Rechtsanwalt Ralf Möbius

Facebook - Anwalt Abmahnung

Facebook ist eine amerikanische Aktiengesellschaft, nämlich die Facebook, Incorporated, 1601 Willow Road, Menlo Park, California 94025, USA. Unter der Website www.facebook.com betreibt die Firma das derzeit beliebteste kommerzielle soziale Netzwerk der Welt, das für die Nutzer grundsätzlich kostenfrei ist und durch Werbung Geld verdient. Um Facebook zu nutzen muss man ein persönliches Profil auf Facebook erstellen. Die Altersgrenze für die Teilnahme liegt derzeit bei 13 Jahren, dies wird allerdings von Facebook nicht überprüft. Im Oktober 2012 sollen nach Angaben von Facebook etwa eine Milliarde aktive Nutzer angemeldet sein. Damit ist www.facebook.com die meist besuchte Website der Welt. In Deutschland muss sich Facebook mit dem zweiten Platz hinter der Suchmaschine Google begnügen.

Das Online-Netzwerk Facebook wurde im Februar 2004 von Mark Zuckerberg mit seinen Kommilitonen Chris Hughes, Dustin Moskovitz Eduardo Saverin ins Leben gerufen. Anschliessend folgte die Gründung des Unternehmens Facebook, Inc., die das soziale Netzwerk Facebook seit der Gründung betreibt. Ursprünglich war Facebook nur für Studenten der Harvard University gedacht. Später wurde das Facebook-Netzwerk nach erfolgreichem Start auf alle Studenten in den Vereinigten Staaten sowie auf US-High-Schools und us-amerikanische Unternehmen ausgeweitet. Seit Ende 2006 ist die Registrierung eines Profils auf facebook.com weltweit und in zahlreichen Sprachen möglich. Im Mai 2007 öffnete das Unternehmen seine Plattform für Anwendungen von aussenstehenden Drittanbietern, die über Facebook integrierte Spiele, Kommunikationswerkzeuge als auch Foto- und Grafikanwendungen anbieten. Entwicklern steht über die Facebook-Plattform eine Programmierschnittstelle (API) zur Verfügung, mit der sie Programme schreiben können, die sich dem Design von Facebook anpassen lassen und nach Erlaubnis der Nutzer auf deren Daten zugreifen können. Facebook-Mitglieder können die angebotenen Programme in ihre Nutzerprofile integrieren. Im Frühjahr 2008 wurden auf Facebook neben Englisch auch die Sprachen Deutsch, Spanisch und Französisch angeboten. Ab dem zweitem Quartal 2008 folgten weitere Sprachen, so dass heute über 75 lokale Versionen angeboten werden.

Am 18. Mai 2012 war die Aktienplazierung von Facebook Inc. der größte Internet-Börsengang der Geschichte. Auch bedingt durch technische Pannen sank allein in der ersten Woche nach der Einführung der Aktie deren Wert vom Ausgabekurs von 38 US-Dollar auf rund 33 US-Dollar. Die Kursverluste setzten sich auch in den Folgewochen bis unter 20 US-Dollar fort, was zur Folge hatte, dass Anleger Schadensersatzklagen einreichten und die Börsenaufsicht SEC (U.S. Securities and Exchange Commission) Ermittlungen aufnahm. Die Facebook-Aktie war mit einer halben Stunde Verspätung in den Handel der US-Technologiebörse Nasdaq gestartet. Viele Kaufaufträge wurden nicht oder fehlerhaft ausgeführt. Die Nasdaq selbst geht von rund 30 Millionen falsch gehandelter Facebook-Aktien aus. Zum anderen werden die Vorbereitungen bei Facebook und den begleitenden Banken in der Kritik, weil sie Kleinanlegern wichtige Informationen über die geschäftlichen Prognosen vorenthalten hätten. Auch sollen sich die drei Hauptemittenten für den Facebook-Börsengang - Morgan Stanley, JPMorgan und Goldman Sachs - bei der Nachfrage nach der Facebook-Aktie verschätzt und zu viele Aktien zu einem überhöhten Preis in den Markt gegeben haben. Zunächst hatte Facebook nur ein Stückpreis zwischen 28 und 35 Dollar angestrebt, angesichts der erwarteten Nachfrage den Ausgabepreis auf 38 US-Dollar als auch die Anzahl der an die Börse gegebenen Aktien kräftig angehoben.

