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Preisangabenverordnung (PAngV)


Bekanntmachung der Neufassung vom 18. Oktober 2002, BGBl. I, S. 4197 ff.
In der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung
Inhalts�bersicht

� 1
Grundvorschriften

 
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder gesch�ftsm��ig oder regelm��ig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegen�ber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschlie�lich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabh�ngig von einer Rabattgew�hrung zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die G�tebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, �ber den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder gesch�ftsm��ig oder regelm��ig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zus�tzlich zu Absatz 1 und � 2 Abs. 2 anzugeben,  

  1. dass die f�r Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und  
  2. ob zus�tzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.
Fallen zus�tzliche Liefer- und Versandkosten an. so ist deren H�he anzugeben. Dies gilt auch f�r denjenigen, der als Anbieter von Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages gegen�ber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt.  

(3) Bei Leistungen k�nnen, soweit es �blich ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 Stundens�tze, Kilometers�tze und andere Verrechnungss�tze angegeben werden, die alle Leistungselemente einschlie�lich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. Die Materialkosten k�nnen in die Verrechnungss�tze einbezogen werden.

(4) Wird au�er dem Entgelt f�r eine Ware oder Leistung eine r�ckerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren H�he neben dem Preis f�r die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden.

(5) Bestehen f�r Waren oder Leistungen Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten, so k�nnen abweichend von Absatz 1 Satz 1 f�r diese F�lle Preise mit einem �nderungsvorbehalt angegeben werden; dabei sind auch die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen anzugeben. Die Angabe von Preisen mit einem �nderungsvorbehalt ist auch zul�ssig bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverh�ltnissen erbracht werden.

(6) Die Angaben nach dieser Verordnung m�ssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grunds�tzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.

  � 2
Grundpreis

 
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder gesch�ftsm��ig oder regelm��ig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umh�llung nach Gewicht, Volumen, L�nge oder Fl�che anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschlie�lich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabh�ngig von einer Rabattgew�hrung (Grundpreis) in unmittelbarer N�he des Endpreises gem�� Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch f�r denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegen�ber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist.

(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder gesch�ftsm��ig oder regelm��ig in sonstiger Weise unverpackte Waren, die in deren Anwesenheit oder auf deren Veranlassung abgemessen werden (lose Ware), nach, Gewicht, Volumen, L�nge oder Fl�che anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegen�ber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis gem�� Absatz 3 anzugeben.

(3) Die Mengeneinheit f�r den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen �blicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht �bersteigt, d�rfen als Mengeneinheit f�r den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit f�r den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die �blicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist f�r den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.

(4) Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit f�r den Grundpreis eine �bliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch f�r Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zus�tzlich zur Gesamtf�llmenge angegeben ist.


� 3

Elektrizit�t, Gas, Fernw�rme und Wasser

 
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder gesch�ftsm��ig oder regelm��ig in sonstiger Weise Elektrizit�t, Gas, Fernw�rme oder Wasser leitungsgebunden anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegen�ber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat den verbrauchsabh�ngigen Preis je Mengeneinheit einschlie�lich der Umsatzsteuer und aller spezifischen Verbrauchssteuern (Arbeits- oder Mengenpreis) gem�� Satz 2 im Angebot oder in der Werbung anzugeben. Als Mengeneinheit f�r den Arbeitspreis bei Elektrizit�t, Gas und Fernw�rme ist 1 Kilowattstunde und f�r den Mengenpreis bei Wasser 1 Kubikmeter zu verwenden. Wer neben dem Arbeits- oder Mengenpreis leistungsabh�ngige Preise fordert, hat diese vollst�ndig in unmittelbarer N�he des Arbeits- oder Mengenpreises anzugeben. Satz 3 gilt entsprechend f�r die Forderungen nicht verbrauchsabh�ngiger Preise.  

� 4

Handel

 
(1) Waren, die in Schaufenstern, Schauk�sten innerhalb oder au�erhalb des Verkaufsraumes aufs Verkaufsst�nden oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden, und Waren, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen werden k�nnen, sind durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen.

