Bundesgerichtshof: telefonische Rechtsberatung


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL


I ZR 102/00

Verk�ndet am 26.09.2002



Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m�ndliche Verhandlung vom 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

f�r Recht erkannt:

Die Revision der Kl�ger gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M�nchen vom 2. M�rz 2000 wird zur�ckgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten wird das genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Hinsichtlich der Klage wird das Urteil des Landgerichts M�nchen l vom 24. Juni 1999 auf die Berufung der Beklagten abge�ndert.

Die Klage wird abgewiesen.

Im �brigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch �ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur�ckverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand:

Die Beklagte unterh�lt Telefonanschl�sse mit 0190er-Telefonnummern, �ber die Interessenten gegen Entgelt eine anwaltliche Rechtsberatung erhalten k�nnen. Anrufe, die �ber eine dieser Telefonnummern bei ihr eingehen, leitet die Beklagte unmittelbar an Rechtsanw�lte weiter, mit denen sie vertraglich verbunden ist. Der Inhaber des Anschlusses, von dem aus der Anruf erfolgt, zahlt f�r das Gespr�ch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 3,63 DM pro Minute (fr�her 3,60 DM), die dem Anschlu�inhaber vom Telefonnetzbetreiber (hier: der Deutschen Telekom) mit der Telefonrechnung in Rechnung gestellt werden. Von dem f�r jede Gespr�chsminute gezahlten Betrag beh�lt die Deutsche Telekom 1,15 DM ein und zahlt den Rest an die Beklagte als Anschlu�inhaberin aus. Die auf diese Weise von der Deutschen Telekom eingenommenen Betr�ge leitet die Beklagte je nach Gespr�chsaufkommen an die beteiligten Rechtsanw�lte weiter, von denen sie ihrerseits eine pauschale monatliche Teilnahmegeb�hr sowie eine zeitabh�ngige Nutzungsgeb�hr erh�lt. In den Vorinstanzen war neben der jetzigen Beklagten (der fr�heren Beklagten zu 2) noch eine weitere Beklagte (die fr�here Beklagte zu 1) am Rechtsstreit beteiligt. Diese war in der Vergangenheit als Betreiberin der Hotline aufgetreten; die Beklagte zu 2 hatte ihr das Firmenschlagwort ???InfoGenie" zur Verf�gung gestellt und sie publizistisch unterst�tzt. Nach Abschlu� des Berufungsverfahrens ist die Beklagte zu 1 auf die jetzige Beklagte verschmolzen worden. Im Hinblick darauf wird im folgenden nicht nach den Tatbeitr�gen der fr�heren Beklagten zu 1 und zu 2 und nicht danach unterschieden, ob sich die Klageantr�ge gegen die fr�here Beklagte zu 1 oder zu 2 richten.

Im M�rz 1998 warb die Beklagte f�r den Beratungsdienst in der Zeitschrift ???r-tv" mit der nachstehend wiedergegeben Anzeige:

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Die Kl�ger, Mitglieder einer in M�nchen ans�ssigen Rechtsanwaltskanzlei, machen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspr�che, die Beklagte widerklagend einen Schadensersatzanspruch wegen Vollstreckung einer im vorausgegangenen Verf�gungsverfahren zun�chst erlassenen, sp�ter aufgehobenen einstweiligen Verf�gung geltend.


Die Kl�ger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte biete eine unzul�ssige Rechtsberatung an. Au�erdem verstie�en die an dem telefonischen Rechtsberatungsdienst beteiligten Rechtsanw�lte gegen ihre Berufspflichten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung sowie gegen die f�r sie geltende Geb�hrenordnung. Die Beklagte hafte insoweit als St�rerin.


Die Kl�ger haben zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,

I. im gesch�ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken fremde Rechtsangelegenheiten dadurch zu besorgen, da� sie unter der Telefonnummer 0190/873240-52 eine Hotline betreibt, bei der Anrufern durch die der Hotline angeschlossenen Rechtsanw�lte Rechtsrat erteilt wird, solange sie die hierf�r erforderliche Erlaubnis nicht besitzt.

II.f�r die telefonische Erteilung von Rechtsrat durch Rechtsanw�lte mit der oben wiedergegebenen Annonce zu werben.


