Landgericht Muenchen I Urteil Rechtsanwalt Rechtsbeugung
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Aktenzeichen: 24 Ns 235 Js 132863/15 (2)
Urteil vom 30.11.2016

Landgericht München I

Im Namen des Volkes

Urteil

Tenor

I.
Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten werden als unbegründet verworfen.

II.
Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Berufung einschließlich seiner notwendigen Auslagen.
Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft einschließlich der ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.


Entscheidungsgründe

I.
Verfahrensgang:

Die Staatsanwaltschaft München I hat ihre Ermittlungen am 14.06.2015 abgeschlossen (Bl. 23 d. A.) und Anklage am gleichen Tag zum Amtsgericht München erhoben (Bl. 24 d. A.).
Diese Anklage wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 29.07.2015 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen (Bl. 83 d. A.). Im Hauptverhandlungstermin vom 18.08.2015 erließ das Amtsgericht München einen Strafbefehl, der am 19.08.2015 ausgefertigt wurde (Bl. 90/91. 92 d. A.).
Dieser Strafbefehl vom 19.08.2015 wurde dem Angeklagten am 22.08.2015 zugestellt (zu Bl. 94 d. A.) und der Angeklagte erhob hiergegen am 22.08.2015 Einspruch (Bl. 95 d. A.).
Am 02.10.2015 fand vor dem Amtsgericht München die mündliche Hauptverhandlung statt (Bl. III ff d. A.), in welcher gegen den Angeklagten ein Urteil durch das Amtsgericht München erging, mit welchem der Angeklagte schuldig gesprochen wurde der drei in Tateinheit stehender Fälle der Beleidigung und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen d 100,00 € verurteilt wurde (Bl. 117 d. A.).
Der Verteidiger des Angeklagten hat gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 09.10.2015, eingegangen bei Gericht am 08.10.2015. Rechtsmittel eingelegt (Bl. 124 d. A.I. Das Urteil wurde dem Verteidiger am 21.10.2015 zugestellt.
Eine Revisionsbegründung oder Bezeichnung des Rechtsmittels als Revision erfolgte durch den Angeklagten oder seinen Verteidiger nicht.
Da die Staatsanwaltschaft München I mit Schriftsatz vom 07.10.2015 Berufung einlegte, war auch das Rechtsmittel des Angeklagten als Berufung zu behandeln gem. § 335 Abs. III StPO.
Die Staatsanwaltschaft München I hat mit Schriftsatz vom 07.10.2015, eingegangen bei Gericht am 08.10.2015 Berufung eingelegt gegen das Urteil des Amtsgerichts München (Bl. 123 d. A.) und die Berufung mit Schriftsatz vom 19.11.2015 auf das Strafmaß beschränkt und begründet (Bl. 259 d. A.).
Das Ziel der Berufung des Angeklagten war ein Freispruch.
Das Ziel der Berufung der Staatsanwaltschaft war die Erwirkung einer höheren Geldstrafe gegen den Angeklagten.
Die 22b. Strafkammer des Landgerichts München I hat am 16.02.2016 Hauptverhandlungstermin über die beiden Berufungen durchgeführt (Bl. 298 ff d. A.). Mit Urteil vom gleichen Tag hat das Landgericht München I - 22b. Strafkammer - die Berufung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten als unbegründet verworfen (Bl. 307 d. A., insbesondere Bl. 309).
Der Angeklagte legte gegen dieses Urteil des Landgerichts München I am 16.02.2016 Revision ein (Bl. 323 d. A.) und begründete die Revision mit Schriftsatz vom 22.04.2016 (Bl. 325 ff d. A.).
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 11.07.2016. AZ: 5 OLG 13 Ss 244/16, wurde auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts München I vom 16.02.2016 mitsamt den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen (Bl. 345 ff d. A.).
Das Oberlandesgericht München hat in seinem Beschluss vom II.07.2016 wie folgt ausgeführt:

„I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Februar 2016 mitsamt den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

II.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.
Gründe:
Die zulässige Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), weil die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht rechts fehlerfrei erfolgt ist.

I.
Das Amtsgericht München hat den Angeklagten nach einem vorangegangenen Strafbefehlsverfahren am 2. Oktober 2015 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 € verurteilt. Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht München I am 16. Februar 2016 verworfen.
Den Verurteilungen lag zugrunde, dass der Angeklagte in einer in einem Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht München erhobenen Anhörungsrüge vom 16. Februar 2015, in der er sich mit der Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einer von ihm erhobenen Strafanzeige und der Verwerfung seines diesbezüglichen Klageerzwingungsantrages durch das Oberlandesgericht beschafftet, u. a. ausführte:

„Ihr Gefühl von Machtvollkommenheit kennt offenbar keine Grenzen, keine Scham. Anders ist es nicht zu erklären, dass Sie ... den reinen Unsinn fabrizieren. (...) Der Unterschied zwischen Ihnen und Roland Freisler liegt in Folgendem: Während Roland Freisler im Gerichtssaal schrie und tobte und überhaupt keinen Wert darauflegte, das von ihm begangene Unrecht in irgendeiner Weise zu verschleiern, gehen Sie den umgekehrten Weg: Sie haben sich ein Mäntelchen umgehängt, auf dem die Worte „Rechtsstaat“ und „Legitimität“ aufgenäht sind. Sie hüllen sich in einen Anschein von Pseudolegitimität, die sie aber in Wahrheit in keiner Weise für sich beanspruchen können. Denn in Wahrheit begehen Sie - zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal - genauso schlicht Unrecht, wie es auch Roland Freisler getan hat. So betrachtet ist das Unrecht, das Sie begehen noch viel perfider, noch viel abgründiger, noch viel hinterhältiger als das Unrecht, das ein Roland Freisler begangen hat: Bei Roland Freisler kommt das Unrecht sehr offen, sehr direkt, sehr unverblümt daher. Bei Ihnen hingegen kommt das Unrecht als unrechtmäßige Beanspruchung der Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie daher: Sie berufen sich auf die Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, handeln dem aber - zumindest in dem vorliegenden Justizskandal – zuwider“.

Das Landgericht hat ausgeführt, dass durch die Äußerung des Angeklagten der Tatbestand des § 185 StGB erfüllt sei. Es lägen objektiv beleidigende Äußerungen vor, die nicht nach § 193 StGB gerechtfertigt seien. Zwar handele es sich nicht um reine Schmähkritik, die gebotene Abwägung ergebe aber, dass hier die persönliche Ehre der Betroffenen die Meinungsfreiheit des Angeklagten überwiege. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass das Schreiben keine verfahrensrechtliche Relevanz mehr gehabt habe, weil eine anders geartete Entscheidung in der Sache nicht mehr möglich gewesen sei.
Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, die die Verletzung materiellen Rechts rügt und in diesem Rahmen insbesondere beanstandet, dass der Angeklagte mit seiner Anhörungsrüge sehr wohl noch eine Änderung der Sachentscheidung bezwecken wollte und dass das Landgericht die Reichweite der Meinungsfreiheit von Rechtsanwälten im Lichte der Rechtsprechung des EGMR verkannt habe.
Die General Staatsanwaltschaft hält die Revision für offensichtlich unbegründet. Sie meint, es handele sich bereits um Schmähkritik.

II.

Die erhobene Sachrüge ist begründet. Die Revision rügt im Ergebnis zu Recht, dass das Berufungsgericht die Abwägung im Rahmen des § 193 StGB rechtsfehlerhaft vorgenommen hat.

1. § 193 StGB ist eine Ausprägung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Allerdings gewährleistet Art. 5 Abs. 2 GG das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nur in den Schranken der allgemeinen Gesetze, zu denen auch die Strafgesetze gehören. Hierin liegt jedoch keine einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts. Vielmehr müssen auch die allgemeinen Gesetze im Licht der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden (BayObLGSt 1994. 121.123: BayObLGSt 2004. 133, 137f.).

Eine ehrverletzende Äußerung ist allerdings dann nicht mehr hinzunehmen, wenn mit ihr die Grenze zur Schmähkritik übersehritten wird. Selbst eine überzogene und ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Sehmähkritik. Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. im Einzelnen BayObLGSt 2001. 92ff). Der Begriff ist eng auszulegen (vgl. Fischer. StGB. 63. Aufl., §193 Rdn. 18).

2. Der Angeklagte hat sich hier im Zusammenhang mit einem konkreten, noch anhängigen Gerichtsverfahren im Rahmen eines Rechtsbehelfs nach § 33a StPO geäußert. Er hat unter Bezugnahme auf vorherige Schreiben umfassend ausgeführt, dass er das Vorgehen des Landgerichtes im Zivilverfahren und der Staatsanwaltschaft für rechtswidrig hält und sein Unverständnis über die Entscheidung des Senats, der in keine Sachprüfung eingetreten ist, geäußert. Wegen dieser Anlassbezogenheit der Äußerungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Diffamierung der einzelnen Mitglieder des Strafsenates im Vordergrund stand. Zwar hat der Angeklagte im Rahmen seiner Kritik harsche Worte gebraucht. Die Grenze zur Schmähkritik ist jedoch entgegen der Ansicht der General Staatsanwaltschaft nicht überschritten, weil nicht erkennbar ist, dass die mittelbar durch die Kritik an der Vorgehensweise des Senates bewirkte Kritik an der Person das sachliche Anliegen vollständig in den Hintergrund treten ließe. Um Formalbeleidigungen handelt es sich bei den hier streitgegenständlichen Äußerungen nicht.

3. Wie auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zunächst zutreffend ausführt, stellt im Rahmen der dann bei der Prüfung von § 193 StGB erforderlichen Güter- und Pflichtenabwägung (vgl. Fischer a. a. O. § 193 Rdn. 9 m. w. N.) dem vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BayObLGSt 2004. 133. 138) betonten Recht des Bürgers. Maßnahmen der öffentlichen Gewalt auch mit drastischen Worten zu kritisieren, die Ehrverletzung der Mitglieder des Strafsenates gegenüber.
Der Abwägungsvorgang des Landgerichtes ist allerdings schon deshalb zu beanstanden, weil es davon ausgeht, dass das Schreiben des Angeklagten keine verfahrensrechtliche Relevanz mehr hatte und die Ausführungen in der Sache selbst nicht mehr dienlich war (UA S. 11). Damit wird das Wesen der Anhörungsrüge verkannt, die bei Vorliegen einer hier behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs auch zur Nachprüfung der bereits getroffenen Sachentscheidung zwingt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 33a Rdn. 9). Wie jedoch bereits ausgeführt, ist der Umfang der Sach- und Verfahrensbezogenheit der Äußerung bereits bei der Bestimmung der Grenze zur Schmähkritik, aber auch bei der Abwägung im engeren Sinne von entscheidender Bedeutung, so dass hierin ein erheblicher Rechtsfehler der Kammer zu sehen ist.
Zwar ist die Abwägung grundsätzlich eine reine Rechtsfrage, so dass sie auch der Senat vornehmen könnte (vgl. OLG Stuttgart. Urteil vom 07.02.2014. 1 Ss 599/13, zitiert nach juris. Rdn. 21). Hierfür fehlt allerdings vorliegend die Tatsachengrundlage, weil in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts weder das vollständige Rügeschreiben des Angeklagten noch der vorangegangene und der über die Anhörungsrüge entscheidende Beschluss des Oberlandesgerichts wiedergegeben sind.

III.

Da somit eine eigene Sachentscheidung des Senates ausscheidet, ist das angefochtene Urteil wegen der aufgezeigten Mängel aufzuheben (§ 353 StPO) und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).
Für das weitere Verfahren weist der Senat daraufhin, dass unter Berücksichtigung der festzustellenden genauen ..Vorgeschichte“ der Äußerung und ihres Kontextes zunächst genauer festzulegen sein wird, wie diese zu deuten ist {vgl. BVerfG. Beschlüsse vom 16.10.1998. 1 BvR 590/96 (dort Rdn. 17ff), und vom 10.03.2009. 1 BvR 2650/05 (dort Rdn. 27ff.), jeweils zitiert nach juris). Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung außerdem zu beachten haben, dass Ehrbeeinträchtigungen gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit in der Regel dann zurücktreten müssen. wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist, die der Durchsetzung legitimer eigener Rechte im gerichtlichen Verfahren dient und jedenfalls aus Sicht des Äußernden nicht völlig aus der Luft gegriffen ist (vgl. BayObLGSt 2001. 92. 100). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten ist, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim „Kampf um das Recht“ auszuhalten (BayObLGSt 2001. 92. 100: OLG Naumburg. StraFo 2012. 283 f.; vgl. auch OLG München (4. Strafsenat) vom 30.07.2013. 4 StRR 148/13).“
Die gemäß 312. 314 StPO statthaften und zulässigen Berufungen der Staatsanwaltschaft München I und des Angeklagten hatten in der Sache keinen Erfolg.
Das Urteil beruht auf keiner Verständigung.“

II.

Persönliche Verhältnisse des Angeklagten:
Der Angeklagte ist am ... 1964 in München geboren und deutscher Staatsangehöriger. Er wuchs bei seinen leiblichen Eltern in München auf und hat eine am ... 1957 in München geborene Schwester.
Der Vater des Angeklagten war Steuerberater und Rechtsanwalt in München, seine Ehefrau Hausfrau.
Der Angeklagte besuchte von 1971 bis 1975 die Grundschule in München und in der Folgezeit bis 1984 das Gymnasium und schloss dieses mit dem Abitur ab. Bei der Bundeswehr wurde der Angeklagte ausgemustert und hat dann das Jurastudium bis zum 7. Semester betrieben und im Prüfungstermin 1988/I erfolgreich sein 1. Staatsexamen absolviert. Nach Ableistung des Referendariats in München bis 1991 bestand der Angeklagte sein 2. Juristisches Staatsexamen mit der Note 7.31.
In der Folgezeit war der Angeklagte in der inneren Verwaltung bei der Regierung von Oberbayern tätig und wechselte dann zum Landratsamt ... Im Jahre 1991 ließ sich der Angeklagte als Rechtsanwalt in München nieder und übernahm die Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei seines Vaters.
Am ... 2008 heiratete der Angeklagte seine jetzige Ehefrau. Er hat einen derzeit 19 Jahre alten Stiefsohn, der Maschinenbau studiert und noch zuhause wohnt.
Der Angeklagte ist gesund, trinkt keinen Alkohol und nimmt keine Medikamente. Er muss keine Unterhaltszahlungen leisten, außer den Naturalunterhalt gegenüber seinem Stiefsohn.
Die Kanzleieinnahmen seiner Rechtsanwaltskanzlei gehen gegen Null. Der Angeklagte ist jedoch vermögend und erfolgreich in Wertpapiergeschäften tätig und hat hieraus gute Einnahmen. Die Ehefrau des Angeklagten ist Angestellte bei Gi. & De. im Betriebsrat und im IT-Bereich, welche Zahlungsmittelgeräte und Computer herstellen und vertreiben.
Der Angeklagte lebt in geordneten Einkommensverhältnissen und bewohnt mit seiner Ehefrau und seinem Stiefsohn ein eigenes Haus. Zudem hat er ein Mietobjekt, aus welchem er Mieteinnahmen in nicht bekannter Höhe erhält.
Der Angeklagte hat keine Schulden.
Am 18.01.1997 ist der Vater des Angeklagten verstorben und am 12.08.2010 seine Mutter.
Zur Schwester des .Angeklagten, P. A., hat der Angeklagte ein gutes Verhältnis.
Der Bundeszentralregisterauszug vom 12.10.2016 für den Angeklagten enthält keine Eintragung.

III.

Festgestellter Sachverhalt:

A.

Vortatgeschehen:

Der Angeklagte hatte in eigener Sache, bzw. auch für Familienangehörige, eine Vielzahl von Prozessen geführt wegen des Streites um das Eigentum um ein sogenanntes „W.“ (eine Bierbar). Diese Prozesse wurden vornehmlich gegen die Schaustellerin namens K. X. und den Zeugen namens L. Y. geführt. Diese Prozesse blieben allesamt bis in die letzte Instanz stets erfolglos.
Der Angeklagte führte als Bevollmächtigter schlussendlich für seine zwischenzeitlich verstorbene Mutter und seine Schwester P. A. einen Schadensersatzprozess gegen den Zeugen L. Y. wegen falscher uneidlicher Aussage in einem vorangegangenen Zivilprozess gegen K. X. und forderte ca. € 127.000,00 Schadensersatz vom Beklagten L. Y.
Diese zivilrechtliche Klage wurde mit Urteil des Landgerichts München I vom 16.08.2010, AZ: 34 O 20011/08, abgewiesen. Der Vorsitzende Richter am Landgericht München I B. war letztendlich der das Verfahren führende und entscheidende Richter dieses Schadensersatzprozesses.
Gegen dieses klageabweisende Urteil führte der Angeklagte sämtliche Rechtsmittel bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Alle Rechtsmittel blieben stets erfolglos. Auch das Bundesverfassungsgericht entschied zu Silvester 2015/2016 negativ in dieser Sache.
Das klageabweisende Urteil des Vorsitzenden Richter am Landgericht B. vom 16.08.2010 lautet wie folgt:

Az: 34 O 20011/08
Verkündet am 16.08.2010
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In Sachen
1) W. Margarethe ...
- Klägerin
2) A. P. ...
- Klägerin
Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt W. A. ...“
Gegen
Y., L.. ...
- Beklagter
Wegen Forderung
ENDURTEIL:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Hohe von 100% der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
TATBESTAND:
Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einer behaupteten Falschaussage des Beklagten in dem Rechtsstreit 20 O 17284/04 des Landgerichts München I.
In dem soeben benannten Rechtsstreit verklagten die beiden hiesigen Klägerinnen das Unternehmen Ka.-X.-Erlebnis-GmbH auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz.
Die beiden Klägerinnen hatten als verbleibende Mitglieder einer Erbengemeinschaft Titel gegen K. X.R. erwirkt. Die Klägerinnen betrieben die Duldung der Zwangsvollstreckung in die dortige beklagte GmbH nach den §§ 3 und 11 des Anfechtungsgesetzes.
Gegenstand der Vollstreckung sollte eine sogenannte Weißbierkarussellbar sein. Die Karussellbar wurde von einem Unternehmen Rundum hergestellt und im September 1997 zum Preis von 350.000.- DM zuzüglich Umsatzsteuer an K. X.R. ausgeliefert. Der Beklagte, eingetragener Kaufmann in Ulm, übernahm gemäß einem Leasingvertrag mit K. X.R. vom 13.08.1997 die Bezahlung des W. in Höhe von 300.000,- DM zuzüglich Umsatzsteuer. Nach Bezahlung dieser Summe an die Lieferantin übereignete die Lieferantin dem Beklagten die Bar.
Die beiden Klägerinnen waren nunmehr der Meinung, die im Verfahren 20 O 17284/04 beklagte Ka.-X.-Erlebnisgastronomie GmbH habe das W. zu Eigentum erworben.
Das Landgericht München I und ihm folgend das Oberlandesgericht München wiesen die Klage jedoch ab, insbesondere aufgrund der Aussage des Beklagten, der im dortigen Verfahren als Zeuge vernommen worden ist. Der Beklagte gab als Zeuge an, er sei nach wie vor Eigentümer des W..
Im vorliegenden Verfahren machen nun die beiden Klägerinnen Schadensersatzansprüche aus der behaupteten Falschaussage des Beklagten geltend, da ihnen im Vorprozess eine Vollstreckung in das W. aufgrund der Falschaussage durch die Gericht verwehrt worden ist.
Die Klägerinnen behaupten, der Beklagte habe im Januar 2002 das W. Für umgerechnet EUR 136.165.-- an K. X.R. verkauft. Der Zeuge N. V. habe den Kaufpreis von 200.000 CHF (entsprach damals 136.165.-- EUR) direkt an den Beklagten bezahlt und K. X.R. als Darlehensbetrag in Rechnung gestellt.
Die Klägerinnen beantragen:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen EUR 127.307,86 zuzüglich 4% Zinsen aus EUR 84.51135 seit 20.08.1999, 4% Zinsen aus EUR 4.726,43 seit 22.10.1999. 4% Zinsen aus EUR 1.665,19 seit 06.12.2uu0, 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 6.047,96 seit 17.07.2006 und 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 30.356,93 seit 22.02.2007 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerinnen von der Gebührenforderung des Rechtsanwalts W. über EUR 2.629,11 freizustellen.
Der Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte behauptet, er habe das Eigentum an dem W. nie übertragen oder verloren.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 04.08.2009 (Blatt 146/149) durch Einvernahme der Zeuginnen K. X.R. und J. X. im Ter
min vom 10.11.2009 (Blatt 157/172) und durch Einvernahme des Zeugen N. V. vor dem Bezirksgericht Zürich im Termin vom 17. Mai 2010 (Blatt 212/224).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Vortrag der Parteien wird verwiesen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Verfahren 20 O 17284/04 Landgericht München I.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerinnen haben gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2i. V. m. §153 StGB.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme konnten die Klägerinnen ihre Behauptung, der Beklagte habe in dem Zivilrechtsstreit 20 O 17284/04 zu ihrem Nachteil falsch ausgesagt, nicht beweisen.
Ein Eigentumsübergang des gegenständlichen W. vom Beklagten auf die Ka.-X.-Erlebnisgastronomie GmbH oder gar auf K. X.R. ist nicht bewiesen.
Zwar liegt ein Darlehensvertrag (wohl Anlage K 11) vom 22.01.2002, vor, der darauf hindeutet, dass der Zeuge N. V. einer Firma X. (evtl. das Unternehmen Ka.-X.-Erlebnisgastronomie GmbH) ein Darlehen „zur Ausstattung und Anlauffinanzierung der Karussellbar“ gewähren würde. Näheres enthält jedoch die schriftliche Urkunde nicht.
Des Weiteren liegt vor, die Gewinnermittlung der J. X., Schaustellergeschäft, nach § 4 Abs. 3 EStG für das Jahr 2002. Dieses Dokument enthält als Betriebsausstattung mit einem Ansatz von 136.165.-- EUR „sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung“.
Hiermit könnte schon das W. im Hinblick auf den Darlehensvertrag mit dem Zeugen V. gemeint sein.
Damit ist jedoch zivilrechtlich gesehen, ein Übergang des Eigentums an dem W. zulasten des Beklagten nicht bewiesen.
Auf die Gewinnermittlung für das Jahr 2002 der J. X. hatte der Beklagte naturgemäß keinen Einfluss. Darüber hinaus hatte der Beklagte auf den Darlehensvertrag vom 22.01.2002 zwischen dem Zeugen V. und der „Firma X.“ ebenfalls keinen Einfluss.
Keinesfalls kann aus diesen beiden Umständen ein wie immer gearteter Vertrag zulasten Dritter, d. h. zulasten des Beklagten geschlossen werden.
Hinzu kommt, dass der Zeuge V. bei seiner Einvernahme vor dem Bezirksgericht Zürich jeglichen Zahlungsfluss aus dem Vertrag vom 22.01.2002 abgestritten hat.
Der Zeuge gab an, bei dem Dokument würde es sich lediglich um eine Absichtserklärung handeln. Er selbst habe diesen Betrag der Darlehensnehmerin mangels eigener Liquiditätsprobleme nie zur Verfügung stellen können.
Auch wenn die Aussage des Zeugen V. durchaus als dubios eingestuft werden kann, kann jedoch aus der Aussage ein Eigentumsübergang seitens des Beklagten an eine „Firma X.“ in keiner Weise bewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.“
Mit Schreiben vom 16.09.2014, eingegangen am gleichen Tag, erstattete der Angeklagte bei der Staatsanwaltschaft München I gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht München I B. wegen Rechtsbeugung Strafanzeige. Der Angeklagte führte in seinem Schreiben hauptsächlich aus, dass der Vorsitzende Richter am Landgericht B. die Akte nur auszugsweise und lückenhaft gelesen hätte und nur deshalb der Zivilprozess verloren gegangen sei.
Die Strafanzeige des Angeklagten vom 16.09.2014 gegenüber der Staatsanwaltschaft München I, eingegangen am gleichen Tag, lautet wie folgt:
„Strafanzeige gegen Herrn Vorsitzenden Richter B. wegen Rechtsbeugung gem. § 339 StGB in Hinblick auf sein Urteil vom 16.8.2010 in der Zivilrechtssache Landgericht München I. 34 O 20011 /08 - Rechtsbeugung durch Nichtlektüre der Gerichtsakten.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erstatte hiermit Strafanzeige gegen Herrn Vorsitzenden Richter B. wegen Rechtsbeugung gem. § 339 StGB in Hinblick auf sein Urteil vom 16.8.2010 in der Zivilrechtssache 34 O 20011/08. Der Vorwurf der Rechtsbeugung gründet sich darauf, dass der Beschuldigte nachweislich die Gerichtsakten vor Abfassung des Urteils vom 16.8.2010 in keiner Weise zur Kenntnis genommen hat. Der Vorwurf der Rechtsbeugung gründet sich also auf eine Verletzung des Verfahrensrechts. Auf die inhaltliche Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Entscheidung vom 16.8.2010 kommt es nicht an. Wie zuletzt durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.7.2013. 4 StR 84/13 (besprochen in Juris 2014. 39) einmal mehr bestätigt wurde, kann der Tatbestand der Rechtsbeugung auch durch die Verletzung einer Verfahrensvorschrift erfüllt werden. Der Vorwurf der Rechtsbeugung gründet sich im einzelnen auf den nachfolgend geschilderten Sachverhalt.

