1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Freiburg vom 25. Februar 2016 wird a) die Strafverfolgung
gemäß § 154a Abs. 2 StPO im Fall II.2. der
Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den
Vorwurf der Rechtsbeugung
in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt in zwei tateinheitlichen
Fällen (Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten L. und M.
) beschränkt; b) das vorbezeichnete Urteil mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben, aa) soweit der
Angeklagte in den Fällen II.3. bis 6. der
Urteilsgründe verurteilt ist; jedoch bleiben insoweit die
Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten; bb) in den
Fällen II.1. und 2. der Urteilsgründe im
Strafausspruch; cc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe verwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung
in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt in sechs Fällen,
davon in einem Fall (Fall II.2. der Urteilsgründe) in drei
tateinheitlichen Fällen, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt. Mit seiner auf die Sach- und eine
Verfahrensrüge gestützten Revision wendet sich der
Angeklagte gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat in dem aus
der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen
ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I.
Der Angeklagte ist - seit Juli 2012 vom Dienst suspendierter -
Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Freiburg. Seiner Verurteilung
liegen Ermittlungsverfahren zugrunde, in denen er es trotz von ihm
jeweils zutreffend beurteilter Verurteilungswahrscheinlichkeit und
bestehender Anklagereife unterließ, gegen die Beschuldigten
der betroffenen Verfahren die öffentliche Klage -
gegebenenfalls durch Beantragung eines Strafbefehls (vgl. §
407 Abs. 1 Satz 4 StPO) - zu erheben. In sämtlichen
Fällen wusste der Angeklagte darum, dass die Beschuldigten bei
Erhebung der öffentlichen Klage der von ihnen verwirkten
Strafe zugeführt werden würden. Im Fall II.2.
unterließ er es zudem, das staatsanwaltschaftliche
Ermittlungsverfahren auf eine polizeilich zunächst als Zeugin
und später als Tatverdächtige vernommene Beschuldigte
zu erstrecken, die ihre Tatbeteiligung eingeräumt hatte.
Das Unterlassen der Erhebung der öffentlichen Klage durch den
Angeklagten führte in den Fällen II.1. und 2., im
letztgenannten Fall gegenüber zwei Beschuldigten, zum Eintritt
der Strafverfolgungsverjährung. In den Fällen II.3.
bis 6. schloss der Dezernatsnachfolger des Angeklagten die Ermittlungen
nach dessen Suspendierung ab. Die Amtsgerichte Staufen, Ettenheim und
Freiburg verhängten in diesen Fällen sodann gegen die
Beschuldigten - in den Fällen II.3. und 4. durch Strafbefehl -
jeweils zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen. Im Fall
II.3. berücksichtigte das Amtsgericht Staufen die
"ungewöhnlich lange [...] Verfahrensverzögerung", im
Fall II.6. das Amtsgericht Freiburg den Umstand, "dass der Beschuldigte
durch die lange Verfahrensdauer [...] erheblich
beeinträchtigt" wurde, als strafmildernde Umstände.
Im Fall II.5. erklärte das Amtsgericht Staufen drei Monate der
gegen den Beschuldigten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen
einer "überlangen Verfahrensdauer" für vollstreckt.
Gegen die nach der Suspendierung des Angeklagten im Fall II.2.
nacherfasste Beschuldigte stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren
"aufgrund der lange zurückliegenden Tatzeit, des
Geständnisses und der rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung" gemäß § 153
Abs. 1 StPO ein.
Im Einzelnen hat das Landgericht folgende Feststellungen und Wertungen
getroffen:
Die Erlasslage des badenwürttembergischen Justizministeriums
verpflichtete die Staatsanwälte, dem zuständigen
Generalstaatsanwalt über alle Ermittlungsverfahren zu
berichten, die länger als ein Jahr unerledigt in ihrem
Dezernat anhängig waren. Anfang 2011 verfügte der
Leitende Oberstaatsanwalt in Freiburg, dass ihm die
Rückstandsberichte vorzulegen waren. Um seiner Berichtspflicht
in den überjährigen Verfahren nicht nachkommen zu
müssen, verfügte der Angeklagte in den den
verfahrensgegenständlichen Fällen zugrunde liegenden
Akten den Abschluss der Ermittlungen durch angeblich diktierte Anklagen
oder Strafbefehlsanträge oder stellte die Verfahren entgegen
der von ihm zutreffend gewürdigten Sach- und Rechtslage ein,
ohne die Beschuldigten hiervon zu benachrichtigen oder
Anzeigenerstatter zu bescheiden. Den sachbearbeitenden Polizeistellen
teilte er die Einstellungen ebenfalls nicht mit. Mit den
Scheinverfügungen veranlasste der Angeklagte seine
Geschäftsstelle, die Ermittlungsverfahren aus dem Register als
erledigt auszutragen und damit der Dienstaufsicht des
Generalstaatsanwalts und seines eigenen Behördenleiters zu
entziehen. Anschließend nahm er die Akten mit dem Vorhaben
wieder an sich, die Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt dem
von ihm zutreffend als allein sachgerecht erkannten Abschluss durch
Erhebung der öffentlichen Klage zuzuführen. Ohne
dieses Vorhaben aufzugeben, bewahrte der Angeklagte die Akten bis zum
27. Juni 2012 in seinem Dienstzimmer und schließlich bis zur
Entdeckung seines Vorgehens am 29. Juni 2012 kurzzeitig im Keller
seiner Mutter auf. In der gesamten Zeit nach den
Scheinverfügungen verlor er die Verfahren nicht aus dem Blick.
