I. Der Beklagten wird es
bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise
Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall
Ordnungshaft bis zu 2 Jahren untersagt, einen
gewerbsmäßigen Internet-Auftritt ohne
Impressumsangabe gemäß § 5 TMG zu betreiben.
II. Die Beklagte wird
verurteilt, an die Klägerin 265,70 EUR an vorgerichtlichen
Anwaltskosten zu zahlen.
III. Die Beklagte
trägt die Kosten des Rechtsstreits ...
IV. Das Urteil Ist gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR
vorläufig vollstreckbar.
Es ergeht folgender
Beschluss:
Der Streitwert
beträgt 3.000.00 EUR.
Tatbestand
Es geht um einen
Rechtsstreit aus dem Wettbewerbsrecht.
Die Klägerin
behauptet, ein aufstrebendes IT-Systemhaus zu sein, zu deren
Leistungsangebot die Entwicklung von Software und die Schulung
betreffend aller gängigen Betriebssysteme zählt:
Die Beklagte solle das
gleiche Betriebsspektrum aufweisen.
Die Klägerin
trägt ferner vor, dass sie am 09.08.2012 festgestellt habe,
dass im Facebook-Auftritt der Beklagten kein Impressum im Sinne von
§ 5 TMG vorhanden gewesen sei. Mit Schreiben vom 09.08.2012
mahnte sie daher die Beklagte ab, forderte eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung und 265,70 EUR Abmahngebühren.
Die Klägerin
Ist der Auffassung, dass sich die Beklagte wettbewerbswidrig verhalten
habe,
Sie stellt folgende
Anträge:
I. Der Beklagten wird es
bei Meidung eines für jeden Fall dar Zuwiderhandlung
fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise
Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall
Ordnungshaft bis zu 2 Jahren untersagt, einen
gewerbsmäßigen Internet-Auftritt ohne
Impressumsangabe gemäß § 5 TMG zu betreiben.
II. Die Beklagte wird
verurteilt, an die Klägerin 265,70 EUR an vorgerichtlichen
Anwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Sie ist der Auffassung,
dass die Klägerin gar keinen Geschäftsbetrieb habe
und somit kein Wettbewerber sei, jedenfalls werde mit Nichtwissen
bestritten, dass die Klägerin Schulungen durchführe.
Das notwendige Impressum sei im übrigen unter der Info-Box
durch scrollen abrufbar gewesen bereits vor dem 09.08.2012.
Schließlich
sei auch die Abmahnung rechtsmissbräuchlich. Die
Klägerin hatte nämlich binnen 8 Tagen 181 Abmahnungen
ausgesprochen.
Dem Gericht lagen
Urkunden vor. Übergeben wurde im Termin neben einer
Vereinbarung der Klägerin und der
Geschäftsführer der Klägerin mit ihrem
Prozessvertreter auch eine betriebswirtschaftliche Auswertung nebst
Bilanz. Einvernommen wurden die Zeugen K... und D... (Blatt 77 ff. der
Akten). Ein im Termin versuchter Augenschein auf der Facebookseite
konnte mangels Zugriff auf diese Seite von dem amtlichen PC aus nicht
durchgeführt werden. Gründe
Die Klage ist
zulässig und begründet gemäß
§§ 4 Ziffer 11, 8, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
Zum
Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien
Ansprache auf
Unterlassung stehen nür dem Mitbewerber zu (§ 8 Abs.
3 Ziffer 1 UWG). Der Begriff des Mitbewerbers ist In § 2
Ziffer 3 UWG definiert. Danach ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der
mit dem anderen Unternehmer als Anbieter oder Nachfrager von Waren und
Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis
steht. Dies setzt zumindest voraus, dass die Klägerin
überhaupt einen Betrieb aufrecht erhalten hat oder zumindest
unmittelbar anstrebt.
Das Gericht sieht dies
als gegeben und nachgewiesen von der Klägerin an.
Aus der Aussage des
Zeugen K... ergibt sich, dass er von November 2011 bis zum 04.01.2013
bei der Klägerin gearbeitet hat. In der Firma seien 5
Mitarbeiter mit ihm (die Geschäftsführer nicht
mitgezählt) beschäftigt gewesen. Als IT-Leiter habe
er Projekte der Firma umgesetzt. Man habe Programmierungen für
Individualsoftware gemacht, Schnittstellen programmiert und Schulungen
durchgeführt. Schulungen seien sowohl vor Ort im Betrieb, via
Internet, aber auch auswärts, z.B. in Köln
durchgeführt worden.
Unabhängig von
den Fragen der betriebswirtschaftlichen Auswertung, welche im Termin
von Klägerseite vorgelegt wurde, ist somit ein Betrieb der
Klägerin nicht nur theoretisch sondern auch praktisch gegeben.
