wegen
Urheberrechtsverletzung
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle durch … auf
die mündliche Verhandlung vom 30.05.2012 für Recht
erkannt:
Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden der
Verfügungsklägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung gegen
sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus
diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Verfügungsbeklagte vor seiner Vollstreckung in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Verfügungskiägerin betreibt den Erlass einer
einstweiligen Verfügung gegen den
Verfügungsbeklagten, weil dieser auf einem Internetauftritt
eine von der Geschäftsführerin der Klägerin
gefertigte Fotografie einer Spielzeugente führt.
Die Geschäftsführerin der
Verfügungsklägerin fertigte am 03.02.2011
für Zwecke der Produktpräsentation das abgemahnte
Foto einer farbenfroh gestalteten Spielzeugente mitRolluntersatz und
Astronautenhelm sowie stellte dieses der
Verfügungsklägerin zur Verfügung. Auf einem
Internetauftritt des Verfügungsbeklagten unter der Adresse URL
de- de.facebook.com/xyz erschien am 29.03.2012 unter anderem dieses
Foto.
Die Verfügungsklägerin forderte den
Verfügungsbeklagten am 30.03.2012 erfolglos zur Abgabe einer
strafbewehrten Unteriassungserklärung auf. Die Parteien sind
Wettbewerber bei dem Verkauf von Badeenten.
Die Verfügungsklägerin beantragt, dem
Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen
Verfügung aufzuerlegen, es bei Meidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, das Foto in der
geschehenen Weise öffentlich zugänglich zu machen,
soweit hierzu nicht die Zustimmung der
Verfügungsklägerin vorliegt.
Der Verfügungsbeklagte stellt den Antrag, den Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht
Halle als Folge der rügelosen Einlassung des
Verfügungsbeklagten örtlich und sachlich
zuständig. Der Antrag scheitert deshalb nicht schon daran,
dass nach der Bewertung der Kammer der Streitwert auch nicht entfernt
die Zuständigkeitsschwelle des § 23 Ziffer 1 GVG
erreicht, sondern von der Kammer mit allenfalls 500,00 EUR angenommen
wird.
II.
Die Kammer kann dahingestellt lassen, ob die
Verfügungsklägerin materiellrechtlich aus §
97 Abs. 1 UrhG gegen den Verfügungsbeklagten einen
Unterlassungsanspruch hat, also insoweit ein
Verfügungsanspruch besteht. Jedenfalls fehlt es insoweit an
einem Verfügungsgrund. Die Sache ist nach der Bewertung der
Kammer auch nicht entfernt so eilbedürftig, dass hierdurch das
Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
eröffnet wäre:
Eine einstweilige Verfügung darf allgemein zur Durchsetzung
eines materiellrechtlich bestehenden Anspruchs nicht schon einfach
deshalb ergehen, um zu einer schnelleren Entscheidung zu gelangen. Der
Gesetzgeber hat als Korrelat dazu, dass das Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung die Intensität der
gerichtlichen Tatsachenprüfung im Vergleich zu einem
Hauptsacheverfahren erheblich einschränkt, damit
typischerweise gerade die Rechte der in Anspruch genommenen Partei
einschneidend verkürzt und dies auch durch die über
§ 936 ZPO anwendbare Regelung in § 926 ZPO sowie
§ 945 ZPO nur sehr begrenzt kompensiert wird, den Erlass einer
einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 und
940 ZPO zusätzlich davon abhängig gemacht, dass
Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht werden, aus denen
sich eine besondere Eilbedürftigkeit ergibt.
