I ZR 44/00
Verk�ndet am 26.09.2002
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m�ndliche Verhandlung vom 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
f�r Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Januar 2000 aufgehoben.
Die Berufung der Kl�gerin gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 18. August 1998 wird zur�ckgewiesen.
Die Kl�gerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte - bislang Beklagte zu 1, inzwischen jedoch alleinige Beklagte,
nachdem die Beklagte zu 2 auf sie verschmolzen worden ist - unterh�lt
Telefonanschl�sse, �ber die Interessenten gegen Entgelt eine anwaltliche
Rechtsberatung erhalten k�nnen. Im Dezember 1997 warb sie f�r diesen Dienst mit
einem Werbeschreiben, dessen wesentlicher Inhalt im folgenden wiedergegeben ist:
Rechtsanw�lte helfen anonym und sofort - ohne vorherige Terminvereinbarung
"INFOGENIE!RECHT" STARTET RECHTSBERATUNGSHOTLINE F�R JEDERMANN
Rechtsfragen m�ssen nicht unbedingt in einer Kanzlei besprochen werden. Oft
hilft schon ein kurzes Telefonat mit einem Rechtsanwalt, um die eigene
Rechtssicherheit in einem konkreten Fall deutlich zu verbessern.
Berlin, den 18.12.1997: Unter der bundeseinheitlichen Rufnummer 0190/873-240 bis
0190/873-249 stellt InfoGenie!Recht ab 3. Januar 1998 den telefonischen
Direktkontakt her zu Rechtsanw�lten mit vorselektierten Interessenschwerpunkten.
Was sich hinter dem ungew�hnlichen Namen InfoGenie!Recht verbirgt, ist eine
M�glichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme zu Rechtsanw�lten f�r Ratsuchende
mit Rechtsfragen, die mit folgenden Vorteilen verbunden ist:
� Zeitersparnis: in vielen F�llen bleibt der Gang zum Anwalt erspart, und es ist
dar�ber hinaus sofort ein Rechtsanwalt greifbar, zu dessen
Interessenschwerpunkten das jeweilige Sachgebiet z�hlt.
� Flexibilit�t: die Rechtsanw�lte sind auch au�erhalb der normalen
Gesch�ftszeiten ohne Voranmeldung erreichbar.
� Garantierte Anonymit�t: nur wenn f�r die anwaltlichen Leistungen eine Rechnung
ben�tigt wird oder wenn dem Rechtsanwalt Unterlagen mit einer Adresse
zugeschickt werden, wird dem Anwalt bekannt, wer der Ratsuchende ist. Eine
Beratung kann auch v�llig anonym erfolgen.
Die Anw�lte stehen an sieben Tagen in der Woche jeweils von 7 bis 24 Uhr zur
Verf�gung ...
[Es folgen zehn verschiedene Telefonnummern, jeweils eine f�r allgemeine
Rechtsfragen, Verkehrsrecht, Ehe- und Familienrecht, Arbeitsrecht, Miet- und
Pachtrecht, Erbrecht, Sozialrecht, Grundst�cks-, Bau- und Nachbarrecht,
Verwaltungsrecht sowie Wirtschafts- und Vertragsrecht]
Der Anruf bei InfoGenie!Recht kostet stets 3,60 DM pro Minute. In diesem Preis
enthalten sind auch die kompletten Beratungsgeb�hren des jeweiligen Anwalts.
Weitere Kosten entstehen dem Anrufer nicht. Die Gespr�chsgeb�hren werden von der
Deutschen Telekom zusammen mit der Telefonrechnung erhoben.
Die Beklagte leitet die Anrufe, die �ber die im Werbeschreiben angegebenen
0190er-Telefonnummern bei ihr eingehen, unmittelbar an mit ihr vertraglich
verbundene Rechtsanw�lte weiter. Die Deutsche Telekom stellt dem Inhaber des
Anschlusses, von dem aus der Anruf erfolgt, mit der Telefonrechnung den aus der
Werbung ersichtlichen Preis von 3,60 DM pro Minute (sp�ter 3,63 DM pro Minute)
in Rechnung. Hiervon zahlt die Deutsche Telekom 2,48 DM an die Beklagte aus. Die
auf diese Weise von der Telekom eingenommenen Betr�ge leitet die Beklagte je
nach Gespr�chsaufkommen an die beteiligten Rechtsanw�lte weiter, von denen sie
ihrerseits eine pauschale monatliche Teilnahmegeb�hr sowie eine zeitabh�ngige
Nutzungsgeb�hr erh�lt.
