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verwechslungsgefahr name domain 

Landgericht Verden
Geschäfts-Nr.:
4 O 255/02-

Verkündet am:
22. August 2002

Lotze, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle


Urteil

Im Namen des Volkes!

In dem Rechtsstreit

Hellmut L........ als Inhaber d. L........-Computer, ..............-Straße 14, 63477 Maintal,

Antragstellerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W........, S.. und G....., .........-..........-Straße 40, 99094 Erfurt,
Geschäftszeichen: 189/02Z06


g e g e n

1. NavPoint GbR, vertreten durch die Gesellschafter Thomas Braun u. a 31623 Drakenburg, Triftweg 9 a,

2. Thomas Braun, Triftweg 9 a, 31623 Drakenburg,

3. Michael Braun, Triftweg 9 a, 31623 Drakenburg,

4. Werner Stuck, Triftweg 9 a, 31623 Drakenburg,

Antragsgegner,

Prozessbevollmächtigter zu 1, 2, 3, 4: Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover,

 

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden auf die mündliche Verhandlung vom 1 August 2002 durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht Hustedt,
die Richterin am Landgericht Krützfeldt und
den Richter am Landgericht Koch

für R e c h t erkannt:

Die einstweilige Verfügung der erkennenden Kammer vom 27. Mai 2002 wird aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Verfügungskläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

 

Die Verfügungsklägerin begehrt die Unterlassung der Verwendung der Domain landold.de aufgrund der Verwechslungsgefahr mit seiner eigenen Domain, die auf seinen Namen lautet.

Er trägt vor, die Verfügungsbeklagte zu 1) erwecke den Anschein einer GbR. Die Verfügungsbeklagten zu 3) und 4) hätten klarstellen müssen, dass sie dieser nicht mehr angehörten, spätestens auf das Aufforderungsschreiben des Bevollmächtigten vom 8. Mai 2002 (Bl. 43 d.A.). Die GbR nutze diese, für den Verfügungsbeklagten zu 2) registrierte Domain auch und trete dort auch mit ihrer Homepage auf. Dieses sei irreführend, da Verwechslungsgefahr bestehe, was schon durch einen Fehler oder eine falsche Angabe aus der Erinnerung dazu führen könne, statt bei der Klägerin, bei der Beklagten zu "landen". Insbesondere hätten die Verfügungsbeklagten nicht erklärt, warum sie diesen - abgewandelten - Namen benutzen, zumal sie die gleichen Produkte vertrieben wie der Verfügungskläger.

Die Zustellung der einstweiligen Verfügung sei durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift bewirkt worden.

Der Verfügungskläger beantragt,

die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.

Die Verfügungsbeklagten beantragen

auf den Widerspruch die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Sie tragen vor, die für den Verfügungsbeklagten zu 2) registrierte Domain stehe in keinem Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit der Verfügungsbeklagten zu 1) oder irgend welchen Tätigkeiten der Verfügungsbeklagten zu 3) und 4). Letztere seien zum 31. Januar 2002, bzw. zum 1. Juni 2001 aus der NavPoint GbR ausgeschieden.

Ein wettbewerblich relevantes Verhalten liege seitens der Verfügungsbeklagten nicht vor. Eine Verwechslung mit der Domain des Verfügungsklägers sei aufgrund der anderen Schreibweise ausgeschlossen. Bei dem Namen Landold handelte es sich um einen gebräuchlichen Vor- oder Nachnamen. Die Klanggleichheit allein reiche nicht aus, die Verwendung zu untersagen. Hinsichtlich der Registrierung des Domainnamens bestehe kein Verfügungsgrund; diese könne nur im Hauptsacheverfahren geprüft werden.

Die Zustellung der einstweiligen Verfügung sei auch nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil diese nur in beglaubigter Kopie und ohne die der Antragsschrift beigefügten Anlagen geschehen sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten erklärt, die Domain sei lediglich registriert, aber nie verwendet worden.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

 

Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Dem Verfügungskläger steht gegen die Verfügungsbeklagten kein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Domain "landold.de" zu. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese tatsächlich verwendet worden ist, so dass ein Verfügungsgrund nicht besteht.