Der Betrieb der Klägerin erfüllt die Kriterien des
Unternehmensbegriffs, nämlich eine auf Dauer angelegte
selbständige, wirtschaftliche Betätigung, die darauf
gerichtet ist, Dienstleistungen gegen Entgelt zu erbringen (vgl.
Köhler/Bornkamm, 31. Auflage, § 2 Rnr. 21).
Es liegt auch ein
konkretes Wettbewerbsverhältnis vor. Beide Parteien bieten
Schulungen an. Bei der Beklagten ergibt sich dies bereits aus ihrem
Internetauftritt. Bei der Klägerin ergibt sich dies aus der
glaubhaften Aussage des Zeugen K...
Ein konkretes
Wettbewerbsverhältnis hat das Gericht trotz der Entfernung
zwischen den beiden Standorten der Parteien angenommen, weil hier nicht
mehr auf den räumlich begrenzten Bereich im
Substitutlonswettbwerb abgestellt werden kann. Internetleistungen wie
Programmentwickungen und Schulungen sind nicht auf einen
räumlichen Bereich beschränkt oder auf Einzugsgebiete
(vgl. hierzu Köhler/Bornkamm a. a. O. Rnr. 106 c).
Internetleistungen können weltweit erbracht werden, da sowohl
der Verkehr mit den Kunden via Internet erfolgt als auch nach Austausch
der Passwörter sich jederzeit ein meilenweit entfernt
residierender Anbieter sich auf dem PC des Kunden aufschalten und dort
alle Leistungen erbringen kann.
Zur Frage der
Impressumspflicht auf der Facebookseite der Beklagten und ob das
Impressum am 09.08.2012 vorhanden war
Nach § 5 TMG
müssen Diensteanbieter, die ihre angebotenen Leistungen
letztlich gegen Entgelt erbringen, ihre Daten darlegen (zu dieser
teleologischen Auslegung der Bestimmung vgl. Spindler/Schuster, Recht
der elektronischen Medien, 2. Auflage, TMG § 5 Rnr. 8 ff).
Die Beklagte benutzte
den Facebookauftritt ais Eingangskanal in ihre Website, auf der die
Darstellung ihrer entgeltlichen Leistungen erfolgt. Damit greift die
Pflicht nach § 5 TMG auf derartige Facebookseiten ein, die
einen gewissen Grad von Selbständigkeit in Bezug auf die
präsentierte Firma haben (vgl. Spindler/Schuster a. a. O.,
Rnr. 13 a).
Am 09.08.2012 fehlten
auf dem Facebookauftritt der Beklagen die notwendigen Angaben nach
§ 5 TMG. Das Gericht schließt dies aus der Aussage
des Zeugen K..., der die entsprechende Überprüfung
durchgeführt hat. Der Zeuge hat den Vorwurf der
Klägerin bestätigt, dass der entsprechende
Impressumseintrag laut Facebookschnittstelle erst am 13.08.2012 erfolgt
ist. Er hat dargelegt, dass am 09.08.2012 ein derartiger Eintrag nicht
vorhanden war. Zu dem nachträglichen Eintrag hat der
sachkundige Zeuge ausgeführt, dass man bei Facebook nicht den
sogenannten Post für das Impressum, also das Datum, wann
dieser Post gesetzt wurde, ändern könne. Man
könne diesen Post über eine öffentlich
zugängige Schnittstelle von Facebook abrufen. Man
könne aber das Datum über dem Impressum vor- und
rückdatieren.
Der Zeuge K... hat auf
das Gericht einen glaubhaften Eindruck gemacht. Seine Aussagen waren
klar und deutlich, ein Belastungselfer gegenüber der Beklagten
war nicht zu ersehen. Das Gericht folgt dieser Aussage.
Der Zeuge D... konnte
diese Aussage nicht widerlegen.
Zu seinen Aufgaben
zählt nach seiner Angabe die Pflege der Facebookseite der
Beklagten. Der ebenfalls sachkundige Zeuge bestätigte, dass es
möglich sei, dass das Impressumsdatum dargelegt im Ausdruck
Blatt 68 der Akten vordatiert werden, könne.
Damit sagt dieses Datum
nichts über das Datum des Eintrages aus. Wann das Impressum
eingetragen wurde, konnte der Zeuge nicht sagen. Insbesondere hat er
nicht sagen können, ob vor dem 13.08.2012 ein Impressum dort
eingetragen war.
Letztlich musste er
einräumen, dass er bis 09.08.2012 keine Änderungen am
Impressum vorgenommen hat. Der Zeuge gab an, dass allerdings mehrere in
der Firma Zugriff auf die Facebookseite hätten.
Ausdrücklich
vom Gericht danach gefragt, ob er den Post vom 13.08.2012 gemacht habe,
antwortete der Zeuge, dass er es nicht wisse.
