Landgericht
Hamburg, Urteil,
Domain, ebay-anwalt.de Marke, Markenrecht
zurück
Aktenzeichen: 312 O 937/07
|
Urteil
vom:
17.Juni
2008 |
Landgericht
Hamburg
Urteil
Im
Namen des Volkes
........................................
-
Klägerin -
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
........................................
- Beklagter
-
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
........................................
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt,
1. unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den
Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens
250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen
„ebay“ als Bestandteil von Internet-Domain-Namen
wie z. B.:
- „anwalt-ebay“,
- „anwaltebay“,
- „rechtsberatung-ebay“,
- „ebay-recht“,
- „ebayrecht“
zur Kennzeichnung der werblichen Darstellung seiner rechtsanwaltlichen
Dienstleistungen zu nutzen und/oder zu reservieren und/oder nutzen
und/oder reservieren zu lassen;
2. gegenüber der Denic e. G., Wiesenhüttenplatz 26,
60329 Frankfurt am Main, den Verzicht auf die Internet-Domains
- „anwalt-ebay.de“,
- „anwaltebay.de“,
- „rechtsberatung-ebay.de“
zu erklären;
3. an die Klägerin 1820,00 EUR zuzüglich 5% Zinsen
über dem Basiszinssatz aus 1.589,00 EUR seit dem 24. November
2007 und aus weiteren 231,00 EUR seit dem 07.01.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/4
und der Beklagte 3/4.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die
Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, hinsichtlich des
Verbots gemäß Ziffer I.1. nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von € 25.000,-.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Nutzungsbefugnis bestimmter
Internet-Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr sowie um die
Abgabe von Löschungserklärungen und den Ersatz von
Abmahnkosten.
Im vorangegangenen Verfügungsverfahren erwirkte die
Klägerin gegen den Beklagten eine Beschlussverfügung
der Kammer vom 28. November 2007 (Az: 312 O 850/07), wogegen der
Beklagte Widerspruch einlegte. Das vorliegende Klagebegehren
schließt den Streitgegenstand des
Verfügungsverfahrens ein und ist im Wesentlichen um die Abgabe
von Löschungserklärungen und den Ersatz der
Abmahnkosten der Klägerin erweitert.
Die Klägerin betreibt in Deutschland für ihre
Muttergesellschaft, die Firma ebay Inc.
(USA), den Online-Marktplatz „ebay“
mit ca. 24 Millionen Mitgliedern, auf dem verschiedenste Waren und
Dienstleistungen angeboten werden. Neben „ebay“
existieren auch andere Online-Marktplätze wie beispielsweise
A. und S. ... Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der
Klägerin ist „ebay“
einer aktuellen Marktstudie des Unternehmens N./NetRatings vom Oktober
2007 zufolge die meistbesuchte Einzelhandels-Webseite in Deutschland.
Unter den meistbesuchten deutschen Internetseiten belegte die
aufrufbare deutsche Seite „www....de“ im Oktober
2007 in Deutschland Platz 3.
Die Muttergesellschaft der Klägerin ist Inhaberin einer Reihe
von bei dem Deutschen Patent- und Markenamt und bei dem
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingetragenen Wort- und
Wort-/Bildmarken mit dem Bestandteil „ebay“
in verschiedener Schreibweise - sowohl in Alleinstellung als auch als
Bestandteil einer zusammengesetzten Bezeichnung. Eine Eintragung der
Marken bei dem Deutschen Patent- und Markenamt erfolgte unter anderem
für „Dienstleistungen eines
Online-Handelsgeschäftes, nämlich Vermittlung von
Verträgen über die Anschaffung und
Veräußerung von Waren und Dienstleistungen im
Internet“. Vor dem 27.12.2007 bestand jedoch noch keine
Eintragung speziell für die Bereiche
„Tätigkeiten eines Anwalts, anwaltliche
Dienstleistungen oder Rechtsberatung“.
Neben der Internet-Domain „www.ebay.de“ mit
verschiedenen Top-Level-Domains verwendet die Klägerin ihren
Firmennamen und die Marke ebay auch in
Varianten wie beispielsweise „ebay-shops.de“,
„ebay-motors.de“,
„ebay.-business.de“ und
„ebay.-express.de“. Zudem nutzt sie eine Reihe von
Subdomains im Zusammenhang mit ihren Second-Level-Domains (Anlage K 7).
Unter www.ebay.de/rechtsportal stellt die Klägerin rechtliche
Informationen rund um den Online-Handel zur Verfügung (Anlage
K 8). Ferner bewirbt sie die von der DAA GmbH
regelmäßig veranstalteten sogenannten
ebay-Workshops, bei denen unter anderem auch Rechtsseminare
für gewerbliche ebay-Händler abgehalten werden
(Anlage K 9). Überdies bietet die Klägerin unter den
Domains www.ebay-business.de und www.ebay.de in der Rubrik
„Dienstleistungen/Beratungsleistungen/Rechtsberatung“
ihren Mitgliedern die Möglichkeit, ihre anwaltlichen Dienste
zu bewerben und anzubieten (Anlage K 10).
Der Beklagte ist Rechtsanwalt und Inhaber der Rechtsanwaltskanzlei H.
& Kollegen mit Sitz in A. Ausweislich der werblichen
Darstellung im Internet ist die Sozietät des Beklagten
bundesweit tätig (unter anderem heißt es dort:
„Durch die Spezialisierung im Internetrecht sind wir
ortsunabhängig und bundesweit tätig.“). Auf
seiner Webseite bietet der Beklagte auch eine Online-Rechtsberatung an.
In der Rubrik „Referenzen“ verweist er auf mit ihm
geführte Interviews und von ihm verfasste Beiträge in
bundesweit erscheinenden Medien.
Der Beklagte ist Inhaber von unter anderem folgenden Domains:
„anwalt-ebay.de“
„anwaltebay.de“
„rechtsberatung-ebay.de“
„ebay-recht.net“
und
„ebayrecht.net“.
Bei den Domains ist keine eigene Webseite hinterlegt, diese werden
vielmehr auf die Webseite des Beklagten
„www.k...biz“ weitergeleitet. Der Beklagte benutzt
diese Domains teilweise im Rahmen der Werbung im g.
Adwords-Werbeprogramm und hat unter google.de unter anderem wie folgt
geworben:
„Anwalt für ebay
hochspezialisierte Anwaltskanzlei
kompetente Hilfe sofort bundesweit
www.anwalt-ebay.de“
„Rechtsberatung ebay
hochspezialisierte Anwaltskanzlei
kompetente Hilfe sofort bundesweit
www.rechtsberatung-ebay.de“
Diese Anzeigen erschienen als Werbeanzeige bei google.de, wenn man in
der Suchmaske unter anderem nach den Begriffen anwalt ebay,
rechtsanwalt ebay,
anwalt ebay-recht,
rechtsanwalt ebay-recht
suchte. Sofern man auf die Anzeige klickte, wurde man auf die Webseite
www.k...biz des Beklagten weitergeleitet.
Einen direkten Link zur Webseite www.k...biz, ohne die
Zwischenschaltung der Domains „www.anwalt-ebay.de“
oder „www.rechtsberatung-ebay.de“, fand der Nutzer
auf der Suchmaschinenplatzierung Nr. 69 bei google.de ebenfalls, wenn
er in der Suchmaske den Begriff „anwalt ebay“
eingab. Gab der Nutzer Begriffe wie „anwalt
internetrecht“ und „anwalt onlinerecht“
in die google.de Suchmaske ein, fand er einen direkten Link zur
Webseite des Beklagten auf der Suchmaschinenplatzierung Nr. 6 (Anlagen
B 10, B 12, B 22).
Auf seiner Webseite www.k...biz gibt der Beklagte dann unter anderem
den Tätigkeitsbereich „ebay.-Recht“ sowohl
bei den aufgelisteten Beratungsfeldern als auch als Unterpunkt im
Tätigkeitsbereich Internetrecht an. Außerdem stellt
der Beklagte auf seiner Webseite eine umfangreiche Sammlung an Urteilen
zur Verfügung und bietet hierbei unter der Kategorie
Internetrecht eine eigene Unterkategorie ebay-Recht an, die sich
speziell mit Urteilen bezüglich rechtlicher Fragestellungen
bei ebay befasst.
