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Preisangabenverordnung (PAngV)
Bekanntmachung der Neufassung vom
18. Oktober 2002, BGBl. I, S. 4197 ff.
In der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung
Inhalts�bersicht
� 1
Grundvorschriften
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder
gesch�ftsm��ig oder regelm��ig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen
anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegen�ber
Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die
einschlie�lich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabh�ngig von
einer Rabattgew�hrung zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen
Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und
die G�tebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die
Bereitschaft, �ber den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen
werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und
Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder gesch�ftsm��ig
oder regelm��ig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines
Fernabsatzvertrages anbietet, hat zus�tzlich zu Absatz 1 und � 2
Abs. 2 anzugeben,
-
dass die f�r Waren oder Leistungen
geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten
und
- ob zus�tzlich Liefer- und Versandkosten
anfallen.
Fallen zus�tzliche Liefer- und Versandkosten an.
so ist deren H�he anzugeben. Dies gilt auch f�r denjenigen, der als Anbieter
von Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages gegen�ber
Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt.
(3) Bei Leistungen k�nnen, soweit es �blich
ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 Stundens�tze, Kilometers�tze und andere
Verrechnungss�tze angegeben werden, die alle Leistungselemente einschlie�lich
der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. Die Materialkosten k�nnen in die
Verrechnungss�tze einbezogen werden.
(4) Wird au�er dem Entgelt f�r eine Ware oder
Leistung eine r�ckerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren H�he neben
dem Preis f�r die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden.
(5) Bestehen f�r Waren oder Leistungen Liefer-
oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten, so k�nnen abweichend von
Absatz 1 Satz 1 f�r diese F�lle Preise mit einem �nderungsvorbehalt angegeben
werden; dabei sind auch die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen
anzugeben. Die Angabe von Preisen mit einem �nderungsvorbehalt ist auch zul�ssig
bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverh�ltnissen erbracht
werden.
(6) Die Angaben nach dieser Verordnung m�ssen
der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grunds�tzen von Preisklarheit und
Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet
ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht
erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der
Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.
� 2
Grundpreis
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder
gesch�ftsm��ig oder regelm��ig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen,
offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umh�llung nach Gewicht,
Volumen, L�nge oder Fl�che anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je
Mengeneinheit einschlie�lich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile
unabh�ngig von einer Rabattgew�hrung (Grundpreis) in unmittelbarer N�he des
Endpreises gem�� Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch f�r
denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegen�ber Letztverbrauchern unter
Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet
werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist.
(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder gesch�ftsm��ig
oder regelm��ig in sonstiger Weise unverpackte Waren, die in deren Anwesenheit
oder auf deren Veranlassung abgemessen werden (lose Ware), nach, Gewicht,
Volumen, L�nge oder Fl�che anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegen�ber
Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis
gem�� Absatz 3 anzugeben.
(3) Die Mengeneinheit f�r den Grundpreis ist
jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der
Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen �blicherweise 250 Gramm
oder Milliliter nicht �bersteigt, d�rfen als Mengeneinheit f�r den Grundpreis
100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen
angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit f�r den Grundpreis entsprechend
der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1
Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die �blicherweise in Mengen
von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben
werden, ist f�r den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der
allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das
Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene
Abtropfgewicht zu beziehen.
(4) Bei Haushaltswaschmitteln kann als
Mengeneinheit f�r den Grundpreis eine �bliche Anwendung verwendet werden. Dies
gilt auch f�r Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind
und die Zahl der Portionen zus�tzlich zur Gesamtf�llmenge angegeben ist.