Der Zeuge gab an, dass
man mittels Scrollen auf ein Impressum kommen konnte. Dies wiederum hat
der Zeuge K... verneint. Dieser gab an, dass die Suchmaschine kein
Impressum angezeigt habe und dass er dann in der
Überprüfung dieser Angabe mittels Scrollen kein
Impressum gefunden habe.
Vergleicht man die
belden Aussagen, so sind die Angaben des Zeugen K... sicher und klar.
Der Zeuge D... kann dagegen in vielen Punkten keine klare Antwort
geben, insbesondere zu der entscheidenden Frage, ob ein Impressum am
09.08.2012 auf der Facebokseite vorhanden war und wer den Post vom
1.3.08.2012 gesetzt hat.
Die vorhandenen Angaben
auf der Facebookseite vom 09.08.2012 erfüllen nicht die
Voraussetzungen für ein zulässiges Impressum nach
§ 5 Telemediengesetz. Hier war eingetragen die Adresse und die
Telefon- und E-Mailverbindung sowie die Website, ferner wird die Firma
angegeben. Allerdings hätte entsprechend Telemediengesetz
§ 5 nach Nr. 1 Name und Anschrift genau angegeben werden
müssen, bei der juristischen Person der Beklagten der
Geschäftsführer, nach Ziffer 4 das Handelsregister
und nach Ziffer 3., soweit für die Tätigkeit eine
behördliche Zulassung erforderlich war, die Angabe der
zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese Angaben waren
nicht vorhanden.
Zum
wettbewerbsrechtlichen Verstoß
Das Fehlen der AngabeIl
nach § 5 TMG stellt einen Verstoß nach § 4
Ziffer 11 UWG dar. Es handelt sich hier um eine Informationapflichf im
Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern und damit um
eine Marktverhaltensregelung. Marktverhaltensregeln sind Vorschriften
im Sinne von § 4 Ziffer 11 (vgl. Köhler/Bornkamm a.
a. O. § 4 Rnr. 11.169 zu § 5 TMG). Ein
Verstoß lag somit vor. Dass nunmehr ein Impressum im
Facebookauftritt der Beklagten vorhanden ist, beseitigt die
Wiederholungsgefahr nicht. Diese kann nur durch die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Diese
hat die Beklagte jedoch nicht abgegeben.
Missbräuchliches
Verhalten der Klägerin
Nach § 8 Abs. 4
UWG liegt ein missbräuchliches Verhalten der Klägerin
in der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches dann vor, wenn dies
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
festzustellen ist, insbesondere dann, wenn ihr Verhalten dazu dient,
gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen
oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Wie bereits im
Gesetzestext angegeben, ist dazu eine Gesamtwürdigung aller
Umstände vorzunehmen. In der Rechtsprechung haben sich hierzu
folgende Prüfungskriterien herausgebildet (vgl.
Köhler/Bornkamm § 8 Rnr. 4.4):
a)
Steht die
Abnahmtätigkeit in keinem vernünftigen
Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden?
Überspitzt
formuliert: Besteht die Tätigkeit der Klägerin im
Abmahnen und nicht in ihrem angegebenen Betriebsfeld, ist dies ein
Anhaltspunkt für Rechtsmissbrauch. Davon kann hier keine Rede
sein. Der Zeuge K... hat nämlich glaubhaft angegeben, dass die
entscheidende Arbeit das Suchprogramm für die
Verstöße gemacht hat. Die
Geschäftsführer der Klägerin haben wiederum
angegeben, dass sie dieses Programm für eine
Rechtsschutzversicherung entwickelt hatten. Die aufgewendete Zeit hat
der Zeuge K... glaubhaft als kurz bezeichnet. Die gesamte Arbeit, das
Durchsuchen von Facebook auf fehlerhafte Internetseiten und die
Kontrolle, ob das Softwareprogramm Probleme gehabt habe oder nicht,
einschließlich dem Überprüfen von Meldungen
wie bei ... habe insgesamt einen Tag Arbeit gekostet.
b)
Werden
überhöhte Abmahngebühren gefordert ?
Auch dies ist nicht der
Fall. Die Klägerin verlangt hier 265,70 EUR
Abmahngebühren. Dies ist im Vergleich zu anderen
Fällen außerst gering und liegt kaum über
dem Satz von ca. 200 EUR der Abmahnkosten bei Vereinen und
qualifizierten Einrichtungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Ziffer 2
und 3 UWG ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes.
c)
Ist die Vertragsstrafe
überhöht?
Auch dies ist nicht der
Fall bel einer Vertragsstrafe von 3.000,00 EUR.
d)
Ist die Vertragsstrafe
verschuldensunabhängig?
