I.
Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten werden als
unbegründet verworfen.
II.
Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Berufung
einschließlich seiner notwendigen Auslagen.
Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft einschließlich
der
ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der
Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
I.
Verfahrensgang:
Die Staatsanwaltschaft München I hat ihre Ermittlungen am
14.06.2015 abgeschlossen (Bl. 23 d. A.) und Anklage am gleichen Tag zum
Amtsgericht München erhoben (Bl. 24 d. A.).
Diese Anklage wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom
29.07.2015 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen (Bl. 83
d.
A.). Im Hauptverhandlungstermin vom 18.08.2015 erließ das
Amtsgericht München einen Strafbefehl, der am 19.08.2015
ausgefertigt wurde (Bl. 90/91. 92 d. A.).
Dieser Strafbefehl vom 19.08.2015 wurde dem Angeklagten am 22.08.2015
zugestellt (zu Bl. 94 d. A.) und der Angeklagte erhob hiergegen am
22.08.2015 Einspruch (Bl. 95 d. A.).
Am 02.10.2015 fand vor dem Amtsgericht München die
mündliche
Hauptverhandlung statt (Bl. III ff d. A.), in welcher gegen den
Angeklagten ein Urteil durch das Amtsgericht München erging,
mit
welchem der Angeklagte schuldig gesprochen wurde der drei in Tateinheit
stehender Fälle der Beleidigung und zu einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen d 100,00 € verurteilt wurde (Bl. 117 d.
A.).
Der Verteidiger des Angeklagten hat gegen dieses Urteil mit Schriftsatz
vom 09.10.2015, eingegangen bei Gericht am 08.10.2015. Rechtsmittel
eingelegt (Bl. 124 d. A.I. Das Urteil wurde dem Verteidiger am
21.10.2015 zugestellt.
Eine Revisionsbegründung oder Bezeichnung des Rechtsmittels
als
Revision erfolgte durch den Angeklagten oder seinen Verteidiger nicht.
Da die Staatsanwaltschaft München I mit Schriftsatz vom
07.10.2015
Berufung einlegte, war auch das Rechtsmittel des Angeklagten als
Berufung zu behandeln gem. § 335 Abs. III StPO.
Die Staatsanwaltschaft München I hat mit Schriftsatz vom
07.10.2015, eingegangen bei Gericht am 08.10.2015 Berufung eingelegt
gegen das Urteil des Amtsgerichts München (Bl. 123 d. A.) und
die
Berufung mit Schriftsatz vom 19.11.2015 auf das Strafmaß
beschränkt und begründet (Bl. 259 d. A.).
Das Ziel der Berufung des Angeklagten war ein Freispruch.
Das Ziel der Berufung der Staatsanwaltschaft war die Erwirkung einer
höheren Geldstrafe gegen den Angeklagten.
Die 22b. Strafkammer des Landgerichts München I hat am
16.02.2016
Hauptverhandlungstermin über die beiden Berufungen
durchgeführt (Bl. 298 ff d. A.). Mit Urteil vom gleichen Tag
hat
das Landgericht München I - 22b. Strafkammer - die Berufung
der
Staatsanwaltschaft und des Angeklagten als unbegründet
verworfen
(Bl. 307 d. A., insbesondere Bl. 309).
Der Angeklagte legte gegen dieses Urteil des Landgerichts
München
I am 16.02.2016 Revision ein (Bl. 323 d. A.) und begründete
die
Revision mit Schriftsatz vom 22.04.2016 (Bl. 325 ff d. A.).
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 11.07.2016.
AZ: 5
OLG 13 Ss 244/16, wurde auf die Revision des Angeklagten das Urteil des
Landgerichts München I vom 16.02.2016 mitsamt den
zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts München I
zurückverwiesen (Bl.
345 ff d. A.).
Das Oberlandesgericht München hat in seinem Beschluss vom
II.07.2016 wie folgt ausgeführt:
„I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
München I vom 16. Februar 2016 mitsamt den zugrundeliegenden
Feststellungen aufgehoben.
II.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts München I
zurückverwiesen.
Gründe:
Die zulässige Revision des Angeklagten hat mit der
Sachrüge
Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), weil die Verurteilung des
Angeklagten
wegen Beleidigung auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen
nicht rechts fehlerfrei erfolgt ist.
I.
Das Amtsgericht München hat den Angeklagten nach einem
vorangegangenen Strafbefehlsverfahren am 2. Oktober 2015 wegen
Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100
€ verurteilt. Die Berufungen des Angeklagten und der
Staatsanwaltschaft hat das Landgericht München I am 16.
Februar
2016 verworfen.
Den Verurteilungen lag zugrunde, dass der Angeklagte in einer in einem
Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht München erhobenen
Anhörungsrüge vom 16. Februar 2015, in der er sich
mit der
Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einer von ihm
erhobenen Strafanzeige und der Verwerfung seines
diesbezüglichen
Klageerzwingungsantrages durch das Oberlandesgericht beschafftet, u. a.
ausführte:
„Ihr Gefühl von Machtvollkommenheit kennt offenbar
keine
Grenzen, keine Scham. Anders ist es nicht zu erklären, dass
Sie
... den reinen Unsinn fabrizieren. (...) Der Unterschied zwischen Ihnen
und Roland Freisler liegt in Folgendem: Während Roland Freisler im
Gerichtssaal schrie und tobte und überhaupt keinen Wert
darauflegte, das von ihm begangene Unrecht in irgendeiner Weise zu
verschleiern, gehen Sie den umgekehrten Weg: Sie haben sich ein
Mäntelchen umgehängt, auf dem die Worte
„Rechtsstaat“ und
„Legitimität“
aufgenäht sind. Sie hüllen sich in einen Anschein von
Pseudolegitimität, die sie aber in Wahrheit in keiner Weise
für sich beanspruchen können. Denn in Wahrheit
begehen Sie -
zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal - genauso schlicht
Unrecht, wie es auch Roland Freisler getan hat. So betrachtet ist das
Unrecht, das Sie begehen noch viel perfider, noch viel
abgründiger, noch viel hinterhältiger als das
Unrecht, das
ein Roland Freisler begangen hat: Bei Roland Freisler kommt das Unrecht sehr
offen, sehr direkt, sehr unverblümt daher. Bei Ihnen hingegen
kommt das Unrecht als unrechtmäßige Beanspruchung
der
Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie daher: Sie berufen sich auf
die Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, handeln dem aber -
zumindest in dem vorliegenden Justizskandal –
zuwider“.
Das Landgericht hat ausgeführt, dass durch die
Äußerung
des Angeklagten der Tatbestand des § 185 StGB erfüllt
sei. Es
lägen objektiv beleidigende Äußerungen vor,
die nicht
nach § 193 StGB gerechtfertigt seien. Zwar handele es sich
nicht
um reine Schmähkritik, die gebotene Abwägung ergebe
aber,
dass hier die persönliche Ehre der Betroffenen die
Meinungsfreiheit des Angeklagten überwiege. Dabei sei
insbesondere
zu berücksichtigen, dass das Schreiben keine
verfahrensrechtliche
Relevanz mehr gehabt habe, weil eine anders geartete Entscheidung in
der Sache nicht mehr möglich gewesen sei.
Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, die die Verletzung
materiellen Rechts rügt und in diesem Rahmen insbesondere
beanstandet, dass der Angeklagte mit seiner
Anhörungsrüge
sehr wohl noch eine Änderung der Sachentscheidung bezwecken
wollte
und dass das Landgericht die Reichweite der Meinungsfreiheit von
Rechtsanwälten im Lichte der Rechtsprechung des EGMR verkannt
habe.
Die General Staatsanwaltschaft hält die Revision für
offensichtlich unbegründet. Sie meint, es handele sich bereits
um
Schmähkritik.
II.
Die erhobene Sachrüge ist begründet. Die Revision
rügt
im Ergebnis zu Recht, dass das Berufungsgericht die Abwägung
im
Rahmen des § 193 StGB rechtsfehlerhaft vorgenommen hat.
1. § 193 StGB ist eine Ausprägung des Grundrechts aus
Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG. Allerdings gewährleistet Art. 5 Abs. 2 GG
das
Grundrecht der freien Meinungsäußerung nur in den
Schranken
der allgemeinen Gesetze, zu denen auch die Strafgesetze
gehören.
Hierin liegt jedoch keine einseitige Beschränkung der
Geltungskraft des Grundrechts. Vielmehr müssen auch die
allgemeinen Gesetze im Licht der wertsetzenden Bedeutung dieses
Grundrechts im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ausgelegt und so
in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder
eingeschränkt werden (BayObLGSt 1994. 121.123: BayObLGSt 2004.
133, 137f.).
Eine ehrverletzende Äußerung ist allerdings dann
nicht mehr
hinzunehmen, wenn mit ihr die Grenze zur Schmähkritik
übersehritten wird. Selbst eine überzogene und
ausfällige Kritik macht für sich genommen eine
Äußerung noch nicht zur Sehmähkritik. Eine
herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter
einer
Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in
der
Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl.
im Einzelnen BayObLGSt 2001. 92ff). Der Begriff ist eng auszulegen
(vgl. Fischer. StGB. 63. Aufl., §193 Rdn. 18).
2. Der Angeklagte hat sich hier im Zusammenhang mit einem konkreten,
noch anhängigen Gerichtsverfahren im Rahmen eines
Rechtsbehelfs
nach § 33a StPO geäußert. Er hat unter
Bezugnahme auf
vorherige Schreiben umfassend ausgeführt, dass er das Vorgehen
des
Landgerichtes im Zivilverfahren und der Staatsanwaltschaft für
rechtswidrig hält und sein Unverständnis
über die
Entscheidung des Senats, der in keine Sachprüfung eingetreten
ist,
geäußert. Wegen dieser Anlassbezogenheit der
Äußerungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass
die
Diffamierung der einzelnen Mitglieder des Strafsenates im Vordergrund
stand. Zwar hat der Angeklagte im Rahmen seiner Kritik harsche Worte
gebraucht. Die Grenze zur Schmähkritik ist jedoch entgegen der
Ansicht der General Staatsanwaltschaft nicht überschritten,
weil
nicht erkennbar ist, dass die mittelbar durch die Kritik an der
Vorgehensweise des Senates bewirkte Kritik an der Person das sachliche
Anliegen vollständig in den Hintergrund treten
ließe. Um
Formalbeleidigungen handelt es sich bei den hier
streitgegenständlichen Äußerungen nicht.
3. Wie auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung
zunächst zutreffend ausführt, stellt im Rahmen der
dann bei
der Prüfung von § 193 StGB erforderlichen
Güter- und
Pflichtenabwägung (vgl. Fischer a. a. O. § 193 Rdn. 9
m. w.
N.) dem vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BayObLGSt 2004. 133. 138)
betonten Recht des Bürgers. Maßnahmen der
öffentlichen
Gewalt auch mit drastischen Worten zu kritisieren, die Ehrverletzung
der Mitglieder des Strafsenates gegenüber.
Der Abwägungsvorgang des Landgerichtes ist allerdings schon
deshalb zu beanstanden, weil es davon ausgeht, dass das Schreiben des
Angeklagten keine verfahrensrechtliche Relevanz mehr hatte und die
Ausführungen in der Sache selbst nicht mehr dienlich war (UA
S.
11). Damit wird das Wesen der Anhörungsrüge verkannt,
die bei
Vorliegen einer hier behaupteten Verletzung des rechtlichen
Gehörs
auch zur Nachprüfung der bereits getroffenen Sachentscheidung
zwingt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl.,
§ 33a
Rdn. 9). Wie jedoch bereits ausgeführt, ist der Umfang der
Sach-
und Verfahrensbezogenheit der Äußerung bereits bei
der
Bestimmung der Grenze zur Schmähkritik, aber auch bei der
Abwägung im engeren Sinne von entscheidender Bedeutung, so
dass
hierin ein erheblicher Rechtsfehler der Kammer zu sehen ist.
Zwar ist die Abwägung grundsätzlich eine reine
Rechtsfrage,
so dass sie auch der Senat vornehmen könnte (vgl. OLG
Stuttgart.
Urteil vom 07.02.2014. 1 Ss 599/13, zitiert nach juris. Rdn. 21).
Hierfür fehlt allerdings vorliegend die Tatsachengrundlage,
weil
in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts weder das
vollständige Rügeschreiben des Angeklagten noch der
vorangegangene und der über die
Anhörungsrüge
entscheidende Beschluss des Oberlandesgerichts wiedergegeben sind.
III.
Da somit eine eigene Sachentscheidung des Senates ausscheidet, ist das
angefochtene Urteil wegen der aufgezeigten Mängel aufzuheben
(§ 353 StPO) und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts München I
zurückzuverweisen
(§ 354 Abs. 2 StPO).
Für das weitere Verfahren weist der Senat daraufhin, dass
unter
Berücksichtigung der festzustellenden genauen
..Vorgeschichte“ der Äußerung und ihres
Kontextes
zunächst genauer festzulegen sein wird, wie diese zu deuten
ist
{vgl. BVerfG. Beschlüsse vom 16.10.1998. 1 BvR 590/96 (dort
Rdn.
17ff), und vom 10.03.2009. 1 BvR 2650/05 (dort Rdn. 27ff.), jeweils
zitiert nach juris). Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer
wird vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung
außerdem zu beachten haben, dass
Ehrbeeinträchtigungen
gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit in
der Regel
dann zurücktreten müssen. wenn der Vorwurf Teil einer
umfassenderen Meinungsäußerung ist, die der
Durchsetzung
legitimer eigener Rechte im gerichtlichen Verfahren dient und
jedenfalls aus Sicht des Äußernden nicht
völlig aus der
Luft gegriffen ist (vgl. BayObLGSt 2001. 92. 100). Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass ein Richter schon von Berufs wegen in
der
Lage und auch gehalten ist, überpointierte Kritik an seiner
Arbeit
beim „Kampf um das Recht“ auszuhalten (BayObLGSt
2001. 92.
100: OLG Naumburg. StraFo 2012. 283 f.; vgl. auch OLG München
(4.
Strafsenat) vom 30.07.2013. 4 StRR 148/13).“
Die gemäß 312. 314 StPO statthaften und
zulässigen
Berufungen der Staatsanwaltschaft München I und des
Angeklagten
hatten in der Sache keinen Erfolg.
Das Urteil beruht auf keiner Verständigung.“
II.
Persönliche Verhältnisse des Angeklagten:
Der Angeklagte ist am ... 1964 in München geboren und
deutscher
Staatsangehöriger. Er wuchs bei seinen leiblichen Eltern in
München auf und hat eine am ... 1957 in München
geborene
Schwester.
Der Vater des Angeklagten war Steuerberater und Rechtsanwalt in
München, seine Ehefrau Hausfrau.
Der Angeklagte besuchte von 1971 bis 1975 die Grundschule in
München und in der Folgezeit bis 1984 das Gymnasium und
schloss
dieses mit dem Abitur ab. Bei der Bundeswehr wurde der Angeklagte
ausgemustert und hat dann das Jurastudium bis zum 7. Semester betrieben
und im Prüfungstermin 1988/I erfolgreich sein 1. Staatsexamen
absolviert. Nach Ableistung des Referendariats in München bis
1991
bestand der Angeklagte sein 2. Juristisches Staatsexamen mit der Note
7.31.
In der Folgezeit war der Angeklagte in der inneren Verwaltung bei der
Regierung von Oberbayern tätig und wechselte dann zum
Landratsamt
... Im Jahre 1991 ließ sich der Angeklagte als Rechtsanwalt
in
München nieder und übernahm die Steuerberatungs- und
Rechtsanwaltskanzlei seines Vaters.
Am ... 2008 heiratete der Angeklagte seine jetzige Ehefrau. Er hat
einen derzeit 19 Jahre alten Stiefsohn, der Maschinenbau studiert und
noch zuhause wohnt.
Der Angeklagte ist gesund, trinkt keinen Alkohol und nimmt keine
Medikamente. Er muss keine Unterhaltszahlungen leisten, außer
den
Naturalunterhalt gegenüber seinem Stiefsohn.
Die Kanzleieinnahmen seiner Rechtsanwaltskanzlei gehen gegen Null. Der
Angeklagte ist jedoch vermögend und erfolgreich in
Wertpapiergeschäften tätig und hat hieraus gute
Einnahmen.
Die Ehefrau des Angeklagten ist Angestellte bei Gi. & De. im
Betriebsrat und im IT-Bereich, welche Zahlungsmittelgeräte und
Computer herstellen und vertreiben.
Der Angeklagte lebt in geordneten Einkommensverhältnissen und
bewohnt mit seiner Ehefrau und seinem Stiefsohn ein eigenes Haus. Zudem
hat er ein Mietobjekt, aus welchem er Mieteinnahmen in nicht bekannter
Höhe erhält.
Der Angeklagte hat keine Schulden.
Am 18.01.1997 ist der Vater des Angeklagten verstorben und am
12.08.2010 seine Mutter.
Zur Schwester des .Angeklagten, P. A., hat der Angeklagte ein gutes
Verhältnis.
Der Bundeszentralregisterauszug vom 12.10.2016 für den
Angeklagten enthält keine Eintragung.
III.
Festgestellter Sachverhalt:
A.
Vortatgeschehen:
Der Angeklagte hatte in eigener Sache, bzw. auch für
Familienangehörige, eine Vielzahl von Prozessen
geführt wegen
des Streites um das Eigentum um ein sogenanntes
„W.“ (eine
Bierbar). Diese Prozesse wurden vornehmlich gegen die Schaustellerin
namens K. X. und den Zeugen namens L. Y. geführt. Diese
Prozesse
blieben allesamt bis in die letzte Instanz stets erfolglos.
Der Angeklagte führte als Bevollmächtigter
schlussendlich
für seine zwischenzeitlich verstorbene Mutter und seine
Schwester
P. A. einen Schadensersatzprozess gegen den Zeugen L. Y. wegen falscher
uneidlicher Aussage in einem vorangegangenen Zivilprozess gegen K. X.
und forderte ca. € 127.000,00 Schadensersatz vom Beklagten L.
Y.
Diese zivilrechtliche Klage wurde mit Urteil des Landgerichts
München I vom 16.08.2010, AZ: 34 O 20011/08, abgewiesen. Der
Vorsitzende Richter am Landgericht München I B. war
letztendlich
der das Verfahren führende und entscheidende Richter dieses
Schadensersatzprozesses.
Gegen dieses klageabweisende Urteil führte der Angeklagte
sämtliche Rechtsmittel bis zum Europäischen
Gerichtshof
für Menschenrechte. Alle Rechtsmittel blieben stets erfolglos.
Auch das Bundesverfassungsgericht entschied zu Silvester 2015/2016
negativ in dieser Sache.
Das klageabweisende Urteil des Vorsitzenden Richter am Landgericht B.
vom 16.08.2010 lautet wie folgt:
Az: 34 O 20011/08
Verkündet am 16.08.2010
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In Sachen
1) W. Margarethe ...
- Klägerin
2) A. P. ...
- Klägerin
Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt W. A. ...“
Gegen
Y., L.. ...
- Beklagter
Wegen Forderung
ENDURTEIL:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Hohe von
100% der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
TATBESTAND:
Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einer behaupteten
Falschaussage des Beklagten in dem Rechtsstreit 20 O 17284/04 des
Landgerichts München I.
In dem soeben benannten Rechtsstreit verklagten die beiden hiesigen
Klägerinnen das Unternehmen Ka.-X.-Erlebnis-GmbH auf Duldung
der
Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz.
Die beiden Klägerinnen hatten als verbleibende Mitglieder
einer
Erbengemeinschaft Titel gegen K. X.R. erwirkt. Die Klägerinnen
betrieben die Duldung der Zwangsvollstreckung in die dortige beklagte
GmbH nach den §§ 3 und 11 des Anfechtungsgesetzes.
Gegenstand der Vollstreckung sollte eine sogenannte
Weißbierkarussellbar sein. Die Karussellbar wurde von einem
Unternehmen Rundum hergestellt und im September 1997 zum Preis von
350.000.- DM zuzüglich Umsatzsteuer an K. X.R. ausgeliefert.
Der
Beklagte, eingetragener Kaufmann in Ulm, übernahm
gemäß
einem Leasingvertrag mit K. X.R. vom 13.08.1997 die Bezahlung des W. in
Höhe von 300.000,- DM zuzüglich Umsatzsteuer. Nach
Bezahlung
dieser Summe an die Lieferantin übereignete die Lieferantin
dem
Beklagten die Bar.
Die beiden Klägerinnen waren nunmehr der Meinung, die im
Verfahren
20 O 17284/04 beklagte Ka.-X.-Erlebnisgastronomie GmbH habe das W. zu
Eigentum erworben.
Das Landgericht München I und ihm folgend das
Oberlandesgericht
München wiesen die Klage jedoch ab, insbesondere aufgrund der
Aussage des Beklagten, der im dortigen Verfahren als Zeuge vernommen
worden ist. Der Beklagte gab als Zeuge an, er sei nach wie vor
Eigentümer des W..
Im vorliegenden Verfahren machen nun die beiden Klägerinnen
Schadensersatzansprüche aus der behaupteten Falschaussage des
Beklagten geltend, da ihnen im Vorprozess eine Vollstreckung in das W.
aufgrund der Falschaussage durch die Gericht verwehrt worden ist.
Die Klägerinnen behaupten, der Beklagte habe im Januar 2002
das W.
Für umgerechnet EUR 136.165.-- an K. X.R. verkauft. Der Zeuge
N.
V. habe den Kaufpreis von 200.000 CHF (entsprach damals 136.165.-- EUR)
direkt an den Beklagten bezahlt und K. X.R. als Darlehensbetrag in
Rechnung gestellt.
Die Klägerinnen beantragen:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen EUR
127.307,86
zuzüglich 4% Zinsen aus EUR 84.51135 seit 20.08.1999, 4%
Zinsen
aus EUR 4.726,43 seit 22.10.1999. 4% Zinsen aus EUR 1.665,19 seit
06.12.2uu0, 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 6.047,96
seit
17.07.2006 und 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR
30.356,93
seit 22.02.2007 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerinnen von der
Gebührenforderung des Rechtsanwalts W. über EUR
2.629,11
freizustellen.
Der Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte behauptet, er habe das Eigentum an dem W. nie
übertragen oder verloren.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss
vom
04.08.2009 (Blatt 146/149) durch Einvernahme der Zeuginnen K. X.R. und
J. X. im Ter
min vom 10.11.2009 (Blatt 157/172) und durch Einvernahme des Zeugen N.
V. vor dem Bezirksgericht Zürich im Termin vom 17. Mai 2010
(Blatt
212/224).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Vortrag der Parteien wird
verwiesen auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze
nebst Anlagen sowie auf das Verfahren 20 O 17284/04 Landgericht
München I.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerinnen haben gegen den Beklagten keinen
Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2i. V. m. §153
StGB.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme konnten die
Klägerinnen
ihre Behauptung, der Beklagte habe in dem Zivilrechtsstreit 20 O
17284/04 zu ihrem Nachteil falsch ausgesagt, nicht beweisen.
Ein Eigentumsübergang des gegenständlichen W. vom
Beklagten
auf die Ka.-X.-Erlebnisgastronomie GmbH oder gar auf K. X.R. ist nicht
bewiesen.
Zwar liegt ein Darlehensvertrag (wohl Anlage K 11) vom 22.01.2002, vor,
der darauf hindeutet, dass der Zeuge N. V. einer Firma X. (evtl. das
Unternehmen Ka.-X.-Erlebnisgastronomie GmbH) ein Darlehen
„zur
Ausstattung und Anlauffinanzierung der Karussellbar“
gewähren würde. Näheres enthält
jedoch die
schriftliche Urkunde nicht.
Des Weiteren liegt vor, die Gewinnermittlung der J. X.,
Schaustellergeschäft, nach § 4 Abs. 3 EStG
für das Jahr
2002. Dieses Dokument enthält als Betriebsausstattung mit
einem
Ansatz von 136.165.-- EUR „sonstige Betriebs- und
Geschäftsausstattung“.
Hiermit könnte schon das W. im Hinblick auf den
Darlehensvertrag mit dem Zeugen V. gemeint sein.
Damit ist jedoch zivilrechtlich gesehen, ein Übergang des
Eigentums an dem W. zulasten des Beklagten nicht bewiesen.
Auf die Gewinnermittlung für das Jahr 2002 der J. X. hatte der
Beklagte naturgemäß keinen Einfluss.
Darüber hinaus
hatte der Beklagte auf den Darlehensvertrag vom 22.01.2002 zwischen dem
Zeugen V. und der „Firma X.“ ebenfalls keinen
Einfluss.
Keinesfalls kann aus diesen beiden Umständen ein wie immer
gearteter Vertrag zulasten Dritter, d. h. zulasten des Beklagten
geschlossen werden.
Hinzu kommt, dass der Zeuge V. bei seiner Einvernahme vor dem
Bezirksgericht Zürich jeglichen Zahlungsfluss aus dem Vertrag
vom
22.01.2002 abgestritten hat.
Der Zeuge gab an, bei dem Dokument würde es sich lediglich um
eine
Absichtserklärung handeln. Er selbst habe diesen Betrag der
Darlehensnehmerin mangels eigener Liquiditätsprobleme nie zur
Verfügung stellen können.
Auch wenn die Aussage des Zeugen V. durchaus als dubios eingestuft
werden kann, kann jedoch aus der Aussage ein Eigentumsübergang
seitens des Beklagten an eine „Firma X.“ in keiner
Weise
bewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs.
1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.“
Mit Schreiben vom 16.09.2014, eingegangen am gleichen Tag, erstattete
der Angeklagte bei der Staatsanwaltschaft München I gegen den
Vorsitzenden Richter am Landgericht München I B. wegen
Rechtsbeugung Strafanzeige. Der Angeklagte führte in seinem
Schreiben hauptsächlich aus, dass der Vorsitzende Richter am
Landgericht B. die Akte nur auszugsweise und lückenhaft
gelesen
hätte und nur deshalb der Zivilprozess verloren gegangen sei.
Die Strafanzeige des Angeklagten vom 16.09.2014 gegenüber der
Staatsanwaltschaft München I, eingegangen am gleichen Tag,
lautet
wie folgt:
„Strafanzeige gegen Herrn Vorsitzenden Richter B. wegen
Rechtsbeugung gem. § 339 StGB in Hinblick auf sein Urteil vom
16.8.2010 in der Zivilrechtssache Landgericht München I. 34 O
20011 /08 - Rechtsbeugung durch Nichtlektüre der Gerichtsakten.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erstatte hiermit Strafanzeige gegen Herrn Vorsitzenden Richter B.
wegen Rechtsbeugung gem. § 339 StGB in Hinblick auf sein
Urteil
vom 16.8.2010 in der Zivilrechtssache 34 O 20011/08. Der Vorwurf der
Rechtsbeugung gründet sich darauf, dass der Beschuldigte
nachweislich die Gerichtsakten vor Abfassung des Urteils vom 16.8.2010
in keiner Weise zur Kenntnis genommen hat. Der Vorwurf der
Rechtsbeugung gründet sich also auf eine Verletzung des
Verfahrensrechts. Auf die inhaltliche Richtigkeit oder Unrichtigkeit
der Entscheidung vom 16.8.2010 kommt es nicht an. Wie zuletzt durch die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.7.2013. 4 StR 84/13
(besprochen in Juris 2014. 39) einmal mehr bestätigt wurde,
kann
der Tatbestand der Rechtsbeugung auch durch die Verletzung einer
Verfahrensvorschrift erfüllt werden. Der Vorwurf der
Rechtsbeugung
gründet sich im einzelnen auf den nachfolgend geschilderten
Sachverhalt.
I.
Der Beschuldigte hatte in seinem Urteil vom 16.8.2010 ein einziges
Thema abzuarbeiten: Wem gehört das W.? Wird das Leasing
Verhältnis über das W. zwischen dem Leasinggeber L.
Y. und
der Leasingnehmerin K. X.R. bis heute fortgesetzt oder fand der
Eigentumswechsel bereits im Januar 2002 statt? Zu diesem Thema gibt es
genau vier Urkunden:
1.) Die erste EV der Leasingnehmerin vom 30.1.2001, ein Jahr vor dem
Kauf
2.) Der Darlehensvertrag mit dem Darlehensgeber N. V. vom 22.1.2002 zum
Kaufzeitpunkt
3.) Die zweite EV der Leasingnehmern! vom 30.8.2002, sieben Monate nach
dem Kauf
4.) Die Gewinnermittlung der Tochter der Leasingnehmerin vom 13.5.2004.
Von diesen vier Urkunden wird der Beschuldigte schließlich
die
zwei weniger wichtigen Urkunden, nämlich den Darlehensvertrag
und
die Gewinnermittlung wahrnehmen, während er die beiden
wichtigsten
.Urkunden, die beiden EV der Leasingnehmerin, mangels jeder
Aktenlektüre, überhaupt nicht wahrnimmt.
II.
Das Ergebnis des Zivilprozesses LG I. 34 O 20011/08 gegen den
Leasinggeber L. Y. fällt zugunsten der Kläger aus. Es
standen
sich von Anfang an zwei Versionen, die sich gegenseitig
ausschließen, gegenüber:
1.)
Die eine Version lautet, das Leasingverhältnis über
das W.
werde bis heute fortgesetzt, die Leasingraten würden bis heute
gezahlt. Diese Version vertreten die an dem
Schwarzgeldgeschäft -
dem Kauf des W. im Januar 2002 - Beteiligten. Das sind der Leasinggeber
L. Y., die Leasingnehmerin K. X.R., ihre Tochter J. X., die das W. als
Eigentümerin zwischenzeitlich übernommen hatte und
seither
das Darlehen an den Darlehensgeber V. zurückzahlt und
schließlich der Darlehensgeber V., der das Darlehen zum Kauf
des
W. im Januar 2002 gegeben hatte.
2.)
Die andere, die klägerische. Version lautet, das W. sei in
Wahrheit im Januar 2002 für € 136.165.00 mit den
Mitteln aus
dem Darlehensvertrag V. verkauft worden. J. X. schulde ausweislich
Blatt 8 ihrer Gewinnermittlung vom 13.5.2004 dem Darlehensgeber V. noch
einen Betrag von € 132.405.90 zur Rückzahlung.
3.)
Wenn die Version vom Fortbestand des Leasing Vertrags über das
W.
stimmen würde, drängt sich folgende Frage auf: Warum
sagt
dann die Leasingnehmerin Frau X.R. in ihrer zweiten EV vom 30.8.2002
nicht ganz einfach:
„Gegenüber meiner ersten EV vom 30.1.2001 hat sich
seither
nichts geändert, der Leasingvertrag mit dem Leasinggeber L. Y.
besteht nach wie vor und ich zahle meine Leasingraten nach wie vor
{wenn auch sehr schleppend, weil ich kein Geld habe) ab.“
Mit diesem sehr einfachen Satz hätte sich die hoch
verschuldete
Leasingnehmerin Frau X.R. dauerhaft ihre Gläubiger auf Distanz
gehalten. Denn dann hätte ja das W. nach wie vor im
Rechtssinne
dem Leasinggeber L. Y. gehört und wäre dem Zugriff
der
Gläubiger der Leasingnehmerin Frau X.R. entzogen gewesen.
4.)
Hier greift das argumentum ad absurdum: Die Version vom Fortbestand des
Leasingvertrags über das W. kann schlechterdings nicht
stimmen,
sonst hätte die Leasingnehmerin Frau X.R. in ihrer zweiten F.V
vom
30.8.2002 genau die eben skizzierte Erklärung
gegenüber dem
Gerichtsvollzieher abgegeben, was sie aber gerade nicht getan hat. Da
also diese Version vom Fortbestand des Leasingvertrags definitiv nicht
stimmen kann, stimmt offensichtlich die klägerische Version
vom
Kauf des W. im Januar 2002 für € 136.165. 00 mit den
Mitteln
aus dem Darlehen V.