Die Kl�gerin, eine Rechtsanwaltskammer, hat die Beklagte auf Unterlassung in
Anspruch genommen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte biete eine unzul�ssige
Rechtsberatung an. Au�erdem verstie�en die an dem telefonischen
Rechtsberatungsdienst beteiligten Rechtsanw�lte gegen ihre Berufspflichten nach
der Bundesrechtsanwaltsordnung sowie gegen die f�r sie geltende Geb�hrenordnung.
Die Beklagte hafte insoweit als St�rerin. Dar�ber hinaus sei die Werbung
teilweise irref�hrend.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht (LG Berlin CR 1999, 369) hat die Klage abgewiesen. Auf die
Berufung der Kl�gerin hat das Kammergericht (GRUR-RR 2001, 16 = CR 2000, 221)
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen,
im gesch�ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Herstellung der
telefonischen Verbindung zu Rechtsanw�lten anzubieten und/oder zu vermitteln und
in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, da� eine Beratung auch v�llig anonym erfolgen k�nne und/oder
da� der Anruf bei der Beklagten stets einen sodann benannten Betrag pro Minute
koste, in welchem Preis auch die kompletten Beratungsgeb�hren des jeweiligen
Anwalts enthalten seien und/oder "(die Beklagte) startet Rechtsberatungshotline f�r jedermann. Rechtsfragen
m�ssen nicht unbedingt in einer Kanzlei besprochen werden. Oft hilft schon ein
kurzes Telefonat mit einem Rechtsanwalt, um die eigene Rechtssicherheit in einem
konkreten Fall deutlich zu verbessern", insbesondere, wenn dies jeweils wie in dem beanstandeten Werbeschreiben
geschieht.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die
Kl�gerin beantragt, die Revision zur�ckzuweisen.
Entscheidungsgr�nde
I. Das Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Angebot einen Versto� der
Beklagten gegen Art. 1 � 1 RBerG gesehen und der Kl�gerin den geltend gemachten
Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs aus �� 1, 13 Abs.
2 Nr. 2 UWG zugesprochen. Zur Begr�ndung hat es ausgef�hrt:
Der Beratungsvertrag komme jedenfalls auch zwischen dem Anrufer und der
Beklagten als der Betreiberin der Hotline zustande. Die Beklagte preise die
Beratung an und nenne den Preis, w�hrend der beteiligte Rechtsanwalt zun�chst
nicht bekannt sei und nach der Vorstellung des Publikums auch ein Angestellter
der Beklagten sein k�nne. Der durch die Werbung informierte Anrufer richte sich
in erster Linie an die Beklagte, die mit ihrem Namen und ihrer Adresse f�r die
Art und den Inhalt der Dienstleistung einstehe. Auch eine verfassungskonforme
Auslegung des Art. 1 � 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG im Lichte des Art. 12 GG gebiete
keine andere Beurteilung. Die angebotene Dienstleistung stelle nicht lediglich
eine kaufm�nnische Hilfeleistung dar.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Sie f�hren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des die
Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. Das von der Kl�gerin beanstandete
Verhalten stellt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als
wettbewerbswidrig dar.
1. Die Klagebefugnis der Kl�gerin ergibt sich - wie das Berufungsgericht zu
Recht angenommen hat - aus � 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.1998 - I
ZR 4/96, GRUR 1998, 835, 836 = WRP 1998, 729 - Zweigstellenverbot).
2. In dem beanstandeten Verhalten der Beklagten liegt kein Angebot einer
verbotenen Rechtsberatung. Das Berufungsgericht hat daher zu Unrecht einen
Unterlassungsanspruch der Kl�gerin aus � 1 UWG i.V. mit Art. 1 � 1 RBerG bejaht.
Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der
Anrufer schlie�e mit der Beklagten als Betreiberin des telefonischen
Rechtsberatungsdienstes einen Vertrag �ber die Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten. Zwar kn�pft die Frage, mit wem der Beratungsvertrag
zustande kommt, an eine Auslegung der Erkl�rungen der Vertragsparteien an. Ihre
Beantwortung ist daher im Grundsatz dem Tatrichter vorbehalten. Die
tatrichterliche Auslegung ist jedoch f�r das Revisionsgericht nicht bindend,
wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder
Erfahrungss�tze verletzt sind. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln
geh�rt der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung
(BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 250/95, GRUR
1998, 673, 676 - Popmusikproduzenten; Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 91/99, GRUR
2002, 280, 281 = WRP 2002, 221 - R�cktrittsfrist; BGHZ 149, 337, 353; 150, 32,
39 - Unikatrahmen, jeweils m.w.N.). Diesem Ma�stab wird die Beurteilung des
Berufungsgerichts nicht gerecht.
