zur�ck

Landgericht Hannover

Gesch�ftsnummer: 26 AkteE 721/01 (014)

Beschluss nach � 51b GmbH

 

In dem Rechtsstreit

der Frau Christa ...., .......... ., 30880 Isernhagen,

Antragstellerin,

-   Verfahrensbevollm�chtigter:  Rechtsanwalt  M�bius, Wolfenb�tteler Str. 1 A, 30519 Hannover -

 

gegen

 

die  ...  Bautr�gergesellschaft  Isernhagen  mbH,  vertreten durch die Gesch�ftsf�hrerin Christine ......., ........... 7, 30161 Hannover,

Antragsgegnerin,

-  Verfahrensbevollm�chtigte: Rechtsanw�lte E......, E....... Partnerschaft, Collonaden ...., 20354 Hamburg; Gesch�ftszeichen: 134/01 -

hat die 6. Kammer f�r Handelssachen des Landgerichts Hannover auf die m�ndliche  Verhandlung vom 12.06.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Warda, den Handelsrichter Groth und den Handelsrichter Wiegel
beschlossen:

Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, durch ihre Gesch�ftsf�hrerin der Antragsstellerin Einsichtnahme in die vollst�ndigen Handelsb�cher und Gesch�ftsunterlagen der Gesellschaft einschlie�lich der Korrespondenz und Buchungsbelegung durch den der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Sachverst�ndigen Wirtschaftspr�fer R�diger E.......... aus Hannover dergestalt zu  gew�hren, dass dieser nach eigenem Ermessen mit eigenen Mitteln Fotokopien anfertigen kann; insgesamt unter der Voraussetzung, dass der Sachverst�ndige sich verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft zu wahren und nur Informationen �ber festgestellte Inkorrektheiten an die Antragstellerin weiterzugeben. Im �brigen wird der Antrag zur�ckgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Antragstellerin zu 1/6 und die Antragsgegnerin zu 5/6

Der Gesch�ftswert wird auf  bis zu 12.000,-- DM festgesetzt.

 

 

Gr�nde:

I. Die Parteien streiten �ber den Umfang des Einsichtsrechts der Antragstellerin als Gesellschafterin der Antragsgegnerin nach � 51 a GmbHG.

Die Antragsgegnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Burgwedel unter HRB 32.. eingetragen. Die  Antragstellerin ist Gesellschafterin der Antragsgegnerin mit einem  Gesch�ftsanteil von 40 % und war bis Oktober 1999 Gesch�ftsf�hrerin der Antragsgegnerin. Christine ....... h�lt als Gesellschafterin einen Gesch�ftsanteil von 60 %  und vertritt gleichzeitig die Antragsgegnerin als Gesch�ftsf�hrerin.

Der Ehemann der Antragstellerin, Dieter ...., und der Ehemann der gesch�ftsf�hrenden Gesellschafterin, Hans-Uwe ......., sind mit Immobiliengesellschaften selbst�ndig als Makler t�tig. Die AC W.............GmbH von Dieter .... hat seit 1999 die Gesch�ftsadresse ........ufer 35, 30655 Hannover. Die xyz GmbH und die xy GmbH von Hans-Uwe .......  sitzen in der ........... 7, 30161 Hannover.

Die Antragstellerin ist derzeit gesch�ftsf�hrende Alleingesellschafterin der AC W.............GmbH. Diese ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter 81 HRB 54... eingetragen. Zum Gegenstand hat die AC W.............GmbH Beratung, Vertrieb, Bau und Bauvermittlung von Immobilien aller Art, Erwerb von Immobilien sowie Hausverwaltung, ferner Beteiligung an Unternehmen �hnlicher Art.

Die Antragstellerin und die gesch�ftsf�hrende Gesellschafterin der Antragsgegnerin gr�ndete die Antragsgegnerin zum Zweck des Erwerbs und der Vermarktung eines Baugrundst�cks in Isernhagen. Unternehmensgegenstand der Antragsgegnerin ist die Vermarktung dieses Grundst�cks in Isernhagen. Dieter .... und die Antragsgegnerin erwarben das Grundst�ck gemeinsam zu 1/4 und 3/4. Dieser Anteil stellt zugleich das gesamte Verm�gen der Antragsgegnerin dar. Dieter .... und Hans-Uwe ....... �bernahmen B�rgschaften f�r einen Kredit der Gesellschaft.

Die AC W.............GmbH sollte die Antragsgegnerin ohne Provision bei der Suche nach K�ufern f�r das Grundst�ck unterst�tzen. Die Antragsgegnerin schrieb die AC W.............GmbH daher von Dieter .... an und band sie ein.

Sowohl zwischen den Parteien selbst als auch zwischen Dieter .... und der Antragsgegnerin kam es in der Folgezeit zu Streitigkeiten, die zum Teil noch gerichtlich ausgetragen werden:

Vor dem Landgericht Hannover (24 O 2221/00) stritten die Parteien �ber die Konstituierung einer angeblichen Nachschusspflicht der Antragstellerin. Die Antragstellerin erkl�rte die Hauptsache f�r erledigt; das Landgericht erlegte ihr per Beschluss die Kosten auf. Die Kostenbeschwerde der Antragstellerin wie das OLG Celle (9 W 116/00) zur�ck, weil der Gesellschafterbeschluss nicht wirksam und deshalb keine Abwehr erforderlich sei.

