Facebook
Impressum § 5 TMG
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Aktenzeichen: 2 HK O 54/11
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Verkündet am:
19.08.2011
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LANDGERICHT
ASCHAFFENBURG
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem
einstweiligen Verfügungsverfahren
...
-
Antragsstellerin -
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...
g e
g e n
...
-
Antragsgegnerin
-
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...
...
1. Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines für den
Fall
der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000
€,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6
Monaten, untersagt, in ihrem Auftritt und Profil (...) auf der Website
von Facebook (...) die nach § 5 Telemediengesetz
erforderlichen
Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und/oder nicht unmittelbar
erreichbar zur Verfügung zu halten.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf einstweilige
Verfügung von der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, in ihrem
Auftritt auf der Website von Facebook, die nach § 5 TMG
erforderlichen Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und/oder nicht
unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu halten.
Die Antragstellerin betreibt im Internet unter der Webadresse (...) ein
Infoportal bezogen auf Stadt und Landkreis (...). Auf diesem Infoportal
wird unter anderem hinsichtlich der vorbenannten Region über
Neuigkeiten, Veranstaltungen, Kultur und Ausgehtipps, Branchen
informiert. Ferner werden Fotogalerien zur Ansicht bereit gehalten.
Auch wird auf dieser Website Werbung veröffentlicht.
Die Antragsgegnerin betreibt unter (...) (auch erreichbar unter (...)
ein Infoportal hinsichtlich der Region Stadt- und Landkreis (...). Auch
hier wird über Neuigkeiten, Veranstaltungen, Kultur und
Ausgehtipps informiert. Ebenfalls werden Fotogalerien zur Ansicht
vorgehalten. Auch wird Werbung veröffentlicht.
Beide Parteien verfügen auch über eine Auftritt, bzw.
ein Profil auf der Website (...).
Die Antragstellerin trägt vor, im Zeitraum vom
25.07.-29.07.2011
habe die Antragsgegnerin in ihrem Facebook-Auftritt bzw. Profil (...)
die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht zur
Verfügung gestellt. Die Pflichtangaben seien nicht leicht
erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur
Verfügung
gehalten worden.
Die Parteien seien Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 3
UWG. Das Verhalten sei wettbewerbswidrig. § 5 TMG enthielte
Regelungen des Marktverhaltens im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG,
weil
sie verbraucherschützenden Charakter habe und für
gleiche
Wettbewerbsbedingungen sorgen solle.
Die Impressumspflicht bestehe auch für geschäftlich
genutzte Seiten in Social-Media-Kanälen wie z.B. Facebook.
Die Antragsgegnerin habe ihre Anbieterkennzeichnung im Sinne des
§
5 TMG nicht zur Verfügung gehalten. Das beanstandete Verhalten
der
Antragsgegnerin sei geeignet, insbesondere die Interessen der
Verbraucher, nämlich die Fähigkeit, sich aufgrund von
Informationen zu entscheiden, spürbar zu
beeinträchtigen. Ein
Bagatellverstoß liege daher nicht vor. Darüber
hinaus
verzerre es den Wettbewerb, wenn ein Mitbewerber Dienste im Internet
anbiete, ohne dass dieser hierfür verantwortlich und haftbar
gemacht werden könne.
Die Antragstellerin beantragt,
der
Antragsgegnerin wird es Vermeidung eines für den Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000
€,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6
Monaten, untersagt, in ihrem Auftritt und Profil "(...) auf der
Webseite von Facebook" (...) die nach § 5 TMG erforderlichen
Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und/oder nicht unmittelbar
erreichbar zur Verfügung zu halten.
Die Antraggegnerin beantragt,
den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, ein
Wettbewerbsverhältnis
läge nicht vor. Dringlichkeit sei nicht gegeben, da ein
eventuell
vorhandener Wettbewerbsverstoß, bereits beendet
wäre.
Wiederholungsgefahr bestünde nicht.
Auch im Zeitraum vom 25. Juli 2011 bis zum 29. Juli 2011 habe die
Antragsgegnerin den nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben
genüge getan. Denn diese seien leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar gewesen.
Die Antragsgegner haben bei ihrem Auftritt bei Facebook die wichtigsten
Daten, wie Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer und URL angegeben.
Lediglich wenn ein Verbraucher die Gesellschaftsform erkennen habe
wollen, sei es notwendig gewesen, dass er weiter klicke, um an diese
Information zu gelangen.