Spezielle auf Facebook angepasste Software zum Betrachten der Seiten von mobilen Endgeräten sind mittlerweile für verschiedene Plattformen verfügbar (Windows Mobile, BlackBerry, Apple iPhone/iPod touch, S60, Android, HP webOS etc.). Außerdem gibt es Portale für mobile Browser mit und ohne Touchscreen-Unterstützung, sowie einer rein textbasierte Seite, die aus einigen ausgewählten Handynetzen kostenlos erreichbar ist. Seit dem 16. Dezember 2011 wurde die Funktion Chronik freigeschaltet. Dabei handelt es sich um die Möglichkeit, mit Facebook einen chronologischen Lebenslauf zu erstellen. Im obersten Abschnitt wird Raum für ein großes Bild zur Verfügung gestellt, damit das Profil noch aussgekräftiger gestaltet werden kann. Bei der Auswahl des gewünschten Bildes müssen bestimmte Richtlinien beachten werden, bei deren Verletzungen sich Facebook vorbehält, das Bild zu löschen. Facebook ist auch eine nach deutschen, europäischen und internationalen Standards eingetragene Marke. Das Markenrecht gewährt dem Markeninhaber ein ausschließliches Recht an seiner Marke. Dritten ist es daher untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt oder ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Untersagt werden kann auch die Nutzung eines mit der Marke identischen Zeichens oder eines ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Zweifelsohne handelt es sich bei Facebook um eine eine im Inland bekannte Marke, so dass mit der Nutzung des Schriftzugs oder Facebook-Logos vorsichtig umgegangen werden sollte. Facebook erlaubt jedoch die Nutzung von Markenzeichen in deren allgemeinen Richtlinien nach den Bedingungen von Facebook, wozu auch die Erklärung der Rechte und Pflichten sowie die Datenschutzrichtlinien gehören. Im Allgemeinen ist die Verwendung des Facebook-Logos - also in ausgeschriebener Form mit dem typischen Schriftzug - nicht gestattet. Ausnahmegenehmigungen für eine bestimmte Verwendung können beantragt werden. Davon zu unterscheiden ist die Gestattung der Nutzung des „f“-Logos wie oben abgebildet, um außerhalb von Facebook auf eine Facebook-Seite, eine Facebook-Gruppe, eine Anwendung über die Facebook-Plattform und die Einbindung von Facebook-Connect zu verweisen. Allerdings kann der Inhaber einer Marke keinem Dritten untersagen, seine Marke im geschäftlichen Verkehr als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, so dass eine beschreibende Verwendung der Logos im Einzelfall auch über die strengen Bedingungen von Facebook hinaus zulässig sein dürfte.

Auf Facebook verfügt jeder Benutzer über eine persönliche Profilseite, auf der er sich vorstellen und Fotos oder Videos hochladen kann. Er bekommt eine Subdomain wie etwa http://www.facebook.com/it.fachanwalt und eine entsprechende E-Mail it.fachanwalt@facebook.com. Auf der Pinnwand des Profils können Besucher öffentlich sichtbare Nachrichten hinterlassen oder persönliche Nachrichten versenden oder auch mit Freunden chatten. Freunde können auch zu Diskussionsgruppen oder Veranstaltungen eingeladen werden. Facebook verfügt auch über eine Art Marktplatz, auf dem die Benutzer Kleinanzeigen einstellen und einsehen können.