I.
Der Beschuldigte hatte in seinem Urteil vom 16.8.2010 ein einziges Thema abzuarbeiten: Wem gehört das W.? Wird das Leasing Verhältnis über das W. zwischen dem Leasinggeber L. Y. und der Leasingnehmerin K. X.R. bis heute fortgesetzt oder fand der Eigentumswechsel bereits im Januar 2002 statt? Zu diesem Thema gibt es genau vier Urkunden:
1.) Die erste EV der Leasingnehmerin vom 30.1.2001, ein Jahr vor dem Kauf
2.) Der Darlehensvertrag mit dem Darlehensgeber N. V. vom 22.1.2002 zum Kaufzeitpunkt
3.) Die zweite EV der Leasingnehmern! vom 30.8.2002, sieben Monate nach dem Kauf
4.) Die Gewinnermittlung der Tochter der Leasingnehmerin vom 13.5.2004.
Von diesen vier Urkunden wird der Beschuldigte schließlich die zwei weniger wichtigen Urkunden, nämlich den Darlehensvertrag und die Gewinnermittlung wahrnehmen, während er die beiden wichtigsten .Urkunden, die beiden EV der Leasingnehmerin, mangels jeder Aktenlektüre, überhaupt nicht wahrnimmt.
II.
Das Ergebnis des Zivilprozesses LG I. 34 O 20011/08 gegen den Leasinggeber L. Y. fällt zugunsten der Kläger aus. Es standen sich von Anfang an zwei Versionen, die sich gegenseitig ausschließen, gegenüber:
1.)
Die eine Version lautet, das Leasingverhältnis über das W. werde bis heute fortgesetzt, die Leasingraten würden bis heute gezahlt. Diese Version vertreten die an dem Schwarzgeldgeschäft - dem Kauf des W. im Januar 2002 - Beteiligten. Das sind der Leasinggeber L. Y., die Leasingnehmerin K. X.R., ihre Tochter J. X., die das W. als Eigentümerin zwischenzeitlich übernommen hatte und seither das Darlehen an den Darlehensgeber V. zurückzahlt und schließlich der Darlehensgeber V., der das Darlehen zum Kauf des W. im Januar 2002 gegeben hatte.
2.)
Die andere, die klägerische. Version lautet, das W. sei in Wahrheit im Januar 2002 für € 136.165.00 mit den Mitteln aus dem Darlehensvertrag V. verkauft worden. J. X. schulde ausweislich Blatt 8 ihrer Gewinnermittlung vom 13.5.2004 dem Darlehensgeber V. noch einen Betrag von € 132.405.90 zur Rückzahlung.
3.)
Wenn die Version vom Fortbestand des Leasing Vertrags über das W. stimmen würde, drängt sich folgende Frage auf: Warum sagt dann die Leasingnehmerin Frau X.R. in ihrer zweiten EV vom 30.8.2002 nicht ganz einfach:
„Gegenüber meiner ersten EV vom 30.1.2001 hat sich seither nichts geändert, der Leasingvertrag mit dem Leasinggeber L. Y. besteht nach wie vor und ich zahle meine Leasingraten nach wie vor {wenn auch sehr schleppend, weil ich kein Geld habe) ab.“
Mit diesem sehr einfachen Satz hätte sich die hoch verschuldete Leasingnehmerin Frau X.R. dauerhaft ihre Gläubiger auf Distanz gehalten. Denn dann hätte ja das W. nach wie vor im Rechtssinne dem Leasinggeber L. Y. gehört und wäre dem Zugriff der Gläubiger der Leasingnehmerin Frau X.R. entzogen gewesen.
4.)
Hier greift das argumentum ad absurdum: Die Version vom Fortbestand des Leasingvertrags über das W. kann schlechterdings nicht stimmen, sonst hätte die Leasingnehmerin Frau X.R. in ihrer zweiten F.V vom 30.8.2002 genau die eben skizzierte Erklärung gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben, was sie aber gerade nicht getan hat. Da also diese Version vom Fortbestand des Leasingvertrags definitiv nicht stimmen kann, stimmt offensichtlich die klägerische Version vom Kauf des W. im Januar 2002 für € 136.165. 00 mit den Mitteln aus dem Darlehen V.
III.
Die Eigentumsfrage rund um das W. beginnt am 28.10.1996: Mit Datum vom 28.10.1996 schlossen K. X. und P. P. einen Werkvertrag über ein W.. P. P. sollte für K. X. für das Oktoberfest 1997 ein W. bauen.
K. X. hatte einen Stellplatz für das Oktoberfest des Jahres 1997, ein knappes Jahr später. Der Hersteller des W.. P. P., erfüllt die Zugangsvoraussetzungen für das Oktoberfest „bekannt und bewährt“ voll und ganz: P. P. ist ein renommierter Hersteller von Karussells aller Art, seine Karussells sind u. a. auch im Münchner Stadtmuseum zu besichtigen.
Am 25.7.1997 machte K. X. (sie ist vielfach wegen gewerbsmäßigen Betrugs und anderer Vermögendelikte vorbestraft) das, was sie immer macht, was ihr ständiges „Geschäftsmodell“ ist: Sie weigerte sich, das W. zu bezahlen und wollte P. P. erst später aus den Erlösen aus dem Oktoberfest bezahlen. P. P. ließ sich darauf nicht ein und lieferte sein W. stattdessen an die Schaustellerfamilie Ho., die ihn sofort bezahlte.
Nun stand also K. X. mit dem Stellplatz auf dem Oktoberfest 1997, aber ohne W. da.
Am 1.8.1997 kam der Kontakt zwischen K. X. und L. Y. zustande. K. X. und L. Y. beschafften gemeinsam ein anderes W., nämlich das W. einer Firma Ku. aus ... bei Augsburg. Die Firma Ru. ist aber weder bekannt noch bewährt, das W. der Firma Ru. erfüllte also nicht die Zugangsvoraussetzungen der Stadt München, die Schausteller nur nach dem Kriterium „bekannt und bewährt“ zu dem Millionengeschäft auf dem Oktoberfest zulässt.
Mit dem Leasingvertrag aus dem August 1997 zwischen K. X. und L. Y. spiegelten also beide gemeinsam der Stadt München den falschen Hersteller des W. vor: Der Leasingvertrag, der der Stadt München vorgelegt wurde, enthielt die - vorsätzlich wahrheitswidrige - Angabe, das W. sei von P. P. hergestellt worden. Der wahre Hersteller, die nicht bekannte und nicht bewährte Firma Ru., wurde der Stadt München verschwiegen.
Erst als das Oktoberfest 1997 vorbei war, legten L. Y. und K. X. offen, dass der Hersteller des W. die Firma Ru. ist. Das W., um das es seit 1997 geht, ist also das von der Firma Ru. hergestellte W..
Der Leasingvertrag zwischen L. Y. und K. X. hatte eine Laufzeit von vier Jahren, gerechnet ab dem Oktoberfest 1997. K. X. zahlte die Leasingraten in diesen vier Jahren, wie es ihr „Geschäftsmodell“ ist, äußerst schleppend.
L. Y. war deshalb mehr als froh, als K. X. im Herbst 2001 mit folgendem Vorschlag auf ihn zukam: K. X. hat einen (mit ihr befreundeten) Financier an der Hand: N. V. aus der Schweiz würde gerne sein Schwarzgeld unterbringen. N. V. hat 200.000,00 Schweizer Franken als Kaufpreis für das W. anzubieten. Die Bedingung ist allerdings, dass der Kaufpreis von 200.000,00 Schweizer Franken in bar entrichtet wird und dass kein schriftlicher Kaufvertrag über das W. abgefasst wird. Die Anbahnung des Kaufs des W. fand also im Herbst 2001 statt.
Vollzogen wurde der Kauf des W. schließlich einige Monate später im Januar 2002. N. V. stellte K. X. ein ungesichertes Privatdarlehen von € 136.165,00 zur Verfügung. € 136.165.00 sind im Januar 2002 umgerechnet 200.000,00 Schweizer Franken. K. X. und N. V. schließen den Darlehensvertrag vom 22.1.2002. N. V. übergibt L. Y. den Kaufpreis für das W. in bar und schließt darüber natürlich keinen schriftliehen Kaufvertrag ab. K. X. verschiebt das W. natürlich sofort an ihre Tochter J. X. weiter, damit ihre Gläubiger keinen Zugriff erhalten.
Am 30.8.2002, als sie wieder einmal in einer eidesstattlichen Versicherung über ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse sagen soll, dass bei ihr nichts zu holen ist, erklärt K. X. dem ihr bekannten Obergerichtsvollzieher Herbert V. in aller Unschuld.
Das W. wurde im Herbst 2001 meiner Tochter J. übereignet; das Karussell ist finanziert: offenes Restdarlehen (ca.) 400.000 DM, meine Tochter übernimmt seither die volle Tilgung.
Ihr kann ja nichts passieren, so denkt sie sich: Solange das Weißhierkarussell nur irgendjemand anderem gehört (nur ja nicht ihr selber) laufen alle Vollstreckungsversuche ihrer zahlreichen Gläubiger ins Leere, das perfekte „Geschäftsmodell“!
Im Januar 2004 gründen K. X. und J. X. gemeinsam die „K. X. Erlebnisgastronomie GmbH“ und verschieben das W. von der Tochter weiter auf die GmbH.
Am 13.5.2004 gibt J. X. in aller Unschuld in ihrer Gewinnermittlung an, dass das W. im Januar 2002 für € 136.165.00 angeschafft wurde, dass sie seinerzeit im Jahr 2002 Eigentümerin des Weißbierkarussells war und dass sie (nach dem Stand vom 13.5.2004) dein Darlehensgeber N. V. noch einen Betrag von € 132.405.90 zur Rückzahlung des von ihm gewährten Darlehens schuldet.
Im Juli 2004 übermittelt J. X. ihrer Mutter ihre Gewinnermittlung vom 13.5.2004. K. X. übergibt die Gewinnermittlung vom 13.5.2004 ihrem Hausanwalt Michael Kl. RA Michael Kl. erklärt K. X. das Anfechtungsgesetz und welchen Bock Mutter und Tochter X. mit ihren Erklärungen vom 30.8.2002 und vom 13.5.2004 geschossen haben.
K. X. wendet sich sofort an L. Y. Gemeinsam fassen K. X. und L. Y. im Juli 2004 einmal mehr (nachdem sie schon im August 1997 gemeinsam die Stadt München hereingelegt hatten) fingierte Schriftstücke ab: K. X. und L. Y. geben gemeinsam an, der Leasingvertrag vom August 1997 laufe nach wie vor. Leasingraten würden nach wie vor bezahlt. Sie geben übereinstimmend einen Fantasiebetrag restlich ausstehender Leasingraten an.
Am 10.9.2004 wird Klage nach dem Anfechtungsgesetz gegen die GmbH {auf die das W. verschoben wurde) erhoben. Die GmbH wird im Prozess von dem Hausanwalt RA Michael Kl. vertreten.
J. X. legt in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der GmbH im Prozess die fingierten Erklärungen vom Juli 2004 zwischen ihrer Mutter und L. Y. vor. L. Y. sagt am 11.1.2005 als Zeuge aus, dass der Leasingvertrag nach wie vor bestehe und Leasingraten nach wie vor gezahlt würden. Am 28.1.2005 fallt das Urteil zugunsten der GmbH, gestützt auf die fingierten Erklärungen vom Juli 2004 und die damit übereinstimmende Aussage des Zeugen L. Y. vom 11.1.2005. Das Urteil vom 28.1.2005 wird durch alle Instanzen bestätigt.
Am 17.11.2008 wird der vormalige Zeuge L. Y. wegen seiner Falschaussage im Vorprozess auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Am 4.8.2009 ergeht der Beweisbeschluss der Richterin Frau No. Aus dem Beweisbeschluss vom 4.8.2009 ergibt sich, dass die Richterin Frau No. die Akte gelesen hat, den Sachverhalt begriffen hat und über die zur Verfügung stehenden Beweismittel im Bilde war.
Nach dem Beweisbeschluss vom 4.8.2009 werden im folgenden die drei Aussteller der Urkunden zu Inhalt und Bedeutung der von ihnen erstellten Urkunden als Zeugen vernommen. Es werden also diese drei Urkundenaussteller in der Folgezeit vernommen:
1.) Die Leasingnehmerin K. X. zu ihren beiden EV vom 30.1.2001 (ein Jahr vor dem Kauf) und vom 30.8.20C2 (sieben Monate nach dem Kauf)
2.) Ihre Tochter zu ihrer Gewinnermittlung vom 13.5.2004
3.) Der Darlehensgeber N. V. zu Inhalt und Bedeutung des Darlehensvertrags vom 22.1.2002, dem Kaufzeitpunkt.
Am 10.11.2009 werden die Zeuginnen K. X. und J. X. vernommen. K. X. sagt aus, dass sie nicht wisse, was man unter „Eigentum“ verstehe. J. X. sagt aus, dass sie sich nicht erklären könne, wie der exakte Betrag von € 132.405.90, den sie N. V. zur Rückzahlung des Darlehens noch schulde, in ihre Gewinnermittlung vom 13.5.2004 komme.
Am 17.5.2010 wird N. V. in Zürich als Zeuge vernommen. N. V. sagt aus, mit dem Darlehensvertrag vom 22.1,2002 habe er das W. kaufen wollen und anschließend Teilhaber finden wollen, die sich ihrerseits an dem Betrieb des W. beteiligen.
Die Aussage des Darlehensgebers V. ist die einzige der drei Aussagen, die der Beschuldigte überhaupt wahrnimmt. Der Beschuldigte macht hierbei die - allerdings schon auf den ersten Blick zu treffende - Feststellung, dass die Aussage des Darlehensgebers V. - so die Wortwahl des Beschuldigten - „dubios“ sei.
IV.
Die Tatsache, dass der Beschuldigte vor der Abfassung des Urteils vom 16.8.2010 ganz einfach die Akten nicht gelesen hat, ist evident: Dem VP Sp. ist hierzu in seinem Schreiben vom 25.7.2012 der Freud’sche Versprecher rausgerutscht, bei dem Urteil vom 16.8.2010 handele es sich um (so wörtlich) Nihilismus. Dem ist nichts hinzuzufügen.
Der hier vorliegende „Betriebsunfall“ .war vorprogrammiert: Eineinhalb Jahre lang hatte die Richterin Frau No. als Einzelrichterin das Verfahren geführt, hatte den Beweisbeschluss vom 4.8.2009 erlassen (in dem sie das einzige Beweisthema zutreffend umschrieb), hatte die mündlichen Verhandlungen geleitet, insbesondere im Termin am 10.11.2009 die beiden Zeuginnen Frau X. sen. und jun. vernommen. Der Zeuge V. wurde am 17.5.2010 von einem Richter in Zürich vernommen.
Dann, etwa im Juni 2010, schied die Richterin Frau No. wegen ihres Mutterschaftsurlaubs aus der 34. Zivilkammer aus. Die Akten, die die Richterin Frau No. als Einzelrichterin bearbeitet hatte, wurden auf die anderen Mitglieder der 34. Zivilkammer verteilt. Insbesondere wurde die vorliegende Gerichtsakte auf den - ohnehin schon notorisch überlasteten - Beschuldigten übertragen. Der 34. Zivilkammer wurde erst wieder etwa im Oktober 2010 - also erst nach dem Urteil vom 16.8.2010 - ein zusätzlicher Richter zugeteilt.
Der Beschuldigte leitete in dem vorliegenden Verfahren keine mündliche Verhandlung und vernahm keinen der Zeugen. Im Gegenteil: Durch die Anordnung des schriftlichen Verfahrens nahm sich der Beschuldigte noch die letzte Möglichkeit, zusätzliche Informationen über das ihm gänzlich unbekannte Verfahren zu gewinnen.
VI.
Derselbe Nachweis, dass der Beschuldigte definitiv die Akten nicht gelesen hat, wird mit drei verschiedenen logischen Methoden, die alle zu demselben Ergebnis kommen, geführt:
1.) Positive Methode zum Nachweis der Nichtlektüre der Gerichtsakten
Zunächst kann man sich die Frage stellen, woher der Beschuldigte positiv seine Informationen gezogen hat, die er seinem Urteil vom 16.8.2010 zugrunde gelegt hat. Es stellt sich heraus, dass der Beschuldigte aus der ca. 1.000 Blatt starken Akte (einem „Gürteltier“) richtiggehend eine Stichprobe gezogen hat: Er hat einzig und allein die seinerzeitige klägerische Anlage K 8 seinem Urteil vom 16.8.2010 zugrunde gelegt, sonst nichts. Die Anlage K 8, die Grundlage des Urteils vom 16.8.2010, bestand aus insgesamt 11 Blättern: Die Blätter 1 bis 10 waren die Gewinnermittlung vom 13.5.2004, Blatt 11 war der Darlehensvertrag vom 22.1.2002. Der Beschuldigte tituliert den Darlehensvertrag vom 22.1.2002 als „wohl die Anlage K 11“. Das bedeutet, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Diktierens seines Urteils genau diese Anlage K 8 in der Hand hatte und die handschriftliche Seitenzahl 11 auf dem Darlehensvertrag vom 22.1.2002 in seiner Eile als „wohl die Anlage KU“ gedeutet hatte.
Der Beschuldigte hat sich - angesichts der Gewinnermittlung vom 13.5.2004. Blätter 1 bis 10 und des Darlehensvertrags vom 22.1.2002. Blatt 11 - nicht davon stören lassen. dass es bei dem Zivilprozess eigentlich um die Frage ging, ob dem Leasinggeber L. Y. das W. noch gehört oder ob er es schon an die Leasingnehmerin K. X.R. verkauft und übereignet hat. Dass weder bei der Gewinnermittlung vom 13.5.2004. Blätter 1 bis 10, noch bei dem Darlehensvertrag vom 22.1.2002. Blatt 11, der Name des Leasinggebers noch der Name der Leasingnehmern) auftaucht, hat den Beschuldigten in irgendeiner Weise an dem Diktieren seines Urteils hindern können. Für das Querlesen der Anlage K 8 samt Diktieren seines Urteils hat der Beschuldigte schätzungsweise weniger als eine Viertelstunde gebraucht.
2.) Negative Methode zum Nachweis der Nichtlektüre der Gerichtsakten
Für die Klärung der Frage, wem das W. gehört, braucht man alle vier Urkunden, wobei es zwei wichtigere Urkunden gibt (die beiden eidesstattlichen Versicherungen der Leasingnehmerin K. X.R.) und zwei weniger wichtige Urkunden (die in der Anlage K 8 zusammengeheftet waren): Das führt zu der „negativen Methode“: Man stellt sich die Frage, welche verfügbaren Beweismittel der Beschuldigte in seinem Urteil vom 16.8.2010 nicht abgehandelt hat, deren Abhandlung aber unabweisbar notwendig gewesen wäre.
Es wäre natürlich notwendig gewesen. alle vier zusammenhängenden Urkunden zu untersuchen, sowie hierbei zu berücksichtigen, was die drei Aussteller der Urkunden, die allesamt als Zeugen zum Inhalt der von ihnen erstellten Urkunden vernommen worden waren, zur Interpretation „ihrer“ Urkunden zu sagen haben.
Dieser klaren und einfachen Aufgabe ist der Beschuldigte ganz offensichtlich nicht nachgekommen. Vor allem hat der Beschuldigte genau die beiden EV der Leasingnehmerin schlicht übersehen. Die beiden EV der Leasingnehmerin beantworten aber bereits allein und für sich genommen die Frage, wem das W. gehört:
Die erste EV vom 30.1.2001 sagt, dass der Leasingvertrag zum Zeitpunkt ein Jahr vor dem Kauf von beiden Seiten fortgeführt wird. Die zweite EV vom 30.8.2002 sagt, dass zum Zeitpunkt sieben Monate nach dem Kauf das W. an die Tochter der Leasingnehmerin übereignet ist, das W. mit den Mitteln aus dem Darlehen voll finanziert wurde und dass die Tochter der Leasingnehmerin, an die das W. übereignet , worden ist, die Tilgung des Darlehens übernommen hat. Der Originalwortlaut der zweiten EV vom 30.8.2002 lautet:
Das W. wurde im Herbst 2001 meiner Tochter J. übereignet; das Karussell ist finanziert; offenes Restdarlehen (ca.) 400.000 DM, meine Tochter übernimmt seither die volle Tilgung.
Es war objektiv schlicht unmöglich, die EV vom 30.8.2002 zu übersehen, sofern man sich auch nur ansatzweise mit dem Inhalt der Gerichtsakte auseinandersetzt: Nicht nur, dass die EV vom 30.8.2002 in den Mittelpunkt der klägerischen Argumentation gesetzt wurde. Zusätzlich wurde die Ausstellerin der EV vom 30.8.2002 als Zeugin zu Inhalt und Bedeutung der EV vom 30.8.2002 vernommen. Schließlich stell: auch die Zusammenfassung vom 16.7.2010 die EV vom 30.8.2002 in den Mittelpunkt der Darstellung und erläutert noch einmal im Zusammenhang das Zusammenspiel der EV vom 30.8.2002 mit den weiteren Urkunden.
Hätte sich der Beschuldigte auch nur ansatzweise mit der Gerichtsakte auseinandergesetzt - was er ganz offensichtlich in keiner Weise getan hat - hätte er sich zwangsläufig mit der EV vom 30.8.2002 befassen und diese in seinem Urteil vom 16.8.2010 abhandeln müssen. Es führt objektiv überhaupt kein Weg an der EV vom 30.8.2002 vorbei. Die Tatsache, dass der Beschuldigte die EV vom 30.8.2002 in gar keiner Weise in seinem Urteil vom 16.8.2010 abgehandelt ist, bedeutet deshalb zwangsläufig, dass der Beschuldigte die EV vom 30.8.2002 ganz offensichtlich überhaupt nicht wahrgenommen hat. Da also der Beschuldigte die EV vom 30.8.2002 schlicht nicht wahrgenommen hat, bedeutet dies zwangsläufig, dass er von der gesamten Gerichtsakte keinerlei Notiz genommen haben kann - sonst hätte er zwangsläufig die EV vom 30.8.2002 gesehen und in seinem Urteil ausgewertet.
3.) Semantische Methode zum Nachweis der Nichtlektüre der Gerichtsakten
Schließlich sticht ins Auge, dass der Beschuldigte in seinem Urteil vom 16.8.2010 dem argumentativ-gedanklichen Inhalt nach den reinen Unsinn fabriziert hat. Man kann für diesen unschwer festzustellenden Befund die Umschreibung „semantische Methode“ wählen.
Der Beschuldigte will aus der Gewinnermittlung vom 13.5.2004 (Blätter 1 bis 10 der seinerzeitigen Anlage K 8) und aus dem Darlehensvertrag vom 22.1.2002 (Blatt 11 der seinerzeitigen Anlage K 8) einen „Vertrag zulasten Dritter“ basteln. Dieser intellektuelle Kurzschluss des Beschuldigten spottet jeder Beschreibung. Bei der Kreation des „Vertrags zulasten Dritter“ hat der Beschuldigte offenbar die aus seiner Kurzschluss-Wahrnehmung heraus an dem Fall beteiligten Personen „zusammengerechnet“: Der Beschuldigte zählte zusammen:
1.) Die Tochter der Leasingnehmerin (von der die Gewinnermittlung vom 13.5.2004, Blätter 1 bis 10, stammt)
2.) den Darlehensgeber V. (von dem de: Darlehensvertrag vom 22.1.2002. Blatt 11. stammt)
3.) und schließlich den Leasinggeber L. Y.
Das macht aus der Kurzschluss-Wahrnehmung des Beschuldigten heraus zusammen drei an dem Fall beteiligte Personen. Wenn also - so der weitere „Gedankengang“ des Beschuldigten - die Tochter der Leasingnehmerin und der Darlehensgeber agiert haben, so hegt also ein „Vertrag zulasten Dritter“, nämlich zulasten des Leasinggebers L. Y. vor.
Der andere Punkt, an dem der Beschuldigte seine Überlegungen aus dramatischem Zeitmangel abrupt abgebrochen hat, ist die Würdigung der Zeugenaussage des Darlehensgebers N. V.
Der Beschuldigte bezeichnet die Aussage völlig zutreffend (wörtlich) als „dubios“. Der Beschuldigte hat das offenbar völlig zutreffend bereits auf den ersten Blick festgestellt. Völlig zutreffend betrachtet der Beschuldigte die Angabe als dubios, dass der Darlehensgeber V. (ein altgedienter Kaufmann) mithilfe des Darlehens Vertrags vom 22.1.2002 das W. gekauft haben will (um anschließend Teilhaber für den Betrieb des W. zu gewinnen).
Hier aber bricht der Beschuldigte seine Überlegungen abrupt ab: Der Beschuldigte stellt sich buchstäblich keine Sekunde lang die Frage, was die offensichtliche, schon auf den ersten Blick feststellbare, Lüge des Zeugen V. für seinen Rechtsfäll bedeutet. Der Beschuldigte stellt also bereits auf den ersten Blick völlig zutreffend fest, dass der Zeuge V. gelogen hat, hat aber keine Zeit dafür, auch nur eine Sekunde lang über die Auswirkungen dieser Lüge für das Ergebnis des Zivilprozesses nachzudenken.
Hätte sich der Beschuldigte für den vorliegenden Rechtsfall auch nur ansatzweise Zeit genommen, hätte er zwangsläufig zu dem Ergebnis kommen müssen. dass die offensichtliche Falschaussage des Darlehensgebers V. ein weiteres starkes Indiz für die Richtigkeit der klägerischen Version darstellt. Aus der Tatsache, dass der Beschuldigte diese sich aufdrängende Erwägung nicht angestellt hat, ist der zwingende Schluss zu ziehen, dass sich der Beschuldigte in keiner Weise gedanklich mit der Rechtsangelegenheit befasst haben kann.
VII.
Das Urteil des Beschuldigten vom 16.8.2010 ist beigefügt, bitte Sie, die Ermittlungen gegen den Beschuldigten aufzunehmen.“
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 17.09.2014 durch die Staatsanwältin als Gruppenleiterin Se. (jetzt Vorsitzende Richterin am Landgericht München I) wurde die Strafanzeige des Angeklagten vom 16.09.2014 gemäß § 152 Abs. 2 StPO behandelt. Zur Begründung der Einstellung wird durch die Staatsanwaltschaft München I im Schreiben vom 17.09.2014 wie folgt ausgeführt:
...
„Staatsanwaltschaft München I
22.09.2014
Aktenzeichen: 120 Js 189005/14
Strafanzeige gegen VRiLG B.
wegen Rechtsbeugung
Ausdruck der Einstellungsgründe für die Akte
1. Einstellungen VRiLG B.
Der Strafanzeige d. W. vom 16.09.2014 wird gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben.
Gründe:
Gemäß § 152 Abs. 2 StPO ist ein Ermittlungsverfahren wegen verfolgbarer Straftaten nur dann einzuleiten, wenn hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese müssen es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen lassen. dass eine verfolgbare Straftat vorliegt. Bloße Vermutungen rechtfertigen es nicht, jemandem eine Tat zur Last zu legen.
Der Anzeigeerstatter sei zunächst auf § 17 AGO hingewiesen: Es stellt eine beleidigende Äußerung dar, wenn der Anzeigeerstatter merkt, der angezeigte Richter habe in seinem Urteil „den reinen Unsinn fabriziert“. Im Übrigen sei der Anzeigeerstatter an das im Berufsrecht für Rechtsanwälte verankerte Sachlichkeitsgebot erinnert.
Dem vorgetragenen Sachverhalt ist ein „strafrechtlich relevantes Verhalten des angezeigten Richters nicht zu vernehmen. Der Anzeigeerstatter vertritt offenbar -ergebnisorientiert - eine andere Rechtsauffassung. Es bleibt ihm unbenommen, diese im zivil rechtlichen Rechtsweg zu verfolgen. Für Maßnahmen der Strafverfolgungsmaßnahmen ist jedoch kein Raum. Die Staatsanwaltschaft ist keine „Superrevisionsinstanz“.
Mit Schreiben vom 24.09.2014 legte der Angeklagte gegen die Einstellung der Staatsanwaltschaft München I vom 17.09.2014 Beschwerde ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 01.10.2014.
Das Beschwerdeschreiben und die zugehörige Beschwerdebegründung lauten wie folgt:
„Strafanzeige gegen Herrn Vorsitzenden Richter B. wegen Rechtsbeugung gem. § 339 StGB in Hinblick auf sein Urteil vom 16.8.2010 in der Zivilrechtssache Landgericht München I, 34 O 20011/08 -Rechtsbeugung durch Nichtlektüre der Gerichtsakten
München, den 24. September 2014
Sehr geehrte Damen und Herren.
gegen die Verfügung vom 17.9.2014 erhebe ich hiermit
Beschwerde
welche ich bis zum Freitag, den 31.10.2014 begründen werde.“
Beschwerdebegründung vom 01.10.2014:
„Strafanzeige vom 15.9.2014 gegen Herrn Oberstaatsanwalt Dr. Be. wegen versuchter Strafvereitelung im Amt gem. 8 258a H StGB durch Nichteinleitung des Ermittlungsverfahrens und 120 Js 189005/14
Strafanzeige vom 16.9.2014 gegen Herrn Vorsitzenden Richter B. wegen Rechtsbeugung gem. § 339 StGB durch Urteil vom 16.8.2010, 34 O 20011/08 - Nichtlektüre der Gerichtsakten
Begründung der beiden Beschwerden vom 24.9.2014 gegen die beiden Verfügungen vom 17.9.2014
München, den 1. Oktober 2014
Sehr geehrte Frau Staatsanwältin Se.
die beiden Beschwerden vom 24.9.2014 gegen Ihre beiden Verfügungen vom 17.9.2014 begründe ich wie folgt:
Unter Weglassung der Textbausteine lauten Ihre beiden Verfügungen vom 17.9.2014 im Original Wortlaut wie folgt:
„Die Verfügungen von OSTAHAL Dr. Be. in den Verfahren 120 Js 160599/13 und 120 Js 168119/14 wurden sämtlich bereits im Beschwerdeweg überprüft und für zutreffend erachtet. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten ist nicht erkennbar. Der Anzeigeerstatter sei darauf hingewiesen. dass künftig vergleichbare Kettenanzeigen nicht mehr verbeschieden werden. § 17 Abs. 3 Satz 2 AGO. ... Der Anzeigeerstatter sei zunächst auf § 17 AGO hingewiesen. Es stellt eine beleidigende Äußerung dar, wenn der Anzeigeerstatter merkt (sie!), der angezeigte Richter habe in seinem Urteil „den reinen Unsinn fabriziert“, im Übrigen sei der Anzeigeerstatter an das im Berufsrecht für Rechtsanwälte verankerte Sachlichkeitsgebot erinnert. Dem vorgetragenen Sachverhalt ist ein strafrechtlich relevantes Verhalten des angezeigten Richters nicht zu vernehmen (sie!). Der Anzeigeerstatter vertritt offenbar - ergebnisorientiert - eine andere Rechtsauffassung. Es bleibt ihm unbenommen, diese im zivilrechtlichen Rechtsweg zu verfolgen. Für Maßnahmen der Strafverfolgungsmaßnahmen (sie!) ist jedoch kein Raum. Die Staatsanwaltschaft ist keine „Superrevisionsinstanz“.
Sie machen ihrem Namen alle Ehre.
Allein schon angesichts des Faktors Bearbeitungsdauer haben Sie offensichtlich noch nicht einmal ansatzweise den Versuch unternommen, die Stichhaltigkeit der geltend gemachten strafrechtlichen Vorwürfe einer seriösen rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Ich werde im folgenden noch einmal die Stichhaltigkeit der erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe gegen die beiden Beschuldigten dartun.
I.
Zu 127 Js 189162/14
Strafanzeige vom 15.9.2014 gegen Herrn Oberstaatsanwalt Dr. Be. wegen versuchter Strafvereitelung im Amt gem. § 258a II StGB durch Nichteinleitung des Ermittlungsverfahrens.
Entscheidend sind zwei Punkte, der objektive Tatbestand und der subjektive Tatbestand:
1.) Zum objektiven Tatbestand der versuchten Strafvereitelung im Amt gem. § 258 a II StGB durch Nichteinleitung des Ermittlungsverfahrens
Hier ist die Frage, ob die AE so substantiiert vorgetragen haben, dass es wegen Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts notwendig war, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Auf einem anderen Blatt steht bekanntlich, ob es u.U. Jahre später zu einer rechtskräftigen Verurteilung kommt. Zunächst ist aber für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nur entscheidend, ob ein hinreichender Tatverdacht von den AE vorgetragen bzw. ersichtlich ist oder nicht.
Hier haben die AE sowohl hinsichtlich der Strafbarkeit des. Amtshaftungssenats beim OLG als auch hinsichtlich der Strafbarkeit der Amtshaftungskammer beim Landgericht München I sehr ausführlich und sehr dezidiert vorgetragen. Der Vortrag der AE umfasst sowohl ausführlichen Sachvortrag als auch ausführlichen Rechtsvortrag. Die AE haben insbesondere sehr detailliert die offensichtliche Parteilichkeit sowohl des Amtshaftungssenats des OLG als auch die offensichtliche Parteilichkeit der Amtshaftungskammer des Landgerichts München I dargetan und unter Beweis gestellt.
Da also die AE offensichtlich einen hinreichenden Tatverdacht der gemeinschaftlichen Rechtsbeugung i. S. d. §§ 339. 25 II StGB dargetan haben, war der Beschuldigte verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, den Tatvorwürfen nachzugehen, und den vorgetragenen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
§ 258a II StGB sieht bereits eine Versuchsstrafbarkeit der Strafvereitelung im Amt vor. Das heißt, dass der Beschuldigte sich bereits dann aus dem Gesichtspunkt der Versuchsstrafbarkeit heraus strafbar macht, wenn dem Beschuldigten eine pflichtwidrige Unterlassung einer Amtshandlung vorgeworfen werden kann, die geeignet ist, die weitere Strafverfolgung zu behindern.
Diese Voraussetzung der Versuchsstrafbarkeit liegt hier ganz offensichtlich vor: Die pflichtwidrige Unterlassung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist eine Amtshandlung, die geeignet ist, die weitere Strafverfolgung zu behindern.
Der objektive Tatbestand der versuchten Strafverfolgungsvereitelung im Amt gem. § 258a II StGB liegt also vor.
2.) Zum subjektiven Tatbestand der versuchten Strafvereitelung im Amt gem. § 258 a II StGB durch Nichteinleitung des Ermittlungsverfahrens
Es geht bei dem subjektiven Tatbestand um die beabsichtigte Zielrichtung- des Beschuldigten, um die ersichtliche Motivation des Beschuldigten für die Nichteinleitung des Ermittlungsverfahrens.
Der Beschuldigte hat die Nichteinleitung des Ermittlungsverfahrens nicht aus sachlichen Gründen verfügt, sondern aus Gründen des bei der Justiz verbreiteten Korpsgeist, dem offensichtlich auch der Beschuldigte anhängt.
Der Beschuldigte konnte durch seine Verfügung vom 1.7.2013 gar nicht deutlicher zum Ausdruck bringen, was der Beschuldigte von Recht und Gesetz hält, nämlich gar nichts: Die Verfügung des Beschuldigten vom 1.7.2013 strotzt vor Unsachlichkeit und der unverblümten Zielrichtung, die AE einzuschüchtern und von der Geltendmachung ihrer Rechte abzuhalten.
Der subjektive Tatbestand der versuchten Strafverfolgungsvereitelung im Amt gem. § 258a 11 StGB ist also ebenfalls erfüllt.
3.) Die Staatsanwaltschaft München I ist also wegen Vorliegens eines hinreichenden Anfangsverdachts verpflichtet, das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten in Hinblick auf den Verdacht der versuchten Strafverfolgungsvereitelung im Amt gem. § 258a II StGB einzuleiten.
II.
Zu 120 Js 189005/14
Strafanzeige vom 16.9.2014 setzen Herrn Vorsitzenden Richter B. wegen Rechtsbeugung gem. 8 339 StGB durch Urteil vom 16.8.2010. 34 O 20011/08 - Nichtlektüre der Gerichtsakten
Zur weiteren Begründung der Stichhaltigkeit der erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschuldigten füge ich bei die wesentlichen Aktenauszüge des Ausgangsverfahrens Landgericht München I, 34 O 20011/08, dessen Schlusspunkt das Urteil des Beschuldigten vom 16.8.2010 darstellt. Aus diesen 11 Anlagen wird ersichtlich, dass der Beschuldigte die Gerichtsakten vor Abfassung seines Urteils vom 16.8.2010 unmöglich gelesen haben kann:
Beweisbeschluss vom 4.8.2009 als Anlage 1
Erste EV der Leasingnehmerin vom 30.1.2001 als Anlage 2
Darlehensvertrag V. vom 22.1.2002 als Anlage 3
Zweite EV der Leasingnehmerin vom 30.8.2002 als Anlage 4
Gewinnermittlung der Tochter der LN vom 13.5.2004 als Anlage 5
Aussagen Leasingnehmerin und Tochter vom 10.11.200 9 als Anlage 6
Auswertung der beiden Aussagen vom 3.12.2009 als Anlage 7
Aussage V. vom 17.5.2919 als Anlage 8
Auswertung der Aussage vom 29.5.2010 als Anlage 9
Zusammenfassung vom 16.7.2010 als Anlage 10
Urteil vom 16.8.2010 als Anlage 11
Nachfolgend fasse ich den Inhalt dieser elf entscheidenden Anlagen wie folgt zusammen:
Zum Beweisbeschluss vom 4.8.2009 als Anlage 1
Der Beweisbeschluss der Richterin Frau No. vom 4.8.2009 ist hier richtiggehend das Drehbuch des vorliegenden Zivilprozesses: Der Beweisbeschluss vom 4.8.2009 bezeichnet das einzige Beweisthema und die dafür zur Verfügung stehenden Beweismittel.
a) Das Beweisthema lautet:
„Es wird Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerinnen, der Beklagte [Leasinggeber L. Y.l habe im Januar 2002 das W. für umgerechnet EUR 136.165.- an K. X.R. verkauft. N. V. habe den Kaufpreis von SFR 200.000 direkt an den Beklagten [Leasinggeber L. Y.] bezahlt und K. X.R. als Darlehensbetrag in Rechnung gestellt.“
b) Beweismittel sind die drei Aussteller der vielfach genannten Urkunden:
1.)
Die Leasingnehmerin K. X.R. ist die Zeugin für Inhalt und Bedeutung ihrer beiden Eidesstattlichen Versicherungen vom 30.1.2001 (ein Jahr vor dem Kauf) und vom 30.8.2002 (sieben Monate nach dein Kauf).
2.)
Ihre Tochter J. X. ist die Zeugin für Inhalt und Bedeutung ihrer Gewinnermittlung vom 13.5.2 004 und schließlich
3.)
N. V. ist der Zeuge für Inhalt und Bedeutung des Darlehensvertrags vom 22.1.2002.
Der Zivilprozess hielt sich im Folgenden genau an dieses Drehbuch, das der Beweisbeschluss der Richterin Frau No. vom 4.8.2009 vorgegeben hat. Die vielfach genannten Urkunden und die Aussagen der Aussteller der Urkunden zu Inhalt und Bedeutung der von ihnen erstellten Urkunden lagen dem Beschuldigten zweifelsfrei vor. Die Urkunden und die Aussagen der Aussteller hierzu waren Bestandteil der dem Beschuldigten vorliegenden Gerichtsakte. Das Drehbuch, der Beweisbeschluss vom 4.8.2009, hat den wesentlichen Inhalt des Zivilprozesses sehr knapp und sehr präzise beschrieben. Wenn man den Inhalt der Gerichtsakte auch nur oberflächlich zur Kenntnis nimmt, stößt man zwangsläufig auf sämtliche relevanten Urkunden und die zu ihnen gemachten Aussagen der Aussteller der relevanten Urkunden.
Zu Blatt 3 der ersten EV der Leasingnehmerin vom 30.1.2001, ein Jahr vor dem Kauf als Anlage 2
Blatt 3 der ersten EV der Leasingnehmerin vom 30.1.2001 befasst sich mit dem Weißhierkarussell. Ein Jahr vor dem Kauf führt die Leasingnehmerin den Leasingvertrag unverändert fort. Die Leasingnehmerin macht die zutreffende Aussage, dass Leasinggeber selbstverständlich L. Y. ist und nicht eine Firma WAT Leasing, wie versehentlich fälschlich auf Blatt 3 der ersten EV vom 30.1.2001 angegeben.
Zum Darlehensvertrag V. vom 22.1.2002 Idas ist Blatt 11 der seinerzeitigen Anlage K 8) als Anlage 3
Ich hafte in dem seinerzeitigen Zivilprozess den Darlehensvertrag vom 22.1.2002 als Blatt 11 meiner Anlage K 8 zu den Gerichtsakten, die dem Beschuldigten vorlagen, gereicht. Wie vielfach geschildert, hat der Beschuldigte sodann sich nur die seinerzeitige Anlage K 8 aus dem Aktenberg als richtiggehende Stichprobe herausgepickt und den übrigen Aktenberg, inklusive aller Schriftsätze und Anlagen circa tausend Blatter dick, einfach unberücksichtigt gelassen.
Bei der Anlage 3 handelt es sich schlicht um einen Darlehensvertrag zwischen dem Darlehensgeber N. V. und der Leasingnehmerin K. X.R., die im Darlehensvertrag vom 22.1.2002 als „Firma X.“ auftritt.
Was die Aussage des Darlehensgebers V. in den Worten des Beschuldigten so „dubios“ macht, ist der Umstand, dass der altgediente Kaufmann N. V. mithilfe dieses Darlehens Vertrags einen Kauf getätigt haben will. Das ist absurd.
Mit dem Darlehensbetrag von € 136.165,00 wurde im Januar 2002 der Kauf des W. finanziert. Der Kaufpreis des W. betrug nämlich ausweislich der Blätter 9 und 10 der seinerzeitigen Anlage K 8 genau € 136.165.00, entsprach also genau dem Darlehensbetrag. Dieser Zusammenhang zwischen Kaufpreis des W. und dem gewährten Darlehensbetrag war auch für mich seinerzeit der Grund gewesen. die Gewinnermittlung der J. X. (als Blätter 1 bis 10 der seinerzeitigen Anlage K 8) und den Darlehensvertrag (als Blatt 11 der seinerzeitigen Anlage K 8) zu einer einzigen Anlage zusammenzuheften.
Zur zweiten LV der Leasingnehmern vom 30.8.2002. Abschnitt C. Frage 27, sieben Monate nach dem Kauf, als Anlage 4
In ihrer zweiten EV vom 30.8.2002. Abschnitt C. Frage 27, sieben Monate nach dem Kauf, erklärt die Leasingnehmerin gegenüber dem zuständigen Gerichtsvollzieher:
Das W. wurde im Herbst 2001 meiner Tochter J. übereignet; das Karussell ist finanziert; offenes Restdarlehen (ca.) 400.000 DM, meine Tochter übernimmt seither die volle Tilgung.
Egal, wie sich der Beschuldigte am Ende in seinem Urteil vom 16.8.2010 entscheidet: Der Beschuldigte musste diese Erklärung der Leasingnehmerin auswerten und seinem Urteil zugrunde legen. Dies hat der Beschuldigte ganz offensichtlich nicht getan. Wenn der Beschuldigte die Gerichtsakte auch nur ansatzweise bearbeitet hätte, hätte der Beschuldigte zwangsläufig auf diese Erklärung der Leasingnehmerin stoßen müssen. Da der Beschuldigte die Gerichtsakte auch nicht ansatzweise behandelt hat, sondern nur die besagte Stichprobe gezogen hat, ist der Beschuldigte auch nicht auf diese Erklärung der Leasingnehmerin gestoßen. Es ist also dem Urteil des Beschuldigten auf die Stirn geschrieben, dass der Beschuldigte sich in keiner Weise mit der Gerichtsakte auseinandergesetzt hat, sonst hätte der Beschuldigte zwangsläufig in seinem Urteil vom 16.8.2010 diese Erklärung der Leasingnehmerin sehen und auswerten müssen - wie auch immer im Endeffekt die Entscheidung des Beschuldigten ausfallen mag.
Zur Gewinnermittlung der Tochter der Leasingnehmerin vom 13.5.2004 (das sind die Blätter 1 bis 10 der seinerzeitigen Anlage K 8) als Anlage 5
Entscheidend sind die Blätter 8 bis 10: Die „Weißbierkarussellbar“ ging zu Anschaffungs-bzw. Herstellungskosten von € 136.165.00 (dem Darlehensbetrag) am 20.1.2002 in das Eigentum der Tochter der Leasingnehmerin über und wird bei der Tochter, verteilt über zehn Jahre, abgeschrieben. Das besagen die Blätter 9 und 10. Die Tochter der Leasingnehmerin schuldet ausweislich Blatt 8 dem Darlehensgeber V. noch einen Betrag von € 132.405.90 zur Rückzahlung des Darlehens, mit dem der Kauf des W. finanziert worden war. Der Beschuldigte hat die Blätter 1 bis 10 der seinerzeitigen Anlage K 8 zwar gesehen und in seinem Urteil vom 16.8.2010 verwertet, konnte sie aber mangels jeder Gerichtsaktenlektüre nicht einordnen: Isoliert betrachtet macht natürlich
1.) die Gewinnermittlung der Tochter der Leasingnehmerin (Blätter 1 bis 10) und
2.) der Darlehensvertrag des Darlehensgebers N. V. (Blatt 11) in Bezug auf
3.) den Leasinggeber L. Y.
keinen Sinn. So kam es, dass der Beschuldigte in seinem Urteil vom 16.8.2010 wörtlich von einem
„Vertrag zulasten Dritter“
sprach. Denn der Beschuldigte nimmt - aufgrund seiner völligen Unkenntnis der ihm vorliegenden Gerichtsakte - nur drei beteiligte Personen wahr
die Tochter der Leasingnehmerin
den Darlehensgeber N. V.
den Leasinggeher L. Y.
Natürlich hat der Beschuldigte mit seinem Urteil vom 16.8.2010 den reinen Unsinn fabriziert. Natürlich ist es dem Urteil des Beschuldigten vom 16.8.2010 auf die Stirn geschrieben, dass der Beschuldigte die ihm vorliegende Gerichtsakte in keiner Weise gelesen und ausgewertet haben kann.
Zu den beiden Aussagen der Leasingnehmerin und ihrer Tochter vom 10.11.2009 als Anlage 6