(2) Waren, die nicht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 im Verkaufsraum zum Verkauf bereitgehalten werden, sind entweder nach Absatz 1 auszuzeichnen oder dadurch, dass die Beh�ltnisse oder Regale, in denen sich die Waren befinden, beschriftet werden oder dass Preisverzeichnisse angebracht oder zur Einsichtnahme aufgelegt werden.

(3) Waren, die nach Musterb�chern angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise f�r die Verkaufseinheit auf den Mustern oder damit verbundenen Preisschildern oder Preisverzeichnissen angegeben werden.

(4) Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben werden.

(5) Auf Angebote von Waren, deren Preise �blicherweise auf Grund von Tarifen oder Geb�hrenregelungen bemessen werden, ist � 5 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

� 5
Leistungen

 
(1) Wer Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis mit den Preisen f�r seine wesentlichen Leistungen oder in den F�llen des � 1 Abs. 2 mit seinen Verrechnungss�tzen aufzustellen. Dieses ist im Gesch�ftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots und, sofern vorhanden, zus�tzlich im Schaufenster oder Schaukasten anzubringen. Ort des Leistungsangebots ist auch die Bildschirmanzeige. Wird eine Leistung �ber Bildschirmanzeige erbracht und nach Einheiten berechnet, ist eine gesonderte Anzeige �ber den Preis der fortlaufenden Nutzung unentgeltlich anzubieten.

(2) Werden entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung die Preise und Verrechnungss�tze f�r s�mtliche angebotenen Leistungen in Preisverzeichnisse aufgenommen, so sind diese zur Einsichtnahme am Ort des Leistungsangebots bereitzuhalten, wenn das Anbringen der Preisverzeichnisse wegen ihres Umfangs nicht zumutbar ist.

(3) Werden die Leistungen in Fachabteilungen von Handelsbetrieben angeboten, so gen�gt das Anbringen der Preisverzeichnisse in den Fachabteilungen.


� 6

Kredite

 
(1) Bei Krediten sind als Preis die Gesamtkosten als j�hrlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als "effektiver Jahreszins" oder, wenn eine �nderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist (� 1 Abs. 4), als "anf�nglicher effektiver Jahreszins" zu bezeichnen. Zusammen mit dem anf�nglichen effektiven Jahreszins ist anzugeben, wann preisbestimmende Faktoren ge�ndert werden k�nnen und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht vollst�ndigen Auszahlung des Kreditbetrages oder aus einem Zuschlag zum Kreditbetrag ergeben, zum Zwecke der Preisangabe verrechnet worden sind.

(2) Der anzugebende Vomhundertsatz gem�� Absatz 1 ist mit der im Anhang angegebenen mathematischen Formel und nach den im Anhang zugrunde gelegten Vorgehensweisen zu berechnen. Er beziffert den Zinssatz, mit dem sich der Kredit bei regelm��igem Kreditverlauf, ausgehend von den tats�chlichen Zahlungen des Kreditgebers und des Kreditnehmers, auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Leistungen abrechnen l�sst. Es gilt die exponentielle Verzinsung auch im unterj�hrigen Bereich. Bei der Berechnung des anf�nglichen effektiven Jahreszinses sind die zum Zeitpunkt des Angebots oder der Werbung geltenden preisbestimmenden Faktoren zugrunde zu legen. Der anzugebende Vomhundertsatz ist mit der im Kreditgewerbe �blichen Genauigkeit zu berechnen.

(3) In die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes sind die Gesamtkosten des Kredits f�r den Kreditnehmer einschlie�lich etwaiger Vermittlungskosten mit Ausnahme folgender Kosten einzubeziehen:  