III.
Die Eigentumsfrage rund um das W. beginnt am 28.10.1996: Mit Datum vom
28.10.1996 schlossen K. X. und P. P. einen Werkvertrag über
ein
W.. P. P. sollte für K. X. für das Oktoberfest 1997
ein W.
bauen.
K. X. hatte einen Stellplatz für das Oktoberfest des Jahres
1997,
ein knappes Jahr später. Der Hersteller des W.. P. P.,
erfüllt die Zugangsvoraussetzungen für das
Oktoberfest
„bekannt und bewährt“ voll und ganz: P. P.
ist ein
renommierter Hersteller von Karussells aller Art, seine Karussells sind
u. a. auch im Münchner Stadtmuseum zu besichtigen.
Am 25.7.1997 machte K. X. (sie ist vielfach wegen
gewerbsmäßigen Betrugs und anderer
Vermögendelikte
vorbestraft) das, was sie immer macht, was ihr ständiges
„Geschäftsmodell“ ist: Sie weigerte sich,
das W. zu
bezahlen und wollte P. P. erst später aus den Erlösen
aus dem
Oktoberfest bezahlen. P. P. ließ sich darauf nicht ein und
lieferte sein W. stattdessen an die Schaustellerfamilie Ho., die ihn
sofort bezahlte.
Nun stand also K. X. mit dem Stellplatz auf dem Oktoberfest 1997, aber
ohne W. da.
Am 1.8.1997 kam der Kontakt zwischen K. X. und L. Y. zustande. K. X.
und L. Y. beschafften gemeinsam ein anderes W., nämlich das W.
einer Firma Ku. aus ... bei Augsburg. Die Firma Ru. ist aber weder
bekannt noch bewährt, das W. der Firma Ru. erfüllte
also
nicht die Zugangsvoraussetzungen der Stadt München, die
Schausteller nur nach dem Kriterium „bekannt und
bewährt“ zu dem Millionengeschäft auf dem
Oktoberfest
zulässt.
Mit dem Leasingvertrag aus dem August 1997 zwischen K. X. und L. Y.
spiegelten also beide gemeinsam der Stadt München den falschen
Hersteller des W. vor: Der Leasingvertrag, der der Stadt
München
vorgelegt wurde, enthielt die - vorsätzlich wahrheitswidrige -
Angabe, das W. sei von P. P. hergestellt worden. Der wahre Hersteller,
die nicht bekannte und nicht bewährte Firma Ru., wurde der
Stadt
München verschwiegen.
Erst als das Oktoberfest 1997 vorbei war, legten L. Y. und K. X. offen,
dass der Hersteller des W. die Firma Ru. ist. Das W., um das es seit
1997 geht, ist also das von der Firma Ru. hergestellte W..
Der Leasingvertrag zwischen L. Y. und K. X. hatte eine Laufzeit von
vier Jahren, gerechnet ab dem Oktoberfest 1997. K. X. zahlte die
Leasingraten in diesen vier Jahren, wie es ihr
„Geschäftsmodell“ ist,
äußerst schleppend.
L. Y. war deshalb mehr als froh, als K. X. im Herbst 2001 mit folgendem
Vorschlag auf ihn zukam: K. X. hat einen (mit ihr befreundeten)
Financier an der Hand: N. V. aus der Schweiz würde gerne sein
Schwarzgeld unterbringen. N. V. hat 200.000,00 Schweizer Franken als
Kaufpreis für das W. anzubieten. Die Bedingung ist allerdings,
dass der Kaufpreis von 200.000,00 Schweizer Franken in bar entrichtet
wird und dass kein schriftlicher Kaufvertrag über das W.
abgefasst
wird. Die Anbahnung des Kaufs des W. fand also im Herbst 2001 statt.
Vollzogen wurde der Kauf des W. schließlich einige Monate
später im Januar 2002. N. V. stellte K. X. ein ungesichertes
Privatdarlehen von € 136.165,00 zur Verfügung.
€
136.165.00 sind im Januar 2002 umgerechnet 200.000,00 Schweizer
Franken. K. X. und N. V. schließen den Darlehensvertrag vom
22.1.2002. N. V. übergibt L. Y. den Kaufpreis für das
W. in
bar und schließt darüber natürlich keinen
schriftliehen
Kaufvertrag ab. K. X. verschiebt das W. natürlich sofort an
ihre
Tochter J. X. weiter, damit ihre Gläubiger keinen Zugriff
erhalten.
Am 30.8.2002, als sie wieder einmal in einer eidesstattlichen
Versicherung über ihre Vermögens- und
Einkommensverhältnisse sagen soll, dass bei ihr nichts zu
holen
ist, erklärt K. X. dem ihr bekannten Obergerichtsvollzieher
Herbert V. in aller Unschuld.
Das W. wurde im Herbst 2001 meiner Tochter J. übereignet; das
Karussell ist finanziert: offenes Restdarlehen (ca.) 400.000 DM, meine
Tochter übernimmt seither die volle Tilgung.
Ihr kann ja nichts passieren, so denkt sie sich: Solange das
Weißhierkarussell nur irgendjemand anderem gehört
(nur ja
nicht ihr selber) laufen alle Vollstreckungsversuche ihrer zahlreichen
Gläubiger ins Leere, das perfekte
„Geschäftsmodell“!
Im Januar 2004 gründen K. X. und J. X. gemeinsam die
„K. X.
Erlebnisgastronomie GmbH“ und verschieben das W. von der
Tochter
weiter auf die GmbH.
Am 13.5.2004 gibt J. X. in aller Unschuld in ihrer Gewinnermittlung an,
dass das W. im Januar 2002 für € 136.165.00
angeschafft
wurde, dass sie seinerzeit im Jahr 2002 Eigentümerin des
Weißbierkarussells war und dass sie (nach dem Stand vom
13.5.2004) dein Darlehensgeber N. V. noch einen Betrag von €
132.405.90 zur Rückzahlung des von ihm gewährten
Darlehens
schuldet.
Im Juli 2004 übermittelt J. X. ihrer Mutter ihre
Gewinnermittlung
vom 13.5.2004. K. X. übergibt die Gewinnermittlung vom
13.5.2004
ihrem Hausanwalt Michael Kl. RA Michael Kl. erklärt K. X. das
Anfechtungsgesetz und welchen Bock Mutter und Tochter X. mit ihren
Erklärungen vom 30.8.2002 und vom 13.5.2004 geschossen haben.
K. X. wendet sich sofort an L. Y. Gemeinsam fassen K. X. und L. Y. im
Juli 2004 einmal mehr (nachdem sie schon im August 1997 gemeinsam die
Stadt München hereingelegt hatten) fingierte
Schriftstücke
ab: K. X. und L. Y. geben gemeinsam an, der Leasingvertrag vom August
1997 laufe nach wie vor. Leasingraten würden nach wie vor
bezahlt.
Sie geben übereinstimmend einen Fantasiebetrag restlich
ausstehender Leasingraten an.
Am 10.9.2004 wird Klage nach dem Anfechtungsgesetz gegen die GmbH {auf
die das W. verschoben wurde) erhoben. Die GmbH wird im Prozess von dem
Hausanwalt RA Michael Kl. vertreten.
J. X. legt in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin
der
GmbH im Prozess die fingierten Erklärungen vom Juli 2004
zwischen
ihrer Mutter und L. Y. vor. L. Y. sagt am 11.1.2005 als Zeuge aus, dass
der Leasingvertrag nach wie vor bestehe und Leasingraten nach wie vor
gezahlt würden. Am 28.1.2005 fallt das Urteil zugunsten der
GmbH,
gestützt auf die fingierten Erklärungen vom Juli 2004
und die
damit übereinstimmende Aussage des Zeugen L. Y. vom 11.1.2005.
Das
Urteil vom 28.1.2005 wird durch alle Instanzen bestätigt.
Am 17.11.2008 wird der vormalige Zeuge L. Y. wegen seiner Falschaussage
im Vorprozess auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Am 4.8.2009 ergeht der Beweisbeschluss der Richterin Frau No. Aus dem
Beweisbeschluss vom 4.8.2009 ergibt sich, dass die Richterin Frau No.
die Akte gelesen hat, den Sachverhalt begriffen hat und über
die
zur Verfügung stehenden Beweismittel im Bilde war.
Nach dem Beweisbeschluss vom 4.8.2009 werden im folgenden die drei
Aussteller der Urkunden zu Inhalt und Bedeutung der von ihnen
erstellten Urkunden als Zeugen vernommen. Es werden also diese drei
Urkundenaussteller in der Folgezeit vernommen:
1.) Die Leasingnehmerin K. X. zu ihren beiden EV vom 30.1.2001 (ein
Jahr vor dem Kauf) und vom 30.8.20C2 (sieben Monate nach dem Kauf)
2.) Ihre Tochter zu ihrer Gewinnermittlung vom 13.5.2004
3.) Der Darlehensgeber N. V. zu Inhalt und Bedeutung des
Darlehensvertrags vom 22.1.2002, dem Kaufzeitpunkt.
Am 10.11.2009 werden die Zeuginnen K. X. und J. X. vernommen. K. X.
sagt aus, dass sie nicht wisse, was man unter
„Eigentum“
verstehe. J. X. sagt aus, dass sie sich nicht erklären
könne,
wie der exakte Betrag von € 132.405.90, den sie N. V. zur
Rückzahlung des Darlehens noch schulde, in ihre
Gewinnermittlung
vom 13.5.2004 komme.
Am 17.5.2010 wird N. V. in Zürich als Zeuge vernommen. N. V.
sagt
aus, mit dem Darlehensvertrag vom 22.1,2002 habe er das W. kaufen
wollen und anschließend Teilhaber finden wollen, die sich
ihrerseits an dem Betrieb des W. beteiligen.
Die Aussage des Darlehensgebers V. ist die einzige der drei Aussagen,
die der Beschuldigte überhaupt wahrnimmt. Der Beschuldigte
macht
hierbei die - allerdings schon auf den ersten Blick zu treffende -
Feststellung, dass die Aussage des Darlehensgebers V. - so die Wortwahl
des Beschuldigten - „dubios“ sei.
IV.
Die Tatsache, dass der Beschuldigte vor der Abfassung des Urteils vom
16.8.2010 ganz einfach die Akten nicht gelesen hat, ist evident: Dem VP
Sp. ist hierzu in seinem Schreiben vom 25.7.2012 der
Freud’sche
Versprecher rausgerutscht, bei dem Urteil vom 16.8.2010 handele es sich
um (so wörtlich) Nihilismus. Dem ist nichts
hinzuzufügen.
Der hier vorliegende „Betriebsunfall“ .war
vorprogrammiert:
Eineinhalb Jahre lang hatte die Richterin Frau No. als Einzelrichterin
das Verfahren geführt, hatte den Beweisbeschluss vom 4.8.2009
erlassen (in dem sie das einzige Beweisthema zutreffend umschrieb),
hatte die mündlichen Verhandlungen geleitet, insbesondere im
Termin am 10.11.2009 die beiden Zeuginnen Frau X. sen. und jun.
vernommen. Der Zeuge V. wurde am 17.5.2010 von einem Richter in
Zürich vernommen.
Dann, etwa im Juni 2010, schied die Richterin Frau No. wegen ihres
Mutterschaftsurlaubs aus der 34. Zivilkammer aus. Die Akten, die die
Richterin Frau No. als Einzelrichterin bearbeitet hatte, wurden auf die
anderen Mitglieder der 34. Zivilkammer verteilt. Insbesondere wurde die
vorliegende Gerichtsakte auf den - ohnehin schon notorisch
überlasteten - Beschuldigten übertragen. Der 34.
Zivilkammer
wurde erst wieder etwa im Oktober 2010 - also erst nach dem Urteil vom
16.8.2010 - ein zusätzlicher Richter zugeteilt.
Der Beschuldigte leitete in dem vorliegenden Verfahren keine
mündliche Verhandlung und vernahm keinen der Zeugen. Im
Gegenteil:
Durch die Anordnung des schriftlichen Verfahrens nahm sich der
Beschuldigte noch die letzte Möglichkeit, zusätzliche
Informationen über das ihm gänzlich unbekannte
Verfahren zu
gewinnen.
VI.
Derselbe Nachweis, dass der Beschuldigte definitiv die Akten nicht
gelesen hat, wird mit drei verschiedenen logischen Methoden, die alle
zu demselben Ergebnis kommen, geführt:
1.) Positive Methode zum Nachweis der Nichtlektüre der
Gerichtsakten
Zunächst kann man sich die Frage stellen, woher der
Beschuldigte
positiv seine Informationen gezogen hat, die er seinem Urteil vom
16.8.2010 zugrunde gelegt hat. Es stellt sich heraus, dass der
Beschuldigte aus der ca. 1.000 Blatt starken Akte (einem
„Gürteltier“) richtiggehend eine
Stichprobe gezogen
hat: Er hat einzig und allein die seinerzeitige klägerische
Anlage
K 8 seinem Urteil vom 16.8.2010 zugrunde gelegt, sonst nichts. Die
Anlage K 8, die Grundlage des Urteils vom 16.8.2010, bestand aus
insgesamt 11 Blättern: Die Blätter 1 bis 10 waren die
Gewinnermittlung vom 13.5.2004, Blatt 11 war der Darlehensvertrag vom
22.1.2002. Der Beschuldigte tituliert den Darlehensvertrag vom
22.1.2002 als „wohl die Anlage K 11“. Das bedeutet,
dass
der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Diktierens seines Urteils genau
diese Anlage K 8 in der Hand hatte und die handschriftliche Seitenzahl
11 auf dem Darlehensvertrag vom 22.1.2002 in seiner Eile als
„wohl die Anlage KU“ gedeutet hatte.
Der Beschuldigte hat sich - angesichts der Gewinnermittlung vom
13.5.2004. Blätter 1 bis 10 und des Darlehensvertrags vom
22.1.2002. Blatt 11 - nicht davon stören lassen. dass es bei
dem
Zivilprozess eigentlich um die Frage ging, ob dem Leasinggeber L. Y.
das W. noch gehört oder ob er es schon an die Leasingnehmerin
K.
X.R. verkauft und übereignet hat. Dass weder bei der
Gewinnermittlung vom 13.5.2004. Blätter 1 bis 10, noch bei dem
Darlehensvertrag vom 22.1.2002. Blatt 11, der Name des Leasinggebers
noch der Name der Leasingnehmern) auftaucht, hat den Beschuldigten in
irgendeiner Weise an dem Diktieren seines Urteils hindern
können.
Für das Querlesen der Anlage K 8 samt Diktieren seines Urteils
hat
der Beschuldigte schätzungsweise weniger als eine
Viertelstunde
gebraucht.
2.) Negative Methode zum Nachweis der Nichtlektüre der
Gerichtsakten
Für die Klärung der Frage, wem das W.
gehört, braucht
man alle vier Urkunden, wobei es zwei wichtigere Urkunden gibt (die
beiden eidesstattlichen Versicherungen der Leasingnehmerin K. X.R.) und
zwei weniger wichtige Urkunden (die in der Anlage K 8 zusammengeheftet
waren): Das führt zu der „negativen
Methode“: Man
stellt sich die Frage, welche verfügbaren Beweismittel der
Beschuldigte in seinem Urteil vom 16.8.2010 nicht abgehandelt hat,
deren Abhandlung aber unabweisbar notwendig gewesen wäre.
Es wäre natürlich notwendig gewesen. alle vier
zusammenhängenden Urkunden zu untersuchen, sowie hierbei zu
berücksichtigen, was die drei Aussteller der Urkunden, die
allesamt als Zeugen zum Inhalt der von ihnen erstellten Urkunden
vernommen worden waren, zur Interpretation „ihrer“
Urkunden
zu sagen haben.
Dieser klaren und einfachen Aufgabe ist der Beschuldigte ganz
offensichtlich nicht nachgekommen. Vor allem hat der Beschuldigte genau
die beiden EV der Leasingnehmerin schlicht übersehen. Die
beiden
EV der Leasingnehmerin beantworten aber bereits allein und für
sich genommen die Frage, wem das W. gehört:
Die erste EV vom 30.1.2001 sagt, dass der Leasingvertrag zum Zeitpunkt
ein Jahr vor dem Kauf von beiden Seiten fortgeführt wird. Die
zweite EV vom 30.8.2002 sagt, dass zum Zeitpunkt sieben Monate nach dem
Kauf das W. an die Tochter der Leasingnehmerin übereignet ist,
das
W. mit den Mitteln aus dem Darlehen voll finanziert wurde und dass die
Tochter der Leasingnehmerin, an die das W. übereignet , worden
ist, die Tilgung des Darlehens übernommen hat. Der
Originalwortlaut der zweiten EV vom 30.8.2002 lautet:
Das W. wurde im Herbst 2001 meiner Tochter J. übereignet; das
Karussell ist finanziert; offenes Restdarlehen (ca.) 400.000 DM, meine
Tochter übernimmt seither die volle Tilgung.
Es war objektiv schlicht unmöglich, die EV vom 30.8.2002 zu
übersehen, sofern man sich auch nur ansatzweise mit dem Inhalt
der
Gerichtsakte auseinandersetzt: Nicht nur, dass die EV vom 30.8.2002 in
den Mittelpunkt der klägerischen Argumentation gesetzt wurde.
Zusätzlich wurde die Ausstellerin der EV vom 30.8.2002 als
Zeugin
zu Inhalt und Bedeutung der EV vom 30.8.2002 vernommen.
Schließlich stell: auch die Zusammenfassung vom 16.7.2010 die
EV
vom 30.8.2002 in den Mittelpunkt der Darstellung und erläutert
noch einmal im Zusammenhang das Zusammenspiel der EV vom 30.8.2002 mit
den weiteren Urkunden.
Hätte sich der Beschuldigte auch nur ansatzweise mit der
Gerichtsakte auseinandergesetzt - was er ganz offensichtlich in keiner
Weise getan hat - hätte er sich zwangsläufig mit der
EV vom
30.8.2002 befassen und diese in seinem Urteil vom 16.8.2010 abhandeln
müssen. Es führt objektiv überhaupt kein Weg
an der EV
vom 30.8.2002 vorbei. Die Tatsache, dass der Beschuldigte die EV vom
30.8.2002 in gar keiner Weise in seinem Urteil vom 16.8.2010
abgehandelt ist, bedeutet deshalb zwangsläufig, dass der
Beschuldigte die EV vom 30.8.2002 ganz offensichtlich
überhaupt
nicht wahrgenommen hat. Da also der Beschuldigte die EV vom 30.8.2002
schlicht nicht wahrgenommen hat, bedeutet dies zwangsläufig,
dass
er von der gesamten Gerichtsakte keinerlei Notiz genommen haben kann -
sonst hätte er zwangsläufig die EV vom 30.8.2002
gesehen und
in seinem Urteil ausgewertet.
3.) Semantische Methode zum Nachweis der Nichtlektüre der
Gerichtsakten
Schließlich sticht ins Auge, dass der Beschuldigte in seinem
Urteil vom 16.8.2010 dem argumentativ-gedanklichen Inhalt nach den
reinen Unsinn fabriziert hat. Man kann für diesen unschwer
festzustellenden Befund die Umschreibung „semantische
Methode“ wählen.
Der Beschuldigte will aus der Gewinnermittlung vom 13.5.2004
(Blätter 1 bis 10 der seinerzeitigen Anlage K 8) und aus dem
Darlehensvertrag vom 22.1.2002 (Blatt 11 der seinerzeitigen Anlage K 8)
einen „Vertrag zulasten Dritter“ basteln. Dieser
intellektuelle Kurzschluss des Beschuldigten spottet jeder
Beschreibung. Bei der Kreation des „Vertrags zulasten
Dritter“ hat der Beschuldigte offenbar die aus seiner
Kurzschluss-Wahrnehmung heraus an dem Fall beteiligten Personen
„zusammengerechnet“: Der Beschuldigte
zählte zusammen:
1.) Die Tochter der Leasingnehmerin (von der die Gewinnermittlung vom
13.5.2004, Blätter 1 bis 10, stammt)
2.) den Darlehensgeber V. (von dem de: Darlehensvertrag vom 22.1.2002.
Blatt 11. stammt)
3.) und schließlich den Leasinggeber L. Y.
Das macht aus der Kurzschluss-Wahrnehmung des Beschuldigten heraus
zusammen drei an dem Fall beteiligte Personen. Wenn also - so der
weitere „Gedankengang“ des Beschuldigten - die
Tochter der
Leasingnehmerin und der Darlehensgeber agiert haben, so hegt also ein
„Vertrag zulasten Dritter“, nämlich
zulasten des
Leasinggebers L. Y. vor.
Der andere Punkt, an dem der Beschuldigte seine Überlegungen
aus
dramatischem Zeitmangel abrupt abgebrochen hat, ist die
Würdigung
der Zeugenaussage des Darlehensgebers N. V.
Der Beschuldigte bezeichnet die Aussage völlig zutreffend
(wörtlich) als „dubios“. Der Beschuldigte
hat das
offenbar völlig zutreffend bereits auf den ersten Blick
festgestellt. Völlig zutreffend betrachtet der Beschuldigte
die
Angabe als dubios, dass der Darlehensgeber V. (ein altgedienter
Kaufmann) mithilfe des Darlehens Vertrags vom 22.1.2002 das W. gekauft
haben will (um anschließend Teilhaber für den
Betrieb des W.
zu gewinnen).
Hier aber bricht der Beschuldigte seine Überlegungen abrupt
ab:
Der Beschuldigte stellt sich buchstäblich keine Sekunde lang
die
Frage, was die offensichtliche, schon auf den ersten Blick
feststellbare, Lüge des Zeugen V. für seinen
Rechtsfäll
bedeutet. Der Beschuldigte stellt also bereits auf den ersten Blick
völlig zutreffend fest, dass der Zeuge V. gelogen hat, hat
aber
keine Zeit dafür, auch nur eine Sekunde lang über die
Auswirkungen dieser Lüge für das Ergebnis des
Zivilprozesses
nachzudenken.
Hätte sich der Beschuldigte für den vorliegenden
Rechtsfall
auch nur ansatzweise Zeit genommen, hätte er
zwangsläufig zu
dem Ergebnis kommen müssen. dass die offensichtliche
Falschaussage
des Darlehensgebers V. ein weiteres starkes Indiz für die
Richtigkeit der klägerischen Version darstellt. Aus der
Tatsache,
dass der Beschuldigte diese sich aufdrängende
Erwägung nicht
angestellt hat, ist der zwingende Schluss zu ziehen, dass sich der
Beschuldigte in keiner Weise gedanklich mit der Rechtsangelegenheit
befasst haben kann.
VII.
Das Urteil des Beschuldigten vom 16.8.2010 ist beigefügt,
bitte
Sie, die Ermittlungen gegen den Beschuldigten aufzunehmen.“
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom
17.09.2014
durch die Staatsanwältin als Gruppenleiterin Se. (jetzt
Vorsitzende Richterin am Landgericht München I) wurde die
Strafanzeige des Angeklagten vom 16.09.2014 gemäß
§ 152
Abs. 2 StPO behandelt. Zur Begründung der Einstellung wird
durch
die Staatsanwaltschaft München I im Schreiben vom 17.09.2014
wie
folgt ausgeführt:
...
„Staatsanwaltschaft München I
22.09.2014
Aktenzeichen: 120 Js 189005/14
Strafanzeige gegen VRiLG B.
wegen Rechtsbeugung
Ausdruck der Einstellungsgründe für die Akte
1. Einstellungen VRiLG B.
Der Strafanzeige d. W. vom 16.09.2014 wird gemäß
§ 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben.
Gründe:
Gemäß § 152 Abs. 2 StPO ist ein
Ermittlungsverfahren
wegen verfolgbarer Straftaten nur dann einzuleiten, wenn
hierfür
zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese
müssen es nach den kriminalistischen Erfahrungen als
möglich
erscheinen lassen. dass eine verfolgbare Straftat vorliegt.
Bloße
Vermutungen rechtfertigen es nicht, jemandem eine Tat zur Last zu legen.
Der Anzeigeerstatter sei zunächst auf § 17 AGO
hingewiesen:
Es stellt eine beleidigende Äußerung dar, wenn der
Anzeigeerstatter merkt, der angezeigte Richter habe in seinem Urteil
„den reinen Unsinn fabriziert“. Im Übrigen
sei der
Anzeigeerstatter an das im Berufsrecht für
Rechtsanwälte
verankerte Sachlichkeitsgebot erinnert.
Dem vorgetragenen Sachverhalt ist ein „strafrechtlich
relevantes
Verhalten des angezeigten Richters nicht zu vernehmen. Der
Anzeigeerstatter vertritt offenbar -ergebnisorientiert - eine andere
Rechtsauffassung. Es bleibt ihm unbenommen, diese im zivil rechtlichen
Rechtsweg zu verfolgen. Für Maßnahmen der
Strafverfolgungsmaßnahmen ist jedoch kein Raum. Die
Staatsanwaltschaft ist keine
„Superrevisionsinstanz“.
Mit Schreiben vom 24.09.2014 legte der Angeklagte gegen die Einstellung
der Staatsanwaltschaft München I vom 17.09.2014 Beschwerde ein
und
begründete diese mit Schriftsatz vom 01.10.2014.
Das Beschwerdeschreiben und die zugehörige
Beschwerdebegründung lauten wie folgt:
„Strafanzeige gegen Herrn Vorsitzenden Richter B. wegen
Rechtsbeugung gem. § 339 StGB in Hinblick auf sein Urteil vom
16.8.2010 in der Zivilrechtssache Landgericht München I, 34 O
20011/08 -Rechtsbeugung durch Nichtlektüre der Gerichtsakten
München, den 24. September 2014
Sehr geehrte Damen und Herren.
gegen die Verfügung vom 17.9.2014 erhebe ich hiermit
Beschwerde
welche ich bis zum Freitag, den 31.10.2014 begründen
werde.“
Beschwerdebegründung vom 01.10.2014:
„Strafanzeige vom 15.9.2014 gegen Herrn Oberstaatsanwalt Dr.
Be.
wegen versuchter Strafvereitelung im Amt gem. 8 258a H StGB durch
Nichteinleitung des Ermittlungsverfahrens und 120 Js 189005/14
Strafanzeige vom 16.9.2014 gegen Herrn Vorsitzenden Richter B. wegen
Rechtsbeugung gem. § 339 StGB durch Urteil vom 16.8.2010, 34 O
20011/08 - Nichtlektüre der Gerichtsakten
Begründung der beiden Beschwerden vom 24.9.2014 gegen die
beiden Verfügungen vom 17.9.2014
München, den 1. Oktober 2014
Sehr geehrte Frau Staatsanwältin Se.
die beiden Beschwerden vom 24.9.2014 gegen Ihre beiden
Verfügungen vom 17.9.2014 begründe ich wie folgt:
Unter Weglassung der Textbausteine lauten Ihre beiden
Verfügungen vom 17.9.2014 im Original Wortlaut wie folgt:
„Die Verfügungen von OSTAHAL Dr. Be. in den
Verfahren 120 Js
160599/13 und 120 Js 168119/14 wurden sämtlich bereits im
Beschwerdeweg überprüft und für zutreffend
erachtet. Ein
strafrechtlich relevantes Verhalten ist nicht erkennbar. Der
Anzeigeerstatter sei darauf hingewiesen. dass künftig
vergleichbare Kettenanzeigen nicht mehr verbeschieden werden.
§ 17
Abs. 3 Satz 2 AGO. ... Der Anzeigeerstatter sei zunächst auf
§ 17 AGO hingewiesen. Es stellt eine beleidigende
Äußerung dar, wenn der Anzeigeerstatter merkt
(sie!), der
angezeigte Richter habe in seinem Urteil „den reinen Unsinn
fabriziert“, im Übrigen sei der Anzeigeerstatter an
das im
Berufsrecht für Rechtsanwälte verankerte
Sachlichkeitsgebot
erinnert. Dem vorgetragenen Sachverhalt ist ein strafrechtlich
relevantes Verhalten des angezeigten Richters nicht zu vernehmen
(sie!). Der Anzeigeerstatter vertritt offenbar - ergebnisorientiert -
eine andere Rechtsauffassung. Es bleibt ihm unbenommen, diese im
zivilrechtlichen Rechtsweg zu verfolgen. Für
Maßnahmen der
Strafverfolgungsmaßnahmen (sie!) ist jedoch kein Raum. Die
Staatsanwaltschaft ist keine
„Superrevisionsinstanz“.
Sie machen ihrem Namen alle Ehre.
Allein schon angesichts des Faktors Bearbeitungsdauer haben Sie
offensichtlich noch nicht einmal ansatzweise den Versuch unternommen,
die Stichhaltigkeit der geltend gemachten strafrechtlichen
Vorwürfe einer seriösen rechtlichen Prüfung
zu
unterziehen. Ich werde im folgenden noch einmal die Stichhaltigkeit der
erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe gegen die beiden
Beschuldigten
dartun.
I.
Zu 127 Js 189162/14
Strafanzeige vom 15.9.2014 gegen Herrn Oberstaatsanwalt Dr. Be. wegen
versuchter Strafvereitelung im Amt gem. § 258a II StGB durch
Nichteinleitung des Ermittlungsverfahrens.
Entscheidend sind zwei Punkte, der objektive Tatbestand und der
subjektive Tatbestand:
1.) Zum objektiven Tatbestand der versuchten Strafvereitelung im Amt
gem. § 258 a II StGB durch Nichteinleitung des
Ermittlungsverfahrens
Hier ist die Frage, ob die AE so substantiiert vorgetragen haben, dass
es wegen Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts notwendig war, ein
Ermittlungsverfahren einzuleiten und den Sachverhalt von Amts wegen
aufzuklären. Auf einem anderen Blatt steht bekanntlich, ob es
u.U.
Jahre später zu einer rechtskräftigen Verurteilung
kommt.
Zunächst ist aber für die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens nur entscheidend, ob ein hinreichender
Tatverdacht von den AE vorgetragen bzw. ersichtlich ist oder nicht.
Hier haben die AE sowohl hinsichtlich der Strafbarkeit des.
Amtshaftungssenats beim OLG als auch hinsichtlich der Strafbarkeit der
Amtshaftungskammer beim Landgericht München I sehr
ausführlich und sehr dezidiert vorgetragen. Der Vortrag der AE
umfasst sowohl ausführlichen Sachvortrag als auch
ausführlichen Rechtsvortrag. Die AE haben insbesondere sehr
detailliert die offensichtliche Parteilichkeit sowohl des
Amtshaftungssenats des OLG als auch die offensichtliche Parteilichkeit
der Amtshaftungskammer des Landgerichts München I dargetan und
unter Beweis gestellt.
Da also die AE offensichtlich einen hinreichenden Tatverdacht der
gemeinschaftlichen Rechtsbeugung i. S. d. §§ 339. 25
II StGB
dargetan haben, war der Beschuldigte verpflichtet, ein
Ermittlungsverfahren einzuleiten, den Tatvorwürfen
nachzugehen,
und den vorgetragenen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
§ 258a II StGB sieht bereits eine Versuchsstrafbarkeit der
Strafvereitelung im Amt vor. Das heißt, dass der Beschuldigte
sich bereits dann aus dem Gesichtspunkt der Versuchsstrafbarkeit heraus
strafbar macht, wenn dem Beschuldigten eine pflichtwidrige Unterlassung
einer Amtshandlung vorgeworfen werden kann, die geeignet ist, die
weitere Strafverfolgung zu behindern.
Diese Voraussetzung der Versuchsstrafbarkeit liegt hier ganz
offensichtlich vor: Die pflichtwidrige Unterlassung der Einleitung des
Ermittlungsverfahrens ist eine Amtshandlung, die geeignet ist, die
weitere Strafverfolgung zu behindern.
