Im Namen
des Volkes
Urteil
Leitsatz:
Einer
juristischen Assessorin, die während ihrer Referendarzeit
einen ihrer Ausbilder in massiver Form beleidigt und deshalb
strafrechtlich rechtskräftig verurteilt wird, kann die
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt werden.
Tenor:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren
Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 100 % des zu vollstreckenden Betrages
leistet.
4.
Der Gegenstandswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die
jetzt 33-jährige Klägerin bestand am 18.06.2012 die
2. juristische Staatsprüfung und stellte unter dem 31.07.2014
bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
Unter
dem 01.09.2014 übermittelte sie der Beklagten einen Auszug aus
dem Zentralregister, wonach sie vom Amtsgericht Aachen unter dem
12.04.2013 (Az. 702 Js 321/11-441 Ds 247/11) wegen Beleidigung zu 60
Tagessätzen je € 30,00 Geldstrafe verurteilt worden
sei.
Die
Berufung der Klägerin, reduziert auf das Strafmaß,
wurde seitens des Landgerichts Aachen (Az. 72 Ns-702 Js 321/11-63/13)
verworfen und das Urteil des Amtsgerichts Aachen ist seit dem
18.02.2014 rechtskräftig, nachdem die hiergegen eingelegte
Revision zum Oberlandesgericht Köln (Az. 1 RVs 20/14)
ebenfalls erfolglos war.
Darüber
hinaus wurde die Klägerin mit Urteil des Amtsgerichts Bergisch
Gladbach vom 16.02.2005 (Az. 51 Ds 141/04) nach eigenen Angaben wegen
uneidlicher Falschaussage gemäß § 153 StGB
zur Mindeststrafe von 3 Monaten auf Bewährung verurteilt.
Nach
entsprechender Sachstandsanfrage durch die Klägerin forderte
die Beklagte dann unter dem 03.03.2015 weitere Unterlagen an.
Dem
war vorausgegangen eine Beschwerde der Klägerin beim
Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln, welcher
seinerseits dann bei der Beklagten unter dem 10.02.2015 um eine
Stellungnahme gebeten hatte.
Die
Beklagte erließ dann unter dem 15.05.2015 den hier
streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid.
Sie
begründete ihn mit der rechtskräftigen Verurteilung
wegen Beleidigung gegen den die Kläger seinerzeit als
Rechtsreferendarin ausbildenden Staatsanwalt X, zum anderen mit der
Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage.
Hierzu
im Einzelnen:
Die
Klägerin war im Rahmen ihrer juristischen Ausbildung einem
Staatsanwalt X bei der Staatsanwaltschaft P als Referendarin zur
Ausbildung zugewiesen.
Nachdem
sie mit der Beurteilung ihrer Leistungen in dem von Herrn X erstellten
Stationszeugnis nicht einverstanden war und dieser eine
Abänderung des Zeugnisses abgelehnt hatte, schrieb sie unter
dem 21.02.2011 Herrn X folgende E-Mail:
"[…]
Alles andere hätte mich sehr gewundert, denn Menschen, die
miteinander Kaffee trinken und gemeinsam zu Mittag essen, pissen sich
nicht gegenseitig ans Bein, nicht wahr?
[…]
Sie sind ein provinzieller Staatsanwalt, der nie aus dem Kaff
rausgekommen ist, in dem er versauert. Ihr Weltbild entspricht dem des
typischen deutschen Staatsbürgers von 1940. Mit Ihrem Leben
und Ihrer Person sind Sie so zufrieden wie das Loch vom Plumpsklo. Als
Sie mich vor sich hatten, sind Sie vor Neid fast erblasst. Ich konnte
Ihren Hass geradezu sinnlich wahrnehmen. Am liebsten hätten
Sie mich vergast, aber das ist ja heute out. Also taten Sie das
einzige, wozu Ihnen Ihre begrenzte Position die Möglichkeit
bietet: Sie stellten mir ein wirres Zeugnis aus, das an jeder
Realität vorbeigeht. Nun, ich beglückwünsche
Sie zu diesem strahlenden Sieg, genießen Sie ihn aufrichtig,
kosten Sie ihn bloß richtig aus – denn
während es für mich nur ein unerhebliches
Ärgernis ist (welches mich, zugegeben ziemlich in meinem
Rechtsempfinden berührt), ist es für SIE der
Höhepunkt Ihres Lebens. Etwas Schöneres wird Ihnen
während Ihrer armseligen Existenz nie erfahren. […]"
Nach
Stellung eines Strafantrages versuchte die Klägerin, bei der
Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen und
wandte sich, als dies nicht gelang, an eine Oberstaatsanwältin
G per E-Mail unter dem 06.04.2011, in der es unter anderem am Ende wie
folgt lautet:
"[…]
Ich bestaune die Praxis der Staatsanwaltschaft P, Rechtsbrüche
zu verfolgen, ohne sich selber an das Recht zu halten. Sollte das eine
Frage der inneren Einstellung sein, gehören Sie nicht in den
Justizdienst. Sollte das intellektuell bedingt sein, so besuchen Sie
doch noch einmal eine Grundstudiumsvorlesung."