Facebook stellt seinen Mitgliedern auch die kostenlose Möglichkeit zum kostenfreien Betrieb von Gruppen durch Administratoren (zwecks Platzierung der Werbung von Facebook auf den Seiten der Gruppe) zur Verfügung. Zwischen einem in der Rechtsprechung bereits hinlänglich bekannten Forum und einer derartigen Gruppe besteht strukturell nicht der geringste Unterschied. Mitglieder können Beiträge posten und Administratoren verwalten die Beiträge, denn Administratoren sind Personen, die die Aktivität der Gruppe und Seite verwalten. Nach dem Urteil des BGH zum Aktenzeichen VI ZR 101/06 vom 27. März 2007 kann ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags auch dann gegen den Betreiber des Forums gegeben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Der Betreiber eines Internetforums kann bei Kenntniserlangung von unzulässigen Inhalten zum Sperren bzw. Entfernen des von einem Dritten eingestellten Beitrags verpflichtet sein. Die vom BGH in dieser Entscheidung bestätigten Grundsätze der Forenhaftung sind ohne weiteres auf die Haftung für eine Gruppe bei Facebook übertragbar. Der kostenfreie Betrieb von Foren wird im Internet von verschiedenen Internetdienstleistern zum kostenfreien Betrieb durch Administratoren (zwecks Platzierung der Werbung des Dienstleisters auf den Seiten der Foren) zur Verfügung gestellt. Diese Forenbetreiber und Administratoren als natürliche Personen verwalten und verantworten die Aktivität der Gruppe und der Forenseiten. Sie - und nur sie - haben gleichberechtigt und unmittelbar Zugriff auf die Beiträge innerhalb des von ihnen administrierten Forums oder der Gruppe. Die einzige Möglichkeit, die Kontrolle über eine Facebook-Gruppe auszuüben, ist es, Administrator zu sein. Sämtliche Administratoren haben die gleichen Rechte, es spielt dabei keinerlei Rolle, wer diese Gruppe zunächst gegründet hat. Jeder einzelne Administrator einer Facebook-Gruppe ist als gleichmäßig verantwortlicher Betreiber der Gruppe anzusehen und jeder von ihnen ist insoweit gleichmäßig "Herr des Angebots", denn ein Gruppenadministrator auf Facebook hat folgende Berechtigungen:

  1. Die Gruppenbeschreibung und die -einstellungen bearbeiten
  2. Weitere Administratoren zu einer Gruppe hinzufügen.
  3. Missbräuchliche Beiträge entfernen und Mitglieder entfernen oder blockieren

Wer eine Gruppe erstellt, ist automatisch der Administrator. Wer einer Gruppe beitritt, die schon einen oder mehrere Administratoren hat, kann einen der bestehenden Administratoren bitten, ihn als Administrator hinzuzufügen. Wer Mitglied einer Gruppe ohne Administratoren ist, kann Administrator werden, indem er unter „Mitglieder“ in der rechten Spalte auf „Mich zum Administrator ernennen“ klickt. Gegen einen solchen Administrator oder auch Betreiber einer Gruppe ist eine mögliche Klage zu richten, wenn ein Mitglied ohne rechtliche Grundlage aus einer Gruppe entfernt wurde und das ehemalige Mitglied wieder in die Facebook-Gruppe aufgenommen werden will. Dabei ist darauf zu achten, wer für den Ausschluss und die mögliche Wiederaufnahme in die Facebook-Gruppe verantwortlich ist, denn wenn nicht der Betreiber einer Facebook-Gruppe in Anspruch genommen wird, der auch tatsächlich in der Lage ist, ein ehemaliges Mitglied wieder aufzunehmen, muss die Klage scheitern, wie das Amtsgericht Bruchsal in seinem Urteil vom 23.09.202 zum Aktenzeichen 4 C 16/20 deutlich herausgestellt hat. Wer eine Gruppe nicht betreibt, kann nicht mit einer Klage zur Wiederaufnahme eines ehemaligen Mitglieds verpflichtet werden.

