Rechtsberatung per Telefon als Premium Rate
Dienst
Die telefonische Rechtsberatung von
frag-einen-rechtsanwalt.de ist ein sogenannter
Premium Rate Dienst, der bundesweit über die
einheitliche Dienstekennzahl (0)900 erfolgt. Premium
Rate-Dienste (PRD) sind Dienste, bei denen durch
einen Betreiber eines Telekommunikationsnetzes eine
Telekommunikationsdienstleistung für die
Öffentlichkeit erbracht wird und darüber hinaus eine
weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber
dem Anrufer zusammen mit der
Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird.
Der Preis ist frei gestaltbar, es gibt keine
Tarifgruppen. Allerdings muss eine für den Anrufer
kostenfreie Information über den aus nationalen
öffentlichen Festnetzen zu zahlenden Tarif angesagt
werden. Bei Telefax- oder Datendiensten muss der
Tarif und die Zahl der Seiten bzw. die Größe der
Dateien auf dem ersten Viertel der ersten Seite des
Telefax bzw. in der Meldezeile übertragen werden.
Rufnummern für Premium Rate-Dienste werden von
der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
Post (Reg TP) einzeln an Inhalteanbieter zugeteilt.
Dadurch kann jeder Inhalteanbieter jede Rufnummer
beantragen - unabhängig davon, bei welchem
Netzbetreiber er Kunde ist. (0)900er Rufnummern
haben keine Tarifkennung und sind dadurch flexibel
tarifierbar. Der Inhalteanbieter kann für jede
Rufnummer individuell den Preis festlegen, den ein
Anruf kosten soll. Bei einem solchen Angebot ist das
Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190/0900
Mehrwertdiensterufnummern zu beachten.
Beantragung einer 0900er-Nummer
Jeder, der die Einrichtung einer Rufnummer für
PRD bei einem Betreiber eines TK-Netzes beauftragen
will, kann eine (0)900er-Rufnummer beantragen.
Antragsteller mit einem eingetragenen Schutz- oder
Namensrecht an einem mittels der Teilnehmerrufnummer
darstellbaren Begriff als (0)900er-Vanity-Nummer
sind bei der Zuteilung bevorrechtigt.
Wer eine Bevorrechtigung geltend machen will, muss
zum Nachweis des Schutz- oder Namensrechts dem
Antrag eine aussagekräftige Urkunde oder
Bescheinigung beifügen.
Für die Zuteilung einer Rufnummer für Premium
Rate Dienste wie jene von
frag-einen-rechtsanwalt.de wird eine einmalige
Gebühr von 62,50 Euro erhoben. Diese Gebühr ist in
der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung
(TNGebV) festgelegt. Auch die Ablehnung eines
Antrags ist gebührenpflichtig (15,63 Euro). Eine
Ablehnung eines Antrags erfolgt, wenn mehrere
zeitgleich eingegangene Anträge für eine beantragte
Rufnummer vorliegen und ein datenbankgesteuertes
Losverfahren einen anderen Antrag auslost oder wenn
zum Zeitpunkt der Antragstellung die beantragte
Rufnummer nicht mehr verfügbar ist, weil ein anderer
Antrag frühzeitiger eingegangen ist und die
Rufnummer bereits vergeben ist und jeweils keine
der evt. angegebenen Ersatzwünsche berücksichtigt
werden konnte und auch keine beliebige Rufnummer im
Antrag gewünscht wurde. Die Vergabe der Nummern
erfolgt nach den
Regeln für die Zuteilung von (0)900-Rufnummern für Premium Rate-Dienste
Inhaltekennung über Dienstekennzahlen 1, 3 und 5
Im Rahmen einer freiwilligen Selbstkontrolle der
Diensteanbieter folgt auf die Dienstekennzahl 900
eine Inhaltekennung. Rufnummern für den PRD beginnen
mit einer vierstelligen Dienstekennzahl (inklusive
der Inhaltekennung), der das Prefix (0)
vorangestellt wird. Die Bereitstellung von drei
Kennzahlen 9001, 9003 und 9005 soll es
Antragstellern ermöglichen, sich dem
"Verhaltenskodex für Telefonmehrwertdienste" des FST
zu unterwerfen. Nach dem Kodex dient die letzte
Ziffer der Dienstekennzahl der Unterscheidung von
Inhalten. Wobei 9001 für Information, 9003 für
Unterhaltung und 9005 für übrige Dienste steht.
