OLG
Brandenburg Hilfsantrag Erlass einstweilige Verfügung
Berufungsgericht
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Aktenzeichen: 7 U 10/99 |
Verkündet
am:
30.06.1999
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle |
OLG
Brandenburg
Im
Namen des Volkes
Urteil
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird die einstweilige
Verfügung
gegen den Kläger, mit der diesem bis zur
rechtskräftigen
Entscheidung über die Wirksamkeit seiner Abberufung als
Geschäftsführer der G... GmbH, S..., untersagt worden
ist,
jegliche Geschäftsführungs- und Vertretungshandlungen
in und
für diese Gesellschaft vorzunehmen, sowie die hierzu ergangene
Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890
Abs. 1 ZPO
unter teilweiser Abänderung des am 4.11.1998
verkündeten
Urteils der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam aufgehoben.
Der
entsprechendes Gegenantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten
des Verfahrens in beiden Instanzen haben der Kläger und der
Beklagte je zur Hälfte zu tragen.
Tatbestand
Die
Parteien
streiten nunmehr nur noch um die von dem Beklagten im Wege des
einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend gemachte
Untersagung
einer Geschäftstätigkeit des Klägers.
Der
Kläger hat mit Schriftsatz vom 22.10.1998 beantragt,
dem
Beklagten im
Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit
seiner
Abberufung als Geschäftsführer der G... GmbH,
hilfsweise
vorerst bis zum 30.3.1999, irgendwelche
Geschäftsführungs-
und Vertretungshandlungen in oder für diese Gesellschaft
vorzunehmen; dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung
gegen die ausgesprochenen Verpflichtungen die Festsetzung eines
Ordnungsgeldes
bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, anzudrohen.
Das
Landgericht Potsdam hat dem Antrag mit Beschluß vom
26.10.1998 entsprochen.
In
der
mündlichen Verhandlung über den Widerspruch des
Beklagten
gegen den vorgenannten Beschluß hat der Kläger
beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 26.10.1998 aufrechtzuerhalten.
Der
Beklagte hat beantragt,
die
einstweilige
Verfügung vom 26.10.1998 aufzuheben und den Antrag auf
Erlaß
einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der
Beklagte hat
ferner den schriftsätzlich angekündigten Antrag
gestellt, dem
Kläger zu untersagen, bis zur rechtskräftigen
Entscheidung
über die Wirksamkeit seiner Abberufung als
Geschäftsführer der G... GmbH, hilfsweise bis zum
30.3.1999,
irgendwelche Geschäftsführungs- oder
Vertretungshandlungen in
oder für diese Gesellschaft vorzunehmen; dem Kläger
für
jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die ausgesprochenen
Verpflichtungen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes
bis zu 500.000,00
DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, anzudrohen.
Der
Kläger hat beantragt,
den
Antrag des Beklagten auf Erlaß einer einstweiligen
Verfügung zurückzuweisen.
Mit
dem am
4.11.1998 verkündeten Urteil hat das Landgericht die
einstweilige
Verfügung vom 26.10.1998 aufgehoben und den Antrag des
Klägers auf ihren Erlaß zurückgewiesen.
Zugleich
hat das
Landgericht auf den Antrag des Beklagten dem Kläger untersagt,
bis
zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit
seiner
Abberufung als Geschäftsführer der G... GmbH, S...,
jegliche
Geschäftsführungs- und Vertretungshandlungen in oder
für
diese Gesellschaft vorzunehmen. Für jeden Fall der
Zuwiderhandlung
gegen diese Verpflichtung hat es dem Kläger die Festsetzung
eines
Ordnungsgeldes
bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, angedroht.
Eine
Ausfertigung des abgekürzten Urteils ist dem Büro des
als
amtlich bestellter Vertreter für den
Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der
ersten
Instanz, Rechtsanwalt R... in L..., aufgetretenen Rechtsanwalt Dr. R...
am 10.12.1998 durch das Landgericht zugestellt worden.
Der
Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts am 8.1.1999
Berufung eingelegt, die er am 8.2.1999 begründet hat.
Der
Kläger
hat unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags
zunächst seine bisherigen Verfahrensziele weiterverfolgt.
Der
Kläger
hat zunächst beantragt, das Urteil des Landgerichts
abzuändern und dem Beklagten unter Verwerfung seines
Gegenantrages
als unzulässig, hilfsweise unter Zurückweisung des
Gegenantrages zu untersagen, bis zur rechtskräftigen
Entscheidung
über die Wirksamkeit seiner Abberufung
Geschäftsführer
der G... GmbH irgendwelche Geschäftsführungs- oder
Vertretungshandlungen in oder für diese Gesellschaft
vorzunehmen;
dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die
ausgesprochenen Verpflichtungen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes
bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
anzudrohen.
Der
Beklagte hat beantragt,
die
Berufung zurückzuweisen.