Ebenfalls vor dem Landgericht Hannover (24 O 4057/00) stritten die Parteien �ber die Zahlung restlicher Stammkapitaleinlagen. Die Antragsgegnerin nahm die Klage teilweise zur�ck; im �brigen erkannte die Antragstellerin den Anspruch an. Die Kosten erlegte das Landgericht zu 40 % der Antragsgegnerin, zu 60 %  der Antragstellerin auf. Den Hintergrund bildete die Rechtsauffassung des Landgerichts, die Zahlungen auf die Stammeinlage gen�gten zum Teil nicht der vorgesehenen Form und seien statt als Stammeinlage als Darlehen zu werten.

Die Antragsgegnerin streitet mit Dieter .... �ber die Aufteilung des Grundst�cks in Isernhagen. Sie hatte zun�chst vor dem Landgericht Hannover (20 O 3802/00) seine Zustimmung zu einer bestimmten Teilung begehrt. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen hat die Antragsgegnerin Rechtsmittel eingelegt. Die Gesellschafterversammlung vom 20.04.2001 fasste den Beschluss, hinsichtlich des Grundst�cks in Isernhagen eine Teilungsversteigerung in die Wege zu leiten, wenn die Beteiligten nicht zu einer einverst�ndlichen L�sung gelangen k�nnen sollten.

Die Antraggegnerin verlangt von der Antragstellerin au�erdem, bestimmte Unterlagen aus der Zeit ihrer Gesch�ftsf�hrung zu substantiieren. Ihre Wirtschaftf�hrerin forderte die Antragstellerin auf, Belege in einem Umfang von �ber 20.000,--DM klarzustellen. Die Antraggegnerin k�ndigte der Antragstellerin an, dass sie s�mtliche unklare Positionen zu deren Lasten als verdeckte Gewinnentnahme mit entsprechenden steuerlichen Konsequenzen buchen werde. Dem hielt der Bevollm�chtigte  der Antragstellerin mit Fax vom 11.04.2001 entgegen, dass diese Fragen bereits beantwortet seien. Eine Kl�rung sollte auf einer Gesellschafterversammlung am 17.05.2001 erfolgen. Schlie�lich streiten die Antragstellerin und die gesch�ftsf�hrende Gesellschafterin der Antragsgegnerin �ber Fragen der Gesch�ftsf�hrung.

Im Rahmen der Auseinandersetzung �ber den Umfang des Einsichtsrechts der Antragstellerin teilte der Bevollm�chtigte der Antragstellerin zun�chst mit Fax vom 15.08.2000 der Gesch�ftsf�hrerin der Antragsgegnerin gegen�ber mit, dass der Bankkaufmann Meinhardt H....... stellvertretend f�r die Antragstellerin die Kontoausz�ge der Antragsgegnerin einsehen solle. Ihr Bevollm�chtigter lehnte das mit Schreiben  vom 16.08.2000 ab, wobei er auf die Streitigkeit zwischen den Parteien und die T�tigkeit Antragstellerin auf die AC W............. GmbH hinwies.

Mit Fax vom 08.12.2000 forderte der Bevollm�chtigte der Antragstellerin  dann den Bevollm�chtigten der Antragsgegnerin auf, der Einsichtnahme in die Gesch�ftsunterlagen am 13. oder 14.12.2000 jeweils um 10.00 Uhr oder um 15.00 Uhr zuzustimmen. Dieser teilte mit Fax vom 08.12.2000 mit, dass an diesen Tagen keine  M�glichkeit dazu bestehe.

Daraufhin forderte der Bevollm�chtigte der Antragstellerin den Bevollm�chtigten der Antragsgegnerin mit Fax vom 12.12.2000 auf, der Einsichtnahme in die Gesch�ftsunterlagen am 20.12.2000 um 10.00 Uhr zuzustimmen. Dieser lehnte mit Schreiben vom 13.12.2000 ab, wobei er auf das Schreiben vom 16.08.2000 hinwies.

Mit Schreiben vom 28.12.2000 lie� die Antragsgegnerin ihren Bevollm�chtigten das Angebot unterbreiten, jederzeit und kurzfristig eine Gesellschafterversammlung durchzuf�hren. Der Bevollm�chtigte der Antragstellerin  bat mit Fax vom 10.01.2001 um die umgehende Durchf�hrung einer Gesellschafterversammlung, um unter anderem die Gew�hrung des Einsichtsrechtes per Gesellschafterbeschluss zu erreichen. Der Bevollm�chtigte der Antragsgegnerin schlug ihm darauf mit Schreiben vom 10.01.2001 vor,  eine Gesellschafterversammlung am 30.01.2001 durchzuf�hren. Diesem Vorschlag stimmte er per Fax am 15.01.2001 zu. Dennoch kam es zu einer Einladung noch zu einer Gesellschafterversammlung am 30.01.2001.

