zurück

Landgericht Hannover

25 O 133/01 - 4 -

Beschluß

(gemäß 91 a ZPO)

In dem Rechtsstreit

des Rechtsanwalts Ralf Möbius,

Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover,

Verfügungskläger,

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Möbius, Hannover -

g e g e n

Frau Rechtsanwältin ....... ........,

......straße .., 24103 Kiel,

Verfügungsbeklagte,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ........ & ......., Kiel -

hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Gurkau sowie die Handelsrichter Criee und Mühlhausen am 21. Februar 2002 beschlossen:

 

Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.

 

Gründe:

Nachdem die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2002 übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Diese Entscheidung führt zu der alleinigen Kostenlast der Verfügungsbeklagten, weil diese ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien in der Sache unterlegen wäre.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung war ursprünglich zulässig und begründet. Mit der Verwendung der Domain "Strafverteidigung" anstelle ihres Namens hat die Verfügungsbeklagte Nutzer auf ihrer Homepage geleitet und damit wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 1, 3 UWG Kundenströme im Internet kanalisiert und damit gegen ihre Pflicht zur sachlichen Werbung im Rahmen des § 43 b BRAO verstoßen. Diese Art der Werbung ist irreführend, weil dadurch potentielle Mandanten, die ein umfassendes Angebot suchen, auf die eigene Homepage in werbemäßiger Ausnutzung der Möglichkeiten des Internets geleitet werden. Dieser Effekt wäre nur dann ausgeschlossen gewesen, wenn - wie standesrechtlich nicht zu beanstanden ist - in zulässiger Form der Verwendung ein Zusatz des Namens unterscheidungskräftig zugesetzt worden wäre. Hier wird aber unter der Gattungsbezeichnung "Strafverteidigung" nur eine Anwältin, nämlich die Verfügungsbeklagte, bezeichnet. Es handelt sich dabei um eine sittenwidrige Alleinstellungswerbung (§ 3 UWG), die außerdem wegen reklamehaften Sich-Herausstellens gegenüber Berufskollegen gegen die Vorschrift des § 1 UWG in Verbindung mit § 43 b BRAO verstößt (vgl. Landgericht Hannover 23 O 2144/01 sowie OLG Celle 13 U 309/00).

Die Verfügungsbeklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass nach ihrer eigenen Auffassung die Internetadresse lediglich eine "Baustelle" gewesen sei und im übrigen dilletantisch erstellt worden sei. Beide Kriterien beseitigen nicht die im Zeitpunkt der Antragstellung und des Erlasses der Verfügung vorhanden gewesene Rechtswidrigkeit und Wiederholungsgefahr. Verfügungsanspruch und Verfügungs- grund waren deshalb gegeben. Lediglich durch Verkauf der Domain nach Erlaß der einstweiligen Verfügung hatte sich die Hauptsache erledigt, weshalb die Parteien im Termin auch übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben haben. Nach alledem hat die Verfügungsbeklagte wegen ihres rechtswidrigen Handelns die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gurkau

Criee

            Herr Handelsrichter Mühlhausen kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben

            Gurkau

Ausgefertigt

Kriete, Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts