I ZR 102/00
Verk�ndet am 26.09.2002
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die m�ndliche Verhandlung vom 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,
Pokrant und Dr. Schaffert
f�r Recht erkannt:
Die Revision der Kl�ger gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M�nchen vom 2. M�rz 2000 wird zur�ckgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird das genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Hinsichtlich der Klage wird das Urteil des Landgerichts M�nchen l vom 24. Juni 1999 auf die Berufung der Beklagten abge�ndert.
Die Klage wird abgewiesen.
Im �brigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch �ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur�ckverwiesen.Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte unterh�lt Telefonanschl�sse mit 0190er-Telefonnummern, �ber die
Interessenten gegen Entgelt eine anwaltliche Rechtsberatung erhalten k�nnen.
Anrufe, die �ber eine dieser Telefonnummern bei ihr eingehen, leitet die
Beklagte unmittelbar an Rechtsanw�lte weiter, mit denen sie vertraglich
verbunden ist. Der Inhaber des Anschlusses, von dem aus der Anruf erfolgt, zahlt
f�r das Gespr�ch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 3,63 DM pro
Minute (fr�her 3,60 DM), die dem Anschlu�inhaber vom Telefonnetzbetreiber (hier:
der Deutschen Telekom) mit der Telefonrechnung in Rechnung gestellt werden. Von
dem f�r jede Gespr�chsminute gezahlten Betrag beh�lt die Deutsche Telekom 1,15
DM ein und zahlt den Rest an die Beklagte als Anschlu�inhaberin aus. Die auf
diese Weise von der Deutschen Telekom eingenommenen Betr�ge leitet die Beklagte
je nach Gespr�chsaufkommen an die beteiligten Rechtsanw�lte weiter, von denen
sie ihrerseits eine pauschale monatliche Teilnahmegeb�hr sowie eine
zeitabh�ngige Nutzungsgeb�hr erh�lt. In den Vorinstanzen war neben der jetzigen
Beklagten (der fr�heren Beklagten zu 2) noch eine weitere Beklagte (die fr�here
Beklagte zu 1) am Rechtsstreit beteiligt. Diese war in der Vergangenheit als
Betreiberin der Hotline aufgetreten; die Beklagte zu 2 hatte ihr das
Firmenschlagwort ???InfoGenie" zur Verf�gung gestellt und sie publizistisch
unterst�tzt. Nach Abschlu� des Berufungsverfahrens ist die Beklagte zu 1 auf die
jetzige Beklagte verschmolzen worden. Im Hinblick darauf wird im folgenden nicht
nach den Tatbeitr�gen der fr�heren Beklagten zu 1 und zu 2 und nicht danach
unterschieden, ob sich die Klageantr�ge gegen die fr�here Beklagte zu 1 oder zu
2 richten.
Im M�rz 1998 warb die Beklagte f�r den Beratungsdienst in der Zeitschrift ???r-tv"
mit der nachstehend wiedergegeben Anzeige:
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Die Kl�ger, Mitglieder einer in M�nchen ans�ssigen Rechtsanwaltskanzlei, machen
wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspr�che, die Beklagte widerklagend einen
Schadensersatzanspruch wegen Vollstreckung einer im vorausgegangenen
Verf�gungsverfahren zun�chst erlassenen, sp�ter aufgehobenen einstweiligen
Verf�gung geltend.
Die Kl�ger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte biete eine unzul�ssige
Rechtsberatung an. Au�erdem verstie�en die an dem telefonischen
Rechtsberatungsdienst beteiligten Rechtsanw�lte gegen ihre Berufspflichten nach
der Bundesrechtsanwaltsordnung sowie gegen die f�r sie geltende Geb�hrenordnung.
Die Beklagte hafte insoweit als St�rerin.
Die Kl�ger haben zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu
unterlassen,
I. im gesch�ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken fremde Rechtsangelegenheiten
dadurch zu besorgen, da� sie unter der Telefonnummer 0190/873240-52 eine Hotline
betreibt, bei der Anrufern durch die der Hotline angeschlossenen Rechtsanw�lte
Rechtsrat erteilt wird, solange sie die hierf�r erforderliche Erlaubnis nicht
besitzt.
II.f�r die telefonische Erteilung von Rechtsrat durch Rechtsanw�lte mit der oben
wiedergegebenen Annonce zu werben.