Ferner haben die Kl�ger - dem Antrag zu l nachgeordnet - eine Reihe von Hilfsantr�gen gestellt, mit denen sie die nach ihrer Ansicht gegebenen Verst��e gegen das Rechtsberatungsgesetz, gegen die Geb�hrenordnung f�r Rechtsanw�lte und gegen Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung konkretisiert haben.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Widerklagend hat sie von den Kl�gern die Zahlung von 32.830,14 DM begehrt mit der Begr�ndung, ihr sei aufgrund der Vollziehung einer von den Kl�gern gegen die fr�here Beklagte zu 1 erwirkten einstweiligen Verf�gung mindestens in dieser H�he ein Schaden entstanden. In dem diesem Rechtsstreit vorangegangenen Verf�gungsverfahren hatte das Landgericht auf Antrag der Kl�ger der Beklagten zu 1 den Betrieb der Rechtsberatungs-Hotline untersagt. Diese Beschlu�verf�gung sowie das die Verf�gung best�tigende landgerichtliche Urteil hat das Oberlandesgericht aufgehoben (OLG M�nchen NJW 1999, 150 = CR 1999, 25 = MMR 1999, 38).

Das Landgericht (LG M�nchen l MMR 1999, 119 [LS]) hat der Klage mit den Hauptantr�gen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.


Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil insoweit best�tigt, als die Beklagte nach dem Klageantrag zu II verurteilt und die Widerklage abgewiesen worden war (OLG M�nchen GRUR-RR 2001, 12 = ZUM-RD 2000, 231 = CR 2000, 441). Es hat die Klage jedoch mit dem Hauptantrag zu l und mit zwei vorrangigen Hilfsantr�gen abgewiesen, weil es einen Versto� gegen das Rechtsberatungsgesetz verneint hat. Statt dessen hat es die Beklagte auf einen weiteren Hilfsantrag verurteilt, es zu unterlassen, eine Service-Einrichtung zur Erteilung telefonischer Rechtsausk�nfte zu betreiben, �ber die Anrufern durch die der Service-Einrichtung angeschlossenen Rechtsanw�lte entgeltlich Rechtsrat erteilt wird, wobei das Entgelt 3,63 DM/min betr�gt.


Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Kl�ger verfolgen mit ihrem Rechtsmittel ihre vom Berufungsgericht abgewiesenen Unterlassungsantr�ge weiter. Ziel der Revision der Beklagten ist die vollst�ndige Abweisung der Klage und die Verurteilung der Kl�ger nach dem Widerklageantrag. Beide Parteien beantragen, die Revision der Gegenseite zur�ckzuweisen.

Entscheidungsgr�nde:

 

I. Das Berufungsgericht hat einen Versto� der Beklagten gegen das Rechtsberatungsgesetz verneint; die Beklagte beteilige sich jedoch mit dem Betrieb des telefonischen Beratungsdienstes an einem Versto� der beteiligten Rechtsanw�lte gegen die Bestimmungen der Geb�hrenordnung f�r Rechtsanw�lte. Zur Begr�ndung hat das Berufungsgericht ausgef�hrt:

Die Beklagte besorge mit dem Betrieb der Hotline selbst keine fremde Rechtsangelegenheit. Der auf Rechtsbesorgung gerichtete Vertrag komme nicht mit der Beklagten, sondern allein zwischen dem Anrufer und dem Rechtsanwalt zustande, der den Rechtsrat erteile. F�r einen Vertragsschlu� des Rechtsanwalts im Namen der Beklagten fehle es an einer Vollmacht der Beklagten. Da die Beklagte in der Vergangenheit keine Rechtsberatung betrieben habe, sei die Klage mit den Antr�gen abzuweisen gewesen, mit denen eine Erteilung telefonischer Rechtsausk�nfte durch die Beklagte habe untersagt werden sollen.


Begr�ndet sei jedoch der weitere Hilfsantrag der Kl�ger: Denn die Beklagte beteilige sich mit dem Betrieb der Hotline an einem Versto� der mit ihr vertraglich verbundenen Rechtsanw�lte gegen die Grunds�tze der Geb�hrenordnung f�r Rechtsanw�lte (BRAGO), weil f�r die Beratung eine zeitabh�ngige Verg�tung von 3,63 DM pro Minute eingezogen werde unabh�ngig davon, ob es dem den Anruf entgegennehmenden Rechtsanwalt m�glich sei, den erbetenen Rechtsrat zu erteilen. Dagegen seien die weiteren Hilfsantr�ge unbegr�ndet, mit denen ein Versto� gegen das Abtretungsverbot (� 49b Abs. 4 BRAO) und gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (� 43a Abs. 4 BRAO) geltend gemacht worden sei.

Bei der beanstandeten Ver�ffentlichung in der Zeitschrift ???X" handele es sich um eine wettbewerbswidrige Werbung f�r den Beratungsdienst, der darauf gerichtet sei, Zeitverg�tungen ohne R�cksicht auf das Vorliegen eines Geb�hrenanspruchs einzuziehen.