In den Fällen II.1. und 2. wusste der Angeklagte durchgehend
darum, wann im Hinblick auf die Tat des jeweiligen Beschuldigten
Verjährung eintreten würde. Ebenso war sich der
Angeklagte bewusst, dass die Akten seit seinen
Scheinverfügungen keiner behördlichen Kontrolle mehr
unterlagen. Seine anfangs hohe Arbeitsbelastung stand einer Erhebung
der öffentlichen Klage jedenfalls ab Anfang 2009 nicht
entgegen.
Zu den einzelnen Fällen hat das Landgericht folgende weitere
Feststellungen getroffen:
1. Das seit August 2005 gegen die Beschuldigte Ma. geführte
Verfahren 330 Js , dem 13 sicher nachzuweisende betrügerische
Warenbestellungen zugrunde lagen, stellte der Angeklagte im Juli 2006
gemäß § 154 Abs. 1 StPO ein. Das
für die Einstellung herangezogene Bezugsverfahren 330 Js , das
zu einer Verurteilung wegen Betrugs in mindestens 32 Fällen
geführt hätte, war seit dem 6. Dezember 2006
anklagereif. Zum 15. September 2007 wurde es berichtspflichtig. Am 30.
Oktober 2007 verfügte der Angeklagte dessen Abschluss durch
eine angeblich diktierte Anklage. Spätestens ab Beginn des
Jahres 2009 war das Unterlassen der Anklageerhebung nach Auffassung des
Landgerichts "unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen
Gesichtspunkt mehr zu vertreten". Im Laufe des Jahres 2011 trat
Strafverfolgungsverjährung ein. Eine rechtzeitige
Anklageerhebung hätte zur Verurteilung der Beschuldigten
geführt.
2. Der Angeklagte führte unter dem Aktenzeichen 330 Js seit
Juni 2006 ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten W. , L. und
M. u.a. wegen des Vorwurfs, im März 2006 ein Leasingfahrzeug
im Wert von rund 48.000 Euro in die Ukraine verschoben zu haben. Auf
seinen Antrag erließ das Amtsgericht Freiburg am 1. Dezember
2006 Haftbefehl gegen L. , der vom 23. Dezember 2006 bis zum 18. Mai
2007 vollzogen und seit- dem, auf Antrag des Angeklagten, gegen
Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde. Kurz nach Eintritt der
Berichtspflicht stellte der Angeklagte das Verfahren am 29. Juni 2007
gegen die Beschuldigten gemäß § 170 Abs. 2
StPO ein, wovon weder die Beschuldigten noch die sachbearbeitende
Polizei Kenntnis erhielten. In einer polizeilichen Vernehmung Ende 2008
räumte die bislang lediglich als Zeugin in das Verfahren
einbezogene F. ihre Beteiligung an der Fahrzeugverschiebung ein. Im Mai
2009 erörterte der Angeklagte mit den verantwortlichen
Kriminalbeamten das Ergebnis der von ihnen durchgeführten
Ermittlungen, auf dessen Grundlage gegen L. und M. sowie gegen die im
Verfahrensregister als Beschuldigte nachzuerfassende F. Anklage zu
erheben gewesen wäre. Spätestens ab September 2009
war das Unterlassen der Anklageerhebung nach Auffassung des
Landgerichts nicht mehr zu vertreten. Bezüglich der
Beschuldigten M. und L. trat am 1. Dezember 2011 bzw. am 14. Mai 2012
Verfolgungsverjährung ein. Gegen die später als
Beschuldigte nacherfasste F. stellte der Dezernatsnachfolger des Ange-
klagten das Verfahren im Mai 2013 gemäß §
153 Abs. 1 StPO ein. Zumindest hinsichtlich der Beschuldigten L. und M.
wäre bei rechtzeitiger Ankla- geerhebung mit der Verurteilung
zu Freiheitsstrafen zu rechnen gewesen.
