Anwaltsgerichtshof Saarland, Rechtsanwalt, Beleidigung, Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB
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Aktenzeichen:  AGH 2/02
Entscheidung vom: 12.08.2002

Anwaltsgerichtshof Saarland

Im Namen des Volkes

Urteil
Der 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs hat
in der Hauptverhandlung vom 12. August 2002,
an der teilgenommen haben:
Rechtsanwalt JR Dr. Sonntag als Vorsitzender,
Rechtsanwalt Dr. Ruland,
Rechtsanwältin Kimmlinger-Barrois,
Richter am Oberlandesgericht Dr. Gehrlein,
Richter am Oberlandesgericht Balbier als beisitzende Richter,
für Recht erkannt:

Tenor

Auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und des Rechtsanwalts ... wird das Urteil des Anwaltsgerichts im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes vom 19.9.2001 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1. Der Angeschuldigte wird wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot zu einer Geldbuße in Höhe von 500,00 EUR verurteilt.
2. Die Kosten der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes.
Die Kosten der Berufung des Angeschuldigten trägt zur Hälfte der Angeschuldigte einschließlich der Hälfte seiner notwendigen Auslagen und im Übrigen die Rechtsanwaltskammer.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I

Der Rechtsanwalt wurde durch Urteil des Anwaltsgerichts vom 19. September 2001 wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot in den Verfahren AnwG 2/98 und AnwG 8/01 zur anwaltsgerichtlichen Maßnahme des Verweises und einer Geldbuße von 1000,- DM verurteilt. In dem Verfahren AnwG 12/97 wurde er vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot freigesprochen.

Gegen dieses Urteil haben der Angeschuldigte und die Generalstaatsanwaltschaft Berufung form und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel der Generalstaatsanwaltschaft blieb erfolglos. Die Berufung des Angeschuldigten führte zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils.

II

1.

Die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht hat zu denselben tatsächlichen Feststellungen geführt, wie sie bereits das Anwaltsgericht getroffen hat

Der - verheiratete - Angeschuldigte ist am 21. März 1950 geboren und seit dem 29. Juni 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er betreibt seine Praxis in Sozietät in Saarbrücken.

Nachdem das Verfahren AnwG 12/97 nach § 154 a Abs. II Nr. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde, hatte sich der Senat nur noch mit den Verfahren AnwG 2/98 und 8/01 zu befassen.


AnwG 2/98

In einem Rechtstreit 4 Ca 2180/95 bei dem Arbeitsgericht Chemnitz führte der Angeschuldigte in einem Schriftsatz vom 17. Juni 1996 nach Kritik an einer rechtlichen Behandlung durch das Gericht in einem Parallelverfahren wörtlich aus:

"Dies führte sogar dazu, dass gegenüber der zuständigen Richterin des sächsischen Landesarbeitsgerichtes Strafanzeige erstattet werden musste wegen Verdachts der Rechtsbeugung."

In einem weiteren Schriftsatz im gleichen Verfahren vom 28. Oktober 1996 wurde wörtlich ausgeführt:

"In diesem Zusammenhang muss weiter darauf hingewiesen werden, dass es sich hierbei um den aktuellen Personalrat handelt, damit auch hier keine Missverständnisse aufkommen. Derartige Missverständnisse hat eine Richterin des Landesarbeitsgerichts Frau ... bereits gehabt in einem anderen Verfahren, sie konnte offensichtlich Schriftsätze nicht richtig lesen".

Bezüglich dieses Parallelverfahrens (9 Ca 2275/95 Arbeitsgericht Chemnitz) hatte im übrigen der Angeschuldigte Anlass gesehen, gegen die zuständige Richterin beim Sächsischen Landesarbeitsgericht Strafanzeige wegen Rechtsbeugung zu erstatten. Nach Einstellung des Verfahrens durch die Anklagebehörde stellte der Angeschuldigte Antrag im Klageerzwingungsverfahren.