Ferner haben die Kl�ger - dem Antrag zu l nachgeordnet - eine Reihe von
Hilfsantr�gen gestellt, mit denen sie die nach ihrer Ansicht gegebenen Verst��e
gegen das Rechtsberatungsgesetz, gegen die Geb�hrenordnung f�r Rechtsanw�lte und
gegen Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung konkretisiert haben.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Widerklagend hat sie von den
Kl�gern die Zahlung von 32.830,14 DM begehrt mit der Begr�ndung, ihr sei
aufgrund der Vollziehung einer von den Kl�gern gegen die fr�here Beklagte zu 1
erwirkten einstweiligen Verf�gung mindestens in dieser H�he ein Schaden
entstanden. In dem diesem Rechtsstreit vorangegangenen Verf�gungsverfahren hatte
das Landgericht auf Antrag der Kl�ger der Beklagten zu 1 den Betrieb der
Rechtsberatungs-Hotline untersagt. Diese Beschlu�verf�gung sowie das die
Verf�gung best�tigende landgerichtliche Urteil hat das Oberlandesgericht
aufgehoben (OLG M�nchen NJW 1999, 150 = CR 1999, 25 = MMR 1999, 38).
Das Landgericht (LG M�nchen l MMR 1999, 119 [LS]) hat der Klage mit den
Hauptantr�gen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil insoweit best�tigt, als die
Beklagte nach dem Klageantrag zu II verurteilt und die Widerklage abgewiesen
worden war (OLG M�nchen GRUR-RR 2001, 12 = ZUM-RD 2000, 231 = CR 2000, 441). Es
hat die Klage jedoch mit dem Hauptantrag zu l und mit zwei vorrangigen
Hilfsantr�gen abgewiesen, weil es einen Versto� gegen das Rechtsberatungsgesetz
verneint hat. Statt dessen hat es die Beklagte auf einen weiteren Hilfsantrag
verurteilt, es zu unterlassen, eine Service-Einrichtung zur Erteilung
telefonischer Rechtsausk�nfte zu betreiben, �ber die Anrufern durch die der
Service-Einrichtung angeschlossenen Rechtsanw�lte entgeltlich Rechtsrat erteilt
wird, wobei das Entgelt 3,63 DM/min betr�gt.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Kl�ger
verfolgen mit ihrem Rechtsmittel ihre vom Berufungsgericht abgewiesenen
Unterlassungsantr�ge weiter. Ziel der Revision der Beklagten ist die
vollst�ndige Abweisung der Klage und die Verurteilung der Kl�ger nach dem
Widerklageantrag. Beide Parteien beantragen, die Revision der Gegenseite
zur�ckzuweisen.
Entscheidungsgr�nde:
I. Das Berufungsgericht hat einen Versto� der Beklagten gegen das
Rechtsberatungsgesetz verneint; die Beklagte beteilige sich jedoch mit dem
Betrieb des telefonischen Beratungsdienstes an einem Versto� der beteiligten
Rechtsanw�lte gegen die Bestimmungen der Geb�hrenordnung f�r Rechtsanw�lte. Zur
Begr�ndung hat das Berufungsgericht ausgef�hrt:
Die Beklagte besorge mit dem Betrieb der Hotline selbst keine fremde
Rechtsangelegenheit. Der auf Rechtsbesorgung gerichtete Vertrag komme nicht mit
der Beklagten, sondern allein zwischen dem Anrufer und dem Rechtsanwalt
zustande, der den Rechtsrat erteile. F�r einen Vertragsschlu� des Rechtsanwalts
im Namen der Beklagten fehle es an einer Vollmacht der Beklagten. Da die
Beklagte in der Vergangenheit keine Rechtsberatung betrieben habe, sei die Klage
mit den Antr�gen abzuweisen gewesen, mit denen eine Erteilung telefonischer
Rechtsausk�nfte durch die Beklagte habe untersagt werden sollen.
Begr�ndet sei jedoch der weitere Hilfsantrag der Kl�ger: Denn die Beklagte
beteilige sich mit dem Betrieb der Hotline an einem Versto� der mit ihr
vertraglich verbundenen Rechtsanw�lte gegen die Grunds�tze der Geb�hrenordnung
f�r Rechtsanw�lte (BRAGO), weil f�r die Beratung eine zeitabh�ngige Verg�tung
von 3,63 DM pro Minute eingezogen werde unabh�ngig davon, ob es dem den Anruf
entgegennehmenden Rechtsanwalt m�glich sei, den erbetenen Rechtsrat zu erteilen.
Dagegen seien die weiteren Hilfsantr�ge unbegr�ndet, mit denen ein Versto� gegen
das Abtretungsverbot (� 49b Abs. 4 BRAO) und gegen das Verbot der Vertretung
widerstreitender Interessen (� 43a Abs. 4 BRAO) geltend gemacht worden sei.
Bei der beanstandeten Ver�ffentlichung in der Zeitschrift ???X" handele es sich
um eine wettbewerbswidrige Werbung f�r den Beratungsdienst, der darauf gerichtet
sei, Zeitverg�tungen ohne R�cksicht auf das Vorliegen eines Geb�hrenanspruchs
einzuziehen.
Hinsichtlich der Widerklage k�nne offenbleiben, ob die Entscheidung, durch die
die einstweilige Verf�gung aufgehoben worden sei, Bindungswirkung entfalte. Denn
dem Schuldner, der materiellrechtlich zur Unterlassung des durch die Verf�gung
untersagten Verhaltens verpflichtet gewesen sei, sei kein nach � 945 ZPO zu
ersetzender Schaden entstanden.