Dadurch haben Anschlussinhaber die Möglichkeit,
gezielt bestimmte Inhalte zu sperren , wie z.B. die
(0)9005, über welche vorwiegend erotische Inhalte
angeboten werden. Die korrekte Zuordnung eines
Inhalts zu einer Dienstekennzahl liegt allerdings
nicht in der Zuständigkeit der Reg TP. Eine
Inhalteprüfung durch die Reg TP ist nicht
vorgesehen. Insofern ist der Antragsteller für die
korrekte Einordnung seines Dienstes verantwortlich.
Die telefonische Rechtsberatung von
frag-einen-rechtsanwalt.de erfolgt als
Informationsdienst über die Rufnummerngasse 09001.
Die Bundesregierung und der Bundesgerichtshof
Auch die Bundesregierung hält die
telefonische
Rechtsberatung über Anwalt-Hotlines grundsätzlich
für eine sinnvolle und zeitgemäße Einrichtung. Wie
aus ihrer Antwort (14/3959) auf eine Große Anfrage
der F.D.P.-Fraktion (14/2564) hervorgeht, könnten
die Bürger dadurch rasch und einfach kürzere
Rechtsauskünfte verlangen. Mit der telefonischen
Rechtsberatung reagierten Marktteilnehmer auf einen
Bedarf nach unkomplizierter Rechtsberatung bei
vergleichbar einfachen Alltagsfragen wie Kündigungs-
und Verjährungsfristen, Mietminderung oder
Unterhaltshöhe.
Beratungsbedarf bestehe häufig auch über eine
erste Einschätzung eines Sachverhalts und über die
Frage, ob es sich lohnt, etwas zu unternehmen, um
Rechte wahrzunehmen.Eine Gefährdung des
Verbraucherschutzes erwartet die Regierung nicht,
wenn die Hotlines transparent gestaltet und
vernünftig genutzt werden. Vor allem müsse der
Gefahr vorgebeugt werden, dass durch dieses Angebot
und durch die fachliche Beratung selbst der
unzutreffende Eindruck erweckt werde, die
Hotline-Beratung könne eine umfassende rechtliche
Beratung bieten. Einem solchen Eindruck müssten
sowohl die Hotline-Betreiber als auch die beratenden
Anwälte entgegentreten.
Eine Gefahr für das System der gesetzlichen
Rechtsanwaltsgebühren besteht nach Einschätzung der
Bundesregierung nicht. Sie sieht auch keine Gefahren
für den Schutz der Anwaltschaft durch die
Hotline-Rechtsberatung. Nicht-Anwälte könnten nur in
den Grenzen der Vorschriften des
Rechtsberatungsgesetzes telefonische Rechtsberatung
anbieten.
In den zwei Urteilen
BGH I ZR 44/00
und BGH I ZR 102/00
vom 26. September 2002 bestätigte der I. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs, der auch für das
Wettbewerbsrecht zuständig ist, die Zulässigkeit der
telefonischen anwaltlichen Rechtsberatung sowie die
geschäftliche Form, bei der die Kosten über die
Telefongebühren berechnet werden und eine Beratung
durch die von den Betreibern der Hotline
vermittelten Rechtsanwälte erfolgt. Der Betrieb
einer telefonischen Rechtsauskunft stehe weder zum
Rechtsberatungsgesetz noch zum anwaltlichen Berufs-
und Gebührenrecht im Widerspruch. Ferner bestätigt
der BGH die Ansicht der Bundesregierung, wenn er der
Auffassung ist, dass die „über einen Mehrwertdienst
finanzierte telefonische Beratung sich als eine
sinnvolle Erweiterung des Angebots anwaltlicher
Dienstleistungen“ erweisen kann.
Einem Ratsuchenden stehe so ein einfacher Weg
offen, bei von vornherein überschaubaren Kosten
einen einfachen Rechtsrat oder eine einfache
Rechtsauskunft zu erhalten. Der BGH kommt zu dem
Schluss, dass es sinnvoll sei, einen in der
Bevölkerung bestehenden Bedarf an einer spontanen
telefonischen Beratung über Rechtsfragen des Alltags
durch Rechtsauskünfte am Telefon zu befriedigen.
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