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Aktenzeichen: 7 O 12248/01
Verkündet am:
7.5.2002

LANDGERICHT MÜNCHEN I

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
In dem Rechtsstreit

..., 
- Klägerin -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt ...

gegen

...
- Beklagter zu 1.) -
...
- Beklagter zu 2.) -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt ...



erlässt das Landgericht München I, 7. Zivilkammer, durch die unterzeichnenden Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5.3.2002 folgendes
 

ENDURTEIL

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 5,‑ € bis zu 250.000,‑ € für jeden Fall der Zuwiderhandlung, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu l) zu vollziehen an deren jeweiligem Vorstand zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr die nachfolgend aufgeführten Internetadressen zu verwenden: 

lehel.de, maxvorstadt.de, milbertshofen.de, berg‑am‑laim..de, ramersdorf.de, harlaching.de, forstenried.de, untermenzing.de, hasenbergl.de, au‑haidhausen.de, sendling.de, bogenhausen.de, riem.de, perlach.de, thalkirchen.de; allach.de, feldmoching.de, laim.de

 
II. Der Beklagte zu 2) wird darüber hinaus verurteilt, durch Erklärung gegenüber der DENIC Network Informationscenter eG (DENIC), Wiesenhüttenstr. 26, 60329 Frankfurt am Main, ‑ gegebenenfalls über den eingeschalteten Provider ‑ in die Freigabe der oben unter Ziffer I. genannten Internetadressen einzuwilligen und die entsprechende Löschung der Registrierung zu beantragen.

III. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 60.000,‑ vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND

Die klagende Landeshauptstadt nimmt die Beklagten auf Unterlassung der Verwendung von Stadtteilnamen als Internet-Adresse in Anspruch und begehrt die Freigabe bereits registrierter Domain-Namen.

Die Beklagte zu 1) ist eine beim Amtsgericht ..... unter der Nummer HRB 127116 eingetragene Aktiengesellschaft, deren alleiniger Vorstand der Beklagte zu 2) ist. Der Beklagte zu 2) ist als Inhaber folgender Internet-Domains bei der Deutsche-Network Informationscenter eG registriert: lehel.de, maxvorstadt.de, milbertshofen.de, berg-am-laim.de, ramersdorf.de, harlaching.de, forstenried.de, untermenzing.de, hasenbergl.de, au-haidhausen.de, sendling.de, bogenhausen.de, riem.de, perIach.de, thalkirchen.de; allach.de, feldmoching.de und laim.de. Wird eine dieser Adressen aufgerufen, so gelangt man automatisch auf die Homepage der Beklagten zu 1) mit dem Hinweis: „Ihre Internetadresse in .............. gibt es bei ..................".

Die Klägerin sieht hierin einen Verstoß gegen § 12 BGB und gegen § 1 UWG. Es handle sich um eine systematische Registrierung der Bezeichnung von Stadtbezirken bzw. Stadtteilnamen. Die Klägerin genieße auch für diese Stadtbezirke (gem. Art.60 BayGO rechtlich unselbständige Untergliederungen der Klägerin) namensrechtlichen Schutz nach § 12 BGB. Es handle sich überwiegend um die amtlichen Namen ehemals selbständiger und dann eingegliederter Gemeinden. Berechtigte Interessen der Beklagten an der Verwendung dieser Namen bestünden nicht, vielmehr bringe ein nicht unerheblicher Teil der Internetnutzer diese in Zusammenhang mit der Klägerin. Interessen der Klägerin würden auch dadurch verletzt, dass auf den entsprechenden Internetseiten ohne Einflussmöglichkeiten der. Klägerin ‑ auch parteipolitisch nicht neutrale oder sittlich anstößige Inhalte veröffentlicht werden könnten.

Durch das systematische und planmäßige Vorgehen sei die Klägerin darüber hinaus am weiteren Ausbau ihres Online‑Auftritts gehindert; die Verwendung der Städtteilnamen stelle als sog. Domain‑Grabbing einen nach § 1 UWG zu untersagenden Behinderungswettbewerb dar. 

Die Klägerin beantragt daher, die Beklagten zu verurteilen, wie im Tenor geschehen.
 
