Rechtsanwalt i.R. Ralf Möbius

Ausbildung

Da ich nicht mehr als Rechtsanwalt tätig bin, bilde ich Studenten und Refverendare nicht mehr aus.

Rechtsanwalt i.R.  Ralf Möbius, Hannover

Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen, NJAG. Vom 22. Oktober 1993 (Nds. GVBl. S. 449) geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1996 (Nds. GVBl. S. 430)

Inhaltsübersicht
    Erster Abschnitt: Studium und erste juristische Staatsprüfung
  1. §1 Studienzeit
  2. §2 Zweck der ersten Staatsprüfung
  3. §3 Bestandteile und Gegenstände der ersten Staatsprüfung
  4. §4 Zulassung
    Zweiter Abschnitt: Vorbereitungsdienst und zweite juristische Staatsprüfung
  1. §5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
  2. §6 Ziel der Ausbildung
  3. §7 Vorbereitungsdienst
  4. §8 Beendigung des Vorbereitungsdienstes
  5. §9 Bestandteile und Gegenstände der zweiten Staatsprüfung
  6. §10 Wirkung der zweiten Staatsprüfung
    Dritter Abschnitt: Prüfungsverfahren
  1. §11 Landesjustizprüfungsamt
  2. §12 Bewertung der Prüfungsleistungen
  3. §13 Prüfungsentscheidungen und Einwendungen
  4. §14 Nichtbestehen ohne Beendigung der Prüfung
  5. §15 Täuschungsversuch und Ordnungsverstöße
  6. §16 Schlussentscheidung
  7. §17 Wiederholung der Prüfungen
  8. §18 Freiversuch
  9. §19 Wiederholung der ersten Staatsprüfung zur Notenverbesserung
  10. §20 Einsicht in die Prüfungsakten
  11. §21 Ausführung des Gesetzes
    Vierter: Abschnitt

    (kein Abdruck betreffend Gesetz vom 22. Oktober 1993)

Inkrafttreten, Übergangsvorschriften(zum Änderungsgesetz vom 16. Oktober 1996)

    Erster Abschnitt: Studium und erste juristische Staatsprüfung

    §1 Studienzeit

  1. Das rechtswissenschaftliche Studium einschließlich der ersten Staatsprüfung umfasst in der Regel viereinhalb Jahre (Regelstudienzeit).
  2. Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst wird auf Antrag mit einem halben oder einem Jahr auf das Studium angerechnet.

    §2 Zweck der ersten Staatsprüfung

    Die erste Staatsprüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann, in den Prüfungsfächern einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Grundlagen über die erforderlichen Kenntnisse verfügt und damit für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist.

    §3 Bestandteile und Gegenstände der ersten Staatsprüfung

  1. Die erste Staatsprüfung besteht aus
    1. vier Aufsichtsarbeiten, deren Punktzahlen (§12 und §13 Abs. 2) mit je 10 vom Hundert,
    2. einer Hausarbeit, deren Punktzahl mit 20 vom Hundert, und
    3. einer mündlichen Prüfung, deren Punktzahl insgesamt mit 40 vom Hundert in die Prüfungsgesamtnote eingehen.
  2. In den Aufsichtsarbeiten werden die Pflichtfächer, in der Hausarbeit die Wahlfachgruppe und in der mündlichen Prüfung die Pflichtfächer und das Wahlfach geprüft. Der Prüfling hat das Wahlfach im Antrag auf Zulassung nach §4 Abs. 1 oder §3 anzugeben.
  3. Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts sowie die Kernbereiche des jeweils zugehörigen Verfahrensrechts. Für Rechtsgebiete, die der Ergänzung des Studiums und der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer dienen, werden Wahlfächer festgelegt. Ein Wahlfach bildet mit dem zugehörigen Pflichtfach eine Wahlfachgruppe. Die Pflicht- und Wahlfächer schließen die europarechtlichen Bezüge, die rechtswissenschaftlichen Methoden und die philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen ein.