� 3
Elektrizit�t, Gas, Fernw�rme und Wasser
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder gesch�ftsm��ig
oder regelm��ig in sonstiger Weise Elektrizit�t, Gas, Fernw�rme oder Wasser
leitungsgebunden anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegen�ber
Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat den verbrauchsabh�ngigen
Preis je Mengeneinheit einschlie�lich der Umsatzsteuer und aller spezifischen
Verbrauchssteuern (Arbeits- oder Mengenpreis) gem�� Satz 2 im Angebot oder in
der Werbung anzugeben. Als Mengeneinheit f�r den Arbeitspreis bei Elektrizit�t,
Gas und Fernw�rme ist 1 Kilowattstunde und f�r den Mengenpreis bei Wasser 1
Kubikmeter zu verwenden. Wer neben dem Arbeits- oder Mengenpreis leistungsabh�ngige
Preise fordert, hat diese vollst�ndig in unmittelbarer N�he des Arbeits- oder
Mengenpreises anzugeben. Satz 3 gilt entsprechend f�r die Forderungen nicht
verbrauchsabh�ngiger Preise.
� 4
Handel
(1) Waren, die in Schaufenstern, Schauk�sten
innerhalb oder au�erhalb des Verkaufsraumes aufs Verkaufsst�nden oder in
sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden, und Waren, die vom Verbraucher
unmittelbar entnommen werden k�nnen, sind durch Preisschilder oder Beschriftung
der Ware auszuzeichnen.
(2) Waren, die nicht unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 im Verkaufsraum zum Verkauf bereitgehalten werden, sind entweder
nach Absatz 1 auszuzeichnen oder dadurch, dass die Beh�ltnisse oder Regale, in
denen sich die Waren befinden, beschriftet werden oder dass Preisverzeichnisse
angebracht oder zur Einsichtnahme aufgelegt werden.
(3) Waren, die nach Musterb�chern angeboten
werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise f�r die Verkaufseinheit auf
den Mustern oder damit verbundenen Preisschildern oder Preisverzeichnissen
angegeben werden.
(4) Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten
oder auf Bildschirmen angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die
Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in mit
den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen
angegeben werden.
(5) Auf Angebote von Waren, deren Preise �blicherweise
auf Grund von Tarifen oder Geb�hrenregelungen bemessen werden, ist �
5 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
� 5
Leistungen
(1) Wer Leistungen anbietet, hat ein
Preisverzeichnis mit den Preisen f�r seine wesentlichen Leistungen oder in den
F�llen des � 1 Abs. 2 mit seinen Verrechnungss�tzen
aufzustellen. Dieses ist im Gesch�ftslokal oder am sonstigen Ort des
Leistungsangebots und, sofern vorhanden, zus�tzlich im Schaufenster oder
Schaukasten anzubringen. Ort des Leistungsangebots ist auch die
Bildschirmanzeige. Wird eine Leistung �ber Bildschirmanzeige erbracht und nach
Einheiten berechnet, ist eine gesonderte Anzeige �ber den Preis der
fortlaufenden Nutzung unentgeltlich anzubieten.
(2) Werden entsprechend der allgemeinen
Verkehrsauffassung die Preise und Verrechnungss�tze f�r s�mtliche angebotenen
Leistungen in Preisverzeichnisse aufgenommen, so sind diese zur Einsichtnahme am
Ort des Leistungsangebots bereitzuhalten, wenn das Anbringen der
Preisverzeichnisse wegen ihres Umfangs nicht zumutbar ist.
(3) Werden die Leistungen in Fachabteilungen von
Handelsbetrieben angeboten, so gen�gt das Anbringen der Preisverzeichnisse in
den Fachabteilungen.
� 6
Kredite
(1) Bei Krediten sind als Preis die Gesamtkosten
als j�hrlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als "effektiver
Jahreszins" oder, wenn eine �nderung des Zinssatzes oder anderer
preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist (� 1 Abs. 4), als
"anf�nglicher effektiver Jahreszins" zu bezeichnen. Zusammen mit dem
anf�nglichen effektiven Jahreszins ist anzugeben, wann preisbestimmende
Faktoren ge�ndert werden k�nnen und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich
aus einer nicht vollst�ndigen Auszahlung des Kreditbetrages oder aus einem
Zuschlag zum Kreditbetrag ergeben, zum Zwecke der Preisangabe verrechnet worden
sind.