Nach Verwerfung dieses Antrages durch das Oberlandesgericht Dresden wegen Nichterfüllung der Formvoraussetzungen für ein Klageerzwingungsverfahren führte der Angeschuldigte in einer Gegenvorstellung vom 6. Februar 1997 u.a. folgendes aus:

"Es bestehen des weiteren erhebliche Bedenken, ob der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden unbeeinflusst ergangen ist... Es fällt schwer, im Hinblick auf die Antragen seitens des Ministeriums der Justiz und auch die teilweise in der Tat nicht mehr nachvollziehbaren Begründungen noch an eine unabhängige Entscheidung des Senats zu glauben, insbesondere weil es sich um einen in der Tat rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Sachverhalt handelt".

Hintergrund dieser Argumentation des Angeschuldigten war u.a., dass im Laufe der Verfahren das sächsische Ministerium der Justiz an das Wissenschaftsministerium des Freistaates Sachsen als Mandanten des Angeschuldigten geschrieben und Kritik an der Mandatierung des Angeschuldigten geäußert hatte.

AnwG 8/01

In einem amtsgerichtlichen Verfahren 3 C 471/99 bei dem Amtsgericht St Ingbert verlangte der von Rechtsanwalt ... vertreten Kläger die Unterlassung der Beeinträchtigung eines ihm angeblich gehörenden Grundstücks durch den vom Angeschuldigten vertretenen Beklagten.

Der Angeschuldigte wehrte sich hierauf für seinen Mandanten mit dem Bestreiten der Eigentümerstellung des Klägers. Nachdem der Klägervertreter seinen Mandanten daraufhin eines Verstoßes gegen die prozessuale Wahrheitspflicht bezichtigte hatte, führte der Angeschuldigte in einem Klageerwiderungsschriftsatz vom 30. August 1999 u.a. aus:

"Anstatt Boshaftigkeiten zu verbreiten und infame Unterstellungen wie die der Leichtfertigkeit des Umgangs mit der Wahrheit zu machen, sollte das juristische Handwerk zunächst einmal, soweit hierzu im Stande, benutzt werden"...

Der Angeschuldigte hat diesen Sachverhalt glaubwürdig eingeräumt.

2.

Er hat sich danach lediglich in dem Verfahren AnwG 8/01 eines Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot der §§ 43, 43 a Abs. III BRAO schuldig gemacht.

