Abmahnung Impressum
Impressumspflicht Facebook Urteil §§ 3 Nr. 1, 8 Abs.
1, 4 Nr. 11 UWG; § 5 TMG
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Aktenzeichen: I-20 U 75/13 |
13.08.2013
|
Oberlandesgericht
Düsseldorf
URTEIL
Leitsatz: Der Inhaber einer Facebook-Seite kommt seinen
Informationspflichten nach § 5 TMG nicht ausreichend nach,
wenn er für das Impressum lediglich einen Link mit der
Bezeichnung "Info" vorhält.
Tenor:
I.
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 25.03.2013
verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Mönchengladbach abgeändert.
Der Antragsgegner wird verurteilt, es zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
Unternehmensauftritte oder Unternehmensprofile im Internet auf so
genannten Social Media Plattformen oder Werbeportalen wie Facebook und anderen, auf denen
Internetauftritte unter exklusiven Unterseiten veröffentlicht
werden können, zu unterhalten oder unterhalten zu lassen und
hierbei die nach § 5 Telemediengesetz erforderlichen
Pflichtangaben, nämlich Vorname, Name, Ort, Postleitzahl,
Straße mit zutreffender Hausnummer (ladungsfähige
Adresse) nicht leicht erkennbar und/oder unmittelbar erreichbar zur
Verfügung zu stellen, nämlich nur über den
Unterpunkt „Info“ auf den Button
„Kontakt“ zu verweisen, über den dann die
Internetseite des Antragsgegners erreicht wird.
Für den Fall der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegner die
Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von
250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht
beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten,
bzw. eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall
bis zu insgesamt zwei Jahren angedroht.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Gründe:
I.
Beide Parteien betreiben Schlüsseldienstunternehmen und bieten
ihre Leistungen bundesweit im Internet an. Der Antragsgegner
unterhält zur Firmenpräsenz die Internetseite
www.h.de. Sein Auftritt bei Facebook erfolgt unter der
Firmierung „Schlüsseldienst R.“. Er
enthält kein unmittelbares Impressum, sondern nur auf der
Unterseite „Info“ einen Link zur genannten
Internetseite, die ihrerseits ein Impressum enthält und auf
der die Haftung für jedwede andere Webseite
ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dies genüge nicht,
und begehrt mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung vom Antragsgegner, es zu unterlassen, in seinem
Auftritt auf der Webseite von Facebook die nach § 5 TMG
erforderlichen Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und/oder nicht
unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu halten.
Der Antragsgegner hält die Verlinkung für ausreichend.
Das Landgericht hat das Begehren des Antragstellers mit der
Begründung abgewiesen, der Antrag sei zu unbestimmt.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Berufung und macht
geltend, die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reiche im Streitfall zur
Konkretisierung des Begehrens aus. Er behauptet zudem, es
bedürfe dreier Klicks, um von der Ursprungsseite auf das
Impressum der Internetseite des Antragsgegners zu gelangen.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner unter Abänderung des angefochtenen Urteils
zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
zu Zwecken des Wettbewerbs Unternehmensauftritte oder
Unternehmensprofile im Internet auf so genannten Social Media
Plattformen oder Werbeportalen wie Facebook und anderen, auf denen
Internetauftritte unter exklusiven Unterseiten veröffentlicht
werden können, zu unterhalten oder unterhalten zu lassen und
hierbei die nach § 5 Telemediengesetz erforderlichen
Pflichtangaben, nämlich Vorname, Name, Ort, Postleitzahl,
Straße mit zutreffender Hausnummer (ladungsfähige
Adresse) nicht leicht erkennbar und/oder unmittelbar erreichbar zur
Verfügung zu stellen, nämlich nur über den
Unterpunkt „Info“ auf den Button
„Kontakt“ zu verweisen, über den dann die
Internetseite des Antragsgegners erreicht wird, auf der durch das
Anklicken des Buttons „Impressum“ dieses nach drei
Klicken erreichbar ist.
