3. Der
Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der
Kläger, ein Rechtsanwalt, hatte gegen einen Berufskollegen bei
der Beklagten am 25.04.2012 Beschwerde erhoben. Die Beklagte teilte dem
Kläger mit Schreiben vom 28.03.2014 mit, dass nach
bestandskräftigem Abschluss des berufsrechtlichen
Aufsichtsverfahrens das Anwaltsgericht den von dem Kläger
angezeigten Vorgang Herrn Rechtsanwalt F. betreffend nicht als ein zu
ahndendes berufsrechtswidriges Verhalten bewertet hat mit dem Hinweis,
dass der vorliegende Verstoß gegen das Bundesdatengesetz
nicht geeignet sei, über seine Auswirkungen im Einzelfall
hinaus das Vertrauen in die Kompetenz und die Integrität der
Anwaltschaft zu beeinträchtigen und damit die Funktion der
Anwaltschaft im System zur Rechtspflege zu stören, sodass
§ 43 BRAO als Grundlage einer berufsrechtlichen
Aufsichtsmaßnahme ausscheide.
In der Folge
begehrte der Kläger eine Überlassung des
anwaltsgerichtlichen Beschlusses in der von ihm geführten
Beschwerde gegen Rechtsanwalt F. Die Beklagte wies diesen Antrag mit
Bescheid vom 17.07.2014 zurück. Zur Begründung
führte sie aus, sie habe mit Schreiben vom 28.03.2014 den nach
§ 73 Abs. 3 BRAO gebotenen Hinweis auf den Verfahrensausgang
des Beschwerdeverfahrens gegeben. Der Vorstand sehe keine
Rechtsgrundlage für die Überlassung des Entscheids
des Anwaltsgerichts an den Kläger als
Beschwerdeführer, da der Gesetzeswortlaut des § 73
Abs. 3 BRAO insoweit eindeutig sei. Nach § 73 Abs. 3 BRAO
dürfe nur eine kurze Zusammenfassung des berufsrechtlichen
Verfahrensergebnisses übermittelt werden, ansonsten bleibe
§ 76 BRAO unberührt und sei deshalb vom Vorstand
weiterhin zu beachten. Die Übermittlung des
vollständigen Beschlusses des Anwaltsgerichts gehe aber weit
über die in § 73 Abs. 3 BRAO geregelte
Zusammenfassung des berufsrechtlichen Verfahrensergebnisses hinaus und
würde daher § 76 BRAO tangieren, daher könne
der Vorstand dem Antrag des Klägers auf Überlassung
dieses Beschlusses des Anwaltsgerichts nicht stattgeben. Desweiteren
enthielt der Bescheid der Beklagten vom 17.07.2014 eine
Rechtsmittelbelehrung über die Widerspruchseinlegung. Der
Kläger legte in der Folge rechtzeitig Widerspruch ein und
führte unter anderem aus, dass Transparenz von Entscheidungen
und Akten eines der obersten Grundsätze der Verfassung sei und
er sich gegen das Ausspitzeln und die Denunziationen des Herrn F. zur
Wehr setzen wolle. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom
14.08.2014 den Widerspruch gegen die Verfügung vom 17.07.2014
zurück und verwies erneut auf die aus § 76 BRAO
herrührende Verpflichtung des Vorstands zur Verschwiegenheit
insbesondere im Hinblick auf Bestandteile von Personalakten eines
Mitglieds. Der Gesetzgeber habe den Vorstand in § 73 Abs. 3
BRAO ausdrücklich nur ermächtigt, eine kurze
Zusammenfassung des Ergebnisses des berufsrechtlichen
Aufsichtsverfahrens dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Eine
Übersendung vollständiger Entscheidungen sei gerade
nicht vorgesehen und falle unter § 76 BRAO, da insoweit
ausdrücklich die Geltung des § 76 BRAO in §
73 Abs. 3 BRAO erwähnt werde und daher einzuhalten sei. Hinzu
komme, dass Bestandteile einer Personalakte eines anderen Mitglieds,
hier des Rechtsanwalts F., gegen den sich die Beschwerde gerichtet
hatte, nicht einem anderen Mitglied zugänglich gemacht werden
dürften, da sich die Einsicht in die Personalakte auf das
Mitglied beschränke.
Gegen den Bescheid der
Beklagten vom 17.07.2014 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids der
Beklagten vom 14.08.2014 erhob der Kläger rechtzeitig Klage.