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Durch ein dem klägerischen Antrag stattgebendes Urteil werde den in den jeweiligen Stadtteilen der Klägerin wohnenden Bürgern die Möglichkeit genommen, eine e-mail-Adresse ihres Wohnbezirks zu erhalten oder weiterhin zu nutzen. Ein Verstoß gegen § 12 BGB oder § 1 UWG sei nicht gegeben. Zwar genieße die Klägerin Namensrecht für „München", für die einzelnen Stadtteile aber nur in Verbindung mit „München", nicht jedoch in Alleinstellung, dies zumal die von den Beklagten gewählten Domain-Namen nicht den offiziellen Bezeichnungen der Stadtteile entsprächen: es gebe keine eigenständigen Stadtteile „Lehel“, „Milbertshofen", „Ramersdorf“, „Perlach", Harlaching", „Thalkirchen", „Sendling", „Fortsenried", „Allach", „Untermenzing", „Hasenbergl", ,,Feldmoching" oder „Riem", sondern der Name laute „Altstadt-Lehel", Milbertshofen-Am-Hart.", „Ramersdof/Perlach", „Untergiesing-Harlaching", „Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürtsenried-Solln", „Allach-Untermenzing", Feldmoching-Hasenbergl" und „Trudering-Riem". Etwa doch bestehende Namensrechte könnten nicht die streitgegenständlichen Domains erfassen, da diese eine rein geografisch beschreibende Funktion hätten.

Die Beklagten bestreiten, dass von Internetbenutzern die unter den streitgegenständlichen Adressen aufrufbaren Internetseiten mit der Klägerin in Verbindung gebracht würden. Dies könne nur bei einer Domain der Fall sein, die den Bestandteil „München“ enthalte.

Ansprüche aus § 1 UWG unter dem Aspekt des Domain-Grabbings scheiterten daran, dass die Domain-Namen nicht zu dem Zweck reserviert worden seien, sie sodann der Berechtigten zum Kauf anzubieten, sondern um selbst ein Netzwerk zu entwickeln, in dem stadt(teil)bezogene überparteiliche Informationen veröffentlicht werden könnten. 

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 5.3.2002 und die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
 
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 

Die zulässige Klage erweist sich als in vollem Umfang begründet.

I.

Der Klägerin steht gem. § 12 BGB ein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung der Beeinträchtigung zu.

1. Die Beklagten verletzen Namensrechte der Klägerin.

a) Obwohl § 12 BGB im Titel über natürliche Personen steht, gilt er auch für juristische Personen, auch solche des öffentlichen Rechts (Palandt, BGB, 61. Aufl., Rdn. 9 zu § 12). Da die Namen von Städten und Gemeinden hinreichende Unterscheidungskraft und Individualität haben, um der Identifikation einer so bezeichneten juristischen Person des öffentlichen Rechts zu dienen, ist in der Rechtsprechung,anerkannt, dass Städte und Gemeinden für ihren Narrten gegen eine unberechtigte Nutzung als Domain-Name (Internet-Adresse) Schutz an § 12 BGB in Anspruch nehmen können (OLG Köln NJW-RR 1999, 622; OLG. Brandenburg MMR 2001, 174; OLG Karlsruhe CR 1999, 783; LG Ansbach NJW 1997, 2688; LG Mannheim NJW 1996, 2736; LG Lüneburg GRUR ,1997, 470). Gleiches muss für den Namen von Gemeindeteilen gelten. WidtmannlGrasser (Bayerische Gemeindeordnung; Rdn: 9 zu Art.2 GO) führen hierzu aus:

