zurück 

Landgericht Hannover

23 0 2144/01-63- 

 

Beschluß

In Sachen



des Rechtsanwalts Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover,

Antragsteller,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1A, 30519 Hannover


g e g e n
 

Rechtsanwalt X. X. X.,  ........................straße 40, 30XXX Hannover,


Antragsgegner,
 

wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit des Falles ohne mündliche Verhandlung und allein durch den Vorsitzenden - gemäß §§ 1,3 UWG; § 43 b BRAO; § 6 Abs. 1 BORA sowie §§ 935 ff, 944, 890, 91 ZPO angeordnet:

 

1. Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr im lnternet unter der alleinigen Domain "http://www.rechtsanwalthannover.de" ohne unterscheidungskräftigen Zusatz aufzutreten.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf DM 10.100,- DM festgesetzt.

Zur Begründung wird auf die Antragsschrift vom 29. April 2001 nebst Anlagen Bezug genommen. Eine beglaubigte Abschrift ist der Ausfertigung dieses Beschlusses beigefügt und damit zusammen zuzustellen.



Hannover, den 30. April 2001

Landgericht, 3. Kammer für Handelssachen

Der Vorsitzende

Aring

Vors. Richter am LG