Mit Schreiben vom 29.07.2011 wurde die Antragsgegnerin durch die
Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin abgemahnt. Es wurde
eine Frist zur Abgabe der strafbewehrten
Unterlassungserklärung
bis zum 03.08.2011 gesetzt. Eine Unterlassungserklärung wurde
nicht abgegeben.
Bezüglich des Parteivorbringens im Übrigen wird auf
den
Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 05.08.2011 und der
Antragsgegnervertreterin vom 16.08.2011 nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist
zulässig, das Landgericht Aschaffenburg - Kammer für
Handelssachen - ist das örtlich, sachlich und funktional
zuständige Gericht der Hauptsache gemäß den
§§ 937, 919 ZPO, 13 Abs. 1, 14 UWG.
II.
Ein Verfügungsanspruch ist gegeben.
Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf
Unterlassen gemäß den §§ 8 Abs. 1,
Abs. 3 Nr. 1, 4
Nr. 11, 12 UWG i. V. m. § 5 TMG.
Antragstellerin und Antragsgegnerin sind Mitbewerber
gemäß
§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Danach ist Mitbewerber
jeder
Unternehmer, der mit einem anderen Unternehmen als Anbieter oder
Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten
Wettbewerbsverhältnis steht.
Unstreitig betreiben sowohl Antragstellerin als auch Antragsgegnerin
Infoportale im Internet, bezogen auf Stadt und Landkreis (...). Auf
beiden Portalen wird über Neuigkeiten, Veranstaltungen, Kultur
und
Ausgehtipps in der Region informiert. Auf beiden Infoportalen wird
Werbung veröffentlicht. So hat der
Geschäftsführer der
Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2011
erklärt, auf der Internetseite werde in Form von Bannern
geworben,
wie das üblich sei. Nicht entscheidend ist zunächst
der
Punkt, dass nach Angaben des Geschäftsführers der
Antragsgegnerin, bezüglich des Facebook-Auftritts keine
bezahlte
Werbung vorliegt, da das konkrete Wettbewerbsverhältnis aus
den
Internetauftritten mit den Infoportalen gegeben ist, die in engem
Zusammenhang mit den Facebookauftritten stehen.
Die Antragsgegnerin hat auch unlauter im Sinne von § 3 i. V.
m.
§ 4 Nr. 11 UWG gehandelt, da sie im Zeitraum 25.07.-29.07.2011
bei
ihrem Facebookauftritt die Pflichtangaben nach § 5 TMG nicht
leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung
gestellt
hat.
Die Informationspflichten des § 5 TMG dienen dem
Verbraucherschutz
und der Transparenz von geschäftsmäßig
erbrachten
Telediensten, sie stellen daher Marktverhaltensregelungen im Sinne des
§ 4 Nr. 11 UWG dar.
Auch Nutzer von "Social Media" wie Facebook-Accounts müssen
eine
eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken
benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt (vgl.
LG Köln, Urteil vom 28.12.2010, Aktz.: 28 O 402/10; OLG
Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Aktz.: I-20 U 17/07).
Hier ist den, in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2011,
seitens des Antragstellervertreters, vorgelegten Screenshots des
Facebook-Auftritts der Antragsgegnerin sowohl in der alten als auch in
der neuen Version eindeutig zu entnehmen, dass dieser Facebook-Auftritt
zu Marketingzwecken erfolgt, da bereits links oben auf dieser Seite das
jeweilige Titelblatt des Printmediums "(...)" abgebildet ist. Eine
Impressumspflicht bestand daher auch für den Facebook-Auftritt
der
Antragsgegnerin nach § 5 Telemediengesetz.
Unstreitig ist zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin, dass
dieser Facebook-Auftritt in der streitgegenständlichen Zeit
kein
eigenes Impressum enthielt, sondern nur Angaben zur Anschrift und zur
Telefonnummer. Nach Angaben des Geschäftsführers der
Antragsgegnerin kam man über den Punkt "Info" durch Anklicken
zur
eigentlichen Website und von da zum Punkt Impressum, dem die
verantwortliche juristische Person zu entnehmen war.
Fraglich ist bereits, ob ein Verstoß gegen § 5
Telemediengesetz vorliegt, da die notwendige Angabe der
verantwortlichen juristischen Person nicht auf dem Facebook-Auftritt
selbst zu entnehmen war, sondern nur durch einen Link auf die Website.
