Rechtsanwalt Ralf Möbius

Negative Feststellungsklage

  1. Klageziel
    Die negative Feststellungsklage gibt damit einem vorgeblichen Schuldner die Möglichkeit selbst vor Gericht aktiv zu werden und die behaupteten Ansprüche gegen ihn vor Gericht klären zu lassen. Dadurch wird die Waffengleichheit zwischen Schuldner und Gläubiger, dem der Weg einer Leistungsklage offen steht, gewährleistet.
  2. Voraussetzungen
    1. Zuständigkeit
      Die Zuständigkeit orientiert sich an der Leistungsklage. Für die negative Feststellungsklage ist daher das Gericht zuständig, welches auch für die Leistungsklage zuständig wäre. Damit sind die §§ 12 ZPO (Zivilprozessordnung) für die örtliche Zuständigkeit genauso zu beachten, wie bei der Leistungsklage. Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind daher auch die besonderen und ausschließlichen Gerichtsstände maßgeblich. Insgesamt ist der Gerichtsstand also fallabhängig. Allerdings kann der angebliche Schuldner bei Erhebung der Klage unter evtl. mehreren möglichen Gerichtsständen bestimmen, wo er klagt. Damit kann er unter Umständen dem Kläger mit der Wahl des Gerichtsstandes durch Erhebung der negativen Feststellungsklage zuvorkommen. Für die sachliche Zuständkgeit ist unter anderem der Streitwert maßgeblich, natürlich auch die Tatsache, ob es sich um eine Spezialmaterie handelt, für die z. B ein Familiengericht zuständig wäre. Den angeblichen Anspruch, etwa ein vom Beklagten geforderter Zahlungsbetrag, will der Kläger mit seiner negativen Feststellungsklage zu Fall bringen. Es kann aber auch ein Vertragsverhältnis oder eine Klausel eines Vertrages streitgegenständlich sein. Maßgeblich ist stets, was der Kläger mit seiner Klage erreichen will.
    2. Feststellungsinteresse
      Besondere Sachurteilsvoraussetzung bei der negativen Feststellungsklage ist das Vorliegen eines Feststellungsinteresses. Das Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn ein rechtliches Interesse bejaht werden kann. Ein rechtliches Interesse ist zu bejahen, sobald sich der Beklagte eines angeblichen Anspruchs gegen den Kläger berühmt und somit eine Situation der Unsicherheit schafft. Dies kann durch eine (ungerechtfertigte) Rechnung, eine (ungerechtfertigte) Abmahnung (vgl. z. B. Landgericht Düsseldorf, Az.: 2a O 267/05, Beschluss vom 25.01.2006 und Landgericht Düsseldorf Az.: 2a O 34/06, Urteil v. 12.07.2006) oder das Behaupten irgendeines Anspruchs der Fall sein. Eines aussergerichtlichen Hinweises, dass der behauptete Anspruch nicht besteht, bedarf es nicht (vgl. Landgericht Braunschweig, Geschäfts-Nr. 21 O 2178/01 (082), Beschluss vom 20.12.2001). Das Feststellungsintersse muss allerdings noch bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen.
    3. Verhältnis zur Leistungsklage
      Hat der vorgebliche Gläubiger eine Leistungsklage gegen seinen angeblichen Schuldner erhoben, ist die Erhebung einer negativen Feststellungsklage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit gemäß § 261 II ZPO ausgeschlossen. Das Bestehen des Anspruchs wird dann durch die Leistungsklage abschließend geklärt. Etwas anderes kann gelten, wenn die negative Feststellungsklage im Zeitpunkt ihrer mündlichen Verhandlung im Unterschied zur Leistungsklage schon entscheidungsreif ist. Dann kann aus Gründen der Prozessökonomie ein Sachurteil über die negative Feststellungsklage ergehen. Grundsätzlich ist ein Feststellungsinteresse als Voraussetzung für eine erfolgreiche negative Feststellungsklage so lange gegeben, als bis bei einer evt. parallel laufenden Leistungsklage diese nicht mehr einseitig zurück genommen werden kann.