Landgericht Wuppertal 3 O 480/08 Zustellung Antragsschrift Bezugnahme
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Aktenzeichen:    3 O 480/08
Verkündet am:
18.03.2009

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Landgericht Wuppertal

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

[…]
Verfügungsklägerin
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt […]

gegen

[…]
Verfügungsbeklagten
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [...],



hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal auf die mündliche Verhandlung vom 25.02.2009 durch die Richterin am Landgericht xxx, die Richterin xxx und den Vorsitzenden Richter am Landgericht xxx für Recht erkannt:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Wuppertal vom 29.12.2008, Az. 3 0 480/08, wird aufgehoben und der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch den Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin nimmt den Verfügungsbeklagten auf Unterlassung behaupteter Wettbewerbsverstöße in Anspruch.
Auf entsprechenden Antrag der Verfügungsklägerin hat das Gericht am 29.12.2008 eine Beschlussverfügung erlassen, mit der dem Verfügungsbeklagten aufgegeben wurde,

1. es zukünftig zu unterlassen, bei Meidung für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,00 die sich aus der nachfolgende Angebotsbeschreibung Nr. xxx der Antragstellerin ergebenden Texte und Fotos in bearbeiteter Form selbst oder durch Dritte zu veröffentlichen, öffentlich zugänglich zu machen oder zu gewerblichen Zwecken zu vervielfältigen.

[Bild 1]
[Bild 2]
[Bild 3]
[Bild 4]
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[Bild 6]

2. es zu unterlassen, bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,00 gegenüber Verbrauchern jegliche Widerrufsbelehrung zu unterlassen .

3. es zu unterlassen, bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,00 gegenüber Verbrauchern in seiner Widerrufsbelehrung die Formulierungen „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" und „Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs." zu verwenden.

Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.

Er trägt vor:

Die einstweilige Verfügung sei schon deshalb aufzuheben, da sie ihm nicht innerhalb der Vollziehungsfrist ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Der einstweiligen Verfügung seien nämlich bei Zustellung die Antragsschrift nebst Anlagen nicht beigefügt gewesen. Zudem bestehe zwischen den Parteien — was unstreitig ist — kein Vertrag, aus dem eine Vertragsstrafe hergeleitet werden könnte. Die Anträge seien zudem zu unbestimmt. Verstöße gegen das UWG lägen nicht vor.

Er beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Wuppertal vom 29.12.2008, Az. 3 0480/08, aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 29.12.2008 aufrechtzuerhalten mit der Maßgabe, dass es anstelle von „bei Meldung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 Euro" in den Anträgen zu 1. bis 3. als neuer Antrag zu 4. heißen muss: „Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter 1. bis 3. angeordneten Unterlassungen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht."

Sie behauptet, die einstweilige Verfügung sei dem Verfügungsbeklagten mit Anlagen zugestellt worden. Sie ist der Ansicht, eine Zustellung der Verfügung ohne Anlagen wäre zudem wirksam, da der zugestellte Beschluss aus sich heraus verständlich sei und nur in der Begründung des Verfügungsbeschlusses, nicht aber in dem Tenor, auf die Anlagen Bezug genommen wurde.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung vom 29.12.008 war aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass (in modifizierter Form) zurückzuweisen, da die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Verfügungsklägerin nicht zur Überzeugung der Kammer glaubhaft machen konnte, dass die einstweilige Verfügung dem Verfügungsbeklagten ordnungsgemäß innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zugestellt worden ist.

Entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin genügte für eine ordnungsgemäße Vollziehung nicht allein die Zustellung der Beschlussverfügung, sondern hätten dieser die Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt gewesen sein müssen.

Die Antragsschrift ist einer einstweiligen Verfügung nämlich immer dann zur Zustellung beizufügen, wenn die Beschlussverfügung auf sie als ihren Bestandteil Bezug nimmt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob diese Bezugnahme im Tenor erfolgt oder ob dieser aus sich heraus verständlich ist; vielmehr ist die Beifügung der Antragsschrift – ggf. mit Anlagen, auf die diese wiederum Bezug nimmt – auch dann erforderlich, wenn die Beschlussverfügung (nur) in ihren Gründen auf die Antragsschrift Bezug nimmt (vgl. OLG München, Beschluss vom 2.9.2003, NJW-RR 2003, 1722; Zöller, ZPO, 27.A., § 929 Rz 13), da ansonsten die Begründung der einstweiligen Verfügung für den Antragsgegner nicht ohne weiteres nachvollziehbar wäre, zumal, wenn – wie in dem Beschluss der Kammer vom 29.12.2008 – zur Begründung bis auf die Bezugnahme auf die Antragsschrift nichts näher ausgeführt wird.

Dass die einstweilige Verfügung dem Verfügungsbeklagten nebst Antragsschrift und Anlagen zugestellt worden ist, vermochte die Verfügungsklägerin allein durch die mit Schriftsatz vom 24.02.2009 vorgelegten Urkunden nicht glaubhaft zu machen.
Zwar ist in dem Zustellungsauftrag an den Gerichtsvollzieher vom 29.12.2008 davon die Rede, dass die einstweilige Verfügung „nebst Anlagen" überreicht werde.

Aus der Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers vom 30.12.2008 ergibt sich indes nicht, ob nur die einstweilige Verfügung oder auch Anlagen tatsächlich mit zugestellt worden sind. Auch ist aus den überreichten Unterlagen nicht ersichtlich, welche Anlagen genau dem Gerichtsvollzieher zusammen mit der einstweiligen Verfügung von der Verfügungsklägerin übergeben worden sein sollen.
Der Verfügungsbeklagte hat hingegen an Eides Statt versichert, dass ihm die einstweilige Verfügung — insgesamt 10 Seiten inklusive des Ausfertigungsvermerkes — ohne Antragsschrift und weitere Anlagen übergeben worden sei.

Da die einstweilige Verfügung mithin schon mangels ordnungsgemäßer Zustellung innerhalb der Vollziehungsfrist aufzuheben war, kommt es auf die Frage, inwieweit sie in der Sache gerechtfertigt ist, nicht mehr an.

Einen neuen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, was der Verfügungsklägerin auch im Widerspruchsverfahren möglich gewesen wäre, hat diese nicht gestellt, sondern ausdrücklich nur die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung vom 29.12.2008 beantragt.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 6, 711 ZPO.