Er machte geltend, dass Transparenz von Entscheidungen und
Akteneinsicht an erster Stelle im deutschen Rechtsstaat stehe. Dies
gelte insbesondere dann, wenn Entscheidungen denjenigen, der die
Übermittlung einer solchen Entscheidung beantrage, hier den
Kläger, beschwere. Beschwert durch die Entscheidung der
Beklagten sei ausschließlich der Kläger. Die
Entscheidung der Beklagten, dem Kläger Einsicht in die
Entscheidung und somit Transparenz dieser Entscheidung in Form der
vollständigen Begründung zu versagen, verletze den
Kläger in seinen Grundrechten. Im konkreten Fall habe dies zur
Folge, dass der Kläger durch einen Rechtsanwalts ausgespitzelt
und denunziert werden dürfte, dies ohne, dass der
Kläger sich hiergegen verteidigen könne. Daher
überwiege das Interesse des Klägers, dasjenige aus
§§ 73 Abs. 3, 76 BRAO.
Der
Kläger beantragt,
dem Bescheid der
Beklagten vom 17.07.2014, BA/110/2012 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheid des Beklagten, BA/110/2012 vom 14.08.2014
aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den anwaltsgerichtlichen
Beschluss, AG 13/12, in der Beschwerdesache BA/110/2012 zu
überlassen.
Die Beklagte beantragt,
die
Klage abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren der
Bundesrechtsanwaltsordnung nach § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO sei als
Offizialverfahren ausgestaltet. Der Vorstand habe von Amts wegen
berufsrechtliche Aufsichtsverfahren aufzugreifen und zu
führen. Ein Rechtsanspruch auf eine entsprechende
Tätigkeit eines Mitglieds oder eines Dritten bestehe nicht.
Der Vorstand entscheide vielmehr nach pflichtgemäßem
Ermessen, ob er einschreite. Erst mit Wirkung vom 01.09.2009 durch das
Gesetz zur Modernisierung im anwaltlichen und notariellen Berufsrechts
u. a. vom 30.07.2009 sei § 73 Abs. 3 BRAO eingefügt
worden. Der Gesetzgeber wolle mit dieser Regelung Personen, die einen
Vorgang an die Rechtsanwaltskammer herangetragen haben informierten,
wie dieses Verfahren ausgegangen sei. Die entsprechende Mitteilung
sollte eine kurze Darstellung der wesentlichen Gründe
für die Entscheidung beinhaltet. Ein Akteneinsichtsrecht werde
damit nicht verknüpft. Vielmehr werde ausdrücklich
auf den Fortbestand der Verschwiegenheitspflicht des Vorstands
gemäß § 76 BRAO verwiesen. Dies schulde der
Vorstand dem informellen Selbstbestimmungsrecht der Kammermitglieder.
Aus diesem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Kammermitglieder
folge auch, dass nur das Kammermitglied selbst ein Einsichtsrecht in
seine Personalakten gemäß § 58 BRAO
besitze. Da Beschwerdevorgänge zu den Personalakten des
betroffenen Mitglieds gehörten, könne auch nur dieses
Mitglied selbst diese Vorgänge einsehen und nicht ein Dritter
wie der Kläger. Im vorliegenden Fall habe der Vorstand der
Beklagten den Kläger über den Ausgang des
berufsrechtlichen Aufsichtsverfahrens mit Schreiben vom 28.03.2014
unterrichtet mit einem entsprechenden Hinweis auf den Ausgang des
Verfahrens. Ebenso seien die Gründe kurz dargelegt worden, die
zu der Entscheidung geführt hätten. Der Vorstand habe
zugewartet, bis in dem Verfahren das Anwaltsgericht entscheide, um hier
nicht voreilige Mitteilungen über den Beschwerdevorgang in die
Welt zu setzen. Die Mitteilung vom 28.03.2014 enthalte alle im Sinne
des § 73 Abs. 3 BRAO erforderlichen Angaben.
Da
die Unterlagen des Beschwerdeverfahrens eindeutig zu den Personalakten
des betroffenen Mitglieds, Rechtsanwalt F., gehörten,
könne über die Mitteilung hinaus dem Kläger
keine Einsicht in diese Personalakten gewährt werden. Eine
Überlassung des entsprechenden Urteils des Anwaltsgerichts
käme einer solchen Einsicht in die Personalakten gleich.