    §4 Zulassung

    (1) Zur ersten Staatsprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer

    1. an einer rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung, in der geschichtliche, philosophische oder soziale Grundlagen des Rechts und die Methodik seiner Anwendung exemplarisch behandelt werden,
    2. an je einer Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht,
    3. an einer Übung oder einem Seminar aus dem für die Prüfung ausgewählten Wahlfach oder an einem Seminar aus dem zugehörigen Pflichtfach und
    4. an einer Lehrveranstaltung über Wirtschaftswissenschaften für Juristinnen und Juristen mit Erfolg teilgenommen hat sowie
  1. während der vorlesungsfreien Zeit ein vier Wochen dauerndes Praktikum jeweils bei
    1. einem Amtsgericht,
    2. einer Verwaltungsbehörde und
    3. einem Rechtsanwaltsbüro oder der Rechtsabteilung eines Wirtschaftsunternehmens, einer Gewerkschaft, eines Arbeitgeberverbandes oder einer Körperschaft wirtschaftlicher oder beruflicher Selbstverwaltung abgeleistet hat.

    (2) Zur frühzeitigen Anfertigung der Aufsichtsarbeiten wird auf Antrag zugelassen, wer

  1. mindestens drei Jahre Rechtswissenschaften ohne Unterbrechung studiert hat und
  2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst.  a  und b und Nr. 2 erfüllt.
  3. Auf Antrag können die Aufsichtsarbeiten, mit Ausnahme der auf dasselbe Pflichtfach bezogenen, in zwei verschiedenen Prüfungsdurchgängen angefertigt werden. Die letzte Aufsichtsarbeit muss spätestens im ersten Prüfungsdurchgang nach Ende des achten Fachsemesters eines ununterbrochenen rechtswissenschaftlichen Studiums angefertigt werden.

    (3) Wer nach Absatz 2 zur frühzeitigen Anfertigung der Aufsichtsarbeiten zugelassen wurde, muss spätestens im ersten Prüfungsdurchgang nach Ende des achten Fachsemesters eines ununterbrochenen rechtswissenschaftlichen Studiums die Hausarbeit anfertigen. Mit dem Antrag auf Zulassung zur Anfertigung der Hausarbeit ist der Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. c und d vorzulegen.

    (4) Für Studierende des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Universität Hannover kann an die Stelle der Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. d eine Lehrveranstaltung über Sozialwissenschaften für Juristinnen und Juristen treten.

    (5) Studierende des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Universität Osnabrück haben anstelle der Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. c und d die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung oder einem Seminar

  1. zu dem von der Studentin oder dem Studenten für die Prüfung bestimmten Wahlfach des Fachbereichs und
  2. über Wirtschaftswissenschaften nachzuweisen.
  3. (6) Bescheinigungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. c oder d können insbesondere durch diesen entsprechende Leistungsnachweise anderer Studiengänge oder ausländischer wissenschaftlicher Hochschulen oder einer erfolgreichen Magisterarbeit in einem rechtswissenschaftlichen Ergänzungsstudiengang sowie durch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst ersetzt werden.

    (7) Einen Anspruch auf Zulassung hat nicht, wer nach der für sein bisheriges rechtswissenschaftliches Studium geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung den Prüfungsanspruch verloren hat.

    Zweiter Abschnitt: Vorbereitungsdienst und zweite juristische Staatsprüfung

    §5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

    (1) Wer die erste Staatsprüfung bestanden hat, wird nach Maßgabe des Gesetzes über die Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst vom 27. Oktober 1977 (Nds. GVBl. S. 537) in der jeweils geltenden Fassung im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt und zur Referendarin oder zum Referendar ernannt.

    (2) Wer die beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis aufgenommen werden, erhält eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie sonstige Leistungen, die nach § 59 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, und wird nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2.März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942), auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten verpflichtet. Die Vorschriften für Referendarinnen und Referendare, insbesondere die Bestimmungen über die Pflichten einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz, sind sinngemäß anzuwenden.

    (3) Wer seinen Vorbereitungsdienst in einem anderen Land begonnen hat, darf in den Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen übernommen werden, wenn mindestens noch die Hälfte des Vorbereitungsdienstes zu leisten ist. Ausnahmen sind aus zwingenden persönlichen Gründen zulässig.

    §6 Ziel der Ausbildung

    (1) Die Ausbildung in den ersten vier Pflichtstationen hat das Ziel, die Referendarinnen und Referendare mit den richterlichen und staatsanwaltlichen Aufgaben, den Aufgaben des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes und der Anwaltschaft vertraut zu machen.