Damit ist auch klar, was ein Gruppenadministrator kann. Er benötigt zur Entfernung eines Beitrags nicht die Zustimmung der anderen Gruppenadministratoren. Ein Zustimmungserfordernis anderer Administratoren gibt es nicht. Jeder Administrator kann gleichberechtigt missbräuchliche Beiträge entfernen. Jeder einzelne Administrator einer Facebook-Gruppe ist als gleichmäßig verantwortlicher Betreiber der Gruppe anzusehen, denn jeder von ihnen ist insoweit gleichmäßig "Herr des Angebots". Sofern dem Betreiber einer Gruppe eine Rechtsverletzung bekannt ist, liegt In dem Unterlassen, einen als unzulässig erkannten Beitrag zu entfernen, eine der Wiederholung einer Rundfunk- oder Fernsehaufzeichnung vergleichbare Perpetuierung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Der Betreiber einer Gruppe ist "Herr des Angebots" und verfügt deshalb vorrangig über den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff. Internetangebote sind - wie etwa auch Aufzeichnungen im Fernsehen - dem nachträglichen Zugriff des Anbieters in keiner Weise entzogen. Auch wenn von ihm keine Prüfpflichten verletzt werden, so ist er doch nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet (Jürgens/Köster, AfP 2006, 219, 222). Wird ein ehrverletzender Beitrag in einer Gruppe eingestellt, sind die Betreiber als Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unterlassung verpflichtet. Ebenso wie der Verleger die Quelle einer von einem Presseerzeugnis ausgehenden Störung beherrscht und deshalb grundsätzlich neben dem Autor eines beanstandeten Artikels verantwortlich ist, kann beim Fernsehen das Sendeunternehmen als "Herr der Sendung" zur Unterlassung verpflichtet sein. Diese Grundsätze gelten auch für den Betreiber einer Gruppe, der insoweit "Herr des Angebots" ist. Der gegen ihn gerichtete Unterlassungsanspruch des Verletzten besteht in gleicher Weise unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor eines dort eingestellten Beitrags. Der Administrator und damit Betreiber eines Forums oder einer Gruppe auf Facebook hat unmittelbaren Zugriff auf die unter der Domain facebook.com in der von ihm administrierten Gruppe geposteten Inhalte und ist nach Kenntnisnahme jedenfalls unter der Prämisse der in der angeführten Entscheidung des BGH postulierten Grundsätze zur Löschung verpflichtet. Von dieser Verpflichtung kann er sich im Sinne der Wiederholungsgefahr auch nicht durch die Niederlegung seiner Administratorenrolle befreien, denn jeder aktuelle Administrator kann seine Administratorenrechte mit Hilfe anderer Administratoren wieder herstellen und in einer Gruppe ohne Administrator reicht gar ein Klick um zum Administrator zu werden.

Die Webseiten unter www.facebook.de und die auf diesen Seiten vorgehaltenen Dienste werden von Facebook Ireland Limited Hanover Reach, 5-7 Hanover Quay, Dublin 2 Ireland angeboten. Über die sogenannten Facebook-Grundsätze will das Unternehmen Offenheit und Transparenz fördern, indem es Einzelpersonen eine größere Mitsprache beim Austausch von Informationen und Herstellen von Verbindungen gibt. Bei der Verfolgung dieser Ziele lässt sich Facebook nach eigenen Angaben von bestimmten Grundsätzen leiten. Die Erfüllung dieser Grundsätze sollte lediglich durch gesetzliche und technologische Einschränkungen sowie die sich ändernden sozialen Normen beschränkt werden. Daher stellt Facebook diese Grundsätze als Grundlage der Rechte und Pflichten derjenigen auf, die den Facebook-Service nutzen. Die sogenannte Erklärung der Rechte und Pflichten („Erklärung“, „Bedingungen“ oder „SRR“) beruht auf den Facebook-Grundsätzen und bildet die Nutzungsbedingungen, die die Beziehung von Facebook zu den Nutzern und anderen, die mit Facebook interagieren, regelt. Mit der Nutzung von Facebook oder dem Zugriff darauf stimmst der Nutzer dieser Erklärung bzw. ihrer jeweils gültigen Aktualisierung zu. Trotz dieser internen Regeln ist Facebook weder ein ansonsten rechtsfreier Raum, noch sind die Aktionen der Mitglieder untereinander oder Dritten gegenüber der Beurteilung der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen. Der Erhalt einer Abmahnung durch einen Anwalt wegen Inhalten auf Facebook ist keine Seltenheit. Dementsprechend waren von Facebook angebotene Dienste oder auch Beleidigungen von Nutzern auf Facebook, das unerlaubte Nutzen von Bildern Dritter oder die Frage nach einer Pflicht zum Vorhalten eines Impressums des öfteren Anlass für Facebook-Nutzer, sich mit einem Rechtsanwalt vor Gericht gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu wehren, wie verschiedene Urteile deutscher Gerichte belegen.

Facebook selbst musste sich im Hinblick auf datenschutz- und wettbewerbsrechtliche Belange schon vor längerer Zeit vor dem Landgericht Berlin ( Urteil vom 06.03.2012, Az.: 16 O 551/10) der Auffassung des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. beugen.

