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Oberlandesgericht
Frankfurt, Beschluss 16 W 21/13, gekaufte Facebook-Fans
Aktenzeichen: Az.: 16 W 21/13
|
30.04.2013 |
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
BESCHLUSS
In
dem Rechtsstreit
.........
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt ..........................
gegen
.........
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ..........................
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 2013(Az.: 2-03-O
98/13) abgeändert und wie folgt erkannt:
I. Der Antragsgegner hat es zu Gunsten der Antragstellerin zu
unterlassen, wörtlich oder sinngemäß in dem
Internetportal Facebook zu behaupten und/ oder zu verbreiten, die
Antragstellerin habe Facebook-Fans gekauft, wenn dies wie folgt
geschieht:
„Ich stelle grad zufällig fest, dass z.B. B1 ca.
450FB_Fans
hat….A3 ca. 1.150…beide immerhin schon amtierende
Meisterteams im A1. Und dann sehe ich ein 2012 erstmals im A2
angetretenes Amateurteam (Namen nenne ich nicht….) das
über
ca. 22.000 FB-Fans verfügt!!!??? Tja spätestens seit
dem
Dschungelcamp weiß man ja, wie man zu vielen FB Freunden
kommt!;-)))
Die meisten Fans kommen aus Stadt1 und sind 13 – 17 Jahre
alt….ich hau mich grad weg hier….;)))))
Ist ja fast ein Schnäppchen… 20.000 internationale
Fans
für EUR 359,90…da kann der eine oder andere ja
schon mal in
Versuchung geraten….;-))))“
Im Moment lache ich gerad darüber, wie Du C in einer PN
beschimpft
hast, weil er es gewagt hat, die gekauften Fans auch peinlich zu
finden….;-)) Oh man, wenn du
wüsstest…dir
müssen eigentlich den ganzen Tag die Ohren geklungen
haben…
einfach zu geil!!;-)))
EINEN Gleichgesinnten? Wenn Du nur wüsstest…J ))))
Aber
wenn, dann besser einer, als 19 gekaufte von den Fidschi Inseln! J)
Ach, der A4… genau den wirst du schneller wieder sehen als
dir
lieb ist…wenn auch nur ganz kurz. J Wie sagte Rudi Carrell
immer
so schön: Lass Dich überraschen…;-)
Schönen Abend
noch! J“.
II. Dem Antragsgegner wird angedroht, dass für jeden Fall der
Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Verpflichtungen ein Ordnungsgeld
bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
falls dieses nicht beigetrieben werden kann, oder Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten festgesetzt werden kann.
III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens - und zwar beider
Instanzen - zu tragen.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR
5.000,- festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen Textveröffentlichungen
des
Antragsgegners im Internet auf der Plattform Facebook. Beide Parteien
unterhalten dort ein Nutzerprofil, die Antragstellerin unter der
Bezeichnung „E“, der Antragsgegner unter seinem
Namen. Die
Parteien sind ferner im …sport aktiv und bestreiten Rennen
im A1
und A2 Deutschland. Die Antragstellerin nimmt an diesen Rennen seit
2012 unter der Bezeichnung „D“ teil und betreibt
unter
dieser Bezeichnung auch einen Onlineshop mit Fanclub, Neuigkeiten und
Terminen. Auf die Anlage ASt 3, Bl. 66 d.A. wird Bezug genommen. Im
Internet und der Presse war Ende Januar des Jahres 2013 eine Debatte
über die möglicherweise unlauteren Praktiken bei der
Facebook-Fanwerbung der Teilnehmerin „…“
der Sendung
„Dschungelcamp“ im Fernsehen geführt
worden. Dieser
war der „Kauf von Fans“ zum Vorwurf gemacht worden.
Auf ASt
6 bis 8 (Bl. 70 - 78 d.A.) wird Bezug genommen.
