Anwaltsgerichtshof Stuttgart, kein Anspruch von Rechtsanwalt auf Übermittlung anwaltsgerichtlicher Entscheidung
zurück

Aktenzeichen:  AGH 16/14 (I), AGH 16/2014 (I)
Entscheidung vom: 22.05.2015
folgend: BGH Senat für Anwaltssachen,
Beschluss vom 22. September 2015, Az: AnwZ (Brfg) 44/15 
Anwaltsgerichtshof Stuttgart

Im Namen des Volkes

Urteil 
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hatte gegen einen Berufskollegen bei der Beklagten am 25.04.2012 Beschwerde erhoben. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 28.03.2014 mit, dass nach bestandskräftigem Abschluss des berufsrechtlichen Aufsichtsverfahrens das Anwaltsgericht den von dem Kläger angezeigten Vorgang Herrn Rechtsanwalt F. betreffend nicht als ein zu ahndendes berufsrechtswidriges Verhalten bewertet hat mit dem Hinweis, dass der vorliegende Verstoß gegen das Bundesdatengesetz nicht geeignet sei, über seine Auswirkungen im Einzelfall hinaus das Vertrauen in die Kompetenz und die Integrität der Anwaltschaft zu beeinträchtigen und damit die Funktion der Anwaltschaft im System zur Rechtspflege zu stören, sodass § 43 BRAO als Grundlage einer berufsrechtlichen Aufsichtsmaßnahme ausscheide.

In der Folge begehrte der Kläger eine Überlassung des anwaltsgerichtlichen Beschlusses in der von ihm geführten Beschwerde gegen Rechtsanwalt F. Die Beklagte wies diesen Antrag mit Bescheid vom 17.07.2014 zurück. Zur Begründung führte sie aus, sie habe mit Schreiben vom 28.03.2014 den nach § 73 Abs. 3 BRAO gebotenen Hinweis auf den Verfahrensausgang des Beschwerdeverfahrens gegeben. Der Vorstand sehe keine Rechtsgrundlage für die Überlassung des Entscheids des Anwaltsgerichts an den Kläger als Beschwerdeführer, da der Gesetzeswortlaut des § 73 Abs. 3 BRAO insoweit eindeutig sei. Nach § 73 Abs. 3 BRAO dürfe nur eine kurze Zusammenfassung des berufsrechtlichen Verfahrensergebnisses übermittelt werden, ansonsten bleibe § 76 BRAO unberührt und sei deshalb vom Vorstand weiterhin zu beachten. Die Übermittlung des vollständigen Beschlusses des Anwaltsgerichts gehe aber weit über die in § 73 Abs. 3 BRAO geregelte Zusammenfassung des berufsrechtlichen Verfahrensergebnisses hinaus und würde daher § 76 BRAO tangieren, daher könne der Vorstand dem Antrag des Klägers auf Überlassung dieses Beschlusses des Anwaltsgerichts nicht stattgeben. Desweiteren enthielt der Bescheid der Beklagten vom 17.07.2014 eine Rechtsmittelbelehrung über die Widerspruchseinlegung. Der Kläger legte in der Folge rechtzeitig Widerspruch ein und führte unter anderem aus, dass Transparenz von Entscheidungen und Akten eines der obersten Grundsätze der Verfassung sei und er sich gegen das Ausspitzeln und die Denunziationen des Herrn F. zur Wehr setzen wolle. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2014 den Widerspruch gegen die Verfügung vom 17.07.2014 zurück und verwies erneut auf die aus § 76 BRAO herrührende Verpflichtung des Vorstands zur Verschwiegenheit insbesondere im Hinblick auf Bestandteile von Personalakten eines Mitglieds. Der Gesetzgeber habe den Vorstand in § 73 Abs. 3 BRAO ausdrücklich nur ermächtigt, eine kurze Zusammenfassung des Ergebnisses des berufsrechtlichen Aufsichtsverfahrens dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Eine Übersendung vollständiger Entscheidungen sei gerade nicht vorgesehen und falle unter § 76 BRAO, da insoweit ausdrücklich die Geltung des § 76 BRAO in § 73 Abs. 3 BRAO erwähnt werde und daher einzuhalten sei. Hinzu komme, dass Bestandteile einer Personalakte eines anderen Mitglieds, hier des Rechtsanwalts F., gegen den sich die Beschwerde gerichtet hatte, nicht einem anderen Mitglied zugänglich gemacht werden dürften, da sich die Einsicht in die Personalakte auf das Mitglied beschränke.

Gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.07.2014 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 14.08.2014 erhob der Kläger rechtzeitig Klage. Er machte geltend, dass Transparenz von Entscheidungen und Akteneinsicht an erster Stelle im deutschen Rechtsstaat stehe. Dies gelte insbesondere dann, wenn Entscheidungen denjenigen, der die Übermittlung einer solchen Entscheidung beantrage, hier den Kläger, beschwere. Beschwert durch die Entscheidung der Beklagten sei ausschließlich der Kläger. Die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger Einsicht in die Entscheidung und somit Transparenz dieser Entscheidung in Form der vollständigen Begründung zu versagen, verletze den Kläger in seinen Grundrechten. Im konkreten Fall habe dies zur Folge, dass der Kläger durch einen Rechtsanwalts ausgespitzelt und denunziert werden dürfte, dies ohne, dass der Kläger sich hiergegen verteidigen könne. Daher überwiege das Interesse des Klägers, dasjenige aus §§ 73 Abs. 3, 76 BRAO.

Der Kläger beantragt,

dem Bescheid der Beklagten vom 17.07.2014, BA/110/2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid des Beklagten, BA/110/2012 vom 14.08.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den anwaltsgerichtlichen Beschluss, AG 13/12, in der Beschwerdesache BA/110/2012 zu überlassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren der Bundesrechtsanwaltsordnung nach § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO sei als Offizialverfahren ausgestaltet. Der Vorstand habe von Amts wegen berufsrechtliche Aufsichtsverfahren aufzugreifen und zu führen. Ein Rechtsanspruch auf eine entsprechende Tätigkeit eines Mitglieds oder eines Dritten bestehe nicht. Der Vorstand entscheide vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen, ob er einschreite. Erst mit Wirkung vom 01.09.2009 durch das Gesetz zur Modernisierung im anwaltlichen und notariellen Berufsrechts u. a. vom 30.07.2009 sei § 73 Abs. 3 BRAO eingefügt worden. Der Gesetzgeber wolle mit dieser Regelung Personen, die einen Vorgang an die Rechtsanwaltskammer herangetragen haben informierten, wie dieses Verfahren ausgegangen sei. Die entsprechende Mitteilung sollte eine kurze Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung beinhaltet. Ein Akteneinsichtsrecht werde damit nicht verknüpft. Vielmehr werde ausdrücklich auf den Fortbestand der Verschwiegenheitspflicht des Vorstands gemäß § 76 BRAO verwiesen. Dies schulde der Vorstand dem informellen Selbstbestimmungsrecht der Kammermitglieder. Aus diesem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Kammermitglieder folge auch, dass nur das Kammermitglied selbst ein Einsichtsrecht in seine Personalakten gemäß § 58 BRAO besitze. Da Beschwerdevorgänge zu den Personalakten des betroffenen Mitglieds gehörten, könne auch nur dieses Mitglied selbst diese Vorgänge einsehen und nicht ein Dritter wie der Kläger. Im vorliegenden Fall habe der Vorstand der Beklagten den Kläger über den Ausgang des berufsrechtlichen Aufsichtsverfahrens mit Schreiben vom 28.03.2014 unterrichtet mit einem entsprechenden Hinweis auf den Ausgang des Verfahrens. Ebenso seien die Gründe kurz dargelegt worden, die zu der Entscheidung geführt hätten. Der Vorstand habe zugewartet, bis in dem Verfahren das Anwaltsgericht entscheide, um hier nicht voreilige Mitteilungen über den Beschwerdevorgang in die Welt zu setzen. Die Mitteilung vom 28.03.2014 enthalte alle im Sinne des § 73 Abs. 3 BRAO erforderlichen Angaben.