Der objektive Tatbestand der versuchten Strafverfolgungsvereitelung im
Amt gem. § 258a II StGB liegt also vor.
2.) Zum subjektiven Tatbestand der versuchten Strafvereitelung im Amt
gem. § 258 a II StGB durch Nichteinleitung des
Ermittlungsverfahrens
Es geht bei dem subjektiven Tatbestand um die beabsichtigte
Zielrichtung- des Beschuldigten, um die ersichtliche Motivation des
Beschuldigten für die Nichteinleitung des
Ermittlungsverfahrens.
Der Beschuldigte hat die Nichteinleitung des Ermittlungsverfahrens
nicht aus sachlichen Gründen verfügt, sondern aus
Gründen des bei der Justiz verbreiteten Korpsgeist, dem
offensichtlich auch der Beschuldigte anhängt.
Der Beschuldigte konnte durch seine Verfügung vom 1.7.2013 gar
nicht deutlicher zum Ausdruck bringen, was der Beschuldigte von Recht
und Gesetz hält, nämlich gar nichts: Die
Verfügung des
Beschuldigten vom 1.7.2013 strotzt vor Unsachlichkeit und der
unverblümten Zielrichtung, die AE einzuschüchtern und
von der
Geltendmachung ihrer Rechte abzuhalten.
Der subjektive Tatbestand der versuchten Strafverfolgungsvereitelung im
Amt gem. § 258a 11 StGB ist also ebenfalls erfüllt.
3.) Die Staatsanwaltschaft München I ist also wegen Vorliegens
eines hinreichenden Anfangsverdachts verpflichtet, das
Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten in Hinblick auf den
Verdacht der versuchten Strafverfolgungsvereitelung im Amt gem.
§
258a II StGB einzuleiten.
II.
Zu 120 Js 189005/14
Strafanzeige vom 16.9.2014 setzen Herrn Vorsitzenden Richter B. wegen
Rechtsbeugung gem. 8 339 StGB durch Urteil vom 16.8.2010. 34 O 20011/08
- Nichtlektüre der Gerichtsakten
Zur weiteren Begründung der Stichhaltigkeit der erhobenen
strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschuldigten
füge ich
bei die wesentlichen Aktenauszüge des Ausgangsverfahrens
Landgericht München I, 34 O 20011/08, dessen Schlusspunkt das
Urteil des Beschuldigten vom 16.8.2010 darstellt. Aus diesen 11 Anlagen
wird ersichtlich, dass der Beschuldigte die Gerichtsakten vor Abfassung
seines Urteils vom 16.8.2010 unmöglich gelesen haben kann:
Beweisbeschluss vom 4.8.2009 als Anlage 1
Erste EV der Leasingnehmerin vom 30.1.2001 als Anlage 2
Darlehensvertrag V. vom 22.1.2002 als Anlage 3
Zweite EV der Leasingnehmerin vom 30.8.2002 als Anlage 4
Gewinnermittlung der Tochter der LN vom 13.5.2004 als Anlage 5
Aussagen Leasingnehmerin und Tochter vom 10.11.200 9 als Anlage 6
Auswertung der beiden Aussagen vom 3.12.2009 als Anlage 7
Aussage V. vom 17.5.2919 als Anlage 8
Auswertung der Aussage vom 29.5.2010 als Anlage 9
Zusammenfassung vom 16.7.2010 als Anlage 10
Urteil vom 16.8.2010 als Anlage 11
Nachfolgend fasse ich den Inhalt dieser elf entscheidenden Anlagen wie
folgt zusammen:
Zum Beweisbeschluss vom 4.8.2009 als Anlage 1
Der Beweisbeschluss der Richterin Frau No. vom 4.8.2009 ist hier
richtiggehend das Drehbuch des vorliegenden Zivilprozesses: Der
Beweisbeschluss vom 4.8.2009 bezeichnet das einzige Beweisthema und die
dafür zur Verfügung stehenden Beweismittel.
a) Das Beweisthema lautet:
„Es wird Beweis erhoben über die Behauptung der
Klägerinnen, der Beklagte [Leasinggeber L. Y.l habe im Januar
2002
das W. für umgerechnet EUR 136.165.- an K. X.R. verkauft. N.
V.
habe den Kaufpreis von SFR 200.000 direkt an den Beklagten
[Leasinggeber L. Y.] bezahlt und K. X.R. als Darlehensbetrag in
Rechnung gestellt.“
b) Beweismittel sind die drei Aussteller der vielfach genannten
Urkunden:
1.)
Die Leasingnehmerin K. X.R. ist die Zeugin für Inhalt und
Bedeutung ihrer beiden Eidesstattlichen Versicherungen vom 30.1.2001
(ein Jahr vor dem Kauf) und vom 30.8.2002 (sieben Monate nach dein
Kauf).
2.)
Ihre Tochter J. X. ist die Zeugin für Inhalt und Bedeutung
ihrer Gewinnermittlung vom 13.5.2 004 und schließlich
3.)
N. V. ist der Zeuge für Inhalt und Bedeutung des
Darlehensvertrags vom 22.1.2002.
Der Zivilprozess hielt sich im Folgenden genau an dieses Drehbuch, das
der Beweisbeschluss der Richterin Frau No. vom 4.8.2009 vorgegeben hat.
Die vielfach genannten Urkunden und die Aussagen der Aussteller der
Urkunden zu Inhalt und Bedeutung der von ihnen erstellten Urkunden
lagen dem Beschuldigten zweifelsfrei vor. Die Urkunden und die Aussagen
der Aussteller hierzu waren Bestandteil der dem Beschuldigten
vorliegenden Gerichtsakte. Das Drehbuch, der Beweisbeschluss vom
4.8.2009, hat den wesentlichen Inhalt des Zivilprozesses sehr knapp und
sehr präzise beschrieben. Wenn man den Inhalt der Gerichtsakte
auch nur oberflächlich zur Kenntnis nimmt,
stößt man
zwangsläufig auf sämtliche relevanten Urkunden und
die zu
ihnen gemachten Aussagen der Aussteller der relevanten Urkunden.
Zu Blatt 3 der ersten EV der Leasingnehmerin vom 30.1.2001, ein Jahr
vor dem Kauf als Anlage 2
Blatt 3 der ersten EV der Leasingnehmerin vom 30.1.2001 befasst sich
mit dem Weißhierkarussell. Ein Jahr vor dem Kauf
führt die
Leasingnehmerin den Leasingvertrag unverändert fort. Die
Leasingnehmerin macht die zutreffende Aussage, dass Leasinggeber
selbstverständlich L. Y. ist und nicht eine Firma WAT Leasing,
wie
versehentlich fälschlich auf Blatt 3 der ersten EV vom
30.1.2001
angegeben.
Zum Darlehensvertrag V. vom 22.1.2002 Idas ist Blatt 11 der
seinerzeitigen Anlage K 8) als Anlage 3
Ich hafte in dem seinerzeitigen Zivilprozess den Darlehensvertrag vom
22.1.2002 als Blatt 11 meiner Anlage K 8 zu den Gerichtsakten, die dem
Beschuldigten vorlagen, gereicht. Wie vielfach geschildert, hat der
Beschuldigte sodann sich nur die seinerzeitige Anlage K 8 aus dem
Aktenberg als richtiggehende Stichprobe herausgepickt und den
übrigen Aktenberg, inklusive aller Schriftsätze und
Anlagen
circa tausend Blatter dick, einfach unberücksichtigt gelassen.
Bei der Anlage 3 handelt es sich schlicht um einen Darlehensvertrag
zwischen dem Darlehensgeber N. V. und der Leasingnehmerin K. X.R., die
im Darlehensvertrag vom 22.1.2002 als „Firma X.“
auftritt.
Was die Aussage des Darlehensgebers V. in den Worten des Beschuldigten
so „dubios“ macht, ist der Umstand, dass der
altgediente
Kaufmann N. V. mithilfe dieses Darlehens Vertrags einen Kauf
getätigt haben will. Das ist absurd.
Mit dem Darlehensbetrag von € 136.165,00 wurde im Januar 2002
der
Kauf des W. finanziert. Der Kaufpreis des W. betrug nämlich
ausweislich der Blätter 9 und 10 der seinerzeitigen Anlage K 8
genau € 136.165.00, entsprach also genau dem Darlehensbetrag.
Dieser Zusammenhang zwischen Kaufpreis des W. und dem
gewährten
Darlehensbetrag war auch für mich seinerzeit der Grund
gewesen.
die Gewinnermittlung der J. X. (als Blätter 1 bis 10 der
seinerzeitigen Anlage K 8) und den Darlehensvertrag (als Blatt 11 der
seinerzeitigen Anlage K 8) zu einer einzigen Anlage zusammenzuheften.
Zur zweiten LV der Leasingnehmern vom 30.8.2002. Abschnitt C. Frage 27,
sieben Monate nach dem Kauf, als Anlage 4
In ihrer zweiten EV vom 30.8.2002. Abschnitt C. Frage 27, sieben Monate
nach dem Kauf, erklärt die Leasingnehmerin gegenüber
dem
zuständigen Gerichtsvollzieher:
Das W. wurde im Herbst 2001 meiner Tochter J. übereignet; das
Karussell ist finanziert; offenes Restdarlehen (ca.) 400.000 DM, meine
Tochter übernimmt seither die volle Tilgung.
Egal, wie sich der Beschuldigte am Ende in seinem Urteil vom 16.8.2010
entscheidet: Der Beschuldigte musste diese Erklärung der
Leasingnehmerin auswerten und seinem Urteil zugrunde legen. Dies hat
der Beschuldigte ganz offensichtlich nicht getan. Wenn der Beschuldigte
die Gerichtsakte auch nur ansatzweise bearbeitet hätte,
hätte
der Beschuldigte zwangsläufig auf diese Erklärung der
Leasingnehmerin stoßen müssen. Da der Beschuldigte
die
Gerichtsakte auch nicht ansatzweise behandelt hat, sondern nur die
besagte Stichprobe gezogen hat, ist der Beschuldigte auch nicht auf
diese Erklärung der Leasingnehmerin gestoßen. Es ist
also
dem Urteil des Beschuldigten auf die Stirn geschrieben, dass der
Beschuldigte sich in keiner Weise mit der Gerichtsakte
auseinandergesetzt hat, sonst hätte der Beschuldigte
zwangsläufig in seinem Urteil vom 16.8.2010 diese
Erklärung
der Leasingnehmerin sehen und auswerten müssen - wie auch
immer im
Endeffekt die Entscheidung des Beschuldigten ausfallen mag.
Zur Gewinnermittlung der Tochter der Leasingnehmerin vom 13.5.2004 (das
sind die Blätter 1 bis 10 der seinerzeitigen Anlage K 8) als
Anlage 5
Entscheidend sind die Blätter 8 bis 10: Die
„Weißbierkarussellbar“ ging zu
Anschaffungs-bzw.
Herstellungskosten von € 136.165.00 (dem Darlehensbetrag) am
20.1.2002 in das Eigentum der Tochter der Leasingnehmerin über
und
wird bei der Tochter, verteilt über zehn Jahre, abgeschrieben.
Das
besagen die Blätter 9 und 10. Die Tochter der Leasingnehmerin
schuldet ausweislich Blatt 8 dem Darlehensgeber V. noch einen Betrag
von € 132.405.90 zur Rückzahlung des Darlehens, mit
dem der
Kauf des W. finanziert worden war. Der Beschuldigte hat die
Blätter 1 bis 10 der seinerzeitigen Anlage K 8 zwar gesehen
und in
seinem Urteil vom 16.8.2010 verwertet, konnte sie aber mangels jeder
Gerichtsaktenlektüre nicht einordnen: Isoliert betrachtet
macht
natürlich
1.) die Gewinnermittlung der Tochter der Leasingnehmerin
(Blätter 1 bis 10) und
2.) der Darlehensvertrag des Darlehensgebers N. V. (Blatt 11) in Bezug
auf
3.) den Leasinggeber L. Y.
keinen Sinn. So kam es, dass der Beschuldigte in seinem Urteil vom
16.8.2010 wörtlich von einem
„Vertrag zulasten Dritter“
sprach. Denn der Beschuldigte nimmt - aufgrund seiner völligen
Unkenntnis der ihm vorliegenden Gerichtsakte - nur drei beteiligte
Personen wahr
die Tochter der Leasingnehmerin
den Darlehensgeber N. V.
den Leasinggeher L. Y.
Natürlich hat der Beschuldigte mit seinem Urteil vom 16.8.2010
den
reinen Unsinn fabriziert. Natürlich ist es dem Urteil des
Beschuldigten vom 16.8.2010 auf die Stirn geschrieben, dass der
Beschuldigte die ihm vorliegende Gerichtsakte in keiner Weise gelesen
und ausgewertet haben kann.
Zu den beiden Aussagen der Leasingnehmerin und ihrer Tochter vom
10.11.2009 als Anlage 6
Dem Beschuldigten lag die Sitzungsniederschrift vom 10.11.2009, in dem
sowohl die Aussage der Leasingnehmerin zu Inhalt und Bedeutung ihrer
beiden EV vom 30.1.200] und vom 30.8.2002 als auch die Aussage der
Tochter der Leasingnehmerin zu Inhalt und Bedeutung ihrer
Gewinnermittlung vom 13.5.2004 protokolliert ist, unstreitig als
Bestandteil der Gerichtsakte vor.
Weil also die Leasingnehmerin in ihrer Aussage vom 10.11.2009
ausführlich zu Inhalt und Bedeutung ihrer beiden EV vom
30.1.2001
und vom 30.8.2002 Stellung genommen hatte, war es an sich objektiv
völlig unmöglich, die beiden entscheidenden EV der
Leasingnehmerin zu übersehen - sofern man auch nur ansatzweise
vom
Inhalt der Gerichtsakte Kenntnis genommen hat!
Und wenn man die beiden EV der Leasingnehmerin vom 30.1.2 001 und vom
30.8.2002 wahrnimmt, ist es objektiv schlicht unumgänglich,
sie
(unter Auswertung der Stellungnahme der Leasingnehmerin hierzu) in dem
Urteil vom 16.8.2010 abzuhandeln - und zwar unabhängig von dem
Ergebnis, zu dem man dann nach Auswertung der beiden EV der
Leasingnehmerin vom 30.1.2001 und vom 30.8.2002 kommen mag.
Der Beschuldigte kann die ihm vorliegende Gerichtsakte schlechterdings
nicht gelesen haben, sonst hätte der Beschuldigte die beiden
EV
der Leasingnehmerin vom 30.1.2001 und vom 30.8.2002 in seinem Urteil
vom 16.8.2010 (unter Verwendung der Stellungnahme der Leasingnehmerin
vom 10.11.2009) in irgendeiner Weise abgehandelt und ausgewertet.
Zur Auswertung der beiden Aussagen der Leasingnehmerin und ihrer
Tochter durch klägerischen Schriftsatz vom 3.12.2009 als
Anlage 7
Dem Beschuldigten lag der klägerische Schriftsatz vom
3.12.2009,
in dem die Aussagen der Leasingnehmerin und ihrer Tochter ausgewertet
wurden, unstreitig als Bestandteil der ihm vorliegenden Gerichtsakte
vor. Der Beschuldigte wird durch den klägerischen Schriftsatz
vom
3.12.2009 noch einmal mit der Nase auf die beiden EV der
Leasingnehmerin vom 30.1.2001 und vom 30.8.2002 gestoßen.
Objektiv kann man den klägerischen Schriftsatz vom 3.12.2009
überhaupt nicht übersehen - sofern man von der
Gerichtsakte
überhaupt irgendeine Notiz genommen hat!
Zur Aussage des Darlehensgebers N. V. vom 17.5.2010 als Anlage 8
Der Beschuldigte hat die Aussage des Darlehensgebers N. V. vom
17.5.2010 offenbar tatsächlich eines kurzen Blicks
gewürdigt:
Der Beschuldigte nennt die Aussage des Darlehensgebers N. V., wonach er
mittels des Darlehensvertrags das W. seinerseits
„gekauft“
haben will, „dubios“. Nur hat der Beschuldigte
leider keine
Sekunde Zeit dafür, in irgendeiner Weise darüber
nachzudenken, was denn nun die offensichtliche Lüge des
Darlehensgebers N. V. für den von ihm zu entscheidenden
Zivilprozess bedeutet.
Zur Auswertung der Aussage des Darlehensgebers N. V. durch
klägerischen Schriftsatz vom 20.5.2010 als Anlage 9
Dem Beschuldigten lag unstreitig der klägerische Schriftsatz
vom
20.5.2010 als Bestandteil der ihm vorliegenden Gerichtsakte vor, in dem
dem Beschuldigten vor Augen geführt wird, in welcher Weise
sich
die offensichtliche Falschaussage des Darlehensgebers N. V. auf den von
dem Beschuldigten zu entscheidenden Zivilprozess auswirkt. Den
klägerischen Schriftsatz vom 20.5.2010 hat der Beschuldigte
natürlich genauso wenig gelesen wie alles andere, der
Beschuldigte
hat lediglich die vielfach beschriebene Stichprobe aus der ihm
vorliegenden Gerichtsakte gezogen, die seinerzeitige Anlage K. 8.
Zur klägerischen Zusammenfassung des Sachverhalts und der zur
Verfügung stehenden Beweismittel vom 16.7.2010 als Anlage 10
Der Beschuldigte wurde abschließend noch einmal mit der Nase
auf
den Sachverhalt und noch einmal auf die zur Verfügung
stehenden
Beweismittel gestoßen durch die klägerische
-lediglich drei
Seiten lange - Zusammenfassung vom 16.7.2010. Der Beschuldigte hat
offensichtlich noch nicht einmal diese drei Seiten lange
Zusammenfassung vom 16.7.201 0 gelesen. wie vielfach
ausgeführt.
Zum Urteil des Beschuldigten vom 16.8.2010 als Anlage 11
Dem Urteil des Beschuldigten vom 16.8.2010 ist auf die Stirn
geschrieben, dass der Beschuldigte vor Abfassung seines Urteils vom
16.8.2010 die ihm vorliegende Gerichtsakte in keiner Weise gelesen.
ausgewertet und gedanklich verarbeitet haben kann. Das sieht auch Herr
VP Sp. so, der das Urteil des Beschuldigten vom 16.8.2010 im Rahmen
seiner Überprüfung der Angelegenheit versehentlich
qua
Freud’scher Versprecher als (so wörtlich)
„Nihilismus“ bezeichnet hat.
Ich bitte, das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten in Hinblick
auf sein Urteil vom 16.8.2010. Az. 34 O 20011/08 bezüglich des
Tatverdachts der Rechtsbeugung gem. § 339 StGB nunmehr
einzuleiten.
III.
Was ist ein Rechtsstaat? Ein Rechtsstaat ist ein Staat, in dem eine
unabhängige und unparteiische Justiz ohne Ansehen der Person
Rechtsstreitigkeiten aller Art verhandelt und entscheidet. Entscheidend
hierbei ist, dass diese Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
der
Justiz nicht nur auf dem Papier steht, sondern faktisch praktiziert
wird. Ist die Justiz faktisch nicht unabhängig und faktisch
nicht
unparteiisch, ist der betreffende Staat auch kein Rechtsstaat. Denn
dann steht die Rechtsstaatlichkeit des betreffenden Staates nur auf dem
Papier, wird aber nicht faktisch praktiziert. Dass die Justiz bei
Auffahrunfällen und bei Mietstreitigkeiten funktioniert, ist
unbestritten. Aber funktioniert die Justiz auch, wenn sie gegen sich
selbst verhandeln und gegen sich selbst entscheiden muss? Ist die
Justiz auch dann unabhängig und unparteiisch, wenn sie gegen
sich
selbst verhandeln und gegen sich selbst entscheiden muss?
IV.
Ich bitte Sie, die beiden Ihnen vorliegenden Ermittlungsverfahren gegen
die beiden Beschuldigten nunmehr einzuleiten.“
Nach negativer Verbescheidung der Beschwerde des Angeklagten durch die
Generalstaatsanwaltschaft München mit Schreiben vom 15.10.2014
hat
der Angeklagte Antrag auf Klageerzwingung mit Schriftsatz vom
27.10.2014, eingegangen am gleichen Tag, zum Oberlandesgericht
München erhoben.
Der Klageerzwingungsantrag lautet wie folgt:
„Klageerzwingungsverfahren gem. §§ 172 ff
StPO gegen
die beiden Beschuldigten Oberstaatsanwalt Dr. Be. und Vorsitzenden
Richter B. bezüglich der beiden angezeigten Straftaten:
1) Staatsanwaltschaft München I, Az. 127 Js 189162/14
Strafanzeige unter dem Gesichtspunkt der versuchten Strafvereitelung im
Amt gem. 258a II StGB gegen Oberstaatsanwalt Dr. Be. wegen
pflichtwidriger Nichteinleitung der Ermittlungsverfahren in den beiden
Verfahren 120 Js 160599/13 (bzgl. OLG-Senat, Verfügung vom
1.7.2013) und 120 Js 168119/14 (bzgl. LG-Kammer, Verfügung vom
22.7.2014)
2) Staatsanwaltschaft München I, Az. 120 Js 189005/14
Strafanzeige
gegen Vorsitzenden Richter B. wegen Rechtsbeugung gem. § 339
StGB
in Hinblick auf sein Urteil vom 16.8.2010 in der Sache Landgericht
München I. 34 O 20011/08 - Rechtsbeugung durch
Nichtlektüre
der Gerichtsakten
Anfechtung der beiden Verfügungen der Staatsanwaltschaft
München I (Staatsanwältin Frau Se.) jeweils vom
17.9.2014,
Az.127 Js 189162/14 und Az. 12(1 Js 189005/14, sowie Antrag auf
Verpflichtung der Staatsanwaltschaft München I zur Einleitung
der
beiden Ermittlungsverfahren
München, den 27. Oktober 2014
Namens und in Auftrag der beiden AE P. A. und A. W. stelle ich hiermit
folgenden Antrag im Klageerzwingungsverfahren: Die Staatsanwaltschaft
München I wird verpflichtet, die beiden Ermittlungsverfahren
Az.
127 Js 189162/14 und Az. 120 Js 189005/14 gegen die beiden
Beschuldigten Oberstaatsanwalt Dr. Be. und Vorsitzenden Richter B.
einzuleiten.
Begründung:
A. Zulässigkeit
Der gestellte Antrag auf Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur
Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist als rechtliches Minus
gegenüber dem Antrag auf Klageerzwingung zulässig.
Die
Zulässigkeit dieses eingeschränkten Antrags ergibt
sich aus
der Parallelität des Verfahrens nach den §§
172 ff StPO
zu dem Verwaltungsprozess gem. §§ 40 ff VwGO: In
beiden
Fällen wendet sich der Antragsteller gegen den Verwaltungsakt
einer Behörde. In beiden Fällen begehrt der
Antragsteller von
dem angegangenen Gericht, das Gericht möge die
Behörde zu
einem Verwaltungsakt verpflichten. In beiden Fällen ist der
Zugang
zum Gericht nach einem belastenden Verwaltungsakt einer
Behörde
der dem Antragsteller gem. Art. 19 IV GG in einem Rechtsstaat gegebene
Weg. Der hier gestellte eingeschränkte Antrag ist deshalb
zulässig. In diesem Sinne haben auch bereits die
Oberlandesgerichte Bremen und Zweibrücken entschieden (vgl.
Meyer-Goßner. Rdn. 8 zu § 172 StPO).
Da die zuständige Staatsanwälte Frau Se.
offensichtlich
amtspflichtwidrig die Einleitung der beiden Ermittlungsverfahren
abgelehnt hatte, sehen sich die Antragsteller gezwungen. Strafanzeige
wegen versuchter Strafvereitelung im Amt gem. § 253a II StGB
gegen
Frau Se. zu erstatten.
B. Begründetheit
I.
Überblick
Dieses Verfahren wird durch folgende beigefügte Unterlagen
umrissen:
1.) Unterlagen zum Verlauf des Verfahrens
Strafanzeige wegen versuchter Strafvereitelung im Amt gem. §
258a
II StGB vom 15.9.2014 Strafanzeige wegen Rechtsbeugung durch
Nichtlektüre der Gerichtsakten gem. § 339 StGB vom
16.9.2014
Die beiden Verfügungen der Frau Se. vom 17.9.2014
Die beiden Beschwerdeschriften vom 24.9.2014
Beschwerdebegründung vom 1.10.2014
Bescheid vom 7.10.2014 bzgl. versuchter Strafvereitelung im Amt gem.
§ 258a II StGB Bescheid vom 15.10.2014 bzgl. Rechtsbeugung
durch
Nichtlektüre der Gerichtsakten gem. § 339 StGB
2.) Unterlagen zur Strafanzeige wegen versuchter Strafvereitelung im
Amt gem. § 258a II StGB vom 15.9.2014
Verfügung des Beschuldigten vom 1.7.2013 bzgl. OLG-Senat
Bescheid vom 5.9.2013 bzgl. OLG-Senat
Klageerzwingungsantrag vom 2.9.2013 bzgl. OLG-Senat
Verfügung des Beschuldigten vom 22.7.2013 bzgl. LG-Kammer
Bescheid vom 2.9.2014 bzgl. LG-Kammer
Klageerzwingungsantrag vorn 23.9.2014 bzgl. LG-Kammer
3.) Unterlagen zur Strafanzeige wegen Rechtsbeugung durch
Nichtlektüre der Gerichtsakten gem. § 339 StGB vom
16.9.2019
(die wichtigsten Unterlagen des Zivilprozesses LG I. 34 O 20011/08)
Beweisbeschluss vom 4.8.2009 als Anlage 1
Erste EV der Leasingnehmerin vom 30.1.2001 als Anlage 2
Darlehensvertrag V. vom 22.1.2002 als Anlage 3
Zweite EV der Leasingnehmerin vom 30.8.2002 als Anlage 4
Gewinnermittlung der Tochter der LN vom 13.5.2004 als Anlage 5
Aussagen Leasingnehmerin und Tochter vom 10.11.2009 als Anlage 6
Auswertung der beiden Aussagen vom 3.12.2009 als Anlage 7
Aussage V. vom 17.5.2010 als Anlage 8
Auswertung der Aussage vom 20.5.2010 als Anlage 9
Zusammenfassung vom 16.7.2010 als Anlage 10
Urteil vom 16,8.2010 als Anlage 11
II.
Vortrag zur Strafanzeige wegen versuchter Strafverfolgungsvereitelung
im Amt gem. § 258a II StGB vom 15.9.2014
Die angezeigte Straftat ist ein Teilakt des Geschehens, das mit der
Rechtsbeugung durch Nichtlektüre der Gerichtsakten durch
Urteil
des Landgerichts München I vom 16.8.2010 (Az. 34 O 20011/08)
in
Gang gesetzt worden ist. Der Beschuldigte handelte nicht in der
Absicht, Recht und Gesetz zu folgen, sondern handelte in der Absicht,
die von dem OLG-Amtshaftungssenat und die von der LG-Amtshaftungskammer
verübten Verbrechen der Rechtsbeugung zu verschleiern und zu
vertuschen. Der Beschuldigte handelte nicht in der Absicht, die
Vorwürfe der Rechtsbeugung gegen den OLG-Amtshaftungssenat und
gegen die LG-Amtshaftungskammer neutral und vorurteilsfrei
aufzuklären, sondern handelte in der Absicht, die AE
einzuschüchtern und an der Geltendmachung ihrer Rechte zu
hindern.
Die AE haben in den beigefügten beiden
Klageerzwingungsschriften
vom 2.9.2013 (bzgl. OLG-Senat) und vom 23.9.2014 (bzgl. LG-Kammer)
eindrucksvoll ihre Vorwürfe der Rechtsbeugung und der
Parteilichkeit gegen die Spruchkörper des zivilrechtlichen
Amtshaftungsprozesses dargetan. Aus diesen beiden beigefügten
Klageerzwingungsschriften vom 7.9.2013 und vom 23.9.2014 ergibt sieb
also zweifelsfrei die Substanz der geltend gemachten Vorwürfe
der
Rechtsbeugung. Da also ausweislich der beiden beigefügten
Klageerzwingungsschriften vom 2.9.2013 und vom 23.9.2014 der Vorwurf
der Rechtsbeugung und der Parteilichkeit gegen die
Spruchkörper
des zivil rechtlichen Amtshaftungsprozesses durchaus Substanz hatten
und haben, war der Beschuldigte auf der Grundlage des
Legalitätsprinzips (§ 152 TT StPO) unabweislich
verpflichtet,
jeweils die beiden Ermittlungsverfahren förmlich einzuleiten.
Das
Legalitätsprinzip des § 152 II StPO besagt ja gerade,
dass
der Staatsanwaltschaft in dieser Hinsicht keinerlei
„Ermessen“ zukommt, sondern dass es sich um eine
unabweisbare gesetzliche Verpflichtung zur Einleitung des
Ermittlungsverfahrens handelt. Da der Beschuldigte dieser auf der Hand
liegenden Amtspflicht, nicht nachkam, hat sich der Beschuldigte einer
versuchten Strafverfolgungsvereitelung im Amt strafbar gemacht.
Der Tatvorwurf der versuchten Strafverfolgungsvereitelung im Amt gem.
§ 258a II StGB gegen den Beschuldigten gründet sich
im
einzelnen auf folgenden Sachverhalt:
1.)
Die AE haben im Verfahren 120 Js 160599/13 den Amtshaftungssenat des
OLG München wegen Rechtsbeugung angezeigt. Die AE haben den
Tatvorwurf ausführlich dargestellt und begründet. Der
Kern
des Vorwurfs lautet, dass der Amtshaftungssenat des OLG
München
für den beklagten Freistaat Bayern Partei genommen hat und
nicht
unabhängig, objektiv und neutral entschieden hat.
Mit Verfügung vom 1.7.2013 hat der Beschuldigte hierauf nicht
sachlich erwidert, sondern hat versucht, die AE
einzuschüchtern
und an der Ausübung ihrer Rechte zu hindern.
Da aber die AE mit ihrer Strafanzeige den Anfangsverdacht einer
Rechtsbeugung des Amtshaftungssenats des OLG München dargetan
hatten, wäre es die Pflicht des Beschuldigten gewesen. das
Ermittlungsverfahren einzuleiten und den Sachverhalt von Amts wegen
aufzuklären.
Indem der Beschuldigte dieser ihm obliegenden Amtspflicht zur
Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht nachgekommen ist, hat der
Beschuldigte den Tatbestand der versuchten Strafverfolgungsvereitelung
im Amt gem. § 258a II StGB verwirklicht.
2.)
Die AE haben im Verfahren 120 Js 168119/14 die Amtshaftungskammer des
LG München I wegen Rechtsbeugung angezeigt. Die AE haben auch
hier
den Tatvorwurf ausführlich dargestellt und begründet.
Der
Kern des Vorwurfs lautet auch hier, dass die Amtshaftungskammer des LG
München I für den beklagten Freistaat Bayern Partei
genommen
hat und nicht unabhängig, objektiv und neutral entschieden hat.
Der Beschuldigte wiederholte das von ihm praktizierte Verfahren, obwohl
er von den AE auch noch ausdrücklich auf die Strafvorschrift
des
§ 258a StGB hingewiesen worden war. Der Beschuldigte hat ganz
offensichtlich sowohl den objektiven Tatbestand als auch den
subjektiven Tatbestand der versuchten Strafverfolgungsvereitelung
erfüllt:
3.)
