In
dem Rechtsstreit
...,
-
Klägerin -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt
...
gegen
...
-
Beklagter zu 1.) -
...
-
Beklagter zu 2.) -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt
...
erlässt das Landgericht München I, 7. Zivilkammer,
durch die unterzeichnenden Richter aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 5.3.2002 folgendes
ENDURTEIL
I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes
von 5,‑ € bis zu 250.000,‑ € für jeden Fall
der Zuwiderhandlung, an
dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu
6 Monaten tritt oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, hinsichtlich der
Beklagten zu l) zu vollziehen an deren jeweiligem Vorstand zu
unterlassen im geschäftlichen Verkehr die nachfolgend
aufgeführten Internetadressen zu verwenden:
lehel.de, maxvorstadt.de, milbertshofen.de, berg‑am‑laim..de,
ramersdorf.de, harlaching.de, forstenried.de, untermenzing.de,
hasenbergl.de, au‑haidhausen.de, sendling.de, bogenhausen.de, riem.de,
perlach.de, thalkirchen.de; allach.de, feldmoching.de, laim.de
II. Der Beklagte zu 2) wird darüber hinaus verurteilt, durch
Erklärung gegenüber der DENIC Network
Informationscenter eG (DENIC), Wiesenhüttenstr. 26, 60329
Frankfurt am Main, ‑ gegebenenfalls über den eingeschalteten
Provider ‑ in die Freigabe der oben unter Ziffer I. genannten
Internetadressen einzuwilligen und die entsprechende Löschung
der Registrierung zu beantragen.
III. Die
Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten.
IV. Das
Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von €
60.000,‑ vorläufig vollstreckbar.
TATBESTAND
Die klagende Landeshauptstadt nimmt die Beklagten auf Unterlassung der
Verwendung von
Stadtteilnamen als Internet-Adresse in Anspruch und begehrt die
Freigabe bereits registrierter Domain-Namen.
Die Beklagte zu 1) ist eine beim Amtsgericht ..... unter der Nummer HRB
127116 eingetragene Aktiengesellschaft, deren alleiniger Vorstand der
Beklagte zu 2) ist. Der Beklagte zu 2) ist als Inhaber folgender
Internet-Domains bei der Deutsche-Network Informationscenter eG
registriert: lehel.de, maxvorstadt.de, milbertshofen.de,
berg-am-laim.de,
ramersdorf.de, harlaching.de, forstenried.de, untermenzing.de,
hasenbergl.de, au-haidhausen.de, sendling.de, bogenhausen.de, riem.de,
perIach.de, thalkirchen.de; allach.de, feldmoching.de und laim.de. Wird
eine dieser Adressen aufgerufen, so gelangt man automatisch auf die
Homepage der Beklagten zu 1) mit dem Hinweis: „Ihre
Internetadresse in .............. gibt es bei ..................".
Die Klägerin sieht hierin einen Verstoß gegen
§ 12 BGB und gegen § 1 UWG. Es handle sich um eine
systematische Registrierung der Bezeichnung von Stadtbezirken bzw.
Stadtteilnamen. Die Klägerin genieße auch
für diese Stadtbezirke (gem. Art.60 BayGO rechtlich
unselbständige Untergliederungen der Klägerin)
namensrechtlichen Schutz nach § 12 BGB. Es handle sich
überwiegend um die amtlichen Namen ehemals
selbständiger und dann eingegliederter Gemeinden. Berechtigte
Interessen der Beklagten an der Verwendung dieser Namen
bestünden nicht, vielmehr bringe ein nicht unerheblicher Teil
der Internetnutzer diese in Zusammenhang mit der Klägerin.
Interessen der Klägerin würden auch dadurch verletzt,
dass auf den entsprechenden Internetseiten ohne
Einflussmöglichkeiten der. Klägerin ‑ auch
parteipolitisch nicht neutrale oder sittlich
anstößige Inhalte veröffentlicht werden
könnten.
Durch das systematische und planmäßige Vorgehen sei
die Klägerin darüber hinaus am weiteren Ausbau ihres
Online‑Auftritts gehindert; die Verwendung der Städtteilnamen
stelle als sog. Domain‑Grabbing einen nach § 1 UWG zu
untersagenden Behinderungswettbewerb dar.
