KG Berlin, Beweis Zugang Telefax
zurück
Aktenzeichen: 8 U 176/02 |
Verkündet
am:
22.09.2003
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle |
KG Berlin
Im
Namen des Volkes
Urteil
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. April 2002
verkündete Urteil der Zivilkammer 30 des Landgerichts Berlin wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die
zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Denn
der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein
Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu.
Der Senat folgt
der zutreffenden Begründung im angefochtenen Urteil. Daran
ändert auch das Berufungsvorbringen der Klägerin nichts. Nach
dem eigenen Vorbringen der Klägerin kann nicht davon ausgegangen
werden, dass zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis
begründet worden ist. Für die Geltendmachung eines
vertraglichen Anspruchs darf die Klägerin nicht offen lassen, ob
der Auftrag vom 5. Januar 2000 durch sie veranlasst wurde. In der
Klageschrift hat die Klägerin zunächst selbst behauptet, sie
habe jedenfalls den Auftrag nicht erteilt; es könne nicht
nachvollzogen werden, wer einen entsprechenden Auftrag überhaupt
erteilt habe. Im Schriftsatz vom 31. Januar 2000 hat sie sodann
ergänzend vortragen lassen, sie könne sich nicht daran
erinnern, den entsprechenden Auftrag zur Erstellung der Domain erteilt
zu haben; es liege hier offensichtlich eine Manipulation vor, der sie
noch gesondert nachgehe.
Auch wenn es
zuträfe, dass, wie die Klägerin nunmehr meint, die Beklagte
dem nicht substantiiert entgegengetreten ist und im Hinblick darauf,
das pauschale Bestreiten der Beklagten im Hinblick auf § 138 Abs.
3 ZPO nicht ausreichen würde, ändert dies nichts daran, dass
die Klägerin, wenn sie einen vertraglichen Anspruch geltend machen
will, selbst das Zustandekommen eines Vertrages mit der Beklagten
dartun muss. Dazu reicht das Vorbringen der Klägerin nicht aus.
Auf die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO käme es
nur an, wenn die Beklagte das Fehlen des Zustandekommens eines
entsprechenden Auftrags vom 5.1.2000 hätte dartun und beweisen
müssen. Das ist nicht der Fall; weil vielmehr die Klägerin
als Voraussetzung für einen vertraglichen Anspruch im Einzelnen
darlegen muss, dass sie einen Vertrag mit der Beklagten geschlossen
hat. Daran fehlt es auch nach dem Berufungsvorbringen der Klägerin.
Zutreffend geht
das Landgericht im Übrigen davon aus, dass ein vertraglicher
Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in jedem Falle den Zugang des
Fax der Klägerin vom 15. März 2000 bei der Beklagten
voraussetzt. Die Beklagte hat den Erhalt dieses Fax bestritten. Sie hat
in der Klageerwiderung vortragen lassen, ein unterschriebenes Fax mit
Kündigung und Auftrag zur Löschung der Domain bei der D habe
sie, die Beklagte, erstmals am 11. Mai 2000 nach einem Gespräch
mit dem Mitarbeiter der Klägerin N vom selben Tage erhalten. Im
Berufungsverfahren hat die Beklagte klargestellt, sie habe von der
Klägerin nur ein einziges Schreiben erhalten, nämlich die
Kündigung vom 15. Mai 2000. Damit ist der Erhalt des angeblichen
Fax vom 15. März 2000 ausreichend in Abrede gestellt worden.
Ein geeigneter
Beweisantritt für den Zugang des angeblichen Fax vom 15. März
2000 bei der Beklagten liegt im Übrigen nicht vor. Der Zugang des
Fax kann weder durch Vorlage des Sendeberichts noch durch Zeugenaussage
bezüglich der Absendung des Fax geführt werden (vgl. BGH NJW
1995, S. 665; KG in NJW 1994, S. 3172). Zu Unrecht beruft sich die
Klägerin darauf, dass auf Grund einer Änderung der Technik
die diesbezügliche Rechtsprechung überholt sei und in jedem
Falle von einem Anscheinsbeweis ausgegangen werden müsse, den
derjenige, bei dem der Zugang behauptet werde, erschüttern
müsse. Ein derartiger ausschließlich auf den Sendebericht
gestützter Anscheinsbeweis ist in der Rechtsprechung bisher nicht
allgemein anerkannt worden; es ist auch nicht ersichtlich, durch welche
technischen Änderungen bei der Faxtechnik nach dem heutigen
technischen Standard der Sendebericht und die Bekundung, ein Fax
abgeschickt zu haben, zwingend den Beweis für den Zugang des Fax
bei dem vorgesehenen Empfänger ergeben sollen.
Der Senat folgt
im Übrigen der teilweise abweichenden Entscheidung des
Oberlandesgerichts München (OLG Report München 1999 Seite 10)
nicht; abgesehen davon ist in dem dortigen Rechtsstreit eine
eidesstattliche Versicherung der klagenden Partei bezüglich der
Absendung des Fax vorgelegt worden und die Entscheidung auch darauf
gestützt worden. Darüber hinaus vermag der Senat der
Auffassung der Klägerin nicht zu folgen, dass das Bestreiten der
Beklagten bezüglich des Erhalts des Fax der Klägerin vom 15.
März 2000 unsubstantiiert sei und die Beklagte für ein
substantiiertes Bestreiten das Empfangsjournal ihres Faxgerätes
hätte einreichen müssen. Ein derartiges Verlangen liefe
darauf hinaus, der beklagten Partei, die den Empfang eines Fax
bestreitet, den Gegenbeweis aufzuerlegen. Abgesehen davon wäre es
für die betreffende Partei auch nicht zumutbar, das
Empfangsjournal vorzulegen, aus dem sich eine Aufstellung der an dem
betreffenden Tag erhaltenen Faxe anderer Geschäftspartner ergeben
würde.
Wenn das
angebliche Fax der Klägerin vom 15. März 2000 bei der
Beklagten nicht eingegangen ist, kann jedenfalls, unabhängig, ob
zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis bestand oder nicht,
kein Verzug bezüglich einer von der Beklagten geschuldeten
Handlung (Löschung der Domain bei der D) oder auch nur eine
positive Vertragsverletzung im Hinblick auf die Nichtbeachtung des
angeblichen Fax vom 15. März 2000 angenommen werden. Dasselbe gilt
für den Gesichtspunkt einer Haftung aus Verschulden bei
Vertragsabschluss. Da der geltend gemachte Schaden sich gerade aus der
Nichtausführung der angeblich von der Beklagten geschuldeten
Handlung ergeben soll, passt der Gesichtspunkt der Haftung aus
Verschulden bei Vertragsabschluss ohnehin nicht. Aber auch wenn die
Haftung daraus hergeleitet werden sollte, dass die Beklagte es
unterlassen hat, die Klägerin darauf hinzuweisen, vorerst die
Löschung der Domain bei der D nicht durchführen zu
können, wäre eine Haftung wegen Verschuldens bei
Vertragsabschluss nur unter dem Gesichtspunkt gegeben, dass das
angebliche Fax der Klägerin vom 15. März 2000 bei der
Beklagten eingegangen ist, woran es – wie dargetan –
mangels Nachweises fehlt.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung
hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus
§ 708 Nr. 10 und den §§ 711, 713 ZPO. Die Revision war
nicht zuzulassen, da Gründe für die Zulassung der Revision im
Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich sind.