II. Diese Beurteilung h�lt den Angriffen der Revision der Kl�ger stand. Dagegen
hat die Revision der Beklagten Erfolg. Sie f�hrt zur Aufhebung des
Berufungsurteils, soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt und ihre
Widerklage abgewiesen worden ist. In dem beanstandeten Verhalten der Beklagten
liegt kein Versto� gegen das Rechtsberatungsgesetz, der einen
Unterlassungsanspruch aus � 1 UWG begr�nden k�nnte (dazu 1.). Die Beklagte
haftet auch nicht als St�rerin f�r ein berufswidriges Verhalten der
eingeschalteten Rechtsanw�lte. Zwar birgt das von der Beklagten entwickelte
System gewisse Risiken f�r ein berufswidriges Verhalten der beteiligten
Rechtsanw�lte. Dies f�hrt indessen nicht dazu, da� der Beklagten die Werbung f�r
den Beratungsdienst und ihre Vermittlungsleistung schlechthin untersagt werden
k�nnten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt in dem Verhalten
der Beklagten nicht notwendig die F�rderung eines Versto�es gegen das
anwaltliche Geb�hrenrecht (dazu 2.). Auch Verst��e gegen andere berufsrechtliche
Bestimmungen sind mit dem beanstandeten telefonischen Beratungsdienst - wie das
Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht zwingend verbunden (dazu 3.).
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, da� ein Vertrag �ber die
Rechtsberatung nur zwischen dem jeweiligen Anrufer und dem das Gespr�ch
entgegennehmenden Rechtsanwalt zustande kommt, nicht dagegen zwischen dem
Anrufer und der Beklagten.
a) Die beanstandete Werbung l�dt den Ratsuchenden dazu ein, mit seinem Anruf das
Angebot zum Abschlu� eines Beratungsvertrags abzugeben. In der Rechtsprechung
und im Schrifttum ist umstritten, ob sich dieses Angebot in der vorliegenden
Fallkonstellation unmittelbar an den Rechtsanwalt richtet, der sich nach dem
W�hlen einer der zehn beworbenen Telefonnummern meldet, oder ob Adressat dieses
Angebots die Beklagte als die Betreiberin des Beratungsdienstes ist. W�hrend
teilweise die Auffassung vertreten wird, der auf Rechtsberatung gerichtete
Vertrag komme mit dem Betreiber der Hotline zustande (OLG M�nchen [6. ZS] NJW
2000, 1651; LG M�nchengladbach MDR 1999, 1030; LG Oldenburg NdsRpfl. 2000, 12;
LG M�nchen MMR 2000, 119; Diek�tter, Die Zul�ssigkeit der Rechtsberatung �ber
Telefonmehrwertdienste [2001], S. 33 ff.; Metz, MMR 1999, 447, 448; Berger, NJW
1999, 1353, 1354), geht die Gegenansicht davon aus, der Betreiber schulde nur
eine Vermittlung, Partner der auf die Rechtsberatung gerichteten
Gesch�ftsbesorgung sei dagegen allein der angerufene Rechtsanwalt (OLG M�nchen
[29. ZS] NJW 1999, 150; LG Erfurt JZ 1998, 527; Henssler, EWiR 1998, 993, 994;
Kleine-Cosack, EWiR 1998, 995, 996; ders., NJ 2000, 336; B�ring/Edenfeld, MDR
1999, 532, 533; Schmittmann, K&R 1999, 309; Zuck, BRAK-Mitt. 2001, 105, 108;
Bissei, BRAK-Mitt. 2001, 50, 51; R�mermann/Funke, MDR 2001, 1, 2 f.; vgl. auch
Grunewald, ZIP 2000, 2005; Demmel/Skrobotz, CR 1999, 561,564).
b) Mit wem der Beratungsvertrag zustande kommt, h�ngt in erster Linie davon ab,
an wen der ratsuchende Anrufer die auf den Abschlu� eines Beratungsvertrags
zielende Willenserkl�rung richtet (�� 133, 157 BGB). Allerdings sind der
Erforschung des Willens des Anrufers Grenzen gesetzt, weil es ihm in der Regel
nicht bewu�t sein wird, da� er mit dem Anruf ein Angebot zum Abschlu� eines
Vertrages abgibt. Noch weniger wird er sich mit der Frage befassen, ob sich
dieses Angebot an die Beklagte oder an den beratenden Rechtsanwalt richtet. Die
objektiven Umst�nde erlauben keine eindeutige Aussage, sprechen aber entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts eher f�r ein Angebot gegen�ber dem
Rechtsanwalt, der den Anruf entgegennimmt.