(2) Der anzugebende Vomhundertsatz gem�� Absatz
1 ist mit der im Anhang angegebenen mathematischen Formel
und nach den im Anhang zugrunde gelegten Vorgehensweisen zu berechnen. Er
beziffert den Zinssatz, mit dem sich der Kredit bei regelm��igem
Kreditverlauf, ausgehend von den tats�chlichen Zahlungen des Kreditgebers und
des Kreditnehmers, auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Leistungen
abrechnen l�sst. Es gilt die exponentielle Verzinsung auch im unterj�hrigen
Bereich. Bei der Berechnung des anf�nglichen effektiven Jahreszinses sind die
zum Zeitpunkt des Angebots oder der Werbung geltenden preisbestimmenden Faktoren
zugrunde zu legen. Der anzugebende Vomhundertsatz ist mit der im Kreditgewerbe
�blichen Genauigkeit zu berechnen.
(3) In die Berechnung des anzugebenden
Vomhundertsatzes sind die Gesamtkosten des Kredits f�r den Kreditnehmer
einschlie�lich etwaiger Vermittlungskosten mit Ausnahme folgender Kosten
einzubeziehen:
- Kosten, die vom Kreditnehmer bei Nichterf�llung
seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen sind;
- Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom
Kreditnehmer beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabh�ngig davon
zu tragen sind, ob es sich um ein Bar- oder Kreditgesch�ft handelt;
- �berweisungskosten sowie die Kosten f�r die
F�hrung eines Kontos, das f�r die Tilgungszahlung im Rahmen der R�ckzahlung
des Kredits sowie f�r die Zahlung von Zinsen und sonstigen Kosten dienen
soll, es sei denn, der Kreditnehmer hat hierbei keine angemessene
Wahlfreiheit und diese Kosten sind ungew�hnlich hoch; diese Bestimmung gilt
jedoch nicht f�r die Inkassokosten dieser R�ckzahlungen oder Zahlungen,
unabh�ngig davon, ob sie in bar oder auf eine andere Weise erhoben werden;
- Mitgliedsbeitr�ge f�r Vereine oder Gruppen,
die sich aus anderen Vereinbarungen als dem Kreditvertrag ergeben, obwohl
sie sich auf die Kreditbedingungen auswirken;
- Kosten f�r Versicherungen oder Sicherheiten;
es werden jedoch die Kosten einer Versicherung einbezogen, die die R�ckzahlung
an den Darlehensgeber bei Tod, Invalidit�t, Krankheit oder Arbeitslosigkeit
des Kreditnehmers zum Ziel haben, �ber einen Betrag, der h�chstens dem
Gesamtbetrag des Kredits, einschlie�lich Zinsen und sonstigen Kosten,
entspricht, und die der Darlehensgeber zwingend als Bedingung f�r die Gew�hrung
des Kredits vorschreibt.
(4) Ist eine �nderung des Zinssatzes oder
sonstiger in die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes einzubeziehender
Kosten vorbehalten und ist ihre zahlenm��ige Bestimmung im Zeitpunkt der
Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes nicht m�glich, so wird bei der
Berechnung von der Annahme ausgegangen, dass der Zinssatz und die sonstigen
Kosten gemessen an der urspr�nglichen H�he fest bleiben und bis zum Ende des
Kreditvertrages gelten.
(5) Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung
des anzugebenden Vomhundertsatzes von folgenden Annahmen auszugehen:
- Ist keine Darlehensobergrenze vorgesehen,
entspricht der Betrag des gew�hrten Kredits 2 000 Euro;
- ist kein Zeitplan f�r die Tilgung festgelegt
worden und ergibt sich ein solcher nicht aus den Vertragsbestimmungen oder
aus den Zahlungsmodalit�ten, so betr�gt die Kreditlaufzeit ein Jahr;
- vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung
gilt, wenn mehrere Termine f�r die Aus- oder R�ckzahlung vorgesehen sind,
sowohl die Auszahlung als auch die R�ckzahlung des Darlehens als zu dem
Zeitpunkt erfolgt, der als fr�hestm�glicher Zeitpunkt vorgesehen ist.