Im
Verlauf der
mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Berufung
teilweise
zurückgenommen, soweit durch das Urteil des Landgerichts
Potsdam
vom 4.11.1998 die einstweilige Verfügung vom 26.10.1998
aufgehoben
und der Antrag des Klägers auf Erlaß einer
einstweiligen
Verfügung zurückgewiesen worden ist.
Der
Kläger beantragt nun noch,
das
Urteil des
Landgerichts abzuändern und den Gegenantrag des Beklagten als
unzulässig zu verwerfen, hilfsweise ihn
zurückzuweisen.
Der
Beklagte hat
der teilweisen Berufungsrücknahme des Klägers und
Berufungsklägers zugestimmt. Er beantragt, dem Kläger
insoweit die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und im
übrigen die Berufung zurückzuweisen.
Der
Senat hat
dem Beklagten nachgelassen, zu dem Schriftsatz der Gegenseite vom
3.5.1999, soweit er den Gegenantrag des Beklagten betrifft,
schriftsätzlich bis zum 19.5.1999 Stellung zu nehmen. Der
Beklagte
hat den Schriftsatz am 18.5.1999 zu den Akten gereicht, der am
19.5.1999 bei Gericht eingegangen ist.
Mit
dem
vorgenannten Schriftsatz beantragt der Beklagte vorsorglich, dem
Kläger in einer vom Berufungsgericht selbst zu erlassenden
einstweiligen Verfügung zu untersagen, bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit
seiner
Abberufung als Geschäftsführer der G... GmbH, S...,
irgendwelche Geschäftsführungs- und
Vertretungshandlungen in
und für diese Gesellschaft vorzunehmen und dem Kläger
für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung
die
Festsetzung eines Ordnungsgeldes
bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, anzudrohen.
Von
der Darstellung des Tatbestandes im übrigen wird
gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die
zulässige Berufung ist, soweit sie vom Kläger
aufrechterhalten wird, insofern erfolgreich, als sie zur Aufhebung der
einstweiligen Verfügung gegen den Kläger wegen
Ablaufs der
Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO
führt.
Der
Kläger
hat zwar nicht ausdrücklich die Aufhebung der gegen ihn
erlassenen
einstweiligen Verfügung wegen Ablaufs der Vollziehungsfrist
beantragt.
Der
Kläger
hat jedoch den Ablauf der Vollziehungsfrist mit Schriftsatz vom
28.5.1999 geltend gemacht. Dieser Umstand ist auch Gegenstand der
mündlichen Erörterung vor dem Senat gewesen.
Mit
den
aufrechterhaltenen Anträgen des Klägers zum
Gegenantrag des
Beklagten hat er die Verwerfung des Gegenantrages, hilfsweise die
Zurückweisung des Gegenantrages des Beklagten beantragt. Diese
Antragstellung ist vor dem Hintergrund der Geltendmachung der
Versäumung der Vollziehungsfrist dahingehend auszulegen,
daß
eine Aufhebung aus diesem Grunde gleichfalls beantragt ist. Dies ergibt
sich daraus, daß auch die vom Kläger beantragte
Verwerfung
bzw. Zurückweisung des Gegenantrages zunächst die
Aufhebung
der vom Landgericht bereits erlassenen Verfügung gegen den
Kläger bei gleichzeitiger Verwerfung oder
Zurückweisung des
Gegenantrages erforderlich gemacht hätte. Das Anliegen der
Aufhebung der bereits erlassenen einstweiligen Verfügung ist
mithin als Minus in dem gestellten Antrag enthalten.
Der
Antrag des
Klägers auf Aufhebung der gegen ihn gerichteten einstweiligen
Verfügung des Landgerichts wegen Versäumung der
Vollziehungsfrist ist begründet.
Der
Aufhebungsanspruch ergibt sich aus §§ 927 Abs. 1, 936
ZPO.
Danach ist die einstweilige Verfügung auf Antrag wegen
veränderter Umstände aufzuheben. Der hier
maßgebliche
Umstand ist die Versäumung der Vollziehungsfrist
gemäß
§§ 929 Abs. 2, 936 ZPO. Danach ist die Vollziehung
einer
Urteilsverfügung unstatthaft, wenn seit der
Verkündung des
Urteils ein Monat verstrichen ist. Die fristwahrende Vollziehung einer
einstweiligen Verfügung muß im Regelfall durch
Zustellung
im
Parteibetrieb erfolgen. Dies gilt trotz der Zustellung
von Amts wegen
gemäß §§ 317, 270 ZPO auch
für die durch
Urteil ausgesprochene einstweilige Verfügung
(Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl. § 929 Rn. 12, 16).