Zum objektiven Tatbestand der versuchten Strafverfolgungsvereitelung im
Amt gem. § 258a II StGB durch Nichteinleitung des
Ermittlungsverfahrens mache ich folgende Ausführungen:
Hier ist die Frage, ob die AE so substantiiert vorgetragen haben, dass
es wegen. Vorliegen eines hinreichenden Talverdachts notwendig war, ein
Ermittlungsverfahren einzuleiten und den Sachverhalt von Amts wegen
aufzuklären. Auf einem anderen Blatt steht bekanntlich, ob es
u.U.
Jahre später zu einer rechtskräftigen Verurteilung
kommt.
Zunächst ist aber für die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens nur entscheidend, ob ein hinreichender
Tatverdacht von den AE vorgetragen bzw. ersichtlich ist oder nicht.
Hier haben die AE sowohl hinsichtlich der Strafbarkeit des
Amtshaftungssenats beim OLG als auch hinsichtlich der Strafbarkeit der
Amtshaftungskammer beim Landgericht München I sehr
ausführlich und sehr dezidiert vorgetragen. Der Vortrag der AE
umfasst sowohl ausführlichen Sachvortrag als auch
ausführlichen Rechtsvortrag. Die AE haben insbesondere sehr
detailliert die offensichtliche Parteilichkeit sowohl des
Amtshaftungssenats des OLG als auch die offensichtliche Parteilichkeit
der Amtshaftungskammer des Landgerichts München I dargetan und
unter Beweis gestellt.
Da also die AE offensichtlich einen hinreichenden Tatverdacht der
gemeinschaftlichen Rechtsbeugung i. S. d. §§ 339. 25
II StGB
dargetan haben, war der Beschuldigte verpflichtet, ein
Ermittlungsverfahren einzuleiten, den Tatvorwürfen
nachzugehen,
und den vorgetragenen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
§ 258a II StGB sieht bereits eine Versuchsstrafbarkeit der
Strafvereitelung im Amt vor. Das heißt, dass der Beschuldigte
sich bereits dann aus dem Gesichtspunkt der Versuchsstrafbarkeit heraus
strafbar macht, wenn dem Beschuldigten eine pflichtwidrige Unterlassung
einer Amtshandlung vorgeworfen werden kann, die geeignet ist, die
weitere Strafverfolgung zu behindern.
Diese Voraussetzung der Versuchsstrafbarkeit liegt hier ganz
offensichtlich vor: Die pflichtwidrige Unterlassung der Einleitung des
Ermittlungsverfahrens ist eine Amtshandlung, die geeignet ist, die
weitere Strafverfolgung zu behindern.
Der objektive Tatbestand der versuchten Strafverfolgungsvereitelung im
Amt gem. § 258a II StGB liegt also vor.
4.)
Zum subjektiven Tatbestand der versuchten Strafverfolgungsvereitelung
im Amt gem. § 258a II StGB durch Nichteinleitung des
Ermittlungsverfahrens mache ich folgende Ausführungen:
Es geht bei dem subjektiven Tatbestand um die beabsichtigte
Zielrichtung des Beschuldigten, um die ersichtliche Motivation des
Beschuldigten für die Nichteinleitung des
Ermittlungsverfahrens.
Der Beschuldigte hat die Nichteinleitung des Ermittlungsverfahrens
nicht aus sachlichen Gründen verfugt, sondern aus
Gründen des
bei der Justiz verbreiteten Korpsgeist, dem offensichtlich auch der
Beschuldigte anhängt.
Der Beschuldigte konnte durch seine Verfügung vom 1.7.2013 gar
nicht deutlicher zum Ausdruck bringen, was der Beschuldigte von Recht
und Gesetz hält, nämlich gar nichts: Die
Verfügung des
Beschuldigten vom 1.7.2013 strotzt vor Unsachlichkeit und der
unverblümten Zielrichtung, die AE einzuschüchtern und
von der
Geltendmachung ihrer Rechte abzuhalten.
Der subjektive Tatbestand der versuchten Strafverfolgungsvereitelung im
Amt gem. § 258a II StGB ist also ebenfalls erfüllt.
5.)
Die Staatsanwaltschaft München I ist also wegen Vorliegens
eines
hinreichenden Anfangsverdachts verpflichtet, das Ermittlungsverfahren
gegen den Beschuldigten in Hinblick auf den Verdacht der versuchten
Strafverfolgungsvereitelung im Amt gem. § 258a II StGB
einzuleiten. Bitte verpflichten Sie die Staatsanwaltschaft hierzu.
III.
Vortrag zur Strafanzeige wegen Rechtsbeugung durch
Nichtlektüre der Gerichtsakten gem. § 339 StGB vom
16.9.2014
Der Vorwurf der Rechtsbeugung gründet sich darauf, dass der
Beschuldigte nachweislich die Gerichtsakten vor Abfassung seines
Urteils vom 16.8.2010 in keiner Weise zur Kenntnis genommen, hat. Der
Vorwurf der Rechtsbeugung gründet sich also auf eine
Verletzung
des Verfahrensrechts. Auf die inhaltliche Richtigkeit oder
Unrichtigkeit der Entscheidung vom 16.8.2010 kommt es nicht an. Wie
zuletzt durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.7.2013. 4
StR 84/13 (besprochen in Juris 2014, 39) einmal mehr bestätigt
werde, kann der Tatbestand der Rechtsbeugung auch durch die Verletzung
einer Verfahrensvorschrift erfüllt werden. Der Vorwurf der
Rechtsbeugung gründet sich im einzelnen auf den nachfolgend
geschilderten Sachverhalt.
Der Beschuldigte hatte in seinem Urteil vom 16.8.2010 (Anlage 1!) ein
einziges Thema abzuarbeiten: Wem gehört das W.? Wird das
Leasing
Verhältnis über das W. zwischen dem Leasinggeber L.
Y. und
der Leasingnehmerin K. X.R. bis heute fortgesetzt oder fand der
Eigentumsübergang bereits im Januar 2002 statt? Zu diesem
Thema
gibt es genau vier Urkunden:
a) Die erste EV der Leasingnehmerin vom 30.1.2001, ein Jahr vor dem
Kauf (Anlage 2)
b) Der Darlehensvertrag mit dem Darlehensgeber N. V. vom 22.1.2002 zum
Kaufzeitpunkt (Anlage 3)
c) Die zweite EV der Leasingnehmerin vom 30.8.2002, sieben Monate nach
dem Kauf (Anlage 4)
d) Die Gewinnermittlung der Tochter der Leasingnehmerin vom 13.5.2004
(Anlage 5).
Von diesen vier Urkunden wird der Beschuldigte schließlich
die
zwei weniger wichtigen Urkunden, nämlich den Darlehensvertrag
und
die Gewinnermittlung wahrnehmen, während er die beiden
wichtigsten
Urkunden, die beiden EV der Leasingnehmerin, mangels jeder
Aktenlektüre, überhaupt nicht wahrnimmt.
2.)
Das Ergebnis des Zivilprozesses LG I, 34 O 20011/00 gegen den
Leasinggeber L. Y. hätte zugunsten der Kläger
ausfallen
müssen - sofern sich der Beschuldigte auch nur an satzweise
gedanklich mit dem komplizierten Zivilprozess beschäftigt
hätte, was er ganz offensichtlich in gar keiner Weise getan
hat.
Es standen sich von Anfang an zwei Versionen, die sich gegenseitig
ausschließen, gegenüber. Die eine Version lautet,
dass der
Leasingvertrag über das W. bis heute fortgesetzt wird. Die
andere
Version lautet, dass der Eigentums Übergang am W. im Januar
2002
zum Kaufpreis von € 136.165.00 mit den Mitteln aus dem von N.
V.
gewährten Darlehen finanziert wurde. Dies ist das zutreffende
Beweisthema des Beweisbeschlusses vom 4.8.2009 (Anlage I). Der
Beweisbeschluss vom 4.8.2009 ist das Drehbuch des Zivilprozesses gegen
den Leasinggeber L. Y., über den der Beschuldigte zu
entscheiden
hatte.
Die Struktur des Zivilprozesses, über den der Beschuldigte zu
entscheiden hatte, ist also schnell beschrieben:
- Zunächst wird als Anlage 1 der Beweisbeschluss vom 4,8.2009,
das
Drehbuch der nachfolgenden Beweisaufnahme, vorgelegt (Anlage 1)
- Sodann werden die vier für den Eigentumsübergang am
W. entscheidenden vier Urkunden vorgelegt (Anlagen 2 bis 5)
- Es folgen die Vernehmungsprotokolle der Aussteller der vier Urkunden
und die schriftsätzlichen Auswertungen hierzu (Anlagen 6 bis 9)
- Es folgt die Zusammenfassung vom 16.7.2010: Es wird noch einmal der
Zusammenhang der vier Urkunden hinsichtlich des
Eigentumsübergangs
am W. erläutert (Anlage 10) und schließlich
- Das Urteil des Beschuldigten vom 16.8,2010 (Anlage 11).
3.)
Im einzelnen:
Die eine Version lautet, das Leasingverhältnis über
das W.
werde bis heute fortgesetzt, die Leasingraten würden bis heule
gezahlt. Diese Version vertreten die an dem
Schwarzgeldgeschäft -
dem Kauf des W. im Januar 2002 - Beteiligten. Das sind der Leasinggeber
L. Y., die Leasingnehmerin K. X.R., ihre Tochter J. X., die das W. als
Eigentümerin zwischenzeitlich übernommen hatte und
seither
aus Darlehen an den Darlehensgeber V. zurückzahlt und
schließlich der Darlehensgeber V., der das Darlehen zum Kauf
des
W. im Januar 2002 gegeben, hatte.
4.)
Die andere, die klägerische. Version lautet, das W. sei in
Wahrheit im Januar 2002 für € 136,165.00 mit den
Mitteln aus
dem Darlehensvertrag V. verkauft worden. J. X. schulde ausweislich
Blatt 8 ihrer Gewinnermittlung vom 13.5.2004 (Anlage 5) dem
Darlehensgeber V. noch einen Betrag von € 132.405.90 zur
Rückzahlung.
5.)
Wenn die Version vom Fortbestand des Leasing Vertrags über das
W.
stimmen würde, drängt sich folgende Frage auf: Warum
sagt
dann die Leasingnehmerin Frau X.R. in ihrer zweiten EV vom 30.8.2002
(Anlage 4) nicht ganz einfach:
„Gegenüber meiner ersten EV vom 30.1.2001 (Anlage 2)
hat
sich seither nichts geändert, der Leasingvertrag mit dem
Leasinggeber L. Y. besteht nach wie vor und ich zahle meine
Leasingraten nach wie vor (wenn auch sehr schleppend, weil ich kein
Geld habe) ab.“
Mit diesem sehr einfachen Satz hätte sich die hochverschuldete
Leasingnehmerin Frau X.R. dauerhaft ihre Gläubiger auf Distanz
gehalten. Denn dann hätte ja das W. nach wie vor im
Rechtssinne
dem Leasinggeber L. Y. gehört und wäre dem Zugriff
der
Gläubiger der Leasingnehmerin Frau X.R. entzogen gewesen.
6.)
Hier greift das argumentum ad absurdum: Die Version vom Fortbestand des
Leasingvertrags über das W. kann schlechterdings nicht
stimmen,
sonst hätte die Leasingnehmerin Frau X.R. in ihrer zweiten EV
vom
30.8.2002 (Anlage 4) genau die eben skizzierte Erklärung
gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben, was sie aber
gerade
nicht getan hat. Da also diese Version vom Fortbestand des
Leasingvertrags definitiv nicht stimmen kann, stimmt offensichtlich die
klägerische Version vom Kauf des W. im Januar 2002
für
£ 136.165, 00 mit den Mitteln aus dem Darlehen V.
7.)
Die Eigentumsfrage rund um das W. beginnt am 28.10.1996: Mit Datum vom
28.10.1996 schlossen K. X. und Peter Potz einen Werkvertrag
über
ein W.. P. P. sollte für K. X. für das Oktoberfest
1997 ein
W. bauen.
K. X. halte einen Stellplatz für das Oktoberfest des Jahres
1997,
ein knappes Jahr später. Der Hersteller des W.. P. P.,
erfüllt die Zugangsvoraussetzungen für das
Oktoberfest
„bekannt und bewährt“ voll und ganz: P. P.
ist ein
renommierter Hersteller von Karussells aller Art, seine Karussells sind
u. a. auch im Münchner Stadtmuseum zu besichtigen.
Am. 25.7.1997 machte K. X. (sie ist vielfach wegen
gewerbsmäßigen Betrugs und anderer
Vermögendelikte
vorbestraft) das, was sie immer macht, was ihr ständiges
„Geschäftsmodell“ ist; Sie weigerte sich,
das W. zu
bezahlen und wollte P. P. erst später aus den Erlösen
aus dem
Oktoberfest bezahlen. P. P. ließ sich darauf nicht ein und
lieferte sein W. stattdessen an die Schaustellerfamilie H., die ihn
sofort bezahlte.
Nun stand also K. X. mit dem Stellplatz auf dem Oktoberfest 1997, aber
ohne W. da.
Am 1.8.1997 kam der Kontakt zwischen K. X. und L. Y. zustande. K. X.
und L. Y. beschallten gemeinsam ein anderes W., nämlich das W.
einer Firma Ru. aus ... bei Augsburg. Die Firma Ru. ist aber weder
bekannt noch bewährt, das W. der Firma Ru. erfüllte
also
nicht die Zugangsvoraussetzungen der Stadt München, die
Schausteller nur nach dem Kriterium „bekannt und
bewährt“ zu dem Millionengeschäft auf dem
Oktoberlest
zulässt.
Mit dem Leasingvertrag aus dem August 1997 zwischen K. X. und L. Y.
spiegelten also beide gemeinsam der Stadt München den falschen
Hersteller des W. vor: Der Leasingvertrag, der der Stadt.
München
vorgelegt wurde, enthielt die - vorsätzlich wahrheitswidrige -
Angabe, das W. sei von P. P. hergestellt worden.
Der wahre Hersteller, die nicht bekannte und nicht bewährte
Firma Ru., wurde der Stadt München verschwiegen.
Erst als das Oktoberfest 1997 vorbei war, legten L. Y. und K. X. offen,
dass der Hersteller des W. die Firma Ru. ist. Das W., um das es seit
1997 geht, ist also das von der Firma Ru. hergestellte W..
Der Leasingvertrag zwischen L. Y. und K. X. hatte eine Laufzeit von
vier Jahren, gerechnet ab dem Oktoberfest 1997. K. X. zahlte die
Leasingraten in diesen vier Jahren, wie es ihr
„Geschäftsmodell“ ist,
äußerst schleppend.
L. Y. war deshalb mehr als froh, als K. X. im Herbst 2001 mit folgendem
Vorschlag auf ihn zukam: K. X. hat einen (mit ihr befreundeten)
Financier an der Hand: N. V. aus der Schweiz würde gerne sein
Schwarzgeld unterbringen. N. V. hat 200.000,00 Schweizer Franken als
Kaufpreis für das W. anzubieten. Die Bedingung ist allerdings,
dass der Kaufpreis von 200.000,00 Schweizer Franken in bar entrichtet
wird und dass kein schriftlicher Kaufvertrag über das W.
abgefasst
wird. Die Anbahnung des Kaufs des W. fand also im Herbst 2001 statt.
Vollzogen wurde der Kauf des W. schließlich einige Monate
später im Januar 2002. N. V. stellte K. X. ein ungesichertes
Privatdarlehen von € 136.165.00 zur Verfügung.
£
136.165.00 sind im Januar 2002 umgerechnet 200.000,00 Schweizer
Franken. K. X. und N. V. schließen den Darlehensvertrag vom
22.1.2002. N. V. übergibt L. Y. den Kaufpreis für das
W. in
bar und schließt darüber natürlich keinen
schriftlichen
Kaufvertrag ab. K. X. verschiebt das W. natürlich sofort an
ihre
Tochter J. X. weiter, damit ihre Gläubiger keinen Zugriff
erhalten.
Am 30.8.2002, als sie wieder einmal in einer eidesstattlichen
Versicherung über ihre Vermögens- und
Einkommensverhältnisse sagen soll, dass bei ihr nichts zu
holen
ist, erklärt K. X. dem ihr bekannten Obergerichtsvollzieher
Herbert V. in aller Unschuld
Das W. wurde im Herbst 2001 meiner Tochter J. übereignet; das
Karussell ist finanziert; offenes Restdarlehen (ca.) 400.000 DM, meine
Tochter übernimmt seither die volle Tilgung.
Ihr kann ja nichts passieren, so denkt sie sich: Solange das W. nur
irgendjemand anderem gehört (nur ja nicht ihr selber) laufen
alle
Vollstreckungsversuche ihrer zahlreichen Gläubiger ins Leere,
das
perfekte „Geschäftsmodell“!
Im Januar 2004 gründen K. X. und J. X. gemeinsam die
„K. X.
Erlebnisgastronomie GmbH“ und verschieben das W. von der
Tochter
weiter auf die GmbH.
Am 13.5.2004 gibt J. X. in aller Unschuld in ihrer Gewinnermittlung an,
dass das W. im Januar 2002 für € 136.165.00
angeschafft
wurde, dass sie seinerzeit im Jahr 2002 Eigentümerin des W.
war
und dass sie (nach dem Stand vom 13.5.2004) dem Darlehensgeber N. V.
noch einen Betrag von 6 132.405.90 zur Rückzahlung des von ihm
gewährten Darlehens schuldet.
Im Juli 2004 übermittelt J. X. ihrer Mutter ihre
Gewinnermittlung
vom 13.5.2004. K. X. übergibt die Gewinnermittlung vom
13.5.2004
ihrem Hausanwalt Michael Kl. RA Michael Kl. erklärt K. X. das
Anfechtungsgesetz und welchen Bock Mutter und Tochter X. mit ihren
Erklärungen vom 30.8.2002 und vom 13.5.2004 geschossen haben.
K. X. wendet sich sofort an L. Y., Gemeinsam fassen K. X. und L. Y. im
Juli 2004 einmal mehr (nachdem sie schon im August 1997 gemeinsam die
Stadt München hereingelegt hatten) fingierte
Schriftstücke
ab: K. X. und L. Y. geben gemeinsam an, der Leasing vertrag vom August
1997 laufe nach wie vor. Leasingraten würden nach wie vor
bezahlt.
Sie geben übereinstimmend einen Fantasiebetrag restlich
ausstehender Leasingraten an.
Am 10.9.2004 wird Klage nach dem Anfechtungsgesetz gegen die GmbH (auf
die das W. verschoben wurde) erhoben. Die GmbH wird im Prozess von dem
Hausanwalt RA Michael Kl. vertreten.
J. X. legt in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin
der
GmbH im Prozess die fingierten Erklärungen vom Juli 2004
zwischen
ihrer Mutter und L. Y. vor. L. Y. sagt am 11.1.2005 als Zeuge aus, dass
der Leasing vertrag nach wie vor bestehe und Leasingraten nach wie vor
gezahlt würden. Am. 28.1.2005 fallt das Urteil zugunsten der
GmbH,
gestützt auf die fingierten Erklärungen vom Juli 2004
und die
damit übereinstimmende Aussage des Zeugen L. Y. vom 11.1.2005.
Das
Urteil vom 28.1.2005 wird durch alle Instanzen bestätigt.
Am 17.11.2008 wird der vormalige Zeuge L. Y. - der Leasinggeber des
Leasingvertrags über das W. - wegen seiner Falschaussage im
Vorprozess auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das ist der
Zivilprozess, über den der Beschuldigte mit seinem Urteil vom
16.8.2010 zu entscheiden hatte.
Am 4.8.2009 ergeht der Beweisbeschluss der Richterin Frau No. (Anlage L
das Drehbuch für die nachfolgende Beweisaufnahme). Aus dem
Beweisbeschluss vom 4.8.2009 ergibt sich, dass die Richterin Frau No.
die Akte gelesen hat, den Sachverhalt begriffen hat und über
die
zur Verfügung stehenden Beweismittel im Bilde war.
Nach dem Beweisbeschluss vom 4.8.2009 werden im folgenden die drei
Aussteller der Urkunden zu Inhalt und Bedeutung der von ihnen
erstellten Urkunden als Zeugen vernommen. Es werden also diese drei
Urkundenaussteller in der Folgezeit vernommen:
a) Die Leasingnehmerin Kaya X. zu ihren beiden EV vom 30.1.2001 (ein
Jahr vor dem Kauf) und vom 30.8.2002 {sieben Monate nach dem Kauf)
b) Ihre Tochter zu ihrer Gewinnermittlung vom 13.5.2004
c) Der Darlehensgeber N. V. zu Inhalt und Bedeutung des
Darlehensvertrags vom 22.1.2002, dem Kaufzeitpunkt.
Am 10.11.2009 werden die Zeuginnen K. X. und J. X. vernommen. K. X.
sagt aus, dass sie nicht wisse, was man unter
„Eigentum“
verstehe. J. X. sagt aus, dass sie sich nicht erklären
könne,
wie der exakte Betrag von £ 132.405.90, den sie N. V. zur
Rückzahlung des Darlehens noch schulde, in ihre
Gewinnermittlung
vom 13.5.2004 komme.
Am 17.5.2010 wird N. V. in Zürich als Zeuge vernommen. N. V.
sagt
aus, mit dem Darlehensvertrag vom 22.1.2002 habe er das W. kaufen
wollen und anschließend Teilhaber finden wollen, die sich
ihrerseits an dem Betrieb des W. beteiligen.
Die Aussage des Darlehensgebers V. ist die einzige der drei Aussagen,
die der Beschuldigte überhaupt wahrnimmt. Der Beschuldigte
macht
hierbei die - allerdings schon auf den ersten Blick zu treffende -
Feststellung, dass die Aussage des Darlehensgebers V. - so die Wortwahl
des Beschuldigten - „dubios“ sei.
8.)
Die Tatsache, dass der Beschuldigte vor der Abfassung des Urteils vom
16.8.2010 ganz einfach die Akten nicht gelesen hat, ist evident: Dem VP
Spieldauer ist hierzu in seinem Schreiben vom 25.7.2012 der
Freud’sche Versprecher rausgerutscht, bei dem Urteil vom
16.8.2010 handele es sich um (so wörtlich) Nihilismus. Dem ist
nichts hinzuzufügen.
9.)
Der hier vorliegende „Betriebsunfall“ war
vorprogrammiert:
Eineinhalb Jahre lang hatte die Richterin Frau No. als Einzelrichterin
das Verfahren geführt, hatte den Beweisbeschluss vom 4.8.2009
erlassen (in dem sie das einzige Beweisthema zutreffend umschrieb),
hatte die mündlichen Verhandlungen geleitet, insbesondere im
Termin am 10.11.2009 die beiden Zeuginnen Frau X. sen. und jun.
vernommen. Der Zeuge V. wurde am 17.5.2010 von einem Richter in
Zürich vernommen.
Dann, etwa im Juni 2010, schied die Richterin Frau No. wegen ihres
Mutterschaftsurlaubs aus der 34. Zivilkammer aus. Die Akten, die die
Richterin Frau No. als Einzelne hierin bearbeitet hatte, wurden auf die
anderen Mitglieder der 34. Zivilkammer verteilt. Insbesondere wurde die
vorliegende Gerichtsakte auf den - ohnehin schon notorisch
überlasteten - Beschuldigten übertragen. Der 34.
Zivilkammer
wurde erst wieder etwa im Oktober 2010 - also erst nach dem Urteil vom
16.8.2010 - ein zusätzlicher Richter zugeteilt.
Der Beschuldigte leitete in dem vorliegenden Verfahren keine
mündliche Verhandlung und vernahm keinen der Zeugen. Im
Gegenteil:
Durch die Anordnung des schriftlichen Verfahrens nahm sich der
Beschuldigte noch die letzte Möglichkeit, zusätzliche
Informationen über das ihm gänzlich unbekannte
Verfahren zu
gewinnen.
10.)
Derselbe Nachweis, dass der Beschuldigte definitiv die Akten nicht
gelesen hat, wird mit drei verschiedenen logischen Methoden, die alle
zu demselben Ergebnis kommen, geführt:
Positive Methode zum Nachweis der Nichtlektüre der
Gerichtsakten
Zunächst kann man sich die Frage stellen, woher der
Beschuldigte
positiv seine Informationen gezogen hat, die er seinem Urteil vom
16.8.2010 zugrunde gelegt hat. Es stellt sich heraus, dass der
Beschuldigte aus der ca. 1.000 Blatt starken Akte (einem
„Gürteltier“) richtiggehend eine
Stichprobe gezogen
hat: Er hat einzig und allein die seinerzeitige klägerische
Anlage
K 8 seinem Urteil vom 16.8.2010 zugrunde gelegt, sonst nichts. Die
Anlage K 8, die Grundlage des Urteils vom 16.8.2010, bestand aus
insgesamt 11 Blättern: Die Blätter 1 bis 10 waren die
Gewinnermittlung vom 13.5.2004. Blatt 11 war der Darlehensvertrag vom
22.1.2002. Der Beschuldigte tituliert den Darlehensvertrag vom
22.1.2002 als „wohl die Anlage K 11“. Das bedeutet,
dass
der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Diktierens seines Urteils genau
diese Anlage K 8 in der Hand hatte und die handschriftliche Seitenzahl
11 auf dem Darlehensvertrag vom 22.1.2002 in seiner Eile als
„wohl die Anlage KU“ gedeutet hatte.
Der Beschuldigte hat sich - angesichts der Gewinnermittlung vom
13.5.2004. Blätter 1 bis 10 und des Darlehens Vertrags vom
22.1.2002. Blatt 11 - nicht davon stören lassen. dass es bei
dem
Zivilprozess eigentlich um die Frage ging, ob dem Leasinggeber L. Y.
das W. noch gehört oder oh er es schon an die Leasingnehmerin
K.
X.R. verkauft und übereignet hat. Dass weder bei der
Gewinnermittlung vom 13.5.2004, Blätter 1 bis 10, noch bei dem
Darlehensvertrag vom 22.1.2002, Blatt 11, der Name des Leasinggebers
noch der Name der Leasingnehmerin auftaucht, hat den Beschuldigten in
irgendeiner Weise an dem Diktieren seines Urteils hindern
können.
Für das Querlesen der Anlage K 8 samt Diktieren seines Urteils
hat
der Beschuldigte .schätzungsweise weniger als eine
Viertelstunde
gebraucht.
Negative Methode zum Nachweis der Nichtlektüre der
Gerichtsakten
Für die Klärung der Frage, wem das
Weißhierkarussell
gehört, braucht man alle vier Urkunden, wobei es zwei
wichtigere
Urkunden gibt (die beiden eidesstattlichen Versicherungen der
Leasingnehmerin K. X.R.) und zwei weniger wichtige Urkunden (die in der
Anlage K 8 zusammengeheftet waren). Das führt zu der
„negativen Methode“: Man stellt sich die Frage,
welche
verfügbaren Beweismittel der Beschuldigte in seinem Urteil vom
16.8.2010 nicht abgehandelt hat, deren Abhandlung aber unabweisbar
notwendig gewesen wäre.
Es wäre natürlich notwendig gewesen. alle vier
zusammenhängenden Urkunden zu untersuchen, sowie hierbei zu
berücksichtigen, was die drei Aussteller der Urkunden, die
allesamt als zeugen zum Inhalt der von ihnen erstellten Urkunden
vernommen worden waren, zur Interpretation „ihrer“
Urkunden
zu sagen haben.
Dieser klaren und einfachen Aufgabe ist der Beschuldigte ganz
offensichtlich nicht nachgekommen. Vor allem hat der Beschuldigte genau
die beiden EV der Leasingnehmerin schlicht übersehen. Die
beiden
EV der Leasingnehmerin beantworten aber bereits allein und für
sich genommen die Frage, wem das W. gehört:
Die erste EV vom 30.1.2001 sagt, dass der Leasingvertrag zum Zeitpunkt
ein Jahr vor dem Kauf von beiden Seiten fortgeführt wird. Die
zweite EV vom 30.8.2002 sagt, dass zum Zeitpunkt sieben Monate nach dem
Kauf das W. an die Tochter der Leasingnehmerin übereignet ist,
das
W. mit den Mitteln aus dem Darlehen voll finanziert wurde und dass die
Tochter der Leasingnehmerin, an die das W. übereignet worden
ist,
die Tilgung des Darlehens übernommen hat. Der Originalwort
laut
der zweiten EV vom 30.8.2002 lautet:
Das W. wurde im Herbst 2001 meiner Tochter J. übereignet; das
Karussell ist finanziert; offenes Restdarlehen (ca.) 400.000 DM, meine
Tochter übernimmt seither die volle Tilgung.
Es war objektiv schlicht unmöglich, die EV vom 30.8.2002 zu
übersehen, sofern man sich auch nur ansatzweise mit dem Inhalt
der
Gerichtsakte auseinandersetzt: Nicht nur, dass die EV vom 30.8.2002 in
den Mittelpunkt der klägerischen Argumentation gesetzt wurde.
Zusätzlich wurde die Ausstellerin der EV vom 30.8.2002 als
Zeugin
zu Inhalt und Bedeutung der EV vom 30.8.2002 vernommen.
Schließlich stellt auch die Zusammenfassung vom 16.7.2010 die
EV
vom 30.8.2002 in den Mittelpunkt der Darstellung und erläutert
noch einmal im Zusammenhang das Zusammenspiel der EV vom 30.8.2002 mit
den weiteren Urkunden.
Hätte sich der Beschuldigte auch nur ansatzweise mit der
Gerichtsakte auseinandergesetzt -was er ganz offensichtlich in keiner
Weise getan hat - hätte er sich zwangsläufig mit der
EV vom
30.8.2002 befassen und diese in seinem Urteil vom 16.8.2010 abhandeln
müssen. Es führt objektiv überhaupt kein Weg
an der EV
vom 30.8.2002 vorbei. Die Tatsache, dass der Beschuldigte die EV vom
30.8.2002 in gar keiner Weise in seinem Urteil vom 16.8.2010
abgehandelt ist, bedeutet deshalb zwangsläufig, dass der
Beschuldigte die EV vom 30,8.2002 ganz offensichtlich
überhaupt
nicht wahrgenommen hat. Da also der Beschuldigte die EV vom 30.8.2002
schlicht nicht wahrgenommen hat, bedeutet dies zwangsläufig,
dass
er von der gesamten Gerichtsakte keinerlei Notiz genommen haben kann -
sonst hätte er zwangsläufig die EV vom 30.8.2002
gesehen und
in seinem Urteil ausgewertet.
Semantische Methode zum Nachweis der Nichtlektüre der
Gerichtsakten
Schließlich sticht ins Auge, dass der Beschuldigte in seinem
Urteil vom 16.8.2010 dem argumentativ-gedanklichen Inhalt nach den
reinen Unsinn fabriziert hat. Man kann für diesen unschwer
festzustellenden Befund die Umschreibung „semantische
Methode“ wählen.
Der Beschuldigte will aus der Gewinnermittlung vom 13.5.2004
(Blätter 1 bis 10 der seinerzeitigen Anlage K 8) und aus dem
Darlehensvertrag vom 22.1.2002 (Blatt 11 der seinerzeitigen Anlage K 8)
einen „Vertrag zulasten Dritter“
basteln. Dieser intellektuelle Kurzschluss des Beschuldigten spottet
jeder Beschreibung. Bei der Kreation des „Vertrags zulasten
Dritter“ hat der Beschuldigte offenbar die aus seiner
Kurzschluss-Wahrnehmung heraus an dem Fall beteiligten Personen
„zusammengerechnet“: Der Beschuldigte
zählte zusammen:
a) Die Tochter der Leasingnehmerin (von der die Gewinnermittlung vom
13.5.2004. Blätter 1 bis 10, stammt)
b) den Darlehensgeber V. (von dem der Darlehensvertrag vom 22.1.2002.
Blatt 11, stammt)
c) und schließlich den Leasinggeber L. Y.