3. Unter dem Aktenzeichen 330 Js ermittelte der Angeklagte seit April
2008 gegen den Krankenpfleger S. wegen des Verdachts der
gefährlichen Körperverletzung. S. war seit Oktober
2008 geständig, einer Arbeitskollegin im Februar 2008
Medikamente ins Essen gemischt zu haben, so dass sie nach dessen
Verzehr eine Woche auf der Intensivstation behandelt werden musste und
mindestens ein halbes Jahr lang krankgeschrieben war. Kurz nach
Eintritt der Berichtspflicht verfügte der Angeklagte am 30.
April 2009 den Abschluss der Ermittlungen durch einen angeblich
diktierten Strafbefehlsantrag. Spätestens ab Beginn des Jahres
2010 hätte nach Auffassung des Landgerichts Anklage erhoben
werden müssen. Nach der Suspendierung verhängte das
Amtsgericht Staufen gegen S. wegen gefährlicher
Körperverletzung durch unangefochten gebliebenen Strafbefehl
vom 10. September 2012 eine zur Bewährung ausgesetzte
Freiheitsstrafe von sieben Monaten.
4. Ab Dezember 2008 führte der Angeklagte unter dem
Aktenzeichen 330 Js ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten
Sch. wegen des Vorwurfs des versuchten Totschlags bzw. der
gefährlichen Körperverletzung. Bei seiner
verantwortlichen Vernehmung am 19. Dezember 2008 räumte Sch.
das objektive Tatgeschehen weitgehend ein, bestritt aber einen
Tötungsvorsatz. Ende Januar 2009 regte sein Verteidiger an,
das Verfahren durch Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wegen
gefährlicher Körperverletzung
abzuschließen. Kurz vor Eintritt der Berichtspflicht
verfügte der Angeklagte am 30. November 2009 hinsichtlich des
Beschuldigten Sch. den Abschluss der Ermittlungen durch einen angeblich
diktierten Strafbefehlsantrag. Spätestens ab Mai 2010 war das
Unterlassen der Anklageerhebung nach Auffassung des Landgerichts nicht
mehr zu vertreten. Nach der Suspendierung des Angeklagten und der
Wiederaufnahme des Verfahrens verhängte das Amtsgericht
Ettenheim gegen Sch. am 10. September 2012 durch unangefochten
gebliebenen Strafbefehl wegen gefährlicher
Körperverletzung eine zur Bewährung ausgesetzte
Freiheitsstrafe von neun Monaten.
5. Das ab Mai 2009 gegen K. geführte Verfahren 330 Js , dem
mindestens 43 betrügerische Verkaufsfälle bei "ebay"
sowie eine durch Betrug erlangte Reise im Wert von rund 2.100 Euro
zugrunde lagen, stellte der Angeklagte am 18. Mai 2010 kurz vor
Eintritt der Berichtspflicht im Hinblick auf das ebenfalls wegen
betrügerischer "ebay"-Verkäufe geführte
Verfahren 330 Js ein, das seit November 2009 bei ihm anhängig
war. Als dieses Anfang November 2010 berichtspflichtig wurde, stellte
der Angeklagte es am selben Tag gemäß § 170
Abs. 2 StPO ein. Weder der Beschuldigte noch die zahlreichen
Anzeigenerstatter erhielten davon Kenntnis. Die mit Bezug auf dieses
Verfahren eingestellten Ermittlungen im Verfahren 330 Js nahm der
Angeklagte nicht wieder auf. Spätestens ab April 2011 war das
Unterlassen der Anklageerhebung nach Auffassung des Landgerichts "unter
keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt" mehr zu
vertreten. Nach dessen Suspendierung nahm der Dezernatsnachfolger des
Angeklagten zunächst das Verfahren 330 Js wieder auf und erhob
wegen der dortigen Taten im Dezember 2012 Anklage zum Amtsgericht
Staufen. Ende Mai 2013 erfolgte - nach Verbindung mit weiteren
Verfahren - die Anklageerhebung im Verfahren 330 Js . Bei ihrer
gemeinsamen Verhandlung verurteilte das Amtsge- richt den Beschuldigten
K. im April 2014 wegen Betrugs in 75 Fällen sowie versuchten
Betrugs zu einer zur Bewährung ausgesetzten
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, von denen es
drei Monate für vollstreckt erklärte.