Mit Fax vom 31.01.2001 forderte der Bevollm�chtigte der Antragstellerin den Bevollm�chtigten der Antragsgegnerin schlie�lich auf zuzustimmen, dass der Steuerberater R�diger E.......... die Gesch�ftsunterlagen der Antragsgegnerin einsehe, wobei dieser nach Ermessung auch Kopien von Vorg�ngen fertigen k�nne solle. Zugleich sicherte er zu, dass dieser das Gesellschaftsinteresse wahren und die Antragstellerin nur �ber Inkorrektheit bei  der Buchf�hrung und Kontof�hrung informieren w�rde. F�r die Erf�hlung des Einsichtsrechts setzte er eine Frist bis zum 09.02.2001. Zudem forderte er die Antragsgegnerin auf, bis zum 02.02.2001 zu spezifizieren, welche Unterlagen und Informationen sie noch von der Antragstellerin zur Erstellung der Jahresbilanz 1999 fordere. Der Bevollm�chtigte der Antragsgegnerin teilte dem Bevollm�chtigten der Antragstellerin am 06.02.2001 telefonisch mit, dass um den 16.02.2001 herum (plus/minus zehn Tage) eine Gesellschafterversammlung durchgef�hrt werden k�nne und die Antragsgegnerin jedenfalls keine Einsicht gew�hren werde.

Mit ihrer Antragsschrift vom 12.02.2001, die der Antragsgegnerin am 21.032.2001 zugestellt worden ist, verfolgt die Antragstellerin ihr Einsichtsbegehren weiter. Sie hat den Antrag angek�ndigt,

"festzustellen, da� die Gesch�ftsf�hrerin der Antragsgegnerin verpflichtet ist, der Antragstellerin Einsichtnahme in die Handelsb�cher und Gesch�ftsunterlagen der Gesellschaft einschlie�lich der Korrespondenz und Buchungsbelege durch einen der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Sachverst�ndigen der Steuerberatungsgesellschaft E.......... mbH Hannover dergestalt zu gew�hren, da� dieser nach eigenem Ermessen mit eigenen Mitteln Fotokopien anfertigen kann; insgesamt unter der Voraussetzung, da� der Sachverst�ndige sich verpflichtet, die Interesse der Gesellschaft zu wahren und nur Informationen �ber festgestellte Inkorrektheiten an die Antragstellerin weiterzugeben; 

hilfsweise festzustellen, da� die Gesch�ftsf�hrerin der Antragsgegnerin verpflichtet ist, der Antragstellerin Einsichtnahme in die Handelsb�cher und Gesch�ftsunterlagen der Gesellschaft einschlie�lich der Korrespondenz und Buchungsbelege durch einen vom Gericht benannten, der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Sachverst�ndigen dergestalt zu gew�hren, da� dieser nach eigenem Ermessen mit eigenen Mitteln Fotokopien anfertigen kann; insgesamt unter der Voraussetzung, da� der Sachverst�ndige sich verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft zu wahren und nur Informationen �ber festgestellte Inkorrektheiten an die Antragstellerin weiterzugeben;

hilfsweise festzustellen, da� die Gesch�ftsf�hrerin der Antragsgegnerin verpflichtet ist, der Antragstellerin Einsichtnahme in die Handelsb�cher und Gesch�ftsunterlagen der Gesellschaft einschlie�lich der Korrespondenz und Buchungsbelege durch einen der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Sachverst�ndigen, auf den sich die Parteien einigen, dergestalt zu gew�hren, da� dieser nach eigenem Ermessen mit eigenen Mitteln Fotokopien anfertigen kann; insgesamt unter der Voraussetzung, da� der Sachverst�ndige sich verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft zu wahren und nur Informationen �ber festgestellte Inkorrektheiten an die Antragstellerin weiterzugeben."

Am 27.02.2001 fand eine Gesellschafterversammlung statt, zu der die Antragstellerin nicht pers�nlich erschien, sondern sich durch ihren Bevollm�chtigten vertreten lie�. Auf Antrag der Antragstellerin und Gegenantrag der gesch�ftsf�hrenden Gesellschafterin hin fasste die Versammlung unter TOP 1 folgenden Beschluss: "Der Antrag der Antragstellerin auf Aktenansicht wird abgelehnt mit der Ma�gabe, dass in dem laufenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Hannover anerkannt werden soll mit der weiteren Ma�gabe, dass Kopien auf eigenen Kosten gefertigt werden d�rfen, verbindlich Verpflichtet des von der Antragstellerin vorgeschlagenen Wirtschaftspr�fers E.......... auf seine Verschwiegenheitsverpflichtung gefordert wird, ggf. auch gegen�ber Frau .... und kein Einsichtsrecht in Gesch�ftsunterlagen gew�hrt werden soll, die laufende Rechtsstreitigkeiten zwischen Gesellschaftern, ihnen nahestehenden Personen und die Gesellschaft betroffen"

Mit Schriftsatz vom 19.03.2001 hat der Bevollm�chtigte der Antragsgegnerin dann erkl�rt, den Anspruch der Antragstellerin in folgenden Umfang anzuerkennen:

" Der Antragstellerin wird Auskunft erteilt �ber die Angelegenheit der Gesellschaft und Einsicht der B�cher und Schriften gestattet mit folgenden Ma�gaben:
a) da� die Einsicht erfolgt durch  Herrn Wirtschaftspr�fer R�diger E.........., Hannover, wenn er sich auch gegen�ber der Antragstellerin zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht Buchhaltungs- und Abrechnungsvorg�nge betroffen sind,
b) Herr Wirtschaftspr�fer E.......... Kopien nach eigenem Ermessen fertigen darf auf eigene bzw. von der Antragstellerin vorauszuzahlende Kosten,
c) von der Auskunft und der Einsichtnahme ausgenommen sind s�mtliche B�cher und Schriften der Gesellschaft, die sich mit den Auseinandersetzungen zwischen der Antragstellerin und der Gesellschaft sowie Herrn Dieter .... und der Gesellschaft besch�ftigen."