Soweit der Gesetzgeber für eine Reihe von Sachgebieten durch
speziellere, den allgemeinen Regeln der §§ 935 und
940 ZPO vorgehende Normierungen entweder von der Darlegung einer
besonderen Eilbedürftigkeit befreit oder jedenfalls die
Anforderungen hierfür abgesenkt hat, greift dergleichen im
vorliegenden Verfahren nicht. Soweit in der Literatur und auch Teilen
der obergerichtlichen Rechtsprechung für aus dem
Urheberrechtsgesetz geltend gemachte Ansprüche eine analoge
Anwendung des § 12 Abs. 2 UWG erwogen wird, sieht die Kammer
hierfür keine taugliche Grundlage. Spätestens nachdem
der Gesetzgeber es in Kenntnis der bereits spätestens seit
1995 andauernden Kontroverse bei seitdem Jahr 1996 inzwischen 17
Novellierungen des Urheberrechtsgesetzes für nicht angezeigt
hielt, eine § 12 Abs. 2 UWG entsprechende Regelung in das
Urheberrechtsgesetz einzufügen, kommt das Bestehen einer vom
Gesetzgeber nicht beabsichtigten Regelungslücke als notwendige
Voraussetzung einer Analogie nicht mehr ernstlich in Betracht (zum
Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung sowie den hierzu
verwendetem gegenläufigen Argumenten vgl. Kefferpütz,
in: Wandke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl., vor § 97 Rn. 77 f.).
Gegen die erwogene analoge Anwendung des § 12 Abs. 2 UWG
spricht weiter ein systematisches Argument. Der Gesetzgeber hat
nämlich für einen Teilbereich urheberrechtlicher
Ansprüche den Erlass einer einstweiligen Verfügung
von den besonderen Voraussetzungen der §§ 935 und 940
ZPO an das Vorliegen eines Verfügungsgrundes abgekoppelt,
nämlich in § 42a Abs. 6 S. 2 UrhG für
Zwangslizenzen zur Herstellung von Tonträgern (vgl. hierzu:
Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 42a UrhG Rn.
28). Dass der Gesetzgeber diese Freistellung nur auf ein kleines
Teilsegment des Anwendungsbereiches des Urheberrechtsgesetzes begrenzt
hat, lässt sehr deutlich erkennen, dass er insgesamt im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes gerade nicht von der Darlegung und
Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes befreien wollte,
insbesondere der Gesetzgeber auch nicht flächendeckend im
Bereich des Anwendungsbereichs des Urheberrechtsgesetzes die
Voraussetzungen eines Verfügungsgrundes als gegeben ansieht.
Jedenfalls im Ergebnis geht auch der zuständige Berufungssenat
des Oberlandesgerichts Naumburg davon aus, dass § 12 Abs. 2
UWG nicht analog anwendbar ist (Beschluss vom 03.03.2011, Az. 9 W
25/11). Die rechtliche Konsequenz ist, dass der Erlass einer
einstweiligen Verfügung einer ausreichenden Rechtsgrundlage
entbehrt, solange nicht besondere Umstände glaubhaft gemacht
sind, welche eine den Anforderungen des §§ 935 und
940 ZPO genügende Eilbedürftigkeit begründen
(so etwa in den auch in der weiteren Folge zitierten obergerichtlichen
Entscheidungen ausdrücklich: OLG Hamburg, Beschluss vom Januar
2007, Az. 5 W 147/08, Rn. 15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.01.1998,5
Az. W 6/98, Rn. 27). Diese Voraussetzung darf die Kammer nicht
ignorieren, ohne die von jedem Gericht zu beachtende Bindung an Gesetz
und Recht zu missachten.
Für die besondere Dringlichkeit, welche das Verfahren auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung öffnet,
genügt nicht schon allein, dass die
Verfügungsklägerin ihren Anspruch beschleunigt
betrieben haben mag. Allerdings ließ der zuständige
Berufungssenat des Oberlandesgerichts Naumburg in seiner bereits
zitierten Entscheidung (bei Ablehnung einer analogen Anwendung von
§ 12 Abs. 2 UWG) als einzigen für eine
Eilbedürftigkeit angeführten Grund genügen,
dass der Verfügungskläger dort sein Verfahren
nachdrücklich betrieben hatte. Dagegen, dass das
Oberlandesgericht insoweit lediglich missverständlich
formuliert hat oder ihm ein Versehen unterlaufen ist, spricht dabei,
dass es allein auf die betreffende Passage gestützt eine
erstinstanzliche Entscheidung abgeändert hat.