  1. Kosten, die vom Kreditnehmer bei Nichterf�llung seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen sind;  
  2. Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom Kreditnehmer beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabh�ngig davon zu tragen sind, ob es sich um ein Bar- oder Kreditgesch�ft handelt;  
  3. �berweisungskosten sowie die Kosten f�r die F�hrung eines Kontos, das f�r die Tilgungszahlung im Rahmen der R�ckzahlung des Kredits sowie f�r die Zahlung von Zinsen und sonstigen Kosten dienen soll, es sei denn, der Kreditnehmer hat hierbei keine angemessene Wahlfreiheit und diese Kosten sind ungew�hnlich hoch; diese Bestimmung gilt jedoch nicht f�r die Inkassokosten dieser R�ckzahlungen oder Zahlungen, unabh�ngig davon, ob sie in bar oder auf eine andere Weise erhoben werden;  
  4. Mitgliedsbeitr�ge f�r Vereine oder Gruppen, die sich aus anderen Vereinbarungen als dem Kreditvertrag ergeben, obwohl sie sich auf die Kreditbedingungen auswirken;  
  5. Kosten f�r Versicherungen oder Sicherheiten; es werden jedoch die Kosten einer Versicherung einbezogen, die die R�ckzahlung an den Darlehensgeber bei Tod, Invalidit�t, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kreditnehmers zum Ziel haben, �ber einen Betrag, der h�chstens dem Gesamtbetrag des Kredits, einschlie�lich Zinsen und sonstigen Kosten, entspricht, und die der Darlehensgeber zwingend als Bedingung f�r die Gew�hrung des Kredits vorschreibt.
(4) Ist eine �nderung des Zinssatzes oder sonstiger in die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes einzubeziehender Kosten vorbehalten und ist ihre zahlenm��ige Bestimmung im Zeitpunkt der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes nicht m�glich, so wird bei der Berechnung von der Annahme ausgegangen, dass der Zinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der urspr�nglichen H�he fest bleiben und bis zum Ende des Kreditvertrages gelten.

(5) Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes von folgenden Annahmen auszugehen:

  1. Ist keine Darlehensobergrenze vorgesehen, entspricht der Betrag des gew�hrten Kredits 2 000 Euro;  
  2. ist kein Zeitplan f�r die Tilgung festgelegt worden und ergibt sich ein solcher nicht aus den Vertragsbestimmungen oder aus den Zahlungsmodalit�ten, so betr�gt die Kreditlaufzeit ein Jahr;  
  3. vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung gilt, wenn mehrere Termine f�r die Aus- oder R�ckzahlung vorgesehen sind, sowohl die Auszahlung als auch die R�ckzahlung des Darlehens als zu dem Zeitpunkt erfolgt, der als fr�hestm�glicher Zeitpunkt vorgesehen ist.
(6) Bei einer vertraglich m�glichen Neufestsetzung der Konditionen eines Kredits ist der effektive oder anf�ngliche effektive Jahreszins anzugeben.

(7) Wird die Gew�hrung eines Kredits allgemein von einer Mitgliedschaft oder vom Abschluss einer Versicherung abh�ngig gemacht, so ist dies anzugeben.

(8) Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Kreditauszahlung das vertragliche Mindestsparguthaben angespart ist. Von der Abschlussgeb�hr ist im Zweifel lediglich der Teil zu ber�cksichtigen, der auf den Darlehensanteil der Bausparsumme entf�llt. Bei Krediten, die der Vor- oder Zwischenfinanzierung von Leistungen einer Bausparkasse aus Bausparvertr�gen dienen und deren preisbestimmende Faktoren bis zur Zuteilung unver�nderbar sind, ist als Laufzeit von den Zuteilungsfristen auszugehen, die sich aus der Zielbewertungszahl f�r Bausparvertr�ge gleicher Art ergeben.

(9) Bei Krediten, die auf einem laufenden Konto zur Verf�gung gestellt werden, sind abweichend von Absatz 1 der Zinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzugeben, wenn diese nicht k�rzer als drei Monate ist und keine weiteren Kreditkosten anfallen.


� 7

Gastst�tten, Beherbergungsgewerbe

 
(1) In Gastst�tten und �hnlichen Betrieben, in denen Speisen oder Getr�nke angeboten werden, sind die Preise in Preisverzeichnissen anzugeben. Die Preisverzeichnisse sind entweder auf Tischen aufzulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubringen. Werden Speisen und Getr�nke gem�� � 4 Abs. 1 angeboten, so muss die Preisangabe dieser Vorschrift entsprechen.

(2) Neben dem Eingang der Gastst�tte ist ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise f�r die wesentlichen angebotenen Speisen und Getr�nke ersichtlich sind. Ist der Gastst�ttenbetrieb Teil eines Handelsbetriebs, so gen�gt das Anbringen des Preisverzeichnisses am Eingang des Gastst�ttenteils.