Dieses Kriterium trifft
hier zu Lasten der Klägerin zu.
e)
Ist die Vertragsstrafe
für jeden einzelnen Verstoß unter Wegfall der Figur
des sogenannten Fortsetzungszusammenhanges versprochen?
Dies trifft zu.
Allerdings ist der Verzicht auf die Figur des Fortsetzungszusammenhangs
allein nicht ausreichend um einen Missbrauch anzunehmen (vgl. BGH GRUR
12, 286 Rz. 13). Darüber hinaus ist zu
berücksichtigen, dass die Figur des Fortsetzungszusammenhanges
im Strafrecht aber auch im Vollstreckungsrecht nach § 890 ZPO
zwischenzeitlich obsolet ist.
f)
Arbeitet der Anwalt in
eigener Regie?
Auch dies trifft hier
nicht zu. Dies zeigen die Vereinbarung der Klägerin und ihrer
Geschäftsführer mit dem Prozessvertreter vom
06.08.2012, welche im Termin vorgelegt wurde.
g)
Ist die
Klägerin ein sogenannter Vielfachabmahner?
Ein sogenannter
Vielfachabmahner liegt dann vor, wenn der Abmahnende bei gleicher
Rechtslage eine Vielzahl verschiedener Wettbewerber abmahnt.
Bei über 180
Abmahnungen innerhalb 1 Woche liegt diese Eigenschaft auf Seiten der
Klägerin vor. Allerdings ist dieses Kriterium, für
sich nur ein Hinweis auf ein missbräuchliches Verhalten und es
rechtfertigt allein den Schluss auf Mißbrauch nicht.
In der Diskussion stehen
hierbei zwei Entscheidungen: Einerseits die Entscheidung BGH GRUR 2001,
260 wonach es nicht Sinn des damaligen § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG
a. F. sein könne, den Gewerbetreibenden die
Möglichkeit zu geben, unabhängig von jedem
vernünftigen wirtschaftlichen Interesse ihres Unternehmens als
selbst ernannte Wettbewerbshüter
Wettbewerbsverstöße jeglicher Art zu verfolgen.
Und andererseits OLG
Frankfurt vom 14.12.2006 U 129/06, wonach "ein Wettbewerber auch eine
Vielzahl von Mitbewerbern belangen kann, wenn sich eben eine Vielzahl
von Mitbewerbern wettbewerbswidrig verhält" unter Verweis auf
weitere Entscheidungen des OLG München.
Bei der
Abwägung dieser beiden Entscheidungen ist zu
berücksichtigen, dass die Entscheidung zu § 13 Abs. 2
Nr. 1 UWG a. F. letztlich auf das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb vom 07. Juni 1909 zurückgeht (Reichsgesetzblatt
1909, Seite 499). Dieses Gesetz kannte den konkreten Wettbewerb als
Voraussetzung für die Mitbewerbereigenschaft nicht.
Gemäß § 13 UWG a.F. konnten in diesem in
der Wilhelminischen Zeit erlassenen Gesetz alle Werbetreibenden den
Anspruch auf Unterlassung geltend machen in den Fällen von
§ 1 und 3 UWG. Dies waren Verstöße
gemäß § 1, wenn Handlungen gegen die guten
Sitten vorgenommen wurden und wer öffentliche Bekanntmachungen
und Mitteilungen üOber seine Waren und anderes unrichtige
Angaben gemacht hatte. Unter diesen Voraussetzungen war es
folgerichtig, gegen die "selbsternannten Wettbewerbshüter"
mittels der später eingeführten Vorschrift von
§ 13 Abs. 5 UWG a.F. vorzugehen.
Das Gericht folgt daher
im vorliegenden Fall der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt.
Dabei ist zu bedenken, dass Verstöße gegen das UWG
nicht von öffentlichen Behörden aufgespürt
und verfolgt werden, sondern dass dies den Gewerbetreibenden obliegt.
Die Verfolgung steht im Sinne von § 8 Abs. 3 UWG den
Mitbewerbern, den rechtsfähigen Verbänden zur
Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher
Interessen und den qualifizierten Einrichtungen im Sinne der Nr. 3
gleichberechtigt zu. Die Abmahntätigkeit der Wettbewerber ist
daher systemimmanent.
Da von den 7 Kriterien
bei der Prüfung der Mlssbräuchlichkeit des
klägerischen Vorgehens nur eines erfüllt und dieses
eine kein gewichtiges ist, liegt nach Auffassung des Gerichts kein
Rechtsmissbrauch vor.
Abmahnkosten und
Nebenentscheidungen
Die Abmahnkosten sind
gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG
begründet. Die Androhung der Ordnungsmittel muss nach
§ 890 ZPO erfolgen.
Die Kostenentscheidung
beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung bezüglich der
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Die Entscheidung
bezüglich des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO in
Verbindung mit §§ 3, 63 GKG.