II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I.
Das nachfolgend wiedergegebene Zeichen
ist für die Waren
"Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und
Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische
Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel;
wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische,
photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-,
Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente;
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe
von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten;
Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte
Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen,
Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit
plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren,
Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstrumente;
Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18
enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer;
Regenschirme, Sonnenschirme;
Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren aus Holz, soweit in Klasse 20
enthalten;
Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten;
Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und
Tischdecken;
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbelege;
Tapeten (ausgenommen aus textilem Material);
Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28
enthalten; Christbaumschmuck;
Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel;
Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und
Konditorwaren, Schokoladen, Pralinen, Süßwaren,
Speiseeis; Honig, Sirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen,
Würzmittel; Gewürze;
Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28
enthalten; Christbaumschmuck;
Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige
Wässer und andere alkoholfreie Getränke;
Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere
Präparate für die Zubereitung von Getränken;
alkoholische Getränke aller Art (außer Biere);
Tabake, Zigaretten, Raucherartikel, Streichhölzer"
am 19. April 1995 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet
worden.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patentamts hat
durch einen Beamten des höheren Dienstes mit
Beschluß vom 26. März 1996 die Anmeldung
zurückgewiesen (§ 37 MarkenG). Zur
Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt, der
angemeldeten Marke fehle bereits jegliche Unterscheidungskraft iSv
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Die angemeldete Wiedergabe des
weltberühmten Gemäldes "Mona Lisa" von Leonardo da
Vinci werde in den einschlägigen Warenbereichen auf
verschiedenste Art als werbemäßiges Motiv,
insbesondere als Symbol für Schönheit und
Exklusivität, verwendet. Da insoweit ein großes
Bedürfnis der Allgemeinheit an der ungehinderten Benutzung
dieses gebräuchlichen Motivs bestehe, seien an die
Voraussetzungen einer hinreichenden Unterscheidungskraft strenge
Anforderungen zu stellen, denen die vorliegende naturgetreue Abbildung
der "Mona Lisa" als übliches Ausstattungselement nicht
genüge. Abgesehen davon verstoße die angemeldete
Marke auch gegen die öffentliche Ordnung iSv § 8 Abs
2 Nr 5 MarkenG. Nach Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist solle
die Darstellung des gemeinfreien Kunstwerks jedermann zur freien
Nutzung verfügbar sein und deshalb nicht Gegenstand eines
Ausschließlichkeitsrechts werden. Ein Markenschutz
für ein gemeinfreies Kunstwerk stelle eine
unzulässige Umgehung und Remonopolisierung des Werkes dar, die
mit der öffentlichen Ordnung nicht in Einklang zu bringen sei.
Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde beantragt der Anmelder
(sinngemäß),
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Außerdem stellt er den Antrag, ihm die entstandenen
Verfahrenskosten zu erstatten.
Zur Begründung führt er insbesondere aus, §
8 Abs 2 Nr 1 MarkenG lasse bereits die geringste Unterscheidungskraft
als ausreichend erscheinen. Diesen Ansprüchen genüge
die angemeldete Marke, da sie geeignet sei, als
markenmäßiger Hinweis auf die Herkunft der Waren aus
einem bestimmten Geschäftsbetrieb aufgefaßt zu
werden (§ 3 Abs 1 MarkenG). Abgesehen davon werde eine solche
Eignung zur Herkunftskennzeichnung im neuen Markenrecht aber gar nicht
mehr für erforderlich gehalten. Es liege auch kein
Verstoß gegen § 8 Abs 2 Nr 5 MarkenG vor, da die
bisherige Verwendung des Motivs der "Mona Lisa" im Verkehr der
Gewährung des Markenschutzes nicht entgegenstehe. Von diesem
Schutz bleibe nämlich weiterhin jegliche nicht
markenmäßige Benutzung unberührt. Da
derartige Nutzungsarten dem Verkehr unbenommen blieben, könne
auch nicht mit dem Gesichtspunkt einer unzulässigen
"Remonopolisierung urheberrechtsfreier Werke" argumentiert werden.