(3) In Beherbergungsbetrieben ist beim Eingang oder bei der Anmeldestelle des Betriebes an gut sichtbarer Stelle ein Verzeichnis anzubringen oder auszulegen, aus dem die Preise der im Wesentlichen angebotenen Zimmer und gegebenenfalls der Fr�hst�ckspreis ersichtlich sind.

(4) Kann in Gastst�ttenbetrieben eine Fernsprechanlage benutzt werden, so ist der bei Benutzung geforderte Preis f�r eine Geb�hreneinheit in der N�he des Fernsprechers, bei der Vermietung von Zimmern auch im Zimmerpreisverzeichnis anzugeben.

(5) Die in den Preisverzeichnissen aufgef�hrten Preise m�ssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschl�ge einschlie�en.


  � 8
Tankstellen, Parkpl�tze
 
(1) An Tankstellen sind die Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, dass sie  

  1. f�r den auf der Stra�e heranfahrenden Kraftfahrer,  
  2. auf Bundesautobahnen f�r den in den Tankstellenbereich einfahrenden Kraftfahrer
deutlich lesbar sind. Dies gilt nicht f�r Kraftstoffmischungen, die erst in der Tankstelle hergestellt werden. (2) Wer f�r weniger als einen Monat Garagen, Einstellpl�tze oder Parkpl�tze vermietet oder bewacht oder Kraftfahrzeuge verwahrt, hat am Anfang der Zufahrt ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die von ihm geforderten Preise ersichtlich sind.  

� 9

Ausnahmen

 
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden  
  1. auf Angebote oder Werbung gegen�ber Letztverbrauchern, die die Ware oder Leistung in ihrer selbst�ndigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer beh�rdlichen oder dienstlichen T�tigkeit verwenden; f�r Handelsbetriebe gilt dies nur, wenn sie sicherstellen, dass als Letztverbraucher ausschlie�lich die in Halbsatz 1 genannten Personen Zutritt haben, und wenn sie durch geeignete Ma�nahmen daf�r Sorge tragen, dass diese Personen nur die in ihrer jeweiligen T�tigkeit verwendbaren Waren kaufen;  
  2. auf Leistungen von Gebietsk�rperschaften des �ffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, f�r die Benutzungsgeb�hren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;  
  3. auf Waren und Leistungen, soweit f�r sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;  
  4. auf m�ndliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;  
  5. auf Warenangebote bei Versteigerungen.
(2) � 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden bei Sonderveranstaltungen in Form von Winter- und Sommerschlussverk�ufen sowie Jubil�umsverk�ufen, wenn auf die bereits ausgezeichneten reduzierten Preise generell tageweise eine weitere Preisherabsetzung erfolgt.

(3) � 1 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf die in � 312b Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 7 des B�rgerlichen Gesetzbuchs genannten Vertr�ge.

(4) � 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Waren, die  

  1. �ber ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter verf�gen;  
  2. verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind;  
  3. von kleinen Direktvermarktern sowie kleinen Einzelhandelsgesch�ften angeboten werden, bei denen die Warenausgabe �berwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird;  
  4. im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden;  
  5. in Getr�nke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden.
(5) � 2 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden bei  
  1. Getr�nken, wenn diese �blicherweise in nur einer Nennf�llmenge angeboten werden;  
  2. Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm;  
  3. kosmetischen Mitteln, die ausschlie�lich der F�rbung oder Versch�nerung der Haut, des Haares oder der N�gel dienen;  
  4. Parf�ms und parf�mierten Duftw�ssern, die mindestens 3 Volumenprozent Duft�l und mindestens 70 Volumenprozent reinen �thylalkohol enthalten.
(6) Die Angabe eines neuen Grundpreises nach � 2 Abs. 1 ist nicht erforderlich bei  
  1. Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennl�nge oder -fl�che mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Endpreis um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird;  
  2. leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der geforderte Endpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird.
(7) � 4 ist nicht anzuwenden  
  1. auf Kunstgegenst�nde, Sammlungsst�cke und Antiquit�ten im Sinne des Kapitels 97 des Gemeinsamen Zolltarifs;  
  2. auf Waren, die in Werbevorf�hrungen angeboten werden, sofern der Preis der jeweiligen Ware bei deren Vorf�hrung und unmittelbar vor Abschluss des Kaufvertrags genannt wird;  
  3. auf Blumen und Pflanzen, die unmittelbar vom Freiland, Treibbeet oder Treibhaus verkauft werden.
(8) � 5 ist nicht anzuwenden  
  1. auf Leistungen, die �blicherweise auf Grund von schriftlichen Angeboten oder schriftlichen Voranschl�gen erbracht werden, die auf den Einzelfall abgestellt sind;  
  2. auf k�nstlerische, wissenschaftliche und p�dagogische Leistungen; dies gilt nicht, wenn die Leistungen in Konzerts�len, Theatern, Filmtheatern, Schulen, Instituten oder dergleichen erbracht werden;  
  3. auf Leistungen, bei denen in Gesetzen oder Rechtsverordnungen die Angabe von Preisen besonders geregelt ist.
� 10
Ordnungswidrigkeiten