Unstreitig
ist
das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 4.11.1998, das die
Unterlassungsverfügung gegen den Kläger ausspricht,
dem
Kläger vom Beklagten nicht im Parteibetrieb in der Monatsfrist
des
§ 929 Abs. 2 ZPO zugestellt worden. Diese Frist beginnt bei
einer
Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen
Verfügung durch Urteil bereits mit der Verkündung des
Urteils, also am 4.11.1998. Die Frist ist mithin am 4.12.1998
verstrichen. Innerhalb dieser Frist ist keine Zustellung
im
Parteibetrieb erfolgt.
Die
Zustellung
des Urteils von Amts wegen ersetzt die nach § 929 Abs. 2 ZPO
erforderliche Zustellung
der einstweiligen Verfügung im
Parteibetrieb nicht. Allerdings hat der IX. Zivilsenat des BGH
wiederholt ausgesprochen, daß die wirksame Vollziehung einer
durch Urteil ergangenen und somit von Amts wegen zugestellten
Unterlassungsverfügung auch anders als durch Zustellung
im
Parteibetrieb denkbar ist (BGH NJW 1990, 122; BGHZ 120, 73, 79).
Die
Amtszustellung
kann jedoch nicht als eine die Zustellung
einer
einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb ersetzende
Maßnahme
der Vollziehung angesehen werden. Der Amtszustellung
fehlt - weil sie
vom Gericht veranlaßt wird - das "spezifisch
vollstreckungsrechtliche Element", daß der Gläubiger
tätig wird und seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch
zu
machen (BGHZ 120, 73, 79; OLG Frankfurt NJW-RR 1987, 764, 765).
Als
eine die
Zustellung
des die einstweilige Verfügung aussprechenden
Urteils
ersetzende Maßnahme der Vollziehung kann auch nicht die
Zustellung
der Klage des Beklagten vom 25.11.1998, die am 27.11.1998
beim Landgericht Potsdam einging, angesehen werden. Dieser Klageschrift
soll zwar als Anlage eine Kopie des hier angefochtenen Urteils des
Landgerichts Potsdam beigefügt gewesen sein. Die Klageschrift
ist
jedoch erst am 7.12.1998 dem Kläger persönlich
zugestellt
worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt war die Vollziehungsfrist
gemäß § 929 Abs. 2 ZPO verstrichen. Dies
gilt um so
mehr für den 10.12.1998, an dem die Klage von dem
Kläger in
diesem Verfahren Rechtsanwalt Dr. R... zugeleitet wurde.
Tatsächlich handelte es sich auch bei Rechtsanwalt Dr. R...
nicht
um den Prozeßbevollmächtigten des Klägers
aus dem
einstweiligen Verfügungsverfahren; dieses war vielmehr
Rechtsanwalt R... in L... . Der Zugang der Klageschrift und der ihr
nach Darstellung des Beklagten als Anlage beigefügten Kopie
des
angefochtenen Urteils ist dem Kläger mithin nicht nur
außerhalb der Vollziehungsfrist zugegangen. Sie ist als
Maßnahme der Vollziehung ferner deshalb ungeeignet, weil sie
nicht dem Prozeßbevollmächtigten des
Klägers in diesem
Verfahren in der ersten Instanz gemäß § 176
ZPO
zugestellt wurde. Schließlich scheitert die Annahme einer
Maßnahme der Vollziehung der einstweiligen Verfügung
daran,
daß die Übermittlung der Kopie derselben lediglich
als
Anlage in einem anderen - wohl dem "Hauptsacheverfahren" - erfolgte.
Diese Übermittlung der einstweiligen Verfügung ist
nicht
geeignet, dem Kläger als Verfügungsgegner kundzutun,
daß der Beklagte als Gläubiger von diesem Titel
Gebrauch
machen will. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in der Klageschrift im
Zusammenhang mit der Überreichung der Kopie der einstweiligen
Verfügung nicht nachdrücklich auf die Absicht des
Vollzuges
derselben hingewiesen wird. Dafür, daß das der Fall
war, ist
jedoch nichts vorgetragen worden.
Die
Überreichung einer Ausfertigung des angefochtenen Urteils
durch
den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an den
Kläger
persönlich im Termin zur mündlichen Verhandlung vor
dem Senat
ist ebenfalls nicht geeignet, eine Vollziehung der einstweiligen
Verfügung darzutun. Zum einen erfolgte die
Überreichung der
Urteilsausfertigung mehr als fünf Monate nach Verstreichen der
Vollziehungsfrist. Zum anderen wäre der richtige Adressat der
Zustellung
im Parteibetrieb, wie vorstehend ausgeführt,
Rechtsanwalt R... in L... gewesen.