6. Ab dem 5. März 2011 ermittelte der Angeklagte unter dem
Aktenzeichen 330 Js gegen den Beschuldigten Schi. wegen des Verdachts
des (schweren) sexuellen Missbrauchs einer
widerstandsunfähigen Person und erwirkte am selben Tag einen
Haftbefehl gegen ihn. Im Rahmen seiner richterlichen Vernehmung im
Haftprüfungstermin vom 19. April 2011 gestand Schi. die Tat in
vollem Umfang. Am selben Tag setzte das Amtsgericht den Haftbefehl
gegen Auflagen außer Vollzug. Mit Eingang weiterer
polizeilicher Ermittlungen war das Verfahren ab dem 10. Juni 2011
anklagereif. Kurz bevor es berichtspflichtig wurde, stellte der
Angeklagte es am 2. März 2012 gemäß
§ 170 Abs. 2 StPO mit einer bewusst unzutreffenden
Begründung ein. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war
die Sache vielmehr anklagereif. Der Beschuldigte wurde durch die
Verfahrensverzögerung einerseits begünstigt,
andererseits bedeutete die Verzögerung für ihn in
Anbetracht des bestehenden Haftbefehls und der bestehenden Auflagen
zugleich eine Belastung. Nach der Suspendierung des Angeklagten erhob
der Dezernatsnachfolger des Angeklagten Anklage zum Amtsgericht
Freiburg, das den Beschuldigten Schi. am 28. November 2012 wegen
sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person zu
einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem
Jahr und vier Monaten verurteilte.
II.
Der Senat hat im Fall II.2. der Urteilsgründe die
Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf
der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt in zwei
tateinheitlichen Fällen (unterbliebene Anklageerhebung im
Verfahren 330 Js gegen die Beschuldigten L. und M. )
beschränkt.
III.
1. Die Verfahrensrüge, dass bestimmte Urkunden mangels
Zustimmung des Verteidigers und des Angeklagten nach § 251
Abs. 1 Nr. 1 StPO nicht im Selbstleseverfahren nach § 249 Abs.
2 Satz 1 StPO hätten eingeführt werden
dürfen, ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2
Satz 2 StPO), weil der Inhalt dieser Urkunden nicht bzw. nicht
vollständig mitgeteilt wird. Dem Senat ist deshalb die
Prüfung verwehrt, ob es sich - wofür schon das
Revisionsvorbringen spricht - bei den beanstandeten Urkunden um
Erklärungen von Polizeibeamten über das Ergebnis von
Ermittlungshandlungen handelt, die nach § 256 Abs. 1 Nr. 5
StPO ohne Zustimmung der Verfahrensbeteiligten verlesbar waren.
2. Die Revision dringt jedoch mit der Sachrüge teilweise durch.
Die Verurteilung wegen Rechtsbeugung
hält sachlichrechtlicher Überprüfung nur in
den Fällen stand, in denen es der Angeklagte
unterließ, durch eine rechtzeitige Anklageerhebung oder eine
Antragstellung nach § 407 Abs. 1 StPO den Eintritt der
Verfolgungsverjährung zu verhindern (betr. die Fälle
II. 1. und - nach Verfahrensbeschränkung - II. 2. der
Urteilsgründe). Allerdings ist zu besorgen, dass das
Landgericht insoweit von einem zu großen Schuldumfang
ausgegangen ist, so dass die Strafaussprüche aufzuheben waren.
Soweit durch die Untätigkeit des Angeklagten ein
Verfahrensabschluss lediglich verzögert wurde, wird der
Schuldspruch wegen Rechtsbeugung von den Feststellungen nicht getragen
(Fälle II. 3. bis II. 6. der Urteilsgründe).
a) Für die sachlichrechtliche Beurteilung von Fällen
der vorliegenden Art gilt hinsichtlich des Tatbestands der
Rechtsbeugung grundsätzlich das Folgende:
aa) Ein Staatsanwalt kann Täter einer Rechtsbeugung im Sinne
des § 339 StGB sein, wenn er wie ein Richter in einem
rechtlich vollständig geregelten Verfahren zu entscheiden hat
und dabei einen gewissen Grad sachlicher Unabhängigkeit
genießt. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof
sowohl für staatsanwaltschaftliche
Einstellungsverfügungen als auch für
Anklageerhebungen bereits bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 15. September
1995 - 5 StR 713/94, BGHSt 41, 247, 249; Uebele in MüKo-StGB,
2. Aufl., § 339 Rn. 12; Hilgendorf in LK-StGB, 12. Aufl.,
§ 339 Rn. 20, 36 mwN). Für die Entscheidung, die
Erhebung der öffentlichen Klage durch einen Antrag auf Erlass
eines Strafbefehls zu bewirken (§ 407 Abs. 1 Satz 4 StPO),
kann nichts anderes gelten.