Im September 2007 erlangte die Klägerin zunächst
davon Kenntnis, dass der Beklagte Inhaber und Nutzer der Domain
www.anwalt-ebay.de ist und darüber hinaus das Zeichen
„ebay.-Recht“ auf seiner Webseite als Seitentitel,
als Signalwort, als Metatag und als Schlagwort, d. h. als zu einer
Unterseite führenden Link, zur Bewerbung seiner anwaltlichen
Dienstleistungen nutzt. Aufgrund dessen mahnte die Klägerin
den Beklagten im Oktober 2007 kostenpflichtig ab. Der Beklagte lehnte
die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab und
teilte der Klägerin darüber hinaus mit, dass er auch
Inhaber und Nutzer der Domain www.rechtsberatung-ebay.de sei. Am 23.
November 2007 erhob der Beklagte vor dem Landgericht München I
Feststellungsklage (Az.: 7 O 21904/07), in welcher er die Feststellung
begehrt, dass er der Klägerin nicht zum Ersatz von
Abmahnkosten in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit
verpflichtet sei. Die Klägerin erwirkte ihrerseits die bereits
benannte Beschlussverfügung der Kammer vom 28. November 2007
(Az.: 312 O 850/07). Von der Existenz weiterer Domains - neben den
„.de“- Domains - wie beispielsweise
„ebay-recht.net“
„ebayrecht.net“
„ebay-recht.org“
und
„ebayrecht.org“
erlangte die Klägerin erst nach Vollstreckung der
einstweiligen Verfügung Kenntnis. Jedenfalls zu diesem
Zeitpunkt wiesen die genannten Domains keine Weiterleitung auf die
Webseite des Beklagten www.k...biz auf.
Die Klägerin behauptet, sie sei durch schriftliche
Erklärung ihrer Muttergesellschaft (Anlage K 6)
ermächtigt, Markenrechte der Muttergesellschaft
gegenüber Dritten geltend zu machen.
Die Klägerin meint, dass sowohl die Verwendung des Zeichens
„ebay“ im Zusammenhang mit den verschiedenen
Internet-Domains des Beklagten als auch das Schlagwort „ebay-Recht“
auf der Webseite des Beklagten das Markenrecht der ebay Inc. sowie das
Recht an der geschäftlichen Bezeichnung und das Namensrecht
der Klägerin verletzen.
Die Klägerin beantragt,
wie folgt zu erkennen,
1. der Beklagte hat es unter Androhung eines vom Gericht für
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und
für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann,
einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall
höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt
höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr
a) das Zeichen „ebay“ als Bestandteil von
Internet-Domain-Namen wie z. B.:
- „anwalt-ebay“,
- „anwaltebay“,
- „rechtsberatung-ebay“,
- „ebay-recht“,
- „ebayrecht“
zur Kennzeichnung der werblichen Darstellung seiner rechtsanwaltlichen
Dienstleistungen zu nutzen und/oder zu reservieren und/oder nutzen
und/oder reservieren zu lassen;
b) das Zeichen „ebay-Recht“
zur Bewerbung seiner rechtsanwaltlichen Dienstleistungen im Internet zu
nutzen.
2. Dem Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden
Zwangsgeldes bis zu einem Betrag von 25.000,00 EUR und für den
Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten (Zwangsgeld im Einzelfall höchstens
25.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),
aufgegeben, gegenüber der Denic e.
G., Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt am Main, den
Verzicht auf die
a) Internet-Domain „anwalt-ebay.de“;
b) Internet-Domain „anwaltebay.de“;
c) Internet-Domain „rechtsberatung-ebay.de“
zu erklären;
4. der Beklagte zahlt an die Klägerin 1.820,00 EUR
zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus
1.589,00 EUR seit dem 24. November 2007 und aus weiteren 231,00 EUR
seit Rechtshängigkeit.