Hierdurch würde der Vorstand seine Verschwiegenheitspflicht
verletzten, ebenso wie § 58 BRAO. Demgegenüber
könne die vom Beschwerdeführer aus dem
Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Transparenz des Verfahrens vorliegend,
diese gesetzlichen Grundlagen nicht außer Kraft setzen, zumal
seinem Informationsbedürfnis durch die Hinweise im Schreiben
vom 28.03.2014 Rechnung getragen worden sei. Eine materielle Beschwer
des Klägers sei auch nicht erkennbar, zumal die Mitteilung als
solche nicht anfechtbar sei und somit der Gesetzgeber die entsprechende
Benachrichtigung über den Ausgang des Verfahrens der
Rechtsanwaltskammer in nicht anfechtbarer Weise überlasse. Da
für den Kläger somit kein Akteneinsichtsrecht
bestehe, stehe ihm auch kein Anspruch auf Überlassung der
Entscheidung des Anwaltsgerichts in dem Beschwerdeverfahren zu.
Wegen
der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten
Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die
Klage ist zulässig.
Zwar ist zweifelhaft,
ob es sich bei der Entscheidung der Beklagten über die
Versagung der Übermittlung eines anwaltsgerichtlichen Urteils
um eine Entscheidung mit Verwaltungsaktqualität handelt, oder
ob nicht lediglich vom Kläger schlichtes Verwaltungshandeln
erstrebt wird, was im Wege einer allgemeinen Leistungsklage
durchzusetzen wäre. Denn die allgemeine Leistungsklage ist
insbesondere statthaft zur Durchsetzung von Ansprüchen auf
Information durch Behörden und Gerichte oder zur Durchsetzung
eines Akteneinsichtsrechts (Sodan in Sodan/Ziekow, 4. Auflage 2014,
§ 42 VwGO Rn. 42). Diese Frage braucht jedoch nicht
abschließend entschieden zu werden, da die Beklagte ihren
Bescheid vom 17.07.2014 mit einer Rechtsmittelbelehrung über
das Widerspruchsverfahren versehen hatte und der Kläger
daraufhin das Vorverfahren eingeleitet und zum Abschluss gebracht hat.
Das für eine Anfechtungsklage erforderliche Vorverfahren ist
somit im vorliegenden Fall auf jeden Fall durchgeführt worden.
Entgegen
der Auffassung der Beklagten steht § 73 Abs. 3 Satz 4 BRAO der
Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Nach § 73 Abs.
3 Satz 1 BRAO setzt im Beschwerdeverfahren der Vorstand den
Beschwerdeführer von seiner Entscheidung in Kenntnis. Nach
§ 73 Abs. 3 Satz 2 BRAO erfolgt die Mitteilung nach Abschluss
des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und
ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe
für die Entscheidung zu versehen. Nach § 73 Abs. 3
Satz 4 BRAO ist die Mitteilung nicht anfechtbar. Vorliegend ficht der
Kläger jedoch nicht die ihm zugegangene Mitteilung der
Beklagten an, sondern reklamiert über diese Mitteilung
hinausgehende weitere Informationsansprüche. § 73
Abs. 3 Satz 4 BRAO steht diesem Begehren des Klägers nicht
entgegen.
II.
Die Klage ist
unbegründet.
1.
Ein
Anspruch des Klägers auf Übermittlung der
streitbefangenen anwaltsgerichtlichen Entscheidung ergibt sich
zunächst nicht auf § 73 Abs. 3 BRAO. § 73
Abs. 3 BRAO wurde durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im
anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer
Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung
sonstiger Vorschriften (BGBl I 2009, 2449) eingeführt. Der
Gesetzgeber beabsichtigte mit der Regelung, die von den
Rechtsanwaltskammern geübte Praxis,
beschwerdeführende Personen über den Ausgang von
Beschwerdeverfahren zu unterrichten, zu normieren. Um die Transparenz
von Beschwerdeverfahren zu erhöhen, bestimmte er zugleich,
dass die Mitteilung knapp zu begründen sei (BT-Drucks.
16/11385, 39). Allerdings weist der Gesetzgeber in der
Gesetzbegründung ausdrücklich darauf hin, dass bei
der Mitteilung insbesondere bei tatsächlichen
Umständen, die die beschwerdeführende Person nicht
kenne, das Verschwiegenheitsverbot zu beachten sei und dass dies durch
die ausdrückliche Verweisung auf § 76 Satz 3 BRAO
klargestellt werde (BT-Drucks. 16/11385, 39). Das
Unterrichtungsschreiben der Beklagten vom 28.03.2014 genügt
diesen Vorgaben.
Ein über die
Mitteilungspflicht nach § 73 Abs. 3 BRAO hinausgehendes
Akteneinsichtsrechts wird unter Hinweis auf den in § 73 Abs. 3
Satz 1 BRAO ausdrücklich erwähnten § 76 BRAO
abgelehnt (Weyland in Feuerich/Weyland, BRAO 8. Auflage, § 73
Rn. 66). Ein Anspruch des Klägers auf Überlassung der
in Rede stehenden Entscheidung ergibt sich somit nicht aus §
73 BRAO. Der klare Wortlaut des § 73 Abs. 3 Satz 2 BRAO
lässt es ebenfalls nicht zu, die vollständige
Entscheidung in nur partiell geschwärzter Form dem
Beschwerdeführer zur Kenntnis zu geben.