Das macht aus der Kurzschluss-Wahrnehmung des Beschuldigten heraus
zusammen drei an dem Fall beteiligte Personen. Wenn also - so der
weitere „Gedankengang“ des Beschuldigten - die
Tochter der
Leasingnehmerin und der Darlehensgeber agiert haben, so liegt also ein
„Vertrag zulasten Dritter“, nämlich
zulasten des
Leasinggebers L. Y. vor.
Der andere Punkt, an dem der Beschuldigte seine Überlegungen
aus
dramatischem Zeitmangel abrupt abgebrochen hat, ist die
Würdigung
der Zeugenaussage des Darlehensgebers N. V.
Der Beschuldigte bezeichnet die Aussage völlig zutreffend
(wörtlich) als „dubios“. Der Beschuldigte
hat das
offenbar völlig zutreffend bereits auf den ersten Blick
festgestellt. Völlig zutreffend betrachtet der Beschuldigte
die
Angabe als dubios, dass der Darlehensgeber V. (ein abgedienter
Kaufmann) mit Hilfe des Darlehensvertrags vom 22.1.2002 das W. gekauft
haben will (um anschließend Teilhaber für den
Betrieb des W.
zu gewinnen).
Hier aber bricht der Beschuldigte seine Überlegungen abrupt
ab:
Der Beschuldigte stellt sich buchstäblich keine Sekunde lang
die
Frage, was die offensichtliche, schon auf den ersten Blick
feststellbare, Lüge des Zeugen V. für seinen
Rechtsfall
bedeutet. Der Beschuldigte stellt also bereits auf den ersten Blick
völlig zutreffend fest, dass der Zeuge V. gelogen hat, hat
aber
keine Zeit dafür, auch nur eine Sekunde lang über die
Auswirkungen dieser Lüge für das Ergebnis des
Zivilprozesses
nachzudenken.
Hätte sich der Beschuldigte für den vorliegenden
Rechtsfall
auch nur ansatzweise Zeit genommen, hätte er
zwangsläufig zu
dem Ergebnis kommen müssen. dass die offensichtliche
Falschaussage
des Darlehensgebers V. ein weiteres starkes Indiz für die
Richtigkeit der klägerischen Version darstellt. Aus der
Tatsache,
dass der Beschuldigte diese sich aufdrängende
Erwägung nicht
angestellt hat, ist der zwingende Schluss zu ziehen, dass sich der
Beschuldigte in keiner Weise gedanklich mit der Rechtsangelegenheit
befasst haben kann.
11.)
Zur weiteren Begründung der Stichhaltigkeit der erhobenen
strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschuldigten
füge ich
bei die wesentlichen Aktenauszüge des Ausgangs Verfahrens
Landgericht München I. 34 O 20011/08, dessen Schlusspunkt das
Urteil des Beschuldigten vom 16.8.2010 darstellt. Aus diesen 11 Anlagen
wird ersichtlich, dass der Beschuldigte die Gerichtsaktien vor
Abfassung seines Urteils vom 16-8.2010 unmöglich gelesen haben
kann:
Beweisbeschluss vom 4.8.2009 als Anlage 1
Erste LV der Leasingnehmerin vom 30.1.2001 als Anlage 2
Darlehensvertrag V. vom 22.1.2002 als Anlage 3
Zweite EV der Leasingnehmerin vom 30.8.2002, Anlage 4
Gewinnermittlung der Tochter der Leasingnehmern! vom 13.5.2004 als
Anlage 5
Aussagen der Leasingnehmerin und ihrer Tochter vom 10.11.2009 als
Anlage 6
Auswertung der beiden Aussagen vom 3.12.2009. Anlage 7
Aussage des Darlehensgehers N. V. vom 17.5.2010 als Anlage 8
Auswertung dieser Aussage vom 20.5.2010 als Anlage 9
Zusammenfassung vom 16.7.2010 als Anlage 10
Urteil vom 16.8.2010 als Anlage 11
Nachfolgend fasse ich Inhalt und Bedeutung dieser elf Anlagen, die
zweifelsfrei die Nichtlektüre der Gerichtsakten beweisen. wie
folgt zusammen:
Zum Beweisbeschluss vom 4.8.2009 als Anlage 1
Der Beweisbeschluss der Richterin Frau No. vom 4.8.2009 ist hier
richtiggehend das Drehbuch des vorliegenden Zivilprozesses: Der
Beweisbeschluss vom 4.8.2009 bezeichnet das einzige Beweisthema und die
dafür zur Verfügung stehenden Beweismittel.
Das Beweisthema des Beweisbeschlusses vom 4.8.2009 lautet:
Es wird Beweis erhoben über die Behauptung der
Klägerinnen,
der Beklagte [Leasinggeber L. Y.] habe im Januar 2002 das W.
für
umgerechnet EUR 136.165,- an K. X.R. verkauft. N. V. habe den Kaufpreis
von SFR 200.000 direkt an den Beklagten [Leasinggeber L. Y.] bezahlt
und K. X.R. als Darlehensbetrag in Rechnung gestellt.“
Beweismittel des Beweisbeschlusses vom 4.8.2009 sind die drei
Aussteller der für den Eigentumsübergang am W.
relevanten
Urkunden gemäß Anlagen 2 bis 5:
a)
Die Leasingnehmerin K. X.R. ist die Zeugin für Inhalt und
Bedeutung ihrer beiden Eidesstattlichen Versicherungen vom 30.1.2001
(ein Jahr vor dem Kauf) und vom 30.8.2002 (sieben Monate nach dem Kauf).
b)
Ihre Tochter J. X. ist die Zeugin für Inhalt und Bedeutung
ihrer
Gewinnermittlung vom 13.5.2004 und schließlich N. V. ist der
Zeuge für Inhalt und Bedeutung des Darlehensvertrags vom
22.1.2002.
Der Zivilprozess hielt sich im Folgenden genau an dieses Drehbuch, das
der Beweisbeschluss der Richterin Frau No. vom 4.8.2009 vorgegeben hat.
Die für den Eigentumsübergang am
Weißbierbierkarussell
relevanten Urkunden gemäß Anlagen 2 bis 5 und die
Aussagen
der Aussteller dieser Urkunden zu Inhalt und Bedeutung der von ihnen
erstellten Urkunden lagen dem Beschuldigten zweifelsfrei vor. Die
Urkunden und die Aussagen der Aussteller hierzu waren Bestandteil der
dem Beschuldigten vorliegenden Gerichtsakte. Das Drehbuch, der
Beweisbeschluss vom 4.8.2 009, hat den wesentlichen Inhalt des
Zivilprozesses sehr knapp und sehr präzise beschrieben. Wenn
man
den Inhalt der Gerichtsakte auch nur oberflächlich zur
Kenntnis
nimmt, stößt man zwangsläufig auf
sämtliche
für den Eigentumsübergang am W. relevanten Urkunden
und die
zu ihnen gemachten Aussagen der Aussteller der relevanten Urkunden.
Zu Blatt 3 der ersten EV der Leasingnehmerin vom 30.1.2001, ein Jahr
vor dem Kauf, als Anlage 2
Blatt 3 der ersten EV der Leasingnehmerin vom 30.1.2001 befasst sich
mit dem W.. Ein Jahr vor dem Kauf führt die Leasingnehmerin
den
Leasingvertrag unverändert fort. Die Leasingnehmerin macht die
zutreffende Aussage, dass Leasinggeber selbstverständlich L.
Y.
ist und nicht eine Firma WAT Leasing, wie versehentlich
fälschlich
auf Blatt 3 der ersten EV vom 30.1.2001 angegeben.
Zum Darlehens vertrag V. vom 22.1.2002 (das ist Blatt 11 der
seinerzeitigen Anlage K 8) als Anlage 3
Ich hatte in dem seinerzeitigen Zivilprozess den Darlehens vertrag vom
22.1.2002 als Blatt 11 meiner Anlage K 8 zu den Gerichtsakten, die dem
Beschuldigten vorlagen, gereicht. Wie vielfach geschildert, hat der
Beschuldigte sodann sich nur die seinerzeitige Anlage K 8 aus dem
Aktenberg als richtiggehende Stichprobe herausgepickt und den
übrigen Aktenberg, inklusive aller Schriftsätze und
Anlagen
circa tausend Blätter dick, einfach unberücksichtigt
gelassen. Bei der Anlage 3 handelt es sich schlicht um einen
Darlehensvertrag zwischen dem Darlehensgeber N. V. und der
Leasingnehmerin K. X.R., die im Darlehensvertrag vom 22.1.2002 als
„Firma X.“ auftritt.
Was die Aussage des Darlehensgebers V. in den Worten des Beschuldigten
so „dubios“ macht, ist der Umstand, dass der
altgediente
Kaufmann N. V. mithilfe dieses Darlehensvertrags einen Kauf
getätigt haben will. Das ist absurd.
Mit dem Darlehensbetrag von € 136.165.00 wurde im Januar 2002
der
Kauf des W. finanziert. Der Kaufpreis des W. betrug nämlich
ausweislich der Blätter 9 und 10 der seinerzeitigen Anlage K 8
genau € 136.165.00, entsprach also genau dem Darlehensbetrag.
Dieser Zusammenhang zwischen Kaufpreis des W. und dem
gewährten
Darlehensbetrag war auch für mich seinerzeit der Grund
gewesen.
die Gewinnermittlung der J. X. (als Blätter. 1 bis 10 der
seinerzeitigen Anlage K 8) und den Darlehensvertrag (als Blatt 11 der
seinerzeitigen Anlage K 8) zu einer einzigen Anlage zusammenzuheften.
Zur zweiten EV der Leasingnehmerin vom 30.8.2002. Abschnitt C. Frage
27, sieben Monate nach dem Kauf, als Anlage 4
In ihrer zweiten F.V vom 30.8.2002, Abschnitt C. Frage 27, sieben
Monate nach dem Kauf, erklärt die Leasingnehmerin
gegenüber
dem zuständigen Gerichtsvollzieher:
Das W. wurde im Herbst 2001 meiner Tochter J. übereignet; das
Karussell ist finanziert; offenes Restdarlehen (ca.) 400.000 DM, meine
Tochter übernimmt seither die volle Tilgung.
Egal, wie sich der Beschuldigte am Ende in seinem Urteil vom 16.8.2010
entscheidet: Der Beschuldigte musste diese Erklärung der
Leasingnehmerin auswerten und seinem Urteil zugrunde legen. Dies hat
der Beschuldigte ganz offensichtlich nicht getan. Wenn der Beschuldigte
die Gerichtsakte auch nur ansatzweise bearbeitet hätte,
hätte
der Beschuldigte zwangsläufig auf diese Erklärung der
Leasingnehmerin stoßen müssen. Da der Beschuldigte
die
Gerichtsakte auch nicht ansatzweise behandelt hat, sondern nur die
besagte Stichprobe gezogen hat, ist der Beschuldigte auch nicht auf
diese Erklärung der Leasingnehmerin gestoßen. Es ist
also
dem Urteil des Beschuldigten auf die Stirn geschrieben, dass der
Beschuldigte sich in keiner Weise mit der Gerichtsakte
auseinandergesetzt hat, sonst hätte der Beschuldigte
zwangsläufig in seinem Urteil vom 16.8.2010 diese
Erklärung
der Leasingnehmerin sehen und auswerten müssen - wie auch
immer im
Endeffekt die Entscheidung des Beschuldigten ausfallen mag.
Zur Gewinnermittlung der Tochter der Leasingnehmerin vom 13.5.2004 (das
sind die Blätter 1 bis 10 der seinerzeitigen Anlage K 8) als
Anlage 5
Entscheidend sind die Blätter 8 bis 10: Die
„Weißbierkarussellbar“ ging zu
Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten von € 136.165.00 (dem Darlehensbetrag) am
20.1.2002 in das Eigentum der Tochter der Leasingnehmerin über
und
wird bei der Tochter, verteilt über zehn Jahre, abgeschrieben.
Das
besagen die Blätter 9 und 10. Die Tochter der Leasingnehmerin
schuldet ausweislich Blatt 8 dem Darlehensgeber V. noch einen Betrag
von € 132.405, 90 zur Rückzahlung des Darlehens, mit
dem der
Kauf des W. finanziert worden war. Der Beschuldigte hat die
Blätter 1 bis 10 der seinerzeitigen Anlage K 8 zwar gesehen
und in
seinem Urteil vom 16.8.2010 verwertet, konnte sie aber mangels jeder
Gerichtsaktenlektüre nicht einordnen: isoliert betrachtet
macht
natürlich
1.) die Gewinnermittlung der Tochter der Leasingnehmerin
(Blätter 1 bis 10) und
2.) der Darlehensvertrag des Darlehensgebers N. V. (Blatt 11) in Bezug
auf
3.) den Leasinggeher L. Y.
keinen Sinn. So kam es, dass der Beschuldigte in seinem Urteil vom
16:8.2010 wörtlich von einem
„Vertrag zulasten Dritter“
sprach. Denn der Beschuldigte nimmt - aufgrund seiner völligen
Unkenntnis der ihm vorliegenden Gerichtsakte - nur drei beteiligte
Personen wahr
die Tochter der Leasingnehmerin
den Darlehensgeber N. V.
den Leasinggeber L. Y.
Natürlich hat der Beschuldigte mit seinem Urteil vom 16.8.2010
den
reinen Unsinn fabriziert. Natürlich ist es dem Urteil des
Beschuldigten vom 16.8.2010 auf die Stirn geschrieben, dass der
Beschuldigte die ihm vorliegende Gerichtsakte in keiner Weise gelesen
und ausgewertet haben kann.
Zu den beiden Aussagen der Leasingnehmerin und ihrer Tochter vom
10.11.2009 als Anlage 6
Dem Beschuldigten lag die Sitzungsniederschritt vom 10.11.2009, in dem
sowohl die Aussage der Leasingnehmerin zu Inhalt und Bedeutung ihrer
beiden EV vom 30.1.2001 und vom 30.8,2002 als auch die Aussage der
Tochter der Leasingnehmerin zu Inhalt und Bedeutung ihrer
Gewinnermittlung vom 13.5.2004 protokolliert ist, unstreitig als
Bestandteil der Gerichtsakte vor.
Weil also die Leasingnehmerin in ihrer Aussage vom 10.11.2009
ausführlich zu Inhalt und Bedeutung ihrer beiden EV vom
30.1.2001
und vom 30.8.2002 Stellung genommen hatte, war es an sich objektiv
völlig unmöglich, die beiden entscheidenden EV der
Leasingnehmer zu übersehen - sofern man auch nur ansatzweise
vom
Inhalt der Gerichtsakte Kenntnis genommen hat!
Und wenn man die beiden EV der Leasingnehmerin vom 30.1.2001 und vom
30.8.2002 wahrnimmt, ist es objektiv schlicht unumgänglich,
sie
(unter Auswertung der Stellungnahme der Leasingnehmerin hierzu) in dem
Urteil vom 16.8.201Ü abzuhandeln und zwar unabhängig
von dem
Ergebnis, zu dem man dann nach Auswertung der beiden EV der
Leasingnehmerin vom 30.1.2001 Und vom 30.8.2002 kommen mag.
Der Beschuldigte kann die ihm vorliegende Gerichtsakte schlechterdings
nicht gelesen haben, sonst hätte der Beschuldigte die beiden
EV
der Leasingnehmerin vom 30.1.2001 und vom 30.8.2002 in seinem Urteil
vom 16.8.2010 (unter Verwendung der Stellungnahme der Leasingnehmerin
vom 10.11.2009) in irgendeiner Weise abgehandelt und ausgewertet.
Zur Ausweitung der beiden Aussagen der Leasingnehmerin und ihrer
Tochter durch klägerischen Schriftsatz vom 3.12.2009 als
Anlage 7
Dem Beschuldigten lag der klägerische Schriftsatz vom
3.12.2009,
in dem die Aussagen der Leasingnehmerin und ihrer Tochter ausgewertet
wurden, unstreitig als Bestandteil der ihm vorliegenden .Gerichtsakte
vor. Der Beschuldigte wird durch den klägerischen Schriftsatz
vom
3.12.2009 noch einmal mit der Nase auf die beiden EV der
Leasingnehmerin vom 30.1.2001 und vom 30.8.2002 gestoßen.
Objektiv kann man den klägerischen Schriftsatz vom 3.12.2003
überhaupt nicht übersehen - sofern man von der
Gerichtsakte
überhaupt irgendeine Notiz genommen hat!
Zur Aussage des Darlehensgehers N. V. vom 17.5.2010 als Anlage 8
Der Beschuldigte hat die Aussage des Darlehensgebers N. V. vom
17.5.2010 offenbar tatsächlich eines kurzen Blicks
gewürdigt:- Der Beschuldigte nennt die Aussage des
Darlehensgebers
N. V., wonach er mittels des Darlehensvertrags das W. seinerseits
„gekauft“ haben will, „dubios“.
Nur hat der
Beschuldigte leider keine Sekunde Zeit dafür, in irgendeiner
Weise
darüber nachzudenken, was denn nun die offensichtliche
Lüge
des Darlehensgebers N. V. für den von ihm zu entscheidenden
Zivilprozess bedeutet.
Zur Auswertung der Aussage des Darlehensgebers N. V. durch
klägerischen Schriftsatz vom 20.5.2010 als Anlage 9
Dem Beschuldigten lag unstreitig der klägerische Schriftsatz
vom
20.5.2010 als Bestandteil der ihm vorliegenden Gerichtsakte vor, in dem
dem Beschuldigten vor Augen geführt wird, in welcher Weise
sich
die offensichtliche Falschaussage des Darlehensgebers N. V. auf den von
dem Beschuldigten zu entscheidenden Zivilprozess auswirkt. Den
klägerischen Schriftsatz vom 20.5.2010 hat der Beschuldigte
natürlich genauso wenig gelesen wie alles andere, der
Beschuldigte
hat lediglich die vielfach beschriebene Stichprobe aus der ihm
vorliegenden Gerichtsakte gezogen, die seinerzeitige Anlage K 8.
Zur klägerischen Zusammenfassung des Sachverhalts und der zur
Verfügung stehenden Beweismittel vom 16.7.2010 als Anlage 10
Der Beschuldigte wurde abschließend noch einmal mit der Nase
auf
den Sachverhalt und noch einmal auf die zur Verfügung
stehenden
Beweismittel gestoßen durch die klägerische
-lediglich drei
Seiten lange - Zusammenfassung vom 16.7.2010. Der Beschuldigte hat
offensichtlich noch nicht einmal diese drei Seiten lange
Zusammenfassung vom 16.7.2010 gelesen. wie vielfach
ausgeführt.
Dem Beschuldigten wird in dieser drei Seiten langen Zusammenfassung
noch einmal der Zusammenhang der vier Urkunden erläutert, aus
dem
sich der Eigentumsübergang am W. ergibt. Aus der Tatsache,
dass
der Beschuldigte nur die -aus diesem Zusammenhang gerissenen! - zwei
weniger wichtigen Urkunden (Gewinnermittlung und Darlehensvertrag),
nicht aber die beiden sehr viel wichtigeren beiden EV der
Leasingnehmerin gesehen hat, ist der zwingende Schluss zu ziehen, dass
der Beschuldigte noch nicht einmal die drei Seiten lange
Zusammenfassung des Zivilprozesses über den
Eigentumsübergang
am W. gelesen haben kann.
Zum Urteil des Beschuldigten vom 16.8.2010 als Anlage 11
Dem Urteil des Beschuldigten vom 16.8.2010 ist auf die Stirn
geschrieben, dass der Beschuldigte vor Abfassung seines Urteils vom
16.8.2010 die ihm vorliegende Gerichtsakte in keiner Weise gelesen.
ausgewertet und gedanklich verarbeitet haben kann. Das sieht auch Herr
VF Sp. so, der das Urteil des Beschuldigten vom 16.8.2010 im Rahmen
seiner Überprüfung der Angelegenheit versehentlich
qua
Freud’scher Versprecher als (so wörtlich)
„Nihilismus“ bezeichnet hat. Es ist ein einziger.
Justizskandal, dass die Justiz ein Urteil, dem die Worte „der
Richter hat ganz einfach die Akten nicht gelesen“ auf die
Stirn
geschrieben steht, durch alle Instanzen winkt!
12.)
Ich bitte, die Staatsanwaltschaft München I anzuweisen. das
Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten in Hinblick auf sein
Urteil vom 16.8.2010. Az. 34 O 20011/08 bezüglich des
Tatverdachts
der Rechtsbeugung gem. § 339 StGB nunmehr einzuleiten.
C. Frau Se.
Unter Weglassung der Textbausteine lauten die beiden
Verfügungen
vom 17.9.2014 der Frau Se.. Staatsanwältin von Beruf, im
Originalwortlaut wie folgt:
„Die Verfugungen von OSTAHAL Dr. Be. in den Verfahren 120 Js
160599/13 und 120 Js 168119/14 wurden sämtlich bereits im
Beschwerdeweg überprüft und für zutreffend
erachtet. Ein
strafrechtlich relevantes Verhalten ist nicht erkennbar. Der
Anzeigeerstatter sei darauf hingewiesen. dass künftig
vergleichbare Kettenanzeigen nicht mehr verbeschieden werden,
§ 17
Abs. 3 Satz 2 AGO. ...i Der Anzeigeerstatter sei zunächst auf
§ 17 AGO hingewiesen. Es stellt eine beleidigende
Äußerung dar, wenn der Anzeigeerstatter merkt
(sie!), der
angezeigte Richter habe in seinem Urteil „den reinen Unsinn
fabriziert“. Im Übrigen sei der Anzeigeerstatter an
das im
Berufsrecht für Rechtsanwälte verankerte
Sachlichkeitsgebot
erinnert. Dem vorgetragenen Sachverhalt ist ein strafrechtlich
relevantes Verhalten des angezeigten Richters nicht zu vernehmen
(sie!). Der Anzeigeerstatter vertritt offenbar - ergebnisorientiert -
eine andere Rechtsauffassung. Es bleibt ihm unbenommen, diese im
zivilrechtlichen Rechtsweg zu verfolgen.
Für Maßnahmen der
Strafverfolgungsmaßnahmen (sie!) ist
jedoch kein Raum. Die Staatsanwaltschaft ist keine
„Superrevisionsinstanz“.
Allein schon angesichts des Faktors Bearbeitungsdauer hat Frau Se.
offensichtlich noch nicht, einmal ansatzweise den Versuch unternommen,
die Stichhaltigkeit der geltend gemachten strafrechtlichen
Vorwürfe einer seriösen rechtlichen Prüfung
zu
unterziehen.
Frau Se. macht in ihren - offensichtlich zusammenhängenden -
Verfügungen vom 17.9.2014 keinen Hehl aus ihrer
Parteilichkeit,
ihrer Unsachlichkeit und ihrer völlig fehlenden Absicht, sich
an
geltendes Gesetz und geltendes Recht zu halten.
Frau Se. weist die AE auf § 17 AGO hin. Das ist die reine
Frechheit, das ist die reine Unsachlichkeit. Frau Se. irrt
geringfügig, wenn sie sich - so ihre Worte - als
„Superrevisionsinstanz“ fühlt. Man
möchte Frau
Se. zurufen: „Nein, Frau Se., Sie sind beileibe nicht die
Superrevisionsinstanz, für die Sie sich halten!“
Frau Se. fabrizierte dann noch zwei Vorlage Verfügungen, die
jedweden sachlichen Inhalts entbehren. Frau Se. griff in ihren zwei
Vorlageverfügungen zu ganz und gar inhaltsleeren Floskeln.
Frau
Se. unternahm gar nicht erst den Versuch, ihre Rechtsfeindlichkeit in
irgendeiner Weise zu verschleiern. Frau Se. unternahm gar nicht erst
den Versuch, in irgendeiner Weise zu verschleiern, dass sie - zumindest
in der vorliegenden Angelegenheit - auf Recht und Gesetz schlicht und
ergreifend pfeift.
D. Folgende Unterlagen sind beigefügt:
I.
Unterlagen zum Verlauf des Verfahrens
Strafanzeige wegen versuchter Strafvereitelung im Amt gem. §
258a
II StGB vom 15.9.2014 Strafanzeige wegen Rechtsbeugung durch
Nichtlektüre der Gerichtsakten gem. § 339 StGB vom
16.9.2014
Die beiden Verfügungen der Frau Se. vom 17.9.2014.
Die beiden Beschwerdeschriften vom 24.9.2014
Beschwerdebegründung vom 1.10.2014
Bescheid vom 7.10.2014 bzgl. versuchter Strafverfolgungsvereitelung im
Amt
Bescheid vom 15.10.2014 bzgl. Rechtsbeugung durch Nichtlektüre
der Gerichtsakten
II.
Unterlagen zur Strafanzeige wetten versuchter Strafvereitelung im Amt
gem. 8 258a II StGB vom 15.9.2014
Verfügung des Beschuldigten vom 1.7.2013 bzgl.
OLG-Senat Bescheid vom 5.9.2013 bzgl. OLG-Senat
Klageerzwingungsantrag vom 2.9.2013 bzgl. OLG-Senat
Verfügung des Beschuldigten vom 22.7.2013 bzgl. LG-Kammer
Bescheid vom 2.9.2014 bzgl. LG-Kammer
Klageerzwingungsantrag vom 23.9.2014 bzgl. LG-Kammer
III.
Unterlagen zur Strafanzeige wegen Rechtsbeugung durch
Nichtlektüre
der Gerichtsakten gem. § 339 StGB vom 16.9.2014 (die
wichtigsten
Unterlagen des Zivilprozesses LG I. 34 O 20011/08)
Beweisbeschluss vom 4.8.2009 als Anlage 1
Erste EV der Leasingnehmerin vom 30.1.2001 als Anlage 2
Darlehensvertrag V. vom 22.1.2002 als Anlage 3
Zweite EV der Leasingnehmerin vom 30.8.2002 als Anlage 4
Gewinnermittlung der Tochter der I.N vom 13.5.2004 als Anlage 5
Aussagen Leasingnehmern und Tochter vom 10.11.2009 als Anlage 6
Auswertung der beiden Aussagen vom 3.12.2009 als Anlage 7
Aussage V. vom 17.5.2010 als Anlage 8
Auswertung der- Aussage vom 20.5.2010 als Anlage 9
Zusammenfassung vom 16.7.2010 als Anlage 10
Urteil vom 16.8.2010 als Anlage 11
E. Schlussformel
Bitte verpflichten Sie die Staatsanwaltschaft München I zur
Einleitung der beiden Ermittlungsverfahren.“
Mit Schreiben vom 03.11.2014, eingegangen am 04.11.2014, erhob der
Angeklagte die Anhörungsrüge und lehnte die Richter
am
Oberlandesgericht München, Ra., Ti. und Ga., wegen Besorgnis
der
Befangenheit ab.
In diesem Schriftsatz führte der Angeklagte wie folgt aus:
„Klageerzwingungsverfahren gegen
1) VRiLG Dr. Th. wegen Rechtsbeugung § 339 StGB
2) RiLG Ku. wegen Rechtsbeugung § 339 StGB
3) RiinLG S. He. wegen Rechtsbeugung § 339 StGB
4) Oberstaatsanwalt Dr. Be. wegen § 258a II StGB
5) VRiLG B. wegen Rechtsbeugung § 339 StGB
geführt bei der Staatsanwaltschaft München I unter
den
Aktenzeichen 120 Js 168119/14, 127 Js 189162/14 und 120 Js 189005/14
Hier:
I.
Anhörungsrüge bezüglich des Verfahrens gegen
die
Beschuldigten Dr. Th., Ku. und S. He. (Az. 120 Js 168119/14;
Antragsschrift vom 23.9.2014)
II.
Ablehnung der Richter Dr. Ra., Ti. und Ga. wegen Besorgnis der
Befangenheit bezüglich des Verfahrens gegen die Beschuldigten
Dr.
Be. und B. (Az. 127 Js 189162/14 und 120 Js 189005/14; Antragsschrift
vom 27.10.2014)
München, den 3. November 2014
I.
Namens und in Auftrag der Antragsteller erhebe ich hiermit
Anhörungsrüge bezüglich des Verfahrens gegen
die
Beschuldigten Dr. Th., Ku. und S. He. (Az. 120 Js 168119/14;
Antragsschrift vom 23.9.2014).
II.
Namens und in Auftrag der Antragsteller erkläre ich hiermit
die
Ablehnung der Richter Dr. Ra., Ti. und Ga. wegen Besorgnis der
Befangenheit bezüglich des Verfahrens gegen die Beschuldigten
Dr.
Be. und B. (Az. 127 Js 189162/14 und 120 Js 189005/14: Antragsschrift
vom 27.10.2014).
Begründung:
Der Beschluss des Senats vom 21.10.2014 verstößt
gegen die
richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht gem.
§
86 III VwGO analog. § 86 III VwGO lautet:
„Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler
beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche
Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche
Angaben
ergänzt, ferner alle für die Feststellung und
Beurteilung des
Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben
werden.“
Auf das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO, das seiner
Struktur
und Funktion nach ein Verwaltungsprozess ist, ist die Vorschrift des
§ 86 III VwGO wegen der planwidrigen Regelungslücke
der StPO
analog anzuwenden. Im einzelnen:
a)
Das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO ist seiner Struktur
und
Funktion nach ein Verwaltungsprozess: Ein Bürger wendet sich
mit
einem Antrag an ein Gericht, das Gericht möge die
Behörde
dazu verpflichten, einen Verwaltungsakt zu erlassen. den der
Bürger zuvor von der Behörde begehrt hatte.
b)
Die allgemeinen Vorschriften der StPO sind nur auf den Strafprozess
zugeschnitten, nicht auf den seiner Funktion und Struktur nach
Verwaltungsprozess der §§ 172 ff StPO. Dies
begründet
die planwidrige Regelungslücke der StPO in Bezug auf das
Verfahren
gem. §§ 172 ff StPO. Das Verfahren gem.
§§ 172 ff
StPO ist gewissermaßen ein
„Fremdkörper“
innerhalb der StPO, auf den die allgemeinen Vorschriften der StPO nach
der Funktion und Struktur der §§172 ff StPO nicht
passen.
c)
Aufgrund der planwidrigen Regelungslücke der StPO in Richtung
auf
das Verfahren der §§ 172 ff StPO ist die analoge
Anwendung
der Vorschriften des Verwaltungsprozessrechts auf das Verfahren der
§§ 172 ff StPO prozessual angebracht. Es muss also u.
a. auch
die Für den Verwaltungsprozess charakteristische Vorschrift
des
§ 86 III VwGO über die richterliche
Aufklärungs- und
Erörterungspflicht auf das Verfahren gem. §§
172 ff StPO
analoge Anwendung finden.
d)
Der Senat hat seine richterliche Aufklärungs- und
Erörterungspflicht gem. § 86 III VwGO analog durch
den
voreiligen Erlass des Beschlusses vom 21.10.2014 offensichtlich
verletzt. Dies zumal der Unterfertigte mit insgesamt drei Schreiben
(vom 26.9.2014, vom 10.10.2014 und vom 16.10.2014) nachgefragt hatte,
ob dem Senat noch in § 86 III VwGO aufgezählte
Angaben
fehlen. Die beiden Anträge, sind also begründet.
Schlussformel
I.
Ich bitte also der Anhörungsrüge bezüglich
des
Verfahrens gegen die Beschuldigten Dr. Th.. Ku. und S. He. (Az. 120 Js
168119/14: Antragsschrift vom 23.9.2014) abzuhelfen.
II.
Ich bitte also die Ablehnung der Richter Dr. Ra., Ti. und Ga. wegen
Besorgnis der Befangenheit bezüglich des Verfahrens gegen die
Beschuldigten Dr. Be. und B. (Az. 127 Js 189162/14 und 120 Js
189005/14: Antragsschrift vom 27.10.2014) für
begründet zu
erklären.“
Der Angeklagte führte mit weiteren Schreiben vom 02.12.2014.