a) Die beanstandete Werbung l�dt den Ratsuchenden dazu ein, mit seinem Anruf das Angebot zum Abschlu� eines Beratungsvertrags abzugeben. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist umstritten, ob sich dieses Angebot in der vorliegenden Fallkonstellation unmittelbar an den Rechtsanwalt richtet, der sich nach dem W�hlen einer der zehn beworbenen Telefonnummern meldet, oder ob Adressat dieses Angebots die Beklagte als die Betreiberin des Beratungsdienstes ist. W�hrend teilweise die Auffassung vertreten wird, der auf Rechtsberatung gerichtete Vertrag komme mit dem Betreiber der Hotline zustande (OLG M�nchen [6. ZS] NJW 2000, 1651; LG M�nchengladbach MDR 1999, 1030; LG Oldenburg NdsRpfl. 2000, 12; LG M�nchen MMR 2000, 119; Diek�tter, Die Zul�ssigkeit der Rechtsberatung �ber Telefonmehrwertdienste [2001], S. 33 ff.; Metz, MMR 1999, 447, 448; Berger, NJW 1999, 1353, 1354), geht die Gegenansicht davon aus, der Betreiber schulde nur eine Vermittlung, Partner der auf die Rechtsberatung gerichteten Gesch�ftsbesorgung sei dagegen allein der angerufene Rechtsanwalt (OLG M�nchen [29. ZS] NJW 1999, 150 und GRUR-RR 2001, 12; LG Erfurt JZ 1998, 527; Henssler, EWiR 1998, 993, 994; Kleine-Cosack, EWiR 1998, 995, 996; ders., NJ 2000, 336; B�ring/Edenfeld, MDR 1999, 532, 533; Schmittmann, K&R 1999, 309; Zuck, BRAK-Mitt. 2001, 105, 108; Bissel, BRAK-Mitt. 2001, 50, 51; R�mermann/Funke, MDR 2001, 1, 2 f.; vgl. auch Grunewald, ZIP 2000, 2005; Demmel/Skrobotz, CR 1999, 561, 564).
b) Mit wem der Beratungsvertrag zustande kommt, h�ngt in erster Linie davon ab,
an wen der ratsuchende Anrufer die auf den Abschlu� eines Beratungsvertrags
zielende Willenserkl�rung richtet (�� 133, 157 BGB). Allerdings sind der
Erforschung des Willens des Anrufers Grenzen gesetzt, weil es ihm in der Regel
nicht bewu�t sein wird, da� er mit dem Anruf ein Angebot zum Abschlu� eines
Vertrages abgibt. Noch weniger wird er sich mit der Frage befassen, ob sich
dieses Angebot an die Beklagte oder an den beratenden Rechtsanwalt richtet. Die
objektiven Umst�nde erlauben keine eindeutige Aussage, sprechen aber entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts eher f�r ein Angebot gegen�ber dem
Rechtsanwalt, der den Anruf entgegennimmt.
Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht darauf verwiesen, da� der Anrufer
zun�chst in erster Linie die Beklagte im Auge haben wird, deren Name und deren
Adresse ihm aus der Werbung bekannt sind, w�hrend er den Namen des beratenden
Rechtsanwalts in der Regel erst zu Beginn des Telefongespr�chs erf�hrt. Auch der
von der Beklagten verwendete Werbetext mag den Eindruck erwecken, als komme der
Beratungsvertrag mit der Beklagten als der Betreiberin des Beratungsdienstes
zustande. Denn sie preist die Beratung in der Anzeige wie eine eigene Leistung
an und spricht davon, da� der Anruf bei ihr stets 3,60 DM pro Minute koste.
Der Text der Anzeige ist jedoch - worauf die Revision zutreffend hinweist -
nicht eindeutig: Die Werbung kann auch so verstanden werden, da� die Beklagte
den Kontakt zu den Anw�lten lediglich vermittelt; denn sie k�ndigt dort an, da�
sie "den telefonischen Direktkontakt ... zu Rechtsanw�lten mit vorselektierten
Interessenschwerpunkten" herstelle. Sie erweckt damit nicht den Eindruck, als
seien die Rechtsanw�lte als ihre Erf�llungsgehilfen t�tig und erbr�chten eine
von ihr geschuldete Beratungsleistung. F�r ein Vertragsangebot gegen�ber dem
Rechtsanwalt spricht ferner, da� sich der Anrufer unmittelbar an ihn wendet;
allein mit ihm wird eine telefonische Gespr�chsverbindung hergestellt. Unter
diesen Umst�nden liegt es nahe, da� der Anruf dem anwaltlichen Gespr�chspartner
als Adressaten seiner Willenserkl�rung gilt.
c) Die W�rdigung des Berufungsgerichts wird aber vor allem - worauf die Revision
zutreffend hinweist - dem Grundsatz nicht gerecht, da� der Wille der
vertragschlie�enden Parteien im Zweifel auf eine den Vertragszweck nicht
gef�hrdende Gestaltung gerichtet ist.