Am 5. Februar 2013 äußerte sich der Antragsgegner
auf der
Internet-Plattform Facebook zu der Entwicklung der Zahl der
sog.„Facebook-Fans“ der Antragstellerin wie im
Ausdruck der
Anlage ASt 1 der Antragsschrift ersichtlich. Auf Bl. 61 –
64d.A.
wird Bezug genommen. In der Folgezeit bis zum 7. Februar 2013tauschten
sich zahlreiche weitere Mitglieder von Facebook über diese
Äußerungen aus. Auch die Antragstellerin nahm hierzu
ab dem
7. Februar 2013 dort Stellung. Am späten Abend des 7. Februar
2013äußerte sich der Antragsgegner zu der Diskussion
schließlich in beschwichtigender Form und teilte unter
anderem
mit: „Es war einfach nur Spaß…nicht mehr
und nicht
weniger! Wenn E damit nichts zu tun hat, dann ist doch alles
okay…ein wenig Ironie unter Erwachsenen Menschen sollte doch
wohl kein Problem sein,oder? Bis zu diesem Zeitpunkt fiel kein
böses Wort von mir […] Dafür von meiner
Seite
ausdrücklich SORRY! […].Auf Anlage ASt 14 (Bl. 85
d.A.)
wird Bezug genommen.
Mit Anwaltsschreiben vom 22. Februar 2013 ließ die
Antragstellerin – die seit dem 5. Februar 2013 Kenntnis von
den
Äußerungen hatte – den Antragsgegner
abmahnen und
unter Fristsetzung bis zum 4. März 2013 zur Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Dies wies
der
Antragsgegner mit Anwaltsschreiben vom 28. Februar 2013
zurück. Am
8. März 2013stellte die Antragstellerin den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Frankfurt.
Das Landgericht hat die begehrte einstweilige Verfügung nicht
erlassen und die darauf gerichteten Anträge durch Beschluss
vom
19.April 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das
Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die
beanstandeten Äußerungen bei kontextbezogener
Auslegung noch
im Rahmen der nach Art. 5 Abs. 1GGgeschützten
Meinungsäußerung bewegen würden. Es handele
sich nicht
um dem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsachenbehauptungen,
sondern
seien noch als Mutmaßungen des Antragsgegners einzustufen.
Dieser
habe mit seinen Äußerungen lediglich zum Ausdruck
bringen
wollen,dass es sich bei der hohen Zahl von über
22.000„Facebook“-Fans hinsichtlich der
Antragstellerin um
Zahlen handele, die künstlich in die Höhe getrieben
worden
sein dürften. Einem unbefangenen Dritten erschließe
sich im
Übrigen der von der Antragstellerin dargelegte Unterscheid
zwischen dem „Kauf“ von
„Facebook“-Fans und der
kostenpflichtigen Schaltung einer Werbeanzeige nicht. Da die
Äußerung hier vor dem Hintergrund der bestimmten
tatsächlichen Konstellation mehrere Deutungen zulasse, sei der
Deutung der Vorzug zu geben, die nicht zu einem Verbot führe.
Auf
die Entscheidung des Landgerichts Bl. 108 -111 d.A. wird im
Übrigen Bezug genommen.
Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 19. März 2013 ist
der
Antragstellerin am 20. März 2013 zugestellt worden. Die
sofortige
Beschwerde der Antragstellerin ist am 2. April 2013 bei dem
Oberlandesgericht eingegangen. Das Landgericht hat der sofortigen
Beschwerde gemäß Beschluss vom 4. April 2013 (Bl.
126 d.A.)
nicht abgeholfen.
Die Antragstellerin verfolgt ihre ursprünglich gestellten
Anträge weiter. Sie ist der Auffassung, dass der Antragsgegner
mit
den beanstandeten Äußerungen behauptet habe, die
Antragstellerin habe ihre Facebook-Fans gekauft, was nicht zutreffe.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Landgerichts Frankfurt
am Main vom 19. März 2013
(Az.: 2-03- O 98/13) aufzuheben und dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung vom 8. März 2013 stattzugeben.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsgegner verteidigt die Entscheidung des Landgerichts.
