Wohnungseigentumsrecht
Durch die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum 1. Januar 1900 wurde die Bildung von Stockwerks- und Wohnungseigentum in Deutschland unmöglich, da die §§ 93 und 94 BGB die Aufteilung zwischen Eigentum an einem Grundstück und dem darauf stehenden Gebäude oder Teilen desselben verbieten. Um in der Nachkriegszeit möglichst vielen Menschen eine Wohnung zu verschaffen, war es nötig, den Bau von mehrgeschossigen Häusern attraktiver zu machen. Das Wohnungseigentumsrecht durchbrach mit dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vom 15. März 1951 die oben genannten Grundsätze der §§ 93 und 94 BGB, in dem es den Eigentumserwerb an einzelnen Wohnungen in Mehrfamilienhäusern ermöglichte.
Der erste Teil des WEG behandelt das Wohnungseigentum, der zweite Teil das Dauerwohnrecht, welches in der Praxis eine untergeordnete Rolle spielt, da hiermit kein Eigentum begründet wird, sondern nur eine Belastung des entsprechenden Grundstücks erreicht werden kann. Je nach Ausgestaltung ist es übertragbar oder endet mit dem Tod des Wohnrechtsinhabers.
Grundsätzlich wird beim Wohnungseigentum von der Einheit des Eigentums an Grundstück und Gebäude ausgegangen.
Rechtlich setzt sich das Wohnungseigentum aus drei Teilen zusammen, nämlich dem Miteigentumsanteil, dem Sondereigentum und der Teilhabe an der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Verhältnisse von Miteigentumsanteilen zu Sondereigentum, die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (bisweilen ebenfalls WEG genannt), die Stellung vom Verwalter und weitere Fragen, werden durch die sogenannte Teilungserklärung geregelt, welche für jede Eigentümergemeinschaft in Form einer notariellen Urkunde individuell festgelegt ist.
Die in der Teilungserklärung getroffenen Regelungen gehen den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes grundsätzlich vor. Das Wohnungseigentumsgesetz wird erst dann herangezogen, wenn die Teilungserklärung keine Bestimmung enthält. Die Teilungserklärung sollte der Interessent für eine Eigentumswohnung schon vor dem Kauf gemeinsam mit einem Anwalt ansehen, da die dort getroffenen Regelungen im Falle eines Erwerbs auch für ihn verbindlich sind.