Ein Gesch�ftsbesorgungsvertrag, mit dem ein Vertragspartner eine unzul�ssige
Rechtsberatung verspricht, w�re nach � 134 BGB wegen Versto�es gegen ein
gesetzliches Verbot nichtig (BGHZ 37, 258, 261; BGH, Urt. v. 7.5.1992 - IX ZR
151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115; Urt. v. 30.9.1999 - IX ZR 139/98, NJW 2000, 69,
70). W�re im Streitfall das Angebot des Anrufers auf einen Vertragsschlu� mit
der Beklagten gerichtet, w�re daher der Vertragszweck gef�hrdet. Denn der
Vertrag mit der Beklagten w�re auf eine nach Art. 1 � 1 Abs. 1 RBerG unzul�ssige
Rechtsberatung gerichtet. Dem k�nnte nicht entgegengehalten werden, ein solcher
Vertrag tangiere den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes nicht, weil die
Beratungsleistung ausschlie�lich durch Rechtsanw�lte erfolge, deren
Berufst�tigkeit durch das Rechtsberatungsgesetz nicht ber�hrt wird (Art. 1 � 3
Nr. 2 RBerG; dazu eingehend Diek�tter aaO S. 65 ff.). Dieses Gesetz enth�lt eine
ausdr�ckliche Sonderregelung f�r den Fall, da� die von Rechtsanw�lten erbrachte
Rechtsberatung von einer Kapitalgesellschaft geschuldet wird: Nach Einf�hrung
der Regelung �ber die Rechtsanwaltsgesellschaft in �� 59c ff. BRAO ist in Art. 1
� 3 Nr. 2 RBerG klargestellt worden, da� das Verbot der Rechtsberatung nicht f�r
eine solche Gesellschaft gilt. Damit ist aber zugleich zum Ausdruck gebracht
worden, da� diese Ausnahme vom Verbot des Art. 1 � 1 RBerG nur unter bestimmten,
in der Person der Beklagten nicht vorliegenden Voraussetzungen gilt.
In aller Regel wollen die Vertragschlie�enden eine derartige, von ihrem Willen
unabh�ngige Gef�hrdung des Vertragszwecks nicht in Kauf nehmen. So hat der
Bundesgerichtshof entschieden, da� ein Gesch�ftsbesorgungsvertrag, der auf eine
Rechtsbesorgung und eine sich daraus ergebende treuh�nderische Geldverwaltung
gerichtet ist, im Zweifel nur mit den Rechtsanw�lten, nicht mit den
Steuerberatern oder Wirtschaftspr�fern einer Soziet�t zustande kommt, der
Personen aus verschiedenen Berufen angeh�ren, weil andernfalls wegen eines
Versto�es gegen das Rechtsberatungsgesetz die Gefahr der Nichtigkeit des
geschlossenen Vertrages best�nde (BGH, Urt. v. 16.12.1999 - IX ZR 117/99, NJW
2000, 1333, 1335). Dieser Gesichtspunkt kommt auch im Streitfall zum Tragen: Ist
den Umst�nden nicht eindeutig zu entnehmen, an welchen von zwei m�glichen
Adressaten sich das Angebot zum Abschlu� eines Gesch�ftsbesorgungsvertrags
richtet, ist nur die Auslegung nach beiden Seiten interessengerecht, die die
Nichtigkeit des angestrebten Vertrags vermeidet. Auf den Streitfall bezogen
bedeutet dies, da� bei verst�ndiger W�rdigung in dem Anruf - in Ermangelung
eines erkennbaren entgegenstehenden Willens des Anrufers - das Angebot zum
Abschlu� eines Beratungsvertrags mit dem jeweils sich meldenden Rechtsanwalt zu
den in der Werbung im einzelnen wiedergegebenen Bedingungen liegt.
3. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gr�nden als richtig dar (� 563 ZPO a.F.). Die Beklagte kann insbesondere nicht als St�rerin f�r berufsrechtliche Verst��e derjenigen Rechtsanw�lte in Anspruch genommen werden, mit denen die Anrufer Beratungsvertr�ge schlie�en. Zwar birgt das von der Beklagten entwickelte System gewisse Risiken f�r ein berufswidriges Verhalten der beteiligten Rechtsanw�lte. Dies f�hrt indessen nicht dazu, da� der Beklagten die Werbung f�r den Beratungsdienst und ihre Vermittlungsleistung schlechthin untersagt werden k�nnten. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei den einzelnen in Rede stehenden Verboten um wettbewerbsbezogene Normen handelt mit der Folge, da� ein Versto� gegen eine solche Norm grunds�tzlich zugleich als wettbewerbswidriges Verhalten beanstandet werden k�nnte (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 224/98, GRUR 2001, 354, 356 = WRP 2001, 255 - Verbandsklage gegen Vielfachabmahner).
a) Mit dem von der Beklagten organisierten Rechtsberatungsdienst sind nicht
notwendig unzul�ssige Geb�hrenunter- oder -�berschreitungen verbunden.
aa) Die telefonische Beratung wird im allgemeinen den Geb�hrentatbestand des �
20 BRAGO erf�llen. Nach dieser Bestimmung erh�lt der Rechtsanwalt f�r einen
m�ndlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen
geb�hrenpflichtigen T�tigkeit zusammenh�ngt, eine Geb�hr in H�he von einem
Zehntel bis zehn Zehnteln der vollen - streitwertabh�ngigen - Geb�hr (� 20 Abs.
1 Satz 1 BRAGO). Im Falle einer Erstberatung darf diese Geb�hr jedoch 180 �
nicht �bersteigen (� 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO), was - bei Zugrundelegung einer
Mittelgeb�hr von f�nf Zehnteln - ab einem Gegenstandswert von mehr als 6.000 �
zu einer betragsm��igen Begrenzung des Geb�hrenanspruchs f�hrt.
Der Anrufer, der sich an einen der von der Beklagten vermittelten Rechtsanw�lte
wendet, erkl�rt sich durch seinen Anruf mit der Vereinbarung einer Zeitverg�tung
einverstanden. Darin, da� sich diese Zeitverg�tung nicht an den
Bemessungskriterien orientiert, die die Bundesgeb�hrenordnung f�r Rechtsanw�lte
(BRAGO) kennt, liegt kein berufsrechtlicher Versto�. Mit der Zeitverg�tung, die
heute in vielen Bereichen der anwaltlichen T�tigkeit �blich ist, w�hlen die
Parteien des Anwaltsvertrages bewu�t eine Berechnungsweise, die sich von der
streitwertabh�ngigen Berechnung vollst�ndig l�st. Dies ist f�r sich genommen
weder bei der �blichen Zeitverg�tung noch im Streitfall zu beanstanden (vgl.
R�mermann/ Funke, MDR 2001, 1, 5; a.A. Bissel, BRAK-Mitt. 2001, 50, 53).
bb) Nach der Geb�hrenordnung liegt die Mittelgeb�hr (5/10) mindestens bei 12,50
� (Gegenstandswert bis zu 300 �), betr�gt dagegen bei einem Gegenstandswert von
1.500 � bereits 52,50 �. Dies macht deutlich, da� die im Rahmen des
beanstandeten Beratungsdienstes vereinbarte Verg�tung in H�he von 2,48 DM pro
Minute - die restlichen 1,12 DM sind die an die Deutsche Telekom flie�enden
Telefongeb�hren - die gesetzlichen Geb�hren h�ufig unterschreiten wird. Eine
solche Geb�hrenunterschreitung ist dem Rechtsanwalt in au�ergerichtlichen
Angelegenheiten indessen nicht verwehrt (� 49b Abs. 1 BRAO i.V. mit � 3 Abs. 5
Satz 1 BRAGO). Zwar empfiehlt das Gesetz f�r den Fall der
Geb�hrenunterschreitung eine schriftliche Vereinbarung (� 3 Abs. 1 Satz 3 BRAGO);
das Nichtbefolgen dieser Empfehlung stellt jedoch kein berufswidriges Verhalten
dar (vgl. R�mermann/Funke, MDR 2001, 1, 5 f.; B�ring/Edenfeld, MDR 1999, 532,
534; a.A. Berger, NJW 1999, 1353, 1356).
cc) Anders als f�r den Fall der Unterschreitung der gesetzlichen Geb�hren sieht
das Gesetz f�r den Fall der Geb�hren�berschreitung an sich zwingend die
Schriftform vor (� 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Doch stellt auch die Nichtbeachtung
dieser Form nicht notwendig ein berufswidriges und damit zugleich nach � 1 UWG
wettbewerbswidriges Verhalten dar. Denn das Gesetz nimmt auch die nicht
schriftlich fixierte Geb�hren�berschreitung hin, wenn der Mandant die h�here
Verg�tung freiwillig und ohne Vorbehalt zahlt; in diesem Fall ist die
R�ckforderung ausgeschlossen (� 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Freiwilligkeit setzt
allerdings voraus, da� der Mandant von der Geb�hren�berschreitung Kenntnis hat;
er mu� wissen, da� er mehr zahlt, als ohne besondere Vereinbarung nach dem
Gesetz zu zahlen w�re (vgl. OLG Frankfurt GRUR 1999, 358 = WRP 1999, 110; AnwGH
Nordrhein-Westfalen NJW-RR 1999, 1582; Fraunholz in Riedel/Su�bauer, BRAGO, 8.