Der Antragsgegner beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und behauptet, das
Impressum auf seiner Hauptseite sei durch einen Klick von der
Facebook-Präsenz unmittelbar erreichbar.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend
Erfolg.
Der Antrag ist zulässig und im tenorierten Umfang
begründet.
Er ist ausreichend bestimmt. Zwar gilt grundsätzlich, dass die
Wiederholung des Wortlauts eines gesetzlichen Verbotstatbestandes nicht
für die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags ausreicht, da
das Gesetz nur eine abstrakte Regelung aufstellt und daher eine
unübersehbare Vielzahl von Fällen erfassen kann (vgl.
BGH GRUR 2011, 936 Rdnr. 17 – Double-opt-in-Verfahren). Eine
Ausnahme wird jedoch unter anderem dann zugelassen, wenn der
Anwendungsbereich einer Norm durch eine gefestigte Auslegung
geklärt ist und eine weitere Konkretisierung im Rahmen des
Unterlassungsantrags nicht möglich ist (vgl. BGH GRUR 2009,
977 Rdnr. 22, 27 – Brillenversorgung I; GRUR 2001, 345 Rdnr.
18 – 21 – Hörgeräteversorgung
II). Letzteres ist vorliegend der Fall. Auslegungsbedürftig
sind die Begriffe „nicht leicht erkennbar und/oder nicht
unmittelbar erreichbar“. Insofern ist durch die
Rechtsprechung geklärt, dass sich die Angaben nicht auf
derselben Seite befinden müssen, sondern es auch ausreicht,
wenn der Anbieter weiterführende Links nutzt und diese so
bezeichnet, dass sie verständlich sind und sich dem Nutzer
ohne weiteres erschließen (vgl. BGH GRUR 2007, 159 Rdnr. 19
– Anbieterkennzeichnung im Internet). Das eröffnet
dem Nutzer diverse Möglichkeiten, dem Gebot des § 5
TMG zu genügen. Eine weitere Konkretisierung der Vorgaben
„Erkennbarkeit und Erreichbarkeit“ ist dem
Antragsteller bei dieser Sachlage nicht möglich. Zur
Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist die verbleibende
Auslegungsbedürftigkeit der Antragsformulierung daher
hinzunehmen (vgl. BGH GRUR 2005, 604 (605) –
Fördermittelberatung).
Der Antrag ist auch wie in der Formel gefasst begründet.
Der entsprechende Verfügungsanspruch ergibt sich aus
§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit
§ 5 TMG. Der Antragsgegner handelt unlauter, da er bei seinem
Facebook-Auftritt die Pflichtangaben nach § 5 TMG nicht leicht
erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung stellt. Die
Informationspflichten des § 5 TMG dienen dem Verbraucherschutz
sowie der Transparenz von geschäftsmäßig
erbrachten Telediensten und stellen daher Marktverhaltensregelungen im
Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar (vgl. statt vieler:
Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., §
4 Rdnr. 11.169 m.w.N.). Auch Nutzer von „Social
Media“ wie Facebook-Accounts müssen eine eigene
Anbieterkennung vorhalten, wenn diese Accounts zur Marketingzwecken
benutzt werden und nicht nur eine rein private Nutzung vorliegt (vgl.
Urteil des Senats vom 18.12.2007 – I-20 U 17/07 –
MMR 2008, 682). Vorliegend ist unstreitig, dass der Facebook-Auftritt
des Antragsgegners gewerbsmäßig erfolgt und eine
Anbieterkennung allenfalls über die unter dem Button
„Info“ enthaltene Verlinkung zum Internetauftritt
enthält. Das ist unzureichend, da die Bezeichnung
„Info“ dem durchschnittlichen Nutzer nicht
ausreichend verdeutlicht, dass hierüber – auch
– Anbieterinformationen abgerufen werden können.