„Ein Schutz von Gemeindeteilnamen kommt sowohl im Hinblick auf die Namen eingemeindeter Gemeindeteile, im Hinblick auf Gemeindeteilnamen, die die Rechtsaufsichtsbehörde erteilt hat (Art.2 Abs.2 Nr.2 GO), als auch im Hinblick auf solche Gemeindeteilnamen in Betracht, die für die Gliederung des Gemeindegebiets in Bezirke verwendet werden (Art. 60 Abs.l GO). Im Fall eingemeindeter Gemeindeteile ist die Gemeinde Rechtsnachfolgerin auch im Hinblick auf das Namensrecht der ehemals eigenständigen Gemeinde geworden. Im Fall des von der Rechtsaufsichtsbehörde erteilten Gemeindeteilnamens entsteht das Namensrecht unmittelbar aus dem staatlichen Benennungsakt. Im dritten Fall erfolgt die Benennung von Stadtteilen bei der Benennung von Stadtbezirken vor dem Hintergrund einer entsprechenden kommunalrechtlichen Verpflichtung ... Zumindestens in diesen drei Fällen liegt eine hinreichend enge Beziehung zwischen dem Gemeindeteilnamen, der der Identifikation eines Teils der Gemeinde dient, und der Gemeinde vor. So wie die Gemeinde die juristische Verantwortung für die Verwaltung des Gemeindeteils trägt, steht ihr auch das Recht am Gemeindeteilnamen in den beschriebenen Fallgestaltungen zu."

Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Auch die Teilnamen haben ausreichende Unterscheidungskraft, um damit einzelne Bezirke individualisierbar zu kennzeichnen. Genau zu diesem Zweck sieht Art. 60 Abs.l GO vor, dass zu bildenden Stadtbezirken Namen gegeben werden. Diese müssen nicht jeweils mit dem Namen der Stadt (also der Klägerin) verbunden sein. Vielmehr hat die Klägerin auch bei der Wahl der Stadtteilnamen auf die geschichtlichen Namen Rücksicht zu nehmen (Art. 60 Abs.1 Satz 2 GO). Dadurch kann der ratio der Bildung von Stadtbezirken, nämlich in Großstädten ein engeres Verhältnis von Gemeindebürger und Gemeindeverwaltung (Masson/Samper, Bayerische Kommunalgesetze, Rdn. l zu Art. 60 GO) zu schaffen, insoweit Rechnung getragen werden, als die den Bürgern bislang vertrauten Namen beibehalten werden, diese sich mit „ihrem" (auch territorial klar abgrenzbaren) Stadtteil identifizieren und der - geschichtlich gewachsene ‑ Stadtteil von anderen (auch im Bewusstsein der Bürger) abgegrenzt werden kann. Den Stadtteilnamen kommt somit letztlich die gleiche Funktion zu wie dem Stadtnamen selbst. Es ist daher nicht einsichtig, der Klägerin (richtigerweise) Schutz ihres eigenen Namens zuzuerkennen, den für die Stadtteilnamen indes zu versagen. Da die Stadtteile selbst ihre Rechte nicht wahrnehmen können, wären sie insoweit schutzlos gestellt, wenn nicht die für sie handelnde Gemeinde entsprechende Rechte wahrnehmen könnte. Besonders augenfällig wird dies bei den ursprünglich selbständigen Gemeinden, die auch nach der Eingemeindung von anderen Bezirken der Klägerin unterscheidbar bleiben, aber den Schutz ihres Namens ‑ folgte man der Ansicht der Beklagten ‑ mit der Eingemeindung verlören. Diese Folge einer Eingemeindung (Verlust des bisherigen Namensschutzes trotz Beibehaltung des Namens als Stadtteilnamen) ist vom Gesetzgeber nicht gewollt und kann nicht rechtens sein.

b) Die Klägerin kann die Rechte an den Namen der Stadtteile bzw. -bezirke nicht nur, wie die Beklagten meinen, in Verbindung mit „München“ geltend machen, sondern auch in Alleinstellung. Dies folgt schon aus dem soeben Dargelegten, dass nämlich den Stadtteilnamen schon in Alleinstellung hinreichende Unterscheidungskraft zukommt und Art: 60 Abs.1 GO gerade nicht vorsieht, die zu wählenden Namen mit dem Zusatz der Stadt zu verbinden. Es folgt dies auch daraus, dass der Namensschutz der Klägerin auch Bezeichnungen umfasst, die auf eine Beteiligung der Gemeinde schließen lassen, ohne dass es auf eine genaue Namensnennung ankäme (etwa Stadttheater, Ratskeller etc.). Dies hat schon das Reichsgericht (RGZ 101, 189) für Recht erkannt. Hieran bleibt festzuhalten. So wie die Bezeichnung „Stadttheater" unmittelbar der Stadt zugeordnet werden kann, in der sich das Theater befindet, können auch die von den Beklagten verwendeten Domain‑Namen unmittelbar der Klägerin zugeordnet werden.