Aufl., � 3 Rdn. 22; N. Schneider in Gebauer/Schneider, BRAGO, � 3 Rdn. 83;
Gerold/ Madert, BRAGO, 15. Aufl., � 3 Rdn. 7; B�ring/Edenfeld, MDR 1999, 532,
534 f.; Diek�tter aaO S. 181 m.w.N.); dagegen braucht ihm die Unklagbarkeit der
Forderung nicht bekannt zu sein (Fraunholz in Riedel/Su�bauer aaO; N. Schneider
in Gebauer/Schneider aaO; Gerold/Madert aaO). Ungeachtet der Wirksamkeit der
getroffenen Geb�hrenvereinbarung kann es auch generell unlauter sein, wenn der
Anwalt eine h�here als die gesetzliche Verg�tung vereinbart, ohne auf den
Umstand der Geb�hren�berschreitung hinzuweisen (� 1 UWG i.V. mit � 352 StGB).
Wie gro� bei der von der Beklagten beworbenen telefonischen Beratung die Gefahr
einer dem Anrufer verborgen bleibenden Geb�hren�berschreitung ist, bedarf im
Streitfall keiner Kl�rung. Sie besteht jedenfalls nicht regelm��ig. Denn bei
Gespr�chen, die nicht l�nger als zehn Minuten dauern, wird - legt man den
Geb�hrenanteil des Rechtsanwalts von 2,48 DM zugrunde - auch bei geringsten
Gegenstandswerten die Mittelgeb�hr nach � 20 BRAGO noch nicht �berschritten; bei
einem Gegenstandswert von 1.500 � wird die Mittelgeb�hr dagegen erst bei
Gespr�chen erreicht, die l�nger als vierzig Minuten dauern. Unter diesen
Umst�nden kann die Gefahr, da� es zu einer unzul�ssigen Geb�hren�berschreitung
kommt, kein generelles Verbot der von der Beklagten beworbenen Dienstleistung
rechtfertigen (vgl. Grunewald, ZIP 2000, 2005, 2009; R�mermann/Funke, MDR 2001,
1, 6 f.; a.A. Bissel, BRAK-Mitt. 2001, 50, 52 f.; Metz, MMR 1999, 447, 450;
B�ring/ Edenfeld, MDR 1999, 532, 534 f.; OLG Frankfurt GRUR 1999, 358; AnwGH
Nordrhein-Westfalen NJW-RR 1999, 1582). Denn es kann nicht ohne weiteres davon
ausgegangen werden, da� die vermittelten Rechtsanw�lte es unterlassen, auf eine
m�gliche Geb�hren�berschreitung - wie geboten - hinzuweisen. Ein solcher Hinweis
kann beispielsweise in allgemeiner Form mit Hilfe einer Bandansage vor dem
Zustandekommen des Gespr�chs erfolgen und durch eine individuelle Belehrung
konkretisiert werden, wenn sich im Laufe des Gespr�chs abzeichnet, da� bei
Fortsetzung des Gespr�chs die �ber die Telefonrechnung eingezogene
Anwaltsverg�tung die gesetzlichen Geb�hren �bersteigen wird.
dd) Gegen�ber dem telefonischen Beratungsdienst kann auch nicht eingewandt
werden, der vermittelte Rechtsanwalt nehme die Verg�tung auch in F�llen ein, in
denen er sich - aus welchen Gr�nden auch immer - nicht in der Lage sehe, den
erbetenen Rechtsrat zu erteilen. Es ist einem Rechtsanwalt nicht verwehrt, mit
dem Mandanten eine Zeitverg�tung f�r ein Beratungsgespr�ch von angemessener
Dauer auch f�r den Fall zu vereinbaren, da� sich der konkrete Sachverhalt nicht
f�r eine telefonische Auskunft eignet oder es sich empfiehlt, sich hierf�r an
einen Anwalt mit speziellen Kenntnissen und Erfahrungen zu wenden (vgl.
Grunewald, ZIP 2000, 2005, 2009).
b) Die von der Beklagten vermittelten Rechtsanw�lte versto�en auch nicht gegen
das Verbot der Abtretung anwaltlicher Honorarforderungen (� 49b Abs. 4 Satz 2
BRAO; dazu ausf�hrlich Berger, NJW 1999, 1353, 1355 f.; R�mermann/ Funke, MDR
2001, 1, 7 f.).