Hinsichtlich der Widerklage k�nne offenbleiben, ob die Entscheidung, durch die die einstweilige Verf�gung aufgehoben worden sei, Bindungswirkung entfalte. Denn dem Schuldner, der materiellrechtlich zur Unterlassung des durch die Verf�gung untersagten Verhaltens verpflichtet gewesen sei, sei kein nach � 945 ZPO zu ersetzender Schaden entstanden.


II. Diese Beurteilung h�lt den Angriffen der Revision der Kl�ger stand. Dagegen hat die Revision der Beklagten Erfolg. Sie f�hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt und ihre Widerklage abgewiesen worden ist. In dem beanstandeten Verhalten der Beklagten liegt kein Versto� gegen das Rechtsberatungsgesetz, der einen Unterlassungsanspruch aus � 1 UWG begr�nden k�nnte (dazu 1.). Die Beklagte haftet auch nicht als St�rerin f�r ein berufswidriges Verhalten der eingeschalteten Rechtsanw�lte. Zwar birgt das von der Beklagten entwickelte System gewisse Risiken f�r ein berufswidriges Verhalten der beteiligten Rechtsanw�lte. Dies f�hrt indessen nicht dazu, da� der Beklagten die Werbung f�r den Beratungsdienst und ihre Vermittlungsleistung schlechthin untersagt werden k�nnten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt in dem Verhalten der Beklagten nicht notwendig die F�rderung eines Versto�es gegen das anwaltliche Geb�hrenrecht (dazu 2.). Auch Verst��e gegen andere berufsrechtliche Bestimmungen sind mit dem beanstandeten telefonischen Beratungsdienst - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht zwingend verbunden (dazu 3.).


1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, da� ein Vertrag �ber die Rechtsberatung nur zwischen dem jeweiligen Anrufer und dem das Gespr�ch entgegennehmenden Rechtsanwalt zustande kommt, nicht dagegen zwischen dem Anrufer und der Beklagten.


a) Die beanstandete Werbung l�dt den Ratsuchenden dazu ein, mit seinem Anruf das Angebot zum Abschlu� eines Beratungsvertrags abzugeben. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist umstritten, ob sich dieses Angebot in der vorliegenden Fallkonstellation unmittelbar an den Rechtsanwalt richtet, der sich nach dem W�hlen einer der zehn beworbenen Telefonnummern meldet, oder ob Adressat dieses Angebots die Beklagte als die Betreiberin des Beratungsdienstes ist. W�hrend teilweise die Auffassung vertreten wird, der auf Rechtsberatung gerichtete Vertrag komme mit dem Betreiber der Hotline zustande (OLG M�nchen [6. ZS] NJW 2000, 1651; LG M�nchengladbach MDR 1999, 1030; LG Oldenburg NdsRpfl. 2000, 12; LG M�nchen MMR 2000, 119; Diek�tter, Die Zul�ssigkeit der Rechtsberatung �ber Telefonmehrwertdienste [2001], S. 33 ff.; Metz, MMR 1999, 447, 448; Berger, NJW 1999, 1353, 1354), geht die Gegenansicht davon aus, der Betreiber schulde nur eine Vermittlung, Partner der auf die Rechtsberatung gerichteten Gesch�ftsbesorgung sei dagegen allein der angerufene Rechtsanwalt (OLG M�nchen [29. ZS] NJW 1999, 150; LG Erfurt JZ 1998, 527; Henssler, EWiR 1998, 993, 994; Kleine-Cosack, EWiR 1998, 995, 996; ders., NJ 2000, 336; B�ring/Edenfeld, MDR 1999, 532, 533; Schmittmann, K&R 1999, 309; Zuck, BRAK-Mitt. 2001, 105, 108; Bissei, BRAK-Mitt. 2001, 50, 51; R�mermann/Funke, MDR 2001, 1, 2 f.; vgl. auch Grunewald, ZIP 2000, 2005; Demmel/Skrobotz, CR 1999, 561,564).


b) Mit wem der Beratungsvertrag zustande kommt, h�ngt in erster Linie davon ab, an wen der ratsuchende Anrufer die auf den Abschlu� eines Beratungsvertrags zielende Willenserkl�rung richtet (�� 133, 157 BGB). Allerdings sind der Erforschung des Willens des Anrufers Grenzen gesetzt, weil es ihm in der Regel nicht bewu�t sein wird, da� er mit dem Anruf ein Angebot zum Abschlu� eines Vertrages abgibt. Noch weniger wird er sich mit der Frage befassen, ob sich dieses Angebot an die Beklagte oder an den beratenden Rechtsanwalt richtet. Die objektiven Umst�nde erlauben keine eindeutige Aussage, sprechen aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eher f�r ein Angebot gegen�ber dem Rechtsanwalt, der den Anruf entgegennimmt.