Ebenfalls vor dem Landgericht Berlin ( Beschluss vom 14.03.2011, Az.: 91 O 25/11) gab es Streit über die wettbewerbsrechtliche Bedeutung des sogenannten Like-buttons oder auch Gefällt-mir-Knopfes, der schliesslich in der zweiten Instanz vom Kammergericht Berlin ( Beschluss vom 29.04.2011, Az.: 5 W 88/11) entschieden wurde.

Von ganz entscheidender Bedeutung für Facebook-Nutzer sind jedoch zwei Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt und des Oberlandesgerichts München. Am 14. Mai 2018 hatte das Landgericht Frankfurt mit Beschluss zum Aktenzeichen 2-03 O 182/18 entschieden, dass eine Sperre und Löschung eines Facebook-Postings dann ungerechtfertigt ist, wenn die darin enthaltene Äußerung von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit des Facebook-Nutzers gedeckt ist. Ähnlich entschied das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 24.08.2018 zum Aktenzeichen 18 W 1294/18. Ein Facebook-Posting das nicht als direkter Angriff auf Personen wegen ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft, religiösen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, geschlechtlichen Identität oder aufgrund von Behinderungen oder Krankheiten und damit als Hassbotschaft im Sinne der Definition von Facebook gewertet werden kann, darf von Facebook wegen des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nicht gelöscht werden und die auf der rechtswidrigen Löschung beruhende Sperrung des Nutzers ist aufzuheben. Auf Grund dieser Entscheidungen kann nun jeder Facebook-Nutzer von Facebook verlangen, dass Löschungen und Sperrungen rückgängig gemacht werden und dies notfalls auch mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen.

Auch über Fragen hinsichtlich der Pflicht zur Vorhaltung eines Impressums in einem Facebook-Profil wurde gestritten und vom Landgericht Aschaffenburg ( Urteil vom 19.08.2011, Az.: 2 Hk O 54/11), dem Landgericht Frankfurt ( Beschluss vom 19.10.2011, Az.: 3-08 O 136/11) und dem Landgericht Regensburg ( Urteil vom 31.01.2013, Az.: 1 HK O 1884/12) entschieden. Das letztgenannte Urteil vom Landgericht Regensburg wurde durch das Oberlandesgericht Nürnberg mit Urteil zum Az.: 3 U 348/13 vom 03.12.2013 aufgehoben, weil die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs rechtmißbräuchlich gewesen sein soll. Ob tatsächlich ein Verstoß gegen die Impressumspflicht vorlag, wurde deshalb vom Oberlandesgericht gar nicht erst geprüft. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil zum Az.: I-20 U 75/13 vom 13.08.2013 entschieden, dass auf einer Facebook-Seite ein Link mit der Bezeichnung "Info" nicht ausreichend ist, um der Impressumspflicht aus § 5 TMG zu genügen.

Den größten Raum nehmen Urteile der Arbeitsgerichte im Hinblick auf die Themen Beleidigung und Kündigung und zwar vor den Arbeitsgerichten Bochum ( Urteil vom 09.02.2012, Az.: 3 Ca 1203/11, Urteil vom 29.03.2012, Az.: 3 Ca 1283/11), Dessau ( Urteil vom 21.03.2012, Az.: 1 Ca 148/11), Hagen ( Urteil vom 16.05.2012, Az.: 3 Ca 2597/11) und Duisburg ( Urteil vom 26.09.2012, Az.: 5 Ca 949/12) sowie dem Landesarbeitsgericht Hamm ( Urteil vom 10.10.2012, Az.: 3 Sa 644/12) ein.