Mit den Voraussetzungen für die Verletzung des Sachlichkeitsgebotes durch Äußerungen eines Rechtsanwalts im Rahmen von Prozesserklärungen hat sich der Senat auch in seiner Entscheidung vom 28. Januar 2002 (AGH 7/01) befasst und ausgeführt, dass eine Verletzung des allgemein formulierten Sachlichkeitsgebots entweder durch die bewussten Verbreitung von Unwahrheiten (§ 43 a Abs. III S. 2 1. Alt. BRAO) oder aber durch herabsetzenden Äußerungen, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensablauf keinen Anlass gegeben haben (§ 43 a Abs. III S. 2, 2. Alt. BRAO) erfolgen kann. Es ist anerkannt, dass herabsetzende Äußerungen erst dann als Berufspflichtverletzung zu beanstanden sind, wenn sie nach Inhalt und Form als strafbare Beleidigungen zu beurteilen sind, ohne durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt zu sein (vgl. BVerfG AnwBl. 1993,632; KG NStZ-RR 1998,12; Kleine-Cosack, BRAO 2. Aufl., § 43 a Rn. 21; Feuerich-Braun, BRAO 5. Aufl., § 43 a Rn. 52). Keiner strafrechtlichen Ahndung zugängliche herabsetzende Äußerungen lösen also auch keine berufsrechtlichen Sanktionen aus. Das BVerfG hat betont, dass den Rechtsanwälten im Kampf ums Recht eine wichtige Funktion zukommt mit weitergehenden Befugnissen und damit korrespondierenden Pflichten als ihren Mandanten (BVerfG NJW 1991,2274). Herabsetzende Äußerungen, die ein Anwalt in Zusammenhang mit seiner Berufsausübung und der dabei zulässigen Kritik abgibt, bieten noch keinen Anlass zu standesrechtlichem Eingreifen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten. Denn wenn es sich um eine Äußerung in einem gerichtlichen Verfahren, die der Rechtsverfolgung und der Rechtsverteidigung dient, handelt, so sind bei der Anwendung des § 193 StGB die Auswirkungen des Rechtsstaatsprinzips auf die durch Art. 2 Abs. I GG grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit (BVerfG NJW 1991,2074) zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB eine besondere Ausprägung des in Art. 5 Abs. I GG normierten Grundrechts der freien Meinungsäußerung darstellt, wertende Äußerungen über Verhalten und Person der anderen Prozessbeteiligten danach grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 Abs. I S. 1 GG stehen (BVerfG NJW 1991,2074; KG StV 1998,83; OLG Düsseldorf NStZ 1998,516 [OLG Düsseldorf 04.03.1998 - 5 Ss 47/98 25/98 II]). Das bedeutet, dass jeder Verfahrensbeteiligte grundsätzlich auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, wobei nicht entscheidend ist, ob er seine Kritik auch anders hätte formulieren können (BVerfG NJW 1991, 2274). Denn der strafrechtliche Ehrenschutz darf ihn nicht dazu zwingen, eine rechtserhebliche Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung aus Furcht vor Bestrafung nach den §§ 185 ff StGB zu unterlassen. Allerdings setzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch der Zulässigkeit derartiger Äußerungen Grenzen. Danach ist missbräuchliches Vorbringen nicht durch § 193 StGB gerechtfertigt. Als rechtsmissbräuchlich werden regelmäßig - abgesehen von bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen - ehrverletzende Äußerungen gesehen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte stehen oder deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt (vgl. BGH NJW 1971,284 f). Dagegen steht es Kammervorständen und Ehrengerichten nicht zu, Äußerungen eines Rechtsanwaltes als standeswidrig mit der Begründung zu beanstanden, sie würden von anderen Verfahrensbeteiligten als stilwidrig, ungehörig oder als Verstoß gegen den guten Ton und das Taktgefühl empfunden oder seien für das Ansehen des Anwaltsstandes abträglich (BVerfGE 76,171; BVerfG NJW 1991,2274 f).

a.

Daran gemessen stellen sich die vorliegend streitigen Äußerungen des Rechtsanwalts in dem Verfahren AnwG 2/98 nicht als (das Sachlichkeitsgebot verletzende) Beleidigungen dar.

Eine Beleidigung hat das Anwaltsgericht bereits zutreffend für die Äußerung verneint, eine Richterin des Landesarbeitsgerichts habe "Schriftsätze nicht richtig lesen können". Denn es besteht ein eindeutiger sprachlicher Zusammenhang mit einer konkreten Sachrüge.

Das gilt aber auch für den Vorwurf, die Richter des OLG Dresden hätten sich bei der Zurückweisung des Klageerzwingungsantrages des Angeschuldigten von sachfremden Erwägungen leiten lassen.

Hierbei ist zunächst zu beachten, dass die Äußerung nicht als diesbezügliche Tatsachenbehauptung gemacht worden ist. Sie stellt vielmehr, wie sich aus der Formulierung ... "es bestehen Bedenken, ob der Beschluss des OLG Dresden unbeeinflusst ergangen ist"... und ... "fällt es schwer, noch an eine unabhängige Entscheidung des Senats zu glauben"... ersichtlich als Meinungsäußerung dar, die implizit den Vorwurf der Rechtsbeugung gegenüber den Senatsmitgliedern enthält.

In einem die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwaltes betreffenden Beschluss vom 20. Mai 1999 (1 BvR 1294/96) hat das BVerfG einen solchen Vorwurf dahin beurteilt, dass jedenfalls dann, wenn er in Zusammenhang mit einem bestimmten, den sich Äußernden betreffenden Urteil steht, in sachliche Einwände gegen das Urteil eingebettet ist und damit als - wenn auch scharfe - Zusammenfassung der Urteilskritik dient, dem Begriff der Rechtsbeugung nicht die Qualität einer selbständigen, allein in der Wortwahl liegende Ehrverletzung zukommt, welche die Annahme einer Formalbeleidigung rechtfertigt.