 
(1) Ordnungswidrig im Sinne des � 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig  
  1. entgegen � 1 Abs. 1 Satz 1 Preise nicht, nicht richtig oder nicht vollst�ndig angibt,  
  2. entgegen � 1 Abs. 1 Satz 2 die Verkaufs- oder Leistungseinheit oder G�tebezeichnung nicht oder nicht richtig angibt, auf die sich die Preise beziehen,  
  3. entgegen � 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollst�ndig macht,  
  4. entgegen � 1 Abs. 3 Satz 1 Stundens�tze, Kilometers�tze oder andere Verrechnungss�tze nicht richtig angibt,  
  5. entgegen � 1 Abs. 4 oder 6 Satz 2 Angaben nicht in der dort vorgeschriebenen Form macht,  
  6. entgegen � 1 Abs. 6 Satz 3 den Endpreis nicht hervorhebt oder  
  7. entgegen � 2 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder � 2 Abs. 2 oder � 3 Satz 1 oder 3, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollst�ndig macht.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des � 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt auch, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig einer Vorschrift
  1. des � 4 Abs. 1 bis 4 �ber das Auszeichnen von Waren,  
  2. des � 5 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit � 4 Abs. 5, �ber das Aufstellen, das Anbringen oder das Bereithalten von Preisverzeichnissen oder �ber das Anbieten einer Anzeige des Preises,  
  3. des � 6 Abs. 1 Satz 1 �ber die Angabe oder die Bezeichnung des Preises bei Krediten,  
  4. des � 6 Abs. 1 Satz 2 �ber die Angabe des Zeitpunktes, von dem an preisbestimmende Faktoren ge�ndert werden k�nnen, oder des Verrechnungszeitraums,  
  5. des � 6 Abs. 2 bis 5 oder 8 �ber die Berechnung des Vomhundertsatzes,  
  6. des � 6 Abs. 6 �ber die Angabe des effektiven oder anf�nglichen effektiven Jahreszinses,  
  7. des � 6 Abs. 7 oder 9 �ber die Angabe von Voraussetzungen f�r die Kreditgew�hrung oder des Zinssatzes oder der Zinsbelastungsperiode,  
  8. des � 7 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 �ber die Angabe von Preisen oder �ber das Auflegen, das Vorlegen, das Anbringen oder das Auslegen eines dort genannten Verzeichnisses,  
  9. des � 8 Abs. 1 Satz 1 �ber das Auszeichnen von Kraftstoffpreisen oder  
  10. des � 8 Abs. 2 �ber das Anbringen eines Preisverzeichnisses
zuwiderhandelt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des � 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig entgegen � 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollst�ndig macht.


� 11

�bergangsregelungen

 
Kataloge, Preislisten und andere Werbe- und Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Januar 2003 hergestellt wurden und die � 1 Abs. 2 oder � 2 Abs. 3 Satz 4 nicht gen�gen, d�rfen sp�testens bis zum 30. Juni 2003 aufgebraucht werden.  

Anhang zu � 6
 
Mathematische Formel zur Berechnung des Vomhundertsatzes unter http://www.bundesanzeiger.de