Der Beklagte beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Benutzung der
streitgegenständlichen Begriffe vollziehe sich in den Grenzen
des § 23 Nr. 3 MarkenG und sei deswegen zulässig. Er
habe auf „ebay“
ausschließlich Bezug genommen, um über die Merkmale
der Dienstleistung zu informieren. Es fehle auch an der
Verwechslungsgefahr.
Eine Löschung der für ihn eingetragenen Domainnamen
komme bereits deswegen nicht in Betracht, weil dafür jedwede
denkbare Nutzung gegen Rechte der Klägerin verstoßen
müsse; dies wäre jedoch jedenfalls bei einer privaten
Nutzung nicht der Fall.
Gründe
Die Klage ist zulässig und hinsichtlich der Anträge
zu 1 a), 2) und den mit 4) nummerierten Antrag voll begründet,
im Hinblick auf den Antrag zu 1 b) unbegründet.
1. Die Klägerin ist ausweislich der Anlage K 6, die von dem
Beklagten nicht substantiiert angegriffen wurde, von der
Muttergesellschaft, der ebay Inc. (USA), ermächtigt, deren
Markenrechte gegenüber dem Beklagten im Prozess geltend zu
machen.
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin hinsichtlich des
Antrages zu 1 a) bzw. der Löschungsanspruch der
Domain-Registrierungen unter dem Antrag zu 2) folgen zumindest aus den
§§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5, §§
5, 15 Abs. 3 Abs. 4 MarkenG.
a) Gemäß §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 3,
Abs. 5 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers
der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke
identisches oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder
Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind,
für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei
der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung
des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung
der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise
ausnutzt oder beeinträchtigt. Dasselbe gilt
gemäß § 15 Abs. 3 MarkenG, wenn es sich um
eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung handelt.
Mit der Verlinkung auf seinen unternehmerischen Internetauftritt hat
der Beklagte die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung
der Marke und des Unternehmenskennzeichens „...“
ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt.
Der Markenschutz aufgrund der Marke und des gleichlautenden
Unternehmenskennzeichens „ebay“
erstreckt sich gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG auf
die Dienstleistungsbereiche Rechtsberatung und anwaltliche
Tätigkeit bereits aufgrund der bloßen Benutzung des
Zeichens im geschäftlichen Verkehr und der
überragenden Verkehrsbekanntheit von Marke und gleichlautendem
Unternehmenskennzeichen der Klägerin, welche der Beklagte auch
nicht in Abrede nimmt. Eine Benutzung im geschäftlichen
Verkehr ergibt sich daraus, dass die Klägerin unter www.ebay.de/rechtsportal
rechtliche Informationen rund um den Online-Handel zur
Verfügung stellt sowie unter den Domains www.ebay-business.de
und www.ebay.de in der
Rubrik
„Dienstleistungen/Beratungsleistungen/Rechtsberatung“
ihren Mitgliedern die Möglichkeit bietet, ihre anwaltlichen
Dienste zu bewerben und anzubieten. Ob die Mitglieder dieses Angebot
tatsächlich in Anspruch nehmen und Anzeigen schalten, ist
für die Frage der Benutzung unerheblich, da die
Klägerin hierfür jedenfalls die Möglichkeit
bereithält.
Das von dem Beklagten in den Domains „anwalt-ebay.de“
bzw. „rechtsberatung-ebay.de“
verwendete Zeichen „ebay“
ist mit der Marke und dem gleichlautenden Unternehmenskennzeichen
„ebay“
identisch. Die jeweiligen Zusätze
„Anwalt“, „Rechtsberatung“ oder
„Recht“ sind rein beschreibende Zusätze.