Er ist der Ansicht, die einstweilige Verfügung sei schon
mangels
Dringlichkeit nicht zu erlassen. Mit dem erst am 8. März
2013gestellten Antrag habe die Antragstellerin ohne zwingende
Gründe seit dem Vorfall mehr als vier Wochen verstreichen
lassen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch in der
Sache Erfolg.
Die Antragstellerin kann nach Auffassung des Senats die Unterlassung
der streitgegenständlichen Äußerung vom
Antragsgegner
im einstweiligen Verfügungsverfahren nach §§
935, 936
i.V.m.916 ff ZPO verlangen. Es fehlt hier entgegen der Auffassung des
Antragsgegners nicht an der Dringlichkeit für den Erlass der
begehrten Regelung. Für die Frage, ob ein
Verfügungsgrund
für den Erlass einer einstweiligen Regelung vorliegt, lassen
sich
keine festen Fristen vorgeben. Denn die Eilbedürftigkeit geht
nicht verloren, wenn sich der Betroffene – wie hier
–zunächst um eine außergerichtliche
Erledigung der
Streitigkeit bemüht (Wenzel, Das Recht der Wort und
Bildberichtserstattung, Kap.12 Rz 144). Zudem hängt es auch
von
der Art der Verletzungshandlung und den Gesamtumständen, unter
denen die Äußerung erfolgte, ab, wie lange der
Betroffene
zuwarten kann, bis er gegen die Äußerung im Wege des
Eilrechtsschutzes vorgeht. Die Antragstellerin kannte die beanstandete
Äußerung zwar bereits bei deren Abgabe am 5. Februar
2013.
Sie hat die Tragweite der aufgestellten Behauptung und damit die
Schwere des Eingriffs in ihre Sozialsphäre erst im Verlauf der
hierdurch ausgelösten Debatte erkannt. Denn die Angriffe auf
ihre
Person und ihren Internetauftritt intensivierten sich erst im Verlauf
der Diskussion auf dem Facebook-Forum. Dass sie sich danach
zunächst noch anwaltlichen Rates versicherte und sich - so
beraten
- für eine anwaltliche außergerichtliche Abmahnung
vom
22.02.2013unter Fristsetzung auf den 4. März 2013 entschied,
ist
nicht zu beanstanden. Der Verfügungsantrag vom 8.
März 2013
wahrte dabei allerdings gerade noch die Grenze dessen, was von der
Antragstellerin hier unter dem Gesichtspunkt der Dringlichkeit zu
erwarten war.
Es liegt auch ein Verfügungsanspruch vor. Die Antragstellerin
kann
von dem Antragsgegner aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823
Abs.
1BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1GG die Unterlassung der beanstandeten
Äußerungen wie beantragt verlangen. Die
Antragstellerin hat
glaubhaft gemacht, dass die Äußerungen auf der
Internetplattform Facebook – wie in ASt 1 gezeigt –
vom
Antragsgegner stammten und sich auf ihre Person und ihren Auftritt
„D“ bezogen. Dies wurde im Beschwerdeverfahren auch
nicht
bestritten. Die beanstandeten Äußerungen verletzen
die
Antragstellerin rechtswidrig in ihrem als Sozialsphäre
geschützten Persönlichkeitsrechts. Denn der
Antragsteller hat
mit Abfolge seiner Äußerungen vom 5. Februar 2013
implizit
aber für Teilnehmer des Facebookforums
unmissverständlich die
Behauptung aufgestellt,die Antragstellerin habe einen erheblichen Teil
ihrer 22.000Facebook-Fans gekauft und nicht durch ihr positives Image
erworben.Der Senat teilt nicht die Einschätzung des
Landgerichts,
es handele sich bei den verfahrensgegenständlichen
Äußerungen um eine reine
Meinungsäußerung. Bei
der Auslegung der Äußerung muss diese als
zusammenhängendes Ganzes gewürdigt werden. Dabei sind
ferner
die Begleitumstände der Äußerung und die
Eigengesetzlichkeit des gewählten Mediums aus der Perspektive
der
Erklärungsempfänger mit in Betracht zu ziehen.