Der Revision der Kl�ger ist allerdings einzur�umen, da� der Anrufer zun�chst in erster Linie die Beklagte im Auge haben wird, deren Name und deren Adresse ihm aus der Werbung bekannt sind, w�hrend er den Namen des beratenden Rechtsanwalts in der Regel erst zu Beginn des Telefongespr�chs erf�hrt. Auch der von der Beklagten verwendete Werbetext mag den Eindruck erwecken, als komme der Beratungsvertrag mit der Beklagten als der Betreiberin des Beratungsdienstes zustande. Der Text der Anzeige ist jedoch nicht eindeutig: Die Werbung kann ohne weiteres so verstanden werden, da� die Beklagte den Kontakt zu den Anw�lten lediglich vermittelt. Sie erweckt in der beanstandeten Werbung nicht den Eindruck, als seien die Rechtsanw�lte als ihre Erf�llungsgehilfen t�tig und erbr�chten eine von ihr geschuldete Beratungsleistung. F�r ein Vertragsangebot gegen�ber dem Rechtsanwalt spricht ferner, da� sich der Anrufer unmittelbar an ihn wendet; allein mit ihm wird eine telefonische Gespr�chsverbindung hergestellt.


Unter diesen Umst�nden liegt es nahe, da� der Anruf dem anwaltlichen Gespr�chspartner als Adressaten seiner Willenserkl�rung gilt.

c) Daf�r, da� der Beratungsvertrag mit dem den Anruf entgegennehmenden Rechtsanwalt, nicht dagegen mit der Beklagten zustande kommt, spricht - worauf die Revisionserwiderung der Beklagten mit Recht hinweist - vor allem, da� der Wille der vertragschlie�enden Parteien im Zweifel auf eine den Vertragszweck nicht gef�hrdende Gestaltung gerichtet ist.

Ein Gesch�ftsbesorgungsvertrag, mit dem ein Vertragspartner eine unzul�ssige Rechtsberatung verspricht, w�re nach � 134 BGB wegen Versto�es gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (BGHZ 37, 258, 261; BGH, Urt. v. 7.5.1992 -IX ZR 151791, NJW-RR 1992, 1110, 1115; Urt. v. 30.9.1999 - IX ZR 139/98, NJW 2000, 69, 70). W�re im Streitfall das Angebot des Anrufers auf einen Vertragsschlu� mit der Beklagten gerichtet, w�re daher der Vertragszweck gef�hrdet. Denn der Vertrag mit der Beklagten w�re auf eine nach Art. 1 � 1 Abs. 1 RBerG unzul�ssige Rechtsberatung gerichtet. Dem k�nnte nicht entgegengehalten werden, ein solcher Vertrag tangiere den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes nicht, weil die Beratungsleistung ausschlie�lich durch Rechtsanw�lte erfolge, deren Berufst�tigkeit durch das Rechtsberatungsgesetz nicht ber�hrt wird (Art. 1 � 3 Nr. 2 RBerG; dazu eingehend Diek�tter aaO S. 65 ff.). Dieses Gesetz enth�lt eine ausdr�ckliche Sonderregelung f�r den Fall, da� die von Rechtsanw�lten erbrachte Rechtsberatung von einer Kapitalgesellschaft geschuldet wird: Nach Einf�hrung der Regelung �ber die Rechtsanwaltsgesellschaft in �� 59cff. BRAO ist in Art. 1 � 3 Nr. 2 RBerG klargestellt worden, da� das Verbot der Rechtsberatung nicht f�r eine solche Gesellschaft gilt. Damit ist aber zugleich zum Ausdruck gebracht worden, da� diese Ausnahme vom Verbot des Art. 1 � 1 RBerG nur unter bestimmten, in der Person der Beklagten nicht vorliegenden Voraussetzungen gilt.


In aller Regel wollen die Vertragschlie�enden eine derartige, von ihrem Willen unabh�ngige Gef�hrdung des Vertragszwecks nicht in Kauf nehmen. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, da� ein Gesch�ftsbesorgungsvertrag, der auf eine Rechtsbesorgung und eine sich daraus ergebende treuh�nderische Geldverwaltung gerichtet ist, im Zweifel nur mit den Rechtsanw�lten, nicht mit den Steuerberatern oder Wirtschaftspr�fern einer Soziet�t zustande kommt, der Personen aus verschiedenen Berufen angeh�ren, weil andernfalls wegen eines Versto�es gegen das Rechtsberatungsgesetz die Gefahr der Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages best�nde (BGH, Urt. v. 16.12.1999 - IX ZR 117/99, NJW 2000, 1333, 1335). Dieser Gesichtspunkt kommt auch im Streitfall zum Tragen: Ist den Umst�nden nicht eindeutig zu entnehmen, an welchen von zwei m�glichen Adressaten sich das Angebot zum Abschlu� eines Gesch�ftsbesorgungsvertrags richtet, ist nur die Auslegung nach beiden Seiten interessengerecht, die die Nichtigkeit des angestrebten Vertrags vermeidet. Auf den Streitfall bezogen bedeutet dies, da� bei verst�ndiger W�rdigung in dem Anruf - in Ermangelung eines erkennbaren entgegenstehenden Willens des Anrufers - das Angebot zum Abschlu� eines Beratungsvertrags mit dem jeweils sich meldenden Rechtsanwalt zu den in der Werbung im einzelnen wiedergegebenen Bedingungen liegt.

