Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Bundesgerichtshof
Im
Namen des Volkes
Urteil
Gründe
I.
Das
Landgericht
hat durch Urteil vom 22. Dezember 1993 die Klage abgewiesen. Gegen das
ihr am 4. Januar 1994 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
16.
März 1994 Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in
den
vorigen Stand beantragt.
Zur
Begründung dieses Antrags hat sie vorgetragen: Am Vormittag
des 3.
Februar 1994 habe eine Mitarbeiterin des Verkehrsanwalts der
Klägerin, Rechtsanwalt S., in der Kanzlei der
späteren
Prozeßbevollmächtigten telefonisch angefragt, ob man
dort
bereit und in der Lage sei, die Interessen der Klägerin vor
dem
Oberlandesgericht in Dresden zu vertreten. Zwischen dem in dieser
Kanzlei als oberlandesgerichtlich bestellter Vertreter tätigen
Rechtsanwalt Dr. D. und der Mitarbeiterin sei vereinbart worden,
daß die Beauftragung nebst einer Ablichtung des
anzufechtenden
Urteils per Fax zugeleitet werden sollte, damit die am folgenden Tag
ablaufende Berufungsfrist gewahrt werden könne. Da weder am 3.
Februar noch am 4. Februar 1994 ein derartiges Schreiben eingegangen
sei, habe Rechtsanwalt Dr. D. die am Vortag vorsorglich notierte Frist
gestrichen, weil er angenommen habe, von der Berufungseinlegung sei
Abstand genommen oder es sei ein anderer Rechtsanwalt beauftragt
worden. Erst durch einen Anruf aus dem Büro des
Verkehrsanwalts am
2. März 1994 habe man erfahren, daß von dort am 3.
Februar
1994 ein siebenseitiges Fax (Beauftragung zur Rechtsmitteleinlegung und
landgerichtliches Urteil) abgesandt worden sei. Obwohl der Sendebericht
einen entsprechenden "OK"-Vermerk enthalten und auch das Faxjournal der
Prozeßbevollmächtigten den einwandfreien Erhalt
aufgezeichnet habe, sei das Fax nicht ausgedruckt worden. Dies
müsse auf einem technischen Defekt (wohl Verkleben der
Tintendüse) beruhen. Da mit einem solchen Defekt nicht
gerechnet
werden müsse, liege eine ausschließlich durch
unvorhersehbare Unwägbarkeiten der Technik bedingte und damit
unverschuldete Fristversäumnis vor.
Das
Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den
Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als
unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige
Beschwerde der Klägerin.
II.
Die
sofortige
Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das
Oberlandesgericht hat der Klägerin die beantragte
Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand im Ergebnis zu Recht versagt.
Nach
der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
erschöpft
sich bei der Erteilung von Rechtsmittelaufträgen die
Sorgfaltspflicht des beauftragenden Rechtsanwalts nicht im
rechtzeitigen Absenden des Auftragsschreibens; der Rechtsanwalt, der
einen solchen Auftrag erteilt, muß vielmehr auch
dafür Sorge
tragen, daß der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag
innerhalb
der laufenden Rechtsmittelfrist bestätigt, und den
rechtzeitigen
Eingang dieser Bestätigung überwachen. Bleibt die
Mandatsbestätigung aus, ist der beauftragende Rechtsanwalt
verpflichtet, rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist
Rückfrage
zu halten (BGHZ 105, 116, 117 f. m.w.N.).
Diesen
Anforderungen hat der Verkehrsanwalt der Klägerin nicht
genügt. Die durch "OK"-Vermerk bestätigte Absendung
des
Telefax entband ihn nicht von der Verpflichtung, die Übernahme
des
Auftrags zur Berufungseinlegung zu überwachen.
Der
Senat hat
zwar in BGHZ 105, 116, 119 f. entschieden, daß für
den
beauftragenden Rechtsanwalt in der Regel dann kein Grund zu einer
weiteren Überwachung der Rechtsmittelfrist besteht, wenn
zwischen
ihm und dem Rechtsmittelanwalt im Einzelfall oder allgemein die
Absprache besteht, daß letzterer
Rechtsmittelaufträge
annehmen, prüfen und ausführen wird. Der
Verkehrsanwalt
durfte vorliegend aber nicht davon ausgehen, daß aufgrund des
Telefongesprächs zwischen seiner Mitarbeiterin und
Rechtsanwalt
Dr. D. eine klare Abmachung dieser Art bestand. Daß
Rechtsanwalt
Dr. D. trotz des bevorstehenden Fristablaufs untätig blieb,
als
das angekündigte Fax nicht eintraf, bestätigt,
daß noch
keine feste Abrede getroffen worden war.
Im
vorliegenden
Fall kommt noch hinzu, daß der Verkehrsanwalt der
Klägerin
den Übermittlungsweg des Telefax gewählt hat, bei dem
es -
wie allgemein bekannt ist und der vorliegende Fall erneut
bestätigt - nicht selten zu technischen Störungen
kommt, die
den Ausdruck einer abgesandten Erklärung verhindern. Selbst
das
Vorliegen eines "OK"-Vermerks im Sendebericht gibt dem Absender keine
Gewißheit für den Zugang der Sendung, da dieser nur
das
Zustandekommen der Verbindung, nicht den
(ordnungsgemäßen)
Ausdruck beim Empfänger belegt (OLG Köln, NJW 1989,
594, 595;
KG, CR 1995, 27; Ebnet, NJW 1992, 2985, 2991; Fritzsche, JZ 1995, 630;
zu den beweisrechtlichen Konsequenzen dieses Umstands BGH, Urt. v. 7.
Dezember 1994 - VIII ZR 153/93, NJW 1995, 665, 667).
Bei
der hier
gewählten Form des Rechtsmittelauftrags (Telefax nach
telefonischer Voranfrage einer Mitarbeiterin) entsprach es nicht der
gebotenen Sorgfalt, auf eine Übernahmebestätigung zu
verzichten. Dies muß sich die Klägerin nach
§ 85 Abs. 2
ZPO zurechnen lassen.
Die
beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zu versagen
und die Berufung als unzulässig zu verwerfen.