1. Der Beklagte wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, untersagt auf der Internetseite des Beklagten innerhalb
der Community Facebook unter der URL www. ... .com das nachfolgend
aufgezeigte Foto in der geschehenen Weise, nämlich in Form
eines Nutzerbeitrages vom 08.05.2012 um 22.11 Uhr, ohne Zustimmung des
Klägers zu vervielfältigen und/oder der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen und/oder diese
Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen.
(an dieser Stelle folgt das Foto)
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist. dem
Kläger allen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger
daraus entstanden ist und/oder zukünftig noch entstehen wird,
dass der Beklagte das aufgezeigte Bild unter Ziffer 1 in der
geschehenen Weise öffentlich zugänglich macht
und/oder zugänglich gemacht bzw. vervielfältigt
und/oder vervielfältigt hat bzw. öffentlich
zugänglich machen hat lassen und/oder vervielfältigen
hat lassen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger durch Vorlage
einer geordneten und vollständigen Aufstellung Auskunft zu
erteilen über Art, Umfang und Dauer der Nutzung des zu Ziffer
1 aufgezeigten Bildes in der geschehenen Verbreitungsweise.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadenersatz
in Höhe von 546,69 Euro für die
außergerichtliche Abmahnung vom 01.06.2012 zu bezahlen,
zuzüglich 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
546,69 Euro seit dem 14.06.2012.
5. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.