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fax-werbung 

Amtsgericht Hannover

526 C 10323/02


11.07.2002

 


Beschluss

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

des Rechtsanwalts Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover,

- Antragsteller -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Möbius, Hannover,

g e g e n

 ...-......... GmbH, ......-.....-Straße ., 49134 Wallenhorst, vertr.d.d. Geschäftsführer Dr. jur. ....... ... und Dipl.-Ing. ....... ....,

- Antragsgegnerin -

hat das Amtsgericht Hannover, Abt. 526,
durch den Richter am Amtsgericht Landwehr
beschlossen:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, an die Telefax-Nr. 0511-844 35 44 des Antragstellers Faxwerbung zu versenden bzw. wird der Antragsgegnerin aufgegeben, sicherzustellen, dass an die Telefax-Nr. 0511-844 35 44 des Antragstellers keine Faxwerbung von Beauftragten der Antragsgegnerin oder von Dritten, auf welche die Antragsgegnerin Einfluss nehmen kann, versandt wird, es sei denn, der Antragsteller hat zuvor der Zusendung ausdrücklich zugestimmt oder sein Einverständnis aufgrund einer bestehenden Geschäftsverbindung vermutet werden kann. 

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines sodann festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu  200.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gegenstandswert wird auf 1.500,-- € festgesetzt.

 

Gründe:

 

Der Antragsgegnerin war im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO, 25 UWG die Versendung von sog. Telefax-Werbung an den Antragsteller zu untersagen.

Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch auf Unterlassung der im Tenor genannten Werbemaßnahmen gemäß den § 1 UWG, §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB glaubhaft gemacht. Die Übersendung von Werbematerial per Telefax ohne - mutmaßliche - Zustimmung des Empfängers ist wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG (vgl. BGH NJW 1996, 660) und stellt einen Eingriff in den eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb des Empfängers dar. Der Empfänger wird nämlich dadurch beeinträchtigt, dass der Absender das Empfangsgerät des Empfängers nutzt und dadurch bei dem Empfänger Kosten verursacht.

Die Antragsgegnerin hat eine derartige Rechtsverletzung vorgenommen, indem sie dem Antragsteller am 11.06.2002 um 13:14 Uhr ein Werbefax mit der Titelzeile "Immer frischer Kaffee" mit der Abbildung eines Kaffeeautomaten übersandt hat. Dabei konnte die Antragsgegnerin auch nicht davon ausgehen, dass der Antragsteller mit der Zusendung dieses Werbefax einverstanden war. Eine mutmaßliche Zustimmung ist den Umständen nicht zu entnehmen. Insbesondere lag eine Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien nicht vor.

Es konnte gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Es ist im besonderen Maß mit weiteren Rechtsverletzungen der Antragsgegnerin zu rechnen, weil diese auf die schriftliche Aufforderung des Antragstellers vom 28.06.2002 eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 20 GKG, § 3 ZPO.

Es entspricht insoweit ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Hannover in Fällen der vorliegenden Art maximal einen Streitwert von 1.500,- € anzunehmen.

Der darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller hat nicht vorgetragen, was den Ansatz eines höheren Streitwertes rechtfertigen würde. Das mutmaßliche Interesse des Antragstellers wird bei einer Streitwertfestsetzung auf 1.500,-- € hinreichend berücksichtigt.

 

Landwehr

Richter am Amtsgericht

 

11.07.2002, Pa.