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen die Annahme des Berufungsgerichts, wonach mit dem von der Beklagten organisierten Rechtsberatungsdienst notwendig unzul�ssige Geb�hrenunter- oder -�berschreitungen verbunden sind.

a) Die telefonische Beratung wird im allgemeinen den Geb�hrentatbestand des � 20 BRAGO erf�llen. Nach dieser Bestimmung erh�lt der Rechtsanwalt f�r einen m�ndlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen geb�hrenpflichtigen T�tigkeit zusammenh�ngt, eine Geb�hr in H�he von einem Zehntel bis zehn Zehnteln der vollen - streitwertabh�ngigen - Geb�hr (� 20 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Im Falle einer Erstberatung darf diese Geb�hr jedoch 180� nicht �bersteigen (�20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO), was - bei Zugrundelegung einer Mittelgeb�hr von f�nf Zehnteln - ab einem Gegenstandswert von mehr als 6.000 � zu einer betragsm��igen Begrenzung des Geb�hrenanspruchs f�hrt.


Der Anrufer, der sich an einen der von der Beklagten vermittelten Rechtsanw�lte wendet, erkl�rt sich durch seinen Anruf mit der Vereinbarung einer Zeitverg�tung einverstanden. Darin, da� sich diese Zeitverg�tung nicht an den Bemessungskriterien orientiert, die die Bundesgeb�hrenordnung f�r Rechtsanw�lte (BRAGO) kennt, liegt kein berufsrechtlicher Versto�. Mit der Zeitverg�tung, die heute in vielen Bereichen der anwaltlichen T�tigkeit �blich ist, w�hlen die Parteien des Anwaltsvertrages bewu�t eine Berechnungsweise, die sich von der streitwertabh�ngigen Berechnung vollst�ndig l�st. Dies ist f�r sich genommen weder bei der �blichen Zeitverg�tung noch im Streitfall zu beanstanden (vgl. R�mermann/ Funke, MDR 2001,1,5; a.A. Bissei, BRAK-Mitt. 2001, 50, 53).


b) Nach der Geb�hrenordnung liegt die Mittelgeb�hr (5/10) mindestens bei 12,50� (Gegenstandswert bis zu 300 �), betr�gt dagegen bei einem Gegenstandswert von 1.500 � bereits 52,50 �. Dies macht deutlich, da� die im Rahmen des beanstandeten Beratungsdienstes vereinbarte Verg�tung in H�he von 2,48 DM pro Minute - die restlichen 1,15 DM sind die an die Deutsche Telekom flie�enden Telefongeb�hren - die gesetzlichen Geb�hren h�ufig unterschreiten wird. Eine solche Geb�hrenunterschreitung ist dem Rechtsanwalt in au�ergerichtlichen Angelegenheiten indessen nicht verwehrt (� 49b Abs. 1 BRAO i.V. mit � 3 Abs. 5 Satz 1 BRAGO). Zwar empfiehlt das Gesetz f�r den Fall der Geb�hrenunterschreitung eine schriftliche Vereinbarung (� 3 Abs. 1 Satz 3 BRAGO); das Nichtbefolgen dieser Empfehlung stellt jedoch kein berufswidriges Verhalten dar (vgl. R�mermann/Funke, MDR 2001, 1, 5 f.; B�ring/Edenfeld, MDR 1999, 532, 534; a.A. Berger, NJW 1999, 1353, 1356).