Kennzeichen einer Formalbeleidigung ist es, dass sich die Kränkung bereits aus der Form der Äußerung ohne Rücksicht auf deren Inhalt ergibt. Davon kann hier nicht die Rede sein. Angesichts der Tatsache, dass die Äußerung des Angeschuldigten im Zuge einer Gegenvorstellung, also prozessbezogen gefallen ist, im sachlichen Zusammenhang mit Antragen des sächsischen Justizministeriums an das Wissenschaftsministerium als Mandanten des Angeschuldigten steht und der Angeschuldigte, was ihm das Anwaltsgericht auch ausdrücklich zugute gehalten hat, in einer von zahlreichen Vorwürfen gegen die Spitze des sächsischen Justizministeriums, sich in unzulässiger Weise in Gerichtsentscheidungen eingemischt zu haben, belasteten Justizatmosphäre tätig sein musste, kann in der fraglichen Äußerung keine Formalbeleidigung gesehen werden. Der Angriff auf die Richter des OLG Dresden ergibt sich aus dem Inhalt der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Äußerung nicht aus ihrer Form. Der Äußerung fehlen deshalb auch die Merkmale einer Schmähung. Sie ist gegeben, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person und ihre Herabsetzung im Vordergrund stehen (BVerfGE 93,266,294; BVerfG NJW 1994,2413,2414) [BVerfG 24.09.1993 - 1 BvR 1491/89]. Das ist aus den vorgenannten Gründen hier nicht der Fall.

Im Gegensatz zur Auffassung des Anwaltsgerichts hat der Rechtsanwalt das Sachlichkeitsgebot auch nicht dadurch verletzt, dass er im Zusammenhang mit der Kritik an einer rechtlichen Behandlung der Arbeitsgerichtssache darauf hinwies, dass er in einem Parallelverfahren gegen eine Richterin des Landesarbeitsgerichts Strafanzeige wegen Rechtsbeugung erstattet hatte. Damit wird zum einen eine Tatsache referiert und zum anderen lediglich die Auffassung, der Rechtsanwalt habe das Prozessverhalten des Gerichts in jenem Verfahren für so falsch gehalten, dass aus seiner Sicht Veranlassung bestand, den Vorwurf der Rechtsbeugung zu erheben. Eine Beleidigung scheidet hier deshalb aus, weil auch hier ein sachlicher Zusammenhang mit der Prozessleitung des erkennenden Gerichts bestand und zum anderen der Rechtsbeugungsvorsatz gar nicht den betreffenden Richter betraf.

Der Hinweis auf diese Vorgänge stellen auch keine (versuchte) Nötigung in damaligem Verfahren dar. Es ist schon zweifelhaft, ob ein dahingehender Vorsatz des Rechtsanwalts festzustellen ist. Es genügt eben nicht, wie das Anwaltsgericht meint, dass der Angeschuldigte einen Zusammenhang zwischen seinem Hinweis auf die in einem anderen Verfahren erstattete Strafanzeige und dem Entscheidungsverhalten des Gerichts im anhängigen Verfahren hätte erkennen müssen (was ein Fahrlässigkeitsvorwurf bedeutet), sondern es müsste ihm nachgewiesen werden, dass er mit seinem Hinweis vorsätzlich Druck auf das Gericht, in seinem Sinne zu entscheiden ausüben wollte. Es ist aber ebenso gut denkbar, dass die Absicht des Rechtsanwaltes nur dahin ging, das Gericht durch den Hinweis lediglich von einer (sein Auffassung nach falschen) Rechtsbehandlung abzuhalten. Die Wendung "deshalb müsste..." diente dabei ersichtlich der Begründung eines prozessualen Werturteils, nämlich der vom Standpunkt des Äußernden aus zu beurteilenden Prozessverhalten des Gerichts. Solange aber diese Deutungsmöglichkeit nicht völlig fern liegt, ist ein Nötigungsvorsatz nicht nachweisbar.

