Aktenzeichen: -
1 BvR 2150/14 - Beschluss
v. 17.05.2016
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
IM
NAMEN
DES VOLKES
In
dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S…,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...,
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Juni 2014 -
1(8) Ss 678/13-AK 15/14 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Mai 2014 -
1(8) Ss 678/13-AK 15/14 -,
c) das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25. September 2013 - 9 Ns
410 Js 5815/11 -,
d) das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 2012 - 1(8)
Ss 64/12-AK 40/12 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
am 17. Mai 2016 einstimmig beschlossen:
1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 2012 - 1(8)
Ss 64/12-AK 40/12 -, das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25.
September 2013 - 9 Ns 410 Js 5815/11 - und der Beschluss des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Mai 2014 - 1(8) Ss 678/13-AK 15/14
- verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
2. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das
Oberlandesgericht Karlsruhe zurückverwiesen.
3. Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17.
Juni 2014 - 1(8) Ss 678/13-AK 15/14 - gegenstandslos.
4. Das Land Baden-Württemberg hat dem
Beschwerdeführer die ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
5. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im
Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten:
fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine strafgerichtliche
Verurteilung wegen Beleidigung.
1. Der Beschwerdeführer besuchte im Oktober 2010 ein
Fußballspiel in Karlsruhe. Während des Spiels hielt
der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen Personen im
Fanblock verschiedene großflächige Banner hoch. Ein
Transparent trug die Aufschrift „Stuttgart 21 - Polizeigewalt
kann jeden treffen“, ein weiteres war mit der Aufschrift
„BFE ABSCHAFFEN“ versehen, wobei
„BFE“ für die Beweis- und
Festnahmeeinheiten der Polizei steht. Der Beschwerdeführer und
vier weitere Personen trennten vier Buchstaben aus diesem Transparent
heraus und hielten diese dann in der Formation „A C A B
!“ hoch. Einige der im Stadion anwesenden Polizeibeamten
fühlten sich durch das Transparent mit dem Akronym ACAB, das
für „all cops are bastards“ steht, in
ihrer Ehre verletzt.
2. Das Amtsgericht sprach den Beschwerdeführer vom Tatvorwurf
der Beleidigung frei. Nachdem die Berufung der Staatsanwaltschaft beim
Landgericht erfolglos geblieben war, hob das Oberlandesgericht die
Entscheidung des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten
Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurück.
3. Das Landgericht stellte daraufhin fest, dass der
Beschwerdeführer der Beleidigung schuldig sei, und verwarnte
ihn unter Vorbehalt der Verurteilung zu einer Geldstrafe in
Höhe von 20 Tagessätzen zu je 30 €. Die ohne
Zweifel ehrverletzenden Gehalt aufweisende Parole „all cops
are bastards“ beziehe sich vorliegend nicht auf eine
unbestimmte Vielzahl von Polizeikräften. Durch das Hochhalten
des Banners liege eine ausreichende Individualisierung auf die
abgrenzbare Personengruppe der im Fußballstadion anwesenden
Polizeibeamten vor, ohne dass es weiterer bezugsbegründender
Handlungen wie etwa ein Hindeuten auf einzelne Personen oder ein
Ansprechen Einzelner bedurft hätte. Eine Rechtfertigung
gemäß § 193 StGB oder
gemäß Art. 5 GG komme nicht in Betracht.
Ausnahmsweise könne zwar auch eine unangemessene,
ehrenrührige Äußerung gerechtfertigt sein,
insbesondere, wenn ein irgendwie gearteter Zusammenhang zwischen
Äußerung und Tätigkeit oder Verhalten des
Adressaten denkbar sei. Die Bezeichnung als
„Bastard“ weise aber keinerlei inneren Bezug zur
Tätigkeit oder zum Einsatz der Polizei auf, sondern sei eine
Kundgabe mit verunglimpfendem Charakter ohne sonstigen sachlichen
Inhalt.
4. Das Oberlandesgericht verwarf die Revision des
Beschwerdeführers. Das Landgericht habe rechtsfehlerfrei
festgestellt, dass der Aufdruck „ACAB“ objektiv den
Sinngehalt „all cops are bastards“ habe und dass
die so bezeichnete Person sowohl im englischen als auch im deutschen
Sprachgebrauch als minderwertig und verachtenswert gekennzeichnet
werde. Das Landgericht sei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise
zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der Bezeichnung
von Polizisten als „Bastarde“ um eine herabsetzende
Äußerung handle, bei der es nicht mehr um Kritik an
der Tätigkeit der Polizeibeamten, sondern
ausschließlich um die Diffamierung ihrer Person gehe. Dass
eine solche Schmähkritik nicht den Schutz der Meinungsfreiheit
genieße, entspreche höchstrichterlicher
Rechtsprechung. Die Gehörsrüge des
Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht zurück.