Auch außerhalb von Arbeitsverhältnissen ist Facebook kein rechtsfreier Raum. Wer eine Beleidigung in einer Facebook-Gruppe postet, muß damit rechnen, auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, wie das Urteil vom Landgericht Hamburg vom 13.10.2021 zum Az.: 327 O 202/21 deutlich zeigt. Abfällige Äußerungen über die Kreditwürdigkeit von Geschäftsleuten können im Geschäftsverkehr schwere Schäden verursachen, so dass es wichtig ist, derartigen Gerüchten wie "pleite gegangen" schnell und entschlossen entgegen zu treten. Dies gilt auch dann, wenn sich der Täter im Ausland befindet und sich sicher vor der deutschen Justiz fühlt. Denn nach Ansicht des Landgerichts Hamburg, ist die deutsche Zivilgerichtsbarkeit auch für Äußerungen zuständig, die sich an das deutsche Publikum auf Facebook richten, selbst wenn Facebook eine ausländische Gesellschaft ist und sich weder Server noch Täter in Deutschland befinden, vgl. Landgericht Hamburg, Beschluss vom 03.01.2013 zum Az.: 324 O 701/12. Immer wieder wird versucht, Cybermobbing mittels Facebook aus dem Ausland zu organisieren, doch auch insoweit gelingt es Betroffenen oft erfolgreich, sich dagegen zu wehren, wie das Versäumnisurteil vom Landgericht Hamburg zum Az.: 324 O 713/16 vom 12.01.2017 zeigt. Dabei ist es nicht ungewöhnlich, dass die Täter es nicht wagen, der Ladung deutscher Gerichte zu folgen, so dass dann in der Regel Versäumnisurteile ergehen. Im Rahmen einer Beleidigung unter Nachbarn auf Facebook gilt unter anderem auch das Niedersächsische Schlichtungsgesetz - NSchlG, in dessen Absatz 2 die Erhebung einer Klage vor den Amtsgerichten erst dann zulässig ist, nachdem vor einem Schiedsamt nach dem Niedersächsischen Schiedsämtergesetz (NSchÄG) als Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit zwischen den Nachbarn einvernehmlich beizulegen (obligatorische Streitschlichtung). Im Rahmen eines Beschlusses durch das Landgericht Oldenburg vom 21.08.2012 zum Az.: 5 T 529/12 wurde auch erläutert, weshalb Facebookseiten in diesem Zusammenhang nicht unter dem Begriff "Presse" zu verstehen sind. Sind die Parteien eines Streites wegen einer Beleidigung über Facebook nicht in demselben Landgerichtsbezirk oder in aneinander angrenzenden Amtsgerichtsbezirken eine Wohnung oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, muss zuvor keine Streitschlichtung nach dem Niedersächsischen Schlichtungsgesetz - NSchlG erfolgen und jeder Rechtsanwalt kann ohne Einschaltung eines Schiedsamtes sofort Klage erheben, wie ein Urteil vom Amtsgericht Nienburg zum Az.: 6 C 409/16 vom 04.01.2017 anschaulich zeigt. Zur unerlaubten Verwendung fremder Fotografien auf Facebook äußerten sich das Landgericht Halle, Urteil vom 01.06.2012, Az.: 2 O 3/12 und das Landgericht Stuttgart, Urteil vom 20.07.2012, Az.: 17 O 303/12. Dass ein Kinderbild nicht auf Facebook gehört erkannte des Amtsgericht Bremerhaven mit Beschluss vom 09.05.2017, Az.: 56 C 750/17. Insbesondere getrennt lebende Eltern, die nicht das Sorgerecht inne haben, dürfen nicht ohne die sorgeberechtigte Mutter oder den sorgeberechtigten Vater zu fragen eigene Bilder ihrer eigenen Kinder auf Facebook veröffentlichen.

Die Frage, ob private Nachrichten auf Facebook veröffentlicht werden dürfen, wurde vom Landgericht Hamburg am 07. Januar 2013 zum Az.: 324 O 648/12 anders beantwortet als vom Oberlandesgericht Hamburg am 04.02.2013 zum Az.: 7 W 5/13, welches die Veröffentlichung persönlicher Mitteilungen grundsätzlich für unzulässig hielt.

Selbst über eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz musste das OLG Hamm per Beschluss mit Datum vom 25.04.2013 zum Az.: 2 UF 254/12 entscheiden. Die Antragsgegnerin hatte über Facebook schwerwiegende Drohungen gegen das Leben des Antragstellers ausgestossen und gedroht, jemanden aus der antragstellerischen Familie "kalt zu machen".

Auch ein Streit über angeblich gekaufte Facebook-Fans beschäftigte die deutsche Justiz bereits in zwei Instanzen und endete zunächst mit einen Beschluss durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 30.04.2013, Az. 16 W 21/13. Wegen der teilweise komplexen Rechtslage, die zum Teil auch gestandene Juristen überfordert, ist die Hinzuziehung von einem Anwalt bei rechtlichen Fragen zu Facebook sehr zu empfehlen. Insbesondere ein Fachanwalt für IT-Recht sollte Ihnen alle Fragen im Zusammenhang mit Facebook hinreichend klar beantworten können.

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