Der Revision der Kl�ger ist allerdings einzur�umen, da� der Anrufer zun�chst in
erster Linie die Beklagte im Auge haben wird, deren Name und deren Adresse ihm
aus der Werbung bekannt sind, w�hrend er den Namen des beratenden Rechtsanwalts
in der Regel erst zu Beginn des Telefongespr�chs erf�hrt. Auch der von der
Beklagten verwendete Werbetext mag den Eindruck erwecken, als komme der
Beratungsvertrag mit der Beklagten als der Betreiberin des Beratungsdienstes
zustande. Der Text der Anzeige ist jedoch nicht eindeutig: Die Werbung kann ohne
weiteres so verstanden werden, da� die Beklagte den Kontakt zu den Anw�lten
lediglich vermittelt. Sie erweckt in der beanstandeten Werbung nicht den
Eindruck, als seien die Rechtsanw�lte als ihre Erf�llungsgehilfen t�tig und
erbr�chten eine von ihr geschuldete Beratungsleistung. F�r ein Vertragsangebot
gegen�ber dem Rechtsanwalt spricht ferner, da� sich der Anrufer unmittelbar an
ihn wendet; allein mit ihm wird eine telefonische Gespr�chsverbindung
hergestellt.
Unter diesen Umst�nden liegt es nahe, da� der Anruf dem anwaltlichen
Gespr�chspartner als Adressaten seiner Willenserkl�rung gilt.
c) Daf�r, da� der Beratungsvertrag mit dem den Anruf entgegennehmenden
Rechtsanwalt, nicht dagegen mit der Beklagten zustande kommt, spricht - worauf
die Revisionserwiderung der Beklagten mit Recht hinweist - vor allem, da� der
Wille der vertragschlie�enden Parteien im Zweifel auf eine den Vertragszweck
nicht gef�hrdende Gestaltung gerichtet ist.
Ein Gesch�ftsbesorgungsvertrag, mit dem ein Vertragspartner eine unzul�ssige
Rechtsberatung verspricht, w�re nach � 134 BGB wegen Versto�es gegen ein
gesetzliches Verbot nichtig (BGHZ 37, 258, 261; BGH, Urt. v. 7.5.1992 -IX ZR
151791, NJW-RR 1992, 1110, 1115; Urt. v. 30.9.1999 - IX ZR 139/98, NJW 2000, 69,
70). W�re im Streitfall das Angebot des Anrufers auf einen Vertragsschlu� mit
der Beklagten gerichtet, w�re daher der Vertragszweck gef�hrdet. Denn der
Vertrag mit der Beklagten w�re auf eine nach Art. 1 � 1 Abs. 1 RBerG unzul�ssige
Rechtsberatung gerichtet. Dem k�nnte nicht entgegengehalten werden, ein solcher
Vertrag tangiere den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes nicht, weil die
Beratungsleistung ausschlie�lich durch Rechtsanw�lte erfolge, deren
Berufst�tigkeit durch das Rechtsberatungsgesetz nicht ber�hrt wird (Art. 1 � 3
Nr. 2 RBerG; dazu eingehend Diek�tter aaO S. 65 ff.). Dieses Gesetz enth�lt eine
ausdr�ckliche Sonderregelung f�r den Fall, da� die von Rechtsanw�lten erbrachte
Rechtsberatung von einer Kapitalgesellschaft geschuldet wird: Nach Einf�hrung
der Regelung �ber die Rechtsanwaltsgesellschaft in �� 59cff. BRAO ist in Art. 1
� 3 Nr. 2 RBerG klargestellt worden, da� das Verbot der Rechtsberatung nicht f�r
eine solche Gesellschaft gilt. Damit ist aber zugleich zum Ausdruck gebracht
worden, da� diese Ausnahme vom Verbot des Art. 1 � 1 RBerG nur unter bestimmten,
in der Person der Beklagten nicht vorliegenden Voraussetzungen gilt.
In aller Regel wollen die Vertragschlie�enden eine derartige, von ihrem Willen
unabh�ngige Gef�hrdung des Vertragszwecks nicht in Kauf nehmen. So hat der
Bundesgerichtshof entschieden, da� ein Gesch�ftsbesorgungsvertrag, der auf eine
Rechtsbesorgung und eine sich daraus ergebende treuh�nderische Geldverwaltung
gerichtet ist, im Zweifel nur mit den Rechtsanw�lten, nicht mit den
Steuerberatern oder Wirtschaftspr�fern einer Soziet�t zustande kommt, der
Personen aus verschiedenen Berufen angeh�ren, weil andernfalls wegen eines
Versto�es gegen das Rechtsberatungsgesetz die Gefahr der Nichtigkeit des
geschlossenen Vertrages best�nde (BGH, Urt. v. 16.12.1999 - IX ZR 117/99, NJW
2000, 1333, 1335). Dieser Gesichtspunkt kommt auch im Streitfall zum Tragen: Ist
den Umst�nden nicht eindeutig zu entnehmen, an welchen von zwei m�glichen
Adressaten sich das Angebot zum Abschlu� eines Gesch�ftsbesorgungsvertrags
richtet, ist nur die Auslegung nach beiden Seiten interessengerecht, die die
Nichtigkeit des angestrebten Vertrags vermeidet. Auf den Streitfall bezogen
bedeutet dies, da� bei verst�ndiger W�rdigung in dem Anruf - in Ermangelung
eines erkennbaren entgegenstehenden Willens des Anrufers - das Angebot zum
Abschlu� eines Beratungsvertrags mit dem jeweils sich meldenden Rechtsanwalt zu
den in der Werbung im einzelnen wiedergegebenen Bedingungen liegt.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, wonach mit dem von der Beklagten organisierten
Rechtsberatungsdienst notwendig unzul�ssige Geb�hrenunter- oder
-�berschreitungen verbunden sind.