Da die Unterlagen des Beschwerdeverfahrens eindeutig zu den Personalakten des betroffenen Mitglieds, Rechtsanwalt F., gehörten, könne über die Mitteilung hinaus dem Kläger keine Einsicht in diese Personalakten gewährt werden. Eine Überlassung des entsprechenden Urteils des Anwaltsgerichts käme einer solchen Einsicht in die Personalakten gleich. Hierdurch würde der Vorstand seine Verschwiegenheitspflicht verletzten, ebenso wie § 58 BRAO. Demgegenüber könne die vom Beschwerdeführer aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Transparenz des Verfahrens vorliegend, diese gesetzlichen Grundlagen nicht außer Kraft setzen, zumal seinem Informationsbedürfnis durch die Hinweise im Schreiben vom 28.03.2014 Rechnung getragen worden sei. Eine materielle Beschwer des Klägers sei auch nicht erkennbar, zumal die Mitteilung als solche nicht anfechtbar sei und somit der Gesetzgeber die entsprechende Benachrichtigung über den Ausgang des Verfahrens der Rechtsanwaltskammer in nicht anfechtbarer Weise überlasse. Da für den Kläger somit kein Akteneinsichtsrecht bestehe, stehe ihm auch kein Anspruch auf Überlassung der Entscheidung des Anwaltsgerichts in dem Beschwerdeverfahren zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig.

Zwar ist zweifelhaft, ob es sich bei der Entscheidung der Beklagten über die Versagung der Übermittlung eines anwaltsgerichtlichen Urteils um eine Entscheidung mit Verwaltungsaktqualität handelt, oder ob nicht lediglich vom Kläger schlichtes Verwaltungshandeln erstrebt wird, was im Wege einer allgemeinen Leistungsklage durchzusetzen wäre. Denn die allgemeine Leistungsklage ist insbesondere statthaft zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Information durch Behörden und Gerichte oder zur Durchsetzung eines Akteneinsichtsrechts (Sodan in Sodan/Ziekow, 4. Auflage 2014, § 42 VwGO Rn. 42). Diese Frage braucht jedoch nicht abschließend entschieden zu werden, da die Beklagte ihren Bescheid vom 17.07.2014 mit einer Rechtsmittelbelehrung über das Widerspruchsverfahren versehen hatte und der Kläger daraufhin das Vorverfahren eingeleitet und zum Abschluss gebracht hat. Das für eine Anfechtungsklage erforderliche Vorverfahren ist somit im vorliegenden Fall auf jeden Fall durchgeführt worden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten steht § 73 Abs. 3 Satz 4 BRAO der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Nach § 73 Abs. 3 Satz 1 BRAO setzt im Beschwerdeverfahren der Vorstand den Beschwerdeführer von seiner Entscheidung in Kenntnis. Nach § 73 Abs. 3 Satz 2 BRAO erfolgt die Mitteilung nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. Nach § 73 Abs. 3 Satz 4 BRAO ist die Mitteilung nicht anfechtbar. Vorliegend ficht der Kläger jedoch nicht die ihm zugegangene Mitteilung der Beklagten an, sondern reklamiert über diese Mitteilung hinausgehende weitere Informationsansprüche. § 73 Abs. 3 Satz 4 BRAO steht diesem Begehren des Klägers nicht entgegen.

II.

Die Klage ist unbegründet.

1.

Ein Anspruch des Klägers auf Übermittlung der streitbefangenen anwaltsgerichtlichen Entscheidung ergibt sich zunächst nicht auf § 73 Abs. 3 BRAO. § 73 Abs. 3 BRAO wurde durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (BGBl I 2009, 2449) eingeführt. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Regelung, die von den Rechtsanwaltskammern geübte Praxis, beschwerdeführende Personen über den Ausgang von Beschwerdeverfahren zu unterrichten, zu normieren. Um die Transparenz von Beschwerdeverfahren zu erhöhen, bestimmte er zugleich, dass die Mitteilung knapp zu begründen sei (BT-Drucks. 16/11385, 39). Allerdings weist der Gesetzgeber in der Gesetzbegründung ausdrücklich darauf hin, dass bei der Mitteilung insbesondere bei tatsächlichen Umständen, die die beschwerdeführende Person nicht kenne, das Verschwiegenheitsverbot zu beachten sei und dass dies durch die ausdrückliche Verweisung auf § 76 Satz 3 BRAO klargestellt werde (BT-Drucks. 16/11385, 39). Das Unterrichtungsschreiben der Beklagten vom 28.03.2014 genügt diesen Vorgaben.