Dem Beschuldigten lag die Sitzungsniederschrift vom 10.11.2009, in dem sowohl die Aussage der Leasingnehmerin zu Inhalt und Bedeutung ihrer beiden EV vom 30.1.200] und vom 30.8.2002 als auch die Aussage der Tochter der Leasingnehmerin zu Inhalt und Bedeutung ihrer Gewinnermittlung vom 13.5.2004 protokolliert ist, unstreitig als Bestandteil der Gerichtsakte vor.
Weil also die Leasingnehmerin in ihrer Aussage vom 10.11.2009 ausführlich zu Inhalt und Bedeutung ihrer beiden EV vom 30.1.2001 und vom 30.8.2002 Stellung genommen hatte, war es an sich objektiv völlig unmöglich, die beiden entscheidenden EV der Leasingnehmerin zu übersehen - sofern man auch nur ansatzweise vom Inhalt der Gerichtsakte Kenntnis genommen hat!
Und wenn man die beiden EV der Leasingnehmerin vom 30.1.2 001 und vom 30.8.2002 wahrnimmt, ist es objektiv schlicht unumgänglich, sie (unter Auswertung der Stellungnahme der Leasingnehmerin hierzu) in dem Urteil vom 16.8.2010 abzuhandeln - und zwar unabhängig von dem Ergebnis, zu dem man dann nach Auswertung der beiden EV der Leasingnehmerin vom 30.1.2001 und vom 30.8.2002 kommen mag.
Der Beschuldigte kann die ihm vorliegende Gerichtsakte schlechterdings nicht gelesen haben, sonst hätte der Beschuldigte die beiden EV der Leasingnehmerin vom 30.1.2001 und vom 30.8.2002 in seinem Urteil vom 16.8.2010 (unter Verwendung der Stellungnahme der Leasingnehmerin vom 10.11.2009) in irgendeiner Weise abgehandelt und ausgewertet.
Zur Auswertung der beiden Aussagen der Leasingnehmerin und ihrer Tochter durch klägerischen Schriftsatz vom 3.12.2009 als Anlage 7
Dem Beschuldigten lag der klägerische Schriftsatz vom 3.12.2009, in dem die Aussagen der Leasingnehmerin und ihrer Tochter ausgewertet wurden, unstreitig als Bestandteil der ihm vorliegenden Gerichtsakte vor. Der Beschuldigte wird durch den klägerischen Schriftsatz vom 3.12.2009 noch einmal mit der Nase auf die beiden EV der Leasingnehmerin vom 30.1.2001 und vom 30.8.2002 gestoßen. Objektiv kann man den klägerischen Schriftsatz vom 3.12.2009 überhaupt nicht übersehen - sofern man von der Gerichtsakte überhaupt irgendeine Notiz genommen hat!
Zur Aussage des Darlehensgebers N. V. vom 17.5.2010 als Anlage 8
Der Beschuldigte hat die Aussage des Darlehensgebers N. V. vom 17.5.2010 offenbar tatsächlich eines kurzen Blicks gewürdigt: Der Beschuldigte nennt die Aussage des Darlehensgebers N. V., wonach er mittels des Darlehensvertrags das W. seinerseits „gekauft“ haben will, „dubios“. Nur hat der Beschuldigte leider keine Sekunde Zeit dafür, in irgendeiner Weise darüber nachzudenken, was denn nun die offensichtliche Lüge des Darlehensgebers N. V. für den von ihm zu entscheidenden Zivilprozess bedeutet.
Zur Auswertung der Aussage des Darlehensgebers N. V. durch klägerischen Schriftsatz vom 20.5.2010 als Anlage 9
Dem Beschuldigten lag unstreitig der klägerische Schriftsatz vom 20.5.2010 als Bestandteil der ihm vorliegenden Gerichtsakte vor, in dem dem Beschuldigten vor Augen geführt wird, in welcher Weise sich die offensichtliche Falschaussage des Darlehensgebers N. V. auf den von dem Beschuldigten zu entscheidenden Zivilprozess auswirkt. Den klägerischen Schriftsatz vom 20.5.2010 hat der Beschuldigte natürlich genauso wenig gelesen wie alles andere, der Beschuldigte hat lediglich die vielfach beschriebene Stichprobe aus der ihm vorliegenden Gerichtsakte gezogen, die seinerzeitige Anlage K. 8.
Zur klägerischen Zusammenfassung des Sachverhalts und der zur Verfügung stehenden Beweismittel vom 16.7.2010 als Anlage 10
Der Beschuldigte wurde abschließend noch einmal mit der Nase auf den Sachverhalt und noch einmal auf die zur Verfügung stehenden Beweismittel gestoßen durch die klägerische -lediglich drei Seiten lange - Zusammenfassung vom 16.7.2010. Der Beschuldigte hat offensichtlich noch nicht einmal diese drei Seiten lange Zusammenfassung vom 16.7.201 0 gelesen. wie vielfach ausgeführt.
Zum Urteil des Beschuldigten vom 16.8.2010 als Anlage 11
Dem Urteil des Beschuldigten vom 16.8.2010 ist auf die Stirn geschrieben, dass der Beschuldigte vor Abfassung seines Urteils vom 16.8.2010 die ihm vorliegende Gerichtsakte in keiner Weise gelesen. ausgewertet und gedanklich verarbeitet haben kann. Das sieht auch Herr VP Sp. so, der das Urteil des Beschuldigten vom 16.8.2010 im Rahmen seiner Überprüfung der Angelegenheit versehentlich qua Freud’scher Versprecher als (so wörtlich) „Nihilismus“ bezeichnet hat.
Ich bitte, das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten in Hinblick auf sein Urteil vom 16.8.2010. Az. 34 O 20011/08 bezüglich des Tatverdachts der Rechtsbeugung gem. § 339 StGB nunmehr einzuleiten.
III.
Was ist ein Rechtsstaat? Ein Rechtsstaat ist ein Staat, in dem eine unabhängige und unparteiische Justiz ohne Ansehen der Person Rechtsstreitigkeiten aller Art verhandelt und entscheidet. Entscheidend hierbei ist, dass diese Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht nur auf dem Papier steht, sondern faktisch praktiziert wird. Ist die Justiz faktisch nicht unabhängig und faktisch nicht unparteiisch, ist der betreffende Staat auch kein Rechtsstaat. Denn dann steht die Rechtsstaatlichkeit des betreffenden Staates nur auf dem Papier, wird aber nicht faktisch praktiziert. Dass die Justiz bei Auffahrunfällen und bei Mietstreitigkeiten funktioniert, ist unbestritten. Aber funktioniert die Justiz auch, wenn sie gegen sich selbst verhandeln und gegen sich selbst entscheiden muss? Ist die Justiz auch dann unabhängig und unparteiisch, wenn sie gegen sich selbst verhandeln und gegen sich selbst entscheiden muss?
IV.
Ich bitte Sie, die beiden Ihnen vorliegenden Ermittlungsverfahren gegen die beiden Beschuldigten nunmehr einzuleiten.“
Nach negativer Verbescheidung der Beschwerde des Angeklagten durch die Generalstaatsanwaltschaft München mit Schreiben vom 15.10.2014 hat der Angeklagte Antrag auf Klageerzwingung mit Schriftsatz vom 27.10.2014, eingegangen am gleichen Tag, zum Oberlandesgericht München erhoben.
Der Klageerzwingungsantrag lautet wie folgt:
„Klageerzwingungsverfahren gem. §§ 172 ff StPO gegen die beiden Beschuldigten Oberstaatsanwalt Dr. Be. und Vorsitzenden Richter B. bezüglich der beiden angezeigten Straftaten:
1) Staatsanwaltschaft München I, Az. 127 Js 189162/14
Strafanzeige unter dem Gesichtspunkt der versuchten Strafvereitelung im Amt gem. 258a II StGB gegen Oberstaatsanwalt Dr. Be. wegen pflichtwidriger Nichteinleitung der Ermittlungsverfahren in den beiden Verfahren 120 Js 160599/13 (bzgl. OLG-Senat, Verfügung vom 1.7.2013) und 120 Js 168119/14 (bzgl. LG-Kammer, Verfügung vom 22.7.2014)
2) Staatsanwaltschaft München I, Az. 120 Js 189005/14 Strafanzeige gegen Vorsitzenden Richter B. wegen Rechtsbeugung gem. § 339 StGB in Hinblick auf sein Urteil vom 16.8.2010 in der Sache Landgericht München I. 34 O 20011/08 - Rechtsbeugung durch Nichtlektüre der Gerichtsakten
Anfechtung der beiden Verfügungen der Staatsanwaltschaft München I (Staatsanwältin Frau Se.) jeweils vom 17.9.2014, Az.127 Js 189162/14 und Az. 12(1 Js 189005/14, sowie Antrag auf Verpflichtung der Staatsanwaltschaft München I zur Einleitung der beiden Ermittlungsverfahren
München, den 27. Oktober 2014
Namens und in Auftrag der beiden AE P. A. und A. W. stelle ich hiermit folgenden Antrag im Klageerzwingungsverfahren: Die Staatsanwaltschaft München I wird verpflichtet, die beiden Ermittlungsverfahren Az. 127 Js 189162/14 und Az. 120 Js 189005/14 gegen die beiden Beschuldigten Oberstaatsanwalt Dr. Be. und Vorsitzenden Richter B. einzuleiten.
Begründung:
A. Zulässigkeit
Der gestellte Antrag auf Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist als rechtliches Minus gegenüber dem Antrag auf Klageerzwingung zulässig. Die Zulässigkeit dieses eingeschränkten Antrags ergibt sich aus der Parallelität des Verfahrens nach den §§ 172 ff StPO zu dem Verwaltungsprozess gem. §§ 40 ff VwGO: In beiden Fällen wendet sich der Antragsteller gegen den Verwaltungsakt einer Behörde. In beiden Fällen begehrt der Antragsteller von dem angegangenen Gericht, das Gericht möge die Behörde zu einem Verwaltungsakt verpflichten. In beiden Fällen ist der Zugang zum Gericht nach einem belastenden Verwaltungsakt einer Behörde der dem Antragsteller gem. Art. 19 IV GG in einem Rechtsstaat gegebene Weg. Der hier gestellte eingeschränkte Antrag ist deshalb zulässig. In diesem Sinne haben auch bereits die Oberlandesgerichte Bremen und Zweibrücken entschieden (vgl. Meyer-Goßner. Rdn. 8 zu § 172 StPO).
Da die zuständige Staatsanwälte Frau Se. offensichtlich amtspflichtwidrig die Einleitung der beiden Ermittlungsverfahren abgelehnt hatte, sehen sich die Antragsteller gezwungen. Strafanzeige wegen versuchter Strafvereitelung im Amt gem. § 253a II StGB gegen Frau Se. zu erstatten.
B. Begründetheit
I.
Überblick
Dieses Verfahren wird durch folgende beigefügte Unterlagen umrissen:
1.) Unterlagen zum Verlauf des Verfahrens
Strafanzeige wegen versuchter Strafvereitelung im Amt gem. § 258a II StGB vom 15.9.2014 Strafanzeige wegen Rechtsbeugung durch Nichtlektüre der Gerichtsakten gem. § 339 StGB vom 16.9.2014
Die beiden Verfügungen der Frau Se. vom 17.9.2014
Die beiden Beschwerdeschriften vom 24.9.2014
Beschwerdebegründung vom 1.10.2014
Bescheid vom 7.10.2014 bzgl. versuchter Strafvereitelung im Amt gem. § 258a II StGB Bescheid vom 15.10.2014 bzgl. Rechtsbeugung durch Nichtlektüre der Gerichtsakten gem. § 339 StGB
2.) Unterlagen zur Strafanzeige wegen versuchter Strafvereitelung im Amt gem. § 258a II StGB vom 15.9.2014
Verfügung des Beschuldigten vom 1.7.2013 bzgl. OLG-Senat
Bescheid vom 5.9.2013 bzgl. OLG-Senat
Klageerzwingungsantrag vom 2.9.2013 bzgl. OLG-Senat
Verfügung des Beschuldigten vom 22.7.2013 bzgl. LG-Kammer
Bescheid vom 2.9.2014 bzgl. LG-Kammer
Klageerzwingungsantrag vorn 23.9.2014 bzgl. LG-Kammer
3.) Unterlagen zur Strafanzeige wegen Rechtsbeugung durch Nichtlektüre der Gerichtsakten gem. § 339 StGB vom 16.9.2019 (die wichtigsten Unterlagen des Zivilprozesses LG I. 34 O 20011/08)
Beweisbeschluss vom 4.8.2009 als Anlage 1
Erste EV der Leasingnehmerin vom 30.1.2001 als Anlage 2
Darlehensvertrag V. vom 22.1.2002 als Anlage 3
Zweite EV der Leasingnehmerin vom 30.8.2002 als Anlage 4
Gewinnermittlung der Tochter der LN vom 13.5.2004 als Anlage 5
Aussagen Leasingnehmerin und Tochter vom 10.11.2009 als Anlage 6
Auswertung der beiden Aussagen vom 3.12.2009 als Anlage 7
Aussage V. vom 17.5.2010 als Anlage 8
Auswertung der Aussage vom 20.5.2010 als Anlage 9
Zusammenfassung vom 16.7.2010 als Anlage 10
Urteil vom 16,8.2010 als Anlage 11
II.
Vortrag zur Strafanzeige wegen versuchter Strafverfolgungsvereitelung im Amt gem. § 258a II StGB vom 15.9.2014
Die angezeigte Straftat ist ein Teilakt des Geschehens, das mit der Rechtsbeugung durch Nichtlektüre der Gerichtsakten durch Urteil des Landgerichts München I vom 16.8.2010 (Az. 34 O 20011/08) in Gang gesetzt worden ist. Der Beschuldigte handelte nicht in der Absicht, Recht und Gesetz zu folgen, sondern handelte in der Absicht, die von dem OLG-Amtshaftungssenat und die von der LG-Amtshaftungskammer verübten Verbrechen der Rechtsbeugung zu verschleiern und zu vertuschen. Der Beschuldigte handelte nicht in der Absicht, die Vorwürfe der Rechtsbeugung gegen den OLG-Amtshaftungssenat und gegen die LG-Amtshaftungskammer neutral und vorurteilsfrei aufzuklären, sondern handelte in der Absicht, die AE einzuschüchtern und an der Geltendmachung ihrer Rechte zu hindern.
Die AE haben in den beigefügten beiden Klageerzwingungsschriften vom 2.9.2013 (bzgl. OLG-Senat) und vom 23.9.2014 (bzgl. LG-Kammer) eindrucksvoll ihre Vorwürfe der Rechtsbeugung und der Parteilichkeit gegen die Spruchkörper des zivilrechtlichen Amtshaftungsprozesses dargetan. Aus diesen beiden beigefügten Klageerzwingungsschriften vom 7.9.2013 und vom 23.9.2014 ergibt sieb also zweifelsfrei die Substanz der geltend gemachten Vorwürfe der Rechtsbeugung. Da also ausweislich der beiden beigefügten Klageerzwingungsschriften vom 2.9.2013 und vom 23.9.2014 der Vorwurf der Rechtsbeugung und der Parteilichkeit gegen die Spruchkörper des zivil rechtlichen Amtshaftungsprozesses durchaus Substanz hatten und haben, war der Beschuldigte auf der Grundlage des Legalitätsprinzips (§ 152 TT StPO) unabweislich verpflichtet, jeweils die beiden Ermittlungsverfahren förmlich einzuleiten. Das Legalitätsprinzip des § 152 II StPO besagt ja gerade, dass der Staatsanwaltschaft in dieser Hinsicht keinerlei „Ermessen“ zukommt, sondern dass es sich um eine unabweisbare gesetzliche Verpflichtung zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens handelt. Da der Beschuldigte dieser auf der Hand liegenden Amtspflicht, nicht nachkam, hat sich der Beschuldigte einer versuchten Strafverfolgungsvereitelung im Amt strafbar gemacht.
Der Tatvorwurf der versuchten Strafverfolgungsvereitelung im Amt gem. § 258a II StGB gegen den Beschuldigten gründet sich im einzelnen auf folgenden Sachverhalt:
1.)
Die AE haben im Verfahren 120 Js 160599/13 den Amtshaftungssenat des OLG München wegen Rechtsbeugung angezeigt. Die AE haben den Tatvorwurf ausführlich dargestellt und begründet. Der Kern des Vorwurfs lautet, dass der Amtshaftungssenat des OLG München für den beklagten Freistaat Bayern Partei genommen hat und nicht unabhängig, objektiv und neutral entschieden hat.
Mit Verfügung vom 1.7.2013 hat der Beschuldigte hierauf nicht sachlich erwidert, sondern hat versucht, die AE einzuschüchtern und an der Ausübung ihrer Rechte zu hindern.
Da aber die AE mit ihrer Strafanzeige den Anfangsverdacht einer Rechtsbeugung des Amtshaftungssenats des OLG München dargetan hatten, wäre es die Pflicht des Beschuldigten gewesen. das Ermittlungsverfahren einzuleiten und den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.
Indem der Beschuldigte dieser ihm obliegenden Amtspflicht zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht nachgekommen ist, hat der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten Strafverfolgungsvereitelung im Amt gem. § 258a II StGB verwirklicht.
2.)
Die AE haben im Verfahren 120 Js 168119/14 die Amtshaftungskammer des LG München I wegen Rechtsbeugung angezeigt. Die AE haben auch hier den Tatvorwurf ausführlich dargestellt und begründet. Der Kern des Vorwurfs lautet auch hier, dass die Amtshaftungskammer des LG München I für den beklagten Freistaat Bayern Partei genommen hat und nicht unabhängig, objektiv und neutral entschieden hat.
Der Beschuldigte wiederholte das von ihm praktizierte Verfahren, obwohl er von den AE auch noch ausdrücklich auf die Strafvorschrift des § 258a StGB hingewiesen worden war. Der Beschuldigte hat ganz offensichtlich sowohl den objektiven Tatbestand als auch den subjektiven Tatbestand der versuchten Strafverfolgungsvereitelung erfüllt:
3.)
Zum objektiven Tatbestand der versuchten Strafverfolgungsvereitelung im Amt gem. § 258a II StGB durch Nichteinleitung des Ermittlungsverfahrens mache ich folgende Ausführungen:
Hier ist die Frage, ob die AE so substantiiert vorgetragen haben, dass es wegen. Vorliegen eines hinreichenden Talverdachts notwendig war, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Auf einem anderen Blatt steht bekanntlich, ob es u.U. Jahre später zu einer rechtskräftigen Verurteilung kommt. Zunächst ist aber für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nur entscheidend, ob ein hinreichender Tatverdacht von den AE vorgetragen bzw. ersichtlich ist oder nicht.
Hier haben die AE sowohl hinsichtlich der Strafbarkeit des Amtshaftungssenats beim OLG als auch hinsichtlich der Strafbarkeit der Amtshaftungskammer beim Landgericht München I sehr ausführlich und sehr dezidiert vorgetragen. Der Vortrag der AE umfasst sowohl ausführlichen Sachvortrag als auch ausführlichen Rechtsvortrag. Die AE haben insbesondere sehr detailliert die offensichtliche Parteilichkeit sowohl des Amtshaftungssenats des OLG als auch die offensichtliche Parteilichkeit der Amtshaftungskammer des Landgerichts München I dargetan und unter Beweis gestellt.
Da also die AE offensichtlich einen hinreichenden Tatverdacht der gemeinschaftlichen Rechtsbeugung i. S. d. §§ 339. 25 II StGB dargetan haben, war der Beschuldigte verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, den Tatvorwürfen nachzugehen, und den vorgetragenen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
§ 258a II StGB sieht bereits eine Versuchsstrafbarkeit der Strafvereitelung im Amt vor. Das heißt, dass der Beschuldigte sich bereits dann aus dem Gesichtspunkt der Versuchsstrafbarkeit heraus strafbar macht, wenn dem Beschuldigten eine pflichtwidrige Unterlassung einer Amtshandlung vorgeworfen werden kann, die geeignet ist, die weitere Strafverfolgung zu behindern.
Diese Voraussetzung der Versuchsstrafbarkeit liegt hier ganz offensichtlich vor: Die pflichtwidrige Unterlassung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist eine Amtshandlung, die geeignet ist, die weitere Strafverfolgung zu behindern.
Der objektive Tatbestand der versuchten Strafverfolgungsvereitelung im Amt gem. § 258a II StGB liegt also vor.
4.)
Zum subjektiven Tatbestand der versuchten Strafverfolgungsvereitelung im Amt gem. § 258a II StGB durch Nichteinleitung des Ermittlungsverfahrens mache ich folgende Ausführungen:
Es geht bei dem subjektiven Tatbestand um die beabsichtigte Zielrichtung des Beschuldigten, um die ersichtliche Motivation des Beschuldigten für die Nichteinleitung des Ermittlungsverfahrens.
Der Beschuldigte hat die Nichteinleitung des Ermittlungsverfahrens nicht aus sachlichen Gründen verfugt, sondern aus Gründen des bei der Justiz verbreiteten Korpsgeist, dem offensichtlich auch der Beschuldigte anhängt.
Der Beschuldigte konnte durch seine Verfügung vom 1.7.2013 gar nicht deutlicher zum Ausdruck bringen, was der Beschuldigte von Recht und Gesetz hält, nämlich gar nichts: Die Verfügung des Beschuldigten vom 1.7.2013 strotzt vor Unsachlichkeit und der unverblümten Zielrichtung, die AE einzuschüchtern und von der Geltendmachung ihrer Rechte abzuhalten.
Der subjektive Tatbestand der versuchten Strafverfolgungsvereitelung im Amt gem. § 258a II StGB ist also ebenfalls erfüllt.
5.)
Die Staatsanwaltschaft München I ist also wegen Vorliegens eines hinreichenden Anfangsverdachts verpflichtet, das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten in Hinblick auf den Verdacht der versuchten Strafverfolgungsvereitelung im Amt gem. § 258a II StGB einzuleiten. Bitte verpflichten Sie die Staatsanwaltschaft hierzu.
III.
Vortrag zur Strafanzeige wegen Rechtsbeugung durch Nichtlektüre der Gerichtsakten gem. § 339 StGB vom 16.9.2014
Der Vorwurf der Rechtsbeugung gründet sich darauf, dass der Beschuldigte nachweislich die Gerichtsakten vor Abfassung seines Urteils vom 16.8.2010 in keiner Weise zur Kenntnis genommen, hat. Der Vorwurf der Rechtsbeugung gründet sich also auf eine Verletzung des Verfahrensrechts. Auf die inhaltliche Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Entscheidung vom 16.8.2010 kommt es nicht an. Wie zuletzt durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.7.2013. 4 StR 84/13 (besprochen in Juris 2014, 39) einmal mehr bestätigt werde, kann der Tatbestand der Rechtsbeugung auch durch die Verletzung einer Verfahrensvorschrift erfüllt werden. Der Vorwurf der Rechtsbeugung gründet sich im einzelnen auf den nachfolgend geschilderten Sachverhalt.
Der Beschuldigte hatte in seinem Urteil vom 16.8.2010 (Anlage 1!) ein einziges Thema abzuarbeiten: Wem gehört das W.? Wird das Leasing Verhältnis über das W. zwischen dem Leasinggeber L. Y. und der Leasingnehmerin K. X.R. bis heute fortgesetzt oder fand der Eigentumsübergang bereits im Januar 2002 statt? Zu diesem Thema gibt es genau vier Urkunden:
a) Die erste EV der Leasingnehmerin vom 30.1.2001, ein Jahr vor dem Kauf (Anlage 2)
b) Der Darlehensvertrag mit dem Darlehensgeber N. V. vom 22.1.2002 zum Kaufzeitpunkt (Anlage 3)
c) Die zweite EV der Leasingnehmerin vom 30.8.2002, sieben Monate nach dem Kauf (Anlage 4)
d) Die Gewinnermittlung der Tochter der Leasingnehmerin vom 13.5.2004 (Anlage 5).
Von diesen vier Urkunden wird der Beschuldigte schließlich die zwei weniger wichtigen Urkunden, nämlich den Darlehensvertrag und die Gewinnermittlung wahrnehmen, während er die beiden wichtigsten Urkunden, die beiden EV der Leasingnehmerin, mangels jeder Aktenlektüre, überhaupt nicht wahrnimmt.
2.)
Das Ergebnis des Zivilprozesses LG I, 34 O 20011/00 gegen den Leasinggeber L. Y. hätte zugunsten der Kläger ausfallen müssen - sofern sich der Beschuldigte auch nur an satzweise gedanklich mit dem komplizierten Zivilprozess beschäftigt hätte, was er ganz offensichtlich in gar keiner Weise getan hat.
Es standen sich von Anfang an zwei Versionen, die sich gegenseitig ausschließen, gegenüber. Die eine Version lautet, dass der Leasingvertrag über das W. bis heute fortgesetzt wird. Die andere Version lautet, dass der Eigentums Übergang am W. im Januar 2002 zum Kaufpreis von € 136.165.00 mit den Mitteln aus dem von N. V. gewährten Darlehen finanziert wurde. Dies ist das zutreffende Beweisthema des Beweisbeschlusses vom 4.8.2009 (Anlage I). Der Beweisbeschluss vom 4.8.2009 ist das Drehbuch des Zivilprozesses gegen den Leasinggeber L. Y., über den der Beschuldigte zu entscheiden hatte.
Die Struktur des Zivilprozesses, über den der Beschuldigte zu entscheiden hatte, ist also schnell beschrieben:
- Zunächst wird als Anlage 1 der Beweisbeschluss vom 4,8.2009, das Drehbuch der nachfolgenden Beweisaufnahme, vorgelegt (Anlage 1)
- Sodann werden die vier für den Eigentumsübergang am W. entscheidenden vier Urkunden vorgelegt (Anlagen 2 bis 5)
- Es folgen die Vernehmungsprotokolle der Aussteller der vier Urkunden und die schriftsätzlichen Auswertungen hierzu (Anlagen 6 bis 9)
- Es folgt die Zusammenfassung vom 16.7.2010: Es wird noch einmal der Zusammenhang der vier Urkunden hinsichtlich des Eigentumsübergangs am W. erläutert (Anlage 10) und schließlich
- Das Urteil des Beschuldigten vom 16.8,2010 (Anlage 11).
3.)
Im einzelnen:
Die eine Version lautet, das Leasingverhältnis über das W. werde bis heute fortgesetzt, die Leasingraten würden bis heule gezahlt. Diese Version vertreten die an dem Schwarzgeldgeschäft - dem Kauf des W. im Januar 2002 - Beteiligten. Das sind der Leasinggeber L. Y., die Leasingnehmerin K. X.R., ihre Tochter J. X., die das W. als Eigentümerin zwischenzeitlich übernommen hatte und seither aus Darlehen an den Darlehensgeber V. zurückzahlt und schließlich der Darlehensgeber V., der das Darlehen zum Kauf des W. im Januar 2002 gegeben, hatte.
4.)
Die andere, die klägerische. Version lautet, das W. sei in Wahrheit im Januar 2002 für € 136,165.00 mit den Mitteln aus dem Darlehensvertrag V. verkauft worden. J. X. schulde ausweislich Blatt 8 ihrer Gewinnermittlung vom 13.5.2004 (Anlage 5) dem Darlehensgeber V. noch einen Betrag von € 132.405.90 zur Rückzahlung.
5.)
Wenn die Version vom Fortbestand des Leasing Vertrags über das W. stimmen würde, drängt sich folgende Frage auf: Warum sagt dann die Leasingnehmerin Frau X.R. in ihrer zweiten EV vom 30.8.2002 (Anlage 4) nicht ganz einfach:
„Gegenüber meiner ersten EV vom 30.1.2001 (Anlage 2) hat sich seither nichts geändert, der Leasingvertrag mit dem Leasinggeber L. Y. besteht nach wie vor und ich zahle meine Leasingraten nach wie vor (wenn auch sehr schleppend, weil ich kein Geld habe) ab.“
Mit diesem sehr einfachen Satz hätte sich die hochverschuldete Leasingnehmerin Frau X.R. dauerhaft ihre Gläubiger auf Distanz gehalten. Denn dann hätte ja das W. nach wie vor im Rechtssinne dem Leasinggeber L. Y. gehört und wäre dem Zugriff der Gläubiger der Leasingnehmerin Frau X.R. entzogen gewesen.
6.)
Hier greift das argumentum ad absurdum: Die Version vom Fortbestand des Leasingvertrags über das W. kann schlechterdings nicht stimmen, sonst hätte die Leasingnehmerin Frau X.R. in ihrer zweiten EV vom 30.8.2002 (Anlage 4) genau die eben skizzierte Erklärung gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben, was sie aber gerade nicht getan hat. Da also diese Version vom Fortbestand des Leasingvertrags definitiv nicht stimmen kann, stimmt offensichtlich die klägerische Version vom Kauf des W. im Januar 2002 für £ 136.165, 00 mit den Mitteln aus dem Darlehen V.
7.)
Die Eigentumsfrage rund um das W. beginnt am 28.10.1996: Mit Datum vom 28.10.1996 schlossen K. X. und Peter Potz einen Werkvertrag über ein W.. P. P. sollte für K. X. für das Oktoberfest 1997 ein W. bauen.
K. X. halte einen Stellplatz für das Oktoberfest des Jahres 1997, ein knappes Jahr später. Der Hersteller des W.. P. P., erfüllt die Zugangsvoraussetzungen für das Oktoberfest „bekannt und bewährt“ voll und ganz: P. P. ist ein renommierter Hersteller von Karussells aller Art, seine Karussells sind u. a. auch im Münchner Stadtmuseum zu besichtigen.
Am. 25.7.1997 machte K. X. (sie ist vielfach wegen gewerbsmäßigen Betrugs und anderer Vermögendelikte vorbestraft) das, was sie immer macht, was ihr ständiges „Geschäftsmodell“ ist; Sie weigerte sich, das W. zu bezahlen und wollte P. P. erst später aus den Erlösen aus dem Oktoberfest bezahlen. P. P. ließ sich darauf nicht ein und lieferte sein W. stattdessen an die Schaustellerfamilie H., die ihn sofort bezahlte.
Nun stand also K. X. mit dem Stellplatz auf dem Oktoberfest 1997, aber ohne W. da.
Am 1.8.1997 kam der Kontakt zwischen K. X. und L. Y. zustande. K. X. und L. Y. beschallten gemeinsam ein anderes W., nämlich das W. einer Firma Ru. aus ... bei Augsburg. Die Firma Ru. ist aber weder bekannt noch bewährt, das W. der Firma Ru. erfüllte also nicht die Zugangsvoraussetzungen der Stadt München, die Schausteller nur nach dem Kriterium „bekannt und bewährt“ zu dem Millionengeschäft auf dem Oktoberlest zulässt.
Mit dem Leasingvertrag aus dem August 1997 zwischen K. X. und L. Y. spiegelten also beide gemeinsam der Stadt München den falschen Hersteller des W. vor: Der Leasingvertrag, der der Stadt. München vorgelegt wurde, enthielt die - vorsätzlich wahrheitswidrige - Angabe, das W. sei von P. P. hergestellt worden.
Der wahre Hersteller, die nicht bekannte und nicht bewährte Firma Ru., wurde der Stadt München verschwiegen.
Erst als das Oktoberfest 1997 vorbei war, legten L. Y. und K. X. offen, dass der Hersteller des W. die Firma Ru. ist. Das W., um das es seit 1997 geht, ist also das von der Firma Ru. hergestellte W..
Der Leasingvertrag zwischen L. Y. und K. X. hatte eine Laufzeit von vier Jahren, gerechnet ab dem Oktoberfest 1997. K. X. zahlte die Leasingraten in diesen vier Jahren, wie es ihr „Geschäftsmodell“ ist, äußerst schleppend.
L. Y. war deshalb mehr als froh, als K. X. im Herbst 2001 mit folgendem Vorschlag auf ihn zukam: K. X. hat einen (mit ihr befreundeten) Financier an der Hand: N. V. aus der Schweiz würde gerne sein Schwarzgeld unterbringen. N. V. hat 200.000,00 Schweizer Franken als Kaufpreis für das W. anzubieten. Die Bedingung ist allerdings, dass der Kaufpreis von 200.000,00 Schweizer Franken in bar entrichtet wird und dass kein schriftlicher Kaufvertrag über das W. abgefasst wird. Die Anbahnung des Kaufs des W. fand also im Herbst 2001 statt.
Vollzogen wurde der Kauf des W. schließlich einige Monate später im Januar 2002. N. V. stellte K. X. ein ungesichertes Privatdarlehen von € 136.165.00 zur Verfügung. £ 136.165.00 sind im Januar 2002 umgerechnet 200.000,00 Schweizer Franken. K. X. und N. V. schließen den Darlehensvertrag vom 22.1.2002. N. V. übergibt L. Y. den Kaufpreis für das W. in bar und schließt darüber natürlich keinen schriftlichen Kaufvertrag ab. K. X. verschiebt das W. natürlich sofort an ihre Tochter J. X. weiter, damit ihre Gläubiger keinen Zugriff erhalten.
Am 30.8.2002, als sie wieder einmal in einer eidesstattlichen Versicherung über ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse sagen soll, dass bei ihr nichts zu holen ist, erklärt K. X. dem ihr bekannten Obergerichtsvollzieher Herbert V. in aller Unschuld
Das W. wurde im Herbst 2001 meiner Tochter J. übereignet; das Karussell ist finanziert; offenes Restdarlehen (ca.) 400.000 DM, meine Tochter übernimmt seither die volle Tilgung.
Ihr kann ja nichts passieren, so denkt sie sich: Solange das W. nur irgendjemand anderem gehört (nur ja nicht ihr selber) laufen alle Vollstreckungsversuche ihrer zahlreichen Gläubiger ins Leere, das perfekte „Geschäftsmodell“!
Im Januar 2004 gründen K. X. und J. X. gemeinsam die „K. X. Erlebnisgastronomie GmbH“ und verschieben das W. von der Tochter weiter auf die GmbH.
Am 13.5.2004 gibt J. X. in aller Unschuld in ihrer Gewinnermittlung an, dass das W. im Januar 2002 für € 136.165.00 angeschafft wurde, dass sie seinerzeit im Jahr 2002 Eigentümerin des W. war und dass sie (nach dem Stand vom 13.5.2004) dem Darlehensgeber N. V. noch einen Betrag von 6 132.405.90 zur Rückzahlung des von ihm gewährten Darlehens schuldet.
Im Juli 2004 übermittelt J. X. ihrer Mutter ihre Gewinnermittlung vom 13.5.2004. K. X. übergibt die Gewinnermittlung vom 13.5.2004 ihrem Hausanwalt Michael Kl. RA Michael Kl. erklärt K. X. das Anfechtungsgesetz und welchen Bock Mutter und Tochter X. mit ihren Erklärungen vom 30.8.2002 und vom 13.5.2004 geschossen haben.
K. X. wendet sich sofort an L. Y., Gemeinsam fassen K. X. und L. Y. im Juli 2004 einmal mehr (nachdem sie schon im August 1997 gemeinsam die Stadt München hereingelegt hatten) fingierte Schriftstücke ab: K. X. und L. Y. geben gemeinsam an, der Leasing vertrag vom August 1997 laufe nach wie vor. Leasingraten würden nach wie vor bezahlt. Sie geben übereinstimmend einen Fantasiebetrag restlich ausstehender Leasingraten an.
Am 10.9.2004 wird Klage nach dem Anfechtungsgesetz gegen die GmbH (auf die das W. verschoben wurde) erhoben. Die GmbH wird im Prozess von dem Hausanwalt RA Michael Kl. vertreten.
J. X. legt in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der GmbH im Prozess die fingierten Erklärungen vom Juli 2004 zwischen ihrer Mutter und L. Y. vor. L. Y. sagt am 11.1.2005 als Zeuge aus, dass der Leasing vertrag nach wie vor bestehe und Leasingraten nach wie vor gezahlt würden. Am. 28.1.2005 fallt das Urteil zugunsten der GmbH, gestützt auf die fingierten Erklärungen vom Juli 2004 und die damit übereinstimmende Aussage des Zeugen L. Y. vom 11.1.2005. Das Urteil vom 28.1.2005 wird durch alle Instanzen bestätigt.
Am 17.11.2008 wird der vormalige Zeuge L. Y. - der Leasinggeber des Leasingvertrags über das W. - wegen seiner Falschaussage im Vorprozess auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das ist der Zivilprozess, über den der Beschuldigte mit seinem Urteil vom 16.8.2010 zu entscheiden hatte.
Am 4.8.2009 ergeht der Beweisbeschluss der Richterin Frau No. (Anlage L das Drehbuch für die nachfolgende Beweisaufnahme). Aus dem Beweisbeschluss vom 4.8.2009 ergibt sich, dass die Richterin Frau No. die Akte gelesen hat, den Sachverhalt begriffen hat und über die zur Verfügung stehenden Beweismittel im Bilde war.
Nach dem Beweisbeschluss vom 4.8.2009 werden im folgenden die drei Aussteller der Urkunden zu Inhalt und Bedeutung der von ihnen erstellten Urkunden als Zeugen vernommen. Es werden also diese drei Urkundenaussteller in der Folgezeit vernommen:
a) Die Leasingnehmerin Kaya X. zu ihren beiden EV vom 30.1.2001 (ein Jahr vor dem Kauf) und vom 30.8.2002 {sieben Monate nach dem Kauf)
b) Ihre Tochter zu ihrer Gewinnermittlung vom 13.5.2004
c) Der Darlehensgeber N. V. zu Inhalt und Bedeutung des Darlehensvertrags vom 22.1.2002, dem Kaufzeitpunkt.
Am 10.11.2009 werden die Zeuginnen K. X. und J. X. vernommen. K. X. sagt aus, dass sie nicht wisse, was man unter „Eigentum“ verstehe. J. X. sagt aus, dass sie sich nicht erklären könne, wie der exakte Betrag von £ 132.405.90, den sie N. V. zur Rückzahlung des Darlehens noch schulde, in ihre Gewinnermittlung vom 13.5.2004 komme.
Am 17.5.2010 wird N. V. in Zürich als Zeuge vernommen. N. V. sagt aus, mit dem Darlehensvertrag vom 22.1.2002 habe er das W. kaufen wollen und anschließend Teilhaber finden wollen, die sich ihrerseits an dem Betrieb des W. beteiligen.
Die Aussage des Darlehensgebers V. ist die einzige der drei Aussagen, die der Beschuldigte überhaupt wahrnimmt. Der Beschuldigte macht hierbei die - allerdings schon auf den ersten Blick zu treffende - Feststellung, dass die Aussage des Darlehensgebers V. - so die Wortwahl des Beschuldigten - „dubios“ sei.
8.)
Die Tatsache, dass der Beschuldigte vor der Abfassung des Urteils vom 16.8.2010 ganz einfach die Akten nicht gelesen hat, ist evident: Dem VP Spieldauer ist hierzu in seinem Schreiben vom 25.7.2012 der Freud’sche Versprecher rausgerutscht, bei dem Urteil vom 16.8.2010 handele es sich um (so wörtlich) Nihilismus. Dem ist nichts hinzuzufügen.
9.)
Der hier vorliegende „Betriebsunfall“ war vorprogrammiert: Eineinhalb Jahre lang hatte die Richterin Frau No. als Einzelrichterin das Verfahren geführt, hatte den Beweisbeschluss vom 4.8.2009 erlassen (in dem sie das einzige Beweisthema zutreffend umschrieb), hatte die mündlichen Verhandlungen geleitet, insbesondere im Termin am 10.11.2009 die beiden Zeuginnen Frau X. sen. und jun. vernommen. Der Zeuge V. wurde am 17.5.2010 von einem Richter in Zürich vernommen.
Dann, etwa im Juni 2010, schied die Richterin Frau No. wegen ihres Mutterschaftsurlaubs aus der 34. Zivilkammer aus. Die Akten, die die Richterin Frau No. als Einzelne hierin bearbeitet hatte, wurden auf die anderen Mitglieder der 34. Zivilkammer verteilt. Insbesondere wurde die vorliegende Gerichtsakte auf den - ohnehin schon notorisch überlasteten - Beschuldigten übertragen. Der 34. Zivilkammer wurde erst wieder etwa im Oktober 2010 - also erst nach dem Urteil vom 16.8.2010 - ein zusätzlicher Richter zugeteilt.
Der Beschuldigte leitete in dem vorliegenden Verfahren keine mündliche Verhandlung und vernahm keinen der Zeugen. Im Gegenteil: Durch die Anordnung des schriftlichen Verfahrens nahm sich der Beschuldigte noch die letzte Möglichkeit, zusätzliche Informationen über das ihm gänzlich unbekannte Verfahren zu gewinnen.
10.)
Derselbe Nachweis, dass der Beschuldigte definitiv die Akten nicht gelesen hat, wird mit drei verschiedenen logischen Methoden, die alle zu demselben Ergebnis kommen, geführt:
Positive Methode zum Nachweis der Nichtlektüre der Gerichtsakten
Zunächst kann man sich die Frage stellen, woher der Beschuldigte positiv seine Informationen gezogen hat, die er seinem Urteil vom 16.8.2010 zugrunde gelegt hat. Es stellt sich heraus, dass der Beschuldigte aus der ca. 1.000 Blatt starken Akte (einem „Gürteltier“) richtiggehend eine Stichprobe gezogen hat: Er hat einzig und allein die seinerzeitige klägerische Anlage K 8 seinem Urteil vom 16.8.2010 zugrunde gelegt, sonst nichts. Die Anlage K 8, die Grundlage des Urteils vom 16.8.2010, bestand aus insgesamt 11 Blättern: Die Blätter 1 bis 10 waren die Gewinnermittlung vom 13.5.2004. Blatt 11 war der Darlehensvertrag vom 22.1.2002. Der Beschuldigte tituliert den Darlehensvertrag vom 22.1.2002 als „wohl die Anlage K 11“. Das bedeutet, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Diktierens seines Urteils genau diese Anlage K 8 in der Hand hatte und die handschriftliche Seitenzahl 11 auf dem Darlehensvertrag vom 22.1.2002 in seiner Eile als „wohl die Anlage KU“ gedeutet hatte.
Der Beschuldigte hat sich - angesichts der Gewinnermittlung vom 13.5.2004. Blätter 1 bis 10 und des Darlehens Vertrags vom 22.1.2002. Blatt 11 - nicht davon stören lassen. dass es bei dem Zivilprozess eigentlich um die Frage ging, ob dem Leasinggeber L. Y. das W. noch gehört oder oh er es schon an die Leasingnehmerin K. X.R. verkauft und übereignet hat. Dass weder bei der Gewinnermittlung vom 13.5.2004, Blätter 1 bis 10, noch bei dem Darlehensvertrag vom 22.1.2002, Blatt 11, der Name des Leasinggebers noch der Name der Leasingnehmerin auftaucht, hat den Beschuldigten in irgendeiner Weise an dem Diktieren seines Urteils hindern können. Für das Querlesen der Anlage K 8 samt Diktieren seines Urteils hat der Beschuldigte .schätzungsweise weniger als eine Viertelstunde gebraucht.
Negative Methode zum Nachweis der Nichtlektüre der Gerichtsakten
Für die Klärung der Frage, wem das Weißhierkarussell gehört, braucht man alle vier Urkunden, wobei es zwei wichtigere Urkunden gibt (die beiden eidesstattlichen Versicherungen der Leasingnehmerin K. X.R.) und zwei weniger wichtige Urkunden (die in der Anlage K 8 zusammengeheftet waren). Das führt zu der „negativen Methode“: Man stellt sich die Frage, welche verfügbaren Beweismittel der Beschuldigte in seinem Urteil vom 16.8.2010 nicht abgehandelt hat, deren Abhandlung aber unabweisbar notwendig gewesen wäre.
Es wäre natürlich notwendig gewesen. alle vier zusammenhängenden Urkunden zu untersuchen, sowie hierbei zu berücksichtigen, was die drei Aussteller der Urkunden, die allesamt als zeugen zum Inhalt der von ihnen erstellten Urkunden vernommen worden waren, zur Interpretation „ihrer“ Urkunden zu sagen haben.
Dieser klaren und einfachen Aufgabe ist der Beschuldigte ganz offensichtlich nicht nachgekommen. Vor allem hat der Beschuldigte genau die beiden EV der Leasingnehmerin schlicht übersehen. Die beiden EV der Leasingnehmerin beantworten aber bereits allein und für sich genommen die Frage, wem das W. gehört:
Die erste EV vom 30.1.2001 sagt, dass der Leasingvertrag zum Zeitpunkt ein Jahr vor dem Kauf von beiden Seiten fortgeführt wird. Die zweite EV vom 30.8.2002 sagt, dass zum Zeitpunkt sieben Monate nach dem Kauf das W. an die Tochter der Leasingnehmerin übereignet ist, das W. mit den Mitteln aus dem Darlehen voll finanziert wurde und dass die Tochter der Leasingnehmerin, an die das W. übereignet worden ist, die Tilgung des Darlehens übernommen hat. Der Originalwort laut der zweiten EV vom 30.8.2002 lautet:
Das W. wurde im Herbst 2001 meiner Tochter J. übereignet; das Karussell ist finanziert; offenes Restdarlehen (ca.) 400.000 DM, meine Tochter übernimmt seither die volle Tilgung.
Es war objektiv schlicht unmöglich, die EV vom 30.8.2002 zu übersehen, sofern man sich auch nur ansatzweise mit dem Inhalt der Gerichtsakte auseinandersetzt: Nicht nur, dass die EV vom 30.8.2002 in den Mittelpunkt der klägerischen Argumentation gesetzt wurde. Zusätzlich wurde die Ausstellerin der EV vom 30.8.2002 als Zeugin zu Inhalt und Bedeutung der EV vom 30.8.2002 vernommen. Schließlich stellt auch die Zusammenfassung vom 16.7.2010 die EV vom 30.8.2002 in den Mittelpunkt der Darstellung und erläutert noch einmal im Zusammenhang das Zusammenspiel der EV vom 30.8.2002 mit den weiteren Urkunden.
