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Landgericht Hannover
Geschäfts-Nr.:
6 O 238/02-


Beschluss

In dem Rechtsstreit

des Herrn Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover,

Antragsteller,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover,

g e g e n

.......... Deutschland GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Luca ......., Mauro ... ... und Paolo ......., .....straße 34- 3rdfloor, ...........Berlin

Antragsgegnerin,

wird auf Grund des hiermit in Bezug genommenen, diesem Beschluss als Anlage beigefügten Antrages nebst Anlagen gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, 935 ff, 940, 91 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit des Falles ohne mündliche Verhandlung - 

angeordnet:

1. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es zu unterlassen, an die e-mail-Geschäftsadresse des Antragstellers "ralfmoebius@gmx.de" e-mail-Werbenachrichten zu versenden, es sei denn, der Antragsteller hat zuvor dem Versand ausdrücklich zugestimmt oder ein Einverständnis kann aufgrund einer bestehenden Geschäftsverbindung vermutet werden.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu EURO 200.000,00, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.


Hannover, 8. August 2002
Landgericht, 6. Zivilkammer
Hilse, Richterin
als Einzelrichterin