Der Beklagte hat das Zeichen „ebay“
im geschäftlichen Verkehr kennzeichenmäßig
zur Bewerbung der auf seiner Webseite angebotenen anwaltlichen
Dienstleistungen verwendet. Das Zeichen „ebay“
hatte die Funktion, den Nutzer bei Eingabe der jeweiligen Domains wie
beispielsweise „www.anwalt-ebay.de“ oder durch
bloße Eingabe der Bezeichnung „anwalt-ebay“
in die Suchmaschinenfunktion, auf die geschäftlich genutzte
Webseite des Beklagten zu lenken, auf der er seine anwaltlichen
Dienstleistungen anbot. Durch die Verwendung des identischen Zeichens
hat der Beklagte es unternommen, den Ruf der Marke und des
gleichlautenden Unternehmenskennzeichens „ebay“
mit den einhergehenden Qualitätsvorstellungen auf seine
Anwaltskanzlei zu übertragen. Er hat die Unterscheidungs- und
Anziehungskraft sowohl der Marke als auch des gleichlautenden
Unternehmenskennzeichens ausgenutzt, um auf sein
geschäftliches Angebot aufmerksam zu machen. Durch die
Verlinkung oben genannter Domains mit der Internetseite des Beklagten
unter „www.k...biz“ konnte ein erheblicher Teil der
Nutzer den Eindruck gewinnen, dass er sich auf einer Internetseite
befinde, die von der Klägerin autorisiert sei, mithin zwischen
den Parteien eine Zusammenarbeit bestehe. Durch die
Übertragung der positiven Assoziationen, die der Verkehr mit
der Marke und dem Unternehmenskennzeichen „ebay“
verbindet, auf das Unternehmen des Beklagten, wird deren
Unterscheidungskraft verwässert, wodurch diese an
Attraktionskraft verliert. Ob sich der Beklagte in seinen werblichen
Darstellungen lediglich als „Anwalt für ebay“
und nicht als „Anwalt von ebay“
bezeichnet, kann im Ergebnis keinen Unterschied machen. In beiden
Fällen wird der durchschnittliche Nutzer eine Verbindung
zwischen der Marke bzw. dem Unternehmenskennzeichen „ebay“
der Klägerin und dem Dienstleistungsangebot des Beklagten
herstellen und eine Zusammenarbeit der Parteien annehmen.
Ein rechtfertigender Grund ergibt sich auch nicht aus § 23 Nr.
3 MarkenG bzw. Art 12 lit. c) GMV. Hiernach kann ein Dritter im
geschäftlichen Verkehr die Marke oder die
geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer
Dienstleistung benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig
ist.
Zweifelhaft erscheint bereits, ob der Beklagte die Marke lediglich als
Hinweis auf die Bestimmung einer Dienstleistung benutzt, wenn seine
Homepage unter den Domains „anwalt-ebay“,
„rechtsberatung-ebay“,
„ebay-recht“
bzw. vergleichbaren Domains zu finden ist. Der unbefangene Besucher
wird im Zweifel davon ausgehen, dass sich dort eine Unterseite des
Angebotes der Klägerin befindet, unter der etwa
anwaltliche/rechtliche Dienstleistungen ersteigert oder sonst wie in
Anspruch genommen werden können. Die Nutzung der Marke der
Klägerin im Domainnamen selbst indiziert dies; hierin liegt
auch ein entscheidender Unterschied zur Nutzung des Begriffes
„ebay-Recht“
auf der Seite selbst (dazu sogleich). Ob der Beklagte im Rahmen der
google-Adwords-Werbung dabei mit „Anwalt für
ebay“ oder „Anwalt von ebay“
geworben hat, spielt, wie ausgeführt, für den
Domainnamen keine Rolle.
Eine Rechtfertigung scheitert jedenfalls an der Notwendigkeit der
Benutzung. Die Benutzung des Zeichens „ebay“ ist
nicht erforderlich, um auf eine Spezialisierung des Beklagten auf den
Bereich „ebay“ hinzuweisen. Vielmehr kann es dem
Beklagten zugemutet werden, statt der Bezeichnung
„anwalt-ebay“ Begriffe wie
„anwalt-markenrecht“ oder
„anwalt-internetrecht“ zu benutzen. Bei einer Suche
bei g...de nach dem Begriff „anwalt ebay“ erscheint
der Beklagte auf der Suchmaschinenplatzierung Nr. 69, wohingegen die
Suche beispielsweise nach den Begriffen „anwalt
internetrecht“ und „anwalt onlinerecht“
eine weitaus bessere Platzierung ergibt (Anlagen B 10, B 12, B 22). Die
Nutzung des Zeichens „ebay“ ist zur Bewerbung der
vom Beklagten angebotenen anwaltlichen Dienstleistungen mithin nicht
zwingend erforderlich, da der Nutzer auch bei Eingabe anderer
Suchbegriffe den Weg zum Dienstleistungsangebot des Beklagten findet.