a) Die telefonische Beratung wird im allgemeinen den Geb�hrentatbestand des � 20
BRAGO erf�llen. Nach dieser Bestimmung erh�lt der Rechtsanwalt f�r einen
m�ndlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen
geb�hrenpflichtigen T�tigkeit zusammenh�ngt, eine Geb�hr in H�he von einem
Zehntel bis zehn Zehnteln der vollen - streitwertabh�ngigen - Geb�hr (� 20 Abs.
1 Satz 1 BRAGO). Im Falle einer Erstberatung darf diese Geb�hr jedoch 180� nicht
�bersteigen (�20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO), was - bei Zugrundelegung einer
Mittelgeb�hr von f�nf Zehnteln - ab einem Gegenstandswert von mehr als 6.000 �
zu einer betragsm��igen Begrenzung des Geb�hrenanspruchs f�hrt.
Der Anrufer, der sich an einen der von der Beklagten vermittelten Rechtsanw�lte
wendet, erkl�rt sich durch seinen Anruf mit der Vereinbarung einer Zeitverg�tung
einverstanden. Darin, da� sich diese Zeitverg�tung nicht an den
Bemessungskriterien orientiert, die die Bundesgeb�hrenordnung f�r Rechtsanw�lte
(BRAGO) kennt, liegt kein berufsrechtlicher Versto�. Mit der Zeitverg�tung, die
heute in vielen Bereichen der anwaltlichen T�tigkeit �blich ist, w�hlen die
Parteien des Anwaltsvertrages bewu�t eine Berechnungsweise, die sich von der
streitwertabh�ngigen Berechnung vollst�ndig l�st. Dies ist f�r sich genommen
weder bei der �blichen Zeitverg�tung noch im Streitfall zu beanstanden (vgl.
R�mermann/ Funke, MDR 2001,1,5; a.A. Bissei, BRAK-Mitt. 2001, 50, 53).
b) Nach der Geb�hrenordnung liegt die Mittelgeb�hr (5/10) mindestens bei 12,50�
(Gegenstandswert bis zu 300 �), betr�gt dagegen bei einem Gegenstandswert von
1.500 � bereits 52,50 �. Dies macht deutlich, da� die im Rahmen des
beanstandeten Beratungsdienstes vereinbarte Verg�tung in H�he von 2,48 DM pro
Minute - die restlichen 1,15 DM sind die an die Deutsche Telekom flie�enden
Telefongeb�hren - die gesetzlichen Geb�hren h�ufig unterschreiten wird. Eine
solche Geb�hrenunterschreitung ist dem Rechtsanwalt in au�ergerichtlichen
Angelegenheiten indessen nicht verwehrt (� 49b Abs. 1 BRAO i.V. mit � 3 Abs. 5
Satz 1 BRAGO). Zwar empfiehlt das Gesetz f�r den Fall der
Geb�hrenunterschreitung eine schriftliche Vereinbarung (� 3 Abs. 1 Satz 3 BRAGO);
das Nichtbefolgen dieser Empfehlung stellt jedoch kein berufswidriges Verhalten
dar (vgl. R�mermann/Funke, MDR 2001, 1, 5 f.; B�ring/Edenfeld, MDR 1999, 532,
534; a.A. Berger, NJW 1999, 1353, 1356).
c) Anders als f�r den Fall der Unterschreitung der gesetzlichen Geb�hren sieht
das Gesetz f�r den Fall der Geb�hren�berschreitung an sich zwingend die
Schriftform vor (� 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Doch stellt auch die Nichtbeachtung
dieser Form nicht notwendig ein berufswidriges und damit zugleich nach � 1 UWG
wettbewerbswidriges Verhalten dar. Denn das Gesetz nimmt auch die nicht
schriftlich fixierte Geb�hren�berschreitung hin, wenn der Mandant die h�here
Verg�tung freiwillig und ohne Vorbehalt zahlt; in diesem Fall ist die
R�ckforderung ausgeschlossen (� 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Freiwilligkeit setzt
allerdings voraus, da� der Mandant von der Geb�hren�berschreitung Kenntnis hat;
er mu� wissen, da� er mehr zahlt, als ohne besondere Vereinbarung nach dem
Gesetz zu zahlen w�re (vgl. OLG Frankfurt GRUR 1999, 358 = WRP 1999, 110; AnwGH
Nordrhein-Westfalen NJW-RR 1999, 1582; Fraunholz in Riedel/Su�bauer, BRAGO, 8.