c) Auch mit ihrem Einwand, in den angegriffenen Domain‑Namen werde jeweils nicht der offizielle Bezirksname verwendet, sondern nur Teile daraus, für die der Klägerin Namensschutz nicht zukommen könne, vermögen die Beklagten nicht durchzudringen. Der Namensschutz für die Teilnamen erstreckt sich nämlich nicht nur auf die jeweiligen „verwaltungstechnischen" Teileinheiten, sondern auf alle zur Unterscheidung einzelner Stadtteile gewählte, geschichtlich gewachsene Namen. Insofern kann nichts anderes gelten, als im Verhältnis von Gemeindenamen und Gemeindeteilnamen.

Wenn man anerkennt, dass die Klägerin einerseits in der Bildung von Stadtbezirken einen Entscheidungsspielraum hat, andererseits die geschichtliche Entwicklung der Namen zu berücksichtigen hat, so folgt fast zwingend, dass bei der Bildung von Bezirken, die mehrere eingemeindete oder gewachsene Stadtteile zusammenfassen, ein aus den bisherigen Teilnamen zu bildender Name für den Stadtbezirk zu wählen ist. Durch die Neubezeichnung bleiben aber die bisherigen Teile weiterhin aufgrund des Namens unterscheidbar, so dass der bisherige Namen weiterhin die ihm ursprünglich auch zugedachte Funktion einer (auch territorialen) Unterscheidung und Individualisierung erfüllt. Dieser Name bedarf daher weiterhin des Schutzes, der nicht dadurch untergehen kann, dass der betreffende Name bei der verwaltungstechnischen Gliederung nicht mehr in Alleinstellung verwendet wird.

2. Die Verwendung der Namen von Gemeindeteilen als Domain-Namen stellt eine namensmäßige Benutzung dar, durch die die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung zwischen der Gemeinde und dem Inhaber der Domain geschaffen wird. Die erkennende Kammer, die sich selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen rechnet, vermag dem klägerischen Vortrag zu folgen, dass der durchschnittliche Internetnutzer bei einer Domain, die den Namen einer Gemeinde oder, eines Gemeindeteils führt, davon ausgehen kann, dort nicht nur Informationen über die betreffende Gemeinde zu erhalten, sondern auch, dass diese - gleichsam offiziell - von dieser Gemeinde stammen. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, denn eine Zuordnungsverwirrung entsteht jedenfalls dadurch, dass im Rechtsverkehr der irrige Eindruck erweckt wird, die Klägerin habe dem Gebrauch der Namen ihrer Gemeindeteile zugestimmt (BGHZ 126, 208, 216; Palandt, BGB, 61. Aufl., Rdn.22 zu I2). Da dies allgemein der Fall ist, wenn - wie hier - ein bekannter Name durch einen Dritten benutzt wird, konnte dies durch die erkennende Kammer aus eigener Sachkunde entschieden werden, ohne dass es des von den Beklagten zum Beweis des Gegenteils angebotenen Sachverständigengutachtens bedurfte. 

Der Einwand der Beklagten, es handle sich um rein geografische Angaben, vermag ebenfalls nicht durchzugreifen. Da die Namen der Gemeinden und ihrer Teile bzw. Bezirke stets auch eine Unterscheidung und Individualisierung in territorialer Hinsicht betreffen, kann nicht allein deswegen der Namensschutz entfallen. Vielmehr könnten nur solche Namensverwendungen aus dem Schutzbereich des § 12 BGB führen, die echte Herkunftsangaben darstellen, bei denen also der Name in adjektivischer Form verwendet wird (z.B. Münchner Waren, Haidhauser Werbefirma etc.). Dies ist bei den angegriffenen Internet-Adressen aber nicht der Fall.