5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der
Beschwerdeführer gegen die Verurteilung. Er rügt die
Verletzung seines Rechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG, des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103
Abs. 1 GG. Es handle sich bei der Äußerung nicht um
Schmähkritik. Es dürfe nicht nur isoliert die
Äußerung „ACAB“ betrachtet
werden. Aus dem Gesamtkontext ergebe sich, dass es maßgeblich
um die Auseinandersetzung mit zu diesem Zeitpunkt auch in landesweiten
Medien stark kritisierten Polizeieinsätzen gegangen sei. Somit
habe das Verhalten durchaus einen Beitrag zur öffentlichen
Meinungsbildung dargestellt.
6. Dem Land Baden-Württemberg wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem
Bundesverfassungsgericht vor.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur
Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt
ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen
bereits entschieden. Dies gilt namentlich für den Einfluss des
Grundrechts der Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung von dieses
Grundrecht beschränkenden Strafvorschriften (vgl. BVerfGE 43,
130 <136 f.>; 82, 43 <50 ff.>; 93, 266
<292 ff.>).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und im Sinne des
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG.
a) Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers
greift in das Grundrecht auf Freiheit der
Meinungsäußerung ein. Die Kundgabe des Akronyms ACAB
fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die
subjektive Einstellung des sich Äußernden zum
Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet. Sie
enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen
(BVerfGE 93, 266 <289>). Sie genießen den
Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es
darauf ankommt, ob die Äußerung begründet
oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos,
gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (vgl.
BVerfGE 90, 241 <247>; 93, 266 <289>; 124,
300 <320>).
Die Gerichte sind zutreffend davon ausgegangen, dass der Aufdruck
„ACAB“ für die englische Parole
„all cops are bastards“ steht. Da diese
Auflösung der Buchstabenfolge sowohl der Polizei als auch den
Äußernden allgemein bekannt ist, begegnet es keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Verwendung der
Buchstabenfolge der Äußerung der Aussage
gleichgestellt wird. Es handelt sich um eine
Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG. Die Parole ist nicht von vornherein offensichtlich inhaltlos,
sondern bringt eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein
Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen
Ordnungsmacht zum Ausdruck (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 26. Februar 2015 - 1 BvR 1036/14 -, NJW 2015, S.
2022).
b) Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist nicht vorbehaltlos
gewährleistet, sondern unterliegt nach Art. 5 Abs. 2 GG den
Schranken, die sich aus den allgemeinen Gesetzen sowie den gesetzlichen
Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der
persönlichen Ehre ergeben. § 185 StGB ist als
allgemeines Gesetz geeignet, der freien
Meinungsäußerung Schranken zu setzen (vgl. BVerfGE
93, 266 <290 f.>).
c) Der in der strafgerichtlichen Verurteilung liegende Eingriff in die
Meinungsfreiheit ist jedoch nicht gerechtfertigt, weil die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anwendung und Auslegung des
§ 185 StGB als Schranke der freien
Meinungsäußerung nicht gewahrt sind.
aa) Die Auslegung und Anwendung der Strafgesetze ist
grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte. Gesetze, die in die
Meinungsfreiheit eingreifen, müssen jedoch so interpretiert
werden, dass der prinzipielle Gehalt dieses Rechts in jedem Fall
gewahrt bleibt. Es findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass
die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen,
ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses
Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in
ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder
eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198
<208 f.>; 93, 266 <292>; 124, 300
<342>; stRspr).
Die Meinungsfreiheit findet in den allgemeinen Gesetzen und der durch
diese geschützten Rechte Dritter ihre Grenze. Dies ist der
Fall, wenn eine Meinungsäußerung die Betroffenen
ungerechtfertigt in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und
der durch sie geschützten persönlichen Ehre verletzt.