Aufl., � 3 Rdn. 22; N. Schneider in Gebauer/Schneider, BRAGO, � 3 Rdn. 83;
Gerold/ Madert, BRAGO, 15. Aufl., �3 Rdn. 7; B�ring/Edenfeld, MDR 1999, 532, 534
f.; Diek�tter aaO S. 181 m.w.N.); dagegen braucht ihm die Unklagbarkeit der
Forderung nicht bekannt zu sein (Fraunholz in Riedel/Su�bauer aaO; N. Schneider
in Gebauer/Schneider aaO; Gerold/Madert aaO). Ungeachtet der Wirksamkeit der
getroffenen Geb�hrenvereinbarung kann es auch generell unlauter sein, wenn der
Anwalt eine h�here als die gesetzliche Verg�tung vereinbart, ohne auf den
Umstand der Geb�hren�berschreitung hinzuweisen (� 1 UWG i.V. mit � 352 StGB).
Wie gro� bei der von der Beklagten beworbenen telefonischen Beratung die Gefahr
einer dem Anrufer verborgen bleibenden Geb�hren�berschreitung ist, bedarf im
Streitfall keiner Kl�rung. Sie besteht jedenfalls nicht regelm��ig. Denn bei
Gespr�chen, die nicht l�nger als zehn Minuten dauern, wird - legt man den
Geb�hrenanteil des Rechtsanwalts von 2,48 DM zugrunde - auch bei geringsten
Gegenstandswerten die Mittelgeb�hr nach � 20 BRAGO noch nicht �berschritten; bei
einem Gegenstandswert von 1.500� wird die Mittelgeb�hr dagegen erst bei
Gespr�chen erreicht, die l�nger als vierzig Minuten dauern. Unter diesen
Umst�nden kann die Gefahr, da� es zu einer unzul�ssigen Geb�hren�berschreitung
kommt, kein generelles Verbot der von der Beklagten beworbenen Dienstleistung
rechtfertigen (vgl. Grunewald, ZIP 2000, 2005, 2009; R�mermann/Funke, MDR 2001,
1, 6 f.; a.A. Bissei, BRAK-Mitt. 2001, 50, 52 f.; Metz, MMR 1999, 447, 450;
B�ring/ Edenfeld, MDR 1999, 532, 534 f.; OLG Frankfurt GRUR 1999, 358; AnwGH
Nordrhein-Westfalen NJW-RR 1999, 1582). Denn es kann nicht ohne weiteres davon
ausgegangen werden, da� die vermittelten Rechtsanw�lte es unterlassen, auf eine
m�gliche Geb�hren�berschreitung - wie geboten - hinzuweisen. Ein solcher Hinweis
kann beispielsweise in allgemeiner Form mit Hilfe einer Bandansage vor dem
Zustandekommen des Gespr�chs erfolgen und durch eine individuelle Belehrung
konkretisiert werden, wenn sich im Laufe des Gespr�chs abzeichnet, da� bei
Fortsetzung des Gespr�chs die �ber die Telefonrechnung eingezogene
Anwaltsverg�tung die gesetzlichen Geb�hren �bersteigen wird.
d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann gegen�ber dem telefonischen
Beratungsdienst auch nicht eingewandt werden, der vermittelte Rechtsanwalt nehme
die Verg�tung auch in F�llen ein, in denen er sich - aus welchen Gr�nden auch
immer - nicht in der Lage sehe, den erbetenen Rechtsrat zu erteilen. Es ist
einem Rechtsanwalt nicht verwehrt, mit dem Mandanten eine Zeitverg�tung f�r ein
Beratungsgespr�ch von angemessener Dauer auch f�r den Fall zu vereinbaren, da�
sich der konkrete Sachverhalt nicht f�r eine telefonische Auskunft eignet oder
es sich empfiehlt, sich hierf�r an einen Anwalt mit speziellen Kenntnissen und
Erfahrungen zu wenden (vgl. Grunewald, ZIP 2000, 2005, 2009).