Zweck der Informationspflichten über Identität,
Anschrift, Vertretungsberechtigten und Handelsregistereintragung ist
es, dass der Unternehmer den Verbraucher klar und
unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in
geschäftlichen Kontakt tritt. Die erforderlichen Informationen
müssen deshalb unter anderem leicht erkennbar sein. Befinden
sich die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite,
gehört hierzu, dass der Anbieter für
weiterführende Links Bezeichnungen wählt, die
verständlich sind und sich dem Nutzer ohne Weiteres
erschließen. Diesen Anforderungen genügen nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Begriffe
„Kontakt“ und „Impressum“, da
– so die Begründung – dem durchschnittlich
informierten Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sei, dass mit
den Begriffen „Kontakt“ und
„Impressum“ Links bezeichnet würden,
über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur
Anbieterkennzeichung gelange (BGH NJW 2006, 3633 (3634 f)). Gleiches
gilt nicht für die Bezeichnung „Info“. Ihr
entsprechender Informationsgehalt bleibt deutlich hinter dem des
Begriffs „Kontakt“ zurück.
„Kontakt“ vermittelt dem Nutzer, dass über
den so bezeichneten Link Informationen erlangt werden können,
wie mit wem Kontakt aufgenommen werden kann. Die Informationen
„wie mit wem“ enthalten in der Regel die Angaben
zur Identität, Anschrift, evtl. Vertretungsberechtigung und
evtl. Handelsregistereintragung. Anders verhält es sich mit
„Info“ als Abkürzung für
„Informationen“. Die Palette der auf einem
Facebook-Auftritt erwartbaren Informationen ist groß.
Dementsprechend muss der Besucher der Facebook-Seite des Antragsgegners
nach Anklicken des Buttons „Info“ dort noch den
Button „Kontakt“ anklicken, bevor er zur
Internetseite weitergeleitet wird. Das ist unstreitig. Streitig ist
lediglich, ob er nach dem Anklicken des Buttons
„Kontakt“ unmittelbar zum Impressum der
Internetseite gelangt oder auf der Internetseite noch den Button
„Impressum“ anklicken muss.
Auf das weitere Merkmal, das der Antragsteller in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den Antrag
eingeführt hat, dass es nämlich der von ihm
angegebenen Anzahl von Klicken bedarf, um von der Facebook-Seite des
Antragsgegners zum Impressum auf dessen Internetseite zu gelangen,
kommt es danach nicht mehr an. Das Merkmal, auf das es nicht mehr
ankommt, kann – jedenfalls in einem
Verfügungsverfahren – ohne Weiteres weggelassen
werden. Denn der Antragsteller macht ersichtlich die Gründe,
warum die konkret angegriffene Handlung unzulässig sein soll,
gestaffelt geltend.
Angemerkt sei lediglich, dass der Bundesgerichtshof in dem genannten
Urteil ebenfalls festgestellt hat, eine unmittelbare Erreichbarkeit der
Informationen scheitere nicht daran, dass der Nutzer nicht schon in
einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den
benötigten Informationen gelangt, da die Erreichbarkeit einer
Internetseite über zwei Links regelmäßig
kein langes Suchen erfordere. Ob die Notwendigkeit eines dritten
Schritts dazu führen würde, dass bereits von einer
„langen Suche“ auszugehen wäre, erscheint
fraglich, kann vorliegend, wie dargestellt, aber dahinstehen.
Auf das monierte, aber nicht im Antrag erscheinende Merkmal, dass der
Internetauftritt des Antragsgegners unter einem anderen Firmennamen
erfolgt als sein Facebook-Auftritt und im Internetauftritt unstreitig
nicht klargestellt ist, dass sich das Impressum des Internetauftritts
auch auf den andersnamigen Facebook-Account bezieht, was sicher der
geforderten leichten Erkennbarkeit und unmittelbaren Erreichbarkeit
entgegensteht, ist erst recht nicht mehr abzustellen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist
entbehrlich, da dieses Urteil kraft Gesetzes nicht revisibel ist
(§ 542 Abs. 2 ZPO).
Streitwert für die Berufungsinstanz: 15.000,- €
(entsprechend der erstinstanzlichen, von keiner Partei angegriffenen
Festsetzung)