Hätte sich der Beschuldigte auch nur ansatzweise mit der Gerichtsakte auseinandergesetzt -was er ganz offensichtlich in keiner Weise getan hat - hätte er sich zwangsläufig mit der EV vom 30.8.2002 befassen und diese in seinem Urteil vom 16.8.2010 abhandeln müssen. Es führt objektiv überhaupt kein Weg an der EV vom 30.8.2002 vorbei. Die Tatsache, dass der Beschuldigte die EV vom 30.8.2002 in gar keiner Weise in seinem Urteil vom 16.8.2010 abgehandelt ist, bedeutet deshalb zwangsläufig, dass der Beschuldigte die EV vom 30,8.2002 ganz offensichtlich überhaupt nicht wahrgenommen hat. Da also der Beschuldigte die EV vom 30.8.2002 schlicht nicht wahrgenommen hat, bedeutet dies zwangsläufig, dass er von der gesamten Gerichtsakte keinerlei Notiz genommen haben kann - sonst hätte er zwangsläufig die EV vom 30.8.2002 gesehen und in seinem Urteil ausgewertet.
Semantische Methode zum Nachweis der Nichtlektüre der Gerichtsakten
Schließlich sticht ins Auge, dass der Beschuldigte in seinem Urteil vom 16.8.2010 dem argumentativ-gedanklichen Inhalt nach den reinen Unsinn fabriziert hat. Man kann für diesen unschwer festzustellenden Befund die Umschreibung „semantische Methode“ wählen.
Der Beschuldigte will aus der Gewinnermittlung vom 13.5.2004 (Blätter 1 bis 10 der seinerzeitigen Anlage K 8) und aus dem Darlehensvertrag vom 22.1.2002 (Blatt 11 der seinerzeitigen Anlage K 8) einen „Vertrag zulasten Dritter“
basteln. Dieser intellektuelle Kurzschluss des Beschuldigten spottet jeder Beschreibung. Bei der Kreation des „Vertrags zulasten Dritter“ hat der Beschuldigte offenbar die aus seiner Kurzschluss-Wahrnehmung heraus an dem Fall beteiligten Personen „zusammengerechnet“: Der Beschuldigte zählte zusammen:
a) Die Tochter der Leasingnehmerin (von der die Gewinnermittlung vom 13.5.2004. Blätter 1 bis 10, stammt)
b) den Darlehensgeber V. (von dem der Darlehensvertrag vom 22.1.2002. Blatt 11, stammt)
c) und schließlich den Leasinggeber L. Y.
Das macht aus der Kurzschluss-Wahrnehmung des Beschuldigten heraus zusammen drei an dem Fall beteiligte Personen. Wenn also - so der weitere „Gedankengang“ des Beschuldigten - die Tochter der Leasingnehmerin und der Darlehensgeber agiert haben, so liegt also ein „Vertrag zulasten Dritter“, nämlich zulasten des Leasinggebers L. Y. vor.
Der andere Punkt, an dem der Beschuldigte seine Überlegungen aus dramatischem Zeitmangel abrupt abgebrochen hat, ist die Würdigung der Zeugenaussage des Darlehensgebers N. V.
Der Beschuldigte bezeichnet die Aussage völlig zutreffend (wörtlich) als „dubios“. Der Beschuldigte hat das offenbar völlig zutreffend bereits auf den ersten Blick festgestellt. Völlig zutreffend betrachtet der Beschuldigte die Angabe als dubios, dass der Darlehensgeber V. (ein abgedienter Kaufmann) mit Hilfe des Darlehensvertrags vom 22.1.2002 das W. gekauft haben will (um anschließend Teilhaber für den Betrieb des W. zu gewinnen).
Hier aber bricht der Beschuldigte seine Überlegungen abrupt ab: Der Beschuldigte stellt sich buchstäblich keine Sekunde lang die Frage, was die offensichtliche, schon auf den ersten Blick feststellbare, Lüge des Zeugen V. für seinen Rechtsfall bedeutet. Der Beschuldigte stellt also bereits auf den ersten Blick völlig zutreffend fest, dass der Zeuge V. gelogen hat, hat aber keine Zeit dafür, auch nur eine Sekunde lang über die Auswirkungen dieser Lüge für das Ergebnis des Zivilprozesses nachzudenken.
Hätte sich der Beschuldigte für den vorliegenden Rechtsfall auch nur ansatzweise Zeit genommen, hätte er zwangsläufig zu dem Ergebnis kommen müssen. dass die offensichtliche Falschaussage des Darlehensgebers V. ein weiteres starkes Indiz für die Richtigkeit der klägerischen Version darstellt. Aus der Tatsache, dass der Beschuldigte diese sich aufdrängende Erwägung nicht angestellt hat, ist der zwingende Schluss zu ziehen, dass sich der Beschuldigte in keiner Weise gedanklich mit der Rechtsangelegenheit befasst haben kann.
11.)
Zur weiteren Begründung der Stichhaltigkeit der erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschuldigten füge ich bei die wesentlichen Aktenauszüge des Ausgangs Verfahrens Landgericht München I. 34 O 20011/08, dessen Schlusspunkt das Urteil des Beschuldigten vom 16.8.2010 darstellt. Aus diesen 11 Anlagen wird ersichtlich, dass der Beschuldigte die Gerichtsaktien vor Abfassung seines Urteils vom 16-8.2010 unmöglich gelesen haben kann:
Beweisbeschluss vom 4.8.2009 als Anlage 1
Erste LV der Leasingnehmerin vom 30.1.2001 als Anlage 2
Darlehensvertrag V. vom 22.1.2002 als Anlage 3
Zweite EV der Leasingnehmerin vom 30.8.2002, Anlage 4
Gewinnermittlung der Tochter der Leasingnehmern! vom 13.5.2004 als Anlage 5
Aussagen der Leasingnehmerin und ihrer Tochter vom 10.11.2009 als Anlage 6
Auswertung der beiden Aussagen vom 3.12.2009. Anlage 7
Aussage des Darlehensgehers N. V. vom 17.5.2010 als Anlage 8
Auswertung dieser Aussage vom 20.5.2010 als Anlage 9
Zusammenfassung vom 16.7.2010 als Anlage 10
Urteil vom 16.8.2010 als Anlage 11
Nachfolgend fasse ich Inhalt und Bedeutung dieser elf Anlagen, die zweifelsfrei die Nichtlektüre der Gerichtsakten beweisen. wie folgt zusammen:
Zum Beweisbeschluss vom 4.8.2009 als Anlage 1
Der Beweisbeschluss der Richterin Frau No. vom 4.8.2009 ist hier richtiggehend das Drehbuch des vorliegenden Zivilprozesses: Der Beweisbeschluss vom 4.8.2009 bezeichnet das einzige Beweisthema und die dafür zur Verfügung stehenden Beweismittel.
Das Beweisthema des Beweisbeschlusses vom 4.8.2009 lautet:
Es wird Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerinnen, der Beklagte [Leasinggeber L. Y.] habe im Januar 2002 das W. für umgerechnet EUR 136.165,- an K. X.R. verkauft. N. V. habe den Kaufpreis von SFR 200.000 direkt an den Beklagten [Leasinggeber L. Y.] bezahlt und K. X.R. als Darlehensbetrag in Rechnung gestellt.“
Beweismittel des Beweisbeschlusses vom 4.8.2009 sind die drei Aussteller der für den Eigentumsübergang am W. relevanten Urkunden gemäß Anlagen 2 bis 5:
a)
Die Leasingnehmerin K. X.R. ist die Zeugin für Inhalt und Bedeutung ihrer beiden Eidesstattlichen Versicherungen vom 30.1.2001 (ein Jahr vor dem Kauf) und vom 30.8.2002 (sieben Monate nach dem Kauf).
b)
Ihre Tochter J. X. ist die Zeugin für Inhalt und Bedeutung ihrer Gewinnermittlung vom 13.5.2004 und schließlich N. V. ist der Zeuge für Inhalt und Bedeutung des Darlehensvertrags vom 22.1.2002.
Der Zivilprozess hielt sich im Folgenden genau an dieses Drehbuch, das der Beweisbeschluss der Richterin Frau No. vom 4.8.2009 vorgegeben hat. Die für den Eigentumsübergang am Weißbierbierkarussell relevanten Urkunden gemäß Anlagen 2 bis 5 und die Aussagen der Aussteller dieser Urkunden zu Inhalt und Bedeutung der von ihnen erstellten Urkunden lagen dem Beschuldigten zweifelsfrei vor. Die Urkunden und die Aussagen der Aussteller hierzu waren Bestandteil der dem Beschuldigten vorliegenden Gerichtsakte. Das Drehbuch, der Beweisbeschluss vom 4.8.2 009, hat den wesentlichen Inhalt des Zivilprozesses sehr knapp und sehr präzise beschrieben. Wenn man den Inhalt der Gerichtsakte auch nur oberflächlich zur Kenntnis nimmt, stößt man zwangsläufig auf sämtliche für den Eigentumsübergang am W. relevanten Urkunden und die zu ihnen gemachten Aussagen der Aussteller der relevanten Urkunden.
Zu Blatt 3 der ersten EV der Leasingnehmerin vom 30.1.2001, ein Jahr vor dem Kauf, als Anlage 2
Blatt 3 der ersten EV der Leasingnehmerin vom 30.1.2001 befasst sich mit dem W.. Ein Jahr vor dem Kauf führt die Leasingnehmerin den Leasingvertrag unverändert fort. Die Leasingnehmerin macht die zutreffende Aussage, dass Leasinggeber selbstverständlich L. Y. ist und nicht eine Firma WAT Leasing, wie versehentlich fälschlich auf Blatt 3 der ersten EV vom 30.1.2001 angegeben.
Zum Darlehens vertrag V. vom 22.1.2002 (das ist Blatt 11 der seinerzeitigen Anlage K 8) als Anlage 3
Ich hatte in dem seinerzeitigen Zivilprozess den Darlehens vertrag vom 22.1.2002 als Blatt 11 meiner Anlage K 8 zu den Gerichtsakten, die dem Beschuldigten vorlagen, gereicht. Wie vielfach geschildert, hat der Beschuldigte sodann sich nur die seinerzeitige Anlage K 8 aus dem Aktenberg als richtiggehende Stichprobe herausgepickt und den übrigen Aktenberg, inklusive aller Schriftsätze und Anlagen circa tausend Blätter dick, einfach unberücksichtigt gelassen. Bei der Anlage 3 handelt es sich schlicht um einen Darlehensvertrag zwischen dem Darlehensgeber N. V. und der Leasingnehmerin K. X.R., die im Darlehensvertrag vom 22.1.2002 als „Firma X.“ auftritt.
Was die Aussage des Darlehensgebers V. in den Worten des Beschuldigten so „dubios“ macht, ist der Umstand, dass der altgediente Kaufmann N. V. mithilfe dieses Darlehensvertrags einen Kauf getätigt haben will. Das ist absurd.
Mit dem Darlehensbetrag von € 136.165.00 wurde im Januar 2002 der Kauf des W. finanziert. Der Kaufpreis des W. betrug nämlich ausweislich der Blätter 9 und 10 der seinerzeitigen Anlage K 8 genau € 136.165.00, entsprach also genau dem Darlehensbetrag. Dieser Zusammenhang zwischen Kaufpreis des W. und dem gewährten Darlehensbetrag war auch für mich seinerzeit der Grund gewesen. die Gewinnermittlung der J. X. (als Blätter. 1 bis 10 der seinerzeitigen Anlage K 8) und den Darlehensvertrag (als Blatt 11 der seinerzeitigen Anlage K 8) zu einer einzigen Anlage zusammenzuheften.
Zur zweiten EV der Leasingnehmerin vom 30.8.2002. Abschnitt C. Frage 27, sieben Monate nach dem Kauf, als Anlage 4
In ihrer zweiten F.V vom 30.8.2002, Abschnitt C. Frage 27, sieben Monate nach dem Kauf, erklärt die Leasingnehmerin gegenüber dem zuständigen Gerichtsvollzieher:
Das W. wurde im Herbst 2001 meiner Tochter J. übereignet; das Karussell ist finanziert; offenes Restdarlehen (ca.) 400.000 DM, meine Tochter übernimmt seither die volle Tilgung.
Egal, wie sich der Beschuldigte am Ende in seinem Urteil vom 16.8.2010 entscheidet: Der Beschuldigte musste diese Erklärung der Leasingnehmerin auswerten und seinem Urteil zugrunde legen. Dies hat der Beschuldigte ganz offensichtlich nicht getan. Wenn der Beschuldigte die Gerichtsakte auch nur ansatzweise bearbeitet hätte, hätte der Beschuldigte zwangsläufig auf diese Erklärung der Leasingnehmerin stoßen müssen. Da der Beschuldigte die Gerichtsakte auch nicht ansatzweise behandelt hat, sondern nur die besagte Stichprobe gezogen hat, ist der Beschuldigte auch nicht auf diese Erklärung der Leasingnehmerin gestoßen. Es ist also dem Urteil des Beschuldigten auf die Stirn geschrieben, dass der Beschuldigte sich in keiner Weise mit der Gerichtsakte auseinandergesetzt hat, sonst hätte der Beschuldigte zwangsläufig in seinem Urteil vom 16.8.2010 diese Erklärung der Leasingnehmerin sehen und auswerten müssen - wie auch immer im Endeffekt die Entscheidung des Beschuldigten ausfallen mag.
Zur Gewinnermittlung der Tochter der Leasingnehmerin vom 13.5.2004 (das sind die Blätter 1 bis 10 der seinerzeitigen Anlage K 8) als Anlage 5
Entscheidend sind die Blätter 8 bis 10: Die „Weißbierkarussellbar“ ging zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von € 136.165.00 (dem Darlehensbetrag) am 20.1.2002 in das Eigentum der Tochter der Leasingnehmerin über und wird bei der Tochter, verteilt über zehn Jahre, abgeschrieben. Das besagen die Blätter 9 und 10. Die Tochter der Leasingnehmerin schuldet ausweislich Blatt 8 dem Darlehensgeber V. noch einen Betrag von € 132.405, 90 zur Rückzahlung des Darlehens, mit dem der Kauf des W. finanziert worden war. Der Beschuldigte hat die Blätter 1 bis 10 der seinerzeitigen Anlage K 8 zwar gesehen und in seinem Urteil vom 16.8.2010 verwertet, konnte sie aber mangels jeder Gerichtsaktenlektüre nicht einordnen: isoliert betrachtet macht natürlich
1.) die Gewinnermittlung der Tochter der Leasingnehmerin (Blätter 1 bis 10) und
2.) der Darlehensvertrag des Darlehensgebers N. V. (Blatt 11) in Bezug auf
3.) den Leasinggeher L. Y.
keinen Sinn. So kam es, dass der Beschuldigte in seinem Urteil vom 16:8.2010 wörtlich von einem
„Vertrag zulasten Dritter“
sprach. Denn der Beschuldigte nimmt - aufgrund seiner völligen Unkenntnis der ihm vorliegenden Gerichtsakte - nur drei beteiligte Personen wahr
die Tochter der Leasingnehmerin
den Darlehensgeber N. V.
den Leasinggeber L. Y.
Natürlich hat der Beschuldigte mit seinem Urteil vom 16.8.2010 den reinen Unsinn fabriziert. Natürlich ist es dem Urteil des Beschuldigten vom 16.8.2010 auf die Stirn geschrieben, dass der Beschuldigte die ihm vorliegende Gerichtsakte in keiner Weise gelesen und ausgewertet haben kann.
Zu den beiden Aussagen der Leasingnehmerin und ihrer Tochter vom 10.11.2009 als Anlage 6
Dem Beschuldigten lag die Sitzungsniederschritt vom 10.11.2009, in dem sowohl die Aussage der Leasingnehmerin zu Inhalt und Bedeutung ihrer beiden EV vom 30.1.2001 und vom 30.8,2002 als auch die Aussage der Tochter der Leasingnehmerin zu Inhalt und Bedeutung ihrer Gewinnermittlung vom 13.5.2004 protokolliert ist, unstreitig als Bestandteil der Gerichtsakte vor.
Weil also die Leasingnehmerin in ihrer Aussage vom 10.11.2009 ausführlich zu Inhalt und Bedeutung ihrer beiden EV vom 30.1.2001 und vom 30.8.2002 Stellung genommen hatte, war es an sich objektiv völlig unmöglich, die beiden entscheidenden EV der Leasingnehmer zu übersehen - sofern man auch nur ansatzweise vom Inhalt der Gerichtsakte Kenntnis genommen hat!
Und wenn man die beiden EV der Leasingnehmerin vom 30.1.2001 und vom 30.8.2002 wahrnimmt, ist es objektiv schlicht unumgänglich, sie (unter Auswertung der Stellungnahme der Leasingnehmerin hierzu) in dem Urteil vom 16.8.201Ü abzuhandeln und zwar unabhängig von dem Ergebnis, zu dem man dann nach Auswertung der beiden EV der Leasingnehmerin vom 30.1.2001 Und vom 30.8.2002 kommen mag.
Der Beschuldigte kann die ihm vorliegende Gerichtsakte schlechterdings nicht gelesen haben, sonst hätte der Beschuldigte die beiden EV der Leasingnehmerin vom 30.1.2001 und vom 30.8.2002 in seinem Urteil vom 16.8.2010 (unter Verwendung der Stellungnahme der Leasingnehmerin vom 10.11.2009) in irgendeiner Weise abgehandelt und ausgewertet.
Zur Ausweitung der beiden Aussagen der Leasingnehmerin und ihrer Tochter durch klägerischen Schriftsatz vom 3.12.2009 als Anlage 7
Dem Beschuldigten lag der klägerische Schriftsatz vom 3.12.2009, in dem die Aussagen der Leasingnehmerin und ihrer Tochter ausgewertet wurden, unstreitig als Bestandteil der ihm vorliegenden .Gerichtsakte vor. Der Beschuldigte wird durch den klägerischen Schriftsatz vom 3.12.2009 noch einmal mit der Nase auf die beiden EV der Leasingnehmerin vom 30.1.2001 und vom 30.8.2002 gestoßen. Objektiv kann man den klägerischen Schriftsatz vom 3.12.2003 überhaupt nicht übersehen - sofern man von der Gerichtsakte überhaupt irgendeine Notiz genommen hat!
Zur Aussage des Darlehensgehers N. V. vom 17.5.2010 als Anlage 8
Der Beschuldigte hat die Aussage des Darlehensgebers N. V. vom 17.5.2010 offenbar tatsächlich eines kurzen Blicks gewürdigt:- Der Beschuldigte nennt die Aussage des Darlehensgebers N. V., wonach er mittels des Darlehensvertrags das W. seinerseits „gekauft“ haben will, „dubios“. Nur hat der Beschuldigte leider keine Sekunde Zeit dafür, in irgendeiner Weise darüber nachzudenken, was denn nun die offensichtliche Lüge des Darlehensgebers N. V. für den von ihm zu entscheidenden Zivilprozess bedeutet.
Zur Auswertung der Aussage des Darlehensgebers N. V. durch klägerischen Schriftsatz vom 20.5.2010 als Anlage 9
Dem Beschuldigten lag unstreitig der klägerische Schriftsatz vom 20.5.2010 als Bestandteil der ihm vorliegenden Gerichtsakte vor, in dem dem Beschuldigten vor Augen geführt wird, in welcher Weise sich die offensichtliche Falschaussage des Darlehensgebers N. V. auf den von dem Beschuldigten zu entscheidenden Zivilprozess auswirkt. Den klägerischen Schriftsatz vom 20.5.2010 hat der Beschuldigte natürlich genauso wenig gelesen wie alles andere, der Beschuldigte hat lediglich die vielfach beschriebene Stichprobe aus der ihm vorliegenden Gerichtsakte gezogen, die seinerzeitige Anlage K 8.
Zur klägerischen Zusammenfassung des Sachverhalts und der zur Verfügung stehenden Beweismittel vom 16.7.2010 als Anlage 10
Der Beschuldigte wurde abschließend noch einmal mit der Nase auf den Sachverhalt und noch einmal auf die zur Verfügung stehenden Beweismittel gestoßen durch die klägerische -lediglich drei Seiten lange - Zusammenfassung vom 16.7.2010. Der Beschuldigte hat offensichtlich noch nicht einmal diese drei Seiten lange Zusammenfassung vom 16.7.2010 gelesen. wie vielfach ausgeführt. Dem Beschuldigten wird in dieser drei Seiten langen Zusammenfassung noch einmal der Zusammenhang der vier Urkunden erläutert, aus dem sich der Eigentumsübergang am W. ergibt. Aus der Tatsache, dass der Beschuldigte nur die -aus diesem Zusammenhang gerissenen! - zwei weniger wichtigen Urkunden (Gewinnermittlung und Darlehensvertrag), nicht aber die beiden sehr viel wichtigeren beiden EV der Leasingnehmerin gesehen hat, ist der zwingende Schluss zu ziehen, dass der Beschuldigte noch nicht einmal die drei Seiten lange Zusammenfassung des Zivilprozesses über den Eigentumsübergang am W. gelesen haben kann.
Zum Urteil des Beschuldigten vom 16.8.2010 als Anlage 11
Dem Urteil des Beschuldigten vom 16.8.2010 ist auf die Stirn geschrieben, dass der Beschuldigte vor Abfassung seines Urteils vom 16.8.2010 die ihm vorliegende Gerichtsakte in keiner Weise gelesen. ausgewertet und gedanklich verarbeitet haben kann. Das sieht auch Herr VF Sp. so, der das Urteil des Beschuldigten vom 16.8.2010 im Rahmen seiner Überprüfung der Angelegenheit versehentlich qua Freud’scher Versprecher als (so wörtlich) „Nihilismus“ bezeichnet hat. Es ist ein einziger. Justizskandal, dass die Justiz ein Urteil, dem die Worte „der Richter hat ganz einfach die Akten nicht gelesen“ auf die Stirn geschrieben steht, durch alle Instanzen winkt!
12.)
Ich bitte, die Staatsanwaltschaft München I anzuweisen. das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten in Hinblick auf sein Urteil vom 16.8.2010. Az. 34 O 20011/08 bezüglich des Tatverdachts der Rechtsbeugung gem. § 339 StGB nunmehr einzuleiten.
C. Frau Se.
Unter Weglassung der Textbausteine lauten die beiden Verfügungen vom 17.9.2014 der Frau Se.. Staatsanwältin von Beruf, im Originalwortlaut wie folgt:
„Die Verfugungen von OSTAHAL Dr. Be. in den Verfahren 120 Js 160599/13 und 120 Js 168119/14 wurden sämtlich bereits im Beschwerdeweg überprüft und für zutreffend erachtet. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten ist nicht erkennbar. Der Anzeigeerstatter sei darauf hingewiesen. dass künftig vergleichbare Kettenanzeigen nicht mehr verbeschieden werden, § 17 Abs. 3 Satz 2 AGO. ...i Der Anzeigeerstatter sei zunächst auf § 17 AGO hingewiesen. Es stellt eine beleidigende Äußerung dar, wenn der Anzeigeerstatter merkt (sie!), der angezeigte Richter habe in seinem Urteil „den reinen Unsinn fabriziert“. Im Übrigen sei der Anzeigeerstatter an das im Berufsrecht für Rechtsanwälte verankerte Sachlichkeitsgebot erinnert. Dem vorgetragenen Sachverhalt ist ein strafrechtlich relevantes Verhalten des angezeigten Richters nicht zu vernehmen (sie!). Der Anzeigeerstatter vertritt offenbar - ergebnisorientiert - eine andere Rechtsauffassung. Es bleibt ihm unbenommen, diese im zivilrechtlichen Rechtsweg zu verfolgen.
Für Maßnahmen der Strafverfolgungsmaßnahmen (sie!) ist jedoch kein Raum. Die Staatsanwaltschaft ist keine „Superrevisionsinstanz“.
Allein schon angesichts des Faktors Bearbeitungsdauer hat Frau Se. offensichtlich noch nicht, einmal ansatzweise den Versuch unternommen, die Stichhaltigkeit der geltend gemachten strafrechtlichen Vorwürfe einer seriösen rechtlichen Prüfung zu unterziehen.
Frau Se. macht in ihren - offensichtlich zusammenhängenden - Verfügungen vom 17.9.2014 keinen Hehl aus ihrer Parteilichkeit, ihrer Unsachlichkeit und ihrer völlig fehlenden Absicht, sich an geltendes Gesetz und geltendes Recht zu halten.
Frau Se. weist die AE auf § 17 AGO hin. Das ist die reine Frechheit, das ist die reine Unsachlichkeit. Frau Se. irrt geringfügig, wenn sie sich - so ihre Worte - als „Superrevisionsinstanz“ fühlt. Man möchte Frau Se. zurufen: „Nein, Frau Se., Sie sind beileibe nicht die Superrevisionsinstanz, für die Sie sich halten!“
Frau Se. fabrizierte dann noch zwei Vorlage Verfügungen, die jedweden sachlichen Inhalts entbehren. Frau Se. griff in ihren zwei Vorlageverfügungen zu ganz und gar inhaltsleeren Floskeln. Frau Se. unternahm gar nicht erst den Versuch, ihre Rechtsfeindlichkeit in irgendeiner Weise zu verschleiern. Frau Se. unternahm gar nicht erst den Versuch, in irgendeiner Weise zu verschleiern, dass sie - zumindest in der vorliegenden Angelegenheit - auf Recht und Gesetz schlicht und ergreifend pfeift.
D. Folgende Unterlagen sind beigefügt:
I.
Unterlagen zum Verlauf des Verfahrens
Strafanzeige wegen versuchter Strafvereitelung im Amt gem. § 258a II StGB vom 15.9.2014 Strafanzeige wegen Rechtsbeugung durch Nichtlektüre der Gerichtsakten gem. § 339 StGB vom 16.9.2014
Die beiden Verfügungen der Frau Se. vom 17.9.2014.
Die beiden Beschwerdeschriften vom 24.9.2014
Beschwerdebegründung vom 1.10.2014
Bescheid vom 7.10.2014 bzgl. versuchter Strafverfolgungsvereitelung im Amt
Bescheid vom 15.10.2014 bzgl. Rechtsbeugung durch Nichtlektüre der Gerichtsakten
II.
Unterlagen zur Strafanzeige wetten versuchter Strafvereitelung im Amt gem. 8 258a II StGB vom 15.9.2014
Verfügung des Beschuldigten vom 1.7.2013 bzgl.
OLG-Senat Bescheid vom 5.9.2013 bzgl. OLG-Senat
Klageerzwingungsantrag vom 2.9.2013 bzgl. OLG-Senat
Verfügung des Beschuldigten vom 22.7.2013 bzgl. LG-Kammer
Bescheid vom 2.9.2014 bzgl. LG-Kammer
Klageerzwingungsantrag vom 23.9.2014 bzgl. LG-Kammer
III.
Unterlagen zur Strafanzeige wegen Rechtsbeugung durch Nichtlektüre der Gerichtsakten gem. § 339 StGB vom 16.9.2014 (die wichtigsten Unterlagen des Zivilprozesses LG I. 34 O 20011/08)
Beweisbeschluss vom 4.8.2009 als Anlage 1
Erste EV der Leasingnehmerin vom 30.1.2001 als Anlage 2
Darlehensvertrag V. vom 22.1.2002 als Anlage 3
Zweite EV der Leasingnehmerin vom 30.8.2002 als Anlage 4
Gewinnermittlung der Tochter der I.N vom 13.5.2004 als Anlage 5
Aussagen Leasingnehmern und Tochter vom 10.11.2009 als Anlage 6
Auswertung der beiden Aussagen vom 3.12.2009 als Anlage 7
Aussage V. vom 17.5.2010 als Anlage 8
Auswertung der- Aussage vom 20.5.2010 als Anlage 9
Zusammenfassung vom 16.7.2010 als Anlage 10
Urteil vom 16.8.2010 als Anlage 11
E. Schlussformel
Bitte verpflichten Sie die Staatsanwaltschaft München I zur Einleitung der beiden Ermittlungsverfahren.“
Mit Schreiben vom 03.11.2014, eingegangen am 04.11.2014, erhob der Angeklagte die Anhörungsrüge und lehnte die Richter am Oberlandesgericht München, Ra., Ti. und Ga., wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
In diesem Schriftsatz führte der Angeklagte wie folgt aus:
„Klageerzwingungsverfahren gegen
1) VRiLG Dr. Th. wegen Rechtsbeugung § 339 StGB
2) RiLG Ku. wegen Rechtsbeugung § 339 StGB
3) RiinLG S. He. wegen Rechtsbeugung § 339 StGB
4) Oberstaatsanwalt Dr. Be. wegen § 258a II StGB
5) VRiLG B. wegen Rechtsbeugung § 339 StGB
geführt bei der Staatsanwaltschaft München I unter den Aktenzeichen 120 Js 168119/14, 127 Js 189162/14 und 120 Js 189005/14
Hier:
I.
Anhörungsrüge bezüglich des Verfahrens gegen die Beschuldigten Dr. Th., Ku. und S. He. (Az. 120 Js 168119/14; Antragsschrift vom 23.9.2014)
II.
Ablehnung der Richter Dr. Ra., Ti. und Ga. wegen Besorgnis der Befangenheit bezüglich des Verfahrens gegen die Beschuldigten Dr. Be. und B. (Az. 127 Js 189162/14 und 120 Js 189005/14; Antragsschrift vom 27.10.2014)
München, den 3. November 2014
I.
Namens und in Auftrag der Antragsteller erhebe ich hiermit Anhörungsrüge bezüglich des Verfahrens gegen die Beschuldigten Dr. Th., Ku. und S. He. (Az. 120 Js 168119/14; Antragsschrift vom 23.9.2014).
II.
Namens und in Auftrag der Antragsteller erkläre ich hiermit die Ablehnung der Richter Dr. Ra., Ti. und Ga. wegen Besorgnis der Befangenheit bezüglich des Verfahrens gegen die Beschuldigten Dr. Be. und B. (Az. 127 Js 189162/14 und 120 Js 189005/14: Antragsschrift vom 27.10.2014).
Begründung:
Der Beschluss des Senats vom 21.10.2014 verstößt gegen die richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht gem. § 86 III VwGO analog. § 86 III VwGO lautet:
„Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.“
Auf das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO, das seiner Struktur und Funktion nach ein Verwaltungsprozess ist, ist die Vorschrift des § 86 III VwGO wegen der planwidrigen Regelungslücke der StPO analog anzuwenden. Im einzelnen:
a)
Das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO ist seiner Struktur und Funktion nach ein Verwaltungsprozess: Ein Bürger wendet sich mit einem Antrag an ein Gericht, das Gericht möge die Behörde dazu verpflichten, einen Verwaltungsakt zu erlassen. den der Bürger zuvor von der Behörde begehrt hatte.
b)
Die allgemeinen Vorschriften der StPO sind nur auf den Strafprozess zugeschnitten, nicht auf den seiner Funktion und Struktur nach Verwaltungsprozess der §§ 172 ff StPO. Dies begründet die planwidrige Regelungslücke der StPO in Bezug auf das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO. Das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO ist gewissermaßen ein „Fremdkörper“ innerhalb der StPO, auf den die allgemeinen Vorschriften der StPO nach der Funktion und Struktur der §§172 ff StPO nicht passen.
c)
Aufgrund der planwidrigen Regelungslücke der StPO in Richtung auf das Verfahren der §§ 172 ff StPO ist die analoge Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsprozessrechts auf das Verfahren der §§ 172 ff StPO prozessual angebracht. Es muss also u. a. auch die Für den Verwaltungsprozess charakteristische Vorschrift des § 86 III VwGO über die richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht auf das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO analoge Anwendung finden.
d)
Der Senat hat seine richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht gem. § 86 III VwGO analog durch den voreiligen Erlass des Beschlusses vom 21.10.2014 offensichtlich verletzt. Dies zumal der Unterfertigte mit insgesamt drei Schreiben (vom 26.9.2014, vom 10.10.2014 und vom 16.10.2014) nachgefragt hatte, ob dem Senat noch in § 86 III VwGO aufgezählte Angaben fehlen. Die beiden Anträge, sind also begründet.
Schlussformel
I.
Ich bitte also der Anhörungsrüge bezüglich des Verfahrens gegen die Beschuldigten Dr. Th.. Ku. und S. He. (Az. 120 Js 168119/14: Antragsschrift vom 23.9.2014) abzuhelfen.
II.
Ich bitte also die Ablehnung der Richter Dr. Ra., Ti. und Ga. wegen Besorgnis der Befangenheit bezüglich des Verfahrens gegen die Beschuldigten Dr. Be. und B. (Az. 127 Js 189162/14 und 120 Js 189005/14: Antragsschrift vom 27.10.2014) für begründet zu erklären.“
Der Angeklagte führte mit weiteren Schreiben vom 02.12.2014. 11.12.2014. 12.12.2014, 17.12.2014, 22.12.2014. 29.12.2014 und 08.01.2015 zum Antrag auf Klageerzwingung und den Ablehnungsanträgen wie folgt aus:
Schreiben vom 02.12.2014:
„Az. noch unbekannt
Verfahren gern. §§ 172 ff StPO gegen die Beschuldigten
1) Oberstaatsanwalt Dr. Be. wegen § 258a II StGB
2) VRiLG B. wegen Rechtsbeugung § 339 StGB
1) Ich nehme Bezug auf meinen Schriftsatz vom 3.11.2014 und trage in rechtlicher Hinsicht weiter vor wie folgt:
Die Erkenntnis, dass es sich bei dem Verfahren gem. §§ 172 ff StPO seiner Funktion und Struktur nach um einen Verwaltungsprozess handelt und dass deswegen die Vorschriften der VwGO auf das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO anzuwenden sind, ist weder neu noch originell, sondern vielmehr naheliegend. So heißt es in der Kommentierung von Meyer-Goßner. Rdn. 34 zu § 172 StPO (mit Hervorhebung des Unterfertigten) eher beiläufig und selbstverständlich:
„Unzulässig ist der Antrag, wenn eine förmliche Voraussetzung fehlt, insbesondere, wenn die Fristen nach I (... anders aber ... entsprechend §§ 68 ff VwGO bei Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Sache im Ablehnungsbescheid) oder nach II oder die Form nach III nicht eingehalten worden sind.“
Dem Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit (schwerer Verfahrensfehler) aus meinem Schriftsatz vom 3.11.2014 ist deshalb stattzugeben.“
Schreiben vom 11.12.2014:
„Az. noch unbekannt
Verfahren gem. §§ 172 ff StPO gegen den Beschuldigten
VRiLG B. wegen Rechtsbeugung durch sein Urteil vom 16.8.2010
Hier: Ablehnung der Richter Dr. Ra., Ga. und Fü. wegen Besorgnis der Befangenheit
München, den 11. Dezember 2014
Ich erkläre hiermit die Ablehnung der Richter Dr. Ra., Ga. und Fü. wegen Besorgnis der Befangenheit. Zur Begründung mache ich hiermit die beigefügte Strafanzeige zur Staatsanwaltschaft München I vom 10.12.2014 zum Gegenstand meines Ablehnungsgesuchs“.
Schreiben vom 12.12.2014:
„Az. noch unbekannt
Verfahren gem. §§ 172 ff StPO gegen den Beschuldigten
VRiLG B. wegen Rechtsbeugung durch sein Urteil vom 16.8.2010
München, den 12. Dezember 2014
Bitte respektieren Sie die Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit vom 3.11.2014 und vom 11.12.2014 gegen die Richter Dr. Ra., Ga.. Ti. und Fü. Geben Sie sodann in rechtmäßiger Besetzung unter Beachtung des gesetzlichen Richters dem Antrag auf Verpflichtung der Staatsanwaltschaft München I zur förmlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten VRiLG B. wegen Rechtsbeugung durch sein Urteil vom 16.8.2010 statt. Beachten Sie bei der Tenorierung Ihres stattgebenden Beschlusses die Vorgaben des § 113 VwGO.“
Schreiben vom 17.12.2014:
„Az. noch unbekannt
Verfahren gem. §§ 172 ff StPO gegen den Beschuldigten
VRiLG B. wegen Rechtsbeugung durch sein Urteil vom 16.8.2010
München, den 17. Dezember 2014
Bitte respektieren Sie die Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit vom 3.11.2014 und vom 11.12.2014 gegen die Richter Dr. Ra., Ga., Ti. und Fü. Geben Sie sodann in rechtmäßiger Besetzung unter Beachtung des gesetzlichen Richters dem Antrag auf Verpflichtung der Staatsanwaltschaft München I zur förmlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten VRiLG B. wegen Rechtsbeugung durch sein Urteil vom 16.8.2010 statt. Beachten Sie bei der Tenorierung Ihres stattgebenden Beschlusses die Vorgaben des § 113 VwGO.“
Schreiben vom 22.12.2014:
„Az. 2 Ws 1104/14 Kl
Verfahren gem. §§ 172 ff StPO gegen den Beschuldigten
Oberstaatsanwalt Dr. Be. wegen § 258a II StGB und
Az. noch unbekannt
Verfahren gem. §§ 172 ff StPO gegen den Beschuldigten VRiLG B. wegen Rechtsbeugung durch sein Urteil vom 16.8.2010
München, den 22. Dezember 2014
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts München will einfach nicht wahrhaben, dass er auf das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO Verwaltungsprozessrecht anwenden muss - einfach weil Strafprozessrecht offensichtlich nicht passt. Neben allen anderen bereits vorgebrachten prozessrechtlichen Argumenten - die der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts München bisher noch in gar keiner Weise ausgeräumt hat - darf ich den 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts München zusätzlich auf einen weiteren prozessrechtlichen Gesichtspunkt hinweisen:
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts München sollte in einer ruhigen Minute einen Vergleich anstellen zwischen § 172 IV StPO und § 50 VwGO: Hier wie dort ist ein höherrangiges Gericht in erster und letzter Instanz für die Entscheidung einer - der Sache nach - verwaltungsrechtlicher Streitigkeit zuständig. Es ist auch dabei für die zwingende Anwendung der richterlichen Aufklärungs- und Erörterungspflicht gem. § 86 III VwGO völlig gleichgültig, ob in erster Instanz das Verwaltungsgericht, der Verwaltungsgerichtshof (bzw. das Oberverwaltungsgericht) oder - gemäß § 50 VwGO - das Bundesverwaltungsgericht, zur Verhandlung und Entscheidung zuständig sind. Da also für den Verwaltungsprozess in erster und letzter Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht völlig selbstverständlich die richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht gem. § 86 III VwGO zur Anwendung kommt, muss dasselbe zwangsläufig auch - nach allen Gesetzmäßigkeiten des Prozessrechts - für das Verfahren in erster und letzter Instanz vor dem Oberlandesgericht gelten.
Es spielt für die Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift über die Anwendung von Prozessrecht - hier § 8 6 III VwGO - nicht die geringste Rolle, oh der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts München die betreffende prozessrechtliche Vorschrift in der Vergangenheit bereits zur Anwendung gebracht hat oder nicht. Vielmehr ist für ein rechtsstaatliches Verfahren entscheidend, dass die gesetzliche prozessrechtliche Vorschrift besteht und Gültigkeit für sich beansprucht. Eine anderweitige ständige Übung des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts München kann schlechterdings nicht geltendes Gesetz und geltendes Recht verdrängen!“
Schreiben vom 29.12.2014:
„A. W.
Rechtsanwalt
Oberlandesgericht München
2. Strafsenat
Nymphenburgerstraße 16
80335 München
Az. noch unbekannt
Verfahren gem. §§ 172 ff StPO gegen den Beschuldigten
VRiLG B. wegen Rechtsbeugung durch sein Urteil vom 16.8.2010
München, den 29. Dezember 2014
Beigefügten Schriftsatz vom 29.12.2014 mache ich hiermit zum Gegenstand meines neuerlichen Ablehnungsgesuchs.
A. W.
Rechtsanwalt
Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München
Strafanzeige gegen die Richter Dr. Ra., Fü. und Ga. wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung gem. §§ 339, 25 II StGB durch ihre Beschlüsse betreffend den Beschuldigten Dr. Be. vom 3.12.2014 und vom 17.12.2014
München, den 29. Dezember 2014
Sehr geehrte Damen und Herren.
ich erstatte hiermit Strafanzeige gegen die Richter Dr. Ra., Fü. und Ga. wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung gem. §§ 339, 25 II StGB durch ihre Beschlüsse betreffend den Beschuldigten Dr. Be. vom 3.12.2014 und vom 17.12.2014.
A. Überblick über die strafrechtlichen Vorwürfe gegen die Richter Dr. Ra., Fü. und Ga. wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung gem. §§ 339, 25 II StGB
I.
Der Leitzsatz des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2014 - 3 B 40/14 (veröffentlicht in NJW-aktuell. Heft 52/2014. Seite 8) beschreibt die politische Absicht, die politische Zielsetzung des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts München äußerst präzise. Dieser Leitsatz lautet:
„Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 1 GG und § 108 II VwGO wird verletzt, wenn das Gericht überzogene Anforderungen an die Substanziierung des Vorbringens eines Beteiligten stellt und sich dadurch einer sachlichen Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten entzieht.“
Dieser Leitsatz trifft in der Tat den Nagel auf den Kopf: Es ist die politische Absicht, die politische Zielsetzung des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts München, sich der sachlichen Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten in Richtung auf strafbares Verhalten von Angehörigen der bayerischen Justiz zu entziehen. Es ist die politische Absicht, die politische Zielsetzung des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts München, das zur Anzeige gebrachte strafbare Verhalten von Angehörigen der bayerischen Justiz zu vertuschen und zu verschleiern. Es ist die politische Absicht, die politische Zielsetzung des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts München, die sachliche Auseinandersetzung mit den strafrechtlichen Vorwürfen gegen Angehörige der bayerischen Justiz gerade zu vermeiden, anstatt die strafrechtlichen Vorwürfe aufzuklären und den strafrechtlichen Vorwürfen nachzugehen. Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts München betreibt Politik anstatt Recht und Gesetz auf einen Rechtsfall anzuwenden. Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts München Führt den vielzitierten Rechtsstaat ad absurdum, indem er sich der sachlichen Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten entzieht. Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts München missbraucht ein willkürliches Verfahren dazu, seine politischen Absichten, seine politischen Ziele, durchzusetzen.
II.
Das vorliegende Verfahren wird durch folgende Unterlagen umrissen :
- Anzeige gegen Dr. Be. vom 15.9.2014
- Verfügung der Frau Se. vom 17.9.2014
- Beschwerdeeinlegung vom 24.9.2014 Beschwerdebegründung vom 1.10.2014
- Bescheid der General Staatsanwaltschaft vom 7.10.2014
- Verfahrenseinleitender Schriftsatz vom 27.10.2014
- Ablehnungsgesuch vom 3.11.2014
- Beschluss vom 3.12.2014 bzgl. Dr. Be.
- Anhörungsrüge vom 10.12.2014
- Beschluss vom 17.12.2014
III.
Die Beschlüsse vom 3.12.2014 und vom 17.12.2014 treten in mehrfacher Hinsicht grundlegende Garantien jedes rechtsstaatlichen Verfahrens mit Füßen: Die Beschlüsse vom 3.12.2014 und vom 17.12.2014 verstoßen eklatant
1. gegen den grundrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 1 OG),
2. gegen das objektive Willkürverbot (Art. 3 I GG).
3. gegen den durch Art. 6 I EMRK garantierten Anspruch auf ein faires Verfahren.
4. gegen den durch Art. 19 IV GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz.
5. gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 I 2 GG) und schließlich 6-, gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) folgende Verbot, Richter in eigener Sache zu sein.
In Wahrheit begründete der das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO einleitende Schriftsatz vom 27.10.2014 in zulässiger und nachvollziehbarer Weise die strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschuldigten Dr. Be. Und in Wahrheit begründete der Schriftsatz vom 3.11.2 014 in zulässiger und nachvollziehbarer Weise das Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit in Hinblick auf einen schweren Verfahrensfehler. Der 2, Strafsenat indes zog mit seinem Beschluss vom 3.12.2014 In willkürlicher Weise unter Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (Art. 101 1 2 GG) die Entscheidung an sich und vermied in ebenso willkürlicher Weise unter Verstoß gegen die richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht gem. § 86 III VwGO die Entscheidung in der Sache. Stattdessen hätte der 2. Strafsenat wegen des wirksamen Ablehnungsgesuchs vom 3.11.2014 schon nicht selbst entscheiden dürfen. Vielmehr hätte ein anderer Strafsenat des OLG sodann dem Begehren der Antragsteller aus dem wirksamen verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 27.10.2014 in der Sache stattgeben müssen.
IV.
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts München will einfach nicht wahrhaben, dass er auf das Verfahren gem. i¡§ 172 ff StPO Verwaltungsprozessrecht anwenden muss - einfach weil Strafprozessrecht offensichtlich nicht passt. Neben allen anderen bereits vorgebrachten prozessrechtlichen Argumenten - die der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts München in gar keiner Weise ausgeräumt hat - darf ich auf folgenden prozessrechtlichen Gesichtspunkt hinweisen:

Der Vergleich zwischen § 172 IV StPO und § 50 VwGO ergibt: Hier wie dort ist ein höherrangiges Gericht in erster und letzter Instanz für die Entscheidung einer - der Sache nach verwaltungsrechtlichen Streitigkeit zuständig. Es ist auch dabei für die zwingende Anwendung der richterlichen Aufklärungs- und Erörterungspflicht gem. § 86 III VwGO völlig gleichgültig, ob in erster Instanz das Verwaltungsgericht, der Verwaltungsgerichtshof (bzw. das Oberverwaltungsgericht) oder - gemäß § 50 VwGO - das Bundes-verwaltungsgericht zur Verhandlung und Entscheidung zuständig sind. Da also für den Verwaltungsprozess in erster und letzter Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht völlig selbstverständlich die richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht gem. § 86 III VwGO zur Anwendung kommt, muss dasselbe zwangsläufig auch - nach allen Gesetzmäßigkeiten des Prozessrechts - für das Verfahren in erster und letzter Instanz vor dem Oberlandesgericht gelten.
V.
Es spielt für die Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift über die Anwendung von Prozessrecht - hier § 86 III VwGO - nicht die geringste Rolle, ob der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts München die betreffende prozessrechtliche Vorschrift in der Vergangenheit bereits zur Anwendung gebracht hat oder nicht. Vielmehr ist für ein rechtsstaatliches Verfahren entscheidend, dass die gesetzliche prozessrechtliche Vorschrift besteht und Gültigkeit für sich beansprucht. Eine anderweitige ständige Übung des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts München kann schlechterdings nicht geltendes Gesetz und geltendes Recht verdrängen!