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Kl�ger dagegen, da� das
Berufungsgericht Verst��e gegen Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung
verneint. Insofern ist bereits zweifelhaft, ob diese Verst��e zugleich einen
Wettbewerbsversto� nach � 1 UWG darstellen w�rden (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2000 -
I ZR 224/98, GRUR 2001, 354, 356 = WRP 2001, 255 - Verbandsklage gegen
Vielfachabmahner). Dies kann indessen offenbleiben, weil die von den Kl�gern
erhobenen berufsrechtlichen Bedenken nicht begr�ndet sind.
a) Die von der Beklagten vermittelten Rechtsanw�lte versto�en nicht gegen das
Verbot der Abtretung anwaltlicher Honorarforderungen (� 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO;
dazu ausf�hrlich Berger, NJW 1999, 1353, 1355 f.; R�mermann/Funke, MDR 2001,1,7
f.). Es ist nicht ersichtlich, da� die Deutsche Telekom, die bei dem Anrufer
nach Inanspruchnahme der Beratungsleistung die Geb�hren in H�he von 3,60 bzw.
3,63 DM geltend macht, damit eine ihr von dem vermittelten Rechtsanwalt
abgetretene Geb�hrenforderung einzieht. Der Anrufer, der den telefonischen
Beratungsdienst �ber die 0190er-Nummer in Anspruch nimmt, schuldet der Deutschen
Telekom die Geb�hren f�r diesen Telefonmehrwertdienst unabh�ngig von dem mit dem
Rechtsanwalt geschlossenen Beratungsvertrag. Der bestehende Geb�hrenanspruch
bedarf bei dieser Abwicklung nicht der Abtretung; er stellt lediglich den
Rechtsgrund f�r das Behaltend�rfen des Geb�hrenanteils dar, der dem Rechtsanwalt
�ber die Deutsche Telekom und die Beklagte zugeflossen ist. Durch die gew�hlte
Abwicklung wird das gesetzliche Abtretungsverbot auch nicht umgangen. Die
gesetzliche Bestimmung dient der Durchsetzung des Verschwiegenheitsgebots, das
durch eine Abtretung anwaltlicher Geb�hrenforderungen gef�hrdet wird. Im Zuge
der telefonischen Rechtsberatung im Rahmen eines Mehrwertdienstes offenbart der
Rechtsanwalt keinerlei Umst�nde, die der Verschwiegenheit unterliegen. Der
Deutschen Telekom und der Beklagten wird - f�r den Anrufer von Anfang an
erkennbar - nicht mehr als der Umstand bekannt, da� ein Telefongespr�ch
stattgefunden hat.
b) Auch die Gefahr einer Vertretung widerstreitender Interessen (� 43a Abs. 4
BRAO) vermag das beantragte Verbot ebenfalls nicht zu rechtfertigen (ebenso
R�mermann/Funke, MDR 2001, 1, 4). Da� es zu Interessenkonflikten kommen kann,
stellt keine Besonderheit der telefonischen Beratung �ber eine 0190er-Nummer
dar. Die Gefahr eines solchen Konflikts ist mit der anwaltlichen T�tigkeit stets
verbunden; sie hat mit der Bildung immer gr��erer Soziet�ten mit einer Vielzahl
von Partnern und angestellten Anw�lten erheblich zugenommen. Es handelt sich
daher nicht etwa um ein Risiko, das gerade mit der telefonischen Rechtsberatung
�ber einen Mehrwertdienst verbunden ist. Im Gegenteil werden derartige Konflikte
eher selten auftauchen, weil die von der Beklagten vermittelten Rechtsanw�lte
Anrufe aus dem gesamten Bundesgebiet entgegennehmen. Die Chance, da� der
betreffende Rechtsanwalt in einem Konflikt um rechtliche Beratung gebeten wird,
in dem er zuf�llig bereits die Gegenseite vertritt oder vertreten hat, ist daher
ungleich geringer als bei herk�mmlichen Mandantenbeziehungen. Im �brigen ist
nicht ersichtlich, weshalb sich die vermittelten Anw�lte nicht auch in dieser
Hinsicht berufsrechtskonform verhalten sollen. Beispielsweise wird ein
Rechtsanwalt, der st�ndig eine gr��ere Wohnungsbaugesellschaft vertritt, bei
Anrufern, die von ihm in einer Mietsache Rat erbitten, zun�chst kl�ren, ob es
sich zuf�llig um einen Mieter der Mandantin handelt. Tut er dies nicht, liegt
darin ein berufswidriges Verhalten.
Die Gefahr eines Interessenkonflikts wird auch nicht dadurch nennenswert erh�ht,
da� es den Anrufern f�r den Regelfall erm�glicht wird, anonym zu bleiben. Im
allgemeinen wird der Rechtsanwalt, der den Anruf entgegennimmt, mit wenigen
Fragen zuverl�ssig ermitteln k�nnen, ob die Gefahr eines Interessenkonflikts
besteht. Soweit er f�r diese Kl�rung ausnahmsweise den Namen des Anrufers
ben�tigt, mu� er - wenn er die Beratung fortsetzen m�chte - auf der Nennung des
Namens bestehen. Das beantragte generelle Verbot ist mit diesem Sachverhalt
nicht zu begr�nden. Die Kl�ger haben nicht dargetan, da� in der Vergangenheit
Interessenkonflikte aufgrund der zugesagten Anonymit�t unerkannt geblieben
w�ren.