Ein über die Mitteilungspflicht nach § 73 Abs. 3 BRAO hinausgehendes Akteneinsichtsrechts wird unter Hinweis auf den in § 73 Abs. 3 Satz 1 BRAO ausdrücklich erwähnten § 76 BRAO abgelehnt (Weyland in Feuerich/Weyland, BRAO 8. Auflage, § 73 Rn. 66). Ein Anspruch des Klägers auf Überlassung der in Rede stehenden Entscheidung ergibt sich somit nicht aus § 73 BRAO. Der klare Wortlaut des § 73 Abs. 3 Satz 2 BRAO lässt es ebenfalls nicht zu, die vollständige Entscheidung in nur partiell geschwärzter Form dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu geben.

2.

Auch andere Anspruchsgrundlagen, die den klagegegenständlichen Anspruch des Klägers auf Überlassung des anwaltsgerichtlichen Urteils rechtfertigen könnten, bestehen nicht. Im Einzelnen:

a. Ein Anspruch des Klägers auf Überlassung der in Rede stehenden Entscheidung ergibt sich nicht aus § 116 Satz 2 BRAO i.V.m. § 475 StPO. Nach § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO kann für eine Privatperson und für sonstige Stellen, unbeschadet der Vorschrift des § 406 e StPO, ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Nach § 475 Abs. 2 StPO kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde. Mit dieser Regelung lässt sich jedoch nicht ein Akteneinsichtsrecht für den Beschwerdeführer in berufsrechtlichen Verfahren der Rechtsanwaltskammer ableiten. Denn § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO spricht davon, dass die Akten dem Gericht entweder vorliegen müssen oder im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären. Das Anwaltsgericht kann jedoch nicht von Amts wegen ein Verfahren einleiten. Nur die Generalstaatsanwaltschaft kann das anwaltsgerichtliche Verfahren durch Übersendung der Anschuldigungsschrift in Gang setzen und somit - und auch erst zu dem Zeitpunkt - den Weg für eine Anwendung des § 116 Satz 2 BRAO i.V.m. § 475 StPO frei machen. Eine vorgreifliche Anwendung für den Bereich des Beschwerdeverfahrens vor der Rechtsanwaltskammer ist daher ausgeschlossen (Güldenzoph, BRAK-Mitteilung 2011, 4 ff., 6).

b. Ein Anspruch des Klägers auf Überlassung der in Rede stehenden Entscheidung ergibt sich auch nicht aus § 32 BRAO i.V.m. § 29 VwVfG. Nach § 29 VwVfG haben die Beteiligten eines anhängigen Verwaltungsverfahrens Anspruch auf Akteneinsicht. Nach § 9 VwVfG ist unter Verwaltungsverfahren die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden zu verstehen, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet sind. Berufsrechtliche Beschwerdeverfahren zielen jedoch nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts ab, sodass § 29 VwVfG nicht anwendbar ist (Güldenzoph, BRAK-Mitteilung 2011, 4 ff., 8).

c. Auch § 1 des Informationsfreiheitsgesetz (IFG) stützt den Anspruch des Klägers nicht. Nach § 5 Abs. 1 IFG darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Nach § 5 Abs. 2 IFG überwiegt das Informationsinteresse des Antragstellers nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten im Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen. Da durch § 5 Abs. 2 IFG Personalakten im materiellen Sinne in Bezug genommen sind und die Unterlagen des Beschwerdeverfahrens zu den Personalakten von Rechtsanwalt F. gehören, lässt sich aus auch dem Informationsfreiheitsgesetz kein Anspruch des Klägers auf Überlassung der streitbefangenen Entscheidung ableiten.

III.

Soweit der Kläger ferner geltend macht, ihm müsse die Möglichkeit gegeben werden, sich dagegen zu verteidigen, durch Rechtsanwalt F. „ausgespitzelt“ und „denunziert“ zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass dem Kläger hierfür andere, geeignete strafrechtliche oder zivilrechtliche Instrumentarien zur Verfügung stehen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch den Anwaltsgerichtshof (§§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 124 Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor.

V.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.