Die Kammer sieht bislang keine ausreichende Grundlage, dem
Oberlandesgericht Naumburg insoweit zu folgen. Die Kammer hält
für - mit der Ausnahme der zitierten Entscheidung des
zuständigen Berufungssenats - bislang allgemein anerkannt,
dass das beschleunigte Betreiben eines Anspruches selbst keine
Eilbedürftigkeit begründet, sondern nur umgekehrt ein
nicht beschleunigtes Betreiben eines Anspruches eine aus anderem Grund
entstandene Eilbedürftigkeit wieder entfallen lassen oder
andere Indizien für eine Eilbedürfigkeit widerlegen
kann (Drescher in: MüKo-ZPO, Aufl., § 935 Rn. 19;
Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 935 Rn. 8,
§ 940 Rn. 5; Fischer, in: Prütting/Gehrlein, ZPO,
§ 935 Rn. 4 a. E.; von der obergerichtlichen Rechtsprechung im
Bereich des Urheberrechts etwa KG, Urteil vom 09.02.2001, Az. U
9667/00, Rn. 14; für andere Rechtsbereiche etwa OLG Celle,
Beschluss vom 09.07.2008, Az. 13 U 144/08, Rn. 4; OLG Hamm, Urteil vom
31.08.2006, Az. 4 U 124/06, Rn. 17 f.; Hanseatisches OLG Bremen,
Beschluss vom 25.06.2003, Az. 1 W 31/03, Rn. 2; Hanseatisches OLG
Hamburg, Urteil vom 26.04. 2001, Az. 3 U 268/00, Rn. 26; OLG
Düsseldorf, Urteil vom 10.12.1999, Az. 22 U 170/99, Rn. 3 bis
5; wie auch die nachfolgenden Entscheidungen zitiert jeweils nach
Juris; in der urheberrechtlichen Kommentarliteratur etwa:
Kefferpütz, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., vor
§§ 97 ff. UrhG Rn. 85).
Der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vermag die
Kammer keine Begründung dafür zu entnehmen, warum
dieser bislang allgemein anerkannte nach der Bewertung der Kammer auch
in den bereits aufgeführten gesetzlichen Grundlagen zum
Ausdruck gekommene Grundsatz nicht mehr gelten soll. Die Kammer hat
sich auch sonst bislang kein rechtlich tragfähiges Argument
erschließen können, das es ihr erlauben
würde, der abweichenden - womöglich allerdings auch
nur im zitierten Einzelfall missverständlich formulierten oder
von der Kammer missverstandenen - Rechtsprechung des
zuständigen Berufungssenats zu folgen.
Anderes vermag die Kammer auch sonst nicht der von ihr
geprüften land- und oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zu
entnehmen:
So beschränken sich etwa die nachfolgend zitierten
Entscheidungen gerade nicht auf die Feststellung, ob das Verfahren
unverzögert betrieben wurde, sondern prüfen im
Gegenteil, ob besondere eine Eilbedürftigkeit
begründende Umstände vorliegen, etwa in Gestalt eines
Schadens, der nachträglich nicht mehr wiedergutzumachen ist,
halten solche besonderen - über ein bloßes eiliges
Betreiben hinausgehende - Umstände also gerade für
erforderlich (OLG Hamburg, Beschluss vom 09.01.2007, Az. 5 W 147/05,
Rn. 15, 17; LG Köln, Urteil vom 07.03.2007, Az. 28 O 551/06,
Rn. 23; LG Leipzig, Urteil vom 19.05.2005, Az. 5 O 1304/05, Rn. 22).
Soweit einzelne veröffentlichte Berufungsentscheidungen
weitere Prüfungspunkte nicht ausdrücklich behandeln,
gibt dies nicht her, dass die betreffenden Gerichte eine
Eilbedürftigkeit für entbehrlich und ausreichend
halten, dass eine an sich nicht eilige Sache schlicht von dem
Antragsteller eilig betrieben worden ist. In einer
Berufungsentscheidung müssen nach Maßgabe des
§ 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 ZPO nämlich nur diejenigen
Punkte aufgeführt werden, welche für die
Abänderung oder Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen
Entscheidung erheblich waren. Soweit in mehreren
veröffentlichten obergerichtlichten Entscheidungen zum Erlass
einstweiliger Verfügung nur die Frage eines
Verfügungsanspruches behandelt ist, dagegen nicht die Frage,
welche Anforderungen an einen ausreichenden Verfügungsgrund zu
stellen sind, gibt dies lediglich her, dass ein
Verfügungsgrund in den entschiedenen Fällen entweder
unproblematisch war und deshalb nach Maßgabe des §
540 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 ZPO nicht der Behandlung bedurfte oder das
Berufungsgericht seine Entscheidung hierauf nicht stützte (so
offenbar etwa: OLG Hamburg, Urteil vom 9. April 2008, 5 U 124/07, Rn.