Die Klägerin beantragt daher, die Beklagten zu verurteilen,
wie im Tenor geschehen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Durch ein dem klägerischen Antrag stattgebendes Urteil werde
den in den jeweiligen Stadtteilen der Klägerin wohnenden
Bürgern die Möglichkeit genommen, eine e-mail-Adresse
ihres Wohnbezirks zu erhalten oder weiterhin zu nutzen. Ein
Verstoß gegen § 12 BGB oder § 1 UWG sei
nicht gegeben. Zwar genieße die Klägerin Namensrecht
für „München", für die einzelnen
Stadtteile aber
nur in Verbindung mit „München", nicht jedoch in
Alleinstellung,
dies zumal die von den Beklagten gewählten Domain-Namen nicht
den offiziellen Bezeichnungen der Stadtteile entsprächen: es
gebe keine eigenständigen Stadtteile
„Lehel“, „Milbertshofen",
„Ramersdorf“, „Perlach", Harlaching",
„Thalkirchen", „Sendling", „Fortsenried",
„Allach", „Untermenzing", „Hasenbergl",
,,Feldmoching" oder „Riem", sondern der Name laute
„Altstadt-Lehel", Milbertshofen-Am-Hart.",
„Ramersdof/Perlach", „Untergiesing-Harlaching",
„Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürtsenried-Solln",
„Allach-Untermenzing", Feldmoching-Hasenbergl" und
„Trudering-Riem". Etwa doch bestehende Namensrechte
könnten nicht die streitgegenständlichen Domains
erfassen, da diese eine rein geografisch beschreibende Funktion
hätten.
Die Beklagten bestreiten, dass von Internetbenutzern die unter den
streitgegenständlichen Adressen aufrufbaren Internetseiten mit
der Klägerin in Verbindung gebracht würden. Dies
könne nur bei einer Domain der Fall sein, die den Bestandteil
„München“ enthalte.
Ansprüche aus § 1 UWG unter dem Aspekt des
Domain-Grabbings scheiterten daran, dass die Domain-Namen nicht zu dem
Zweck reserviert worden seien, sie sodann der Berechtigten zum Kauf
anzubieten, sondern um selbst ein Netzwerk zu entwickeln, in dem
stadt(teil)bezogene überparteiliche Informationen
veröffentlicht werden könnten.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der von den
Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, das
Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 5.3.2002 und die
Entscheidungsgründe Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die zulässige Klage erweist sich als in vollem Umfang
begründet.
I.
Der Klägerin steht gem. § 12 BGB ein Anspruch auf
Unterlassung und Beseitigung der Beeinträchtigung zu.
1. Die Beklagten verletzen Namensrechte der Klägerin.
a) Obwohl § 12 BGB im Titel über natürliche
Personen steht, gilt er auch für juristische Personen, auch
solche des öffentlichen Rechts (Palandt, BGB, 61. Aufl., Rdn.
9 zu § 12). Da die Namen von Städten und Gemeinden
hinreichende Unterscheidungskraft und Individualität haben, um
der Identifikation einer so bezeichneten juristischen Person des
öffentlichen Rechts zu dienen, ist in der
Rechtsprechung,anerkannt, dass Städte und Gemeinden
für ihren Narrten gegen eine unberechtigte Nutzung als
Domain-Name (Internet-Adresse) Schutz an § 12 BGB in Anspruch
nehmen können (OLG Köln NJW-RR 1999, 622; OLG.
Brandenburg MMR 2001, 174; OLG Karlsruhe CR 1999, 783; LG Ansbach NJW
1997, 2688; LG Mannheim NJW 1996, 2736; LG Lüneburg GRUR
,1997, 470). Gleiches muss für den Namen von Gemeindeteilen
gelten. WidtmannlGrasser (Bayerische Gemeindeordnung; Rdn: 9 zu Art.2
GO) führen hierzu aus:
„Ein Schutz von Gemeindeteilnamen kommt sowohl im Hinblick
auf die Namen eingemeindeter Gemeindeteile, im Hinblick auf
Gemeindeteilnamen, die die Rechtsaufsichtsbehörde erteilt hat
(Art.2 Abs.2 Nr.2 GO), als auch im Hinblick auf solche
Gemeindeteilnamen in Betracht, die für die Gliederung des
Gemeindegebiets in Bezirke verwendet werden (Art. 60 Abs.l GO). Im Fall
eingemeindeter Gemeindeteile ist die Gemeinde Rechtsnachfolgerin auch
im Hinblick auf das Namensrecht der ehemals eigenständigen
Gemeinde geworden. Im Fall des von der
Rechtsaufsichtsbehörde erteilten Gemeindeteilnamens entsteht
das Namensrecht unmittelbar aus dem staatlichen Benennungsakt. Im
dritten Fall erfolgt die Benennung von Stadtteilen bei der Benennung
von Stadtbezirken vor dem Hintergrund einer entsprechenden
kommunalrechtlichen Verpflichtung ... Zumindestens in diesen drei
Fällen liegt eine hinreichend enge Beziehung zwischen dem
Gemeindeteilnamen, der der Identifikation eines Teils der Gemeinde
dient, und der Gemeinde vor. So wie die Gemeinde die juristische
Verantwortung für die Verwaltung des Gemeindeteils
trägt, steht ihr auch das Recht am Gemeindeteilnamen in den
beschriebenen Fallgestaltungen zu."
Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Auch die
Teilnamen haben ausreichende Unterscheidungskraft, um damit einzelne
Bezirke individualisierbar zu kennzeichnen. Genau zu diesem Zweck sieht
Art. 60 Abs.l GO vor, dass zu bildenden Stadtbezirken Namen gegeben
werden. Diese müssen nicht jeweils mit dem Namen der Stadt
(also der Klägerin) verbunden sein. Vielmehr hat die
Klägerin auch bei der Wahl der Stadtteilnamen auf die
geschichtlichen Namen Rücksicht zu nehmen (Art. 60 Abs.1 Satz
2 GO). Dadurch kann der ratio der Bildung von Stadtbezirken,
nämlich in Großstädten ein engeres
Verhältnis von Gemeindebürger und Gemeindeverwaltung
(Masson/Samper, Bayerische Kommunalgesetze, Rdn. l zu Art. 60 GO) zu
schaffen, insoweit Rechnung getragen werden, als die den
Bürgern bislang vertrauten Namen beibehalten werden, diese
sich mit „ihrem" (auch territorial klar abgrenzbaren)
Stadtteil identifizieren und der - geschichtlich gewachsene ‑ Stadtteil
von anderen (auch im Bewusstsein der Bürger) abgegrenzt werden
kann. Den Stadtteilnamen kommt somit letztlich die gleiche Funktion zu
wie dem Stadtnamen selbst. Es ist daher nicht einsichtig, der
Klägerin (richtigerweise) Schutz ihres eigenen Namens
zuzuerkennen, den für die Stadtteilnamen indes zu versagen. Da
die Stadtteile selbst ihre Rechte nicht wahrnehmen können,
wären sie insoweit schutzlos gestellt, wenn nicht die
für sie handelnde Gemeinde entsprechende Rechte wahrnehmen
könnte. Besonders augenfällig wird dies bei den
ursprünglich selbständigen Gemeinden, die auch nach
der Eingemeindung von anderen Bezirken der Klägerin
unterscheidbar bleiben, aber den Schutz ihres Namens ‑ folgte man der
Ansicht der Beklagten ‑ mit der Eingemeindung verlören. Diese
Folge einer Eingemeindung (Verlust des bisherigen Namensschutzes trotz
Beibehaltung des Namens als Stadtteilnamen) ist vom Gesetzgeber nicht
gewollt und kann nicht rechtens sein.
b) Die Klägerin kann die Rechte
an den Namen der Stadtteile bzw. -bezirke nicht nur, wie die Beklagten
meinen, in Verbindung mit „München“
geltend machen,
sondern auch in Alleinstellung. Dies folgt schon aus dem soeben
Dargelegten, dass nämlich den Stadtteilnamen schon in
Alleinstellung hinreichende Unterscheidungskraft zukommt und Art: 60
Abs.1 GO gerade nicht vorsieht, die zu wählenden Namen mit dem
Zusatz der Stadt zu verbinden. Es folgt dies auch daraus, dass der
Namensschutz der Klägerin auch Bezeichnungen umfasst, die auf
eine Beteiligung der Gemeinde schließen lassen, ohne dass es
auf eine genaue Namensnennung ankäme (etwa Stadttheater,
Ratskeller etc.). Dies hat schon das Reichsgericht (RGZ 101, 189)
für Recht erkannt. Hieran bleibt festzuhalten. So wie die
Bezeichnung „Stadttheater" unmittelbar der Stadt zugeordnet
werden kann, in der sich das Theater befindet, können auch die
von den Beklagten verwendeten Domain‑Namen unmittelbar der
Klägerin zugeordnet werden.
c) Auch mit ihrem Einwand, in den
angegriffenen Domain‑Namen werde jeweils nicht der offizielle
Bezirksname verwendet, sondern nur Teile daraus, für die der
Klägerin Namensschutz nicht zukommen könne,
vermögen die Beklagten nicht durchzudringen. Der Namensschutz
für die Teilnamen erstreckt sich nämlich nicht nur
auf die jeweiligen „verwaltungstechnischen" Teileinheiten,
sondern auf alle zur Unterscheidung einzelner Stadtteile
gewählte, geschichtlich gewachsene Namen. Insofern kann nichts
anderes gelten, als im Verhältnis von Gemeindenamen und
Gemeindeteilnamen.
Wenn man anerkennt, dass die Klägerin einerseits in der
Bildung von Stadtbezirken einen Entscheidungsspielraum hat,
andererseits die geschichtliche Entwicklung der Namen zu
berücksichtigen hat, so folgt fast zwingend, dass bei der
Bildung von Bezirken, die mehrere eingemeindete oder gewachsene
Stadtteile zusammenfassen, ein aus den bisherigen Teilnamen zu
bildender Name für den Stadtbezirk zu wählen ist.
Durch die Neubezeichnung bleiben aber die bisherigen Teile weiterhin
aufgrund des Namens unterscheidbar, so dass der bisherige Namen
weiterhin die ihm ursprünglich auch zugedachte Funktion einer
(auch territorialen) Unterscheidung und Individualisierung
erfüllt. Dieser Name bedarf daher weiterhin des Schutzes, der
nicht dadurch untergehen kann, dass der betreffende Name bei der
verwaltungstechnischen Gliederung nicht mehr in Alleinstellung
verwendet wird.
2. Die Verwendung der Namen von Gemeindeteilen als Domain-Namen stellt
eine namensmäßige Benutzung dar, durch die die
Gefahr einer Zuordnungsverwirrung zwischen der Gemeinde und dem Inhaber
der Domain geschaffen wird. Die erkennende Kammer, die sich selbst zu
den angesprochenen Verkehrskreisen rechnet, vermag dem
klägerischen Vortrag zu folgen, dass der durchschnittliche
Internetnutzer bei einer Domain, die den Namen einer Gemeinde oder,
eines Gemeindeteils führt, davon ausgehen kann, dort nicht nur
Informationen über die betreffende Gemeinde zu erhalten,
sondern auch, dass diese - gleichsam offiziell - von dieser Gemeinde
stammen. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, denn eine
Zuordnungsverwirrung entsteht jedenfalls dadurch, dass im Rechtsverkehr
der irrige Eindruck erweckt wird, die Klägerin habe dem
Gebrauch der Namen ihrer Gemeindeteile zugestimmt (BGHZ 126, 208, 216;
Palandt, BGB, 61. Aufl., Rdn.22 zu I2). Da dies allgemein der Fall ist,
wenn - wie hier - ein bekannter Name durch einen Dritten benutzt wird,
konnte dies durch die erkennende Kammer aus eigener Sachkunde
entschieden werden, ohne dass es des von den Beklagten zum Beweis des
Gegenteils angebotenen Sachverständigengutachtens
bedurfte.
Der Einwand der Beklagten, es handle sich um rein geografische Angaben,
vermag ebenfalls nicht durchzugreifen. Da die Namen der Gemeinden und
ihrer Teile bzw. Bezirke stets auch eine Unterscheidung und
Individualisierung in territorialer Hinsicht betreffen, kann nicht
allein deswegen der Namensschutz entfallen. Vielmehr könnten
nur solche Namensverwendungen aus dem Schutzbereich des § 12
BGB führen, die echte Herkunftsangaben darstellen, bei denen
also der Name in adjektivischer Form verwendet wird (z.B.
Münchner Waren, Haidhauser Werbefirma etc.). Dies ist bei den
angegriffenen Internet-Adressen aber nicht der Fall.