Im Übrigen ist vorliegend der typische Fall gegeben, in dem der BGH (BGHSt. 31,195 ff [BGH 13.01.1983 - 1 StR 737/81]) eine Nötigung abgelehnt hat. Inhalt einer Drohung i.S. von § 240 StGB muss ein empfindliches Übel, also ein Nachteil von solcher Erheblichkeit sein, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren. Diese (nicht nur faktische sondern normative) Voraussetzung entfällt, wenn von diesem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält. So ist es hier. Kaum einem Richter wird es im Laufe seines Berufslebens erspart bleiben, sich unberechtigten und haltlosen, ja maßlosen Vorwürfen ausgesetzt zu sehen. In der Reaktion hierauf wird er im Spannungsfeld zwischen der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes einerseits und seiner privaten Berührtheit andererseits bedenken müssen, dass seine Entscheidungen für die Betroffenen häufig überaus schmerzhaft und einschneidend sind und daher zu Reaktionen fuhren können, die sich - trotz gegenteiliger oder auch nur missverständlicher Formulierung - letzten Endes gar nicht gegen die Person und seine Ehre, sondern vielmehr gegen die getroffene Entscheidung selbst und die Rechtslage als solche richten (BayObLG NStZ-RR 02,43). So ist es keinesfalls selten, dass unterlegene Prozessparteien, die ein Urteil für falsch halten, aus Enttäuschung oder Verärgerung den Vorwurf der Rechtsbeugung erheben ohne sich immer darüber klar zu sein, welch massiver Vorwurf gegen einen Richter dies bedeutet. Solange dies aber eingebettet ist in sachlichen Angriffen gegen die Entscheidung bzw. - wie hier - in einer konkreten Rüge des Prozessverhaltens des Gerichts geschieht, kann i.d.R. von einem Richter erwartet werden, dass er sich davon nicht beeinflussen lässt.

b.

Dagegen hat der Angeschuldigte in dem Verfahren AnwG 8/01 gegen das Sachlichkeitsgebot i.S. der §§ 43, 43 a BRAO verstoßen, indem er in dem Zivilrechtsstreit 3 C 471/99 vor dem Amtsgericht St. Ingbert in dem Klageerwiderungsschriftsatz vom 30. August 1999 u.a. ausführte: "anstatt Boshafligkeiten zu verbreiten und infame Unterstellungen wie die der Leichtfertigkeit des Umgangs mit der Wahrheit zu machen, sollte das juristische Handwerk zunächst einmal, soweit hierzu im Stande, benutzt werden".

Der Einschub "soweit hierzu im Stande" stellt sich nach Auffassung des Senats als eine Beleidigung des gegnerischen Anwalts dar. In dieser Äußerung liegt eine Kundgabe der Missachtung i.S. des § 185 StGB, weil dem Adressaten grundsätzlich die Fähigkeit abgesprochen wird, "juristisches Handwerkszeug" zu benutzen, d.h. seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben. Diese Äußerung ist geeignet, den Rechtsanwalt des Prozessgegners in den Augen der Parteien und des Gerichts herabzuwürdigen.

Die Äußerung ist auch nicht vom Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gedeckt. Im Rahmen dieser Vorschrift ist die Grenze des Hinzunehmenden dann überschritten, wenn sich die ehrverletzende Äußerung unter Abwägung aller Umstände des konkreten Falles nicht mehr als angemessenes Mittel der Wahrnehmung der Mandanteninteressen erweist, insbesondere wenn sie eine zusätzliche Abwertung des betroffenen Gegners zum Ausdruck bringt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996,7). Das ist hier der Fall. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die fragliche Äußerung im Zusammenhang steht mit dem Vorwurf der Klägerseite, die Beklagtenseite habe gegen die prozessuale Wahrheitspflicht verstoßen. Dies hätte eine durchaus scharfe Zurückweisung gerechtfertigt. Es überschreitet jedoch jede Angemessenheit und ist aus sachlichen Gründen nicht mehr geboten, dem Gegner darüber hinaus grundsätzlich die juristische Qualifikation abzusprechen. Mangels jeden sachlichen Bezugs steht bei dieser Äußerung dann nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Gegners im Vordergrund.

