Landgericht
Wuppertal 3 O 480/08 Zustellung Antragsschrift Bezugnahme
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Aktenzeichen: 3 O 480/08 |
Verkündet
am:
18.03.2009
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle |
Landgericht
Wuppertal
IM
NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem einstweiligen
Verfügungsverfahren
[…]
Verfügungsklägerin
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt […]
gegen
[…]
Verfügungsbeklagten
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt [...],
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal auf die
mündliche Verhandlung vom 25.02.2009 durch die Richterin am
Landgericht xxx, die Richterin xxx und den Vorsitzenden Richter am
Landgericht xxx für Recht erkannt:
Die einstweilige
Verfügung des Landgerichts Wuppertal vom 29.12.2008, Az. 3 0
480/08, wird aufgehoben und der Antrag der
Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung zurückgewiesen.
Die
Verfügungsklägerin trägt die Kosten des
Verfahrens.
Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar. Die
Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch den
Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Verfügungsklägerin nimmt den
Verfügungsbeklagten auf Unterlassung behaupteter
Wettbewerbsverstöße in Anspruch.
Auf entsprechenden Antrag der Verfügungsklägerin hat
das Gericht am 29.12.2008 eine Beschlussverfügung erlassen,
mit der dem Verfügungsbeklagten aufgegeben wurde,
1. es zukünftig zu unterlassen, bei Meidung für jeden
Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in
Höhe von € 5.000,00 die sich aus der nachfolgende
Angebotsbeschreibung Nr. xxx der Antragstellerin ergebenden Texte und
Fotos in bearbeiteter Form selbst oder durch Dritte zu
veröffentlichen, öffentlich zugänglich zu
machen oder zu gewerblichen Zwecken zu vervielfältigen.
[Bild 1]
[Bild 2]
[Bild 3]
[Bild 4]
[Bild 5]
[Bild 6]
2. es zu unterlassen, bei Meidung einer für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von
€ 5.000,00 gegenüber Verbrauchern jegliche
Widerrufsbelehrung zu unterlassen .
3. es zu unterlassen, bei Meidung einer für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von
€ 5.000,00 gegenüber Verbrauchern in seiner
Widerrufsbelehrung die Formulierungen „Die Frist beginnt
frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" und „Zur
Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des
Widerrufs." zu verwenden.
Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.
Er trägt vor:
Die einstweilige Verfügung sei schon deshalb aufzuheben, da
sie ihm nicht innerhalb der Vollziehungsfrist
ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Der
einstweiligen Verfügung seien nämlich bei Zustellung
die Antragsschrift nebst Anlagen nicht beigefügt gewesen.
Zudem bestehe zwischen den Parteien — was unstreitig ist
— kein Vertrag, aus dem eine Vertragsstrafe hergeleitet
werden könnte. Die Anträge seien zudem zu unbestimmt.
Verstöße gegen das UWG lägen nicht vor.
Er beantragt,
die einstweilige
Verfügung des Landgerichts Wuppertal vom 29.12.2008, Az. 3
0480/08, aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die
Verfügungsklägerin beantragt,
die einstweilige
Verfügung vom 29.12.2008 aufrechtzuerhalten mit der
Maßgabe, dass es anstelle von „bei Meldung einer
für jeden Fall der Zuwiderhandlung
fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 Euro" in
den Anträgen zu 1. bis 3. als neuer Antrag zu 4.
heißen muss: „Dem Beklagten wird für jeden
Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter 1. bis 3. angeordneten
Unterlassungen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe
von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht."
Sie behauptet, die
einstweilige Verfügung sei dem Verfügungsbeklagten
mit Anlagen zugestellt worden. Sie ist der Ansicht, eine Zustellung der
Verfügung ohne Anlagen wäre zudem wirksam, da der
zugestellte Beschluss aus sich heraus verständlich sei und nur
in der Begründung des Verfügungsbeschlusses, nicht
aber in dem Tenor, auf die Anlagen Bezug genommen wurde.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die einstweilige Verfügung vom 29.12.008 war aufzuheben und
der Antrag auf ihren Erlass (in modifizierter Form)
zurückzuweisen, da die insoweit darlegungs- und
beweisbelastete Verfügungsklägerin nicht zur
Überzeugung der Kammer glaubhaft machen konnte, dass die
einstweilige Verfügung dem Verfügungsbeklagten ordnungsgemäß innerhalb
der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zugestellt worden
ist.
Entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin
genügte für eine ordnungsgemäße
Vollziehung nicht allein die Zustellung der
Beschlussverfügung, sondern hätten dieser die
Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt gewesen sein
müssen.
Die Antragsschrift ist einer einstweiligen Verfügung
nämlich immer dann zur Zustellung beizufügen, wenn
die Beschlussverfügung auf sie als ihren Bestandteil Bezug
nimmt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob diese Bezugnahme im Tenor
erfolgt oder ob dieser aus sich heraus verständlich ist;
vielmehr ist die Beifügung der Antragsschrift – ggf.
mit Anlagen, auf die diese wiederum Bezug nimmt – auch dann
erforderlich, wenn die Beschlussverfügung (nur) in ihren
Gründen auf die Antragsschrift Bezug nimmt (vgl. OLG
München, Beschluss vom 2.9.2003, NJW-RR 2003, 1722;
Zöller, ZPO, 27.A., § 929 Rz 13), da ansonsten die
Begründung der einstweiligen Verfügung für
den Antragsgegner nicht ohne weiteres nachvollziehbar wäre,
zumal, wenn – wie in dem Beschluss der Kammer vom 29.12.2008
– zur Begründung bis auf die Bezugnahme auf die
Antragsschrift nichts näher ausgeführt wird.
Dass die einstweilige Verfügung dem
Verfügungsbeklagten nebst Antragsschrift und Anlagen
zugestellt worden ist, vermochte die
Verfügungsklägerin allein durch die mit Schriftsatz
vom 24.02.2009 vorgelegten Urkunden nicht glaubhaft zu machen.
Zwar ist in dem Zustellungsauftrag an den Gerichtsvollzieher vom
29.12.2008 davon die Rede, dass die einstweilige Verfügung
„nebst Anlagen" überreicht werde.
Aus der Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers vom 30.12.2008
ergibt sich indes nicht, ob nur die einstweilige Verfügung
oder auch Anlagen tatsächlich mit zugestellt worden sind. Auch
ist aus den überreichten Unterlagen nicht ersichtlich, welche
Anlagen genau dem Gerichtsvollzieher zusammen mit der einstweiligen
Verfügung von der Verfügungsklägerin
übergeben worden sein sollen.
Der Verfügungsbeklagte hat hingegen an Eides Statt versichert,
dass ihm die einstweilige Verfügung — insgesamt 10 Seiten
inklusive des Ausfertigungsvermerkes — ohne Antragsschrift
und weitere Anlagen übergeben worden sei.
Da die einstweilige Verfügung mithin schon mangels
ordnungsgemäßer Zustellung innerhalb der
Vollziehungsfrist aufzuheben war, kommt es auf die Frage, inwieweit sie
in der Sache gerechtfertigt ist, nicht mehr an.
Einen neuen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,
was der Verfügungsklägerin auch im
Widerspruchsverfahren möglich gewesen wäre, hat diese
nicht gestellt, sondern ausdrücklich nur die Aufrechterhaltung
der einstweiligen Verfügung vom 29.12.2008 beantragt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz
1, 708 Nr. 6, 711 ZPO.