2.
Auch
andere Anspruchsgrundlagen, die den klagegegenständlichen
Anspruch des Klägers auf Überlassung des
anwaltsgerichtlichen Urteils rechtfertigen könnten, bestehen
nicht. Im Einzelnen:
a. Ein Anspruch des
Klägers auf Überlassung der in Rede stehenden
Entscheidung ergibt sich nicht aus § 116 Satz 2 BRAO i.V.m.
§ 475 StPO. Nach § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO kann
für eine Privatperson und für sonstige Stellen,
unbeschadet der Vorschrift des § 406 e StPO, ein Rechtsanwalt
Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder
diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen
wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse
darlegt. Nach § 475 Abs. 2 StPO kann unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 Akteneinsicht gewährt werden, wenn die
Erteilung von Auskünften einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder
nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des
berechtigten Interesses nicht ausreichen würde. Mit dieser
Regelung lässt sich jedoch nicht ein Akteneinsichtsrecht
für den Beschwerdeführer in berufsrechtlichen
Verfahren der Rechtsanwaltskammer ableiten. Denn § 475 Abs. 1
Satz 1 StPO spricht davon, dass die Akten dem Gericht entweder
vorliegen müssen oder im Falle der Erhebung der
öffentlichen Klage vorzulegen wären. Das
Anwaltsgericht kann jedoch nicht von Amts wegen ein Verfahren
einleiten. Nur die Generalstaatsanwaltschaft kann das
anwaltsgerichtliche Verfahren durch Übersendung der
Anschuldigungsschrift in Gang setzen und somit - und auch erst zu dem
Zeitpunkt - den Weg für eine Anwendung des § 116 Satz
2 BRAO i.V.m. § 475 StPO frei machen. Eine vorgreifliche
Anwendung für den Bereich des Beschwerdeverfahrens vor der
Rechtsanwaltskammer ist daher ausgeschlossen (Güldenzoph,
BRAK-Mitteilung 2011, 4 ff., 6).
b. Ein Anspruch des
Klägers auf Überlassung der in Rede stehenden
Entscheidung ergibt sich auch nicht aus § 32 BRAO i.V.m.
§ 29 VwVfG. Nach § 29 VwVfG haben die Beteiligten
eines anhängigen Verwaltungsverfahrens Anspruch auf
Akteneinsicht. Nach § 9 VwVfG ist unter Verwaltungsverfahren
die nach außen wirkende Tätigkeit der
Behörden zu verstehen, die auf die Prüfung der
Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts
oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags
gerichtet sind. Berufsrechtliche Beschwerdeverfahren zielen jedoch
nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts ab, sodass § 29
VwVfG nicht anwendbar ist (Güldenzoph, BRAK-Mitteilung 2011, 4
ff., 8).
c. Auch § 1 des
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) stützt den Anspruch des
Klägers nicht. Nach § 5 Abs. 1 IFG darf der Zugang zu
personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das
Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige
Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs
überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Nach § 5
Abs. 2 IFG überwiegt das Informationsinteresse des
Antragstellers nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit
dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten
im Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder
Amtsgeheimnis unterliegen. Da durch § 5 Abs. 2 IFG
Personalakten im materiellen Sinne in Bezug genommen sind und die
Unterlagen des Beschwerdeverfahrens zu den Personalakten von
Rechtsanwalt F. gehören, lässt sich aus auch dem
Informationsfreiheitsgesetz kein Anspruch des Klägers auf
Überlassung der streitbefangenen Entscheidung ableiten.
III.
Soweit
der Kläger ferner geltend macht, ihm müsse die
Möglichkeit gegeben werden, sich dagegen zu verteidigen, durch
Rechtsanwalt F. „ausgespitzelt“ und
„denunziert“ zu werden, ist darauf hinzuweisen,
dass dem Kläger hierfür andere, geeignete
strafrechtliche oder zivilrechtliche Instrumentarien zur
Verfügung stehen.
IV.
Die
Kostenentscheidung folgt aus den §§ 112 c Abs. 1 Satz
1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO.
Die Voraussetzungen
für die Zulassung der Berufung durch den Anwaltsgerichtshof
(§§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 124 Abs. 1, 124 Abs. 2
Nr. 3, Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor.
V.
Die
Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO
i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.