hat das Landgericht Frankfurt am Main, 8. Kammer für
Handelssachen
auf den in Abschrift beigefügtem Antrag vom 14.10.2011, bei
Gericht eingegangen am 17.10.2011, nebst 10 Anlagen durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht N. am 19.10.2011 beschlossen:
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung
wegen
Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von
Ordnungsgeld bis 250.000.- EUR – ersatzweise
Ordnungshaft
– oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall
der
Zuwiderhandlung untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im
Zusammenhang
mit dem Angebot von Videofilmen im Fernabsatz gegenüber
Verbrauchern
1. eine Unternehmenspräsenz im Internet bereitzuhalten, ohne
seinen Namen anzugeben wenn dies wie in Anlagen ASt 4-6 ersichtlich geschieht
und/oder
2. in Bezug auf die Lieferzeit in den Artikelbeschreibungen in seinem
Onlineshop darauf hinzuweisen, dass der Artikel innerhalb von 2-3 Tage
nach Geldeingang „versandfertig“ sei, wenn das wie
folgt
geschieht:
und gleichzeitig unter dem Link „Versandkosten“ die
folgenden Angaben zu machen:
“4. Lieferzeiten 4.1 Die Lieferzeit beträgt ca. 2-3 Werktage innerhalb
Deutschlands. An Sonn- und Feiertagen erfolgt keine Zustellung. Sollte
ein Artikel ausnahmsweise einmal nicht auf Lager oder nicht sofort
lieferbar sein und die Lieferzeit sich entsprechend
verlängern,
wird auf der jeweiligen Produktseite gesondert darauf
hingewiesen.”
wenn dies wie in Anlage ASt 7 – 8 ersichtlich geschieht.
Die Kosten des Eilverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Streitwert wird auf EUR 7.000,00 (Hauptsachestreitwert EUR
10.000,00) festgesetzt.
Dieser Beschluss beruht auf den §§ 3, 4 Nr. 11, 5a,
8, 12,
13, 14 UWG. 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG, 312 c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1
Nr.
9 EGBGB.
Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass sich seine
Unterlassungsverpflichtung auch auf die Entfernung im Cache von
Suchmaschinen bezieht (LG Saarbrücken 9 O 258/09 und Ott WRP
2007,
605, 607), sodass seine Unterlassungserklärung unzureichend
ist.