Gleich zu Beginn seiner Äußerung stellt der
Antragsgegner
den Erfolg der Antragstellerin bei ihrer Fanwerbung in einem
gedanklichen Dreischritt mit der Wendung
“…Und dann sehe ich ein 2012 erstmals im
A2angetretenes
Amateurteam (Namen nenne ich nicht…), das über
22.000
FB-Fans verfügt!!!?“
den Fanerfolgen der offenbar schon länger
eingeführten Teams
„B1“ mit „ca. 450 FB_Fans“
und
„A3“ mit „ca. 1.150 … beide
immerhin schon amtierende Meisterteams im A1“
kritisch gegenüber. Durch die Frageform und die Wortwahl wird
dabei deutlich die Frage aufgeworfen, wie denn dieses noch ganz neue
Team diese 22.000 Fans redlich geworben haben kann, wenn selbst die
eingeführten bekannten Teams im …sport trotz ihres
positiven Images entweder nur bei 450 (B1) oder bei 1.150(A3)
Facebook-Fans liegen. Den Charakter einer Tatsachenbehauptung gewinnt
die Gesamtwendung dann endgültig durch den
anschließenden
Satz, indem die gestellte Frage beantwortet wird:
„ Tja, spätestens seit dem Dschungelcamp
weiß man ja, wie man zu vielen FB-Freunden
kommt!;-)))“.
Diese Äußerung bezieht sich für die
durchschnittlichen
Leser und Teilnehmer des Internetforums Facebook
unmissverständlich auf die Berichterstattung vom Januar 2013
über „…“, eine der sog.
„Prominenten“ der Sendung
„Dschungelcamp“ im
Privatfernsehen. Damals wurde – dies blieb zwischen den
Parteien
unstreitig – von breiten Teilnehmerkreisen im Internet der
Vorwurf erhoben, besagte „…“ habe 70.000
Facebook-Fans gekauft, davon sogar Tausende aus Vietnam. Dies wurde im
Internet und der Presse über lange Zeit intensiv diskutiert
und
kritisiert. Die Geschäftspraktiken bei der Fanwerbung von
Facebook-Teilnehmern waren seitdem, dies hat die Antragstellerin
glaubhaft gemacht,Gegenstandes eines intensiven Austauschs. Die
nachfolgenden Äußerungen vertiefen nach Auffassung
des
Senats letztlich diese Bewertung. Mit der Wendung
„Die meisten Fans kommen aus Stadt1 und sind 13 –
17Jahre
alt…ich hau mich grad weg hier…..;)))))“
wird zugleich erklärt, dass für diese Fangruppe
bereits
alters-und herkunftsbedingt keine tatsächliche
Möglichkeit
bestand, mit lauteren Mitteln als Fan der Antragstellerin geworben zu
werden.Mit der abschließenden Wendung, die sich zugleich
direkt
auf die Werbeanzeige in der Mitte der Bildschirmdarstellung bezieht
„Ist ja fast ein Schnäppchen ….