    (2) Die Wahlstation dient der Vertiefung und der Ergänzung der Ausbildung sowie der Berufsfindung und der Vorbereitung auf die besonderen Anforderungen der beruflichen Tätigkeit, die die Referendarin oder der Referendar anstrebt.

    §7 Vorbereitungsdienst

    (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in:

    1. sechs Monate bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen (erste Pflichtstation),
    2. drei Monate bei einer Staatsanwaltschaft (zweite Pflichtstation),
    3. drei Monate bei einer Verwaltungsbehörde (dritte Pflichtstation),
    4. drei Monate bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (vierte Pflichtstation),
    5. vier weitere Monate bei einer der in den Nummern 1 bis 4 genannten Pflichtstationen nach Wahl der Referendarin oder desReferendars (Wahlpflichtstation) und
    6. fünf Monate in einem der von der Referendarin oder dem Referendar gewählten folgenden Schwerpunktbereiche (Wahlstation):
      1. Zivil- und Strafrecht,
      2. Staats- und Verwaltungsrecht,
      3. Wirtschafts- und Finanzrecht,
      4. Arbeits- und Sozialrecht.

    Wird die Wahlpflichtstation vorgezogen, um insbesondere eine Ausbildung nach Absatz 3 zu ermöglichen, so dauert die Wahlpflichtstation nur drei Monate, und die letzte Pflichtstation wird auf vier Monate verlängert.

    (2) Die Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 kann auch bei einer entsprechenden überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle stattfinden. Wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 5 die zweite Pflichtstation gewählt, so erfolgt die Ausbildung bei einem Landgericht oder Amtsgericht in Strafsachen; wird die dritte Pflichtstation gewählt, so kann auch bei einem Verwaltungsgericht ausgebildet werden,

    (3) Eine Ausbildung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer kann sowohl auf die dritte Pflichtstation, wenn sie verlängert wird, als auch auf die Wahlstation im Schwerpunktbereich Staats- und Verwaltungsrecht angerechnet werden.

    (4) Eine Ausbildung an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich kann auf die Wahlstation angerechnet werden, soweit ein auf den jeweiligen Schwerpunktbereich ausgerichtetes, für die Referendarausbildung geeignetes, praxisbezogenes Ausbildungsprogramm durchgeführt wird.

    (5) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag mit bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

    §8 Beendigung des Vorbereitungsdienstes

    Eine Referendarin oder ein Referendar kann unbeschadet der allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften entlassen werden, wennEine Referendarin oder ein Referendar kann unbeschadet der allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften entlassen werden, wenn

    1. sie oder er sich als ungeeignet erweist, den Vorbereitungsdienst fortzusetzen, weil insbesondere während des Vorbereitungsdienstes ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Versagung der Einstellung in den Vorbereitungsdienst rechtfertigen würde, oder
    2. im Hinblick auf die Prüfungsanforderungen kein hinreichender Fortschritt in der Ausbildung festzustellen ist, weil insbesondere in zwei Ausbildungsabschnitten keine ausreichenden Leistungen erzielt wurden.

    §9 Bestandteile und Gegenstände der zweiten Staatsprüfung

    (1) Die zweite Staatsprüfung besteht aus

    1. acht Aufsichtsarbeiten, deren Punktzahlen (§12 und §13 Abs. 2) mit je 7,5 vom Hundert, und
    2. einer mündlichen Prüfung, die einen Aktenvortrag und Prüfungsgespräche umfasst und deren Punktzahl mit insgesamt 40 vom Hundert in die Prüfungsgesamtnote eingehen.

    (2) Die schriftlichen Leistungen beziehen sich auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen; die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung unter besonderer Berücksichtigung des Schwerpunktbereichs der Wahlstation.

    §10 Wirkung der zweiten Staatsprüfung

    (1) Mit dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung werden die Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst sowie die Befugnis erlangt, die Bezeichnung "Assessorin" oder "Assessor" zu führen.

    (2) Das Beamtenverhältnis endet

    1. bei Bestehen der zweiten Staatsprüfung mit dem Zeitpunkt, in dem das Ergebnis durch den Prüfungsausschuss verkündet wird,
    2. bei Wiederholung mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
    Dritter Abschnitt: Prüfungsverfahren

    §11 Landesjustizprüfungsamt

    (1) Das Landesjustizprüfungsamt nimmt die Staatsprüfungen ab. Es stellt die schriftlichen Prüfungsaufgaben und bestimmt aus seinen Mitgliedern die Prüfenden, die die schriftlichen Arbeiten bewerten, und die, die dem für die mündliche Prüfung gebildeten Prüfungsausschuss angehören. Es trifft alle Entscheidungen, die außerhalb der mündlichen Prüfung ergehen und keine endgültige Beurteilung von Prüfungsleistungen enthalten.