bb)
Als eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB kommen nur
elementare Rechtsverstöße in Betracht. Dabei
indizieren die Einordnung der Rechtsbeugung als Verbrechen und die
gemäß § 24 Nr. 1 DRiG, § 24 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 BeamtStG im Fall einer Verurteilung kraft Gesetzes
eintretende Beendigung des Richter- oder Beamtenverhältnisses
die Schwere des Unwerturteils (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2015 - 3
StR 498/14, NStZ 2015, 651, 652; Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 StR
84/13, NStZ 2013, 655, 656; Urteil vom 29. Oktober 2009 - 4 StR 97/09,
NStZ-RR 2010, 310; Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 353/92, BGHSt
38, 381, 383). § 339 StGB erfasst deshalb nur
Rechtsbrüche, bei denen sich der Richter oder
Amtsträger bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache
bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer
Partei von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des
Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen
Maßstäben ausrichtet (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile
vom 9. Mai 1994 - 5 StR 354/93, BGHSt 40, 169, 178; vom 6. Oktober 1994
- 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272, 283; vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96,
BGHSt 42, 343, 345; vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105,
109; vom 13. Mai 2015 - 3 StR 498/14, NStZ 2015, 651, 652; Beschluss
vom 7. Juli 2010 - 5 StR 555/09, StV 2011, 463, 466). Eine unrichtige
Rechtsanwendung reicht daher für die Annahme einer
Rechtsbeugung selbst dann nicht aus, wenn sich die getroffene
Entscheidung als unvertretbar darstellt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil
vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; Urteil vom 15.
September 1995 - 5 StR 713/94, BGHSt 41, 247, 251). Insoweit
enthält das Merkmal der Beugung des Rechts ein normatives
Element, dem die Funktion eines wesentlichen Regulativs zukommt. Ob ein
elementarer Rechtsverstoß vorliegt, ist auf der Grundlage
einer wertenden Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven
Umstände zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2015 - 3
StR 498/14, NStZ 2015, 651, 652; Urteil vom 23. Mai 1984 - 3 StR
102/84, BGHSt 32, 357, 364).
cc) Eine Rechtsbeugung kann grundsätzlich auch durch einen
Verstoß gegen Verfahrensrecht begangen werden (st. Rspr.,
vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1987 - 3 StR 112/87, NStZ 1988, 218;
Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 383; Urteil
vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 344 f.; Urteil vom
4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; Beschluss vom 24.
Juni 2009 - 1 StR 201/09, NStZ 2010, 92; Beschluss vom 7. Juli 2010 - 5
StR 555/09, StV 2011, 463, 466). In diesem Fall ist es jedoch
erforderlich, dass durch die Verfahrensverletzung die konkrete Gefahr
einer falschen Entscheidung zum Vor- oder Nachteil einer Partei
begründet wurde, ohne dass allerdings ein Vor- oder Nachteil
tatsächlich eingetreten sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 11.
April 2013 - 5 StR 261/12, NStZ 2013, 648, 651 mwN). Daneben kann auch
Bedeutung erlangen, welche Folgen der Verstoß für
eine Partei hatte, inwieweit die Entscheidung materiell rechtskonform
blieb und von welchen Motiven sich der Richter oder Amtsträger
bei der Entscheidung leiten ließ (vgl. BGH, Urteile vom 5.
Dezember 1996 - 1 StR 376/99, BGHSt 42, 343, 351; vom 20. September
2000 - 2 StR 276/00, NStZ-RR 2001, 243, 244; vom 18. Juli 2013 - 4 StR
84/13, NStZ 2013, 655, 656; vom 13. Mai 2015 - 3 StR 498/14, NStZ 2015,
651, 652).
dd) Hat der Täter Verfahrensrecht durch ein Unterlassen
(§ 13 Abs. 1 StGB) verletzt (vgl. BGH, Urteile vom 19.
Dezember 1996 - 5 StR 472/96, NJW 1997, 1455; vom 4. September 2001 - 5
StR 92/01, BGHSt 47, 105; Hilgendorf, aaO, § 339 Rn. 39 und
70; zur Abgrenzung von aktivem Tun und Unterlassen bei durch
Manipulationen bewirktem "verschleppten" Abschluss einer Anklage vgl.
BGH, Urteil vom 6. November 2007 - 1 StR 394/07, Rn. 44), wird das
Tatbestandsmerkmal der Rechtsbeugung in der Regel nur dann als
erfüllt angesehen werden können, wenn eine rechtlich
eindeutig gebotene Handlung unterblieben ist. Dies kann insbesondere
dann der Fall sein, wenn der Richter oder Staatsanwalt bewusst gegen
eine Vorschrift verstoßen hat, die ein bestimmtes Handeln
unabweislich zur Pflicht macht oder wenn er untätig bleibt,
obwohl besondere Umstände sofortiges Handeln zwingend gebieten
(vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2013 - 5 StR 261/12, NStZ 2013, 648,
654; Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 111).
b) Danach ist unter den hier gegebenen Umständen ein die
Verurteilung wegen Rechtsbeugung tragender elementarer
Rechtsverstoß nur in den Fällen belegt, in denen es
der Angeklagte bewusst unterließ, den Eintritt der
Verfolgungsverjährung durch die Erhebung der
öffentlichen Klage zu verhindern (Fall II.1. sowie Fall II.2.
der Urteilsgründe, dort bezüglich der Beschuldigten
L. und M. ).
aa) Die bewusste Nichterhebung der öffentlichen Klage in einem
anklagereifen Ermittlungsverfahren mit der Folge, dass es im Falle des
Unterlassens zum Eintritt der Verfolgungsverjährung kommt, ist
für sich genommen grundsätzlich eine schwerwiegende
Verletzung des Verfahrensrechts und verstößt gegen
ein eindeutiges gesetzliches Handlungsgebot.