c) Anders als f�r den Fall der Unterschreitung der gesetzlichen Geb�hren sieht das Gesetz f�r den Fall der Geb�hren�berschreitung an sich zwingend die Schriftform vor (� 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Doch stellt auch die Nichtbeachtung dieser Form nicht notwendig ein berufswidriges und damit zugleich nach � 1 UWG wettbewerbswidriges Verhalten dar. Denn das Gesetz nimmt auch die nicht schriftlich fixierte Geb�hren�berschreitung hin, wenn der Mandant die h�here Verg�tung freiwillig und ohne Vorbehalt zahlt; in diesem Fall ist die R�ckforderung ausgeschlossen (� 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Freiwilligkeit setzt allerdings voraus, da� der Mandant von der Geb�hren�berschreitung Kenntnis hat; er mu� wissen, da� er mehr zahlt, als ohne besondere Vereinbarung nach dem Gesetz zu zahlen w�re (vgl. OLG Frankfurt GRUR 1999, 358 = WRP 1999, 110; AnwGH Nordrhein-Westfalen NJW-RR 1999, 1582; Fraunholz in Riedel/Su�bauer, BRAGO, 8. Aufl., � 3 Rdn. 22; N. Schneider in Gebauer/Schneider, BRAGO, � 3 Rdn. 83; Gerold/ Madert, BRAGO, 15. Aufl., �3 Rdn. 7; B�ring/Edenfeld, MDR 1999, 532, 534 f.; Diek�tter aaO S. 181 m.w.N.); dagegen braucht ihm die Unklagbarkeit der Forderung nicht bekannt zu sein (Fraunholz in Riedel/Su�bauer aaO; N. Schneider in Gebauer/Schneider aaO; Gerold/Madert aaO). Ungeachtet der Wirksamkeit der getroffenen Geb�hrenvereinbarung kann es auch generell unlauter sein, wenn der Anwalt eine h�here als die gesetzliche Verg�tung vereinbart, ohne auf den Umstand der Geb�hren�berschreitung hinzuweisen (� 1 UWG i.V. mit � 352 StGB).


Wie gro� bei der von der Beklagten beworbenen telefonischen Beratung die Gefahr einer dem Anrufer verborgen bleibenden Geb�hren�berschreitung ist, bedarf im Streitfall keiner Kl�rung. Sie besteht jedenfalls nicht regelm��ig. Denn bei Gespr�chen, die nicht l�nger als zehn Minuten dauern, wird - legt man den Geb�hrenanteil des Rechtsanwalts von 2,48 DM zugrunde - auch bei geringsten Gegenstandswerten die Mittelgeb�hr nach � 20 BRAGO noch nicht �berschritten; bei einem Gegenstandswert von 1.500� wird die Mittelgeb�hr dagegen erst bei Gespr�chen erreicht, die l�nger als vierzig Minuten dauern. Unter diesen Umst�nden kann die Gefahr, da� es zu einer unzul�ssigen Geb�hren�berschreitung kommt, kein generelles Verbot der von der Beklagten beworbenen Dienstleistung rechtfertigen (vgl. Grunewald, ZIP 2000, 2005, 2009; R�mermann/Funke, MDR 2001, 1, 6 f.; a.A. Bissei, BRAK-Mitt. 2001, 50, 52 f.; Metz, MMR 1999, 447, 450; B�ring/ Edenfeld, MDR 1999, 532, 534 f.; OLG Frankfurt GRUR 1999, 358; AnwGH Nordrhein-Westfalen NJW-RR 1999, 1582). Denn es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, da� die vermittelten Rechtsanw�lte es unterlassen, auf eine m�gliche Geb�hren�berschreitung - wie geboten - hinzuweisen. Ein solcher Hinweis kann beispielsweise in allgemeiner Form mit Hilfe einer Bandansage vor dem Zustandekommen des Gespr�chs erfolgen und durch eine individuelle Belehrung konkretisiert werden, wenn sich im Laufe des Gespr�chs abzeichnet, da� bei Fortsetzung des Gespr�chs die �ber die Telefonrechnung eingezogene Anwaltsverg�tung die gesetzlichen Geb�hren �bersteigen wird.


d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann gegen�ber dem telefonischen Beratungsdienst auch nicht eingewandt werden, der vermittelte Rechtsanwalt nehme die Verg�tung auch in F�llen ein, in denen er sich - aus welchen Gr�nden auch immer - nicht in der Lage sehe, den erbetenen Rechtsrat zu erteilen. Es ist einem Rechtsanwalt nicht verwehrt, mit dem Mandanten eine Zeitverg�tung f�r ein Beratungsgespr�ch von angemessener Dauer auch f�r den Fall zu vereinbaren, da� sich der konkrete Sachverhalt nicht f�r eine telefonische Auskunft eignet oder es sich empfiehlt, sich hierf�r an einen Anwalt mit speziellen Kenntnissen und Erfahrungen zu wenden (vgl. Grunewald, ZIP 2000, 2005, 2009).