Ob ein Unterlassungsanspruch der Klägerin auch wegen
Verwechslungsgefahr nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und 15
Abs. 2 MarkenG besteht, kann dahinstehen. Die Kammer hält es
allerdings nicht für zweifelhaft, dass zwischen der Marke
„ebay“ und den Bezeichnungen
„anwalt-ebay“ oder „rechtsberatung-ebay“
zumindest eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines
gedanklichen Inverbindungbringens durch die Vermutung einer
Zeichenabwandlung besteht. Es ist eine Verwechslungsgefahr unter dem
Aspekt des Serienzeichens gegeben. Dieser greift
regelmäßig dann ein, wenn die Zeichen in einem
Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer
Zeichen eines Unternehmens sieht und aus diesem Grund die nachfolgenden
Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen
Zeicheninhaber zuordnet (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 2004, 907 - Sitting
Bull). Aufgrund der überragenden Verkehrsbekanntheit der Marke
und des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens „ebay“
ist die Bezeichnung jedenfalls durchaus geeignet, als Stammzeichen zu
dienen.
Eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Domains „anwalt-ebay.de“,
„anwaltebay.de“,
„rechtsberatung-ebay.de“
liegt vor. Der Beklagte hatte unter diesen Domains im Wege der
Weiterleitung schon Inhalte geschaltet und verweigerte die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Hinsichtlich der Domains mit den Bestandteilen „ebay-recht“
bzw. „ebayrecht“
besteht zumindest die Gefahr einer Erstbegehung. Der Beklagte
berühmte sich, zur Zeichennutzung berechtigt zu sein, so dass
die konkrete Gefahr einer baldigen Nutzung angenommen wird.
b) Der Klägerin steht der im Antrag zu 1 b) geltend gemachte
Unterlassungsanspruch nicht zu. Er folgt weder aus Art. 9 lit. c) GMV
und §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG, noch aus
§§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG bzw.
§§ 5, 15 Abs. 2,3 und 4 MarkenG oder
§§ 12, 1004, 823 BGB.
Im Unterschied zur Verwendung des Zeichens „ebay“
im Rahmen von Domain-Namen, die der Beklagte dazu benutzte, den Nutzer
gerade erst auf seine gewerbliche Internetseite zu lenken, befindet
sich das Zeichen „ebay-Recht“
auf der Internetseite „www.k...biz“ selbst. Der
Beklagte wird hier gerade nicht durch den
kennzeichenmäßigen Gebrauch der Marke oder des
gleichlautenden Unternehmenskennzeichens „ebay“
zu der Internetseite des Beklagten „gelockt“.
Die Kammer verkennt nicht, dass potentielle Mandanten des Beklagten
dadurch auf dessen Seite gelenkt werden können, dass sie bei
einer Internetsuchmaschine (unter anderem) den Begriff „ebay-Recht“
eingeben, dann gerade aufgrund der Nennung dieses Begriffs auf der
Internetseite des Beklagten ein entsprechend prominent platziertes
Suchergebnis anklicken und auf die Seite des Beklagten verlinkt werden.
Dies kann die Klägerin jedoch nicht untersagen lassen. Der
Kläger benutzt die Marke insoweit im Sinne des § 23
Nr. 3 MarkenG als Hinweis auf die Bestimmung seiner Dienstleistung.
Diese Benutzung ist auch notwendig und verstößt
nicht gegen die guten Sitten.