11.12.2014. 12.12.2014, 17.12.2014, 22.12.2014. 29.12.2014 und
08.01.2015 zum Antrag auf Klageerzwingung und den
Ablehnungsanträgen wie folgt aus:
Schreiben vom 02.12.2014:
„Az. noch unbekannt
Verfahren gern. §§ 172 ff StPO gegen die Beschuldigten
1) Oberstaatsanwalt Dr. Be. wegen § 258a II StGB
2) VRiLG B. wegen Rechtsbeugung § 339 StGB
1) Ich nehme Bezug auf meinen Schriftsatz vom 3.11.2014 und trage in
rechtlicher Hinsicht weiter vor wie folgt:
Die Erkenntnis, dass es sich bei dem Verfahren gem.
§§ 172 ff
StPO seiner Funktion und Struktur nach um einen Verwaltungsprozess
handelt und dass deswegen die Vorschriften der VwGO auf das Verfahren
gem. §§ 172 ff StPO anzuwenden sind, ist weder neu
noch
originell, sondern vielmehr naheliegend. So heißt es in der
Kommentierung von Meyer-Goßner. Rdn. 34 zu § 172
StPO (mit
Hervorhebung des Unterfertigten) eher beiläufig und
selbstverständlich:
„Unzulässig ist der Antrag, wenn eine
förmliche
Voraussetzung fehlt, insbesondere, wenn die Fristen nach I (... anders
aber ... entsprechend §§ 68 ff VwGO bei
Ausführungen der
Staatsanwaltschaft zur Sache im Ablehnungsbescheid) oder nach II oder
die Form nach III nicht eingehalten worden sind.“
Dem Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit (schwerer
Verfahrensfehler) aus meinem Schriftsatz vom 3.11.2014 ist deshalb
stattzugeben.“
Schreiben vom 11.12.2014:
„Az. noch unbekannt
Verfahren gem. §§ 172 ff StPO gegen den Beschuldigten
VRiLG B. wegen Rechtsbeugung durch sein Urteil vom 16.8.2010
Hier: Ablehnung der Richter Dr. Ra., Ga. und Fü. wegen
Besorgnis der Befangenheit
München, den 11. Dezember 2014
Ich erkläre hiermit die Ablehnung der Richter Dr. Ra., Ga. und
Fü. wegen Besorgnis der Befangenheit. Zur Begründung
mache
ich hiermit die beigefügte Strafanzeige zur Staatsanwaltschaft
München I vom 10.12.2014 zum Gegenstand meines
Ablehnungsgesuchs“.
Schreiben vom 12.12.2014:
„Az. noch unbekannt
Verfahren gem. §§ 172 ff StPO gegen den Beschuldigten
VRiLG B. wegen Rechtsbeugung durch sein Urteil vom 16.8.2010
München, den 12. Dezember 2014
Bitte respektieren Sie die Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der
Befangenheit vom 3.11.2014 und vom 11.12.2014 gegen die Richter Dr.
Ra., Ga.. Ti. und Fü. Geben Sie sodann in
rechtmäßiger
Besetzung unter Beachtung des gesetzlichen Richters dem Antrag auf
Verpflichtung der Staatsanwaltschaft München I zur
förmlichen
Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten VRiLG B.
wegen Rechtsbeugung durch sein Urteil vom 16.8.2010 statt. Beachten Sie
bei der Tenorierung Ihres stattgebenden Beschlusses die Vorgaben des
§ 113 VwGO.“
Schreiben vom 17.12.2014:
„Az. noch unbekannt
Verfahren gem. §§ 172 ff StPO gegen den Beschuldigten
VRiLG B. wegen Rechtsbeugung durch sein Urteil vom 16.8.2010
München, den 17. Dezember 2014
Bitte respektieren Sie die Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der
Befangenheit vom 3.11.2014 und vom 11.12.2014 gegen die Richter Dr.
Ra., Ga., Ti. und Fü. Geben Sie sodann in
rechtmäßiger
Besetzung unter Beachtung des gesetzlichen Richters dem Antrag auf
Verpflichtung der Staatsanwaltschaft München I zur
förmlichen
Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten VRiLG B.
wegen Rechtsbeugung durch sein Urteil vom 16.8.2010 statt. Beachten Sie
bei der Tenorierung Ihres stattgebenden Beschlusses die Vorgaben des
§ 113 VwGO.“
Schreiben vom 22.12.2014:
„Az. 2 Ws 1104/14 Kl
Verfahren gem. §§ 172 ff StPO gegen den Beschuldigten
Oberstaatsanwalt Dr. Be. wegen § 258a II StGB und
Az. noch unbekannt
Verfahren gem. §§ 172 ff StPO gegen den Beschuldigten
VRiLG B. wegen Rechtsbeugung durch sein Urteil vom 16.8.2010
München, den 22. Dezember 2014
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts München will einfach
nicht wahrhaben, dass er auf das Verfahren gem. §§
172 ff
StPO Verwaltungsprozessrecht anwenden muss - einfach weil
Strafprozessrecht offensichtlich nicht passt. Neben allen anderen
bereits vorgebrachten prozessrechtlichen Argumenten - die der 2.
Strafsenat des Oberlandesgerichts München bisher noch in gar
keiner Weise ausgeräumt hat - darf ich den 2. Strafsenat des
Oberlandesgerichts München zusätzlich auf einen
weiteren
prozessrechtlichen Gesichtspunkt hinweisen:
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts München sollte in
einer
ruhigen Minute einen Vergleich anstellen zwischen § 172 IV
StPO
und § 50 VwGO: Hier wie dort ist ein höherrangiges
Gericht in
erster und letzter Instanz für die Entscheidung einer - der
Sache
nach - verwaltungsrechtlicher Streitigkeit zuständig. Es ist
auch
dabei für die zwingende Anwendung der richterlichen
Aufklärungs- und Erörterungspflicht gem. §
86 III VwGO
völlig gleichgültig, ob in erster Instanz das
Verwaltungsgericht, der Verwaltungsgerichtshof (bzw. das
Oberverwaltungsgericht) oder - gemäß § 50
VwGO - das
Bundesverwaltungsgericht, zur Verhandlung und Entscheidung
zuständig sind. Da also für den Verwaltungsprozess in
erster
und letzter Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht völlig
selbstverständlich die richterliche Aufklärungs- und
Erörterungspflicht gem. § 86 III VwGO zur Anwendung
kommt,
muss dasselbe zwangsläufig auch - nach allen
Gesetzmäßigkeiten des Prozessrechts - für
das Verfahren
in erster und letzter Instanz vor dem Oberlandesgericht gelten.
Es spielt für die Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift
über die Anwendung von Prozessrecht - hier § 8 6 III
VwGO -
nicht die geringste Rolle, oh der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts
München die betreffende prozessrechtliche Vorschrift in der
Vergangenheit bereits zur Anwendung gebracht hat oder nicht. Vielmehr
ist für ein rechtsstaatliches Verfahren entscheidend, dass die
gesetzliche prozessrechtliche Vorschrift besteht und
Gültigkeit
für sich beansprucht. Eine anderweitige ständige
Übung
des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts München kann
schlechterdings nicht geltendes Gesetz und geltendes Recht
verdrängen!“
Schreiben vom 29.12.2014:
„A. W.
Rechtsanwalt
Oberlandesgericht München
2. Strafsenat
Nymphenburgerstraße 16
80335 München
Az. noch unbekannt
Verfahren gem. §§ 172 ff StPO gegen den Beschuldigten
VRiLG B. wegen Rechtsbeugung durch sein Urteil vom 16.8.2010
München, den 29. Dezember 2014
Beigefügten Schriftsatz vom 29.12.2014 mache ich hiermit zum
Gegenstand meines neuerlichen Ablehnungsgesuchs.
A. W.
Rechtsanwalt
Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München
Strafanzeige gegen die Richter Dr. Ra., Fü. und Ga. wegen
gemeinschaftlicher Rechtsbeugung gem. §§ 339, 25 II
StGB
durch ihre Beschlüsse betreffend den Beschuldigten Dr. Be. vom
3.12.2014 und vom 17.12.2014
München, den 29. Dezember 2014
Sehr geehrte Damen und Herren.
ich erstatte hiermit Strafanzeige gegen die Richter Dr. Ra.,
Fü.
und Ga. wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung gem.
§§ 339,
25 II StGB durch ihre Beschlüsse betreffend den Beschuldigten
Dr.
Be. vom 3.12.2014 und vom 17.12.2014.
A. Überblick über die strafrechtlichen
Vorwürfe gegen
die Richter Dr. Ra., Fü. und Ga. wegen gemeinschaftlicher
Rechtsbeugung gem. §§ 339, 25 II StGB
I.
Der Leitzsatz des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom
27.10.2014 - 3 B 40/14 (veröffentlicht in NJW-aktuell. Heft
52/2014. Seite 8) beschreibt die politische Absicht, die politische
Zielsetzung des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts München
äußerst präzise. Dieser Leitsatz lautet:
„Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen
Gehörs nach
Art. 103 1 GG und § 108 II VwGO wird verletzt, wenn das
Gericht
überzogene Anforderungen an die Substanziierung des
Vorbringens
eines Beteiligten stellt und sich dadurch einer sachlichen
Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten entzieht.“
Dieser Leitsatz trifft in der Tat den Nagel auf den Kopf: Es ist die
politische Absicht, die politische Zielsetzung des 2. Strafsenats des
Oberlandesgerichts München, sich der sachlichen
Auseinandersetzung
mit den vorgetragenen Argumenten in Richtung auf strafbares Verhalten
von Angehörigen der bayerischen Justiz zu entziehen. Es ist
die
politische Absicht, die politische Zielsetzung des 2. Strafsenats des
Oberlandesgerichts München, das zur Anzeige gebrachte
strafbare
Verhalten von Angehörigen der bayerischen Justiz zu vertuschen
und
zu verschleiern. Es ist die politische Absicht, die politische
Zielsetzung des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts München,
die
sachliche Auseinandersetzung mit den strafrechtlichen
Vorwürfen
gegen Angehörige der bayerischen Justiz gerade zu vermeiden,
anstatt die strafrechtlichen Vorwürfe aufzuklären und
den
strafrechtlichen Vorwürfen nachzugehen. Der 2. Strafsenat des
Oberlandesgerichts München betreibt Politik anstatt Recht und
Gesetz auf einen Rechtsfall anzuwenden. Der 2. Strafsenat des
Oberlandesgerichts München Führt den vielzitierten
Rechtsstaat ad absurdum, indem er sich der sachlichen
Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten entzieht. Der 2.
Strafsenat des Oberlandesgerichts München missbraucht ein
willkürliches Verfahren dazu, seine politischen Absichten,
seine
politischen Ziele, durchzusetzen.
II.
Das vorliegende Verfahren wird durch folgende Unterlagen umrissen :
- Anzeige gegen Dr. Be. vom 15.9.2014
- Verfügung der Frau Se. vom 17.9.2014
- Beschwerdeeinlegung vom 24.9.2014 Beschwerdebegründung vom
1.10.2014
- Bescheid der General Staatsanwaltschaft vom 7.10.2014
- Verfahrenseinleitender Schriftsatz vom 27.10.2014
- Ablehnungsgesuch vom 3.11.2014
- Beschluss vom 3.12.2014 bzgl. Dr. Be.
- Anhörungsrüge vom 10.12.2014
- Beschluss vom 17.12.2014
III.
Die Beschlüsse vom 3.12.2014 und vom 17.12.2014 treten in
mehrfacher Hinsicht grundlegende Garantien jedes rechtsstaatlichen
Verfahrens mit Füßen: Die Beschlüsse vom
3.12.2014 und
vom 17.12.2014 verstoßen eklatant
1. gegen den grundrechtlichen Anspruch auf Gewährung
rechtlichen Gehörs (Art. 103 1 OG),
2. gegen das objektive Willkürverbot (Art. 3 I GG).
3. gegen den durch Art. 6 I EMRK garantierten Anspruch auf ein faires
Verfahren.
4. gegen den durch Art. 19 IV GG garantierten Anspruch auf effektiven
Rechtsschutz.
5. gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 I 2 GG)
und schließlich 6-, gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip
(Art.
20 III GG) folgende Verbot, Richter in eigener Sache zu sein.
In Wahrheit begründete der das Verfahren gem.
§§ 172 ff
StPO einleitende Schriftsatz vom 27.10.2014 in zulässiger und
nachvollziehbarer Weise die strafrechtlichen Vorwürfe gegen
den
Beschuldigten Dr. Be. Und in Wahrheit begründete der
Schriftsatz
vom 3.11.2 014 in zulässiger und nachvollziehbarer Weise das
Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit in Hinblick auf einen
schweren Verfahrensfehler. Der 2, Strafsenat indes zog mit seinem
Beschluss vom 3.12.2014 In willkürlicher Weise unter
Verstoß
gegen den gesetzlichen Richter (Art. 101 1 2 GG) die Entscheidung an
sich und vermied in ebenso willkürlicher Weise unter
Verstoß
gegen die richterliche Aufklärungs- und
Erörterungspflicht
gem. § 86 III VwGO die Entscheidung in der Sache. Stattdessen
hätte der 2. Strafsenat wegen des wirksamen Ablehnungsgesuchs
vom
3.11.2014 schon nicht selbst entscheiden dürfen. Vielmehr
hätte ein anderer Strafsenat des OLG sodann dem Begehren der
Antragsteller aus dem wirksamen verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom
27.10.2014 in der Sache stattgeben müssen.
IV.
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts München will einfach
nicht wahrhaben, dass er auf das Verfahren gem. i¡§
172 ff
StPO Verwaltungsprozessrecht anwenden muss - einfach weil
Strafprozessrecht offensichtlich nicht passt. Neben allen anderen
bereits vorgebrachten prozessrechtlichen Argumenten - die der 2.
Strafsenat des Oberlandesgerichts München in gar keiner Weise
ausgeräumt hat - darf ich auf folgenden prozessrechtlichen
Gesichtspunkt hinweisen:
Der Vergleich zwischen § 172 IV StPO und § 50 VwGO
ergibt:
Hier wie dort ist ein höherrangiges Gericht in erster und
letzter
Instanz für die Entscheidung einer - der Sache nach
verwaltungsrechtlichen Streitigkeit zuständig. Es ist auch
dabei
für die zwingende Anwendung der richterlichen
Aufklärungs-
und Erörterungspflicht gem. § 86 III VwGO
völlig
gleichgültig, ob in erster Instanz das Verwaltungsgericht, der
Verwaltungsgerichtshof (bzw. das Oberverwaltungsgericht) oder -
gemäß § 50 VwGO - das
Bundes-verwaltungsgericht zur
Verhandlung und Entscheidung zuständig sind. Da also
für den
Verwaltungsprozess in erster und letzter Instanz vor dem
Bundesverwaltungsgericht völlig selbstverständlich
die
richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht gem.
§
86 III VwGO zur Anwendung kommt, muss dasselbe zwangsläufig
auch -
nach allen Gesetzmäßigkeiten des Prozessrechts -
für
das Verfahren in erster und letzter Instanz vor dem Oberlandesgericht
gelten.
V.
Es spielt für die Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift
über die Anwendung von Prozessrecht - hier § 86 III
VwGO -
nicht die geringste Rolle, ob der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts
München die betreffende prozessrechtliche Vorschrift in der
Vergangenheit bereits zur Anwendung gebracht hat oder nicht. Vielmehr
ist für ein rechtsstaatliches Verfahren entscheidend, dass die
gesetzliche prozessrechtliche Vorschrift besteht und
Gültigkeit
für sich beansprucht. Eine anderweitige ständige
Übung
des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts München kann
schlechterdings nicht geltendes Gesetz und geltendes Recht
verdrängen!
B. Rechtsausführungen zur Mittäterschaft der
Beschuldigten an der Rechtsbeugung gem. §§ 339, 25 II
StGB
Die Mittäterschaft der Beschuldigten an der Rechtsbeugung gem.
§§ 339. 25 II StGB ergibt sich aus folgenden
rechtlichen
Erwägungen (vgl. Fischer. Rn. 12 d zu § 25 StGB und
Rn. 8 zu
§ 339 StGB):
„Bei Taten durch Gremienentscheidungen innerhalb rechtlich
oder
regelhaft organisierter Abläufe ist, wenn die sonstigen
Voraussetzungen gegeben sind, ... jeder Mittäter, der hierzu
mitwirkt. ... In Kollegialspruchkörpern soll derjenige, der
einer
rechtsbeugenden Entscheidung widerspricht und überstimmt wird,
nach bisher hM grds. weder Täter noch Teilnehmer des
§ 339
StGB sein.
Eine Unterscheidung zwischen den (überstimmten) Beisitzern und
dem
(überstimmten) Vorsitzendem der eine rechtsbeugende
Entscheidung
verkündet, ist insoweit nicht angezeigt, denn die Mitwirkung
an
der Verkündung ist eine wesentliche Bewirkungshandlung aller
Mitglieder des Spruchkörpers, von deren Vollzug die
Inkraftsetzung
der Entscheidung abhängt. ... Da es eine Pflicht zur
Unterzeichnung und Verkündung einer evident unvertretbaren
Entscheidung nicht geben kann, ist ein Rechtfertigungsgrund allein aus
der vorher ablehnenden Stimmabgabe nicht abzuleiten. ... Die Tat des
§ 339 besteht nicht in einer (bloßen) falschen
Abstimmung,
sondern im Gesamtvorgang der Entscheidung. Hierzu gehört die
Unterzeichnung ebenso wie die Verkündung. Hieran hat jeder
Tatherrschaft, der mitwirkt. Dass das Beratungsgeheimnis (§ 43
DRiG) einer Beweiserhebung über das Abstimmungsverhalten
entgegenstehe, ist nicht zutreffend. ... Das OLG Naumburg hat insoweit
entschieden (NJW 08. 3585. 3587), dass die Aufklärung des
Tatvorwurfs der Rechtsbeugung eine Ausnahme von § 43 DRiG
rechtfertigen könne. ... Das ist missverständlich.
Der
Aufklärung kann das Schweigerecht der beschuldigten Richter
entgegen stehen (so auch OLG Naumburg a, a. O, auf der Grundlage der
Zustimmungsthese): freilich müssten auch dann konkrete
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Abstimmung ein
Dissens
bestand. Ohne einen solchen Anhaltspunkt kann, entgegen Naumburg a. a.
O., nicht aufgrund einer nur theoretischen Möglichkeit der
Zweifelsgrundsatz zugunsten aller Beteiligten zur Anwendung kommen. Im
Übrigen steht aber als Zeugen vernommenen Richtern ein
Aussage-Recht bei Vernehmung in der Hauptverhandlung (nicht im
Ermittlungsverfahren) zu, über dessen Wahrnehmung sie nach
pflichtgemäßen Ermessen selbst bestimmen: eine
Aussage-Pflicht besteht nicht.“
Hinzu kommen folgende weitere Erwägungen:
Wie die Möglichkeit der Dissenting Opinion in vielen
internationalen Verfahrensordnungen zeigt, ist das Beratungsgeheimnis
keine heilige Kuh. Das Beratungsgeheimnis ist vielmehr - seiner
Wertigkeit nach - durchaus sehr verzichtbar. Bei lebensnaher
Betrachtung ist die interne Beratung über ein Urteil ein
gemeinschaftlicher Prozess. Die interne Beratung lebt - zumal bei
kontroversen Entscheidungen - vom internen Austausch der Argumente. Es
ist deshalb, zumal bei den vorliegend evident willkürlichen
Beschlüssen vom 3.12.2014 und vom 17.12.2014, die Annahme der
Mittäterschaft i. S. d. § 25 II StGB seinem
tatsächlichen Geschehen nach vollauf gerechtfertigt.
C. Zu dem Punkt Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit in
Hinblick auf einen schweren Verfahrensfehler: objektiv
willkürlicher Verstoß gegen den gesetzlichen Richter
(Art.
101 I 2 GG i. V. m. Art. 3 I GG)
I.
In Wahrheit begründete der Schriftsatz vom 3.11.2014 in
zulässiger und nachvollziehbarer Weise das Ablehnungsgesuch
wegen
Besorgnis der Befangenheit in Hinblick auf einen schweren
Verfahrensfehler. Der schwere Verfahrensfehler liegt - wie vielfach
dargelegt - in der Missachtung der Vorschrift des § 86 III
VwGO.
Missachtung der grundlegenden richterlichen Aufklärungs- und
Erörterungspflicht. Der Beschluss vom 3.12.2014 hätte
deshalb
das Ablehnungsgesuch vom 3.11.2014 nicht in eigener Sache und zu
eigenen Gunsten des Gerichts zurückweisen dürfen.
II.
Die Erkenntnis, dass es sich bei dem Verfahren gem.
§§ 172 ff
StPO seiner Funktion und Struktur nach um einen Verwaltungsprozess
handelt und dass deswegen die Vorschriften der VwGO auf das Verfahren
gem. §g 172 ff StPO anzuwenden sind, ist weder neu noch
originell,
sondern entspricht der objektiven Prozessrechtslage. So heißt
es
in der Kommentierung von Meyer-Goßner. Rdn. 34 zu §
172 StPO
(mit Hervorhebung des Unterfertigten) ebenso beiläufig wie
selbstverständlich:
„Unzulässig ist der Antrag, wenn eine
förmliche
Voraussetzung fehlt, insbesondere, wenn die Fristen nach I (..., anders
aber ... entsprechend §§ 68 ff VwGO bei
Ausführungen der
Staatsanwaltschaft zur Sache im Ablehnungsbescheid) oder nach II oder
die Form nach III nicht eingehalten worden sind.“
Der Standardkommentar zur Strafprozessordnung sieht also in seiner
Kommentierung des Verfahrens der §§ 172 ff StPO die
Anwendung
der Vorschriften des Verwaltungsprozessrechts als
selbstverständlich an. Angesichts dieser Kommentierung des
Verfahrens gem. §§ 172 ff StPO im Standardkommentar
zur
Strafprozessordnung müssen dann natürlich auch andere
Vorschriften des Verwaltungsprozessrechts - also insbesondere auch
§ 86 III VwGO -auf das Verfahren gem. §§ 172
ff StPO
angewendet werden.
III.
Bereits der frühere Beschluss des 2. Strafsenats des OLG vom
21.10.2014 verstieß deshalb objektiv gegen die richterliche
Auf-
klärungs- und Erörterungspflicht gem. § 86
III VwGO
analog und begründete mit diesem schweren Verfahrensfehler die
Besorgnis der Befangenheit.
§ 86 III VwGO, die Vorschrift über die richterliche
Aufklärungs- und Erörterungspflicht, die das Gericht
missachtet hat, lautet wie folgt:
„Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler
beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche
Antraue
gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben
ergänzt,
ferner alle für die, Feststellung und Beurteilung des
Sachverhalts
wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.“
IV.
Auf das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO, das seiner
Struktur
und Funktion nach ganz offensichtlich und eindeutig ein
Verwaltungsprozess ist, ist die Vorschrift des § 86 III VwGO
wegen
der planwidrigen Regelungslücke der StPO analog anzuwenden.
Dies
allein schon aus folgenden grundsätzlichen Erwägungen
heraus:
§ 86 III VwGO fasst nur eine rechtsstaatliche
Selbstverständlichkeit in Worte: § 86 III VwGO fasst
nur in
Worte, dass ein Richter selbstverständlich ein faires
Verfahren i.
S. d. Art. 6 I EMRK durchführen muss. § 86 III VwGO
fasst nur
in Worte, dass ein Richter selbstverständlich vor seiner
Entscheidung den Parteien des Prozesses rechtliches Gehör i.
S. d.
Art. 103 I GG gewähren muss. § 86 III VwGO fasst nur
in
Worte, dass ein Richter selbstverständlich keine
Überraschungsentscheidung zum Nachteil einer Prozesspartei
fällen darf. § 86 III VwGO ist also auf das Verfahren
der
§§ 172 ff StPO anzuwenden.
Die Tatsache, dass sich der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts
München in willkürlicher Weise einer sachlichen
Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten entzogen hat,
bedeutet, dass der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts
München
diese grundlegenden rechtsstaatlichen Garantien mit
Füßen
getreten hat.
V.
Die Anwendung des § 86 III VwGO auf das Verfahren gem.
§§ 172 ff StPO ergibt sich im einzelnen aus
folgendem: Das
Verfahren gem. §§ 172 ff StPO ist seiner Struktur und
Funktion nach ein Verwaltungsprozess: Ein Bürger wendet sich
mit
einem Antrag an ein Gericht, das Gericht möge die
Behörde
dazu verpflichten, einen Verwaltungsakt zu erlassen. den der
Bürger zuvor von der Behörde begehrt hatte.
VI.
Die Struktur des Verfahrens nach den §§ 172 ff StPO
ist
dieselbe wie die Struktur eines Verwaltungsprozesses: Auf das Ansinnen
des Bürgers ergeht ein Bescheid (der Staatsanwaltschaft). Auf
den
Bescheid (der Staatsanwaltschaft) wendet sich der Bürger an
die
vorgesetzte Behörde (die Generalstaatsanwaltschaft). Von der
vor-gesetzten Behörde (der Generalstaatsanwaltschaft) ergeht
ein
Widerspruchsbescheid. Gegen den Widerspruchsbescheid der vorgesetzten
Behörde (der General Staatsanwaltschaft) ist die
Verpflichtungsklage zum Gericht (dem Oberlandesgericht) gegeben. Der
Gerichtsprozess, gerichtet auf die Verpflichtung der Behörde
zu
dem von dem Bürger begehrten Verwaltungsakt (hier:
Verpflichtung
der Behörde zur förmlichen Einleitung des
Ermittlungsverfahrens), beschränkt sich auf das
verfassungsrechtlich erforderliche Minimum, eine einzige
Gerichtsinstanz.
VII.
Die Funktion des Verfahrens nach den §§ 172 ff StPO
ist
ebenfalls dieselbe wie die Funktion eines Verwaltungsprozesses: Art. 19
IV GG fordert, dass der Bürger die Möglichkeit haben
muss,
die Ablehnung seines Ansinnens durch die Behörde von einem
unabhängigen, neutralen Gericht auf ihre
Rechtmäßigkeit
hin untersuchen zu lassen. Gem. Art. 19 IV GG muss der Bürger
die
Möglichkeit haben, mittels Einschaltung des Gerichts die
Behörde dazu zwingen zu können, sich
gemäß Recht
und Gesetz zu verhalten und dem rechtmäßigen
Ansinnen des
Bürgers nachkommen zu müssen.
Der Bürger darf sich bei seiner Rechtsverfolgung - genauso wie
er
im Verwaltungsprozess die Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend
machen muss. § 42 II VwGO - im Verfahren nach den
§§ 172
ff StPO nur auf die Verfolgung von Straftatbeständen
stützen,
die eigene Rechte bzw. . Rechtsgüter des Bürgers zum
Schutzgegenstand haben. Das Verfahren nach den §§ 172
ff StPO
dient deshalb genauso wie der Verwaltungsprozess (vgl. § 42 II
VwGO) nur dem Schutz eigener subjektiver Rechte bzw.
Rechtsgüter
des Bürgers. Die ..Verletzteneigenschaft“ des
Verfahrens
nach den §§ 172 IT StPO ist nichts anderes als die
Geltendmachung eigener subjektiver Rechte des Bürgers im
Verwaltungsprozess gem. §§ 42 II VwGO. Die Funktion
.des
Verfahrens gem. den §§ 172 ff StPO besteht also genau
wie die
Verpflichtungsklage des Verwaltungsprozesses in derselben
Rechtsverfolgung eigener subjektiver Rechte des Bürgers, die
dieser gegenüber Behörden geltend macht, die ihm den
Schutz
seiner Rechte bzw. Rechtsgüter verweigert haben.
VIII.
Nach der o.g. Kommentierung aus dem Standardkommentar zur St PO sind
auf das gerichtliche Vorverfahren vor der Staatsanwaltschaft die
§§ 68 ff VwGO anzuwenden. Wenn nach der o.g.
Kommentierung
aus dem Standardkommentar zur StPO die §§ 68 ff VwGO
auf das
Vorverfahren anwendbar sind, ist auch die richterliche
Aufklärungs-und Erörterungspflicht gem. i; 86 III
VwGO auf
den nachfolgenden Gerichtsprozess anzuwenden. Sind auf den einen
Verfahrensabschnitt nach den §§ 172 ff StPO die
Vorschriften
der VwGO anzuwenden, sind die Vorschriften der VwGO auch auf den
anderen Abschnitt des Verfahrens nach den §§ 172 ff
StPO
anzuwenden.
IX.
Die allgemeinen Vorschriften der StPO sind nur auf den Strafprozess
zugeschnitten, nicht auf den seiner Funktion und Struktur nach
Verwaltungsprozess der §§ 172 ff StPO. Dies
begründet
die planwidrige Regelungslücke der StPO in Bezug auf das
Verfahren
gem. §§ 172 ff StPO. Das Verfahren gem.
§§ 172 ff
StPO ist gewissermaßen ein
„Fremdkörper“
innerhalb der StPO, auf den die allgemeinen Vorschriften der StPO nach
der Funktion und Struktur der §§ 172 ff StPO nicht
passen.
Aufgrund der planwidrigen Regelungslücke der StPO in Richtung
auf
das Verfahren der §§ 172 ff StPO ist die analoge
Anwendung
der Vorschriften des Verwaltungsprozessrechts auf das Verfahren der
§§ 172 ff StPO prozessual angebracht. Es muss also u.
a. auch
die für den Verwaltungsprozess charakteristische Vorschrift
des
§ 86 III VwGO über die richterliche
Aufklärungs- und
Erörterungspflicht auf das Verfahren gem. §§
172 ff StPO
analoge Anwendung finden.
X.
Es ist deshalb folgende Feststellung zu treffen: Der 2. Strafsenat des
OLG hat seine nach der objektiven Prozessrechtslage bestehende
richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht gem.
§
86 III VwGO analog bereits durch den Erlass des früheren
Beschlusses vom 21.10.2014 verletzt. Durch diesen schweren
Verfahrensfehler ist die Besorgnis der Befangenheit begründet.
Das
bedeutet, dass das Ablehnungsgesuch vom 3.11.2014 ohne weiteres
zulässig ist und deshalb keinesfalls von dem
Spruchkörper,
gegen den sich das Ablehnungsgesuch richtete, verbeschieden werden
durfte. Niemand darf Richter in eigener Sache sein!
XI.
Für die Besorgnis der Befangenheit kommt es
demgegenüber
nicht auf die (subjektive) Rechtskenntnis des Gerichts oder andere
(subjektive) Befindlichkeiten an. Das Gericht setzt mit seinem
Beschluss vom 3.12.2014 seine willkürliche, durch nichts
begründete „Rechtsansicht“ an die Stelle
der objektiv
gegebenen Prozessrechtslage. Es liegt auf der Hand, dass es dem Gericht
nicht gestattet sein kann, sich auf diese willkürliche Weise
selbst zu entlasten. Vielmehr ist ausschlaggebend, dass bereits der
frühere Beschluss des Gerichts vom 21.10.2014 gegen die
objektiv
bestehende Prozessrechtslage verstoßen hat.
Wegen dieses schweren objektiven Verfahrensmangels ist die Besorgnis
der Befangenheit begründet. Das Gericht durfte nicht in
eigener
Sache und zu eigenen Gunsten das Ablehnungsgesuch
zurückweisen.
Der Beschluss vom 3.12.2014 verstößt also evident in
objektiv willkürlicher Weise gegen den Anspruch der
Antragsteller
auf den gesetzlichen Richter (Art. 1011 2 GG i. V. m. Art. 3 I GG).