Eine weitere Gesellschafterversammlung fand am 17.05.2001 statt. Die Antragstellerin hatte einen umfangreichen Fragenkatalog angek�ndigt, erschien jedoch nicht pers�nlich. Die Antragsgegnerin erkl�rte sich auf der Versammlung bereit, R�diger E.......... gem�� ihrem Schriftsatz vom 19.03.2001 Einsicht in den R�umen der S........-Treuhand Gesellschaft zu gew�hren, wobei R�diger E.......... den Termin in R�cksprache mit der S........-Treuhand Gesellschaft und der Antragsgegnerin festlegen sollte. Die Antragsgegnerin lie� die komplette Buchhaltung einschlie�lich aller zugeh�rigen Vertr�ge mit Ausnahme der Unterlagen, die die Streitigkeit der Parteien betreffen, dort bereitstellen. In einem Telefonat des Mitarbeiters Langhorst der S........-Treuhand Gesellschaft erkl�rte R�diger E.........., er wolle s�mtlichen Schriftwechsel und s�mtliche Vertr�ge einsehen, anderenfalls sei die Einsichtnahme uninteressant. Er sagte den Termin dementsprechend ab.

Die Antragstellerin behauptet, die Gesch�ftsf�hrerin der Antragsgegnerin habe bereits im Juli/August 1999 im Rahmen von Finanzierungsgespr�chen mit der Kreissparkasse Hannover in der Gesch�ftsstellen Altwarmb�chen von der gesch�ftsf�hrenden T�tigkeit der Antragstellerin bei der AC W............. GmbH erfahren. In Anwesenheit des Sachbearbeiters P...... h�tten die Beteiligten (Antragstellerin, Dieter ...., Gesch�ftsf�hrerin der Antragsgegnerin, Hans-Uwe .......) ihre pers�nlichen Verh�ltnissen einschlie�lich ihrer Berufst�tigkeit offengelegt. Gerade die Gesch�ftsf�hrert�tigkeit der Antragstellerin bei der AC W............. GmbH habe die Kreissparkasse positiv bewertet und daher einen Kredit f�r die Antragsgegnerin in zwei Teilbetr�gen von 460.00000,-- DM und 500.000,-- DM genehmigt.

Auch behauptet sie, Hans-Uwe ....... habe am 06.06.1998 die AC W............ GmbH mit dem Verkauf seines Mehrfamilienhauses in Hannover am Gro�en Hillen beauftragt. Durch die wechselseitige Kenntnis der einschl�gigen Gesch�ftst�tigkeit der Parteien sei die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Antragsgegnerin zustande gekommen. Sie behauptet ferner, die von der Antragsgegnerin geforderten Ausk�nfte mehrfach erteilt zu haben.

Schlie�lich behauptet sie, bislang habe die gesch�ftsf�hrende Gesellschafterin der Antragsgegnerin aufgrund ihrer Stimmenmajorit�t von 60 % durch Beschlussfassung finanzielle Transaktion weitgehend verdecken k�nnen. Die Antragsgegnerin  wolle nur die Aufkl�rung dieser Transaktionen verhindern. Auch k�nne die Antragsgegnerin im Rechtsstreit mit Dieter .... keine Nachteile durch die Einsichtnahme erleiden.

Sie meint, eine Besorgnis der Verwendung zu gesellschaftsfremden Zwecken k�nne angesichts der Verpflichtung des R�diger E.......... und des beschr�nkten Antrags nicht bestehen.

 

Die Antragstellerin beantragt,

die Gesch�ftsf�hrerin der Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft dieser Entscheidung Einsichtnahme in die vollst�ndigen Handelsb�cher und Gesch�ftsunterlagen der Gesellschaft einschlie�lich der Korrespondenz und Buchungsbelege  durch den der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Sachverst�ndigen Herrn Wirtschaftspr�fer R�diger E.......... aus Hannover dergestalt zu gew�hren, dass dieser nach eigenem Ermessen mit eigenen Mitteln Fotokopien anfertigen kann; insgesamt unter der Vorraussetzung, dass der Sachverst�ndige sich verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft zu wahren und nur Informationen �ber festgestellte Inkorrektheiten an die Antragstellerin weiterzugeben, und die Gesch�ftsf�hrerin f�r den Fall der Nichteinhaltung der festgelegten Einsichtsgew�hrungspflicht hierzu durch ein Zwangsgeld bis zu 50.000,-- DM sowie f�r den Fall, dass dieses nicht  beigetrieben werden kann, durch Ordnungshaft oder Ordnungshaft anzuhalten;