1. Die einstweilige Verfügung ist den Verfügungsbeklagten auch bei Zustellung einer beglaubigten Abschrift ordnungsgemäß zugestellt worden. Dieses gilt unabhängig davon, ob der Verfügungskläger die ihm erteilten Ausfertigungen zugestellt hat. Es reicht aus, den Beschluss in beglaubigter Abschrift und mit den Anlagen zuzustellen, auf die der Beschluss Bezug nimmt, soweit dieses für die Verständlichkeit erforderlich ist (vgl. Baumbach-Hartmann, 60. Aufl., § 922 Rdz. 29). Die Beifügung der Antragsschrift, auf die der Beschluss Bezug nimmt, reichte somit aus. Die weiteren Anlagen zur Antragsschrift mussten nicht beigefügt werden, weil diese für das Verständnis ohne Belang waren. Dabei handelte es sich um Computerausdrucke, die die Verfügungsbeklagten anhand ihres eigenen Computers jederzeit nachvollziehen konnten, wie sie es ja auch getan haben.

2. Der Beschluss der Kammer war aber deshalb aufzuheben, weil der Verfügungskläger die Verwendung der Domain nicht glaubhaft gemacht hat.

a) Dieses gilt für die Verfügungsbeklagten zu 1), zu 3) und zu 4) schon deshalb, weil die Domain auf sie nicht registriert war und ein Zusammenhang mit der registrierten Domain nach den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar ist. So hat der Verfügungskläger zwar in der mündlichen Verhandlung auf die Anlage Ast 4 (Bl. 27 f. d.A.) verwiesen. In diesem Zusammenhang konnte aber nicht geklärt werden, inwieweit dabei eine Verbindung zu der registrierten Domain des Verfügungsbeklagten zu 2) besteht. Dasselbe gilt umso mehr für die Verfügungsbeklagten zu 3) und 4), bei denen eine Verwendung dieser Domain nicht erkennbar ist.

b) Auch gegen den Verfügungsbeklagten zu 2) hat der Verfügungskläger keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Verbot der Verwendung gemäß § 15 Markengesetz oder §§ 3, 13 UWG.

Allein die Registrierung dieses grundsätzlich verwechslungsträchtigen Namens als Domain reicht noch nicht aus, um die Gefahr einer Verwendung durch den Verfügungsbeklagten zu 2) befürchten zu müssen. Wenn der Verfügungskläger die Registrierung verhindern will, muss er dieses im Hauptsacheverfahren tun (vgl. zur Verwendung eines bürgerlichen Namens als Domain BGH in BGH-Report 2002, 601). Zwar könnte der eigene Vortrag der Verfügungsbeklagten dafür sprechen, dass die Domain tatsächlich verwendet worden ist, wenn sie auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 8. Juli 2002 (Bl. 68 d.A.) vortragen lassen, dass dem Verfügungskläger "durch den streitgegenständlichen Internetauftritt des Antragsgegners zu 2) bzw. dessen Firma NavPoint kein geschäftlicher Nachteil außerhalb des zulässigen Wettbewerbs" drohe.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Verfügungsbeklagten jedoch bestreiten lassen, die registrierte Domain jeweils verwendet zu haben. Demgegenüber hat der Verfügungskläger eine tatsächliche Verwendung nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte an Eides statt versichert, dass er die Domain landold.de am 23. Mai 2002 aus dem lnternet abgerufen habe (Bl. 77 d.A.). Dazu wird aber nicht weiter vorgetragen, was unter dieser Domain aufgeführt war. Allein das Vorhandensein dieser Domain (mit einer leeren Seite), die nicht zu weiteren Seiten (etwa der Verfügungsbeklagten zu 1) oder des Verfügungsbeklagten zu 2)) führt, reicht für eine Verwendung nicht aus.

Eine Verwendung ergibt sich auch noch nicht aus der Benutzung des Namens "landold". Zwar haben die Verfügungsbeklagten nicht erklären können (oder wollen), warum diese dem Namen des Verfügungsklägers ähnliche Domain durch den Verfügungsbeklagten zu 2) registriert worden sei, so dass eine Verwechslungsgefahr durchaus besteht. Dieses allein reicht jedoch nicht aus, um einen Verfügungsgrund dahin anzunehmen, dass der Verfügungsbeklagte zu 2) diese Domain auch verwenden werde.

Mangels Verfügungsgrundes war deshalb die einstweilige Verfügung aufgrund der mündlichen Verhandlung aufzuheben und der Antrag zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff. 6, 711 ZPO.

Hustedt Krützfeldt Hustedt

für den aufgrund seines Urlaubs an der Unterschrift gehinderten RilG Koch.