D. Zu dem Punkt Unzulässigkeit des verfahrenseinleitenden
Schriftsatzes vom 27.10.2014; objektiv willkürliche
Missachtung
der richterlichen Aufklärungs- und Erörterungspflicht
gem.
§§ 86 III VwGO: objektiv willkürliche
Gehörsverletzung (Art. 103 I GG i. V. m. Art. 3 I GG)
I.
§ 172 StPO verlangt nach seinem Sinn und Zweck für
die
Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes
lediglich,
dass der verfahrenseinleitende Schriftsatz aus sich heraus für
den
konkreten Spruchkörper verständlich sein muss. Das
ist hier
zweifelsfrei der Fall: Der konkrete Spruchkörper, der den im
verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 27.10.2014 dargestellten
Sachverhalt „auf Anhieb“ verstehen muss, ist damals
wie
heute der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts München:
Bereits
mit Schriftsatz vom 2.9.2013 unterbreitete der Unterfertigte demselben
Spruchkörper den Sachverhalt, der seinen Ausgangspunkt -
damals
wie heute - hatte in dem Urteil des Landgerichts München I vom
16.8.2010. Rechtsbeugung durch Nichtlektüre der Gerichtsakten.
Zusammen mit dem Schriftsatz vom 2.9.2013 überreichte der
Unterfertigte seinerzeit dem Spruchkörper einen prall
gefüllten Leitzordner, der die gesamte Prozessgeschichte
enthielt.
Seither verstrickt sich die Münchner Justiz immer tiefer in
ein
„Das Bild hängt schief, ganz im Stil des
berühmten
Loriot-Sketches, was ein Gerichtsverfahren nach dem anderen -
entschieden durch dieselbe Münchner Justiz, mit kaum
erwartbaren
Ausgang - nach sich zieht.
II.
Der Beschluss vom 3.12.2014 zählt im Grunde genommen lediglich
die
abstrakten Kriterien auf, die an einen verfahrenseinleitenden
Schriftsatz im Verfahren nach den §§ 172 ff StPO zu
stellen
sind. Der Beschluss vom 3.12.2014 setzt sich aber in keiner Weise damit
auseinander, welche Mängel der verfahrenseinleitende
Schriftsatz
vom 27.10.2014 konkret aufgewiesen haben könnte. In Wahrheit
nämlich hält der verfahrenseinleitende Schriftsatz
vom
27.10,2014 geradezu lehrbuchreifen substantiierten Vortrag. Deshalb war
auch der Beschluss vom 3.12.2014 in Wahrheit gar nicht dazu in der
Lage, konkrete Mängel des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes
vom
27.10.2014 zu benennen.
III.
Der Beschluss vom 3.12.2014 übergeht auch vollständig
den
Umstand, dass der verfahrenseinleitende Schriftsatz vom 27.10.2014 nur
einen eingeschränkten Antrag auf Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens enthält, an den geringere Anforderungen
zu
stellen sind als an einen uneingeschränkten Antrag auf
Klageerzwingung. Wegen der Einschränkung des Antrags waren
auch
nicht dieselben Anforderungen an den verfahrenseinleitenden Schriftsatz
vom 27.10.2014 zu stellen wie an einen Antrag im Verfahren nach den
§§ 172 ff StPO, der auf eine Klageerzwingung abzielt.
An die
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sind eben deutlich geringere
Anforderungen zu stellen als an die Erhebung der Öffentlichen
Klage.
IV.
Selbst wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz vom 27.10.2014 an
irgendwelchen Mängeln gelitten haben sollte - wie nicht! -
wäre das Gericht verpflichtet gewesen. seiner richterlichen
Aufklärungs- und Erörterungspflicht gem. §
86 III VwGO
nachzukommen und den Antragstellern Gelegenheit zu geben, etwaige, vom
Gericht genau zu benennende. Mängel des Schriftsatzes vom
27.10.2014 auszugleichen und etwaigen Vortrag nachzuholen. Da das
Gericht unstreitig seiner richterlichen Aufklärungs- und
Erörterungspflicht gem. § 86 III VwGO nicht
nachgekommen ist,
ist der Beschluss vom 3.12.2014 allein schon aus diesem Grunde -wegen
Verstoßes gegen das Grundrecht der Antragsteller auf
Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 I GG -
evident
grundrechtswidrig.
Es stellt eine objektive Willkür i. S. d. der
ständigen
Verfassungsgericht liehen Rechtsprechung zu Art. 3 I GG dar, wenn das
OLG ganz einfach - ohne jede juristische Argumentation - die Anwendung
prozessrechtlicher gesetzlicher Vorschriften ganz
grundsätzlich in
Abrede stellt und sich damit - objektiv willkürlich - der
Anwendung besagter gesetzlicher Vorschriften auf den konkreten
Rechtsfall entzieht.
V.
Schließlich ist vor allem der juristische Kern des
Beschlusses
vom 3.12.2014 ganz einfach erbärmlich: Natürlich kann
keine
Rede davon sein, dass die (allen Prozessordnungen geläufige)
grundlegende richterliche Aufklärungs- und
Erörterungspflicht
nach dem Kriterium eines etwaigen Anwaltszwangs differenziert. Diese
vom Gericht in seinem Beschluss vom 3.12.2014 kreierte Erfindung ist
eine aus der Not geborene freie Erfindung, fernab von jeder
rechtsstaatlichen Grundlage.
Alle Prozessordnungen kennen die richterliche Aufklärungs- und
Erörterungspflicht. Der Sinn, der Inhalt Ist immer derselbe:
Das
Gericht soll ein faires Verfahren führen. Das Gericht soll den
Parteien Gelegenheit geben, sich zu allen entscheidungsrelevanten
Punkten - wohlgemerkt vor Erlass der Entscheidung - zu
äußern. Es soll eine
Überraschungsentscheidung des
Gerichts vermieden werden.
Bei alledem spielt es - sowohl nach der abstrakten Rechtslage als auch
nach der forensischen Praxis - schlicht keine Rolle, ob für
eine
Instanz Anwaltszwang angeordnet ist oder nicht. Etwa im Zivilprozess
ist die abstrakte Rechtslage und die forensische Praxis folgende:
Regelfall nach der ZPO ist der Prozess vor den Landgerichten mit
Anwaltszwang. Für diesen Prozess mit Anwaltszwang gilt im
Zivilprozess die richterliche Hinweispflicht. Die richterliche
Hinweispflicht im Zivilprozess ist im Prinzip dieselbe wie die
richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht des
Verwaltungsprozesses.
Der Prozess vor den Amtsgerichten in Zivilsachen unterliegt zwar nicht
dem Anwaltszwang, in der forensischen Praxis werden die Parteien aber
fast immer von einem Rechtsanwalt vertreten. Wie das Beispiel aus dem
Zivilprozess zeigt, macht es für die richterliche
Aufklärungs- und Erörterungspflicht
überhaupt keinen
Unterschied, ob für eine Instanz Anwaltszwang angeordnet ist
oder
nicht.
VI.
Die richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht
ist ein
grundlegendes rechtsstaatliches Gebot. Ohne richterliche
Aufklärungs- und Erörterungspflicht - wohlgemerkt vor
Erlass
der Entscheidung - kein fairer Prozess, kein einem Rechtsstaat
angemessenes Gerichtsverfahren. Das gilt natürlich erst recht
in
dem vorliegenden Fall des Verfahrens nach den §§ 172
IT StPO,
in dem dem Bürger nur eine einzige Gerichtsinstanz zur
Verfolgung
seiner eigenen subjektiven Rechte zur Verfügung steht. Gerade
in
diesem vorliegenden Fall, in dem der Bürger nur in einer
einzigen
Gerichtsinstanz sein Recht verfolgen kann, ist es notwendig, dass von
den staatlichen Gerichten effektiver Rechtsschutz durch
Ausübung
der richterlichen Aufklärungs- und Erörterungspflicht
gewährt wird.
VII.
Es kann im Übrigen auch schon vom Ansatz her keine Rede davon
sein, dass es sich bei dem Verfahren gem. §§ 172 ff
StPO um
ein „geschlossenes Ganzes“ (Seite 4. 5. Zeile des
Beschlusses vom 3.12.2014) handeln könnte, wie das Gericht
schlankweg behauptet Z. B, finden bzgl. der Gewährung von Pkh
gem.
§ 172 III 2 Hs. 2 StPO i. V. m. § 166 VwGO i. V. m.
§§ 114 ff ZPO letzten Endes die Vorschriften der
Zivilprozessordnung Anwendung (vgl. zur Prozessrechtsgrundlage der
Gewährung von Pkh z. B. Meyer-Goßner. Rdnrn. 21 ff
zu §
172 StPO) . Das bedeutet, dass sich die Gewährung von Pkh
letzten
Endes nach dem Zivilprozessrecht bestimmt. Da also das Verfahren nach
den Vorschriften der §§ 172 ff StPO einer
Ergänzung
durch weiteres Prozessrecht bedarf (z. B. hinsichtlich der
Gewährung von Pkh) kann schon vom Ansatz her keine Rede davon
sein, die 172 ff StPO bildeten ein „geschlossenes
Ganzes“.
VIII.
Beigefügt sind (per Fax) die beiden Beschlüsse der
Beschuldigten vom 3.12.2014 und vom 17.12.2014.
E. Schlussformel
Es ist also die Feststellung zu treffen, dass der verfahrenseinleitende
Schriftsatz vom 27.10.2014 - von einem anderen Strafsenat des OLG - als
zulässig behandelt werden musste und das Gericht in eine
Sachprüfung eintreten musste. Die Grundrechtsverletzung liegt
in
diesem Punkt vor allem in der objektiv willkürlichen
Missachtung
der richterlichen Aufklärungs- und Erörterungspflicht
gem.
§ 86 III VwGO. Aus dieser objektiv willkürlichen
Missachtung
der richterlichen Aufklärungs- und Erörterungspflicht
gem.
§ 86 III VwGO folgt die Verletzung des Anspruchs der
Antragsteller
auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG).
Auf den eingangs zitierten Leitzsatz des Beschlusses des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2014 - 3 B 40/14
(veröffentlicht in NJW-aktuell. Heft 52/2014. Seite 8) weise
ich
in diesem Zusammenhang noch einmal - weil den Kern der Sache treffend -
hin. Dieser Leitsatz lautet:
„Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen
Gehörs nach
Art. 103 I GG und § 108 II VwGO wird verletzt, nenn das
Gericht
überzogene Anforderungen an die Substanziierung des
Vorbringens
eines Beteiligten stellt und sich dadurch einer sachlichen
Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten entzieht.“
Die Tatsache, dass das Gericht in willkürlicher Weise eine
Sachentscheidung vermied und damit die Antragsteller geradezu rechtlos
stellte, stellt in vielfacher Weise eine Verletzung aller
gängigen
rechtsstaatlichen Garantien dar.
Ich bitte um förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens.
Auf
das Legalitätsprinzip. § 152 II StPO, das auch
gegenüber
Angehörigen der bayerischen Justiz als Beschuldigten Geltung
beansprucht, weise ich zum wiederhohen Male ausdrücklich
hin.“
Schreiben vom 08.01.2015
„Az. noch unbekannt
Verfahren gem. §§ 172 ff StPO gegen den Beschuldigten
VRiLG B. wegen Rechtsbeugung durch sein Urteil vom 16.8.2010
München, den 08. Januar 2015
Bezüglich des vorliegenden Verfahrens sind sämtliche
Richter
des 2. Strafsenats wirksam wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Damit verbietet sich jegliche Sachentscheidung des 2. Strafsenats in
dieser Angelegenheit. Bitte geben Sie das vorliegende Verfahren an
einen anderen Strafsenat zur Sachentscheidung ab.“
In dem Schreiben vom 29.12.2014 nahm der Angeklagte erneut zu seiner
Anhörungsrüge Stellung und begründete diese
weiterhin
detailliert. Zudem erstattete der Angeklagte gegen die Richter am
Oberlandesgericht Dr. Ra., Fü. und Ga. Strafanzeige wegen
gemeinschaftlicher Rechtsbeugung gemäß
§§ 339. 25
II StGB.
B.
Haupttatgeschehen:
Nach Vorlage der Akten durch die General Staatsanwaltschaft
München vom 21.01.2015 an das Oberlandesgericht
München,
erging durch das Oberlandesgericht München. 2. Strafsenat, am
05.02.2015 nachfolgender Beschluss. AZ: 2 Ws 1105/14 KL, demnach die
Ablehnungsanträge des Angeklagten gegen den Vorsitzenden
Richter
am Oberlandesgericht Dr. Ra., die Richterin am Oberlandesgericht Ti.
sowie die Richter am Oberlandesgericht Fü. und Ga. als
unzulässig verworfen wurden und der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gegen den Bescheid der General Staatsanwaltschaft
München vom 15.10.2014 als unzulässig verworfen wurde.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom, 05.02.2015
lautet wie folgt:
„Beschluss
I.
Die Ablehnungsanträge des Antragstellers A. W. gegen den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Ra., die Richterin am
Oberlandesgericht Ti. sowie die, Richter am Oberlandesgericht
Fü.
und Ga. werden als unzulässig verworfen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des
Generalstaatsanwalts in München vom 15. Oktober 2014 wird als
unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller bezichtigt den Beschuldigten der Rechtsbeugung in
Form des unter seinem Vorsitz ergangenen Urteils des Landgerichts
München I vom 16.08.2010 im Zivilrechtsverfahren 34 O
20011/08.
Der Generalstaatsanwalt in München hat mit dem angefochtenen
Bescheid vom 15.10.2014 der Beschwerde des Antragstellers gegen die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft München
I vom
17.09.2014 keine Folge gegeben. Hiergegen richtet sich der am 27.
Oktober 2014 eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
II.
1. Die Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht Dr. Ra., die Richterin am Oberlandesgericht Ti. sowie
gegen die Richter am Oberlandesgericht Fü. und Ga. sind
unzulässig. Für die Entscheidung über den am
27. Oktober
2014 eingegangenen Klageerzwingungsantrag des Antragstellers ist
Richter am Oberlandesgericht Fü. nicht zuständig. Im
Übrigen führen die Befangenheitsanträge
(wegen
Nichtanwendung des § 86 Abs. 3 VwGO (!) im früheren
Klageerzwingungsverfahren 2 Ws 969-971/14 Kl) keinen sachlich
nachvollziehbaren Ablehnungsgrund (§ 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO)
an
und zielen offensichtlich unter Missbrauch des Ablehnungsrechts
ausschließlich auf einen verfahrensfremden Zweck ab
(§ 26 a
Abs. 1 Nr. 3 StPO).
Aufgrund der somit gegebenen Unzulässigkeit des
Ablehnungsantrags
sind nach § 26 a Abs. 2 Satz 1 StPO zur Entscheidung
hierüber
die abgelehnten geschäftsplanmäßig
zuständigen
Richter selbst zuständig.
Damit erübrigt sich auch die Mitteilung der für die
Entscheidung über den Ablehnungsantrag zuständigen
Richter
sowie die Abgabe und Mitteilung einer dienstlichen
Äußerung
der abgelehnten Richter nach § 26 Abs. 3 StPO, Denn diese ist
nur
für den Fall einer Entscheidung über
zulässige
Ablehnungsanträge nach (j 27 StPO erforderlich (vgl. BVerfGE
11,
1, 3; BGH-NJW 05. 3434).
2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erweist sich als
unzulässig, weil er den Anforderungen des Gesetzes nicht
genügt.
Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muss der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung die Tatsachen, welche die Erhebung der
Öffentlichen
Klage begründen sollen, sowie die erforderlichen Beweismittel
angeben. Dies bedeutet, dass vom Antragsteller im
Klageerzwingungsverfahren eine in sich geschlossene und aus sich heraus
verständliche, konkrete und substantiierte Sachdarstellung
gefordert wird, die es dem Senat ermöglicht, das mit dem
Antrag
verfolgte Begehren ohne Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsakten und anderer Schriftstücke zu
überprüfen. Hierzu gehören auch Darlegungen
zur
Einhaltung der Fristen nach § 172 Abs. 1 und Abs. 2 StPO.
Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift vom 27.10.2014 nicht
gerecht.
Eine geschlossene Sachdarstellung - insbesondere hinsichtlich der
Einhaltung der Fristen nach § 172 StPO fehlt ebenso wie die
Angabe
von Beweismitteln.
Das Antrags vorbringen enthält bereits keinen
nachvollziehbaren
Sachvortrag zum konkreten Klagegegenstand, zum jeweiligen Sachvortrag
der beteiligten Parteien und zu den Gründen des Urteils vom
25.
Juni 2014 und erfüllt damit die elementare Grundvoraussetzung
eines zulässigen Antrags nach § 172 Abs. 2 StPO
nicht. Ebenso
fehlt eine detaillierte Auseinandersetzung mit diesen
Urteilsgründen, eine Darlegung, warum diese unter allen
Umständen mit Recht und Gesetz unvereinbar sein sollen und
woraus
sich der Rechtsbeugungsvorsatz des beschuldigten Richters ergeben soll,
in allen Punkten das gleiche gilt für den Vorprozess. Auch
hier
fehlt ein aus sich verständlicher Vortrag zum jeweiligen
Vortrag
der Parteien in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht, zu den
jeweiligen Beweisangeboten, zum Gegenstand und Ergebnis der
Beweisaufnahme und den genauen Gründen des Urteils. Auch wird
nicht vorgetragen, dass und warum die hiergegen gerichtete Berufung und
eine Verfassungsbeschwerde erfolglos geblieben sind.
Allein der Verweis auf vorgelegte Abschriften von Urteilen und
sonstiger Bestandteile der Zivilakten ersetzt diesen Sachvortrag als
Mindestvoraussetzung eines zulässigen Klageerzwingungsantrags
nicht (vgl. M.-G.-Schmitt. StPO. 57. Aufl., Rdnr. 30 m. w. N.). Es ist
nicht Aufgabe des Senats, sich selbst passende Passagen aus den
vorgelegten Schriftstücken zusammen zu suchen, um den Antrag
schlüssig zu machen.
Auch die vielfach und wortreich wiederholte apodiktische Behauptung,
der Richter des Vorprozesses habe die Akten nicht ausreichend oder
nicht zutreffend gelesen und bereits hierdurch das Recht gebeugt und
die Beschuldigten hätten dies bewusst nicht
berücksichtigt,
kann den fehlenden differenzierten Sachvortrag nicht ersetzen.
Der erneute Hinweis auf § 86 Abs. 3 VwGO geht fehl, weil
dieser
entgegen der Auffassung des Antragstellers auf das strafprozessuale
Klageerzwingungsverfahren weder unmittelbar noch analog anzuwenden ist.
Denn im Gegensatz zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das zumindest
in 1. Instanz keinen Anwaltszwang vorsieht, legt die
Strafprozessordnung für das Klageerzwingungsverfahren in
§
172 ausdrücklieh formelle und inhaltliche
Zulässigkeitsvoraussetzungen fest, die ein geschlossenes
Ganzes
bilden. Gerade wegen der von einem juristischen Laien nicht leicht zu
erfüllenden Zulässigkeitsvoraussetzungen schreibt
§ 172
Abs. 3 S. 2 StPG ausdrücklich die verantwortliche Abfassung
der
Antragsschrift durch einen Rechtsanwalt als
Zulässigkeitsvoraussetzung vor, um eine sachkundige
Vorprüfung zu gewährleisten. Denn das Gesetz geht
davon aus,
dass ein zugelassener Rechtsanwalt sowohl die formeller, wie die
inhaltliehen Zulässigkeitsvoraussetzungen und die hierzu
ergangene
Rechtsprechung kennt und anzuwenden weiß.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das
Klageerzwingungsverfahren somit weder seiner Struktur nach ein
Verwaltungsgerichtsverfahren, noch besteht eine planwidrige
Regelungslücke. Vielmehr hat der mit der Abfassung der
Antragsschrift beauftragte Rechtsanwalt die formellen und inhaltlichen
Zulässigkeitsvoraussetzungen in eigener Verantwortung selbst
vorzutragen. Der Senat ist nicht gehalten, unzulänglichen
Klageerzwingungsanträgen durch entsprechende Hinweise zur
Schlüssigkeit und Zulässigkeit zu verhelfen.
Eine Heilung dieser Mängel ist wegen zwischenzeitlichen
Ablaufes
der Antragsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht mehr
möglich.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da bei der Verwerfung
unzulässiger Klageerzwingungsanträge Gerichtskosten
nicht
anfallen und Auslagen des Antragstellers nicht erstattet
werden.“
Mit Schreiben vom 16.02.2015, eingegangen am gleichen Tag beim
Oberlandesgericht München, erhob der Angeklagte zum 2.
Strafsenat
des Oberlandesgerichts München die
Anhörungsrüge gegen
den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 05.02.2(1)5.
In
seinem Schreiben vom 16.02.201 5 führte der Angeklagte wie
folgt
aus:
„Verfahren gem. §§ 172 ff StPO gegen den
Beschuldigten
VRiLG B. wegen Rechtsbeugung gem. § 339 StGB
(Nichtlektüre
der Gerichtsakten) durch sein Urteil vom 16.8.2010 im Zivilprozess
Landgericht München I, 34 O 20011/08
Hier: Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO analog
gegen den Beschluss vom 5.2.2015
München, den 16. Februar 2015
Ich erhebe hiermit Anhörungsrüge gem. § 152a
VwGO analog
gegen den Beschluss vom 5.2.2015 und begründe diese wie folgt:
I.
Ihr Beschluss handelt von den Anschuldigungen gegen den Beschuldigten
B. Der Beschuldigte B. soll in dem Zivilprozess Landgericht
München I, 34 O 20011/08, die Gerichtsakten nicht gelesen
haben
und deshalb durch sein Urteil vom 16.8.2010 eine strafbare
Rechtsbeugung i. S. d. § 339 StGB begangen haben. Diese
Anschuldigung ist der Ausgangspunkt des vorliegenden Justizskandals.
Die Vielzahl der anhängigen zivilrechtlichen und
strafrechtlichen
Gerichtsverfahren haben alle ihren Ausgangspunkt in dieser von dem
Beschuldigten B. begangenen Rechtsbeugung durch sein Urteil vom
16.8.2010.
II.
In strafrechtlicher Hinsicht nahm das Verfahren gegen den Beschuldigten
B. zunächst folgenden Verlauf:
- Am 36.9.2014 erstattete ich Strafanzeige gegen den Beschuldigten B.
und begründete diese ausführlich. Ich bat um die
förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.
- Mit Verfügung vom 17.9.2014, das heißt nach einem
Tag
„Bearbeitungsdauer“, lehnte die
Staatsanwältin Frau
Se. die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens ab.
Frau
Se. titulierte sich selbst hierbei - wörtlich - als
„Superrevisionsinstanz“.
- Es folgten Beschwerde. Beschwerdebegründung und der - aus
Leerfloskeln bestehende -Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft.
III.
Mit Schriftsatz vom 27.10.2014 habe ich einen ausführlich
begründeten Antrag auf Verpflichtung der Staatsanwaltschaft
München I zur förmlichen Einleitung des
Ermittlungsverfahrens
gegen den Beschuldigten B. vorgelegt. Hierbei habe ich - zum
wiederholten Male - die entscheidenden Schriftstücke des
Zivilprozesses Landgericht München I, 34 O 20011/08,
über den
der Beschuldigte B. mit seinem Urteil vom 16.8.2010 entschieden hatte,
vorgelegt.
Diese Schriftstücke sind:
Beweisbeschluss vom 4.8.2009 als Anlage 1
Erste EV der Leasingnehmerin vom 30.1.2001 als Anlage 2
Darlehensvertrag V. vom 22.1.2002 als Anlage 3
Zweite EV der Leasingnehmerin vom 30.8.2002 als Anlage 4
Gewinnermittlung der Tochter der LN vom 13.5.2004 als Anlage 5
Aussagen Leasingnehmerin und Tochter vom 10.11.2009 als Anlage 6
Auswertung der beiden Aussagen vom 3.12.2009 als Anlage 7
Aussage des Darlehensgebers V. vom 17.5.2010 als Anlage 8
Auswertung der Aussage V. vom 20.5.2010 als Anlage 9
Zusammenfassung vom 16.7.2010 als Anlage 10
Urteil des Beschuldigten B. vom 16.8.2010 als Anlage 11
Mit der Vorlage dieser Schriftstücke des Zivilprozesses
Landgericht München I. 34 O 20011/08 ist der Tatverdacht gegen
den
Beschuldigten B. ausführlich dargelegt. Ich habe also
ausführlich begründet, dass der Talverdacht gegen den
Beschuldigten B. gegeben ist, er habe durch sein Urteil vom. 16.8.2010
eine strafbare Rechtsbeugung i. S. d. § 339 StGB durch
Nichtlektüre der Gerichtsakten begangen.
IV.
Die Staatsanwaltschaft München I hat durch ihre pflichtwidrige
Nichteinleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten B.
das Postulat der Gorch Fock-Entscheidung -Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts Vom 6.10.2014. 2 BvR 1568/12, Absatz 12,
abgedruckt in NJW 2015, 150 - verletzt. Es besteht nämlich in
diesem Fall ein Rechtsanspruch des Bürgers auf Strafverfolgung
gegen Dritte: In der Gorch Fock-Entscheidung stellt das
Bundesverfassungsgericht nämlich folgendes - für
diesen Fall
einschlägiges - rechtsverbindliches Postulat auf:
„Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann ferner
in
Betracht kommen, in denen der Vorwurf im Raum steht, dass
Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten
begangen haben. Ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher
Taten kann zu einer Erschütterung des Vertrauens in die
Integrität staatlichen Handelns führen. Daher muss
bereits
der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates
weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte
Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden.“
Die Gorch Fock-Entscheidung postuliert also eine Verpflichtung der
Ermittlungsbehörden zur ernsthaften Befassung mit
strafrechtlichen
Vorwürfen gegen Amtsträger bei Erfüllung
hoheitlicher
Aufgaben.
V.
Die Staatsanwaltschaft München I hat sich dieser Pflicht ganz
offensichtlich mutwillig entzogen. Es war also ganz offensichtlich Ihre
Pflicht, die Staatsanwaltschaft München I
antragsgemäß
zu verpflichten, das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten B.
förmlich einzuleiten und die gegen den Beschuldigten B.
erhobenen
Anschuldigungen in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren
aufzuklären.
VI.
Stattdessen haben Sie mit Ihrem Beschluss vom 5.2.2015 keinen Zweifel
daran gelassen. dass Sie gar nicht die Absicht haben. Recht und Gesetz
zu befolgen. Stattdessen haben Sie lediglich ein Interesse daran, die
gegen Ihren Richterkollegen B. erhobenen Anschuldigungen unter den
Teppich zu kehren und eine Aufklärung der Anschuldigungen
gegen
Ihren Richterkollegen B. mutwillig zu verhindern,
VII.
Natürlich durften Sie in dieser Sache über die
Anschuldigungen gegen Ihren Richterkollegen B. nicht selbst
entscheiden: Ich hatte Sie mehrfach wegen Besorgnis der Befangenheit
gern, § 54 I VwGO i. V. m. § 42 II ZPO wirksam
abgelehnt. Die
Besorgnis der Befangenheit hatte ich zulässig darauf
gestützt, dass Sie sich in dem vorliegenden Justizskandal
zuvor
bereits mehrfach wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung gem.
§§ 339. 25 II StGB strafbar gemacht hatten. Sie
hätten
die Sache wegen der strafrechtlichen Anschuldigungen gegen den
Beschuldigten B. an einen anderen Strafsenat des OLG zur Entscheidung
abgeben müssen.
VIII.
Vollends unverständlich ist Seite 3 Ihres Beschlusses vom
5.2.2015. Seite 3 Ihres Beschlusses vom 5.2.2015 ist der bare Unsinn.
Ihr Gefühl von Machtvollkommenheit kennt offenbar keine
Grenzen,
keine Scham. Anders ist es nicht zu erklären, dass Sie eine
ganze
Seite lang einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung eines
deutschen Gerichts den reinen Unsinn fabrizieren.
IX.
Der Unterschied zwischen Ihnen und Roland Freisler liegt in folgendem:
Während ein Roland Freisler im Gerichtssaal schrie und tobte und
überhaupt keinen Wert darauf legte, das von ihm begangene
Unrecht
in irgendeiner Weise zu verschleiern, gehen Sie den umgekehrten Weg:
Sie haben sich ein Mäntelchen umgehängt, auf dem die
Worte
„Rechtsstaat“ und
„Legitimität“
aufgenäht sind. Sie hüllen sich in einen Anschein von
Pseudo-Legitimität, die Sie aber in Wahrheit in keiner Weise
für sich beanspruchen können. Denn in Wahrheit
begehen Sie
zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal - genauso schlicht
Unrecht, wie es auch Roland Freisler getan hat. So betrachtet ist das
Unrecht, das Sie begehen noch viel perfider, noch viel
abgründiger, noch viel hinterhältiger als das
Unrecht, das
ein Roland Freisler begangen hat:
Bei Roland Freisler kommt das Unrecht sehr offen, sehr direkt, sehr
unverblümt daher. Bei Ihnen hingegen kommt das Unrecht als
unrechtmäßige Beanspruchung der Begriffe
Rechtsstaatlichkeit
und Demokratie daher: Sie berufen sich auf die Begriffe
Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, handeln dem aber - zumindest in dem
vorliegenden Justizskandal - zuwider.
X.
Ich bitte, der Anhörungsrüge gem. § 152a
VwGO analog gegen den Beschluss vom 5.2.2015 abzuhelfen.“
Der Angeklagte beabsichtigte mit seinem Schreiben vom 16.02.2015
jeweils seine Missachtung gegenüber den betroffenen Richtern
des
2. Strafsenats des OLG München zum Ausdruck zu bringen und
jeweils
diese in ihrer Ehre herabzusetzen und zu erniedrigen.
Strafantrag wurde durch den Dienstherrn und Dienstvorgesetzten der drei
geschädigten Richter mit Schieiben vom 11.03.2015, eingegangen
am
17.03.2015 bei der General Staatsanwaltschaft München und und
am
23.03.2015 bei der Staatsanwaltschaft München I, form- und
fristgerecht gestellt.
Auf die Anhörungsrüge des Angeklagten vom 16.02.2015
hin
erließ der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts
München am
23.02.2015 einen dahingehenden Beschluss, dass die
Anhörungsrüge abgelehnt wurde.
Der erkennende 2. Strafsenat hat in seinem Beschluss vom 23.02.2015 wie
folgt ausgeführt:
„Beschluss
Die Anhörungsrüge des Antragstellers A. W. vom 16.
Februar
2015 nach § 33 a StPO wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Bei dem Beschluss des Senats vom 5. Februar 2015 (GZ: 2 WTs 1105/14 KL)
hat es sein Bewenden.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 5. Februar 2015 hat der Senat sowohl die
Ablehnungsanträge des Antragstellers gegen den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht Dr. Ra., die Richtern am Oberlandesgericht
Ti. sowie die Richter am Oberlandesgericht Fü. und Ga. als
auch
dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des
General Staatsanwalts in München vom 15.Oktober 2014 als
unzulässig verworfen. Die Ablehnungsanträge verwarf
der Senat
weil der Antragsteller einen sachlichen Ablehnungsgrund nicht
vorgetragen hatte und die Ablehnungsanträge offensichtlich
unter
Missbrauch des Ablehnungsrechts ausschließlich auf einen
Verfahrens fremden Zweck abzielten. Der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung wurde als unzulässig verworfen, weil er den
Anforderungen des Gesetzes nicht genügte. Denn das
Antragsvorbringen enthielt u. a. bereits keinen nachvollziehbaren
Sachvortrag zum konkreten Klagegegenstand, zum jeweiligen Sachvortrag
der beteiligten Parteien und zu den Gründen des Urteils vom
25.