hilfsweise, die Gesch�ftsf�hrerin der Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin innerhalb von 14 Tagen nach Rechtstreit dieser Entscheidung Einsichtnahme in die vollst�ndigen Handelsb�cher und Gesch�ftsunterlagen der Gesellschaft nebst Buchungsbelegen durch den der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Sachverst�nden Herrn Wirtschaftspr�fer R�diger E.......... aus Hannover dergestalt zu gew�hren, dass dieser nach eigenem Ermessen mit eigenem Mitteln Fotokopien anfertigen kann; insgesamt unter der Voraussetzung, dass der Sachverst�ndiger sich verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft zu wahren und nur Informationen �ber festgestellte Inkorrektheiten an die Antragstellerin weiterzugeben, und die Gesch�ftsf�hrerin f�r den Fall  der Nichteinhaltung der festgelegten Einsichtsgew�hrungspflicht hierzu durch ein Zwangsgeld bis zu 50.000,-- DM sowie f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Ordnungshaft oder Ordnungshaft anzuhalten;

hilfsweise, die Gesch�ftsf�hrerin der Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin Einsichtnahme in die vollst�ndigen Handelsb�cher und Gesch�ftsunterlagen der Gesellschaft nebst Buchungsbelegen durch den der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Sachverst�nden Herrn Wirtschaftspr�fer R�diger E.......... aus Hannover dergestalt zu gew�hren, dass  dieser nach eigenem Ermessen mit eigenem Mitteln Fotokopien anfertigen kann; insgesamt unter der Voraussetzung, dass  der Sachverst�ndige sich verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft zu wahren und nur Informationen �ber festgestellte Inkorrektheiten an die Antragstellerin weiterzugeben, und die Gesch�ftsf�hrerin f�r den Fall der Nichteinhaltung der festgelegten Einsichtsgew�hrungspflicht hierzu durch ein Zwangsgeld bis zu 50.000,-- DM sowie f�r den Fall, dass  dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Ordnungshaft oder Ordnungshaft anzuhalten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

der Antragstellerin wird Auskunft erteilt und Einsicht gew�hrt in die Handelsb�cher und Gesch�ftsunterlagen der Gesellschaft einschlie�lich der Korrespondenz und Buchungsbelege durch den Steuerberater E.......... mit der Ma�gabe, da� von dieser Einsicht ausgenommen sind s�mtliche Gesch�ftsunterlagen, die folgende Auseinandersetzungen betreffen:
-  gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern untereinander;
-  gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten zwischen der Gesellschafterin Christa .... und der Gesellschaft;
-  Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und der KSK Hannover;
-  Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und Herrn Dieter .....

Die Antragsgegnerin behauptet, die Gesch�ftsf�hrert�tigkeit der Antragstellerin f�r die AC W.............GmbH sei ihr bis zum Sommer 2000 unbekannt geblieben. Bei den Finanzierungsgespr�chen habe Dieter .... nur einen Gesch�ftsanteil von 40.000,-- DM an der AC W.............GmbH angegeben. Die Antragstellerin sei ihr gegen�ber nicht als Gesch�ftsf�hrerin in Erscheinung getreten.

Auch behauptet sie, Dieter .... mit dem Verkauf seines Mehrfamilienhauses beauftragt zu haben. Die Antragstellerin und Dieter .... seien in steuerliche Manipulationen zum Nachteil der Antragsgegnerin verwickelt. Erstellte sie die Bilanz nach den Informationen der Antragstellerin, m�sste sie deswegen m�glicherweise mit einer weitestgehenden Verwerfung der Buchhaltung f�r 1999 rechnen. Der Ehemann der Antragstellerin blockiere sie systematisch.

Sie behauptet, sie m�sse damit rechnen, dass die Antragstellerin die erlangten Informationen aus den Verfahren zwischen ihr und der Antragsgegnerin sowie zwischen Dieter .... und der Antragsgegnerin zu eigenn�tzigen Zwecken verwenden werden. Die Antragstellerin habe kein eigenes Interesse an der Einsichtnahme; sie schiebe Dieter .... und ihren Bevollm�chtigten vor, um die Antragsgegnerin auszuspionieren.

Sie meint, es sei zu besorgen, dass die Antragstellerin die erlangten Informationen zugunsten dritter Unternehmen und zu Lasten der Antragsgegnerin verwenden werde. Der Antrag in seiner urspr�nglich angek�ndigten Fassung w�re wegen des Grundsatzes der Subsidiarit�t der Feststellungsklage gegen�ber der Leistungsklage unzul�ssig gewesen. Die jetzigen Antr�ge h�tten weitestgehend keinen vollstreckbaren Inhalt und seien teilweise unverst�ndlich.

Schlie�lich meint sie, die geforderte Einsicht �berschreite � 51a GmbHG, da ein Verweigerungsgrund nach � 51a Abs. 2 GmbHG bestehe. Auch h�lt sie hinsichtlich der Kosten die Voraussetzung eines sofortigen  Anerkenntnisses f�r erf�llt: Die Antragstellerin habe mit ihrer Antragsschrift vom 12.02.2001 einen umfassenden Antrag gestellt. Das Abmahnschreiben vom 31.01.2001 mit Fristsetzung zum 09.02.2001 sei unqualifiziert gewesen; sie selbst habe sich daher nicht im Verzug befunden. Berechtigte Anspr�che der Antragstellerin best�nden nur im Umfang des Teilanerkenntnisses.