    Das Landesjustizprüfungsamt stellt die Zeugnisse über das Bestehen der Prüfung aus.

    (2) Die Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes sind in der Beurteilung von Prüfungsleistungen unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.

    §12 Bewertung der Prüfungsleistungen

    Die einzelnen Prüfungsleistungen und die Prüfungsgesamtnoten werden mit einer der Noten und Punktzahlen bewertet, die in der Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (Bundesgesetzbl.S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind.

    §13 Prüfungsentscheidungen und Einwendungen

    (1) Jede schriftliche Prüfungsleistung wird von zwei Mitgliedern des Landesjustizprüfungsamtes nacheinander bewertet. In der ersten Staatsprüfung soll nach Möglichkeit eine Professorin oder ein Professor des Rechts oder ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger eines rechtswissenschaftlichen Fachbereichs einer niedersächsischen Hochschule, die zur selbständigen Lehre in einem Prüfungsfach berechtigt sind, beteiligt sein. Weichen die Bewertungen nicht um mehr als drei Punkte voneinander ab und wird eine Einigung nicht erzielt, so gilt der Mittelwert. Bei größeren Abweichungen setzt ein weiteres Mitglied die Note und Punktzahl fest; dabei kann es sich für eine der bisherigen Bewertungen oder für eine dazwischenliegende Punktzahl entscheiden.

    (2) Für die sich bei der Anwendung des Absatzes 1 Satz 3 ergebenden Punktzahlen lautet die Note auf:

    Note Punktzahl
    sehr gut 16,00 bis 18,00
    gut 13,00 bis 15,99
    voll befriedigend 10,00 bis 12,99
    befriedigend 7,00 bis 9,99
    ausreichend 4,00 bis 6,99
    mangelhaft 1,00 bis 3,99
    ungenügend 0,00 bis 0,99

    (3) Die übrigen Prüfungsentscheidungen werden durch die Prüfungsausschüsse getroffen, die in der ersten Staatsprüfung aus drei und in der zweiten Staatsprüfung aus vier Mitgliedern einschließlich des vorsitzenden Mitgliedes bestehen. Die Prüfungsausschüsse treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit geben die für den Prüfling günstigeren Stimmen den Ausschlag. Den Prüfungsausschüssen für die erste Staatsprüfung sollen nach Möglichkeit zwei Professorinnen oder Professoren des Rechts oder Mitglieder oder Angehörige eines rechtswissenschaftlichen Fachbereichs einer niedersächsischen Hochschule, die zur selbständigen Lehre in einem Prüfungsfach berechtigt sind, denen für die zweite Staatsprüfung eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt angehören.

    (4) Die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen werden mit der Verkündung der Prüfungsgesamtnote durch den Prüfungsausschuss erläutert. Der Prüfling kann nur sofort eine mündliche Ergänzung verlangen.

    (5) Einwendungen gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, werden in einem Vorverfahren nachgeprüft.

    §14 Nichtbestehen ohne Beendigung der Prüfung

    (1) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

    1. in der ersten Staatsprüfung sämtliche Aufsichtsarbeiten mit "ungenügend" oder "mangelhaft" bewertet worden sind,
    2. die Summe der Einzelbewertungen der Aufsichtsarbeiten
    3. in der ersten Staatsprüfung der sich aus den Punktzahlen der schriftlichen Prüfungsleistungen ergebende Anteil der Prüfungsgesamtnote insgesamt niedriger als 1,80 Punkte ist,
    4. in der zweiten Staatsprüfung weniger als drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind oder
    5. der Prüfling ohne wichtigen Grund von der Prüfung zurücktritt.

    (2) Die erste Staatsprüfung ist auch nicht bestanden, wenn im Fall der Zulassung zur frühzeitigen Anfertigung der Aufsichtsarbeiten die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 nicht erfüllt werden.