B. Rechtsausführungen zur Mittäterschaft der Beschuldigten an der Rechtsbeugung gem. §§ 339, 25 II StGB
Die Mittäterschaft der Beschuldigten an der Rechtsbeugung gem. §§ 339. 25 II StGB ergibt sich aus folgenden rechtlichen Erwägungen (vgl. Fischer. Rn. 12 d zu § 25 StGB und Rn. 8 zu § 339 StGB):
„Bei Taten durch Gremienentscheidungen innerhalb rechtlich oder regelhaft organisierter Abläufe ist, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, ... jeder Mittäter, der hierzu mitwirkt. ... In Kollegialspruchkörpern soll derjenige, der einer rechtsbeugenden Entscheidung widerspricht und überstimmt wird, nach bisher hM grds. weder Täter noch Teilnehmer des § 339 StGB sein.
Eine Unterscheidung zwischen den (überstimmten) Beisitzern und dem (überstimmten) Vorsitzendem der eine rechtsbeugende Entscheidung verkündet, ist insoweit nicht angezeigt, denn die Mitwirkung an der Verkündung ist eine wesentliche Bewirkungshandlung aller Mitglieder des Spruchkörpers, von deren Vollzug die Inkraftsetzung der Entscheidung abhängt. ... Da es eine Pflicht zur Unterzeichnung und Verkündung einer evident unvertretbaren Entscheidung nicht geben kann, ist ein Rechtfertigungsgrund allein aus der vorher ablehnenden Stimmabgabe nicht abzuleiten. ... Die Tat des § 339 besteht nicht in einer (bloßen) falschen Abstimmung, sondern im Gesamtvorgang der Entscheidung. Hierzu gehört die Unterzeichnung ebenso wie die Verkündung. Hieran hat jeder Tatherrschaft, der mitwirkt. Dass das Beratungsgeheimnis (§ 43 DRiG) einer Beweiserhebung über das Abstimmungsverhalten entgegenstehe, ist nicht zutreffend. ... Das OLG Naumburg hat insoweit entschieden (NJW 08. 3585. 3587), dass die Aufklärung des Tatvorwurfs der Rechtsbeugung eine Ausnahme von § 43 DRiG rechtfertigen könne. ... Das ist missverständlich. Der Aufklärung kann das Schweigerecht der beschuldigten Richter entgegen stehen (so auch OLG Naumburg a, a. O, auf der Grundlage der Zustimmungsthese): freilich müssten auch dann konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Abstimmung ein Dissens bestand. Ohne einen solchen Anhaltspunkt kann, entgegen Naumburg a. a. O., nicht aufgrund einer nur theoretischen Möglichkeit der Zweifelsgrundsatz zugunsten aller Beteiligten zur Anwendung kommen. Im Übrigen steht aber als Zeugen vernommenen Richtern ein Aussage-Recht bei Vernehmung in der Hauptverhandlung (nicht im Ermittlungsverfahren) zu, über dessen Wahrnehmung sie nach pflichtgemäßen Ermessen selbst bestimmen: eine Aussage-Pflicht besteht nicht.“
Hinzu kommen folgende weitere Erwägungen:
Wie die Möglichkeit der Dissenting Opinion in vielen internationalen Verfahrensordnungen zeigt, ist das Beratungsgeheimnis keine heilige Kuh. Das Beratungsgeheimnis ist vielmehr - seiner Wertigkeit nach - durchaus sehr verzichtbar. Bei lebensnaher Betrachtung ist die interne Beratung über ein Urteil ein gemeinschaftlicher Prozess. Die interne Beratung lebt - zumal bei kontroversen Entscheidungen - vom internen Austausch der Argumente. Es ist deshalb, zumal bei den vorliegend evident willkürlichen Beschlüssen vom 3.12.2014 und vom 17.12.2014, die Annahme der Mittäterschaft i. S. d. § 25 II StGB seinem tatsächlichen Geschehen nach vollauf gerechtfertigt.
C. Zu dem Punkt Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit in Hinblick auf einen schweren Verfahrensfehler: objektiv willkürlicher Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (Art. 101 I 2 GG i. V. m. Art. 3 I GG)
I.
In Wahrheit begründete der Schriftsatz vom 3.11.2014 in zulässiger und nachvollziehbarer Weise das Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit in Hinblick auf einen schweren Verfahrensfehler. Der schwere Verfahrensfehler liegt - wie vielfach dargelegt - in der Missachtung der Vorschrift des § 86 III VwGO. Missachtung der grundlegenden richterlichen Aufklärungs- und Erörterungspflicht. Der Beschluss vom 3.12.2014 hätte deshalb das Ablehnungsgesuch vom 3.11.2014 nicht in eigener Sache und zu eigenen Gunsten des Gerichts zurückweisen dürfen.
II.
Die Erkenntnis, dass es sich bei dem Verfahren gem. §§ 172 ff StPO seiner Funktion und Struktur nach um einen Verwaltungsprozess handelt und dass deswegen die Vorschriften der VwGO auf das Verfahren gem. §g 172 ff StPO anzuwenden sind, ist weder neu noch originell, sondern entspricht der objektiven Prozessrechtslage. So heißt es in der Kommentierung von Meyer-Goßner. Rdn. 34 zu § 172 StPO (mit Hervorhebung des Unterfertigten) ebenso beiläufig wie selbstverständlich:
„Unzulässig ist der Antrag, wenn eine förmliche Voraussetzung fehlt, insbesondere, wenn die Fristen nach I (..., anders aber ... entsprechend §§ 68 ff VwGO bei Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Sache im Ablehnungsbescheid) oder nach II oder die Form nach III nicht eingehalten worden sind.“
Der Standardkommentar zur Strafprozessordnung sieht also in seiner Kommentierung des Verfahrens der §§ 172 ff StPO die Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsprozessrechts als selbstverständlich an. Angesichts dieser Kommentierung des Verfahrens gem. §§ 172 ff StPO im Standardkommentar zur Strafprozessordnung müssen dann natürlich auch andere Vorschriften des Verwaltungsprozessrechts - also insbesondere auch § 86 III VwGO -auf das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO angewendet werden.
III.
Bereits der frühere Beschluss des 2. Strafsenats des OLG vom 21.10.2014 verstieß deshalb objektiv gegen die richterliche Auf- klärungs- und Erörterungspflicht gem. § 86 III VwGO analog und begründete mit diesem schweren Verfahrensfehler die Besorgnis der Befangenheit.
§ 86 III VwGO, die Vorschrift über die richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht, die das Gericht missachtet hat, lautet wie folgt:
„Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Antraue gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die, Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.“
IV.
Auf das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO, das seiner Struktur und Funktion nach ganz offensichtlich und eindeutig ein Verwaltungsprozess ist, ist die Vorschrift des § 86 III VwGO wegen der planwidrigen Regelungslücke der StPO analog anzuwenden. Dies allein schon aus folgenden grundsätzlichen Erwägungen heraus:
§ 86 III VwGO fasst nur eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit in Worte: § 86 III VwGO fasst nur in Worte, dass ein Richter selbstverständlich ein faires Verfahren i. S. d. Art. 6 I EMRK durchführen muss. § 86 III VwGO fasst nur in Worte, dass ein Richter selbstverständlich vor seiner Entscheidung den Parteien des Prozesses rechtliches Gehör i. S. d. Art. 103 I GG gewähren muss. § 86 III VwGO fasst nur in Worte, dass ein Richter selbstverständlich keine Überraschungsentscheidung zum Nachteil einer Prozesspartei fällen darf. § 86 III VwGO ist also auf das Verfahren der §§ 172 ff StPO anzuwenden.
Die Tatsache, dass sich der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts München in willkürlicher Weise einer sachlichen Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten entzogen hat, bedeutet, dass der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts München diese grundlegenden rechtsstaatlichen Garantien mit Füßen getreten hat.
V.
Die Anwendung des § 86 III VwGO auf das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO ergibt sich im einzelnen aus folgendem: Das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO ist seiner Struktur und Funktion nach ein Verwaltungsprozess: Ein Bürger wendet sich mit einem Antrag an ein Gericht, das Gericht möge die Behörde dazu verpflichten, einen Verwaltungsakt zu erlassen. den der Bürger zuvor von der Behörde begehrt hatte.
VI.
Die Struktur des Verfahrens nach den §§ 172 ff StPO ist dieselbe wie die Struktur eines Verwaltungsprozesses: Auf das Ansinnen des Bürgers ergeht ein Bescheid (der Staatsanwaltschaft). Auf den Bescheid (der Staatsanwaltschaft) wendet sich der Bürger an die vorgesetzte Behörde (die Generalstaatsanwaltschaft). Von der vor-gesetzten Behörde (der Generalstaatsanwaltschaft) ergeht ein Widerspruchsbescheid. Gegen den Widerspruchsbescheid der vorgesetzten Behörde (der General Staatsanwaltschaft) ist die Verpflichtungsklage zum Gericht (dem Oberlandesgericht) gegeben. Der Gerichtsprozess, gerichtet auf die Verpflichtung der Behörde zu dem von dem Bürger begehrten Verwaltungsakt (hier: Verpflichtung der Behörde zur förmlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens), beschränkt sich auf das verfassungsrechtlich erforderliche Minimum, eine einzige Gerichtsinstanz.
VII.
Die Funktion des Verfahrens nach den §§ 172 ff StPO ist ebenfalls dieselbe wie die Funktion eines Verwaltungsprozesses: Art. 19 IV GG fordert, dass der Bürger die Möglichkeit haben muss, die Ablehnung seines Ansinnens durch die Behörde von einem unabhängigen, neutralen Gericht auf ihre Rechtmäßigkeit hin untersuchen zu lassen. Gem. Art. 19 IV GG muss der Bürger die Möglichkeit haben, mittels Einschaltung des Gerichts die Behörde dazu zwingen zu können, sich gemäß Recht und Gesetz zu verhalten und dem rechtmäßigen Ansinnen des Bürgers nachkommen zu müssen.
Der Bürger darf sich bei seiner Rechtsverfolgung - genauso wie er im Verwaltungsprozess die Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend machen muss. § 42 II VwGO - im Verfahren nach den §§ 172 ff StPO nur auf die Verfolgung von Straftatbeständen stützen, die eigene Rechte bzw. . Rechtsgüter des Bürgers zum Schutzgegenstand haben. Das Verfahren nach den §§ 172 ff StPO dient deshalb genauso wie der Verwaltungsprozess (vgl. § 42 II VwGO) nur dem Schutz eigener subjektiver Rechte bzw. Rechtsgüter des Bürgers. Die ..Verletzteneigenschaft“ des Verfahrens nach den §§ 172 IT StPO ist nichts anderes als die Geltendmachung eigener subjektiver Rechte des Bürgers im Verwaltungsprozess gem. §§ 42 II VwGO. Die Funktion .des Verfahrens gem. den §§ 172 ff StPO besteht also genau wie die Verpflichtungsklage des Verwaltungsprozesses in derselben Rechtsverfolgung eigener subjektiver Rechte des Bürgers, die dieser gegenüber Behörden geltend macht, die ihm den Schutz seiner Rechte bzw. Rechtsgüter verweigert haben.
VIII.
Nach der o.g. Kommentierung aus dem Standardkommentar zur St PO sind auf das gerichtliche Vorverfahren vor der Staatsanwaltschaft die §§ 68 ff VwGO anzuwenden. Wenn nach der o.g. Kommentierung aus dem Standardkommentar zur StPO die §§ 68 ff VwGO auf das Vorverfahren anwendbar sind, ist auch die richterliche Aufklärungs-und Erörterungspflicht gem. i; 86 III VwGO auf den nachfolgenden Gerichtsprozess anzuwenden. Sind auf den einen Verfahrensabschnitt nach den §§ 172 ff StPO die Vorschriften der VwGO anzuwenden, sind die Vorschriften der VwGO auch auf den anderen Abschnitt des Verfahrens nach den §§ 172 ff StPO anzuwenden.
IX.
Die allgemeinen Vorschriften der StPO sind nur auf den Strafprozess zugeschnitten, nicht auf den seiner Funktion und Struktur nach Verwaltungsprozess der §§ 172 ff StPO. Dies begründet die planwidrige Regelungslücke der StPO in Bezug auf das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO. Das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO ist gewissermaßen ein „Fremdkörper“ innerhalb der StPO, auf den die allgemeinen Vorschriften der StPO nach der Funktion und Struktur der §§ 172 ff StPO nicht passen.
Aufgrund der planwidrigen Regelungslücke der StPO in Richtung auf das Verfahren der §§ 172 ff StPO ist die analoge Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsprozessrechts auf das Verfahren der §§ 172 ff StPO prozessual angebracht. Es muss also u. a. auch die für den Verwaltungsprozess charakteristische Vorschrift des § 86 III VwGO über die richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht auf das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO analoge Anwendung finden.
X.
Es ist deshalb folgende Feststellung zu treffen: Der 2. Strafsenat des OLG hat seine nach der objektiven Prozessrechtslage bestehende richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht gem. § 86 III VwGO analog bereits durch den Erlass des früheren Beschlusses vom 21.10.2014 verletzt. Durch diesen schweren Verfahrensfehler ist die Besorgnis der Befangenheit begründet. Das bedeutet, dass das Ablehnungsgesuch vom 3.11.2014 ohne weiteres zulässig ist und deshalb keinesfalls von dem Spruchkörper, gegen den sich das Ablehnungsgesuch richtete, verbeschieden werden durfte. Niemand darf Richter in eigener Sache sein!
XI.
Für die Besorgnis der Befangenheit kommt es demgegenüber nicht auf die (subjektive) Rechtskenntnis des Gerichts oder andere (subjektive) Befindlichkeiten an. Das Gericht setzt mit seinem Beschluss vom 3.12.2014 seine willkürliche, durch nichts begründete „Rechtsansicht“ an die Stelle der objektiv gegebenen Prozessrechtslage. Es liegt auf der Hand, dass es dem Gericht nicht gestattet sein kann, sich auf diese willkürliche Weise selbst zu entlasten. Vielmehr ist ausschlaggebend, dass bereits der frühere Beschluss des Gerichts vom 21.10.2014 gegen die objektiv bestehende Prozessrechtslage verstoßen hat.
Wegen dieses schweren objektiven Verfahrensmangels ist die Besorgnis der Befangenheit begründet. Das Gericht durfte nicht in eigener Sache und zu eigenen Gunsten das Ablehnungsgesuch zurückweisen. Der Beschluss vom 3.12.2014 verstößt also evident in objektiv willkürlicher Weise gegen den Anspruch der Antragsteller auf den gesetzlichen Richter (Art. 1011 2 GG i. V. m. Art. 3 I GG).
D. Zu dem Punkt Unzulässigkeit des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes vom 27.10.2014; objektiv willkürliche Missachtung der richterlichen Aufklärungs- und Erörterungspflicht gem. §§ 86 III VwGO: objektiv willkürliche Gehörsverletzung (Art. 103 I GG i. V. m. Art. 3 I GG)
I.
§ 172 StPO verlangt nach seinem Sinn und Zweck für die Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes lediglich, dass der verfahrenseinleitende Schriftsatz aus sich heraus für den konkreten Spruchkörper verständlich sein muss. Das ist hier zweifelsfrei der Fall: Der konkrete Spruchkörper, der den im verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 27.10.2014 dargestellten Sachverhalt „auf Anhieb“ verstehen muss, ist damals wie heute der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts München: Bereits mit Schriftsatz vom 2.9.2013 unterbreitete der Unterfertigte demselben Spruchkörper den Sachverhalt, der seinen Ausgangspunkt - damals wie heute - hatte in dem Urteil des Landgerichts München I vom 16.8.2010. Rechtsbeugung durch Nichtlektüre der Gerichtsakten. Zusammen mit dem Schriftsatz vom 2.9.2013 überreichte der Unterfertigte seinerzeit dem Spruchkörper einen prall gefüllten Leitzordner, der die gesamte Prozessgeschichte enthielt. Seither verstrickt sich die Münchner Justiz immer tiefer in ein „Das Bild hängt schief, ganz im Stil des berühmten Loriot-Sketches, was ein Gerichtsverfahren nach dem anderen - entschieden durch dieselbe Münchner Justiz, mit kaum erwartbaren Ausgang - nach sich zieht.
II.
Der Beschluss vom 3.12.2014 zählt im Grunde genommen lediglich die abstrakten Kriterien auf, die an einen verfahrenseinleitenden Schriftsatz im Verfahren nach den §§ 172 ff StPO zu stellen sind. Der Beschluss vom 3.12.2014 setzt sich aber in keiner Weise damit auseinander, welche Mängel der verfahrenseinleitende Schriftsatz vom 27.10.2014 konkret aufgewiesen haben könnte. In Wahrheit nämlich hält der verfahrenseinleitende Schriftsatz vom 27.10,2014 geradezu lehrbuchreifen substantiierten Vortrag. Deshalb war auch der Beschluss vom 3.12.2014 in Wahrheit gar nicht dazu in der Lage, konkrete Mängel des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes vom 27.10.2014 zu benennen.
III.
Der Beschluss vom 3.12.2014 übergeht auch vollständig den Umstand, dass der verfahrenseinleitende Schriftsatz vom 27.10.2014 nur einen eingeschränkten Antrag auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens enthält, an den geringere Anforderungen zu stellen sind als an einen uneingeschränkten Antrag auf Klageerzwingung. Wegen der Einschränkung des Antrags waren auch nicht dieselben Anforderungen an den verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 27.10.2014 zu stellen wie an einen Antrag im Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, der auf eine Klageerzwingung abzielt. An die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sind eben deutlich geringere Anforderungen zu stellen als an die Erhebung der Öffentlichen Klage.
IV.
Selbst wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz vom 27.10.2014 an irgendwelchen Mängeln gelitten haben sollte - wie nicht! - wäre das Gericht verpflichtet gewesen. seiner richterlichen Aufklärungs- und Erörterungspflicht gem. § 86 III VwGO nachzukommen und den Antragstellern Gelegenheit zu geben, etwaige, vom Gericht genau zu benennende. Mängel des Schriftsatzes vom 27.10.2014 auszugleichen und etwaigen Vortrag nachzuholen. Da das Gericht unstreitig seiner richterlichen Aufklärungs- und Erörterungspflicht gem. § 86 III VwGO nicht nachgekommen ist, ist der Beschluss vom 3.12.2014 allein schon aus diesem Grunde -wegen Verstoßes gegen das Grundrecht der Antragsteller auf Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 I GG - evident grundrechtswidrig.
Es stellt eine objektive Willkür i. S. d. der ständigen Verfassungsgericht liehen Rechtsprechung zu Art. 3 I GG dar, wenn das OLG ganz einfach - ohne jede juristische Argumentation - die Anwendung prozessrechtlicher gesetzlicher Vorschriften ganz grundsätzlich in Abrede stellt und sich damit - objektiv willkürlich - der Anwendung besagter gesetzlicher Vorschriften auf den konkreten Rechtsfall entzieht.
V.
Schließlich ist vor allem der juristische Kern des Beschlusses vom 3.12.2014 ganz einfach erbärmlich: Natürlich kann keine Rede davon sein, dass die (allen Prozessordnungen geläufige) grundlegende richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht nach dem Kriterium eines etwaigen Anwaltszwangs differenziert. Diese vom Gericht in seinem Beschluss vom 3.12.2014 kreierte Erfindung ist eine aus der Not geborene freie Erfindung, fernab von jeder rechtsstaatlichen Grundlage.
Alle Prozessordnungen kennen die richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht. Der Sinn, der Inhalt Ist immer derselbe: Das Gericht soll ein faires Verfahren führen. Das Gericht soll den Parteien Gelegenheit geben, sich zu allen entscheidungsrelevanten Punkten - wohlgemerkt vor Erlass der Entscheidung - zu äußern. Es soll eine Überraschungsentscheidung des Gerichts vermieden werden.
Bei alledem spielt es - sowohl nach der abstrakten Rechtslage als auch nach der forensischen Praxis - schlicht keine Rolle, ob für eine Instanz Anwaltszwang angeordnet ist oder nicht. Etwa im Zivilprozess ist die abstrakte Rechtslage und die forensische Praxis folgende: Regelfall nach der ZPO ist der Prozess vor den Landgerichten mit Anwaltszwang. Für diesen Prozess mit Anwaltszwang gilt im Zivilprozess die richterliche Hinweispflicht. Die richterliche Hinweispflicht im Zivilprozess ist im Prinzip dieselbe wie die richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht des Verwaltungsprozesses.
Der Prozess vor den Amtsgerichten in Zivilsachen unterliegt zwar nicht dem Anwaltszwang, in der forensischen Praxis werden die Parteien aber fast immer von einem Rechtsanwalt vertreten. Wie das Beispiel aus dem Zivilprozess zeigt, macht es für die richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht überhaupt keinen Unterschied, ob für eine Instanz Anwaltszwang angeordnet ist oder nicht.
VI.
Die richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht ist ein grundlegendes rechtsstaatliches Gebot. Ohne richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht - wohlgemerkt vor Erlass der Entscheidung - kein fairer Prozess, kein einem Rechtsstaat angemessenes Gerichtsverfahren. Das gilt natürlich erst recht in dem vorliegenden Fall des Verfahrens nach den §§ 172 IT StPO, in dem dem Bürger nur eine einzige Gerichtsinstanz zur Verfolgung seiner eigenen subjektiven Rechte zur Verfügung steht. Gerade in diesem vorliegenden Fall, in dem der Bürger nur in einer einzigen Gerichtsinstanz sein Recht verfolgen kann, ist es notwendig, dass von den staatlichen Gerichten effektiver Rechtsschutz durch Ausübung der richterlichen Aufklärungs- und Erörterungspflicht gewährt wird.
VII.
Es kann im Übrigen auch schon vom Ansatz her keine Rede davon sein, dass es sich bei dem Verfahren gem. §§ 172 ff StPO um ein „geschlossenes Ganzes“ (Seite 4. 5. Zeile des Beschlusses vom 3.12.2014) handeln könnte, wie das Gericht schlankweg behauptet Z. B, finden bzgl. der Gewährung von Pkh gem. § 172 III 2 Hs. 2 StPO i. V. m. § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff ZPO letzten Endes die Vorschriften der Zivilprozessordnung Anwendung (vgl. zur Prozessrechtsgrundlage der Gewährung von Pkh z. B. Meyer-Goßner. Rdnrn. 21 ff zu § 172 StPO) . Das bedeutet, dass sich die Gewährung von Pkh letzten Endes nach dem Zivilprozessrecht bestimmt. Da also das Verfahren nach den Vorschriften der §§ 172 ff StPO einer Ergänzung durch weiteres Prozessrecht bedarf (z. B. hinsichtlich der Gewährung von Pkh) kann schon vom Ansatz her keine Rede davon sein, die 172 ff StPO bildeten ein „geschlossenes Ganzes“.
VIII.
Beigefügt sind (per Fax) die beiden Beschlüsse der Beschuldigten vom 3.12.2014 und vom 17.12.2014.
E. Schlussformel
Es ist also die Feststellung zu treffen, dass der verfahrenseinleitende Schriftsatz vom 27.10.2014 - von einem anderen Strafsenat des OLG - als zulässig behandelt werden musste und das Gericht in eine Sachprüfung eintreten musste. Die Grundrechtsverletzung liegt in diesem Punkt vor allem in der objektiv willkürlichen Missachtung der richterlichen Aufklärungs- und Erörterungspflicht gem. § 86 III VwGO. Aus dieser objektiv willkürlichen Missachtung der richterlichen Aufklärungs- und Erörterungspflicht gem. § 86 III VwGO folgt die Verletzung des Anspruchs der Antragsteller auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG).
Auf den eingangs zitierten Leitzsatz des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2014 - 3 B 40/14 (veröffentlicht in NJW-aktuell. Heft 52/2014. Seite 8) weise ich in diesem Zusammenhang noch einmal - weil den Kern der Sache treffend - hin. Dieser Leitsatz lautet:
„Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 I GG und § 108 II VwGO wird verletzt, nenn das Gericht überzogene Anforderungen an die Substanziierung des Vorbringens eines Beteiligten stellt und sich dadurch einer sachlichen Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten entzieht.“
Die Tatsache, dass das Gericht in willkürlicher Weise eine Sachentscheidung vermied und damit die Antragsteller geradezu rechtlos stellte, stellt in vielfacher Weise eine Verletzung aller gängigen rechtsstaatlichen Garantien dar.
Ich bitte um förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Auf das Legalitätsprinzip. § 152 II StPO, das auch gegenüber Angehörigen der bayerischen Justiz als Beschuldigten Geltung beansprucht, weise ich zum wiederhohen Male ausdrücklich hin.“
Schreiben vom 08.01.2015
„Az. noch unbekannt
Verfahren gem. §§ 172 ff StPO gegen den Beschuldigten
VRiLG B. wegen Rechtsbeugung durch sein Urteil vom 16.8.2010
München, den 08. Januar 2015
Bezüglich des vorliegenden Verfahrens sind sämtliche Richter des 2. Strafsenats wirksam wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Damit verbietet sich jegliche Sachentscheidung des 2. Strafsenats in dieser Angelegenheit. Bitte geben Sie das vorliegende Verfahren an einen anderen Strafsenat zur Sachentscheidung ab.“
In dem Schreiben vom 29.12.2014 nahm der Angeklagte erneut zu seiner Anhörungsrüge Stellung und begründete diese weiterhin detailliert. Zudem erstattete der Angeklagte gegen die Richter am Oberlandesgericht Dr. Ra., Fü. und Ga. Strafanzeige wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung gemäß §§ 339. 25 II StGB.
B.
Haupttatgeschehen:
Nach Vorlage der Akten durch die General Staatsanwaltschaft München vom 21.01.2015 an das Oberlandesgericht München, erging durch das Oberlandesgericht München. 2. Strafsenat, am 05.02.2015 nachfolgender Beschluss. AZ: 2 Ws 1105/14 KL, demnach die Ablehnungsanträge des Angeklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Ra., die Richterin am Oberlandesgericht Ti. sowie die Richter am Oberlandesgericht Fü. und Ga. als unzulässig verworfen wurden und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der General Staatsanwaltschaft München vom 15.10.2014 als unzulässig verworfen wurde.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom, 05.02.2015 lautet wie folgt:
„Beschluss
I.
Die Ablehnungsanträge des Antragstellers A. W. gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Ra., die Richterin am Oberlandesgericht Ti. sowie die, Richter am Oberlandesgericht Fü. und Ga. werden als unzulässig verworfen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in München vom 15. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller bezichtigt den Beschuldigten der Rechtsbeugung in Form des unter seinem Vorsitz ergangenen Urteils des Landgerichts München I vom 16.08.2010 im Zivilrechtsverfahren 34 O 20011/08. Der Generalstaatsanwalt in München hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.10.2014 der Beschwerde des Antragstellers gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 17.09.2014 keine Folge gegeben. Hiergegen richtet sich der am 27. Oktober 2014 eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
II.
1. Die Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Ra., die Richterin am Oberlandesgericht Ti. sowie gegen die Richter am Oberlandesgericht Fü. und Ga. sind unzulässig. Für die Entscheidung über den am 27. Oktober 2014 eingegangenen Klageerzwingungsantrag des Antragstellers ist Richter am Oberlandesgericht Fü. nicht zuständig. Im Übrigen führen die Befangenheitsanträge (wegen Nichtanwendung des § 86 Abs. 3 VwGO (!) im früheren Klageerzwingungsverfahren 2 Ws 969-971/14 Kl) keinen sachlich nachvollziehbaren Ablehnungsgrund (§ 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO) an und zielen offensichtlich unter Missbrauch des Ablehnungsrechts ausschließlich auf einen verfahrensfremden Zweck ab (§ 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO).
Aufgrund der somit gegebenen Unzulässigkeit des Ablehnungsantrags sind nach § 26 a Abs. 2 Satz 1 StPO zur Entscheidung hierüber die abgelehnten geschäftsplanmäßig zuständigen Richter selbst zuständig.
Damit erübrigt sich auch die Mitteilung der für die Entscheidung über den Ablehnungsantrag zuständigen Richter sowie die Abgabe und Mitteilung einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter nach § 26 Abs. 3 StPO, Denn diese ist nur für den Fall einer Entscheidung über zulässige Ablehnungsanträge nach (j 27 StPO erforderlich (vgl. BVerfGE 11, 1, 3; BGH-NJW 05. 3434).
2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erweist sich als unzulässig, weil er den Anforderungen des Gesetzes nicht genügt.
Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, welche die Erhebung der Öffentlichen Klage begründen sollen, sowie die erforderlichen Beweismittel angeben. Dies bedeutet, dass vom Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche, konkrete und substantiierte Sachdarstellung gefordert wird, die es dem Senat ermöglicht, das mit dem Antrag verfolgte Begehren ohne Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten und anderer Schriftstücke zu überprüfen. Hierzu gehören auch Darlegungen zur Einhaltung der Fristen nach § 172 Abs. 1 und Abs. 2 StPO.
Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift vom 27.10.2014 nicht gerecht.
Eine geschlossene Sachdarstellung - insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Fristen nach § 172 StPO fehlt ebenso wie die Angabe von Beweismitteln.
Das Antrags vorbringen enthält bereits keinen nachvollziehbaren Sachvortrag zum konkreten Klagegegenstand, zum jeweiligen Sachvortrag der beteiligten Parteien und zu den Gründen des Urteils vom 25. Juni 2014 und erfüllt damit die elementare Grundvoraussetzung eines zulässigen Antrags nach § 172 Abs. 2 StPO nicht. Ebenso fehlt eine detaillierte Auseinandersetzung mit diesen Urteilsgründen, eine Darlegung, warum diese unter allen Umständen mit Recht und Gesetz unvereinbar sein sollen und woraus sich der Rechtsbeugungsvorsatz des beschuldigten Richters ergeben soll, in allen Punkten das gleiche gilt für den Vorprozess. Auch hier fehlt ein aus sich verständlicher Vortrag zum jeweiligen Vortrag der Parteien in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht, zu den jeweiligen Beweisangeboten, zum Gegenstand und Ergebnis der Beweisaufnahme und den genauen Gründen des Urteils. Auch wird nicht vorgetragen, dass und warum die hiergegen gerichtete Berufung und eine Verfassungsbeschwerde erfolglos geblieben sind.
Allein der Verweis auf vorgelegte Abschriften von Urteilen und sonstiger Bestandteile der Zivilakten ersetzt diesen Sachvortrag als Mindestvoraussetzung eines zulässigen Klageerzwingungsantrags nicht (vgl. M.-G.-Schmitt. StPO. 57. Aufl., Rdnr. 30 m. w. N.). Es ist nicht Aufgabe des Senats, sich selbst passende Passagen aus den vorgelegten Schriftstücken zusammen zu suchen, um den Antrag schlüssig zu machen.
Auch die vielfach und wortreich wiederholte apodiktische Behauptung, der Richter des Vorprozesses habe die Akten nicht ausreichend oder nicht zutreffend gelesen und bereits hierdurch das Recht gebeugt und die Beschuldigten hätten dies bewusst nicht berücksichtigt, kann den fehlenden differenzierten Sachvortrag nicht ersetzen.
Der erneute Hinweis auf § 86 Abs. 3 VwGO geht fehl, weil dieser entgegen der Auffassung des Antragstellers auf das strafprozessuale Klageerzwingungsverfahren weder unmittelbar noch analog anzuwenden ist. Denn im Gegensatz zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das zumindest in 1. Instanz keinen Anwaltszwang vorsieht, legt die Strafprozessordnung für das Klageerzwingungsverfahren in § 172 ausdrücklieh formelle und inhaltliche Zulässigkeitsvoraussetzungen fest, die ein geschlossenes Ganzes bilden. Gerade wegen der von einem juristischen Laien nicht leicht zu erfüllenden Zulässigkeitsvoraussetzungen schreibt § 172 Abs. 3 S. 2 StPG ausdrücklich die verantwortliche Abfassung der Antragsschrift durch einen Rechtsanwalt als Zulässigkeitsvoraussetzung vor, um eine sachkundige Vorprüfung zu gewährleisten. Denn das Gesetz geht davon aus, dass ein zugelassener Rechtsanwalt sowohl die formeller, wie die inhaltliehen Zulässigkeitsvoraussetzungen und die hierzu ergangene Rechtsprechung kennt und anzuwenden weiß.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Klageerzwingungsverfahren somit weder seiner Struktur nach ein Verwaltungsgerichtsverfahren, noch besteht eine planwidrige Regelungslücke. Vielmehr hat der mit der Abfassung der Antragsschrift beauftragte Rechtsanwalt die formellen und inhaltlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen in eigener Verantwortung selbst vorzutragen. Der Senat ist nicht gehalten, unzulänglichen Klageerzwingungsanträgen durch entsprechende Hinweise zur Schlüssigkeit und Zulässigkeit zu verhelfen.
Eine Heilung dieser Mängel ist wegen zwischenzeitlichen Ablaufes der Antragsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht mehr möglich.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da bei der Verwerfung unzulässiger Klageerzwingungsanträge Gerichtskosten nicht anfallen und Auslagen des Antragstellers nicht erstattet werden.“
Mit Schreiben vom 16.02.2015, eingegangen am gleichen Tag beim Oberlandesgericht München, erhob der Angeklagte zum 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts München die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 05.02.2(1)5. In seinem Schreiben vom 16.02.201 5 führte der Angeklagte wie folgt aus:
„Verfahren gem. §§ 172 ff StPO gegen den Beschuldigten VRiLG B. wegen Rechtsbeugung gem. § 339 StGB (Nichtlektüre der Gerichtsakten) durch sein Urteil vom 16.8.2010 im Zivilprozess Landgericht München I, 34 O 20011/08
Hier: Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO analog gegen den Beschluss vom 5.2.2015
München, den 16. Februar 2015
Ich erhebe hiermit Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO analog gegen den Beschluss vom 5.2.2015 und begründe diese wie folgt:
I.
Ihr Beschluss handelt von den Anschuldigungen gegen den Beschuldigten B. Der Beschuldigte B. soll in dem Zivilprozess Landgericht München I, 34 O 20011/08, die Gerichtsakten nicht gelesen haben und deshalb durch sein Urteil vom 16.8.2010 eine strafbare Rechtsbeugung i. S. d. § 339 StGB begangen haben. Diese Anschuldigung ist der Ausgangspunkt des vorliegenden Justizskandals. Die Vielzahl der anhängigen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Gerichtsverfahren haben alle ihren Ausgangspunkt in dieser von dem Beschuldigten B. begangenen Rechtsbeugung durch sein Urteil vom 16.8.2010.
II.
In strafrechtlicher Hinsicht nahm das Verfahren gegen den Beschuldigten B. zunächst folgenden Verlauf:
- Am 36.9.2014 erstattete ich Strafanzeige gegen den Beschuldigten B. und begründete diese ausführlich. Ich bat um die förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.
- Mit Verfügung vom 17.9.2014, das heißt nach einem Tag „Bearbeitungsdauer“, lehnte die Staatsanwältin Frau Se. die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens ab. Frau Se. titulierte sich selbst hierbei - wörtlich - als „Superrevisionsinstanz“.
- Es folgten Beschwerde. Beschwerdebegründung und der - aus Leerfloskeln bestehende -Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft.
III.
Mit Schriftsatz vom 27.10.2014 habe ich einen ausführlich begründeten Antrag auf Verpflichtung der Staatsanwaltschaft München I zur förmlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten B. vorgelegt. Hierbei habe ich - zum wiederholten Male - die entscheidenden Schriftstücke des Zivilprozesses Landgericht München I, 34 O 20011/08, über den der Beschuldigte B. mit seinem Urteil vom 16.8.2010 entschieden hatte, vorgelegt.
Diese Schriftstücke sind:
Beweisbeschluss vom 4.8.2009 als Anlage 1
Erste EV der Leasingnehmerin vom 30.1.2001 als Anlage 2
Darlehensvertrag V. vom 22.1.2002 als Anlage 3
Zweite EV der Leasingnehmerin vom 30.8.2002 als Anlage 4
Gewinnermittlung der Tochter der LN vom 13.5.2004 als Anlage 5
Aussagen Leasingnehmerin und Tochter vom 10.11.2009 als Anlage 6
Auswertung der beiden Aussagen vom 3.12.2009 als Anlage 7
Aussage des Darlehensgebers V. vom 17.5.2010 als Anlage 8
Auswertung der Aussage V. vom 20.5.2010 als Anlage 9
Zusammenfassung vom 16.7.2010 als Anlage 10
Urteil des Beschuldigten B. vom 16.8.2010 als Anlage 11
Mit der Vorlage dieser Schriftstücke des Zivilprozesses Landgericht München I. 34 O 20011/08 ist der Tatverdacht gegen den Beschuldigten B. ausführlich dargelegt. Ich habe also ausführlich begründet, dass der Talverdacht gegen den Beschuldigten B. gegeben ist, er habe durch sein Urteil vom. 16.8.2010 eine strafbare Rechtsbeugung i. S. d. § 339 StGB durch Nichtlektüre der Gerichtsakten begangen.
IV.
Die Staatsanwaltschaft München I hat durch ihre pflichtwidrige Nichteinleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten B. das Postulat der Gorch Fock-Entscheidung -Beschluss des Bundesverfassungsgerichts Vom 6.10.2014. 2 BvR 1568/12, Absatz 12, abgedruckt in NJW 2015, 150 - verletzt. Es besteht nämlich in diesem Fall ein Rechtsanspruch des Bürgers auf Strafverfolgung gegen Dritte: In der Gorch Fock-Entscheidung stellt das Bundesverfassungsgericht nämlich folgendes - für diesen Fall einschlägiges - rechtsverbindliches Postulat auf:
„Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann ferner in Betracht kommen, in denen der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben. Ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten kann zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen. Daher muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden.“
Die Gorch Fock-Entscheidung postuliert also eine Verpflichtung der Ermittlungsbehörden zur ernsthaften Befassung mit strafrechtlichen Vorwürfen gegen Amtsträger bei Erfüllung hoheitlicher Aufgaben.
V.
Die Staatsanwaltschaft München I hat sich dieser Pflicht ganz offensichtlich mutwillig entzogen. Es war also ganz offensichtlich Ihre Pflicht, die Staatsanwaltschaft München I antragsgemäß zu verpflichten, das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten B. förmlich einzuleiten und die gegen den Beschuldigten B. erhobenen Anschuldigungen in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren aufzuklären.
VI.
Stattdessen haben Sie mit Ihrem Beschluss vom 5.2.2015 keinen Zweifel daran gelassen. dass Sie gar nicht die Absicht haben. Recht und Gesetz zu befolgen. Stattdessen haben Sie lediglich ein Interesse daran, die gegen Ihren Richterkollegen B. erhobenen Anschuldigungen unter den Teppich zu kehren und eine Aufklärung der Anschuldigungen gegen Ihren Richterkollegen B. mutwillig zu verhindern,
VII.
Natürlich durften Sie in dieser Sache über die Anschuldigungen gegen Ihren Richterkollegen B. nicht selbst entscheiden: Ich hatte Sie mehrfach wegen Besorgnis der Befangenheit gern, § 54 I VwGO i. V. m. § 42 II ZPO wirksam abgelehnt. Die Besorgnis der Befangenheit hatte ich zulässig darauf gestützt, dass Sie sich in dem vorliegenden Justizskandal zuvor bereits mehrfach wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung gem. §§ 339. 25 II StGB strafbar gemacht hatten. Sie hätten die Sache wegen der strafrechtlichen Anschuldigungen gegen den Beschuldigten B. an einen anderen Strafsenat des OLG zur Entscheidung abgeben müssen.
VIII.
Vollends unverständlich ist Seite 3 Ihres Beschlusses vom 5.2.2015. Seite 3 Ihres Beschlusses vom 5.2.2015 ist der bare Unsinn. Ihr Gefühl von Machtvollkommenheit kennt offenbar keine Grenzen, keine Scham. Anders ist es nicht zu erklären, dass Sie eine ganze Seite lang einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung eines deutschen Gerichts den reinen Unsinn fabrizieren.
IX.
Der Unterschied zwischen Ihnen und Roland Freisler liegt in folgendem: Während ein Roland Freisler im Gerichtssaal schrie und tobte und überhaupt keinen Wert darauf legte, das von ihm begangene Unrecht in irgendeiner Weise zu verschleiern, gehen Sie den umgekehrten Weg: Sie haben sich ein Mäntelchen umgehängt, auf dem die Worte „Rechtsstaat“ und „Legitimität“ aufgenäht sind. Sie hüllen sich in einen Anschein von Pseudo-Legitimität, die Sie aber in Wahrheit in keiner Weise für sich beanspruchen können. Denn in Wahrheit begehen Sie zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal - genauso schlicht Unrecht, wie es auch Roland Freisler getan hat. So betrachtet ist das Unrecht, das Sie begehen noch viel perfider, noch viel abgründiger, noch viel hinterhältiger als das Unrecht, das ein Roland Freisler begangen hat:
Bei Roland Freisler kommt das Unrecht sehr offen, sehr direkt, sehr unverblümt daher. Bei Ihnen hingegen kommt das Unrecht als unrechtmäßige Beanspruchung der Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie daher: Sie berufen sich auf die Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, handeln dem aber - zumindest in dem vorliegenden Justizskandal - zuwider.
X.
Ich bitte, der Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO analog gegen den Beschluss vom 5.2.2015 abzuhelfen.“
Der Angeklagte beabsichtigte mit seinem Schreiben vom 16.02.2015 jeweils seine Missachtung gegenüber den betroffenen Richtern des 2. Strafsenats des OLG München zum Ausdruck zu bringen und jeweils diese in ihrer Ehre herabzusetzen und zu erniedrigen.
Strafantrag wurde durch den Dienstherrn und Dienstvorgesetzten der drei geschädigten Richter mit Schieiben vom 11.03.2015, eingegangen am 17.03.2015 bei der General Staatsanwaltschaft München und und am 23.03.2015 bei der Staatsanwaltschaft München I, form- und fristgerecht gestellt.
Auf die Anhörungsrüge des Angeklagten vom 16.02.2015 hin erließ der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts München am 23.02.2015 einen dahingehenden Beschluss, dass die Anhörungsrüge abgelehnt wurde.
Der erkennende 2. Strafsenat hat in seinem Beschluss vom 23.02.2015 wie folgt ausgeführt:
„Beschluss
Die Anhörungsrüge des Antragstellers A. W. vom 16. Februar 2015 nach § 33 a StPO wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Bei dem Beschluss des Senats vom 5. Februar 2015 (GZ: 2 WTs 1105/14 KL) hat es sein Bewenden.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 5. Februar 2015 hat der Senat sowohl die Ablehnungsanträge des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Ra., die Richtern am Oberlandesgericht Ti. sowie die Richter am Oberlandesgericht Fü. und Ga. als auch dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des General Staatsanwalts in München vom 15.Oktober 2014 als unzulässig verworfen. Die Ablehnungsanträge verwarf der Senat weil der Antragsteller einen sachlichen Ablehnungsgrund nicht vorgetragen hatte und die Ablehnungsanträge offensichtlich unter Missbrauch des Ablehnungsrechts ausschließlich auf einen Verfahrens fremden Zweck abzielten. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde als unzulässig verworfen, weil er den Anforderungen des Gesetzes nicht genügte. Denn das Antragsvorbringen enthielt u. a. bereits keinen nachvollziehbaren Sachvortrag zum konkreten Klagegegenstand, zum jeweiligen Sachvortrag der beteiligten Parteien und zu den Gründen des Urteils vom 25. Juni 2014. Damit war schon die elementare Grundvoraussetzung eines zulässigen Antrags nach § 172 Abs. 2 StPO nicht erfüllt. Der Antragsteller hatte zwar auf vorgelegte Abschriften von Urteilen und sonstiger Bestandteile der Zivilakten hingewiesen. doch dies konnte diesen Sachvortrag als Mindestvoraussetzung eines zulässigen Klageerzwingungsantrags nicht ersetzen.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Februar 2015, eingegangen am selben Tag „ Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO analog“ erhoben.
II.
In der Sache gibt die nach § 33 a StPO, nicht analog § 152 a VwGO, statthafte Anhörungsrüge vom 16. Februar 2015 keine Veranlassung, den Beschluss vom 5. Februar 2015, der nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO grundsätzlich der Anfechtung entzogen ist, aufzuheben. Insbesondere wurde der Antragsteller auch nicht in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Die Entscheidung erging aufgrund des Schreibens des Antragstellers vom 27. Oktober 2014, in dem er Gelegenheit hatte, alles vorzutragen, was ihm entscheidungserheblich erscheint. Der Senat hat auch das gesamte Vorbringen, auch zu den Ablehnungsanträgen, berücksichtigt, soweit es für die Entscheidung von Bedeutung war.
Nach nochmaliger Überprüfung des diesbezüglichen Vorbringens kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass trotz des gegenteiligen Vorbringens des Antragstellers in der Anhörungsrüge die weiteren im Beschluss vom 5. Februar 2015 aufgeführten Mängel des Klageerzwingungsantrags unverändert fortbestehen, so dass es diesbezüglich an den hierfür im Beschluss vom 5. Februar 2015 genannten Gründen sein Bewenden hat und es somit bei der Verwerfung des Klageerzwingungsantrag vom 27. Oktober 2014 als unzulässig verbleibt.
Diesbezüglich wurden dem Beschluss vom 5. Februar 2015 weder unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt, noch beruht er auf schwerwiegenden Verfahrensfehlern. Soweit der Antragsteller versucht hat, im Wege der Anhörungsrüge seine ursprüngliche, den Anforderungen nach § 172 Abs. 2, 3 Satz 1 StPO nicht genügende Sachverhaltsdarstellung zu ergänzen, kann der Senat diese Ergänzungen schon wegen des bereits vor der Entscheidung vom 5. Februar 2015 eingetretenen Ablaufs der Frist nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht mehr berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464. 473 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung in Verbindung mit Nr. 3920 KVGKG.
Weitere gleich gelagerte Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr verbeschieden (§17 AGO).“