Die
Klägerin ist der Auffassung, der ablehnende Bescheid verletze
sie in ihren Rechten aus Artikel 12 GG.
Dies
folge hinsichtlich der Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage
aus der Tatsache, dass Tatzeitpunkt das Jahr 2005 gewesen sei und die
Verurteilung im Jahre 2007 erfolgt sei, und mithin die Eintragung im
Strafregister schon vor Stellung des Zulassungsantrages
gelöscht gewesen sei.
Die
Diskussionen mit Staatsanwalt X stellten sich als rechtspolitische
Auffassung dar, die nichts dafür hergäben, ob die
Klägerin als Anwältin geeignet sei oder nicht, da es
nicht Aufgabe der Anwaltschaft sei, den bestehenden (gesetzlichen)
Zustand gegen Veränderungen zu verteidigen, sondern vielmehr
die jeweilig existierende Rechtslage bei der Beratung zugrundezulegen,
ohne die Möglichkeit einer Änderung aus dem Auge zu
verlieren.
Weiter
sei zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass
sie sich durch das von Staatsanwalt X erteilte Zeugnis ungerecht
behandelt gefühlt habe und auch im Strafverfahren im Rahmen
ihres letzten Wortes vor dem Amtsgericht Aachen erklärt habe,
sie verstünde mittlerweile, dass ihr Verhalten falsch gewesen
sei. Sie habe versucht, dies wieder gutzumachen, was aber nicht ginge.
Dem
Rechnung tragend habe die Klägerin dann auch gegen das Urteil
des Amtsgerichts Aachen die Berufung auf das Strafmaß
beschränkt.
Darüber
hinaus sei zu berücksichtigen, dass, entgegen der Auffassung
der Beklagten, die Tat nicht als Rechtsanwalt begangen sei und es sich
mithin nicht um eine berufsbezogene Straftat handle. Auch sei ohnehin
der Tatbestand der Beleidigung nur mit einer Höchststrafe mit
einem Jahr bedroht, der Beleidigte habe keinen Strafantrag gestellt und
über den Rechtskreis des Betroffenen habe niemand von der
Beleidigung zunächst erfahren.
Die
Klägerin hat beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 15.05.2015, zugestellt
am 16.05.2015, die Klägerin zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen
sowie ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt y zu
gewähren.
Die
Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen.
Sie
verteidigt ihren ablehnenden Bescheid als rechtmäßig.
Aufgrund
der geäußerten Beleidigung gegenüber dem
Staatsanwalt X und der E-Mail an Frau Oberstaatsanwältin G
bestehe bei der Klägerin die Gefahr, dass sie ihre Stellung
als Rechtsanwalt und als Organ der Rechtspflege nicht zur
ordnungsgemäßen Berufsausübung nutzen werde.
Aus
den unprofessionellen Äußerungen und dem
respektlosen Umgang mit anderen ergebe sich die Unfähigkeit,
als Teil der Rechtspflege mit anderen, ggf. übergeordneten
Organen adäquat zu agieren und die Funktion der Rechtspflege
sicherzustellen.
Auch
die dokumentierten Diskussionen mit Staatsanwalt X, bei denen es darum
ging, dass die Klägerin den Tatbestand der Beleidigung
für verfassungswidrig halte, in einigen Fällen des
Diebstahls entgegen der Absprachen nur das Mindestmaß habe
beantragen wollen und darüber hinaus auch Fahren ohne
Fahrerlaubnis für eine Lappalie halte, zeige, dass sie formal
geltende Gesetze missachte und eine rechtsfeindliche Einstellung zum
Ausdruck bringe.