Hier wird aber die Meinung vertreten, dass keine Notwendigkeit besteht,
dass sich das Impressum unter der gleichen Domäne befindet,
wie
das angebotene Telemedium. Es sei auch zulässig, auf das
Impressum
der eigenen Website zu verlinken, (vgl. Micklitz/Schirmbacher,
Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Auflage 2011,
Randnr. 28 a zu § 5 Telemediengesetz).
Nach § 5
Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz müssen aber
der
Dienstanbieter mit Namen, Anschrift und bei juristischen Personen die
Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte leicht erkennbar sein. Hier
ist beim Facebook-Auftritt selbst, lediglich die Anschrift sowie die
Telefonnummer sowie der Name, nicht aber die Gesellschaftsform und die
Vertretungsberechtigten direkt erkennbar. Nach den Angaben des
Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man
über den
Punkt "Info" zur Webseite und damit zum Impressum. Die leichte
Erkennbarkeit ist damit aber nicht gegeben.
Die Pflichtangaben müssen einfach und effektiv optisch
wahrnehmbar
sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein.
Bezüglich der Bezeichnung des Links werden Bezeichnungen wie
z.B.
Nutzerinformationen mangels Klarheit abgelehnt (vgl.
Micklitz/Schirmbacher Spindler/Schuster, Recht der elektronischen
Medien, 2. Auflage 2011 § 5 TMG Randnr. 21).
Deshalb liegt bereits in der Bezeichnung "Info" ein Verstoß
gegen § 5 Telemediengesetz vor.
Darüber hinaus muss auch klar sein, auf welche Telemedien sich
das
Impressum bezieht, (vgl. Micklitz/Schirmbacher Spindler/Schuster, Recht
der elektronischen Medien, 2. Auflage, § 5 Telemediengesetz
Randnr. 28 a).
Nach dem, per Screenshot, vorliegenden Impressum auf der Website der
Antragsgegnerin im Zeitraum vom 25.07.-29.07.2011, ist nicht eindeutig
erkennbar, auf welche Telemedien sich das Impressum bezieht.
Verantwortlich für die Facebookseite ist (...), nach den
Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin.
Diese Firma wird allerdings auf dem Impressumslink nur als
Verantwortliche im Sinne des Presserechts angegeben, nicht als
Verantwortliche für das Telemedium des Facebook-Auftrittes.
Als
Verantwortliche für den Telemedienauftritt wird die (...)
angegeben. Es liegt damit ein Verstoß gegen § 5 des
Telemediengesetzes vor.
Auch eine Wiederholungsgefahr ist gegeben. Ist es zu einem
Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine
tatsächliche
Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Sie zu widerlegen
obliegt
dem Verletzer. Dies gelingt nur dadurch, dass der Verletzer eine
bedingungslose und unwiderrufliche
Unterlassungsverpflichtungserklärung, unter Übernahme
einer
angemessenen Vertragsstrafe, für jeden Fall der
Zuwiderhandlung,
abgibt. Der Verletzer zeigt mit der Verweigerung der Unterwerfung, dass
nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht. Dies gilt insbesondere im
Wettbewerbsrecht. Der bloße Wegfall der Störung
genügt
nicht.
Ein Unterlassensanspruch ist damit gegeben.
III.
Ein Verfügungsgrund nach § 935 ZPO ist in Form der
objektiven Dringlichkeit für den Antragsteller gegeben.
Grundsätzlich muss der Antragsteller die Dringlichkeit
darlegen
und glaubhaft machen. Jedoch begründet § 12 Abs. 2
UWG in
seinem Anwendungsbereich eine widerlegliche tatsächliche
Vermutung
der Dringlichkeit.
Die Dringlichkeitsvermutung kann entfallen, wenn der Verstoß
im
Zeitpunkt der Antragstellung beendet war. Weitere Voraussetzung ist
aber, dass er seiner Natur nach erst nach längerer Zeit
wiederholbar ist (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23.
Auflage, § 12 UWG Randnr. 3.18). Diese Voraussetzung ist hier
nicht gegeben, da der Internetauftritt mit den jeweiligen
Kennzeichnungspflichten aus § 5 TMG jederzeit kurzfristig
geändert werden kann.
IV.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs.
1 ZPO.
Der Streitwert war auf 2.000 € festzusetzen (vgl. OLG Celle,
Entscheidung vom 14.06.2011, Akte.: 13 U 50/11).