Das Gericht hat die Akten des Landgerichts Hannover  24  O  4057/00  (64)  und 24 O 2221/00 (23) sowie des Amtsgerichts Hannover 81 HRB 54972 beigezogen und zum Gegenstand der m�ndlichen Verhandlung gemacht. Die Akte des Amtsgerichtes Burgwedel  HRB 3268 hat in der m�ndlichen Verhandlung am 12.06.2001 auszuweisen ebenfalls vorgelegen.

II. Der �berwiegend zul�ssige Hauptantrag der Antragstellerin ist im wesentlichen begr�ndet.

Die Antr�ge w�ren in der urspr�nglichen angek�ndigten Fassung zul�ssig gewesen, weil die gew�hlte Formulierung "festzustellen" unsch�dlich gewesen w�re. Aus dem Zusammenhang mit der Begr�ndung h�tte man erkennen k�nnen, dass Streitgegenstand ist, die Antragsgegnerin zu verpflichten, �ber ihre Gesch�ftsf�hrerin Einsicht in ihre B�cher und Schriften zu gew�hren. (vgl. Hachenburg/H�ffer GmbHG (6.Aufl.) � 51b Rdnr. 13; Z�llner in Baumbach/Hueck GmbHG (17. Aufl.) � 51b Rdnr. 1; Schmidt in Scholz GmbHG (8. Aufl.) � 51b Rdnr.8). 

Die tats�chlich gestellten Antr�ge der Antragstellerin sind verst�ndlich: sie enthalten jeweils einen Antrag bez�glich des Einsichtsrechts kombiniert mit einem Antrag aus dem Bereich der Zwangsvollstreckung. Beide Elemente k�nnen voneinander getrennt betrachtet werden. Das zeigt ein Vergleich der tats�chlich  gestellten Antr�ge einerseits mit den urspr�nglich angek�ndigten Antr�ge noch ohne vollstreckungsrechtlichen Element und andererseits mit dem Wortlaut von �  888 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO. Im Falle der Verurteilung k�nnte das Einsichtsrecht gem�� � 888 Abs.  1  ZPO vollstreckt werden; der Beschluss einer Zwangsvollstreckungsma�nahme nach � 888 Abs. 1 ZPO w�re seinerseits gem�� � 794 Abs. 1 Nr.3 ZPO vollstreckbar.

Soweit der Hauptantrag in der gestellten Form das Einsichtsrecht betrifft, bestehen gegen die Zul�ssigkeit keine Bedenken. Unzul�ssig ist dagegen das Begehren nach � 888 Abs. 1 ZPO, der Antragsgegnerin f�r die Erf�llung eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft zu setzen und sie durch ein Zwangsgeld oder durch Zwangshaft zur Erf�llung anzuhalten. Die Festsetzung von Zwangsma�nahmen ist n�mlich im Anschluss an das Erkenntnisverfahren im Vollstreckungsverfahren zu beantragen (Jauernig, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht (20. Aufl.) �  III 1 (S. 124)). 

Der verbleibende zul�ssige Teil des Hauptantrags ist begr�ndet, weil die Antragstellerin gem�� � 51b Abs. 1 GmbHG der Antragsgegnerin gegen�ber einen Anspruch darauf hat, durch den der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Sachverst�ndigen Wirtschaftspr�fer R�diger E.......... aus Hannover die B�cher und Schriften der Antragsgegnerin einzusehen, wenn er sich verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft zu wahren und nur Informationen �ber festgestellte Inkorrektheiten an die Antragstellerin weiterzugeben. Dieser Anspruch wird nicht durch � 51b Abs. 2 S. 1 GmbHG ausgeschlossen. Dabei darf der Sachverst�ndige nach eigenem Ermessen mit eigenen Mitteln Fotokopien anfertigen (vgl. Koppensteiner in Rowedder GmbHG (3. Aufl.) � 51a Rdnr. 10).

Im Hinblick auf B�cher und Schriften, die gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern untereinander und Streitigkeiten der Antragsgegnerin mit der KSK Hannover betreffen, steht der Anspruch der Antragstellerin bereits aufgrund des wirksamen Anerkenntnisses der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 19.03.2001  im Sinne von � 307 ZPO fest. Dort hat die Antragsgegnerin dem Gericht gegen�ber erkl�rt, nur die B�cher und Schriften, die Auseinandersetzungen zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin sowie zwischen Dieter .... und der Antragsgegnerin betreffen, auszunehmen und im Hinblick auf die �brigen Gesch�ftsunterlagen den Anspruch der Antragstellerin anzuerkennen.