Juni 2014. Damit war schon die elementare Grundvoraussetzung eines
zulässigen Antrags nach § 172 Abs. 2 StPO nicht
erfüllt.
Der Antragsteller hatte zwar auf vorgelegte Abschriften von Urteilen
und sonstiger Bestandteile der Zivilakten hingewiesen. doch dies konnte
diesen Sachvortrag als Mindestvoraussetzung eines zulässigen
Klageerzwingungsantrags nicht ersetzen.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 16.
Februar 2015, eingegangen am selben Tag „
Anhörungsrüge
gem. § 152a VwGO analog“ erhoben.
II.
In der Sache gibt die nach § 33 a StPO, nicht analog
§ 152 a
VwGO, statthafte Anhörungsrüge vom 16. Februar 2015
keine
Veranlassung, den Beschluss vom 5. Februar 2015, der nach §
304
Abs. 4 Satz 2 StPO grundsätzlich der Anfechtung entzogen ist,
aufzuheben. Insbesondere wurde der Antragsteller auch nicht in seinem
Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103
Abs. 1
GG verletzt. Die Entscheidung erging aufgrund des Schreibens des
Antragstellers vom 27. Oktober 2014, in dem er Gelegenheit hatte, alles
vorzutragen, was ihm entscheidungserheblich erscheint. Der Senat hat
auch das gesamte Vorbringen, auch zu den Ablehnungsanträgen,
berücksichtigt, soweit es für die Entscheidung von
Bedeutung
war.
Nach nochmaliger Überprüfung des
diesbezüglichen
Vorbringens kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass trotz des
gegenteiligen Vorbringens des Antragstellers in der
Anhörungsrüge die weiteren im Beschluss vom 5.
Februar 2015
aufgeführten Mängel des Klageerzwingungsantrags
unverändert fortbestehen, so dass es diesbezüglich an
den
hierfür im Beschluss vom 5. Februar 2015 genannten
Gründen
sein Bewenden hat und es somit bei der Verwerfung des
Klageerzwingungsantrag vom 27. Oktober 2014 als unzulässig
verbleibt.
Diesbezüglich wurden dem Beschluss vom 5. Februar 2015 weder
unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt, noch beruht er auf
schwerwiegenden Verfahrensfehlern. Soweit der Antragsteller versucht
hat, im Wege der Anhörungsrüge seine
ursprüngliche, den
Anforderungen nach § 172 Abs. 2, 3 Satz 1 StPO nicht
genügende Sachverhaltsdarstellung zu ergänzen, kann
der Senat
diese Ergänzungen schon wegen des bereits vor der Entscheidung
vom
5. Februar 2015 eingetretenen Ablaufs der Frist nach § 172
Abs. 2
Satz 1 StPO nicht mehr berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464. 473 Abs. 1
StPO in entsprechender Anwendung in Verbindung mit Nr. 3920 KVGKG.
Weitere gleich gelagerte Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr
verbeschieden (§17 AGO).“
IV.
Beweiswürdigung:
A. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten:
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
des
Angeklagten beruhen auf den ohne Anlass zu Zweifeln bietenden sehr
detaillierten und schlüssigen Angaben des Angeklagten und dem
vom
Angeklagten als richtig anerkannten und im allseitigen Vernehmen
verlesenen Strafregisterauszug vom 12.10.2016.
B. Festgestellter Sachverhalt:
Der durch die erkennende Strafkammer festgestellte Sachverhalt beruht
auf der umfassenden und vollumfänglich den
äußeren
Sachverhalt einräumenden Einlassung des Angeklagten sowie den
verlesenen Urkunden und Schriftstücken vom 16.09.2014.
17.09.2014.
24.09.2014. 01.10.2014. 27.10.2014. 03.11.2014. 02.12.2014. 11.12.2014.
12.12.2014. 17.12.2014, 22.12.2014, 29.12.2014, 08.01.2015 sowie dem
OLG-Beschluss vom 05.02.2015, dem OLG-Beschluss vom 23.02.2015 und dem
streitgegenständlichen Schreiben des Angeklagten vom
16.02.2014,
dem Urteil des Landgericht München vom 16.08.2010 sowie dem
verlesenen Strafantrag vom 11.03.2015.
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass der
äußere tatsächliche Sachverhalt aus dem
Strafbefehl des
Amtsgerichts München vom 22.08.2015 und aus dem Urteil des
Amtsgerichts München vom 02.10.2015 richtig ist, die
Äußerungen in seinem Schreiben vom 16.02.2015 jedoch
keine
Beleidigungen darstellen, da der Inhalt dieses Schreibens mit dem
Vergleich des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts München
mit
dem NS-Richter Roland Freisler von der Meinungsfreiheit gedeckt sei und
im Rahmen der Äußerungen im Kampf um das Recht
berechtigt
und zulässig war.
Der Angeklagte bekundete im Rahmen seiner Einlassung detailliert und
umfangreich, dass er und seine Familienangehörigen mehrere
Zivilprozesse wegen eines sogenannten „W.“ (eine
Bierbar),
anfänglich wegen der Eigentumsrechte, gegen die Schaustellerin
K.
X. und den Zeugen L. Y. führten und welche enormen
Anstrengungen
er unternommen hatte, um die Forderungen seiner Familie zu titulieren
und einzuklagen. Alle Klagen hatten jedoch in allen Instanzen keinen
Erfolg.
Im Schadensersatzprozess seiner zwischenzeitlich verstorbenen Mutter
und seiner Schwester P. A.er gegen den Zeugen L. Y. sei nach einer
längeren Zeit des Nichtbetreibens des Verfahrens ein
Referatswechsel in der Zivilkammer des Landgerichts München I
eingetreten und es sei der Vorsitzende Richter am Landgericht
München I. B., für das Verfahren zuständig
gewesen. Wohl
wegen Überlastung hätte Vorsitzender Richter am
Landgericht
B. die Akten nicht, bzw. nicht ausreichend gelesen und hätte
daher
unberechtigt die Schadensersatzklage abgewiesen. Dies könne er
beweisen. da aus den in Bezug genommenen Anlagen des zivilgerichtlichen
Urteils gerade hervorging, dass der Vorsitzende Richter B. eine
wesentliche Zeugin nicht gesehen haue und daher auch die Akten nicht
gelesen habe kann.
Alle Rechtsmittel durch die Instanzen, bis zum Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte, seien erfolglos geblieben.
Er könne jedoch beweisen. dass der Vorsitzende Richter am
Landgericht B. die Akten nicht gelesen haben kann und erstattete daher,
insbesondere zur Unterbrechung der strafrechtlichen
Verjährung,
gegen B. unter dem 16.09.20)4 Strafanzeige wegen Rechtsbeugung bei der
Staatsanwaltschaft München I.
Mit dem sogenannten Querulantenparagraphen sei dann seine Anzeige zu
Unrecht von der Staatsanwälte als Gruppenleiterin Se.
eingestellt
worden am 17.09.2014 ohne jegliche Aktenbeiziehung und Vornahme von
Ermittlungen.
Über den Weg der Beschwerde gegen die Einstellung der
Staatsanwaltschaft München I hätte er schlussendlich
das
sogenannte Klageerzwingungsverfahren beim Oberlandesgericht
München betrieben, um die Anweisung der Aufnahme der
Ermittlungen
des Oberlandesgerichts München gegenüber der
Staatsanwaltschaft München I zu erreichen.
Aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom
05.02.2015, 2. Strafsenat, gehe er davon aus, dass auch der 2.
Strafsenat die Akten nicht gelesen hatte und eine Justizkumpanei
bestand zu seinen Lasten.
Um eine Revidierung der Entscheidung des Oberlandesgerichts
München vom 05.02.2015 zu erreichen und den als
Zulässigkeitsvoraussetzung für eine
Verfassungsbeschwerde
notwendigen Rechtsweg zu erschöpfen, hätte er die
Anhörungsrüge mit seinem Schreiben vom 16.02.2015
verfasst
und dem Oberlandesgericht München vorgelegt.
Es sei ihm bereits bei Abfassung des Schriftsatzes vom 16.02.2015
bewusst gewesen. dass er in den Absätzen Ziffer VIII und IX
ausfällig wurde, aber meist alles noch sachlich sei und alles
im
Akteninhalt bliebe und keine dritten Personen Kenntnis vom Inhalt
seines Schreibens erlangen würden. Er gebe zu, dass der
Vergleich
des Oberlandesgerichtsenats mit Freisler deftig sei, aber diese
Bekundungen ja ein Internum blieben. Allerdings hätte er den
Wortlaut der ausfälligen Abschnitte gezielt,
wohlüberlegt und
bewusst so getroffen, da er psychologisch die Richter des
Oberlandesgerichts München aufrütteln wollte und
symbolisch
mit der flachen Hand in die Suppe patschen wollte, dass es richtig
spritzt. Den Vergleich mit Freisler hätte er sich lange und
genau
überlegt. Jedes geschriebene Wort im Schriftsatz vom
16.02.2015
hätte der Angeklagte bewusst und genau überlegt,
sowie
niedergeschrieben. Insbesondere an den Inhalt der Abschnitte Ziffer
VIII und IX hätte er sehr gefeilt und genau abgewogen welchen
Wortlaut er schreibe. Dass der in Vergleich gezogene Richter des
Naziregimes Roland Freisler einer der schwersten Nazi Verbrecher
gewesen war und das personifizierte Unrecht und ein Symbol für
die
Rechtsbeugung war, sei ihm hierbei stets bewusst gewesen.
Persönlich hätte er keinen Richter mit seinem
Schriftsatz vom
16.02.2015 angreifen wollen. Jedoch sei der Beschluss vom 05.02.2015
gravierendes Unrecht ihm gegenüber gewesen. Freisler hat das
Unrecht seines Handelns auf der Stirn gestanden, der 2. Strafsenat
demgegenüber begehe sein Unrecht auf leisen Sohlen im
Bürowege ohne öffentliche Verhandlung. Der Vergleich
des 2.
Strafsenats des Oberlandesgerichts München mit Freisler sei
somit
richtig.
Da der Angeklagte vom Freistaat Bayern aus
Amtshaftungsansprüchen
einen Betrag um die 400.000,00 € ersetzt haben wollte,
hätte
er eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des
Vorsitzenden Richter am Landgericht B. wegen Rechtsbeugung
benötigt. Die Mitglieder des 2. Strafsenats des
Oberlandesgerichts
München hätte er zudem abgelehnt, da diese schon
einmal ihn
negativ wegen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verbeschieden
hätten.
An den Angaben des Angeklagten bestanden für die erkennende
Strafkammer grundsätzlich keine Zweifel. Die Angaben waren
detailliert und umfassend sowie in sich schlüssig. Die
erkennende
Strafkammer ist entgegen der Einlassung des Angeklagten jedoch davon
überzeugt, dass der Angeklagte mit zumindest bedingtem Vorsatz
die
beleidigenden Worte niederschrieb und gegenüber dem 2.
Strafsenat
des Oberlandesgerichts München schriftlich bekundete.
Der Angeklagte bekundete mehrfach und überzeugend, dass er die
Wortwahl in dem Schriftsatz vom 16.02.2015 sehr gut überlegt
und
abgewogen traf. Es seien auch zwei
„ausfällige“
Absätze mit den Ziffern VIII und IX vorliegend in seinem
Schreiben
gewesen und er wollte gezielt die den Beschluss vom 05.02.2015
fassenden Richter angehen und symbolisch „am Krawattl
packen“ und mit der flachen Hand in die Suppe patschen, dass
es
(die Richter an-) spritzt.
Dem Angeklagten war daher klar, dass es sich um eine beleidigende
Äußerung gegenüber den Senatsmitgliedern
handle und
legte diese beleidigenden und abwertenden Äußerungen
dennoch
schriftlich nieder.
Die Urkunden wurden im Selbstleseverfahren mit allseitiger Zustimmung
verlesen. Auch der Strafantrag wurde im allseitigen Einvernehmen
verlesen.
V.
Rechtliche Würdigung:
Der Angeklagte war daher der drei in Tateinheit stehenden
Fälle
der Beleidigung gemäß §§ 185, 194,
52 StGB
schuldig zu sprechen.
Der erforderliche Strafantrag zur Rechtsverfolgung wurde durch den
Präsidenten des Ober-landesgerichts München, seiner
Vertreterin. Frau Schmidt-Stein, form- und fristgerecht gestellt.
Eine Beleidigung ist ein rechtswidriger Angriff auf die Ehre einer
anderen Person durch die vorsätzliche Kundgabe seiner
Missachtung.
Dies kann durch Werturteile oder Tatsachenbehauptungen
gegenüber
der beleidigten Person erfolgen. Vorliegend handelt es sich bei dem
Vergleich des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts München
mit
Roland Freisler um ein Werturteil.
Der Inhalt der Äußerung ist unter
Berücksichtigung
aller Begleitumstände zu klären, wobei insbesondere
der
Zusammenhang, die gesellschaftliche und soziale Ebene der Betroffenen,
der Ton, das Alter, die Stellung und die Beziehung der Beteiligten
zueinander zu berücksichtigen ist.
Vorliegend handelt es sich beim Angeklagten um einen angesehenen
Rechtsanwalt in München, der im Rahmen einer gerichtlichen
Streitigkeit schriftlich seine Angriffe an die Richter des
Oberlandesgerichts München in deren Öffentlicher
Funktion
richtete. Aufgrund der hohen sozialen Stellung des Angeklagten, seine
nach eigenen Angaben wohlüberlegte und sorgsam
ausgewählte
Diktionen im Schreiben vom 16.02.2015 und auch unter
Berücksichtigung, dass die Äußerungen
schriftlich und
somit ruhig und besonnen erfolgten und nicht aus einem Streit in einer
mündlichen Hauptverhandlung heraus erfolgten, bieten die
gewählten Worte des Angeklagten keinerlei Veranlassung diese
mehrdeutig zu interpretieren. Der Angeklagte hat mit seiner
Anhörungsrüge den Beschluss des OLG München
vom
05.02.2015 angegriffen und somit seine beleidigenden
Äußerungen gegenüber den erkennenden
Richtern.
Vorsitzender Richter am OLG Dr. Ra., Richterin am OLG Tietz und Richter
am OLG Ga. gerichtet.
Es handelt sich auch um ein beleidigendes Werturteil.
Die erkennende Strafkammer erachtete hierbei die Wortwahl und
Äußerungen des Angeklagten unter Ziffer VIII seines
Schreibens vom 16.02.2015 nicht als beleidigend. Der Angeklagte setzt
sich hier noch sachlich mit dem Streitgegenstand auseinander und
übt, wenngleich überpointierte und barsche Kritik, an
der
Entscheidung des OLG-Senats vom 05.02.2015 aus. Insbesondere kritisiert
er die Nichtauseinandersetzung des OLG mit einer gerichtlichen
Entscheidung und bringt sein Unverständnis für die
Entscheidung des OLG München zum Ausdruck.
Demgegenüber erachtete die erkennende Strafkammer die
Äußerungen aus Ziffer IX als beleidigende
Werturteile an.
Hierbei ist maßgebend, wie verständige Dritte diese
Äußerungen unter Berücksichtigung der
Begleitumstände verstehen durfte.
Der Angeklagte hat die drei Senatsmitglieder des 2. Strafsenats des
Oberlandesgerichts München in ihrer Funktion in einem
bedeutenden
öffentlichen Amt angegriffen. Es erfolgte keine direkte
Konfrontation zwischen den Senatsmitgliedern und dem Angeklagten
gleichsam wie in einer Haupt Verhandlung, sondern die
Äußerungen erfolgten im Wege der reinen
schriftlichen
Auseinandersetzung. Die Wortwahl des Angeklagten war
wohlüberlegt,
besonnen und zielgerichtet.
Der Angeklagte zieht mit seiner Äußerung in Ziffer
IX einen
direkten Vergleich der Senatsmitglieder des 2. Strafsenats des
Oberlandesgerichts München mit Roland Freisler Dieser
Vergleich
ist bezogen auf das Agieren und Entscheiden der Vergleichspersonen.
Zudem stellt der Angeklagte das Unrecht des Handelns der
geschädigten Richter mit seinen Äußerungen
sogar-
über das Unrecht von Roland Freisler („Denn in
Wahrheit
begehen Sie - zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal - genauso
schlecht Unrecht, wie es auch Roland Freisler getan hat. So betrachtet
ist das Unrecht, das Sie begehen, noch viel perfider, noch viel
abgründiger, noch viel hinterhältiger als das
Unrecht, das
ein Roland Freisler begangen hat: Bei Roland Freisler kommt das Unrecht
sehr offen, sehr direkt, sehr unverblümt daher. Bei Ihnen
hingegen
kommt das Unrecht als unrechtmäßige Beanspruchung
der
Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie daher: Sie berufen sich auf
die Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, handeln dem aber -
zumindest im vorliegenden Justizskandal - zuwider“).
Der Angeklagte sieht damit das Handeln und Entscheiden der
geschädigten Richter noch über dem Unrecht von Roland
Freisler hinausgehend stehend. Dies kommt mit seiner Wortwahl
„viel perfider, noch viel abgründiger, noch viel
hinterhältiger als das Unrecht, das ein Roland Freisler
begangen
hat“ klar und eindeutig zum Ausdruck.
Es ist allgemein- und gerichtskundig, also offenkundig, dass die
Karriere des Richters Roland Freisler als Jurist im Verlaufe der
Diktatur des Nationalsozialismus zu seinem Höhepunkt kam. Er
war
der letzte Präsident des Volksgerichtshofs, dem
höchsten
Gericht der nationalsozialistischen Diktatur für politische
Straftaten. Er war für ca. 2.600 Todesurteile verantwortlich,
welche teils in sogenannten Schauprozessen mit von vornherein
festgelegten Urteilen gesprochen wurden. Freisler führte auch
die
Prozesse gegen Mitglieder der Widerstandsgruppe
„Weiße
Rose“, der Geschwister Hans und Sophie Scholl sowie gegen die
Verschwörer des Hitlerattentats vom 20.07.1944. Aufgrund
seines
jähzornigen Auftretens und seiner Prozessführung gilt
nach
allgemeiner geschichtlicher Auffassung Freisler als personifiziertes
Beispiel für die Rechtsbeugung der Justiz im Dienste des
NS-Regimes.
Dieser Vergleich der Mitglieder des 2. Strafsenats des
Oberlandesgerichts München mit Roland Freisler, einem der
größten Verbrecher in der nationalsozialistischen
Machtapparatur, stellt somit einen Angriff auf die Ehre der drei
Geschädigten dar.
Die Äußerungen des Angeklagten sind nicht
gemäß § 193 StGB gerechtfertigt.
Der Angeklagte handelte bei den vorgenommenen
Äußerungen
nicht in der Wahrnehmung berechtigter Interessen. Es ist in
Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass
Äußerungen zur
Ausführung oder Verteidigung von Rechten gerechtfertigt sein
können, wenn sie z. B. der Wahrung des Anspruchs auf
rechtliches
Gehör (Artikel 103 Abs. 1 GG), der Meinungsfreiheit (Art. 5
GG)
oder dem erlaubten Risiko im Kampf um das Recht unterfalten. Nicht
gerechtfertigt und damit auch keiner Interessenabwägung
unterfaltend sind die Sonderfälle der herabsetzenden
Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder
Schmähung darstellen (BVerfG NJW 39/2016, S. 2870 m. w. N.).
Hierbei ist dieser Sonderfall von Verfassungs wegen eng zu sehen und
nur darauf beschränkt, wenn die Äußerungen
keinen
sachlichen Zusammenhang mehr haben und sich lediglich in der reinen
Diffamierung der Person erschöpfen. So ist es jedoch im
vorliegenden Fall nicht, da die Anhörungsrüge im
Schreiben
des Angeklagten vom 16.02.2015 sehr wohl (noch) Sachbezogenheit hat, da
der Angeklagte eine Revidierung der Entscheidung des Senats vom
05.02.2015 und mit seinem Schieiben die Erschöpfung des
Rechtsweges für seine geplante Verfassungsbeschwerde
herbeiführen will.
Bei den Fällen der Äußerungen beim Kampf um
das Recht
muss stets eine Abwägung des Interesses des Täters an
der
Aussage gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der
betroffenen
Person unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls
erfolgen.
Hierbei ist stets das vom Bundesverfassungsgericht betonte Recht des
Bürgers. Maßnahmen der öffentlichen Gewalt,
auch mit
drastischen Worten, zu kritisieren, gegenüber der
Ehrverletzung
der Mitglieder des Strafsenates abzuwägen (siehe oben
OLG-Beschluss unter Ziffer I). Nach der derzeit
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung tritt die
Ehrbeeinträchtigung gegenüber der Meinungsfreiheit in
der
Regel zurück, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenden
Meinungsäußerung ist, die der Durchsetzung legitimer
eigener
Rechte im gerichtlichen Verfahren dient und jedenfalls aus Sicht des
Äußernden nicht völlig aus der Luft
gegriffen ist.
Beim Kampf ums Recht sind demnach auch Worte zulässig, soweit
zur
Sache ein innerer Zusammenhang besteht und die Unhaltbarkeit der
Äußerung nicht auf der Hand liegt (siehe auch
Schönke-Schröder. § 185 StGB-Kommentar. Rn.
6 m. w. N.),
wobei hiervon grobe Beleidigungen nicht mehr gedeckt sind.
Der Angeklagte verfolgte mit seinen Äußerungen vom
16.02.2015, im gesamten Kontext gesehen, private Interessen. da seine
Familienangehörigen die Kläger des Ausgangsverfahrens
sind.
Er greift auch mit seinem Schreiben vom 16.02.2015 den
Oberlandesgerichts-Beschluss vom 05.02.2015 an und richtet sein
Schreiben in diesem Zusammenhang an das Oberlandesgericht
München,
sowie nicht im Rahmen einer Diffamierung und Beleidigung des 2.
Strafsenats. Der Angeklagte benennt auch nicht ausdrücklich
den in
Bezug genommenen Richter namentlich, sowie wehrt sich mit der
Anhörungsrüge zudem auch gegen die
Befangenheitsentscheidung.
Ziel des Angeklagten ist es neben der Revidierung des OLG-Beschlusses
vom 05.02.2015 auch eine Entscheidung einer anderen Kammer wegen der
Befangenheitsanträge herbeizuführen. Der 2.
Strafsenat des
Oberlandesgerichts München sollte im Rahmen der
Befangenheitsanträge nicht über sich selbst
entscheiden.
Zugunsten der Meinungsfreiheit steht, dass die
Äußerung
nicht öffentlich gefallen ist und nur im schriftlichen
Verfahren
ohne mündliche Hauptverhandlung. Allerdings ist auch zu
berücksichtigen, dass eine Konfrontationslage, wie in einer
möglicherweise aufgeheizten mündlichen
Hauptverhandlung,
gerade hier nicht gegeben ist. Der Angeklagte hat auch ein legitimes
Interesse an der Anhörungsrüge, da er weitere
Rechtsmittel
gegen den Beschluss vom 05,02.2015 in Form von Verfassungsbeschwerden
vorbereiten will. Mit dem sogenannten Klageerzwingungsverfahren will
der Angeklagte zudem die strafrechtliche Verjährung des
Straftatbestandes der Rechtsbeugung bezüglich des Vorsitzenden
Richters am Landgericht B. verhindern.
Zugunsten des Persönlichkeitsschutzes der
geschädigten
Richter ist hingegen im Rahmen der Güterabwägung zu
berücksichtigen, dass der 2. Strafsenat mit seinen
vorangegangenen
Entscheidungen, insbesondere im Beschluss vom 05.02.2015, stets
große Sachlichkeit und Neutralität gezeigt hat und
keinerlei
Anlass bot für die Ausfälligkeiten des Angeklagten,
die auf
sittlicher und moralischer tiefster Ebene stehen. Die
Geschädigten
bekleiden als Richter eines Strafsenats des Oberlandesgerichts
München ein öffentlich hochgestelltes und angesehenes
Amt.
Mit den abwertenden Äußerungen spricht der
Angeklagte den
Senatsmitgliedern jeglichen sittlichen und sozialen Geltungswert ab,
sowie ist bezüglich der Tiefe der Beleidigungen nur wenig
Steigerungen denkbar. Mit dem Vorwurf auch der Begehung von viel
perfideren, viel abgründigeren, noch viel
hinterhältigerem
Unrecht durch den Senat greift der Angeklagte die Grundsätzen
der
richterlichen Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit an und
kritisiert nicht nur auf polemische, überspitzte und
überpointierte Kritik eine mögliche Fehlentscheidung
des
Senats an, wie es unter Ziffer VIII exemplarisch mit „der
bare
Unsinn“. „Ihr Gefühl von
Machtvollkommenheit kennt
offenbar keine Grenzen, keine Scham,“ erfolgte. Der
Angeklagte
verfolgt mit seiner Anhörungsrüge und dem
zugrundeliegenden
Verfahren keine bedeutenden Interessen der Allgemeinheit oder dass eine
gewichtige Grundsatzentscheidung des Senates des Oberlandesgerichts
München herbeigeführt werden müsse und damit
ein
„Kampf um das Recht um jeden Preis“
geführt werden
müsse. Auch waren die abwertenden
Äußerungen nicht
notwendig zur öffentlichen Meinungsbildung und bedurfte daher
nicht eines besonderen, gesteigerten Schutzes durch die
Meinungsfreiheit.
Die erkennende Strafkammer hat bei ihrer Entscheidung auch
berücksichtigt, dass ein Richter ( vorliegend die drei
Geschädigten) schon von Berufs wegen in der Lage und auch
gehalten
sind, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim
„Kampf um
das Recht“ auszuhalten (OLG-Beschluss vom 11.07.2016 unter
obiger
Ziffer I m. w. N.). Auch beachtet die erkennende Strafkammer, dass nach
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte bei Äußerungen von Parteien im
Gerichtsverfahren grundsätzlich die damit verbundene
Ausübung
der Meinungsfreiheit den Schutz der verstärkten
Meinungsfreiheit
genießt. Allerdings ist die Meinungsfreiheit im Gerichtssaal
auch
nicht unbegrenzt und bestimmte Interessen. wie beispielsweise die
Autorität der Justiz, spielen bei der Rechtfertigung der
Einschränkung der Meinungsfreiheit eine wesentliche Rolle
(Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte vom
12.01.2016
m. w. N.).
Mit dem Vergleich der drei Senatsmitglieder mit Roland Freisler und
dass deren Handeln auf einer tieferen und schlimmeren Stufe steht, w
erden die Geschädigten auf eine Stufe mit einem der
schlimmsten
Nazi Verbrecher gestellt, der geschichtlich als die
„personifizierte Rechtsbeugung“ gesehen wird. Seine
Methoden der Verfahrensführung und seine Entscheidungen
entbehrten
jeglicher Stütze im Gesetz sowie beachtete er sogar den
Grundsatz
„nulla poena sine lege“ nicht. Er leitete all sein
Handeln
nur dem Wunsch und dem Ziel des Führers Adolf Hitler ab, ohne
die
gesetzlichen Grundfeste eines Rechtsstaates und der Justiz auch nur im
Ansatz zu beachten.
Der Angeklagte zieht mit seinen Äußerungen sogar den
Vergleich, dass das Handeln des OLG-Senates noch schlimmer als bei
Freisler sei.
Hierin liegt eine solch grobe Beleidigung und Missachtung der Ehre der
Geschädigten, die nicht mehr von der
Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist. Die
Interessen des
Persönlichkeitsschutzes haben vorliegend im Rahmen der
Güterabwägung nach der überzeugenden
Auffassung der
erkennenden Strafkammer Vorrang und die Meinungsfreiheit des
Angeklagten tritt demgegenüber zurück.
Weitere Rechtfertigungsgründe liegen im Sinne des §
193 StGB nicht vor.
VI.
Strafzumessung:
Der Strafrahmen war § 185 StGB zu entnehmen.
Feststellungen, die eine Strafrahmen Verschiebung begründen
würden, haben sich im Rahmen der durchgeführten
Beweisaufnahme und Hauptverhandlung nicht ergeben. Insbesondere haben
sich Anhaltspunkte für eine Strafrahmen Verschiebung nach
§§ 20. 21 StGB nicht ergeben. Beim Angeklagten liegt
weder
eine Suchtthematik vor, noch sind weitere Umstände vorhanden,
die
eine Strafrahmenverschiebung zulassen. Auch ein
Täter-Opfer-Ausgleich oder ähnliche Handlungen sind
nicht
erfolgt.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinn war zugunsten des Angeklagten
sein Geständnis zu berücksichtigen. Weiter hat er die
Äußerungen nur schriftlich und nur
gegenüber den
Senatsmitgliedern direkt und ohne Kenntnisnahme durch Dritte und ohne
Außenwirkung getätigt. Der Angeklagte hatte auch mit
seiner
Verärgerung über die vorangegangenen Entscheidungen
ein
nachvollziehbares Motiv für sein Handeln. Der Angeklagte
handelte
auch aus persönlichen Gründen bei seinem Anliegen und
nicht
nur im Rahmen eines Mandatsverhältnisses rein in seiner
Funktion
als Rechtsanwalt. Der Angeklagte handelte auch aufgrund der
vorangegangenen verlorenen Prozesse aus einer gewissen Frustration
heraus und sein Leidensdruck sowie seine Enttäuschung waren
bei
seinen Bemühungen um Revidierung der Entscheidung der
Oberlandesgerichtsentscheidung stark erhöht.
Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung
getreten und der Bundeszentralregisterauszug enthält keinen
Eintrag.
Die drei geschädigten Richter zeigten persönlich kein
Strafverfolgungsinteresse und haben auch keinen Strafantrag gestellt.
Zulasten des Angeklagten steht, dass er mit einer Tathandlung drei
Geschädigte erfasst hat.
Bei einer Abwägung der für und gegen den Angeklagten
sprechenden Strafzumessungskriterien erachtet die erkennende
Strafkammer eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für
schuld-
und tatangemessen. aber auch erforderlich und ausreichend, um auf den
Angeklagten einzuwirken, dass er in Zukunft keine weiteren Straftaten
mehr begehen wird.
Nach den finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen des
Angeklagten war eine Tagessatzhöhe von 100,00 €
festzusetzen.
Der Angeklagte gab an in geordneten Verhältnissen zu leben,
beträchtliche Einnahmen aus Wertpapiergeschäften zu
haben und
in einem eigenen Eigenheim mit seiner Ehefrau und seinem Stiefsohn zu
wohnen, sowie noch Mieteinkünfte in München zu haben.
Zugunsten des Angeklagten wurde eine Unterhaltsverpflichtung
gegenüber dem Sohn und der Ehefrau angenommen. Die erkennende
Strafkammer schätzt berufsbedingte Abzüge aus dem
Einkommen
des Angeklagten für Versicherung, Aufwendungen.
Betriebsausgaben
sowie Krankenversicherungsbeiträge von insgesamt 1.500,00
€
und hat diese in Abzug gebracht, sowie 250,00 € für
Aufwand
zum Unterhalt des Stiefsohnes.
Nach Abzug der Positionen von einem geschätzten monatlichen
Einkommen des Angeklagten von ca. 5.000,00 €, auch unter
Berücksichtigung der Mieteinnahmen der Mietobjekte in
München, ist ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen beim
Angeklagten von 3.000,00 € anzunehmen.
Insoweit erscheint die Festsetzung der Tagessatzhöhe auf
100,00
€ entsprechend der finanziellen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Angeklagten angemessen.
Die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft
München I hatten damit im Ergebnis keinen Erfolg und der
Schuldspruch, wie auch der Rechtsfolgenausspruch des amtsgerichtlichen
Urteils vom 02.10.2015 war zu bestätigen.
VII.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.