Nach § 170 Abs. 1 StPO hat ein Staatsanwalt Anklage zu
erheben, wenn die Ermittlungen genügenden Anlass dazu bieten.
Ein Ermessen steht ihm insoweit nicht zu. Die Vorschrift ist - ebenso
wie § 152 Abs. 2 und § 160 StPO - eine
Ausprägung des Legalitätsgrundsatzes, der zu den
wesentlichen Grundprinzipien des Strafverfahrensrechts zählt
(vgl. BGH, Urteil vom 23. Septem- ber 1960 - 3 StR 28/60, BGHSt 15,
155, 159; Urteil vom 21. April 1988
- III ZR 255/86, NJW 1989, 96, 97; Urteil vom 18. Juni 1970 - III ZR
95/68, NJW 1970, 1543, 1544; Kölbel in MüKo-StPO,
§ 160 Rn. 29 ff.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 23. Juli
1982 - 2 BvR 8/82, NStZ 1982, 430 [zu § 152 Abs. 2 StPO]). Der
Grundsatz der Legalität und der in § 170 Abs. 1 StPO
festgeschriebene Anklagezwang gewinnen ihre Konturen aus ihrer
überragenden Bedeutung für die verfassungsrechtlichen
Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) und der
Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie der Pflicht des
Staates, die Sicherheit der Bürger (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG)
und deren Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der staatlichen
Institutionen zu schützen. Auf die zu ihrer Verwirklichung
gerichtete Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs darf weder nach
Belieben noch aus vermeidbaren Gründen generell oder im
Einzelfall verzichtet werden. Der Rechtsstaat kann sich nur
verwirklichen, wenn sichergestellt ist, dass Straftäter im
Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten
Bestrafung zugeführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3.
März 2005 - GSSt 1/04, BGHSt 50, 40, 53 mwN). Andernfalls
droht die Legitimität staatlichen Strafens Schaden zu nehmen.
Zwar kann § 170 Abs. 1 StPO in zeitlicher Hinsicht keine
eindeutige Handlungsvorgabe entnommen werden. Die Vorschrift
verpflichtet aber den Staatsanwalt jedenfalls dann unabweisbar zu einer
Anklageerhebung, wenn es andernfalls zum Eintritt der
Verfolgungsverjährung käme und der staatliche
Strafanspruch deshalb nicht mehr durchsetzbar wäre. Diesem mit
dem Herannahen des Verjährungszeitpunkts, der nach dem Gesetz
eindeutig zu bestimmen ist, zwingend gewordenen Handlungsgebot ist der
Angeklagte bewusst nicht nachgekommen.
bb) Ob allein oder gegebenenfalls unter welchen weiter gehenden
Voraussetzungen im Einzelfall die bewusste Nichterhebung einer
öffentlichen Klage in Ansehung der konkreten Gefahr der
endgültigen Verfahrensbeendigung eines anklagereifen
Strafverfahrens durch den Eintritt der Verfolgungsverjährung
die strengen Anforderungen an das Vorliegen eines elementaren
Rechtsverstoßes im Sinne des § 339 StGB
erfüllt, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn
vorliegend treten jedenfalls noch weitere Gesichtspunkte hinzu, die bei
der gebotenen Gesamtbetrachtung den Verfahrensverstoß des
Angeklagten letztlich als eine Rechtsbeugung im Sinne des §
339 StGB kennzeichnen.
(1) So zeigt sich die Schwere des Rechtsverstoßes auch darin,
dass der Angeklagte durch sein Verhalten - wie vom Landgericht zu Recht
angenommen - zugleich auch eine Strafvereitelung im Amt
gemäß § 258a StGB beging (vgl. BGH, Urteil
vom 13. Mai 2015 - 3 StR 498/14, NStZ 2015, 651, 652; Urteil vom 18.
Juli 2013 - 4 StR 84/13, NStZ 2013, 655, 657 [zu § 267 Abs. 3
StGB]). Dabei kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass der
Tatbestand der Strafvereitelung im Amt ebenfalls der Durchsetzung des
Legalitätsprinzips dient (vgl. Beulke in
Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 152 Rn. 37; Diemer
in KK-StPO, 7. Aufl., § 152 Rn. 1).