Es ist - worauf die Revision mit Recht hinweist - nicht ersichtlich, da� die
Deutsche Telekom, die bei dem Anrufer nach Inanspruchnahme der Beratungsleistung
die Geb�hren in H�he von 3,60 bzw. 3,63 DM geltend macht, damit eine ihr von dem
vermittelten Rechtsanwalt abgetretene Geb�hrenforderung einzieht. Der Anrufer,
der den telefonischen Beratungsdienst �ber die 0190er-Nummer in Anspruch nimmt,
schuldet der Deutschen Telekom die Geb�hren f�r diesen Telefonmehrwertdienst
unabh�ngig von dem mit dem Rechtsanwalt geschlossenen Beratungsvertrag. Der
bestehende Geb�hrenanspruch bedarf bei dieser Abwicklung nicht der Abtretung; er
stellt lediglich den Rechtsgrund f�r das Behaltend�rfen des Geb�hrenanteils dar,
der dem Rechtsanwalt �ber die Deutsche Telekom und die Beklagte zugeflossen ist.
Durch die gew�hlte Abwicklung wird das gesetzliche Abtretungsverbot auch nicht
umgangen. Die gesetzliche Bestimmung dient der Durchsetzung des
Verschwiegenheitsgebots, das durch eine Abtretung anwaltlicher
Geb�hrenforderungen gef�hrdet wird. Im Zuge der telefonischen Rechtsberatung im
Rahmen eines Mehrwertdienstes offenbart der Rechtsanwalt keinerlei Umst�nde, die
der Verschwiegenheit unterliegen. Der Deutschen Telekom und der Beklagten wird -
f�r den Anrufer von Anfang an erkennbar - nicht mehr als der Umstand bekannt,
da� ein Telefongespr�ch stattgefunden hat.
c) Die Gefahr einer Vertretung widerstreitender Interessen (� 43a Abs. 4 BRAO)
vermag das ausgesprochene Verbot ebenfalls nicht zu rechtfertigen (ebenso
R�mermann/Funke, MDR 2001, 1, 4). Da� es zu Interessenkonflikten kommen kann,
stellt keine Besonderheit der telefonischen Beratung �ber eine 0190er-Nummer
dar. Die Gefahr eines solchen Konflikts ist mit der anwaltlichen T�tigkeit stets
verbunden; sie hat mit der Bildung immer gr��erer Soziet�ten mit einer Vielzahl
von Partnern und angestellten Anw�lten erheblich zugenommen. Es handelt sich
daher nicht etwa um ein Risiko, das gerade mit der telefonischen Rechtsberatung
�ber einen Mehrwertdienst verbunden ist. Im Gegenteil werden derartige Konflikte
eher selten auftauchen, weil die von der Beklagten vermittelten Rechtsanw�lte
Anrufe aus dem gesamten Bundesgebiet entgegennehmen. Die Chance, da� der
betreffende Rechtsanwalt in einem Konflikt um rechtliche Beratung gebeten wird,
in dem er zuf�llig bereits die Gegenseite vertritt oder vertreten hat, ist daher
ungleich geringer als bei herk�mmlichen Mandantenbeziehungen. Im �brigen ist
nicht ersichtlich, weshalb sich die vermittelten Anw�lte nicht auch in dieser
Hinsicht berufsrechtskonform verhalten sollten. Beispielsweise wird ein
Rechtsanwalt, der st�ndig eine gr��ere Wohnungsbaugesellschaft vertritt, bei
Anrufern, die von ihm in einer Mietsache Rat erbitten, zun�chst kl�ren, ob es
sich zuf�llig um einen Mieter der Mandantin handelt. Tut er dies nicht, kann die
Kl�gerin gegen ihn vorgehen.
Die Gefahr eines Interessenkonflikts wird auch nicht dadurch nennenswert erh�ht,
da� es den Anrufern f�r den Regelfall erm�glicht wird, anonym zu bleiben. Im
allgemeinen wird der Rechtsanwalt, der den Anruf entgegennimmt, mit wenigen
Fragen zuverl�ssig ermitteln k�nnen, ob die Gefahr eines Interessenkonflikts
besteht. Soweit er f�r diese Kl�rung ausnahmsweise den Namen des Anrufers
ben�tigt, mu� er - wenn er die Beratung fortsetzen m�chte - auf der Nennung des
Namens bestehen. Das beantragte generelle Verbot ist mit diesem Sachverhalt
nicht zu begr�nden. Die Kl�gerin hat nicht dargetan, da� in der Vergangenheit
Interessenkonflikte aufgrund der zugesagten Anonymit�t unerkannt geblieben
w�ren. Der Hinweis auf die m�gliche Anonymit�t rechtfertigt auch kein Verbot der
beanstandeten Werbung unter dem Gesichtspunkt des � 3 UWG. Allein die entfernte
M�glichkeit, da� der Anwalt zur Vermeidung eines Interessenkonflikts auf der
Nennung des Namens bestehen mu�, f�hrt nicht zu einer relevanten Irref�hrung der
angesprochenen Verkehrskreise.