Demgemäß seien Wiedergaben der "Mona Lisa" und
vergleichbarer Kunstwerke wiederholt im In- und Ausland als Marken
eingetragen worden.
In einem Zwischenbescheid hat der Senat den Anmelder davon
unterrichtet, daß auch gemäß § 8
Abs 2 Nr 3 Bedenken gegen die Eintragung der angemeldeten Marke
bestehen könnten.
Hierzu hat der Anmelder vorgetragen, eine Verkehrsüblichkeit
im Sinne dieser Vorschrift setze die markenmäßige
Verwendung eines Zeichens voraus, die im vorliegenden Fall nicht
festzustellen sei.
Die für andere Waren (der Klasse 16) am 11. Mai 1995
für denselben Anmelder eingetragene identische Bildmarke 2 096
036 ist zwischenzeitlich mit Beschluß der Markenabteilung
3.1. des Deutschen Patentamts vom 6. Mai 1997 rechtskräftig
gelöscht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des
Anmelders nebst der hierzu eingereichten Unterlagen sowie auf die
Beschlüsse des Deutschen Patentamts im vorliegenden Verfahren
sowie im Löschungsverfahren hinsichtlich der Marke 2 096 036
Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde des Anmelders ist unbegründet. Die
angemeldete Marke ist gemäß § 8 Abs 2 Nr 1
und 3 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
a) Der Anmeldemarke fehlt bereits die nach § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft.
Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einer Marke innewohnende
Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Anmeldung erfaßten Waren und Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefaßt zu werden (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 "PROTECH";
BPatG GRUR 1997, 530 "Rohrreiniger"; ausführlich zum Begriff
der Unterscheidungskraft Senatsbeschluß von 4. November 1997
- 24 W(pat) 144/96 "MIT UNS KOMMEN SIE WEITER", zur
Veröffentlichung vorgesehen). Dieses Verständnis der
Unterscheidungskraft leitet sich aus der Herkunftsfunktion der Marke
her, die auch nach den Vorgaben der Markenrechtsrichtlinie vom 21.
Dezember 1988 im Vordergrund steht (vgl den 10. Erwägungsgrund
zur Markenrechtsrichtlinie; vgl weiter EuGH Mitt 1997, 395, 396
"Springende Raubkatze"). Es entspricht - ungeachtet des von §
4 Abs 2 Nr 1 Halbs 1 WZG abweichenden Wortlauts - im wesentlichen der
schon unter dem Warenzeichengesetz geltenden Rechtslage. Das hat der
Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen (zB BGH GRUR 1995, 408, 410
"PROTECH"; 1995, 410 "TURBO"; 1996, 771, 772 "THE HOME DEPOT"; ebenso
Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl 1997, § 8
RdNr 12; wohl aA Fezer, Markenrecht, 1997, § 8 RdNr 28f).
Das Eintragungshindernis der fehlenden konkreten Unterscheidungskraft
nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist insoweit auch - entgegen der
Auffassung des Anmelders - streng von der in § 3 Abs 1 MarkenG
geregelten Schutzvoraussetzung einer abstrakten Unterscheidungseignung
zu trennen (Althammer/Ströbele, aaO, § 3 RdNr 6;
Fezer, aaO; § 3 RdNr 203; ausführlich zu dieser
Abgrenzung Senatsbeschluß vom 25. November 1997 - 24 W(pat)
85/97 "Zahl 9000", zur Veröffentlichung vorgesehen). Dies
ergibt sich daraus, daß der Mangel der Unterscheidungskraft
iSv § 3 Abs 1 MarkenG auch durch eine noch so hohe
Verkehrsdurchsetzung nicht überwunden werden kann, das
Eintragungshindernis nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG dagegen schon
(§ 8 Abs 3 MarkenG; zur Heranziehung des § 8 Abs 3
MarkenG für die Auslegung des § 3 Abs 1 MarkenG vgl
Fezer, aaO, § 3 RdNr 206f; Althammer/Ströbele, aaO,
§ 3 RdNr 6). Nach § 3 Abs 1 MarkenG können
daher nur solche Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen sein, die
unter keinen denkbaren Umständen die Funktion einer Marke zu
erfüllen vermögen, somit aus sich heraus
(wesensmäßig) nicht zur betrieblichen
Herkunftskennzeichnung geeignet sind. Deswegen fehlt in § 3
Abs 1 MarkenG folgerichtig ein Bezug des dortigen Begriffs der
Unterscheidungskraft zu den Waren und Dienstleistungen, für
die das Zeichen bestimmt ist. Demgegenüber geht es im Rahmen
des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, wie auch dessen von § 3
Abs 1 MarkenG abweichender Wortlaut ergibt, um die
grundsätzlich andere Frage, ob ein Zeichen (das seinem Wesen
nach eine Marke ist) gerade für die (von der Anmeldung
erfaßten) Waren und Dienstleistungen
unterscheidungskräftig ist, dh von den beteiligten
Verkehrskreisen gerade insoweit als betriebliches Herkunftskennzeichen
verstanden wird. § 3 Abs 1 MarkenG gibt für diese
Beurteilung keinerlei Anhaltspunkte.
Die Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt in
erster Linie unmittelbar warenbeschreibenden Angaben, die vom Verkehr
als solche erkannt werden. Darauf ist der Anwendungsbereich dieser
Vorschrift aber nicht beschränkt. Insbesondere werden von dem
genannten Eintragungshindernis auch allgemeine Begriffe,
Werbeschlagwörter und Reklamesprüche (Werbeslogans)
erfaßt, die zwar keine glatt beschreibenden Angaben
darstellen, durch deren Einsatz aber nach Auffassung der angesprochenen
Verkehrskreise lediglich der Kaufanreiz gefördert oder
ausschließlich die Aufmerksamkeit des Publikums erregt werden
soll (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 8 RdNr 35 mwN).
Dies gilt nicht nur für Wörter, sondern in gleicher
Weise auch für Abbildungen.
Die vorliegende, weitgehend originalgetreue Wiedergabe des
weltbekannten Gemäldes "Mona Lisa" wird auf einer Vielzahl von
Warengebieten, jedenfalls im Bereich der Produkte des allgemeinen
Konsums, in verschiedener Art intensiv verwendet. So findet sich diese
Darstellung nicht nur in mannigfaltigen Werbeanzeigen, sondern auch auf
Verpackungen, als Aufdruck an Bekleidungsstücken, Schirmen
usw, als Verzierung von Geschirr und anderen
Haushaltsgegenständen, als Dekor auf Schachteln, Flaschen und
sonstigen Behältnissen, als Motiv auf
Schmuckgegenständen, Uhren usw. Das ist nicht nur den
Feststellungen des Deutschen Patentamts in dem Verfahren über
die Löschung der Marke 2 096 036 zu entnehmen, sondern kann
auch als gerichtsbekannt angenommen werden. Insoweit handelt es sich
bei der "Mona Lisa" um ein sehr häufig und vielfältig
eingesetztes, allgemein bekanntes Werbemotiv, durch das die
Aufmerksamkeit des Publikums geweckt und letztlich der Kaufanreiz
gefördert werden soll. Solche Darstellungen werden vom Verkehr
nicht als Hinweis auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren aus einem
bestimmten Unternehmen verstanden, sondern nur als blickfangartige
Hervorhebungsmittel aufgefaßt. Das gilt insbesondere
für die Wiedergabe eines weltberühmten und dem
angesprochenen Publikum ohne weiteres bekannten Kunstwerks, bei dem ein
Bezug zu einem bestimmten Warenhersteller oder -händler
ohnehin fernliegt, sich vielmehr lediglich der genannte Werbeeffekt
aufdrängt. Eine insoweit möglicherweise bestehende
allgemeine Werbekraft begründet aber nicht gleichzeitig auch
die markenrechtlich erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne einer
betrieblichen Herkunftskennzeichnung.
b) Der Umstand, daß das Gemälde "Mona Lisa"
augenscheinlich nahezu allen beteiligten Verkehrskreisen als
häufig verwendetes Werbemotiv bekannt ist,
läßt auch das Eintragungshindernis des § 8
Abs 2 Nr 3 MarkenG als gegeben erscheinen.
Nach dieser Vorschrift können ua Marken nicht eingetragen
werden, die ausschließlich aus Zeichen bestehen, die in den
redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur
Warenbezeichnung üblich geworden sind. Hierbei ist §
8 Abs 2 Nr 3 MarkenG in richtlinienkonformer Auslegung trotz seiner
abweichenden sprachlichen Fassung inhaltlich nicht enger als Art 3 Abs
1 Buchst d der Markenrechtsrichtlinie auszulegen, so daß ein
konkreter Bezug zu den einzelnen angemeldeten Waren nicht unbedingt
erforderlich ist, vielmehr eine allgemeine Verwendung in den
einschlägigen Branchen ausreicht (vgl BPatG GRUR 1995, 737,
738 "BONUS"; 1997, 279, 280 "FOR YOU"; 1997, 642, 643 "YES";
Althammer/Ströbele, aaO; § 8 RdNr 117). Von einer
derartigen Verwendung kann - wie bereits ausgeführt - im Falle
des Bildnisses der "Mona Lisa" auf den Gebieten der angemeldeten Waren
ausgegangen werden. Soweit der Anmelder unter Hinweis auf Fezer, aaO,
§ 8 RdNr 266, die Auffassung vertritt, § 8 Abs 2 Nr 3
MarkenG beziehe sich nur auf Zeichen, für die ein
markenmäßiger Allgemeingebrauch festgestellt werden
könne, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Eine dahingehende
Einschränkung der Anwendung des § 8 Abs 2 Nr 3
MarkenG im wesentlichen auf den Bereich der früheren
Freizeichen (§ 4 Abs 1 WZG) ist weder dem Wortlaut des
Gesetzes und des Art 3 Abs 1 Buchst d der Markenrechtsrichtlinie zu
entnehmen noch entspricht er dem Sinn der Regelung, die bei dieser
Auslegung von vorneherein praktisch bedeutungslos wäre (vgl
Althammer/Ströbele, aaO, § 8 RdNr 113ff, insbesondere
115). Vielmehr liegt der Hauptanwendungsbereich des § 8 Abs 2
Nr 3 MarkenG gerade bei geläufigen Werbeelementen, die im
allgemeinen Sprachgebrauch oder in den geschäftlichen
Gepflogenheiten üblich sind, ohne daß ihnen eine
markenmäßige Funktion zukommt (vgl
Althammer/Ströbele, aaO, § 8 RdNr 116 mwN).
c) Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch der offensichtlich auf
§ 23 MarkenG gestützte Einwand des Anmelders, die
weiterhin bestehenden Möglichkeiten eines nicht
markenmäßigen Gebrauchs der angemeldeten Darstellung
begründeten deren Eintragungsfähigkeit. Ob und
inwieweit § 23 MarkenG, der nach seiner Funktion und Stellung
im Gesetz unmittelbar auf den Verletzungsprozeß zugeschnitten
ist, überhaupt im markenrechtlichen Eintragungsverfahren
herangezogen werden kann, unterliegt tiefgreifenden Bedenken (vgl dazu
im einzelnen Althammer/Ströbele, aaO, § 8 RdNr 54),
die im vorliegenden Fall aber nicht abschließend zu
erörtern sind. Denn allenfalls könnte durch
§ 23 Nr 2 MarkenG ein mögliches
Freihaltungsbedürfnis an beschreibenden Angaben iSv §
8 Abs 2 Nr 2 MarkenG reduziert sein. Dagegen ist es für die
vorliegend entscheidungserheblichen Fragen, ob der Verkehr die
angemeldete Abbildung als betriebskennzeichnenden Herkunftshinweis
ansieht (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) und ob es sich dabei um ein
in der Verkehrsgepflogenheiten übliches Zeichen handelt
(§ 8 Abs 2 Nr 3 MarkenG), bedeutungslos, inwieweit eine nicht
markenmäßige Verwendung der "Mona Lisa" durch die
Eintragung der Marke behindert würde.
d) Schließlich vermögen auch die Hinweise des
Anmelders auf die Eintragung gleicher oder vergleichbarer Marken im In-
und Ausland ein abweichendes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Derartige
Voreintragungen können nach ständiger Rechtsprechung
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu einer
anspruchsbegründenden Selbstbindung führen (vgl ua
BGH GRUR 1989, 420, 421 "KSÜD"; 1997, 527, 529 "Autofelge";
Althammer/Ströbele, aaO, § 8 RdNr 56ff mwN). Das gilt
um so mehr, als jede Eintragung unter dem Vorbehalt ihrer
späteren Löschung steht, was vorliegend im Hinblick
auf die zwischenzeitlich gelöschte Parallelmarke 2 096 036
besonders deutlich wird. Auch vermögen ausländische
Voreintragungen in Fällen des § 8 Abs 2 Nr 1 und 3
MarkenG keine entsprechenden Indizwirkungen zu entfalten, weil insoweit
ausschließlich die Auffassung der beteiligten
inländischen Verkehrskreise maßgeblich ist (vgl BGH
GRUR 1989, 666, 667 "Sleepover"; 1995, 732, 743
"Füllkörper"). Abgesehen davon käme eine
solche Indizwirkung ohnehin nur bei fremdsprachigen Wortmarken in
Betracht und würde Bildmarken nicht betreffen (BGH GRUR 1997,
527, 529 "Autofelge").
2. Angesichts der dargestellten Schutzhindernisse des § 8 Abs
2 Nr 1 und 3 MarkenG erübrigt sich eine
abschließende Erörterung weiterer
Zurückweisungsgründe, insbesondere des von der
Markenstelle herangezogenen § 8 Abs 2 Nr 5 MarkenG. Ob die
Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, begegnet
erheblichen Bedenken. Vor allem sind Belange der urheberrechtlichen
Gemeinfreiheit (vgl dazu Osenberg, GRUR 1996, 101; Wandtke/Bullinger,
GRUR 1997, 573; Nordemann, WRP 1997, 389) im markenrechtlichen
Eintragungsverfahren auf diese Weise wohl nicht zu
berücksichtigen. Die gegenteilige Auffassung würde
nämlich zu dem kaum nachvollziehbaren Ergebnis
führen, daß die Wiedergabe eines urheberrechtlich
geschützten Werkes - auch für den Urheber selbst - in
keinem Fall als Marke eingetragen werden dürfte, weil der
Markenschutz den Urheberschutz überdauern und damit die
nachfolgende Gemeinfreiheit beeinträchtigen könnte.
Möglichen Mißbräuchen kann wohl nur im Wege
des Löschungsverfahrens nach § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG
begegnet werden, sofern die Anmeldung der Marke lediglich zum Zwecke
einer wettbewerbswidrigen Behinderung der Verwendung gemeinfreier Werke
erfolgt ist.
3. Dem Kostenerstattungsanspruch des Anmelders kann ebenfalls nicht
entsprochen werden. In diesem Zusammenhang ist zunächst
festzustellen, daß eine Erstattung von Verfahrenskosten einen
anderen Verfahrensbeteiligten als Kostenschuldner voraussetzt und daher
nur in Verfahren mit mehreren Beteiligten, nicht dagegen in einseitigen
Anmeldeverfahren vorgesehen ist (vgl § 71 Abs 1 MarkenG
für das Beschwerdeverfahren; s dazu
Althammer/Ströbele, aaO, § 71 RdNr 3 mwN). Soweit das
Begehren des Anmelders als (zulässiger) Antrag auf
Rückzahlung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs 3
MarkenG) auszulegen ist, erweist er sich als unbegründet.
Daß die Einbehaltung der verfallenen
Beschwerdegebühr im vorliegenden Fall ausnahmsweise unbillig
wäre, läßt sich weder den Akten entnehmen
noch hat der Anmelder entsprechende Umstände vorgetragen.
4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 83 Abs 2
MarkenG.
Unterschriften