(2) Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung war auch zu
berücksichtigen, dass der Angeklagte die Verfahren zuvor durch
Scheinverfügungen der Dienstaufsicht seines
Behördenleiters sowie des Generalstaatsanwalts in Karlsruhe
entzogen hatte. Zwar kann hierin kein eigenständiger
Rechtsverstoß im Sinne einer Beugung des Rechts gesehen
werden. Auch wollte der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen durch
dieses Vorgehen den Eintritt der Verjährung nicht
begünstigen oder gar ermöglichen (...). Er
beabsichtigte vielmehr unverändert, die Verfahren - wenn auch
erst zu einem späteren Zeitpunkt - ihrem sachgerechten
Abschluss durch Anklageerhebung oder Strafbefehlsantrag
zuzuführen. Er übertrug sich aber mit diesem Vorgehen
doch faktisch die alleinige Verantwortung für ihren weiteren
Fort- und Ausgang. Die Möglichkeiten der ihm
übergeordneten Justizverwaltung, die ihr obliegende Pflicht,
die Einhaltung angemessener Zeiträume bei der Bearbeitung von
Strafverfahren zu sichern und nicht nur vermeidbaren
(rechtsstaatswidrigen) Verzögerungen, sondern erst Recht einer
drohenden Verjährung von Straftaten - gegebenenfalls durch
Übertragung der Verfahren auf andere Dezernenten -
entgegenzuwirken, beeinträchtigte der Angeklagte mit seinem
Vorgehen nachhaltig. Den Verpflichtungen des
Legalitätsprinzips konnte nach den Austragungen der Verfahren
aus dem Register faktisch nur noch der Angeklagte selbst gerecht
werden, was ihm durchgehend bewusst war. Die Einhaltung bestimmter
Erledigungsfristen richtete der Angeklagte durch die Herausnahme der
Verfahren aus der behördlichen Kontrolle nicht mehr an seinen
Dienstvorgaben aus, deren Missachtung zwar als selbständiger
Anknüpfungspunkt für die Rechtsbeugung nicht
herangezogen werden kann, die aber - wovon das Landgericht zutreffend
ausgegangen ist - ein Beleg dafür ist, dass der Angeklagte die
Sachbehandlung ausschließlich an eigenen
Maßstäben ausrichtete (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai
2015 - 3 StR 498/14, NStZ 2015, 651, 652).
(3) Schließlich war der Angeklagte auch nicht nur kurzfristig
mit den Verfahren befasst. Der Zeitraum zwischen Anklagereife und dem
Eintritt der Verjährung umfasste im Fall II.2. immerhin einen
Zeitraum von zwei bzw. drei, im Fall II.1. sogar von rund vier Jahren.
c) In den Fällen, in denen ein Verfahrensabschluss lediglich
verzögert wurde, hat das Landgericht auf der Grundlage der
getroffenen Feststellungen einen elementaren Rechtsverstoß im
Sinne des § 339 StGB nicht aufzuzeigen vermocht. Die
fallbezogene Benennung von Zeitpunkten, zu denen die
Untätigkeit des Angeklagten "im Hinblick auf das [...] in Art.
6 Abs. 1 EMRK allgemein normierte Verbot rechtsstaatswidriger
Verfahrensverzögerungen unter keinem rechtlichen wie
tatsächlichen Gesichtspunkt mehr zu vertreten" war, reicht
dafür nicht aus. Die Strafkammer ist vielmehr in diesen
Fällen bei der Prüfung, ob ein elementarer
Verfahrensverstoß vorliegt, von einem rechtsfehlerhaften,
weil zu weiten Maßstab ausgegangen.
Zwar gehört zu den Normen des Verfahrensrechts, durch deren
Verletzung Rechtsbeugung
begangen werden kann, auch das aus dem Rechtsstaatsprinzip und der
allgemeinen prozessualen Fürsorgepflicht abzuleitende, in Art.
6 Abs. 1 EMRK allgemein normierte Verbot rechtsstaatswidriger
Verfahrensverzögerungen. Bei der Entscheidung der Frage, ob in
der verzögerten Bearbeitung einer Rechtssache ein Rechtsbruch
im Sinne des § 339 StGB liegt, ist aber davon auszugehen, dass
es grundsätzlich dem Richter oder Staatsanwalt
überlassen bleibt, welchen der von ihm zu erledigenden
vielfältigen Dienstgeschäften er den Vorrang vor
anderen einräumt (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 5
StR 92/01, BGHSt 47, 105, 111). Im Sinne des § 339 StGB
strafrechtlich relevante Verstöße gegen den
Beschleunigungsgrundsatz werden deshalb nur dann in Betracht kommen,
wenn gegen zwingende Vorschriften verstoßen wird, in denen
der Gesetzgeber das Beschleunigungsgebot konkretisiert hat (wie etwa in
§ 115 StPO), wenn der Richter oder Staatsanwalt
untätig bleibt, obwohl besondere Umstände sofortiges
Handeln zwingend gebieten, oder wenn die zögerliche
Bearbeitung auf sachfremden Erwägungen zum Vorteil oder
Nachteil einer Partei beruht (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 -
5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 111; Urteil vom 5. Dezember 1996 - 1 StR
376/96, BGHSt 42, 343, 350 f.). Allein eine verzögerte, den
Maßstäben des Art. 6 EMRK widersprechende
Sachbehandlung durch den Staatsanwalt oder Richter wird daher
regelmäßig nicht die strengen Anforderungen an einen
elementaren Rechtsverstoß im Sinne des § 339 StGB
erfüllen.