Schlie�lich kann nicht davon ausgegangen werden, da� die Gefahr eines
Interessenkonflikts bei der beanstandeten telefonischen Beratung deswegen
besonders gro� sei, weil im Rahmen der telefonischen Beratung die F�hrung einer
Handakte (� 50 BRAO) - wie die Revision der Kl�ger geltend macht - in der Regel
unterbleiben d�rfte. Informationen dar�ber, in welchem Umfang die beteiligten
Rechtsanw�lte den im Rahmen der telefonischen Beratung erteilten Rat
dokumentieren, lassen sich dem Klagevortrag nicht entnehmen. Im �brigen geht es
nicht an, anwaltliche T�tigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung vermutet
werden kann, da� sie nicht vollst�ndig dokumentiert werden, generell zu
untersagen, selbst wenn die Gefahr eines Interessenkonflikts bei der Anlage
vollst�ndiger Handakten geringer w�re. Mit der gleichen Begr�ndung m��ten
andernfalls auch Bedenken gegen andere Formen anwaltlicher T�tigkeit - etwa die
von den Anwaltvereinen organisierte Rechtsberatung oder die telefonische
Beratung eines st�ndigen Mandanten - erhoben werden.
c) Die teilweise im Schrifttum erhobenen Bedenken hinsichtlich der Qualit�t der
telefonischen Rechtsberatung �ber eine geb�hrenpflichtige Telefonnummer (vgl.
H�rtung, AnwBI. 1999, 768 f.; K�nig, AnwBI. 1999, 25, 26; Schmittmann, K&R 1999,
309, 311) sind f�r die wettbewerbsrechtliche Beurteilung nicht ma�geblich. Zwar
ist nicht zu verkennen, da� eine telefonische Beratung, wie sie die Beklagte
vermittelt, das Risiko birgt, da� sich der befragte Anwalt dazu verleiten l��t,
ohne gen�gende Kenntnis des Sachverhalts und ohne hinreichende Pr�fung der
Rechtslage eine Antwort zu geben. Auch ist es - nicht zuletzt im Hinblick auf
die in Rede stehende Werbung - nicht auszuschlie�en, da� der Anrufer zuweilen
mehr als nur einen Rat oder eine Auskunft, sondern vielmehr die rechtliche
L�sung eines Problems erwarten wird, die der befragte Anwalt ohne pr�zise
Kenntnis des Sachverhalts, ohne Studium eines Schriftwechsels und ohne weitere
rechtliche Nachforschungen nicht leisten kann (vgl. auch B�ring/Edenfeld, MDR
1999, 532, 534). Es handelt sich hierbei jedoch nicht um Gefahren, die nur f�r
diese Form der Beratung typisch sind, sondern auch bei anderen Formen
anwaltlicher Beratung auftreten k�nnen, etwa bei einer herk�mmlichen
telefonischen Beratung oder bei der von den Anwaltvereinen organisierten
Rechtsberatung. Hier wie dort kann den Bedenken gegen�ber der Qualit�t der
Rechtsberatung - unabh�ngig davon, ob sie sich im Einzelfall als berechtigt
erweisen - nicht mit einem generellen wettbewerbsrechtlichen Verbot begegnet
werden.
Auch f�r diese neue Form der Rechtsberatung gilt, da� sie sich im Wettbewerb zu
bew�hren haben wird. Dies wird ihr nicht gelingen, wenn die Erwartungen, die die
Anrufer in einen solchen Dienst setzen, regelm��ig - wie von den Kl�gern
vermutet - entt�uscht werden. Die �ber einen Mehrwertdienst finanzierte
telefonische Beratung kann sich aber auch als eine sinnvolle Erweiterung des
Angebots anwaltlicher Dienstleistungen erweisen, weil sie dem Ratsuchenden einen
einfachen Weg weist, wie er bei von vornherein �berschaubaren Kosten einen
einfachen Rechtsrat oder eine einfache Rechtsauskunft erhalten kann (vgl.
Antwort der Bundesregierung auf eine Gro�e Anfrage, BT-Drucks. 14/3959, S. 10
f.). Es ist nicht zu verkennen, da� in der Bev�lkerung ein Bedarf an einer
spontanen telefonischen Beratung �ber Rechtsfragen des Alltags besteht, der
m�glicherweise mit Hilfe eines Beratungsdienstes der hier in Rede stehenden Art
befriedigt werden kann.
III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben, soweit die
Beklagte zur Unterlassung verurteilt und die Widerklage abgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts weiter abzu�ndern
und die Unterlassungsklage abzuweisen. Zu dem mit der Widerklage geltend
gemachten Schadensersatzanspruch hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht
folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen. Die Sache ist daher
insoweit an das Berufungsgericht zur�ckzuverweisen, dem auch die Entscheidung
�ber die Kosten des Revisionsverfahrens zu �bertragen ist.