Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2015 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die am 6. Februar 1982 geborene Klägerin bestand am 18. Juni 2012
die 2. juristische Staatsprüfung. Unter dem 31. Juli 2014 stellte
sie bei der Beklagten den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
Die Beklagte hat den Antrag mit Bescheid vom 15. Mai 2015 wegen
Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO) abgelehnt. Die Klage gegen
diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt die
Klägerin die Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag der Klägerin ist nach § 112e Satz 2 BRAO, §
124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die von der
Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz
2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine
erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in
Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschluss vom 28. März 2013 -
AnwZ (Brfg) 40/12, BRAK-Mitt. 2013, 197 Rn. 4 mwN). Entsprechende
Zweifel vermag die Klägerin mit ihrer Antragsbegründung nicht
darzulegen.
Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu
versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des
Rechtsanwalts auszuüben. Diese Voraussetzungen sind erfüllt,
wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung
dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände wie Zeitablauf
und zwischenzeitliche Führung nach seiner
Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar
erscheinen lässt. Alle für und gegen den jeweiligen Bewerber
sprechenden Umstände sind einzelfallbezogen zu gewichten, wobei im
Hinblick auf die mit der Versagung der Zulassung verbundene
Einschränkung der Berufswahlfreiheit der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit beachtet werden muss (vgl. nur
Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, juris Rn. 4,
6 ff. und vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 7 ff.; Urteil
vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, HFR 2012, 447 f. und
Beschluss vom 28. März 2013, aaO S. 197 Rn. 5 f.).
Von diesem Maßstab ist der Anwaltsgerichtshof zutreffend
ausgegangen. Der Anwaltsgerichtshof hat insoweit die von der
Klägerin am 21. Februar 2011 begangene Straftat der Beleidung des
sie als Referendarin ausbildenden Staatsanwalts als gravierend, wenn
auch nicht dem Kernbereich der beruflichen Tätigkeit eines
Rechtsanwalts zugehörig eingestuft. Ihre Grundeinstellung werde
zudem belegt durch eine weitere beleidigende E-Mail an eine
Oberstaatsanwältin. Ihre dazu in der Hauptverhandlung gegebene
Erklärung, sie habe sich schlicht ungerecht behandelt
gefühlt, zeige ihre fehlende Einsicht. Rechtsfehler bei dieser
Bewertung zeigt die Antragstellerin nicht auf. Dass Uneinsichtigkeit
einer günstigen Prognose entgegensteht, hat der Senat bereits
wiederholt ausgesprochen (vgl. Beschlüsse vom 21. Juli 2008 - AnwZ
(B) 12/08, NJW 2008, 3569 und vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08, juris
Rn. 11).
2. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz
2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist gegeben, wenn der
Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige
und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer
unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das
abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen
Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur
Senatsbeschluss vom 17. November 2014 - AnwZ (Brfg) 84/13, juris Rn. 16
mwN). Zur schlüssigen Darlegung gehören Ausführungen zur
Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der
aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine
unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die
Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein
korrigierendes Eingreifen des Berufungsgerichts erforderlich ist.
Diesen Anforderungen genügt der klägerische Vortrag nicht.
Dass § 7 Nr. 5 BRAO verfassungsrechtlich unbedenklich ist, hat das
Bundesverfassungsgericht, wie die Antragstellerin selbst vorträgt,
bereits mehrfach entschieden (vgl. BVerfGE 63, 266, 286 ff.; Beschluss
vom 21. September 2000 - 1 BvR 514/97 Rn. 17). Ob ein bestimmtes
Verhalten und/oder eine einmalige Verurteilung zu einer Geldstrafe
unter 90 Tagessätzen die Zulassung zur Anwaltschaft hindern kann,
ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO,
§ 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2
Satz 1 BRAO.
Limperg
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