36 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Januar 1998, 25 W 6/98, Rn.
27).
Soweit sich die Gründe einer zitierten landgerichtlichen
Entscheidung zum Verfügungsgrund in der Tat allein auf die
Mitteilung beschränken, dass „die
Eilbedürftigkeit nicht etwa durch ein zu langes Zuwarten
… selbst widerlegt” wird (LG Leipzig, Beschluss
vom 8. Februar 2008, 5 O 383/08, Rn. 3), mag es sein, dass eine
Eilbedürftigkeit begründende Umstände im
dort entschiedenen Fall so offensichtlich waren, dass ihr Vorliegen
nicht mehr im Streit war, sondern nur noch die Frage, ob eine einmal
entstandene Eilbedürftigkeit wieder widerlegt wurde. Ansonsten
könnte die Kammer dieser (auch nur landgerichtlichen)
Entscheidung aus den dargestellten Gründen nicht folgen, weil
sie den Vorgaben der §§ 935 und 940 ZPO nicht gerecht
würde.
Erst recht ergibt sich aus keiner der zitierten Entscheidungen auch nur
der Ansatz einer rechtlichen Ausführung dafür, dass -
und vor allem warum - für eine der entschiedenen Sachen einem
beschleunigten Betreiben der Sache für die Prüfung
des Vorliegens mehr als die Bedeutung zukommen soll, dass eine
anderweitig zu begründende Eilbedürftigkeit durch ein
nicht beschleunigtes Betreiben widerlegt oder nachträglich
entfallen kann.
Es kommt damit für die zu treffende Entscheidung darauf an, ob
besondere Umstände vorgetragen (und glaubhaft gemacht) sind,
welche im vorliegenden Einzelfall eine so hohe
Eilbedürftigkeit begründen, dass der
Verfügungsklägerin nicht zuzumuten ist, den von ihr
geltend gemachten Anspruch in einem Hauptsacheverfahren zu betreiben.
Dafür vermag die Kammer vorliegend gar nichts zu erkennen. Im
Gegenteil ist die Sache sogar ganz besonders wenig
eilbedürftig.
Die wirtschaftliche Bedeutung des von der
Verfügungsklägerin betriebenen Verbotes einer
Benutzung des fraglichen Lichtbildes für die
Verfügungsklägerin liegt darin, dass die
Verfügungsklägerin für ihre eigene
Berechtigung für eine Nutzung der fraglichen Fotos
Aufwendungen erbringen musste, nämlich in Form von Arbeitszeit
ihrer das Foto höchstpersönlich fertigenden
Geschäftsführerin zuzüglich eines
eventuellen Materialaufwandes, während der
Verfügungsbeklagte sich diesen Aufwand sparte.
Dieser Wettbewerbsvorsprung würde indes nicht nur dann
ausgeglichen, wenn der Verfügungsbeklagten im Wege einer
einstweiligen Verfügung zeitnah die Verwendung der fraglichen
Werbeaufnahmen untersagt würde. Auch dann, wenn dies etwas
später durch ein Urteil in einem Hauptsacheverfahren
entschieden würde, wäre die
Verfügungsbeklagte gezwungen, entweder Rechte an den
fraglichen Fotos selbst zu erwerben oder neue Werbefotografien
anfertigen zu lassen. Eine spätere Entscheidung würde
der Verfügungsbeklagten insoweit allenfalls Zinsvorteile bei
der Finanzierung eigener Werbeaufnahmen verschaffen. Solche
Zinsvorteile genügen aber bei weitem nicht, eine den
Anforderungen der §§ 935 oder 940 ZPO
genügende Eilbedürftigkeit zu begründen.