3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Kl�ger dagegen, da� das Berufungsgericht Verst��e gegen Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung verneint. Insofern ist bereits zweifelhaft, ob diese Verst��e zugleich einen Wettbewerbsversto� nach � 1 UWG darstellen w�rden (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 224/98, GRUR 2001, 354, 356 = WRP 2001, 255 - Verbandsklage gegen Vielfachabmahner). Dies kann indessen offenbleiben, weil die von den Kl�gern erhobenen berufsrechtlichen Bedenken nicht begr�ndet sind.


a) Die von der Beklagten vermittelten Rechtsanw�lte versto�en nicht gegen das Verbot der Abtretung anwaltlicher Honorarforderungen (� 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO; dazu ausf�hrlich Berger, NJW 1999, 1353, 1355 f.; R�mermann/Funke, MDR 2001,1,7 f.). Es ist nicht ersichtlich, da� die Deutsche Telekom, die bei dem Anrufer nach Inanspruchnahme der Beratungsleistung die Geb�hren in H�he von 3,60 bzw. 3,63 DM geltend macht, damit eine ihr von dem vermittelten Rechtsanwalt abgetretene Geb�hrenforderung einzieht. Der Anrufer, der den telefonischen Beratungsdienst �ber die 0190er-Nummer in Anspruch nimmt, schuldet der Deutschen Telekom die Geb�hren f�r diesen Telefonmehrwertdienst unabh�ngig von dem mit dem Rechtsanwalt geschlossenen Beratungsvertrag. Der bestehende Geb�hrenanspruch bedarf bei dieser Abwicklung nicht der Abtretung; er stellt lediglich den Rechtsgrund f�r das Behaltend�rfen des Geb�hrenanteils dar, der dem Rechtsanwalt �ber die Deutsche Telekom und die Beklagte zugeflossen ist. Durch die gew�hlte Abwicklung wird das gesetzliche Abtretungsverbot auch nicht umgangen. Die gesetzliche Bestimmung dient der Durchsetzung des Verschwiegenheitsgebots, das durch eine Abtretung anwaltlicher Geb�hrenforderungen gef�hrdet wird. Im Zuge der telefonischen Rechtsberatung im Rahmen eines Mehrwertdienstes offenbart der Rechtsanwalt keinerlei Umst�nde, die der Verschwiegenheit unterliegen. Der Deutschen Telekom und der Beklagten wird - f�r den Anrufer von Anfang an erkennbar - nicht mehr als der Umstand bekannt, da� ein Telefongespr�ch stattgefunden hat.

b) Auch die Gefahr einer Vertretung widerstreitender Interessen (� 43a Abs. 4 BRAO) vermag das beantragte Verbot ebenfalls nicht zu rechtfertigen (ebenso R�mermann/Funke, MDR 2001, 1, 4). Da� es zu Interessenkonflikten kommen kann, stellt keine Besonderheit der telefonischen Beratung �ber eine 0190er-Nummer dar. Die Gefahr eines solchen Konflikts ist mit der anwaltlichen T�tigkeit stets verbunden; sie hat mit der Bildung immer gr��erer Soziet�ten mit einer Vielzahl von Partnern und angestellten Anw�lten erheblich zugenommen. Es handelt sich daher nicht etwa um ein Risiko, das gerade mit der telefonischen Rechtsberatung �ber einen Mehrwertdienst verbunden ist. Im Gegenteil werden derartige Konflikte eher selten auftauchen, weil die von der Beklagten vermittelten Rechtsanw�lte Anrufe aus dem gesamten Bundesgebiet entgegennehmen. Die Chance, da� der betreffende Rechtsanwalt in einem Konflikt um rechtliche Beratung gebeten wird, in dem er zuf�llig bereits die Gegenseite vertritt oder vertreten hat, ist daher ungleich geringer als bei herk�mmlichen Mandantenbeziehungen. Im �brigen ist nicht ersichtlich, weshalb sich die vermittelten Anw�lte nicht auch in dieser Hinsicht berufsrechtskonform verhalten sollen. Beispielsweise wird ein Rechtsanwalt, der st�ndig eine gr��ere Wohnungsbaugesellschaft vertritt, bei Anrufern, die von ihm in einer Mietsache Rat erbitten, zun�chst kl�ren, ob es sich zuf�llig um einen Mieter der Mandantin handelt. Tut er dies nicht, liegt darin ein berufswidriges Verhalten.


Die Gefahr eines Interessenkonflikts wird auch nicht dadurch nennenswert erh�ht, da� es den Anrufern f�r den Regelfall erm�glicht wird, anonym zu bleiben. Im allgemeinen wird der Rechtsanwalt, der den Anruf entgegennimmt, mit wenigen Fragen zuverl�ssig ermitteln k�nnen, ob die Gefahr eines Interessenkonflikts besteht. Soweit er f�r diese Kl�rung ausnahmsweise den Namen des Anrufers ben�tigt, mu� er - wenn er die Beratung fortsetzen m�chte - auf der Nennung des Namens bestehen. Das beantragte generelle Verbot ist mit diesem Sachverhalt nicht zu begr�nden. Die Kl�ger haben nicht dargetan, da� in der Vergangenheit Interessenkonflikte aufgrund der zugesagten Anonymit�t unerkannt geblieben w�ren.