Das Zeichen „...-Recht“ ist auf der Webseite als
eines unter vielen Tätigkeitsfeldern des Beklagten
ausgewiesen. Ungeachtet der Frage, ob es einen allgemein
gültigen juristischen Bereich „ebay-Recht“
überhaupt gibt, überträgt der Beklagte hier
gerade weder den Ruf der Marke und des gleichlautenden
Unternehmenskennzeichens „ebay“
mit den einhergehenden Qualitätsvorstellungen auf das
Dienstleistungsangebot des Beklagten, noch nutzt er die
Unterscheidungs- und Anziehungskraft der Marke und des gleichlautenden
Unternehmenskennzeichens „ebay“
aus. Der Nutzer bringt hier die positiven Assoziationen, die er mit der
Marke und dem Unternehmenskennzeichen „ebay“
verbindet, mit den Dienstleistungsangeboten des Beklagten nicht in
Verbindung. Vielmehr kann er erkennen, dass zwischen den Parteien hier
gerade keine Zusammenarbeit besteht. Der Beklagte beschreibt lediglich
einen Teil seines Dienstleistungsangebotes und informiert den Nutzer
darüber, dass er sich mit Rechtsproblemen befasst, die dem
Nutzer als Mitglied bei ebay
ständig begegnen. Aufgrund der überragenden
Verkehrsbekanntheit der Marke und dem gleichnamigen
Unternehmenskennzeichen „ebay“
ist es auch unerheblich, dass neben dem Online-Marktplatz „ebay“
auch andere Online-Marktplätze wie beispielsweise A. und
S. ebay existieren
und sich die auftretenden rechtlichen Fragen teilweise nicht nur
auf ebay, sondern
gleichwohl auch auf die anderen Anbieter erstrecken.
Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin über ca. 24
Millionen Mitglieder verfügt und www.ebay.de einer
aktuellen Marktstudie des Unternehmens N./NetRatings vom Oktober 2007
zufolge die meistbesuchte Einzelhandels-Webseite in Deutschland ist,
entstehen dementsprechend eine Vielzahl von Reibungspunkten, so dass es
auch zahlreiche Gerichtsentscheidungen gibt, die ebay tangieren. Dem
Nutzer ist der Begriff „ebay-Recht“
aufgrund der ständigen - auch medialen - Präsenz
dieser rechtlichen Fragen geläufig. Er weiß, dass
sich ein „ebay-Recht“
mit Fragen zum Widerrufsrecht, Versandkosten, Einbeziehung von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen etc. befasst. Indem der
Beklagte seine Tätigkeit mit dem Begriff „ebay.-Recht“
umschreibt, informiert er den Nutzer somit nur darüber, dass
er Mandanten gerade auch zu den genannten rechtlichen Fragen beraten
möchte. Dabei kann es keinem Zweifel unterliegen, dass
aufgrund der gerichtsbekannt in Einzelheiten von Wettbewerbern
abweichenden Seitengestaltung im Internetauftritt der Klägerin
sich bei der Nutzung ihres Angebots zum Teil andere Rechtsfragen
stellen als bei Nutzung des Angebots der Wettbewerber, beispielhaft
etwa bei der Frage, welche Belehrungen und AGB wo (direkt auf der
Angebotsseite, auf der „mich“-Seite, in
einem ebay-Shop usw.)
zu platzieren sind, damit sie einbezogen werden.
Diese Benutzung der Marke ist auch notwendig, weil zahlreiche
potentielle Mandanten mit den Begriffen
„Internetauktionshaus“ oder
„e-commerce“ nach der Lebenserfahrung der Kammer
bei weitem nicht so vertraut sind wie mit dem der Marke „ebay“.
Aufgrund ihrer Bekanntheit steht die Marke der Klägerin hier
für eine ganze Sparte. Dies hat zur Folge, dass als
Suchbegriff im Internet der Begriff „ebay-Recht“
weit häufiger verbreitet sein wird und - für die
Mandantenakquise des Beklagten - verwendet werden muss, wenn er
über Suchmaschinen als Dienstleister für die
erwähnten Rechtsprobleme gefunden werden will. Gegen die guten
Sitten verstößt diese Benutzung nicht. Der
verwendete Begriff auf der anwaltlichen Homepage des Beklagten
lässt nicht befürchten, dass der Benutzer annimmt, es
handele sich um ein Angebot der Klägerin.
Der Unterschied zur nach obergerichtlicher Rechtsprechung
grundsätzlich unzulässigen alleinigen Verwendung als
Metatag ist der, dass Nutzer dieses Stichwort - jedenfalls soweit es
als Link benutzt wird - auch sehen und hierauf klicken können,
um weitere Informationen zu erhalten.
Darüber hinaus besteht aus den oben genannten Gründen
weder eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des gedanklichen
Inverbindungbringens der Marke und dem gleichnamigen
Unternehmenskennzeichen „ebay“
noch eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin unter dem
Gesichtspunkt einer Namensanmaßung.
Es handelt sich auch nicht um unzulässig vergleichende Werbung
im Sinne des § 6 UWG, da es sich hier nicht um Kauf- bzw.
Dienstleistungsalternativen handelt, sondern um eine bloße
Bezugnahme. Auf die Dienstleistungen der Klägerin darf der
Beklagte Bezug nehmen; die zwangsläufig hierin liegende
Anlehnung an den Ruf der Klägerin hat diese insoweit
hinzunehmen (vgl. BGH NJW-RR 2005, 548 - Aluminiumräder).
2. Ergänzend zum oben bejahten Unterlassungsanspruch nach
§ 14 Abs. 5 MarkenG steht der Klägerin aus
gewohnheitsrechtlicher Verankerung und analog § 1004 BGB ein
Anspruch auf Freigabe der streitgegenständlichen Domainnamen
zu (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. vor §§
14-19, Rn. 101 und 104).
Dass die Rechte der Klägerin durch den Kläger im
geschäftlichen Verkehr verletzt wurden, wurde oben bereits
ausgeführt.
Auch bei der Nutzung für private Zwecke greifen die genannten
Gründe. Insoweit folgt der der Klägerin zustehende
Anspruch aus dem bürgerlichen Namensrecht. Die für
den Unterlassungsanspruch aus dem Markenrecht angeführten
Gründe gelten entsprechend, da es für die
Verwässerung durch die Nutzung der Domains keinen Unterschied
macht, ob Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der
bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund für private oder
geschäftliche Zwecke ausgenutzt oder beeinträchtigt
werden.
Entgegen dem gestellten Antrag war der Beklagte insoweit nicht unter
Zwangsmittelandrohung zur Abgabe der Erklärung
gegenüber der D. zu verurteilen, da es sich um eine
Willenserklärung handelt, deren Vollstreckung sich nach
§ 894 ZPO richtet, nicht nach § 888 ZPO. Der Antrag
war im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang jedoch in dem gestellten
Antrag als minus enthalten, so dass der Beklagte ohne Notwendigkeit
einer Änderung des Antrags zur Abgabe der Erklärung
verurteilt werden konnte. Soweit es die Zwangsmittelandrohung betraf,
war die Klage - allerdings aufgrund des materiell gleichen Erfolges
insoweit ohne der Klägerin nachteilige Kostenfolge -
abzuweisen.
3. Die Klägerin kann zumindest gemäß
§§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG Ersatz der
Abmahnkosten verlangen. Die Kammer hält für die
Berechnung der Kostenhöhe die in Ansatz gebrachte
Geschäftsgebühr von 1,5 gemäß
§§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV für angemessen.
Zwar sind die Prozessbevollmächtigten der Klägerin
unter anderem spezialisiert auf das Gebiet des Gewerblichen
Rechtsschutzes, so dass die vorliegende Materie zu deren
täglichem Geschäft gehören dürfte.
Dies schließt aber eine umfangreiche oder schwierige
Tätigkeit, die eine Gebühr von mehr als 1,3
rechtfertigt, nicht aus. Es ist auch nicht erforderlich, dass die
Tätigkeit „besonders“ umfangreich oder
schwierig ist, vgl. Nr. 2300 VV-RVG. Aufgrund der zahlreichen Domains
und der umfangreichen Beweissicherung (vgl. die vorgelegten Anlagen)
ist von einer umfangreichen Sache auszugehen, so dass eine 1,5
Gebühr jedenfalls nicht unangemessen ist.
Die Zinsforderung ist berechtigt aus §§ 286 Abs. 1, 2
Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB für die Gebühren nach einem
Wert von € 50.000,00 seit Erhebung der Feststellungsklage vor
dem LG München und für die Restforderung seit
Rechtshängigkeit gemäß §§
288 Abs. 1, 291 BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1
S. 1; 709 S. 2 ZPO.