(6) Bei einer vertraglich m�glichen
Neufestsetzung der Konditionen eines Kredits ist der effektive oder anf�ngliche
effektive Jahreszins anzugeben.
(7) Wird die Gew�hrung eines Kredits allgemein
von einer Mitgliedschaft oder vom Abschluss einer Versicherung abh�ngig
gemacht, so ist dies anzugeben.
(8) Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung
des anzugebenden Vomhundertsatzes davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der
Kreditauszahlung das vertragliche Mindestsparguthaben angespart ist. Von der
Abschlussgeb�hr ist im Zweifel lediglich der Teil zu ber�cksichtigen, der auf
den Darlehensanteil der Bausparsumme entf�llt. Bei Krediten, die der Vor- oder
Zwischenfinanzierung von Leistungen einer Bausparkasse aus Bausparvertr�gen
dienen und deren preisbestimmende Faktoren bis zur Zuteilung unver�nderbar
sind, ist als Laufzeit von den Zuteilungsfristen auszugehen, die sich aus der
Zielbewertungszahl f�r Bausparvertr�ge gleicher Art ergeben.
(9) Bei Krediten, die auf einem laufenden Konto
zur Verf�gung gestellt werden, sind abweichend von Absatz 1 der Zinssatz pro
Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzugeben, wenn diese nicht k�rzer als drei
Monate ist und keine weiteren Kreditkosten anfallen.
� 7
Gastst�tten, Beherbergungsgewerbe
(1) In Gastst�tten und �hnlichen Betrieben, in
denen Speisen oder Getr�nke angeboten werden, sind die Preise in
Preisverzeichnissen anzugeben. Die Preisverzeichnisse sind entweder auf Tischen
aufzulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen
bei Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubringen. Werden Speisen und Getr�nke
gem�� � 4 Abs. 1 angeboten, so muss die Preisangabe dieser
Vorschrift entsprechen.
(2) Neben dem Eingang der Gastst�tte ist ein
Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise f�r die wesentlichen
angebotenen Speisen und Getr�nke ersichtlich sind. Ist der Gastst�ttenbetrieb
Teil eines Handelsbetriebs, so gen�gt das Anbringen des Preisverzeichnisses am
Eingang des Gastst�ttenteils.
(3) In Beherbergungsbetrieben ist beim Eingang
oder bei der Anmeldestelle des Betriebes an gut sichtbarer Stelle ein
Verzeichnis anzubringen oder auszulegen, aus dem die Preise der im Wesentlichen
angebotenen Zimmer und gegebenenfalls der Fr�hst�ckspreis ersichtlich sind.
(4) Kann in Gastst�ttenbetrieben eine
Fernsprechanlage benutzt werden, so ist der bei Benutzung geforderte Preis f�r
eine Geb�hreneinheit in der N�he des Fernsprechers, bei der Vermietung von
Zimmern auch im Zimmerpreisverzeichnis anzugeben.
(5) Die in den Preisverzeichnissen aufgef�hrten
Preise m�ssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschl�ge einschlie�en.
� 8
Tankstellen, Parkpl�tze
(1) An Tankstellen sind die Kraftstoffpreise so
auszuzeichnen, dass sie
- f�r den auf der Stra�e heranfahrenden
Kraftfahrer,
- auf Bundesautobahnen f�r den in den
Tankstellenbereich einfahrenden Kraftfahrer
deutlich lesbar sind. Dies gilt nicht f�r
Kraftstoffmischungen, die erst in der Tankstelle hergestellt werden.