Die
Begründungen zu ihren Rechtsmitteln zum Landgericht Aachen und
Oberlandesgericht Köln zeigten, dass die Klägerin
keinerlei Einsehen in die Tat hätten.
Entscheidungsgründe:
1.
Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 15.05.2015 ist
zulässig, insbesondere auch rechtzeitig erhoben, hat aber in
der Sache keinen Erfolg.
2.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht
in ihren Rechten.
Gemäß
§ 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu
versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des
Rechtsanwaltes auszuüben.
a)
Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein
Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens
und aller erheblicher Umstände – wie Zeitablauf und
zwischenzeitliche Führung – nach seiner
Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf
nicht tragbar erscheinen lässt. Dabei sind das berechtigte
Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und
das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der
Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden an der
Integrität einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen
(ständige Rechtsprechung des BGH, siehe nur Urteil vom
10.10.2011, AnwZ (Brfg) 10/10.
Insoweit
stellt § 7 Nr. 5 BRAO eine subjektive, an das Verhalten des
Bewerbers anknüpfende Beschränkung zur Zulassung des
Rechtsanwaltsberufes dar, die nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (siehe nur BVerfG 63, 266. 293;
Henssler/Prütting-Henssler, BRAO, 4. Auflage. § 7, RN
36; Kleine-Cosack. § 7, RN 10; Schmidt-Räntsch in
Gaier/Wolf/Göcken, § 7, RN 33) zulässig ist,
wenn sie dem Schutz eines überragend wichtigen
Gemeinschaftsgutes dient. Eine funktionierende Rechtspflege, die auf
zuverlässige Rechtsanwälte angewiesen ist, ist ein
solches Gemeinschaftsgut, wobei die Auslegung der Vorschrift an Artikel
12 GG zu messen ist.
Zwar
kann auch ein schwerwiegendes berufsunwürdigendes Verhalten
nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere
Umstände so sehr an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung
zur Rechtanwaltschaft nicht mehr hindert (ständige
Rechtsprechung des BGH, siehe beispielhaft oben, m.w.N.). Die Frage,
wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit
begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen
müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder
möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische
Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine
Einzelfallgewichtung aller für und gegen den Bewerber
sprechenden Umstände (siehe BGH aaO, m.w.N.).
Dabei
ist weiter zu berücksichtigen, dass zwischen dem schuldhaften
Verhalten und der Unwürdigkeit des Bewerbers ein rechtlicher
Zusammenhang bestehen muss. Aus dem vorangegangenen Fehlverhalten muss
sich die Unwürdigkeit herleiten lassen (siehe
Henssler/Prütting, BRAO. 4. Auflage, § 7, RN 41).
Neben
dem Zeitablauf kommt danach besondere Bedeutung auch der Frage zu, wie
der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen
ist und ob er sich ansonsten untadelig geführt hat und sich zu
seinem Fehlverhalten bekannt hat.
Letztlich
muss im Hinblick auf die mit der Versagung der Zulassung verbundene
Einschränkung der Berufswahlfreiheit bei der jeweiligen im
Einzelfall zu treffenden Entscheidung gemäß
§ 7 Nr. 5 BRAO der Grundsatz der
Ver-hältnismäßigkeil strikt beachtet und
gewahrt werden (siehe BGH, BRAK-Mitteilungen 1998, 234 bis 235, m.w.N.).
b)
Gemessen an diesen Maßstäben steht die von der
Klägerin begangene Straftat der Beleidigung der Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft bei Würdigung aller Umstände
entgegen.
Demgegenüber
hat die Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage außer
Betracht zu bleiben.
Dabei
verkennt der Senat nicht, dass auch ältere Verurteilungen
berücksichtigt werden können, selbst wenn sie bereits
getilgt sind.
Diese
Durchbrechung des Verwertungsverbotes setzt jedoch voraus, dass von dem
Bewerber wegen dieser Straftat eine erhebliche Gefährdung der
Allgemeinheit ausgeht (siehe Henssler/Prütting.
BRAO-Kommenlar, 4. Auflage, § 7, RN 46).
