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Landgericht Hannover
Geschäfts-Nr.:
6 O 42/03


Beschluss

In Sachen

des Herrn Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover,

Antragsteller,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ralf Möbius,
Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover,

g e g e n

Herrn Dieter L......., S............straße 1, 63235 Langen,

Antragsgegner,

wird auf Grund des hiermit in Bezug genommenen, diesem Beschluss als Anlage beigefügten Antrages nebst Anlagen gemäß §§ 823, 1004 BGB, 935 ff, 940, 91 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit des Falles ohne mündliche Verhandlung - angeordnet:

1.Der Antragsgegner wird verurteilt, es zu unterlassen, an die e-mail-Geschäftsadresse des Antragstellers "kontakt@rechtsanwaltmoebius.de" e-mail-Werbenachrichten zu versenden, es sei denn, der Antragsteller hat zuvor dem Versand ausdrücklich zugestimmt oder ein Einverständnis kann aufgrund einer bestehenden Geschäftsverbindung vermutet werden.

Für den Fall der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu EUR 200.000,00, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. 

Hannover, den 18. Februar 2003
Landgericht, 6. Zivilkammer

von der Straten
Richterin am Landgericht