Dabei kann eine herabsetzende Äußerung, die weder
bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen
bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein
Kollektiv erfasst, unter bestimmten Umständen auch ein Angriff
auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs sein
(vgl. BVerfGE 93, 266 <299>). Je
größer das Kollektiv ist, auf das sich die
herabsetzende Äußerung bezieht, desto
schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des
einzelnen Mitglieds werden, weil es bei den Vorwürfen an
große Kollektive meist nicht um das individuelle
Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den
aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs und
seiner sozialen Funktion sowie der damit verbundenen
Verhaltensanforderungen an die Mitglieder geht. Auf der
imaginären Skala, deren eines Ende die individuelle
Kränkung einer namentlich bezeichneten oder erkennbaren
Einzelperson bildet, steht am anderen Ende die abwertende
Äußerung über menschliche Eigenschaften
schlechthin oder die Kritik an sozialen Einrichtungen oder
Phänomenen, die nicht mehr geeignet sind, auf die
persönliche Ehre des Individuums durchzuschlagen (BVerfGE 93,
266 <301 f.>). Es ist verfassungsrechtlich nicht
zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im
Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als
auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu
behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der
allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet (vgl. BVerfGE
93, 266 <302 f.>).
bb) Hiermit sind die angegriffenen Entscheidungen nicht vereinbar. Sie
tragen die Annahme einer hinreichenden Individualisierung des negativen
Werturteils nicht. Hinreichende Gründe dafür, dass
sich die allgemein formulierte Äußerung im konkreten
Fall auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte
Personengruppe bezieht, lassen sich ihnen nicht entnehmen.
Hierfür reicht es nicht, dass die die Parole wahrnehmenden
Polizeikräfte eine Teilgruppe aller Polizisten und
Polizistinnen bilden. Ebenso wenig genügt es den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine personalisierte Zuordnung
der Äußerungen, dass sich zur Sicherung des
besuchten Fußballspiels auch Einsatzkräfte der
Polizei im Stadion befanden und nach der Vorstellung des
Beschwerdeführers die Möglichkeit bestand, dass diese
die von ihm mit hochgehaltene Buchstabenfolge „A C A B
!“ wahrnehmen würden.
Eine strafbegründende Deutung der Aktion des
Beschwerdeführers, wonach die Buchstabenkombination ohne
weiteren Zusammenhang mit anderen Äußerungen im
Rahmen des durch Einsatzkräfte der Polizei gesicherten
Sportstadions als an diese adressiert hätte erscheinen
müssen, war vorliegend den Feststellungen der Fachgerichte
nicht zu entnehmen. Vielmehr war unmittelbar vor der Verwendung des
Akronyms „ACAB“ Kritik an den Beweis- und
Festnahmeeinheiten „(BFE)“ sowie an den
Polizeieinsätzen im Rahmen des Projekts „Stuttgart
21“ geäußert und damit eine in der
Öffentlichkeit viel diskutierte Frage aufgenommen worden.
Hiermit setzen sich die Fachgerichte nicht sachhaltig auseinander. Aus
den Feststellungen des Gerichts ist insofern nicht ersichtlich, dass
die Äußerung sich individualisiert gegen bestimmte
Beamte richtete.
Insoweit kann die strafgerichtliche Entscheidung auch nicht darauf
gestützt werden, dass es sich bei der Aktion des
Beschwerdeführers um eine unzulässige
Schmähung gehandelt habe. Zum einen setzt auch die Annahme
einer Schmähung eine personalisierte Zuordnung der
Äußerungen voraus. Zum anderen ist der Begriff der
Schmähung, der - anders als im Regelfall bei Entscheidungen
über eine mögliche Beleidigung - keine
Abwägung mehr mit der Meinungsfreiheit verlangt, von
Verfassungs wegen eng zu definieren und erfasst nur Fälle, in
denen es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache geht,
sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE
93, 266 <294>). Auch hier konnten daher die zuvor
gezeigten Transparente mit der allgemeineren Kritik an aktueller
Polizeiarbeit nicht außer Betracht bleiben.
d) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den aufgezeigten
verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen,
dass das Oberlandesgericht bei erneuter Befassung zu einer anderen
Entscheidung in der Sache kommen wird.
3. Wegen der festgestellten Verletzung der Meinungsfreiheit des
Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG kann offen
bleiben, ob die Entscheidung des Oberlandesgerichts den
Beschwerdeführer auch in seinen Rechten aus Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG und 103 Abs. 1 GG verletzt.
4. Die angegriffenen Entscheidungen sind aufzuheben. Die Sache wird zur
erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen, da weitere Tatsachenfeststellungen nicht
erforderlich sind. Dies dient dem Interesse des
Beschwerdeführers, möglichst rasch eine das Verfahren
abschließende Entscheidung zu erhalten (vgl. BVerfGE 84, 1
<5>; 94, 372 <400>). Der Beschluss
über die Anhörungsrüge ist damit
gegenstandslos.
5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen
Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 2
BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37
Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1
RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).