    §15 Täuschungsversuch und Ordnungsverstöße

    1. Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung zu beeinflussen, so ist die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit der Note "ungenügend" zu bewerten. In leichten Fällen kann Nachsicht gewährt werden. In schweren Fällen ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
    2. Auch nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses kann die Prüfung im Fall des Absatzes 1 Satz 3 innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
    3. Prüflinge, die erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden. Wird ein Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen oder bleibt er ohne genügende Entschuldigung aus, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
    4. Erscheint ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung nicht zu einem Termin zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit, liefert er die Hausarbeit oder eine Aufsichtsarbeit ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab oder wird er nach Absatz 3 von der Fortsetzung der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit ausgeschlossen, so wird die Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewertet.
    5. Bei wiederholten Verstößen nach Absatz 1, 3 oder 4 gilt die Prüfung als nicht bestanden.

    §16 Schlussentscheidung

    Die Prüfung ist bestanden, wenn eine Prüfungsgesamtnote von mindestens "ausreichend" erreicht wird und in der ersten Staatsprüfung der sich aus den Aufsichtsarbeiten und den Leistungen in der mündlichen Prüfung ergebende Anteil an der Prüfungsgesamtnote mindestens 2,96 Punkte beträgt.

    §17 Wiederholung der Prüfungen

    1. Die Prüfungen dürfen bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden.
    2. Eine nochmalige Wiederholung der zweiten Staatsprüfung kann das Justizministerium gestatten, wenn die erfolglosen Prüfungen bei dem niedersächsischen Landesjustizprüfungsamt abgelegt worden sind und eine außergewöhnliche Beeinträchtigung der Referendarin oder des Referendars in dem zweiten Prüfungsverfahren vorgelegen hat. Diese ist unverzüglich geltend zu machen. Die nochmalige Wiederholung findet außerhalb eines Beamtenverhältnisses oder eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses statt.

    §18 Freiversuch

    1. Beantragt eine Studentin oder ein Student nach § 4 Abs. 1 nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichen Studium oder nach §4 Abs. 2, die erste Staatsprüfung spätestens im ersten Prüfungsdurchgang nach Ende des achten Fachsemesters abzulegen, und wird diese Prüfung nicht bestanden, so gilt sie als nicht unternommen.
    2. Versucht ein Prüfling, das Ergebnis des Freiversuchs im Sinne des § 15 Abs. 1 zu beeinflussen, so gilt die Prüfung als unternommen.

    §19 Wiederholung der ersten Staatsprüfung zur Notenverbesserung

    Wer die erste Staatsprüfung in Niedersachsen beim ersten Versuch bestanden hat, kann diese zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Schlussentscheidung zu stellen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.

    §20 Einsicht in die Prüfungsakten

    1. Die Geprüften haben das Recht, innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe der Schlussentscheidung ihre Prüfungsakten persönlich einzusehen.
    2. Bei der Einsichtnahme ist eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten oder die Anfertigung auszugsweiser Abschriften der Beurteilungen zu gestatten. Fotokopien sind nicht zulässig.

    §21 Ausführung des Gesetzes

    Das Justizministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung ergänzende Vorschriften zu erlassen über

    1. den Inhalt und die Ausgestaltung des Studiums, der praktischen Studienzeiten und der Prüfungsfächer sowie die Feststellung der Studienzeiten,
    2. die Gestaltung, den Inhalt und die Durchführung des Vorbereitungsdienstes einschließlich der zeitlichen Abfolge und Verlängerung der Stationen sowie des Vorbereitungsdienstes und über die Beurteilung der erbrachten Leistungen,
    3. die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung zu den Prüfungen, die Auswahl und die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer, die Prüfungsverfahren, die Feststellung der Prüfungsergebnisse sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Wiederholung einer Prüfung, insbesondere die Anrechnung einzelner Prüfungsleistungen.
    Vierter Abschnitt

    Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

    (betrifft Änderungsgesetz vom 16. Oktober 1996)

    1. Dieses Gesetz tritt am 31. Oktober 1996 in Kraft.
    2. Ein bereits begonnener Vorbereitungsdienst wird nach bisherigem Recht fortgesetzt, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mehr als 15 Monate des Vorbereitungsdienstes abgeleistet worden sind. Dies gilt nicht, wenn das Prüfungsverfahren am 31.Dezember 1998 noch nicht begonnen hat.