IV.

Beweiswürdigung:

A. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten:
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den ohne Anlass zu Zweifeln bietenden sehr detaillierten und schlüssigen Angaben des Angeklagten und dem vom Angeklagten als richtig anerkannten und im allseitigen Vernehmen verlesenen Strafregisterauszug vom 12.10.2016.
B. Festgestellter Sachverhalt:
Der durch die erkennende Strafkammer festgestellte Sachverhalt beruht auf der umfassenden und vollumfänglich den äußeren Sachverhalt einräumenden Einlassung des Angeklagten sowie den verlesenen Urkunden und Schriftstücken vom 16.09.2014. 17.09.2014. 24.09.2014. 01.10.2014. 27.10.2014. 03.11.2014. 02.12.2014. 11.12.2014. 12.12.2014. 17.12.2014, 22.12.2014, 29.12.2014, 08.01.2015 sowie dem OLG-Beschluss vom 05.02.2015, dem OLG-Beschluss vom 23.02.2015 und dem streitgegenständlichen Schreiben des Angeklagten vom 16.02.2014, dem Urteil des Landgericht München vom 16.08.2010 sowie dem verlesenen Strafantrag vom 11.03.2015.
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass der äußere tatsächliche Sachverhalt aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 22.08.2015 und aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 02.10.2015 richtig ist, die Äußerungen in seinem Schreiben vom 16.02.2015 jedoch keine Beleidigungen darstellen, da der Inhalt dieses Schreibens mit dem Vergleich des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts München mit dem NS-Richter Roland Freisler von der Meinungsfreiheit gedeckt sei und im Rahmen der Äußerungen im Kampf um das Recht berechtigt und zulässig war.
Der Angeklagte bekundete im Rahmen seiner Einlassung detailliert und umfangreich, dass er und seine Familienangehörigen mehrere Zivilprozesse wegen eines sogenannten „W.“ (eine Bierbar), anfänglich wegen der Eigentumsrechte, gegen die Schaustellerin K. X. und den Zeugen L. Y. führten und welche enormen Anstrengungen er unternommen hatte, um die Forderungen seiner Familie zu titulieren und einzuklagen. Alle Klagen hatten jedoch in allen Instanzen keinen Erfolg.
Im Schadensersatzprozess seiner zwischenzeitlich verstorbenen Mutter und seiner Schwester P. A.er gegen den Zeugen L. Y. sei nach einer längeren Zeit des Nichtbetreibens des Verfahrens ein Referatswechsel in der Zivilkammer des Landgerichts München I eingetreten und es sei der Vorsitzende Richter am Landgericht München I. B., für das Verfahren zuständig gewesen. Wohl wegen Überlastung hätte Vorsitzender Richter am Landgericht B. die Akten nicht, bzw. nicht ausreichend gelesen und hätte daher unberechtigt die Schadensersatzklage abgewiesen. Dies könne er beweisen. da aus den in Bezug genommenen Anlagen des zivilgerichtlichen Urteils gerade hervorging, dass der Vorsitzende Richter B. eine wesentliche Zeugin nicht gesehen haue und daher auch die Akten nicht gelesen habe kann.
Alle Rechtsmittel durch die Instanzen, bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, seien erfolglos geblieben.
Er könne jedoch beweisen. dass der Vorsitzende Richter am Landgericht B. die Akten nicht gelesen haben kann und erstattete daher, insbesondere zur Unterbrechung der strafrechtlichen Verjährung, gegen B. unter dem 16.09.20)4 Strafanzeige wegen Rechtsbeugung bei der Staatsanwaltschaft München I.
Mit dem sogenannten Querulantenparagraphen sei dann seine Anzeige zu Unrecht von der Staatsanwälte als Gruppenleiterin Se. eingestellt worden am 17.09.2014 ohne jegliche Aktenbeiziehung und Vornahme von Ermittlungen.
Über den Weg der Beschwerde gegen die Einstellung der Staatsanwaltschaft München I hätte er schlussendlich das sogenannte Klageerzwingungsverfahren beim Oberlandesgericht München betrieben, um die Anweisung der Aufnahme der Ermittlungen des Oberlandesgerichts München gegenüber der Staatsanwaltschaft München I zu erreichen.
Aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 05.02.2015, 2. Strafsenat, gehe er davon aus, dass auch der 2. Strafsenat die Akten nicht gelesen hatte und eine Justizkumpanei bestand zu seinen Lasten.
Um eine Revidierung der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 05.02.2015 zu erreichen und den als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Verfassungsbeschwerde notwendigen Rechtsweg zu erschöpfen, hätte er die Anhörungsrüge mit seinem Schreiben vom 16.02.2015 verfasst und dem Oberlandesgericht München vorgelegt.
Es sei ihm bereits bei Abfassung des Schriftsatzes vom 16.02.2015 bewusst gewesen. dass er in den Absätzen Ziffer VIII und IX ausfällig wurde, aber meist alles noch sachlich sei und alles im Akteninhalt bliebe und keine dritten Personen Kenntnis vom Inhalt seines Schreibens erlangen würden. Er gebe zu, dass der Vergleich des Oberlandesgerichtsenats mit Freisler deftig sei, aber diese Bekundungen ja ein Internum blieben. Allerdings hätte er den Wortlaut der ausfälligen Abschnitte gezielt, wohlüberlegt und bewusst so getroffen, da er psychologisch die Richter des Oberlandesgerichts München aufrütteln wollte und symbolisch mit der flachen Hand in die Suppe patschen wollte, dass es richtig spritzt. Den Vergleich mit Freisler hätte er sich lange und genau überlegt. Jedes geschriebene Wort im Schriftsatz vom 16.02.2015 hätte der Angeklagte bewusst und genau überlegt, sowie niedergeschrieben. Insbesondere an den Inhalt der Abschnitte Ziffer VIII und IX hätte er sehr gefeilt und genau abgewogen welchen Wortlaut er schreibe. Dass der in Vergleich gezogene Richter des Naziregimes Roland Freisler einer der schwersten Nazi Verbrecher gewesen war und das personifizierte Unrecht und ein Symbol für die Rechtsbeugung war, sei ihm hierbei stets bewusst gewesen.
Persönlich hätte er keinen Richter mit seinem Schriftsatz vom 16.02.2015 angreifen wollen. Jedoch sei der Beschluss vom 05.02.2015 gravierendes Unrecht ihm gegenüber gewesen. Freisler hat das Unrecht seines Handelns auf der Stirn gestanden, der 2. Strafsenat demgegenüber begehe sein Unrecht auf leisen Sohlen im Bürowege ohne öffentliche Verhandlung. Der Vergleich des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts München mit Freisler sei somit richtig.
Da der Angeklagte vom Freistaat Bayern aus Amtshaftungsansprüchen einen Betrag um die 400.000,00 € ersetzt haben wollte, hätte er eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Vorsitzenden Richter am Landgericht B. wegen Rechtsbeugung benötigt. Die Mitglieder des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts München hätte er zudem abgelehnt, da diese schon einmal ihn negativ wegen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verbeschieden hätten.
An den Angaben des Angeklagten bestanden für die erkennende Strafkammer grundsätzlich keine Zweifel. Die Angaben waren detailliert und umfassend sowie in sich schlüssig. Die erkennende Strafkammer ist entgegen der Einlassung des Angeklagten jedoch davon überzeugt, dass der Angeklagte mit zumindest bedingtem Vorsatz die beleidigenden Worte niederschrieb und gegenüber dem 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts München schriftlich bekundete.
Der Angeklagte bekundete mehrfach und überzeugend, dass er die Wortwahl in dem Schriftsatz vom 16.02.2015 sehr gut überlegt und abgewogen traf. Es seien auch zwei „ausfällige“ Absätze mit den Ziffern VIII und IX vorliegend in seinem Schreiben gewesen und er wollte gezielt die den Beschluss vom 05.02.2015 fassenden Richter angehen und symbolisch „am Krawattl packen“ und mit der flachen Hand in die Suppe patschen, dass es (die Richter an-) spritzt.
Dem Angeklagten war daher klar, dass es sich um eine beleidigende Äußerung gegenüber den Senatsmitgliedern handle und legte diese beleidigenden und abwertenden Äußerungen dennoch schriftlich nieder.
Die Urkunden wurden im Selbstleseverfahren mit allseitiger Zustimmung verlesen. Auch der Strafantrag wurde im allseitigen Einvernehmen verlesen.