(2) Wer f�r weniger als einen Monat Garagen,
Einstellpl�tze oder Parkpl�tze vermietet oder bewacht oder Kraftfahrzeuge
verwahrt, hat am Anfang der Zufahrt ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem
die von ihm geforderten Preise ersichtlich sind.
� 9
Ausnahmen
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht
anzuwenden
- auf Angebote oder Werbung gegen�ber
Letztverbrauchern, die die Ware oder Leistung in ihrer selbst�ndigen
beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer beh�rdlichen oder dienstlichen
T�tigkeit verwenden; f�r Handelsbetriebe gilt dies nur, wenn sie
sicherstellen, dass als Letztverbraucher ausschlie�lich die in Halbsatz 1
genannten Personen Zutritt haben, und wenn sie durch geeignete Ma�nahmen
daf�r Sorge tragen, dass diese Personen nur die in ihrer jeweiligen T�tigkeit
verwendbaren Waren kaufen;
- auf Leistungen von Gebietsk�rperschaften des
�ffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, f�r die
Benutzungsgeb�hren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
- auf Waren und Leistungen, soweit f�r sie auf
Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
- auf m�ndliche Angebote, die ohne Angabe von
Preisen abgegeben werden;
- auf Warenangebote bei Versteigerungen.
(2) � 1 Abs. 1 ist nicht
anzuwenden bei Sonderveranstaltungen in Form von Winter- und Sommerschlussverk�ufen
sowie Jubil�umsverk�ufen, wenn auf die bereits ausgezeichneten reduzierten
Preise generell tageweise eine weitere Preisherabsetzung erfolgt.
(3) � 1 Abs. 2 ist nicht
anzuwenden auf die in � 312b Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 7 des B�rgerlichen
Gesetzbuchs genannten Vertr�ge.
(4) � 2 Abs. 1 ist nicht
anzuwenden auf Waren, die
- �ber ein Nenngewicht oder Nennvolumen von
weniger als 10 Gramm oder Milliliter verf�gen;
- verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die
nicht miteinander vermischt oder vermengt sind;
- von kleinen Direktvermarktern sowie kleinen
Einzelhandelsgesch�ften angeboten werden, bei denen die Warenausgabe �berwiegend
im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im
Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird;
- im Rahmen einer Dienstleistung angeboten
werden;
- in Getr�nke- und Verpflegungsautomaten
angeboten werden.
(5) � 2 Abs. 1 ist ferner nicht
anzuwenden bei
- Getr�nken, wenn diese �blicherweise in nur
einer Nennf�llmenge angeboten werden;
- Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht
bis 25 Gramm;
- kosmetischen Mitteln, die ausschlie�lich der
F�rbung oder Versch�nerung der Haut, des Haares oder der N�gel dienen;
- Parf�ms und parf�mierten Duftw�ssern, die
mindestens 3 Volumenprozent Duft�l und mindestens 70 Volumenprozent reinen
�thylalkohol enthalten.
(6) Die Angabe eines neuen Grundpreises nach �
2 Abs. 1 ist nicht erforderlich bei
- Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens
oder ungleicher Nennl�nge oder -fl�che mit gleichem Grundpreis, wenn der
geforderte Endpreis um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird;
- leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der
geforderte Endpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs herabgesetzt
wird.
(7) � 4 ist nicht anzuwenden
- auf Kunstgegenst�nde, Sammlungsst�cke und
Antiquit�ten im Sinne des Kapitels 97 des Gemeinsamen Zolltarifs;
- auf Waren, die in Werbevorf�hrungen angeboten
werden, sofern der Preis der jeweiligen Ware bei deren Vorf�hrung und
unmittelbar vor Abschluss des Kaufvertrags genannt wird;
- auf Blumen und Pflanzen, die unmittelbar vom
Freiland, Treibbeet oder Treibhaus verkauft werden.