3. Aufgrund der durch die einwilligungslose Nutzung der Stadtteilnamen
entstehenden Verwechslungsgefähr im weiteren Sinne (eine
Zustimmung der Klägerin wird vermutet) werden auch die
Interessen der Klägerin verletzt (Palandt, BGB, 61. Aufl.,
Rdn. 30 zu § I2). Hinzu kommt, dass die von den Beklagten
geltend gemachten Umstände zwar ein wirtschaftliches Interesse
an der Namensverwendung begründen können, dies jedoch
kein eigenes berechtigtes Interesse am Namensgebrauch darstellt. Sinn
des § 12 BGB ist es gerade auch, den Namen vor einer
wirtschaftlichen Verwertung durch unbefugte Dritte zu schützen.
Der Umstand, dass die Beklagten offenbar im Hinblick auf die
Registrierung der streitbefangenen Domain‑Namen schneller waren als die
Klägerin, vermag deren Rechte, wie das AG Ludwigsburg in der
von der Klägerin vorgelegten Entscheidung vorn 24.5.2000 (Az.:
9 C 612/00) zutreffend festgestellt hat, nicht einzuschränken.
Für die Frage, ob prioritätsältere
Namensrechte bestehen, kann es nämlich nicht auf den Zeitpunkt
der Registrierung des Domain‑Namens ankommen, sondern auf den
Zeitpunktdes Entstehens der Rechte an dem bei der registrierten
Internet‑Adresse verwendeten Namen. Anderenfalls würde der
Schutz des Namens gegen unbefugte Nutzung weitgehend
ausgehöhlt. Es muss stets der Entscheidung des berechtigten
Namensinhabers überlassen bleiben, ob und wann er sich mit
einer seinem Namen entsprechenden Internet‑Adresse registrieren lassen
will. Insofern können sich die Beklagten auch nicht auf das
von ihnen vorgelegte Urteil des LG Flensburg vom 8.1.2002 (2 O 351/01)
berufen. Den möglicherweise differenzierter zu beurteilenden
Fall einer Namensgleichheit oder der Kollision zweier berechtigter
Interessen an einer bestimmten Internet‑Adresse hat die erkennende
Kammer vorliegend nicht zu entscheiden.
4. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch rechtfertigt sich somit
aufgrund der bereits erfolgten Registrierung der Domain‑Namen und deren
Benutzung aus § 12 Satz 2 BGB. Da nur eine strafbewehrte und
unbedingte Unterlassungsverpflichtungserklärung die
Wiederholungsgefahr hätte beseitigen können, konnte
die beklagtenseits geäußerte Bereitschaft, auf die
Benutzung der angegriffenen Domain‑Namen unter bestimmten Bedingungen
(es soll die Möglichkeit erhalten bleiben, E-Mail-Adressen
unter der betreffenden Stadtteilbezeichung zur Verfügung zu
stellen) zu verzichten, kein geeignetes Mittel sein, dem Anspruch aus
§ 12 Satz 2 BGB entgegenzutreten. Auch mit ihrem Einwand,
Bürgern werde die Möglichkeit genommen, eine
E-Mail-Adresse mit dem Stadtteilnamen zu erwerben oder weiterhin zu
nutzen, was für die Betreiber der Domains eine Einstellung der
mit erheblichen Kosten und Mühen aufgebauten Internetseiten
zur Folge habe, können die Beklagten nicht durchdringen. Denn
da sie nicht Inhaber der zum Aufbau und Betrieb der
angegriffenen-Adressen erforderlichen Namensrechte waren, konnten sie
nicht auf deren Bestand oder den Erfolg ihrer Geschäftsidee
vertrauen. Sie waren von Anfang an nicht befugt, die Namensrechte der
Klägerin für sich (wirtschaftlich) zu nutzen.
5. Gem. §. 12 Satz 1 BGB. ist der Beklagte zu 2) als
derzeitiger Inhaber der angegriffenen Domain‑Namen verpflichtet,
gegenüber der Landeshauptstadt die Freigabe zu erklären, da nur
hierdurch die Beeinträchtigung der Namensrechte der
Klägerin beseitigt wird. Da die Beeinträchtigung
gerade darin besteht, dass die Klägerin die angegriffenen
InternetAdressen nicht selbst nutzen kann, hat der Beklagte
einen Zustand herzustellen, der der Klägerin eine
entsprechende Nutzung ermöglicht.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.l Satz 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
auf § 709 ZPO.
R.
Vorsitzender Richter
am Landgericht |
L.
Richter
am Landgericht |
M.
Richter
am Landgericht |