Die
nach
Schluß der mündlichen Verhandlung vom Beklagten
veranlaßten Zustellungen
von Ausfertigungen des angefochtenen
Urteils an Rechtsanwalt R... in L... und Rechtsanwalt Dr. R... in F...
sind bereits deshalb unbeachtlich, weil sie erst nach Schluß
der
mündlichen Verhandlung erfolgten. Nur der
Vollständigkeit
halber sei auch insoweit auf die erhebliche Überschreitung der
Vollziehungsfrist, insbesondere hinsichtlich der nunmehr wohl
§
176 ZPO genügenden Zustellung
der Urteilsausfertigung an
Rechtsanwalt R... in L... verwiesen.
Eine
Heilung der Zustellungsversuche
des Beklagten gemäß
§ 187 ZPO kommt nicht in Betracht.
Es
fehlt bereits
an einer Zustellungshandlung,
hinsichtlich derer sich eine formgerechte
Zustellung
nicht nachweisen ließe. Nur in diesem Falle
könnte eine Heilung der nicht formgerechten Zustellung
bei
Nachweis des Zugangs des Schriftstücks eintreten.
Die
Amtszustellung
des angefochtenen Urteils ist auch keine vom Beklagten
als Partei veranlaßte Zustellung,
hinsichtlich derer eine
Heilung
eines eventuell formal verunglückten Zustellungsversuches
in
Betracht gezogen werden könnte. Bereits die Zustellung
der
Klageschrift des Beklagten vom 25.11.1998 an den Kläger, in
dessen
Anlage sich eine Kopie des angefochtenen Urteils befunden haben soll,
ist außerhalb der Vollziehungsfrist erfolgt, so daß
dahinstehen kann, ob in der Übermittlung der Kopie des
angefochtenen Urteils auf diesem Wege an den Kläger
persönlich und nicht den
Prozeßbevollmächtigten aus dem
einstweiligen Verfügungsverfahren eine zu heilende Zustellung
zu
sehen wäre. Die Überschreitung der Vollziehungsfrist
gemäß § 929 Abs. 2 ZPO steht weder zur
Disposition der
Parteien noch des Gerichtes. Die Überschreitung in dieser
Frist
kann nicht gemäß § 187 Abs. 1 ZPO geheilt
werden; dies
würde dem Ziel der von § 929 Abs. 2 ZPO gesetzten
Vollziehungsfrist widersprechen, den Schuldner davor zu
schützen,
daß die einstweilige Verfügung unter - aufgrund des
Zeitablaufes - wesentlich veränderten Umständen
vollzogen
werden kann (Zöller/Vollkommer, a.a.O, § 929 Rn. 3).
II.
Dem
mit dem
nachgelassenen Schriftsatz hilfsweise gestellten Antrag auf erneuten
Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit dem
Regelungsgehalt
des nunmehr vom Kläger noch angefochtenen Teils des
landgerichtlichen Urteils kann kein Erfolg beschieden sein.
Es
mag
dahinstehen, ob der Antrag bereits deshalb unzulässig ist,
weil er
nach Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt
wird.
Bejahte man die Möglichkeit eines erneuten
Verfügungsantrages
an das Berufungsgericht nach Ablauf der Vollziehungsfrist,
könnte
dem Antrag unter Umständen ohne vorausgegangene
mündliche
Verhandlung im Beschlußwege gemäß
§§ 921
Abs. 1, 936 ZPO entsprochen werden. Ferner könnte der Senat
gegebenenfalls die mündliche Verhandlung nach
pflichtgemäßem Ermessen wieder eröffnen.
Der
Antrag des
Beklagten ist jedoch unzulässig, weil dem Senat als
Berufungsgericht für die Entscheidung über einen
Antrag auf
Erlaß einer einstweiligen Verfügung die funktionelle
Zuständigkeit fehlt. Der Senat folgt somit der wohl
herrschenden
Meinung in Rechtsprechung und Lehre (Baumbach/Hartmann, ZPO, 54. Aufl.,
§ 929 Rn. 17 m.w.N.; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., §
929 Rn.
5). Die gegenteilige Auffassung, die von Zöller/Vollkommer
vertreten wird (ZPO, a.a.O, § 929 Rn. 23), überzeugt
nicht.
Diese rechtfertigt die Zuständigkeit des Berufungsgerichtes
mit
dem Eilcharakter des Verfahrens. Dieses Argument kann dem Einwand der
funktionellen Unzuständigkeit und der Bedeutung des Erhalts
einer
zweiten (Tatsachen-)Instanz der Parteien durch das einstweilige
Verfügungsverfahren jedoch nicht entgegengehalten werden. Dies
gilt schon deshalb, weil die Versäumung der Vollziehungsfrist
jedenfalls im vorliegenden Falle eine Obliegenheitsverletzung des
Beklagten ist. Es erscheint daher nicht interessengerecht, dem
Kläger im Interesse des Beklagten an einer raschen
Entscheidung
eine gesetzliche Rechtsmittelmöglichkeit zu entziehen.
Die
Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs.
1, 97 Abs. 1, 545 Abs. 2 ZPO.