Rechtsanwalt Ralf Möbius

Übersetzungen |

Übersetzungen deutsch-polnisch und Übersetzungen polnisch-deutsch sind die Spezialität von Herr cand. jur. Paul Witkowski, der als allgemein beeidigter Übersetzer und Dolmetscher für die polnische Sprache im Landgerichtbezirk Hannover für Rechtsanwalt Ralf Möbius LL.M. als freier Mitarbeiter tätig ist. Er studiert Jura an der Leibniz Universität Hannover und ist im polnischen Grudziądz (dt.: Graudenz) geboren und in Gdingen und Wejherowo zur Schule gegangen.

Herr Witkowski hat während des Ergänzungsstudiengangs „Europäische Rechtspraxis“ in den Jahren 2004 und 2005 ein zweisemestriges Auslandsstudium an der Universität Lublin (UMCS) in Polen absolviert und sich dort auf das Baurecht und Arbeitsrecht konzentriert.

Parallel zum Studium in Polen war er in Lublin als Deutschlehrer in einer Sprachschule tätig. Neben privatem Nachhilfeunterricht befasste er sich auch mit dem Korrekturlesen von Diplomarbeiten im Fach Germanistik der Universität Lublin.

Danach folgte ein dreimonatiges Praktikum in der Rechtsabteilung für Bauwesen und Geodäsie im Stadtamt von Grudziądz, wo er in die Korrespondenz mit der deutschen Partnerstadt Gütersloh eingebunden war.

Bis zur Absolvierung des Abiturs im Jahr 2000 war er Dolmetscher in der Polnischen Katholischen Mission in Oldenburg. Im November 2005 folgte die Aufnahme in die Dolmetscherdatei des Landeskriminalamtes Niedersachsen. Derzeit ist er auch für die Stadt Hannover im Kommunalen Sozialdienst als Dolmetscher tätig. Ein weiterer Einsatzort ist die jährlich stattfindende Hannover-Messe, wo er für ein Transportunternehmen aus Lodz mit Zweigniederlassungen in Słupsk, Kielce und Bielsko-Biała als Dolmetscher und Vermittler tätig ist.

Herr Witkowski übersetzt insbesondere:
Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Taufurkunden, Führerscheine, Kfz- Briefe, Zollpapiere, Schul- und Arbeitszeugnisse, Universitäts- Diplome, Werbetexte aller Art, Gutachten aus den Bereichen Medizin und Versicherungswesen, Arbeitsverträge, Kauf- und Mietverträge, Urteile in Sachen Scheidung, Adoption, Sorgerecht und Unterhaltsrecht. Darüber hinaus leiste ich für polnische Mandantenpraktische Übersetzungshilfen bei der schriftlichen und mündlichen Korrespondenz mit Behörden, Schuldnern oder Gläubigern sowie beim Ausfüllen standardisierter Formulare, wie z.B. Rentenanträge, Steuererklärungen und Anträge auf staatliche Unterhaltsleistungen und Zuschüsse.

Das Honorar für Übersetzungen polnisch-deutsch oder deutsch-polnisch orientiert sich am Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Bundesgesetzblatt I 2004, S. 776)

Im folgenden wird ein Abschnitt dieses Gesetzes zitiert, um Anhaltspunkte für die zu erwartenden Kosten für eine Übersetzung deutsch-polnisch oder polnisch-deutsch zu haben:

Abschnitt 3 – Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern

§ 8 Grundsatz der Vergütung

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

  1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
  2. Fahrtkostenersatz (§ 5),
  3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
  4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).
  5. (2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

    (3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

    (4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

§ 9 Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher

(1) Der Sachverständige [...]

[…]

(2) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 55 Euro. Ein ausschließlich als Dolmetscher Tätiger erhält eine Ausfallentschädigung in Höhe von höchstens 55 Euro, soweit er durch die Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war und dessen Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, einen Einkommensverlust erlitten hat und ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist.

§ 10 Honorar für besondere Leistungen

[…]

§ 11 Honorar für Übersetzungen

(1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,25 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes. Ist die Übersetzung, insbesondere wegen der Verwendung von Fachausdrücken oder wegen schwerer Lesbarkeit des Textes, erheblich erschwert, erhöht sich das Honorar auf 1,85 Euro, bei außergewöhnlich schwierigen Texten auf 4 Euro. Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist der Text in der Zielsprache; werden jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische Schriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge des Textes in der Ausgangssprache maßgebend. Wäre eine Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, wird deren Anzahl unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge je Zeile nach der Anzahl der Zeilen bestimmt.

(2) Für eine oder für mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags beträgt das Honorar mindestens 15 Euro.

(3) Soweit die Leistung des Übersetzers in der Überprüfung von Schriftstücken oder Aufzeichnungen der Telekommunikation auf bestimmte Inhalte besteht, ohne dass er insoweit eine schriftliche Übersetzung anfertigen muss, erhält er ein Honorar wie ein Dolmetscher.

§ 12 Ersatz für besondere Aufwendungen

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

  1. die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
  2. für die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlichen Lichtbilder oder an deren Stelle tretenden Farbausdrucke 2 Euro für den ersten Abzug oder Ausdruck und 0,50 Euro für jeden weiteren Abzug oder Ausdruck;
  3. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,75 Euro je angefangene 1 000 Anschläge; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
  4. die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

Die für Übersetzungen erforderlichen Kosten werden auf Grundlage des JVEG vereinbart und sind jeweils im Voraus zu begleichen.

Anfragen für Übersetzungen bitte über die auf dieser Website angegebenen Kontaktdaten.