Der Angeschuldigte hat deshalb rechtswidrig gehandelt. Auf den in diesem Zusammenhang gestellten Hilfsbeweisantrag der Verteidigung auf Beiziehung der o.g. Akten des Amtsgerichts St. Ingbert brauchte der Senat nicht zu erkennen. Soweit damit unter Beweis gestellt werden soll, dass der Angeschuldigte in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe, ist der Antrag bereits unzulässig, weil dies eine rechtliche Wertung ist, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Soweit ihm zu entnehmen ist, der Angeschuldigte habe im Auftrag seiner Partei gehandelt, ist der Beweisantrag für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil eine Beleidigung des Gegners, die das Sachlichkeitsgebot verletzt, auch bei einem entsprechenden Auftrag des Mandanten nicht gerechtfertigt sein kann.

Dass der Angeschuldigte vorsätzlich gehandelt hat, kann nach den Umständen nicht zweifelhaft sein.

Bei Bemessung der Sanktion hatte der Senat zu beachten, dass lediglich nur noch ein Fall zur Aburteilung stand. Zugunsten des Angeschuldigten war zu werten, dass er seit längerer Zeit seinen Beruf unbeanstandet ausübt und die Tat zugegeben hat. Für ihn sprach auch, dass er sich durch den Vorwurf der Gegenseite, gegen die prozessuale Wahrheitspflicht verstoßen zu haben, zu der fraglichen Äußerung provoziert gefühlt haben mag. Anderseits war zu sehen, dass der Angeschuldigte mit seinem Angriff auf die Berufsehre seines Kontrahenten die Erheblichkeitsschwelle deutlich überschritten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht unerheblich geschädigt hat. Unter Abwägung dieser Umstände hielt der Senat gem. §§ 113,114 Abs. I Nr. 3 BRAO die anwaltsgerichtliche Maßnahme der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 500,- Euro für angemessen und ausreichend, um dem Angeschuldigten das Unrecht seines Tuns deutlich vor Augen zu fuhren und für die Zukunft mäßigend auf ihn einzuwirken.

Nach alledem musste die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen erfolglos bleiben. Sie führt lediglich zum Wegfall des Freispruchs in erster Instanz. Denn über das gesamte vorgeworfene, schuldhafte Verhalten des Rechtsanwalts kann nur einheitlich entschieden werden (BGHSt. 16,237,240 [BGH 25.09.1961 - AnwSt R 4/61]; 27,305) [BGH 05.12.1977 - AnwSt R 5/77]. Die Unterscheidung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit entfällt. Die verschiedenen Taten werden nicht nur prozessual, sondern auch materiellrechtlich zu einer einheitlichen Pflichtverletzung zusammengefasst durch die Anschuldigungsschrift und den Eröffnungsbeschluss bzw. - wie hier - einen Verbindungsbeschluss. Im Urteilstenor kann deshalb auf Teilfreispruch nicht erkannt werden, wenn nicht alle Anschuldigungspunkte zur Verurteilung führen (vgl. Feuerich-Braun, BRAO 5. Aufl., § 114 Rn. 64).

Da der Angeschuldigte nur mehr wegen eines Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot zu verurteilen war und die anwaltsgerichtliche Maßnahme des Verweises in Wegfall gekommen ist, hat das Rechtsmittel des Angeschuldigten lediglich einen Teilerfolg, den der Senat kostenrechtlich mit einhalb bewertet. Entsprechend war die Kostenentscheidung gem. § 197 Abs. II S. 2 BRAO zutreffen.

Da keine Fragen grundsätzlicher Art berührt sind, kam eine Zulassung der Revision nicht in Betracht § 145 Abs. II BRAO.

gez. JR. Dr. Sonntag
gez. Dr. Ruland
gez. Kimmlinger-Barrois
gez. Dr. Gehrlein
gez. Balbier