Im �brigen besteht gem�� � 51a Abs. 1 GmbHG ein Anspruch eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft auf umfassende Einsichtnahme, wenn er dies verlangt. Die Antragstellerin ist Gesellschafterin der Antragsgegnerin. Sie hat mehrfach, zun�chst mit Fax vom 15.08.2000, zuletzt mit Fax vom 31.01.2001, umfassende Einsicht, auch in B�cher und Schriften, die gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten zwischen ihr und der Antragsgegnerin sowie Streitigkeiten zwischen Dieter .... und der Antragsgegnerin betreffen, begehrt.

Diese Einsichtnahme d�rfte die Antragsgegnerin nach � 51a Abs. 2 S. 1 GmbHG, vertreten durch ihre Gesch�ftsf�hrung, nur verweigern, wenn zu besorgen w�re, dass die Antragstellerin sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuf�gen wird, wobei der f�r die Verweigerung gem�� � 51a Abs. 2 S. 2 GmbHG erforderliche Beschluss der Gesellschafter mit dem Beschluss vom 27.02.2001 vorliegt.

Gesellschaftsfremd sind solche Zwecke, die au�erhalb des ordnungsgem��en mitgliedschaftlichen Verhaltens liegen (vgl. Z�llner in Baumbach/Hueck GmbHG (17. Aufl.) � 51a Rdnr. 24), z.B. die Ausnutzung in einem vom Gesellschafter betriebenen Konkurrenzunternehmen oder die Ausnutzung in einem vom Gesellschafter betriebenen Unternehmen bei Interessenwiderstreit (Hachenburg/H�ffer GmbHG (6. Aufl.) � 51a Rdnr. 48; Schmidt in Scholz GmbHG (8 Aufl.) � 51a Rdnr. 39). Wenn die Antragstellerin als gesch�ftsf�hrende Gesellschafterin der AC W.............GmbH, die ebenso wie die Antragsgegnerin den Bau und die Bauvermittlung von Immobilien betreibt und sich dar�ber hinaus an Unternehmen �hnlicher Art beteiligen darf, ihre Erkenntnisse f�r diese nutzte, w�re das ein gesellschaftsfremder Zweck. Vergleichbar w�re die Lage, wenn sie die gewonnenen Erkenntnisse zur Verwendung in  Streitigkeiten zwischen Dieter .... und der Antragsgegnerin an Dieter .... weiterleitet, um ihm zu helfen. Nicht darunter fiele, wenn sie die Erkenntnisse nutzte, um eigene Mitgliedschaftsrechte der Antragsgegnerin gegen�ber durchzusetzen oder die Gesch�ftsf�hrerin zu kontrollieren. In diesem Rahmen k�nnte sie der Antragsgegnerin in jedem Fall einen Nachteil zuf�gen, da dieser sowohl materielle als auch immaterielle Art sein kann (Hachenburg/H�ffler GmbHG (6. Aufl.) � 51a Rdnr. 50; vgl. Z�llner in Baumbach/Hueck GmbHG (17.Aufl.) �  51a Rdnr. 26; Schmidt in Scholz GmbHG (8.Aufl.) � 51a Rdnr. 40).

Eine Besorgnis daf�r best�nde jedoch nur dann, wenn Tatsachen vorl�gen, die nach vern�nftiger Beurteilung die zweckwidrige Verwendung der  erlangten Einsicht gerade durch die Antragstellerin wahrscheinlich machten und deren Bereitschaft erkennen lie�en, der Antragsgegnerin zu schaden (Hachenburg/H�ffler GmbHG (6. Aufl.) � 51a Rdnr. 49; Koppensteiner in Rowedder GmbHG (3. Aufl.) � 51a Rdnr. 17; Lutter/Hommelhoff GmbHG (15. Aufl.) � 51a Rdnr. 26). Eine solche Gefahr l�sst sich z.B. f�r wettbewerbsrelevante Tatsachen aus einer Konkurrenzsituation selbst dann ableiten, wenn noch kein aktuelles Interesse an der Verwendung der durch die Einsicht erlangten Erkenntnisse besteht (Hachenburg/H�ffler GmbHG (6. Aufl.) � 51a Rdnr. 49; Koppensteiner in Rowedder GmbHG (3. Aufl.) � 51a Rdnr. 18; Lutter/Hommelhoff GmbHG (15. Aufl.) � 51a Rdnr. 27; Schmidt in Scholz GmbHG (8. Aufl.) � 51a Rdnr. 41). Damit sind Buchungsunterlagen von vornherein keiner Gefahr einer zweckwidrigen Verwendung ausgesetzt. Aus der gesch�ftsf�hrenden T�tigkeit der Antragstellerin f�r die AC W.............GmbH kann man, unabh�ngig davon, wann die Antragsgegnerin hiervon Kenntnis erlangt hat , zun�chst auf eine solche Gefahr schlie�en; ebenso k�nnte die Behauptung, Dieter .... benutze die Antragstellerin, um die Taktik der Antragsgegnerin in dem Prozess zwischen ihm und der Antragsgegnerin f�r sich in Erfahrung zu bringen, eine solche Gefahr begr�nden.

