Telefonische Rechtsberatung wird hier nicht angeobten
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Der Bundesgerichtshof meint: "Die über einen Mehrwertdienst finanzierte telefonische Beratung kann sich als eine sinnvolle Erweiterung des Angebots anwaltlicher Dienstleistungen erweisen, weil sie dem Ratsuchenden einen einfachen Weg weist, wie er bei von vornherein überschaubaren Kosten einen einfachen Rechtsrat oder eine einfache Rechtsauskunft erhalten kann. Es ist nicht zu ver-kennen, daß in der Bevölkerung ein Bedarf an einer spontanen telefonischen Beratung über Rechtsfra-gen des Alltags besteht, der möglicherweise mit Hilfe eines Beratungsdienstes der hier in Rede stehenden Art befriedigt werden kann." Lesen Sie dazu die Urteile BGH I ZR 44/00
und BGH I ZR 102/00
 

Themengebiete:

Abmahnung, Arbeitsrecht, Domainrecht, Internetauktionen, Internetrecht, Kaufrecht, Markenrecht, Strafrecht, IT-Recht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Wohnungseigentumsrecht.
   
 
 
   
 

© Rechtsanwalt i.R. Ralf Möbius LL.M. Rechtsinformatik Fachanwalt IT-Recht