Schlie�lich kann nicht davon ausgegangen werden, da� die Gefahr eines Interessenkonflikts bei der beanstandeten telefonischen Beratung deswegen besonders gro� sei, weil im Rahmen der telefonischen Beratung die F�hrung einer Handakte (� 50 BRAO) - wie die Revision der Kl�ger geltend macht - in der Regel unterbleiben d�rfte. Informationen dar�ber, in welchem Umfang die beteiligten Rechtsanw�lte den im Rahmen der telefonischen Beratung erteilten Rat dokumentieren, lassen sich dem Klagevortrag nicht entnehmen. Im �brigen geht es nicht an, anwaltliche T�tigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung vermutet werden kann, da� sie nicht vollst�ndig dokumentiert werden, generell zu untersagen, selbst wenn die Gefahr eines Interessenkonflikts bei der Anlage vollst�ndiger Handakten geringer w�re. Mit der gleichen Begr�ndung m��ten andernfalls auch Bedenken gegen andere Formen anwaltlicher T�tigkeit - etwa die von den Anwaltvereinen organisierte Rechtsberatung oder die telefonische Beratung eines st�ndigen Mandanten - erhoben werden.

c) Die teilweise im Schrifttum erhobenen Bedenken hinsichtlich der Qualit�t der telefonischen Rechtsberatung �ber eine geb�hrenpflichtige Telefonnummer (vgl. H�rtung, AnwBI. 1999, 768 f.; K�nig, AnwBI. 1999, 25, 26; Schmittmann, K&R 1999, 309, 311) sind f�r die wettbewerbsrechtliche Beurteilung nicht ma�geblich. Zwar ist nicht zu verkennen, da� eine telefonische Beratung, wie sie die Beklagte vermittelt, das Risiko birgt, da� sich der befragte Anwalt dazu verleiten l��t, ohne gen�gende Kenntnis des Sachverhalts und ohne hinreichende Pr�fung der Rechtslage eine Antwort zu geben. Auch ist es - nicht zuletzt im Hinblick auf die in Rede stehende Werbung - nicht auszuschlie�en, da� der Anrufer zuweilen mehr als nur einen Rat oder eine Auskunft, sondern vielmehr die rechtliche L�sung eines Problems erwarten wird, die der befragte Anwalt ohne pr�zise Kenntnis des Sachverhalts, ohne Studium eines Schriftwechsels und ohne weitere rechtliche Nachforschungen nicht leisten kann (vgl. auch B�ring/Edenfeld, MDR 1999, 532, 534). Es handelt sich hierbei jedoch nicht um Gefahren, die nur f�r diese Form der Beratung typisch sind, sondern auch bei anderen Formen anwaltlicher Beratung auftreten k�nnen, etwa bei einer herk�mmlichen telefonischen Beratung oder bei der von den Anwaltvereinen organisierten Rechtsberatung. Hier wie dort kann den Bedenken gegen�ber der Qualit�t der Rechtsberatung - unabh�ngig davon, ob sie sich im Einzelfall als berechtigt erweisen - nicht mit einem generellen wettbewerbsrechtlichen Verbot begegnet werden.


Auch f�r diese neue Form der Rechtsberatung gilt, da� sie sich im Wettbewerb zu bew�hren haben wird. Dies wird ihr nicht gelingen, wenn die Erwartungen, die die Anrufer in einen solchen Dienst setzen, regelm��ig - wie von den Kl�gern vermutet - entt�uscht werden. Die �ber einen Mehrwertdienst finanzierte telefonische Beratung kann sich aber auch als eine sinnvolle Erweiterung des Angebots anwaltlicher Dienstleistungen erweisen, weil sie dem Ratsuchenden einen einfachen Weg weist, wie er bei von vornherein �berschaubaren Kosten einen einfachen Rechtsrat oder eine einfache Rechtsauskunft erhalten kann (vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine Gro�e Anfrage, BT-Drucks. 14/3959, S. 10 f.). Es ist nicht zu verkennen, da� in der Bev�lkerung ein Bedarf an einer spontanen telefonischen Beratung �ber Rechtsfragen des Alltags besteht, der m�glicherweise mit Hilfe eines Beratungsdienstes der hier in Rede stehenden Art befriedigt werden kann.


III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben, soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt und die Widerklage abgewiesen worden ist. Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts weiter abzu�ndern und die Unterlassungsklage abzuweisen. Zu dem mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen. Die Sache ist daher insoweit an das Berufungsgericht zur�ckzuverweisen, dem auch die Entscheidung �ber die Kosten des Revisionsverfahrens zu �bertragen ist.