Diese Gefahr entf�llt jedoch von vornherein, wenn ein der beruflichen Schweigepflicht unterliegender Sachverst�ndiger das Recht zur Einsicht f�r die Antragstellerin aus�bt und nur seine Wertungen und festgestellte Inkorrektheiten an die Antragstellerin weitergibt (vgl. Z�llner in Baumbach/Hueck  GmbHG (17. Aufl.) � 51a Rdnr. 25a; Koppensteiner in Rowedder GmbHG (3. Aufl.) � 51a Rdnr. 18; Lutter/Hommelhoff GmbHG (15. Aufl.) � 51a Rdnr. 27). Denn dann erf�hrt die Antragstellerin pers�nlich nicht zur Unzeit von den Prozesstaktiken der Antragsgegnerin und kann sie auch nicht gegen diese verwenden, w�hrend der Sachverst�ndige seinerseits bereits der beruflichen Schweigepflicht unterliegt. Gleichzeitig bleibt ihr Informationsrecht durch die Mitteilung festgestellter Inkorrektheiten in dem Umfang erheilten, der zur Wahrnehmung ihrer mitgliedschaftlichen Rechte der Antragsgegnerin gegen�ber unerl�sslich ist. Zu diesem Zweck muss die Neutralit�t des Sachverst�ndigen gew�hrleistet sein, indem z.B. die Parteien den Sachverst�ndigen gemeinsam ausw�hlen oder die Antragstellerin ihn im Einvernehmen mit der Antragsgegnerin aussucht (vgl. Z�llner in Baumbach/Hueck  GmbHG (17. Aufl.) � 51a Rdnr. 25a). Die Antragstellerin will nur den der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Sachverst�ndigen Wirtschaftspr�fer R�diger E.......... Einsicht nehmen lassen. Dieser wird sich verpflichten, ihr nur Informationen �ber festgestellte Inkorrektheiten mitzuteilen. Das Anerkenntnis der Antragsgegnerin vom 19.03.2002 sowie ihr Antrag "durch den Steuerberater E.........." zeigen, dass sie mit R�diger E.......... einverstanden ist und keine Bedenken ihm gegen�ber hat. Weiter kann die Antragstellerin sinnvollerweise nicht entgegenkommen.

Im �brigen sind auch unter den Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und der Verh�ltnism��igkeit (Hachenburg/H�ffer GmbHG (6.Aufl.) � 51a Rdnr. 60) keine Einschr�nkungen dieses Einsichtsrechts ersichtlich. Soweit man schlie�lich ein fehlendes Inforationsbed�rfnis  als Schranke des Einsichtsrechts anerkennen wollte (vgl. Z�llner in Baumbach/Hueck GmbHG (17. Aufl.) � 51a Rdnr. 21), h�tte es der Antragsgegnerin oblegen, dieses qualifiziert zu bestreiten. Die Antragstellerin hat ihr Informationsbed�rfnis  bereits durch ihre Behauptung, die Gesch�ftsf�hrerin der Antragsgegnerin verdecke finanzielle Transaktionen, schl�ssig dargelegt. Das pauschale Bestreiten der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe kein eigenes Interesse an der Einsichtnahme, bietet demgegen�ber nicht genug Substanz.

Eine Entscheidung �ber die Hilfsantr�ge der Antragstellerin unterbleibt, soweit diese das Einsichtsrecht der Antragstellerin betreffen, weil insoweit bereits ihr Hauptantrag erfolgreich gewesen ist. Im �brigen sind diese Hilfsantr�ge aus demselben Grunde wie der Hauptantrag unzul�ssig.

Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus � 51 b S. 1 GmbHG in Verbindung mit  � 51b S. 1 GmbHG in Verbindung mit � 132 Abs. 5 S. 7 AktG und � 13a Abs. 1 S. 1 FGG. Eine Anwendung des Rechtsgedankens aus � 93 ZPO bei sofortigem Anerkenntnis (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach ZPO (59. Aufl.) � 93 Rdnr. 6, 28 f.; Belz in M�nchener Kommentar zur ZPO (2. Aufl.) � 93 Rdnr. 3) kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Antragsgegnerin Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens gegeben hat. Die Antragstellerin hat ihre Antragsschrift eingereicht, nachdem sie aus dem Verhalten der Antragsgegnerin vern�nftigerweise den Schluss ziehen durfte, dass sie ihr Einsichtsrecht nur durch einen Prozess durchsetzen k�nnen w�rde (vgl. Belz in M�nchener Kommentar zur ZPO (2. Aufl.) � 93 Rdnr. 7; Stein/Jonas/Bork ZPO (21. Aufl.) � 93 Rdnr. 12). Der Bevollm�chtigte der Antragsgegnerin hat n�mlich die mit Fax vom 31.01.2001 in dieser Form berechtigterweise begehrte Einsichtnahme telefonisch am 06.02.2001 abgelehnt und die gesetzte Frist bis zum 09.02.2001 ungenutzt verstreichen lassen. Aus diesem Grund kann es der Antragsgegnerin unabh�ngig von der Frage des Verzugs nicht zugute kommen, dass sie den Anspruch der Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 19.03.2001 bei der ersten prozessualen M�glichkeit teilweise anerkannt hat.

Die Festsetzung des Gesch�ftswerts folgt aus � 51b S. 1 GmbH in Verbindung mit � 132 Abs. 5 S. 5 und 6 AktG, � 30 Abs. 2 S. 2 KostO.

Warda

Groth

Wiegel