(8) � 5 ist nicht anzuwenden
- auf Leistungen, die �blicherweise auf Grund
von schriftlichen Angeboten oder schriftlichen Voranschl�gen erbracht
werden, die auf den Einzelfall abgestellt sind;
- auf k�nstlerische, wissenschaftliche und p�dagogische
Leistungen; dies gilt nicht, wenn die Leistungen in Konzerts�len, Theatern,
Filmtheatern, Schulen, Instituten oder dergleichen erbracht werden;
- auf Leistungen, bei denen in Gesetzen oder
Rechtsverordnungen die Angabe von Preisen besonders geregelt ist.
� 10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des � 3 Abs. 1 Nr. 2
des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig
- entgegen � 1 Abs. 1 Satz 1
Preise nicht, nicht richtig oder nicht vollst�ndig angibt,
- entgegen � 1 Abs. 1 Satz 2
die Verkaufs- oder Leistungseinheit oder G�tebezeichnung nicht oder nicht
richtig angibt, auf die sich die Preise beziehen,
- entgegen � 1 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Angabe nicht, nicht richtig oder
nicht vollst�ndig macht,
- entgegen � 1 Abs. 3 Satz 1
Stundens�tze, Kilometers�tze oder andere Verrechnungss�tze nicht richtig
angibt,
- entgegen � 1 Abs. 4 oder 6
Satz 2 Angaben nicht in der dort vorgeschriebenen Form macht,
- entgegen � 1 Abs. 6 Satz 3
den Endpreis nicht hervorhebt oder
- entgegen � 2 Abs. 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit Satz 2, oder � 2 Abs. 2 oder �
3 Satz 1 oder 3, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Angabe nicht, nicht
richtig oder nicht vollst�ndig macht.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des � 3 Abs. 1 Nr. 2
des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt auch, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig
einer Vorschrift
- des �
4 Abs. 1 bis 4 �ber das Auszeichnen von Waren,
- des � 5 Abs. 1 Satz 1, 2
oder 4 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit � 4
Abs. 5, �ber das Aufstellen, das Anbringen oder das Bereithalten von
Preisverzeichnissen oder �ber das Anbieten einer Anzeige des Preises,
- des � 6 Abs. 1 Satz 1 �ber
die Angabe oder die Bezeichnung des Preises bei Krediten,
- des � 6 Abs. 1 Satz 2 �ber
die Angabe des Zeitpunktes, von dem an preisbestimmende Faktoren ge�ndert
werden k�nnen, oder des Verrechnungszeitraums,
- des � 6 Abs. 2 bis 5 oder 8
�ber die Berechnung des Vomhundertsatzes,
- des � 6 Abs. 6 �ber die
Angabe des effektiven oder anf�nglichen effektiven Jahreszinses,
- des � 6 Abs. 7 oder 9 �ber
die Angabe von Voraussetzungen f�r die Kreditgew�hrung oder des Zinssatzes
oder der Zinsbelastungsperiode,
- des � 7 Abs. 1 Satz 1 oder
2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 �ber die Angabe von Preisen oder �ber das
Auflegen, das Vorlegen, das Anbringen oder das Auslegen eines dort genannten
Verzeichnisses,
- des � 8 Abs. 1 Satz 1 �ber
das Auszeichnen von Kraftstoffpreisen oder
- des � 8 Abs. 2 �ber das
Anbringen eines Preisverzeichnisses
zuwiderhandelt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des � 3 Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig
entgegen � 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2, jeweils auch in
Verbindung mit Satz 3, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollst�ndig
macht.
� 11
�bergangsregelungen
Kataloge, Preislisten und andere Werbe- und
Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Januar 2003 hergestellt wurden und die �
1 Abs. 2 oder � 2 Abs. 3 Satz 4 nicht gen�gen, d�rfen sp�testens
bis zum 30. Juni 2003 aufgebraucht werden.
Anhang zu � 6
Mathematische Formel zur
Berechnung des Vomhundertsatzes unter http://www.bundesanzeiger.de