20.000internationale
Fans für EUR 359,90…. Da kann der eine oder andere
ja schon
mal in Versuchung geraten….;-)))“.
wird abschließend nochmals die Gesamtaussage des Dialoges
zusammengefasst und verstärkt. Dies lenkt zugleich die
Assoziation
des Lesers zu dem eigentlichen hinter den einzelnen
Äußerungen stehenden Tatsachenkern: Das neue Team
mit den
bereits 22.000 Fans muss seine Fans gekauft und nicht mit lauteren
Mitteln erworben haben, wie die übrigen beiden genannten gut
eingeführten Teams. Aus Sicht des Senats ergibt sich aus dem
inhaltlichen Kontext der Äußerungen auch keine
andere
Bewertungsmöglichkeit. Denn besonders durch den letzten Satz
bleibt aus Sicht des Senats kein Zweifel offen, dass der Antragsgegner
mit der Abfolge seiner sich zuspitzenden Bemerkungen den Leser
gedanklich nur zu der eigenen Schlussfolgerung bringen will, wenn
20.000 Fans für EUR 359,90gekauft werden können und
alte
eingeführte Teams nur max. 1350 Fans haben, dann kann das neue
Team seine 20.000 Fans tatsächlich nur gekauft haben. Diese
Gesamtaussage wird durch den vom Antragsgegner gewählten
optischen
Bezug zu der Werbeanzeige in der Bildmitte noch verstärkt. Die
soeben beschriebenen Äußerungen erscheinen am
rechten
Bildrand des Bildschirmausdrucks vom 5. Februar 2013 (ASt 1) wie ein
Randkommentar oder eine Erläuterung zu der im Mittelpunkt
gezeigten Grafik, die den Kauf von 20.000 Facebook-Fans für
EUR
359,90 werblich anpreist.
Dass sich die Äußerung des Antragsgegners auch ohne
Namensnennung auf die Antragstellerin bezog und die angesprochenen
Verkehrskreise dies so verstehen mussten, war im Beschwerdeverfahren
unstreitig. Tatsächlich wurde die Behauptung im Verlauf der
Diskussion dann ja auch nur auf die Antragstellerin bezogen. Mit dieser
Tatsachenbehauptung verletzt der Antragsgegner rechtswidrig die
Sozialsphäre der Antragstellerin. Es wäre dabei Sache
des
Antragsgegners, darzulegen und zu beweisen, dass die aufgestellte
Tatsachenbehauptung wahr ist. Auf das Feld der Ironie kann er sich im
Hinblick auf die hier vorliegende Zuspitzung der
Äußerung
auf einen klaren Tatsachenkern im Verlauf der dialogischen
Äußerung nicht zurückziehen.
Es besteht auch Wiederholungsgefahr. Denn auch im Bereich des
deliktischen Äußerungsrechts ist davon auszugehen,
dass die
Wiederholungsgefahr fortbesteht, bis der Behauptende eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben hat. Dies hat der
Antragsgegner
mit Anwaltsschreiben vom 28. Februar 2013 abgelehnt.Die Entschuldigung
des Antragsgegners bei der Antragstellerin am Abend des 7. Februar 2013
in seiner Stellungnahme auf dem Facebook-Forum beseitigt die
Wiederholungsgefahr nicht. Denn diese Erklärung
enthält
keinen eindeutigen Widerruf oder eine unmissverständliche
Richtigstellung der Behauptung. Mit der Bemerkung “Wenn E
damit
nichts zu tun hat, dann ist doch alles okay…“
macht der
Antragsgegner zugleich deutlich, dass er die von ihm
ausgelöste
Diskussion über die rasche Zunahme der Zahl der Fans der
Antragstellerin im Ergebnis noch immer für gerechtfertigt
hält und es nach seiner Auffassung die Pflicht der
Antragstellerin
war, hierfür eine Erklärung anzubieten.Eine
eindeutige
Distanzierung von dem vom eigentlichen Inhalt seiner Behauptung in der
Sache enthält die Stellungnahme nicht. Sie wird vom
Antragsgegner
lediglich als nur ironisch gemeinte Bemerkung neu interpretiert.
Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 Abs. 1 und
2ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die
Festsetzung des Streitwertes richtet sich nach §§ 53
Abs. 1
Nr. 1GKG, 3 ZPO.
(Unterschriften)