Das
von der uneidlichen Falschaussage der Klägerin eine allgemeine
Gefährdung nicht ausgeht, liegt auf der Hand.
Zunächst
ist zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass
die von ihr verübte Straftat nicht im Kernbereich der
beruflichen Tätigkeit eines Rechtsanwaltes oder einer
Rechtsanwältin begangen worden ist, und dass der vom Gesetz
vorgesehene Strafrahmen für den Tatbestand der Beleidigung
gemäß § 185 StGB eher im unteren Bereich
angesiedelt ist.
Weiter
ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass
sie sich in der Folgezeit straffrei verhalten hat.
Dies
ändert jedoch nichts daran, dass die Klägerin
seinerzeit den Staatsanwalt X äußerst massiv
beleidigt hat.
Insoweit
hat das Landgericht Aachen zu Recht festgestellt, dass die
Klägerin ihn sowohl persönlich als auch beruflich in
gravierender Weise angegriffen hat. Hinzukommt, dass diese Beleidigung
auch nicht Ergebnis einer Affekthandlung war, sondern vielmehr, wie die
Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung
eingeräumt hat, Ergebnis eines längeren Prozesses
war, mit dem sie sich „Luft machen wollte" hinsichtlich der
vermeintlich schlechten Beurteilung.
Es
stellt nach Auffassung des Senates durchaus einen Unterschied dar, ob
jemand aufgrund eines Streitgespräches innerhalb dieses
Gespräches beleidigende Äußerungen
tätigt oder er - wie im vorliegenden Fall - diese Beleidigung
akribisch schriftlich vorbereitet und dann nach Abschluss dieses
Prozesses per E-Mail versendet.
Diese
Grundeinstellung der Klägerin wird dann noch belegt durch die
weitere - nicht geahndete - beleidigende E-Mail an die
Oberstaatsanwältin G, mit der sie auch diese sowohl in
persönlicher als auch in dienstlicher Hinsicht ebenfalls
massiv angreift. Die hierzu von der Klägerin in der
mündlichen Verhandlung gegebene Erklärung, sie habe
sich schlicht ungerecht behandelt gefühlt, entlastet sie
nicht, sondern belegt eher, dass die Klägerin keine Einsicht
zu ihrer Tat gewonnen hat. Vielmehr zeigt diese Einlassung und die auch
in der mündlichen Verhandlung gerade nicht
geäußerte Entschuldigung, dass es der
Klägerin nach wie vor an Einsicht und Reue hinsichtlich ihrer
Verurteilung und der zugrundeliegenden Straftat fehlt.
Nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt
allerdings der Frage besondere Bedeutung zu, wie der Bewerber in der
Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist. Zeigt er Einsicht
und Reue, schlägt dies positiv zu Buche;
gegenläufiges Verhalten wie im vorliegenden Fall ist negativ
zu bewerten (siehe BGH, BRAK-Mitteilungen, 2000, 306, 307).
Gemessen
an diesen Maßstäben steht die von der
Klägerin begangene Straftat ihrer Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft bei Würdigung aller Umstände
derzeit entgegen.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass das Fehlverhalten der Klägerin auch
nicht durch ihr zwischenzeitliches Wohlverhalten oder andere
Umstände derartig an Bedeutung verloren, dass es nunmehr nicht
mehr der Zulassung entgegenstünde.
Der
festgesetzte Geschäftswert entspricht der ständigen
Rechtsprechung des Senates in Zulassungssachen.
Die
Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 112c BRAO, 154 I
VwGO.
Ein
Anlass, gemäß §§ 112c I BRAO, 124
VwGO die Berufung zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die
Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung. Die entscheidungserheblichen Fragen sind in der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der
Divergenz gemäß § 124 II Nr. 4 VwGO ist
ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senates nicht von der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts,
des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senates der oberen
Gerichte abweicht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen
dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des
vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung
beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof
für das Land Nordrhein-Westfalen,
Heßlerstraße 53,59065 Hamm, zu stellen. Er muss das
angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach
Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die
Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag
vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße
45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des
Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die
Entscheidung beruhen kann.
Vor
dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich
die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch
Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch
für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem
Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind
Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum
Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr.
3-7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und
Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem
Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei
denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung
angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise
wieder hergestellt worden ist. Behörden und juristische
Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der
von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer
Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung
der öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammen-schlüsse vertreten lassen.