d) Der Rechtsanwalt, der sich an dem telefonischen Beratungsdienst beteiligt,
schuldet der Beklagten ein Entgelt f�r die von ihr erbrachte
Vermittlungsleistung. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung handelt es
sich hierbei nicht um eine nach � 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO verbotene Provision (so
auch Grunewald, ZIP 2000, 2005, 2007; B�ring/Edenfeld, MDR 1999, 532, 533;
R�mermann/Funke, MDR 2001, 1, 7; a.A. Schmittmann, K&R 1999, 309 f.). Die
fragliche Verg�tung wird n�mlich unabh�ngig davon geschuldet, ob und wie viele
Ratsuchende in der fraglichen Zeit anrufen. Die erfolgsunabh�ngige Verg�tung ist
daher mit der Raummiete, mit den Kosten der Telefonanlage oder mit den Kosten
f�r einen Anwaltssuchdienst im Internet vergleichbar.
e) Die teilweise im Schrifttum erhobenen Bedenken hinsichtlich der Qualit�t der
telefonischen Rechtsberatung �ber eine geb�hrenpflichtige Telefonnummer (vgl.
Hartung, AnwBl. 1999, 768 f.; K�nig, AnwBl. 1999, 25, 26; Schmittmann, K&R 1999,
309, 311) sind f�r die wettbewerbsrechtliche Beurteilung nicht ma�geblich. Zwar
ist nicht zu verkennen, da� eine telefonische Beratung, wie sie die Beklagte
vermittelt, das Risiko birgt, da� sich der befragte Anwalt dazu verleiten l��t,
ohne gen�gende Kenntnis des Sachverhalts und ohne hinreichende Pr�fung der
Rechtslage eine Antwort zu geben. Auch ist es - nicht zuletzt im Hinblick auf
die in Rede stehende Werbung - nicht auszuschlie�en, da� der Anrufer zuweilen
mehr als nur einen Rat oder eine Auskunft, sondern vielmehr die rechtliche
L�sung eines Problems erwarten wird, die der befragte Anwalt ohne pr�zise
Kenntnis des Sachverhalts, ohne Studium eines Schriftwechsels und ohne weitere
rechtliche Nachforschungen nicht leisten kann (vgl. auch B�ring/Edenfeld, MDR
1999, 532, 534). Es handelt sich hierbei jedoch nicht um Gefahren, die nur f�r
diese Form der Beratung typisch sind, sondern auch bei anderen Formen
anwaltlicher Beratung auftreten k�nnen, etwa bei einer herk�mmlichen
telefonischen Beratung oder bei der von den Anwaltvereinen organisierten
Rechtsberatung. Hier wie dort kann den Bedenken gegen�ber der Qualit�t der
Rechtsberatung - unabh�ngig davon, ob sie sich im Einzelfall als berechtigt
erweisen - nicht mit einem generellen wettbewerbsrechtlichen Verbot begegnet
werden.
Auch f�r diese neue Form der Rechtsberatung gilt, da� sie sich im Wettbewerb zu
bew�hren haben wird. Dies wird ihr nicht gelingen, wenn die Erwartungen, die die
Anrufer in einen solchen Dienst setzen, regelm��ig - wie von der Kl�gerin
vermutet - entt�uscht werden. Die �ber einen Mehrwertdienst finanzierte
telefonische Beratung kann sich aber auch als eine sinnvolle Erweiterung des
Angebots anwaltlicher Dienstleistungen erweisen, weil sie dem Ratsuchenden einen
einfachen Weg weist, wie er bei von vornherein �berschaubaren Kosten einen
einfachen Rechtsrat oder eine einfache Rechtsauskunft erhalten kann (vgl.
Antwort der Bundesregierung auf eine Gro�e Anfrage, BT-Drucks. 14/3959, S. 10
f.). Es ist nicht zu verkennen, da� in der Bev�lkerung ein Bedarf an einer
spontanen telefonischen Beratung �ber Rechtsfragen des Alltags besteht, der
m�glicherweise mit Hilfe eines Beratungsdienstes der hier in Rede stehenden Art
befriedigt werden kann.
III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die Berufung der
Kl�gerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist zur�ckzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1, � 97 Abs. 1 ZPO.