Dies wird besonders deutlich, wenn man die
Größenordnung dieser Zinsvorteile umreißt.
Würde man die Kosten der Fertigung des Fotos (bereits wohl
deutlich überzogen) mit 500,00 EUR annehmen, die typische
zeitliche Beschleunigung einer erstinstanzlichen Eilentscheidung nach
mündlicher Verhandlung im Vergleich zu einer
vorläufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Entscheidung im
Normalverfahren mit etwa einem Vierteljahr, würde selbst bei
einem Zinssatz von 10 % der Zinsvorteil des
Verfügungsbeklagten gerade einmal 12,50 EUR (500,00 EUR x 0,1
x 3/12) betragen.
Allenfalls in dieser Größenordnung beliefe sich
damit der Nachteil der Verfügungsklägerin, wenn sie
auf das Normalverfahren verweisen bleibt. Es liegt fern, hierin einen
Nachteil zu sehen, der die Sache eilbedürftig macht.
Soweit es in urheberrechtlichen Fällen häufiger als
in anderen Rechtsgebieten so sein mag, dass ein effektiver Rechtsschutz
nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden kann
(Kefferpütz in: Wandtke/Buliinger, Urheberrecht, vor
§§ 97 ff. Rn. 84), ist dies im vorliegenden Fall wie
dargelegt gerade nicht so. Mit Blick auf die Besonderheit des
vorliegenden Verfahrens, dass sich die Verfügungsbeklagte
jederzeit gegen entsprechenden finanziellen Aufwand eine gleichwertige
Fotografie verschaffen kann, liegt ein ernsthafter Nachteil der
Verfügungsklägerin, wenn sie auf den Rechtsschutz in
einem Hauptsacheverfahren verwiesen wird, völlig fern, ist im
Übrigen auch nicht ansatzweise dargelegt und erst recht nicht
glaubhaft gemacht.
III.
Mit Blick darauf, dass eine Eilbedürftigkeit vorliegend sogar
offensichtlich ausscheidet, kommt es rechtlich nicht einmal darauf an,
ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch womöglich
auch auf die Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG
stützen ließe, was allerdings die
Verfügungsklägerin selbst nicht geltend macht.
Zwar würde dann - in unmittelbarer Anwendung - § 12
Abs. 2 UWG eine widerlegliche Vermutung tatsächliche Vermutung
einer den Anforderungen an einen Verfügungsgrund
genügenden Dringlichkeit begründen (Köhler,
in: UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 3.13 m. w. N.). Aus den bereits
dargelegten Gründen wäre indes - eine Anwendbarkeit
des § 3 Abs. 1 UWG unterstellt - die Vermutung einer
Eilbedürftigkeit im vorliegenden Verfahren auch offensichtlich
und ohne dass die Kammer noch Raum für vernünftige
Zweifel daran zu erkennen vermag widerlegt.
IV.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs.
1 S. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziff. 6
ZPO in Verbindung mit §711 ZPO.
Mit Blick darauf, dass der Gegenstandswert des Verfahrens nach der
Bewertung der Kammer die Zulässigkeitsschwelle für
eine Berufung nach § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO nicht
übersteigt, hat die Kammer über die Zulassung der
Berufung zu befinden.
Insoweit liegen die Voraussetzungen des § 511 Absatz 4 Satz 1
Ziffer 1 3. Alt. ZPO vor. Zwar geht die Kammer davon aus, dass die in
dieser Entscheidung aufgeworfenen Maßstäbe
für einen das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz
eröffnenden Verfügungsgrund bislang anerkannten
Grundsätzen entspricht, insbesondere, dass hiernach ein
verzögertes Betreiben ein sonst gegebenes
Eilbedürfnis zerstören kann, ein eiliges Betreiben
ein fehlendes Eilbedürfnis aber nicht ersetzt. Wie unter
Ziffer II.2 der Entscheidungsgründe ausgeführt,
vertritt der zuständige Berufungssenat aber
möglicherweise eine abweichende Ansicht. In dieser
Konstellation erfordert die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung die Zulassung der Berufung, um dem Berufungssenat die
Möglichkeit zu geben, seine Rechtsprechung klarzustellen und
gegebenenfalls auch durchzusetzen.