V.

Rechtliche Würdigung:

Der Angeklagte war daher der drei in Tateinheit stehenden Fälle der Beleidigung gemäß §§ 185, 194, 52 StGB schuldig zu sprechen.
Der erforderliche Strafantrag zur Rechtsverfolgung wurde durch den Präsidenten des Ober-landesgerichts München, seiner Vertreterin. Frau Schmidt-Stein, form- und fristgerecht gestellt.
Eine Beleidigung ist ein rechtswidriger Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch die vorsätzliche Kundgabe seiner Missachtung. Dies kann durch Werturteile oder Tatsachenbehauptungen gegenüber der beleidigten Person erfolgen. Vorliegend handelt es sich bei dem Vergleich des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts München mit Roland Freisler um ein Werturteil.
Der Inhalt der Äußerung ist unter Berücksichtigung aller Begleitumstände zu klären, wobei insbesondere der Zusammenhang, die gesellschaftliche und soziale Ebene der Betroffenen, der Ton, das Alter, die Stellung und die Beziehung der Beteiligten zueinander zu berücksichtigen ist.
Vorliegend handelt es sich beim Angeklagten um einen angesehenen Rechtsanwalt in München, der im Rahmen einer gerichtlichen Streitigkeit schriftlich seine Angriffe an die Richter des Oberlandesgerichts München in deren Öffentlicher Funktion richtete. Aufgrund der hohen sozialen Stellung des Angeklagten, seine nach eigenen Angaben wohlüberlegte und sorgsam ausgewählte Diktionen im Schreiben vom 16.02.2015 und auch unter Berücksichtigung, dass die Äußerungen schriftlich und somit ruhig und besonnen erfolgten und nicht aus einem Streit in einer mündlichen Hauptverhandlung heraus erfolgten, bieten die gewählten Worte des Angeklagten keinerlei Veranlassung diese mehrdeutig zu interpretieren. Der Angeklagte hat mit seiner Anhörungsrüge den Beschluss des OLG München vom 05.02.2015 angegriffen und somit seine beleidigenden Äußerungen gegenüber den erkennenden Richtern. Vorsitzender Richter am OLG Dr. Ra., Richterin am OLG Tietz und Richter am OLG Ga. gerichtet.
Es handelt sich auch um ein beleidigendes Werturteil.
Die erkennende Strafkammer erachtete hierbei die Wortwahl und Äußerungen des Angeklagten unter Ziffer VIII seines Schreibens vom 16.02.2015 nicht als beleidigend. Der Angeklagte setzt sich hier noch sachlich mit dem Streitgegenstand auseinander und übt, wenngleich überpointierte und barsche Kritik, an der Entscheidung des OLG-Senats vom 05.02.2015 aus. Insbesondere kritisiert er die Nichtauseinandersetzung des OLG mit einer gerichtlichen Entscheidung und bringt sein Unverständnis für die Entscheidung des OLG München zum Ausdruck.
Demgegenüber erachtete die erkennende Strafkammer die Äußerungen aus Ziffer IX als beleidigende Werturteile an. Hierbei ist maßgebend, wie verständige Dritte diese Äußerungen unter Berücksichtigung der Begleitumstände verstehen durfte.
Der Angeklagte hat die drei Senatsmitglieder des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts München in ihrer Funktion in einem bedeutenden öffentlichen Amt angegriffen. Es erfolgte keine direkte Konfrontation zwischen den Senatsmitgliedern und dem Angeklagten gleichsam wie in einer Haupt Verhandlung, sondern die Äußerungen erfolgten im Wege der reinen schriftlichen Auseinandersetzung. Die Wortwahl des Angeklagten war wohlüberlegt, besonnen und zielgerichtet.
Der Angeklagte zieht mit seiner Äußerung in Ziffer IX einen direkten Vergleich der Senatsmitglieder des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts München mit Roland Freisler Dieser Vergleich ist bezogen auf das Agieren und Entscheiden der Vergleichspersonen. Zudem stellt der Angeklagte das Unrecht des Handelns der geschädigten Richter mit seinen Äußerungen sogar- über das Unrecht von Roland Freisler („Denn in Wahrheit begehen Sie - zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal - genauso schlecht Unrecht, wie es auch Roland Freisler getan hat. So betrachtet ist das Unrecht, das Sie begehen, noch viel perfider, noch viel abgründiger, noch viel hinterhältiger als das Unrecht, das ein Roland Freisler begangen hat: Bei Roland Freisler kommt das Unrecht sehr offen, sehr direkt, sehr unverblümt daher. Bei Ihnen hingegen kommt das Unrecht als unrechtmäßige Beanspruchung der Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie daher: Sie berufen sich auf die Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, handeln dem aber - zumindest im vorliegenden Justizskandal - zuwider“).
Der Angeklagte sieht damit das Handeln und Entscheiden der geschädigten Richter noch über dem Unrecht von Roland Freisler hinausgehend stehend. Dies kommt mit seiner Wortwahl „viel perfider, noch viel abgründiger, noch viel hinterhältiger als das Unrecht, das ein Roland Freisler begangen hat“ klar und eindeutig zum Ausdruck.
Es ist allgemein- und gerichtskundig, also offenkundig, dass die Karriere des Richters Roland Freisler als Jurist im Verlaufe der Diktatur des Nationalsozialismus zu seinem Höhepunkt kam. Er war der letzte Präsident des Volksgerichtshofs, dem höchsten Gericht der nationalsozialistischen Diktatur für politische Straftaten. Er war für ca. 2.600 Todesurteile verantwortlich, welche teils in sogenannten Schauprozessen mit von vornherein festgelegten Urteilen gesprochen wurden. Freisler führte auch die Prozesse gegen Mitglieder der Widerstandsgruppe „Weiße Rose“, der Geschwister Hans und Sophie Scholl sowie gegen die Verschwörer des Hitlerattentats vom 20.07.1944. Aufgrund seines jähzornigen Auftretens und seiner Prozessführung gilt nach allgemeiner geschichtlicher Auffassung Freisler als personifiziertes Beispiel für die Rechtsbeugung der Justiz im Dienste des NS-Regimes.
Dieser Vergleich der Mitglieder des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts München mit Roland Freisler, einem der größten Verbrecher in der nationalsozialistischen Machtapparatur, stellt somit einen Angriff auf die Ehre der drei Geschädigten dar.
Die Äußerungen des Angeklagten sind nicht gemäß § 193 StGB gerechtfertigt.
Der Angeklagte handelte bei den vorgenommenen Äußerungen nicht in der Wahrnehmung berechtigter Interessen. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass Äußerungen zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten gerechtfertigt sein können, wenn sie z. B. der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Artikel 103 Abs. 1 GG), der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) oder dem erlaubten Risiko im Kampf um das Recht unterfalten. Nicht gerechtfertigt und damit auch keiner Interessenabwägung unterfaltend sind die Sonderfälle der herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen (BVerfG NJW 39/2016, S. 2870 m. w. N.).
Hierbei ist dieser Sonderfall von Verfassungs wegen eng zu sehen und nur darauf beschränkt, wenn die Äußerungen keinen sachlichen Zusammenhang mehr haben und sich lediglich in der reinen Diffamierung der Person erschöpfen. So ist es jedoch im vorliegenden Fall nicht, da die Anhörungsrüge im Schreiben des Angeklagten vom 16.02.2015 sehr wohl (noch) Sachbezogenheit hat, da der Angeklagte eine Revidierung der Entscheidung des Senats vom 05.02.2015 und mit seinem Schieiben die Erschöpfung des Rechtsweges für seine geplante Verfassungsbeschwerde herbeiführen will.
Bei den Fällen der Äußerungen beim Kampf um das Recht muss stets eine Abwägung des Interesses des Täters an der Aussage gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen.
Hierbei ist stets das vom Bundesverfassungsgericht betonte Recht des Bürgers. Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, auch mit drastischen Worten, zu kritisieren, gegenüber der Ehrverletzung der Mitglieder des Strafsenates abzuwägen (siehe oben OLG-Beschluss unter Ziffer I). Nach der derzeit verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung tritt die Ehrbeeinträchtigung gegenüber der Meinungsfreiheit in der Regel zurück, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenden Meinungsäußerung ist, die der Durchsetzung legitimer eigener Rechte im gerichtlichen Verfahren dient und jedenfalls aus Sicht des Äußernden nicht völlig aus der Luft gegriffen ist.
Beim Kampf ums Recht sind demnach auch Worte zulässig, soweit zur Sache ein innerer Zusammenhang besteht und die Unhaltbarkeit der Äußerung nicht auf der Hand liegt (siehe auch Schönke-Schröder. § 185 StGB-Kommentar. Rn. 6 m. w. N.), wobei hiervon grobe Beleidigungen nicht mehr gedeckt sind.
Der Angeklagte verfolgte mit seinen Äußerungen vom 16.02.2015, im gesamten Kontext gesehen, private Interessen. da seine Familienangehörigen die Kläger des Ausgangsverfahrens sind. Er greift auch mit seinem Schreiben vom 16.02.2015 den Oberlandesgerichts-Beschluss vom 05.02.2015 an und richtet sein Schreiben in diesem Zusammenhang an das Oberlandesgericht München, sowie nicht im Rahmen einer Diffamierung und Beleidigung des 2. Strafsenats. Der Angeklagte benennt auch nicht ausdrücklich den in Bezug genommenen Richter namentlich, sowie wehrt sich mit der Anhörungsrüge zudem auch gegen die Befangenheitsentscheidung. Ziel des Angeklagten ist es neben der Revidierung des OLG-Beschlusses vom 05.02.2015 auch eine Entscheidung einer anderen Kammer wegen der Befangenheitsanträge herbeizuführen. Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts München sollte im Rahmen der Befangenheitsanträge nicht über sich selbst entscheiden.
Zugunsten der Meinungsfreiheit steht, dass die Äußerung nicht öffentlich gefallen ist und nur im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Hauptverhandlung. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass eine Konfrontationslage, wie in einer möglicherweise aufgeheizten mündlichen Hauptverhandlung, gerade hier nicht gegeben ist. Der Angeklagte hat auch ein legitimes Interesse an der Anhörungsrüge, da er weitere Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 05,02.2015 in Form von Verfassungsbeschwerden vorbereiten will. Mit dem sogenannten Klageerzwingungsverfahren will der Angeklagte zudem die strafrechtliche Verjährung des Straftatbestandes der Rechtsbeugung bezüglich des Vorsitzenden Richters am Landgericht B. verhindern.
Zugunsten des Persönlichkeitsschutzes der geschädigten Richter ist hingegen im Rahmen der Güterabwägung zu berücksichtigen, dass der 2. Strafsenat mit seinen vorangegangenen Entscheidungen, insbesondere im Beschluss vom 05.02.2015, stets große Sachlichkeit und Neutralität gezeigt hat und keinerlei Anlass bot für die Ausfälligkeiten des Angeklagten, die auf sittlicher und moralischer tiefster Ebene stehen. Die Geschädigten bekleiden als Richter eines Strafsenats des Oberlandesgerichts München ein öffentlich hochgestelltes und angesehenes Amt. Mit den abwertenden Äußerungen spricht der Angeklagte den Senatsmitgliedern jeglichen sittlichen und sozialen Geltungswert ab, sowie ist bezüglich der Tiefe der Beleidigungen nur wenig Steigerungen denkbar. Mit dem Vorwurf auch der Begehung von viel perfideren, viel abgründigeren, noch viel hinterhältigerem Unrecht durch den Senat greift der Angeklagte die Grundsätzen der richterlichen Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit an und kritisiert nicht nur auf polemische, überspitzte und überpointierte Kritik eine mögliche Fehlentscheidung des Senats an, wie es unter Ziffer VIII exemplarisch mit „der bare Unsinn“. „Ihr Gefühl von Machtvollkommenheit kennt offenbar keine Grenzen, keine Scham,“ erfolgte. Der Angeklagte verfolgt mit seiner Anhörungsrüge und dem zugrundeliegenden Verfahren keine bedeutenden Interessen der Allgemeinheit oder dass eine gewichtige Grundsatzentscheidung des Senates des Oberlandesgerichts München herbeigeführt werden müsse und damit ein „Kampf um das Recht um jeden Preis“ geführt werden müsse. Auch waren die abwertenden Äußerungen nicht notwendig zur öffentlichen Meinungsbildung und bedurfte daher nicht eines besonderen, gesteigerten Schutzes durch die Meinungsfreiheit.
Die erkennende Strafkammer hat bei ihrer Entscheidung auch berücksichtigt, dass ein Richter ( vorliegend die drei Geschädigten) schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten sind, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim „Kampf um das Recht“ auszuhalten (OLG-Beschluss vom 11.07.2016 unter obiger Ziffer I m. w. N.). Auch beachtet die erkennende Strafkammer, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei Äußerungen von Parteien im Gerichtsverfahren grundsätzlich die damit verbundene Ausübung der Meinungsfreiheit den Schutz der verstärkten Meinungsfreiheit genießt. Allerdings ist die Meinungsfreiheit im Gerichtssaal auch nicht unbegrenzt und bestimmte Interessen. wie beispielsweise die Autorität der Justiz, spielen bei der Rechtfertigung der Einschränkung der Meinungsfreiheit eine wesentliche Rolle (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte vom 12.01.2016 m. w. N.).
Mit dem Vergleich der drei Senatsmitglieder mit Roland Freisler und dass deren Handeln auf einer tieferen und schlimmeren Stufe steht, w erden die Geschädigten auf eine Stufe mit einem der schlimmsten Nazi Verbrecher gestellt, der geschichtlich als die „personifizierte Rechtsbeugung“ gesehen wird. Seine Methoden der Verfahrensführung und seine Entscheidungen entbehrten jeglicher Stütze im Gesetz sowie beachtete er sogar den Grundsatz „nulla poena sine lege“ nicht. Er leitete all sein Handeln nur dem Wunsch und dem Ziel des Führers Adolf Hitler ab, ohne die gesetzlichen Grundfeste eines Rechtsstaates und der Justiz auch nur im Ansatz zu beachten.
Der Angeklagte zieht mit seinen Äußerungen sogar den Vergleich, dass das Handeln des OLG-Senates noch schlimmer als bei Freisler sei.
Hierin liegt eine solch grobe Beleidigung und Missachtung der Ehre der Geschädigten, die nicht mehr von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist. Die Interessen des Persönlichkeitsschutzes haben vorliegend im Rahmen der Güterabwägung nach der überzeugenden Auffassung der erkennenden Strafkammer Vorrang und die Meinungsfreiheit des Angeklagten tritt demgegenüber zurück.
Weitere Rechtfertigungsgründe liegen im Sinne des § 193 StGB nicht vor.

VI.

Strafzumessung:
Der Strafrahmen war § 185 StGB zu entnehmen.
Feststellungen, die eine Strafrahmen Verschiebung begründen würden, haben sich im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme und Hauptverhandlung nicht ergeben. Insbesondere haben sich Anhaltspunkte für eine Strafrahmen Verschiebung nach §§ 20. 21 StGB nicht ergeben. Beim Angeklagten liegt weder eine Suchtthematik vor, noch sind weitere Umstände vorhanden, die eine Strafrahmenverschiebung zulassen. Auch ein Täter-Opfer-Ausgleich oder ähnliche Handlungen sind nicht erfolgt.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinn war zugunsten des Angeklagten sein Geständnis zu berücksichtigen. Weiter hat er die Äußerungen nur schriftlich und nur gegenüber den Senatsmitgliedern direkt und ohne Kenntnisnahme durch Dritte und ohne Außenwirkung getätigt. Der Angeklagte hatte auch mit seiner Verärgerung über die vorangegangenen Entscheidungen ein nachvollziehbares Motiv für sein Handeln. Der Angeklagte handelte auch aus persönlichen Gründen bei seinem Anliegen und nicht nur im Rahmen eines Mandatsverhältnisses rein in seiner Funktion als Rechtsanwalt. Der Angeklagte handelte auch aufgrund der vorangegangenen verlorenen Prozesse aus einer gewissen Frustration heraus und sein Leidensdruck sowie seine Enttäuschung waren bei seinen Bemühungen um Revidierung der Entscheidung der Oberlandesgerichtsentscheidung stark erhöht.
Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten und der Bundeszentralregisterauszug enthält keinen Eintrag.
Die drei geschädigten Richter zeigten persönlich kein Strafverfolgungsinteresse und haben auch keinen Strafantrag gestellt.
Zulasten des Angeklagten steht, dass er mit einer Tathandlung drei Geschädigte erfasst hat.
Bei einer Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien erachtet die erkennende Strafkammer eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für schuld- und tatangemessen. aber auch erforderlich und ausreichend, um auf den Angeklagten einzuwirken, dass er in Zukunft keine weiteren Straftaten mehr begehen wird.
Nach den finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten war eine Tagessatzhöhe von 100,00 € festzusetzen.
Der Angeklagte gab an in geordneten Verhältnissen zu leben, beträchtliche Einnahmen aus Wertpapiergeschäften zu haben und in einem eigenen Eigenheim mit seiner Ehefrau und seinem Stiefsohn zu wohnen, sowie noch Mieteinkünfte in München zu haben. Zugunsten des Angeklagten wurde eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Sohn und der Ehefrau angenommen. Die erkennende Strafkammer schätzt berufsbedingte Abzüge aus dem Einkommen des Angeklagten für Versicherung, Aufwendungen. Betriebsausgaben sowie Krankenversicherungsbeiträge von insgesamt 1.500,00 € und hat diese in Abzug gebracht, sowie 250,00 € für Aufwand zum Unterhalt des Stiefsohnes.
Nach Abzug der Positionen von einem geschätzten monatlichen Einkommen des Angeklagten von ca. 5.000,00 €, auch unter Berücksichtigung der Mieteinnahmen der Mietobjekte in München, ist ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen beim Angeklagten von 3.000,00 € anzunehmen.
Insoweit erscheint die Festsetzung der Tagessatzhöhe auf 100,00 € entsprechend der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten angemessen.
Die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft München I hatten damit im Ergebnis keinen Erfolg und der Schuldspruch, wie auch der Rechtsfolgenausspruch des amtsgerichtlichen Urteils vom 02.10.2015 war zu bestätigen.

VII.

Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.