3. Aufgrund der durch die einwilligungslose Nutzung der Stadtteilnamen entstehenden Verwechslungsgefähr im weiteren Sinne (eine Zustimmung der Klägerin wird vermutet) werden auch die Interessen der Klägerin verletzt (Palandt, BGB, 61. Aufl., Rdn. 30 zu § I2). Hinzu kommt, dass die von den Beklagten geltend gemachten Umstände zwar ein wirtschaftliches Interesse an der Namensverwendung begründen können, dies jedoch kein eigenes berechtigtes Interesse am Namensgebrauch darstellt. Sinn des § 12 BGB ist es gerade auch, den Namen vor einer wirtschaftlichen Verwertung durch unbefugte Dritte zu schützen.

Der Umstand, dass die Beklagten offenbar im Hinblick auf die Registrierung der streitbefangenen Domain‑Namen schneller waren als die Klägerin, vermag deren Rechte, wie das AG Ludwigsburg in der von der Klägerin vorgelegten Entscheidung vorn 24.5.2000 (Az.: 9 C 612/00) zutreffend festgestellt hat, nicht einzuschränken. Für die Frage, ob prioritätsältere Namensrechte bestehen, kann es nämlich nicht auf den Zeitpunkt der Registrierung des Domain‑Namens ankommen, sondern auf den Zeitpunktdes Entstehens der Rechte an dem bei der registrierten Internet‑Adresse verwendeten Namen. Anderenfalls würde der Schutz des Namens gegen unbefugte Nutzung weitgehend ausgehöhlt. Es muss stets der Entscheidung des berechtigten Namensinhabers überlassen bleiben, ob und wann er sich mit einer seinem Namen entsprechenden Internet‑Adresse registrieren lassen will. Insofern können sich die Beklagten auch nicht auf das von ihnen vorgelegte Urteil des LG Flensburg vom 8.1.2002 (2 O 351/01) berufen. Den möglicherweise differenzierter zu beurteilenden Fall einer Namensgleichheit oder der Kollision zweier berechtigter Interessen an einer bestimmten Internet‑Adresse hat die erkennende Kammer vorliegend nicht zu entscheiden.

4. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch rechtfertigt sich somit aufgrund der bereits erfolgten Registrierung der Domain‑Namen und deren Benutzung aus § 12 Satz 2 BGB. Da nur eine strafbewehrte und unbedingte Unterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr hätte beseitigen können, konnte die beklagtenseits geäußerte Bereitschaft, auf die Benutzung der angegriffenen Domain‑Namen unter bestimmten Bedingungen (es soll die Möglichkeit erhalten bleiben, E-Mail-Adressen unter der betreffenden Stadtteilbezeichung zur Verfügung zu stellen) zu verzichten, kein geeignetes Mittel sein, dem Anspruch aus § 12 Satz 2 BGB entgegenzutreten. Auch mit ihrem Einwand, Bürgern werde die Möglichkeit genommen, eine E-Mail-Adresse mit dem Stadtteilnamen zu erwerben oder weiterhin zu nutzen, was für die Betreiber der Domains eine Einstellung der mit erheblichen Kosten und Mühen aufgebauten Internetseiten zur Folge habe, können die Beklagten nicht durchdringen. Denn da sie nicht Inhaber der zum Aufbau und Betrieb der angegriffenen-Adressen erforderlichen Namensrechte waren, konnten sie nicht auf deren Bestand oder den Erfolg ihrer Geschäftsidee vertrauen. Sie waren von Anfang an nicht befugt, die Namensrechte der Klägerin für sich (wirtschaftlich) zu nutzen.

5. Gem. §. 12 Satz 1 BGB. ist der Beklagte zu 2) als derzeitiger Inhaber der angegriffenen Domain‑Namen verpflichtet, gegenüber der Landeshauptstadt die Freigabe zu erklären, da nur hierdurch die Beeinträchtigung der Namensrechte der Klägerin beseitigt wird. Da die Beeinträchtigung gerade darin besteht, dass die Klägerin die angegriffenen Internet­Adressen nicht selbst nutzen kann, hat der Beklagte einen Zustand herzustellen, der der Klägerin eine entsprechende Nutzung ermöglicht. 

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.l Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

R.
Vorsitzender Richter
am Landgericht
L.
Richter
am Landgericht
M.
Richter
am Landgericht