So ist zwar in dem Zeitraum zwischen Anklagereife und dem Eintritt der
Verjährung die in § 170 Abs. 1 StPO normierte Pflicht
des Staatsanwalts, die öffentliche Klage zu erheben, im Lichte
des Beschleunigungsgrundsatzes zu betrachten, der in jedem Abschnitt
des Verfahrens gilt (vgl. Esser in Löwe/ Rosenberg, StPO, 26.
Aufl., EMRK Art. 6 Rn. 310). Die Staatsanwaltschaft ist gehalten, in
anklagereifen Fällen auch alsbald anzuklagen (vgl.
Kölbel, aaO, § 170 Rn. 9). Indes kann weder aus
§ 170 Abs. 1 StPO noch allein aus dem Beschleunigungsgebot
ohne weiteres ein konkreter Zeitpunkt abgeleitet werden, zu dem eine
Anklageerhebung zwingend geboten ist. Soweit in Art. 6 Abs. 1 MRK davon
die Rede ist, dass jede Person eine Verhandlung innerhalb "angemessener
Frist" verlangen kann, handelt es sich um einen unbestimmten
Rechtsbegriff mit nur geringer Aussagekraft (vgl. BGH, Urteil vom 4.
September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 110 ["wenig konkreter
Maßstab"]; Esser, aaO, EMRK Art. 6 Rn. 314). Soweit die
Strafkammer in diesem Zusammenhang darauf abgehoben hat, dass zu den
von ihr für jeden Fall bestimmten Zeitpunkten eine weitere
Untätigkeit "unter keinem rechtlichen wie
tatsächlichen Gesichtspunkt mehr zu vertreten" war, hat sie
daher verkannt, dass die bloße Unvertretbarkeit einer
richterlichen oder staatsanwaltlichen Sachbehandlung für sich
genommen noch nicht in eine Rechtsbeugung führt.
IV.
Danach können der Schuldspruch wegen Rechtsbeugung in
Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt im Fall II. 1. der
Urteilsgründe und der nach der
Verfolgungsbeschränkung verbleibende Schuldspruch wegen
Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt in zwei
tateinheitlichen Fällen im Fall II. 2. der
Urteilsgründe bestehen bleiben. Allerdings kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei der Prüfung
und Versagung der Strafrahmenmilderung nach § 13 Abs. 2 StGB
in beiden Fällen von einem zu großen Schuldumfang
ausgegangen ist, weil sie dem Angeklagten seine Untätigkeit
bereits ab dem Zeitpunkt angelastet hat, in dem dies aus ihrer Sicht
"unter keinem rechtlichen wie tatsächlichen Gesichtspunkt mehr
zu vertreten" war. Zudem verstößt nach der
dargelegten Rechtsauffassung des Senats die strafschärfende
Berücksichtigung des Eintritts der Verjährung gegen
§ 46 Abs. 3 StGB, was sich auch bei der Strafrahmenwahl zum
Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann. Dies führt zur
Aufhebung der Einzelstrafen. Im Fall II.2. der Urteilsgründe
kommt hinzu, dass das Landgericht straferschwerend
berücksichtigt hat, dass sich die Tat zugunsten von drei
Beschuldigten auswirkte.
In den Fällen II. 3. bis II. 6. der Urteilsgründe
bedarf die Sache insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Der
Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer noch
Feststellungen, insbesondere zu den Beweggründen der
Untätigkeit des Angeklagten, zu treffen vermag, die auch in
diesen Fällen die Annahme einer Rechtsbeugung etwa auf der
Grundlage sachfremder Erwägungen rechtfertigen
könnten. Dabei wird insbesondere zu erwägen sein, ob
der Angeklagte von einer Anklageerhebung absah, um seine vorhergehenden
Verfahrensmanipulationen nicht aufdecken zu müssen. Die
Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen (Feststellungen zu den den
betreffenden Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Straftaten, zu
Maßnahmen und Verfügungen des Angeklagten und zum
Ausgang der betreffenden Verfahren) sind rechtsfehlerfrei getroffen und
können bestehen bleiben.
V.
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2
Satz 1 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht
Karlsruhe.