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Über telefonische Rechtsberatung:

 

Rechtsberatung per Telefon als Premium Rate Dienst

Die telefonische Rechtsberatung von frag-einen-rechtsanwalt.de ist ein sogenannter Premium Rate Dienst, der bundesweit über die einheitliche Dienstekennzahl (0)900 erfolgt. Premium Rate-Dienste (PRD) sind Dienste, bei denen durch einen Betreiber eines Telekommunikationsnetzes eine Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit erbracht wird und darüber hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer zusammen mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird.

Der Preis ist frei gestaltbar, es gibt keine Tarifgruppen. Allerdings muss eine für den Anrufer kostenfreie Information über den aus nationalen öffentlichen Festnetzen zu zahlenden Tarif angesagt werden. Bei Telefax- oder Datendiensten muss der Tarif und die Zahl der Seiten bzw. die Größe der Dateien auf dem ersten Viertel der ersten Seite des Telefax bzw. in der Meldezeile übertragen werden.

Rufnummern für Premium Rate-Dienste werden von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) einzeln an Inhalteanbieter zugeteilt. Dadurch kann jeder Inhalteanbieter jede Rufnummer beantragen - unabhängig davon, bei welchem Netzbetreiber er Kunde ist. (0)900er Rufnummern haben keine Tarifkennung und sind dadurch flexibel tarifierbar. Der Inhalteanbieter kann für jede Rufnummer individuell den Preis festlegen, den ein Anruf kosten soll. Bei einem solchen Angebot ist das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190/0900 Mehrwertdiensterufnummern zu beachten.

Beantragung einer 0900er-Nummer

Jeder, der die Einrichtung einer Rufnummer für PRD bei einem Betreiber eines TK-Netzes beauftragen will, kann eine (0)900er-Rufnummer beantragen. Antragsteller mit einem eingetragenen Schutz- oder Namensrecht an einem mittels der Teilnehmerrufnummer darstellbaren Begriff als (0)900er-Vanity-Nummer sind bei der Zuteilung bevorrechtigt.
Wer eine Bevorrechtigung geltend machen will, muss zum Nachweis des Schutz- oder Namensrechts dem Antrag eine aussagekräftige Urkunde oder Bescheinigung beifügen.

Für die Zuteilung einer Rufnummer für Premium Rate Dienste wie jene von frag-einen-rechtsanwalt.de wird eine einmalige Gebühr von 62,50 Euro erhoben. Diese Gebühr ist in der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung (TNGebV) festgelegt. Auch die Ablehnung eines Antrags ist gebührenpflichtig (15,63 Euro). Eine Ablehnung eines Antrags erfolgt, wenn mehrere zeitgleich eingegangene Anträge für eine beantragte Rufnummer vorliegen und ein datenbankgesteuertes Losverfahren einen anderen Antrag auslost oder wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die beantragte Rufnummer nicht mehr verfügbar ist, weil ein anderer Antrag frühzeitiger eingegangen ist und die Rufnummer bereits vergeben ist und jeweils keine der evt. angegebenen Ersatzwünsche berücksichtigt werden konnte und auch keine beliebige Rufnummer im Antrag gewünscht wurde. Die Vergabe der Nummern erfolgt nach den Regeln für die Zuteilung von (0)900-Rufnummern für Premium Rate-Dienste

Inhaltekennung über Dienstekennzahlen 1, 3 und 5

Im Rahmen einer freiwilligen Selbstkontrolle der Diensteanbieter folgt auf die Dienstekennzahl 900 eine Inhaltekennung. Rufnummern für den PRD beginnen mit einer vierstelligen Dienstekennzahl (inklusive der Inhaltekennung), der das Prefix (0) vorangestellt wird. Die Bereitstellung von drei Kennzahlen 9001, 9003 und 9005 soll es Antragstellern ermöglichen, sich dem "Verhaltenskodex für Telefonmehrwertdienste" des FST zu unterwerfen. Nach dem Kodex dient die letzte Ziffer der Dienstekennzahl der Unterscheidung von Inhalten. Wobei 9001 für Information, 9003 für Unterhaltung und 9005 für übrige Dienste steht. Dadurch haben Anschlussinhaber die Möglichkeit, gezielt bestimmte Inhalte zu sperren , wie z.B. die (0)9005, über welche vorwiegend erotische Inhalte angeboten werden. Die korrekte Zuordnung eines Inhalts zu einer Dienstekennzahl liegt allerdings nicht in der Zuständigkeit der Reg TP. Eine Inhalteprüfung durch die Reg TP ist nicht vorgesehen. Insofern ist der Antragsteller für die korrekte Einordnung seines Dienstes verantwortlich. Die telefonische Rechtsberatung von frag-einen-rechtsanwalt.de erfolgt als Informationsdienst über die Rufnummerngasse 09001.

Die Bundesregierung und der Bundesgerichtshof

Auch die Bundesregierung hält die telefonische Rechtsberatung über Anwalt-Hotlines grundsätzlich für eine sinnvolle und zeitgemäße Einrichtung. Wie aus ihrer Antwort (14/3959) auf eine Große Anfrage der F.D.P.-Fraktion (14/2564) hervorgeht, könnten die Bürger dadurch rasch und einfach kürzere Rechtsauskünfte verlangen. Mit der telefonischen Rechtsberatung reagierten Marktteilnehmer auf einen Bedarf nach unkomplizierter Rechtsberatung bei vergleichbar einfachen Alltagsfragen wie Kündigungs- und Verjährungsfristen, Mietminderung oder Unterhaltshöhe.

Beratungsbedarf bestehe häufig auch über eine erste Einschätzung eines Sachverhalts und über die Frage, ob es sich lohnt, etwas zu unternehmen, um Rechte wahrzunehmen.Eine Gefährdung des Verbraucherschutzes erwartet die Regierung nicht, wenn die Hotlines transparent gestaltet und vernünftig genutzt werden. Vor allem müsse der Gefahr vorgebeugt werden, dass durch dieses Angebot und durch die fachliche Beratung selbst der unzutreffende Eindruck erweckt werde, die Hotline-Beratung könne eine umfassende rechtliche Beratung bieten. Einem solchen Eindruck müssten sowohl die Hotline-Betreiber als auch die beratenden Anwälte entgegentreten.

Eine Gefahr für das System der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren besteht nach Einschätzung der Bundesregierung nicht. Sie sieht auch keine Gefahren für den Schutz der Anwaltschaft durch die Hotline-Rechtsberatung. Nicht-Anwälte könnten nur in den Grenzen der Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes telefonische Rechtsberatung anbieten.

In den zwei Urteilen BGH I ZR 44/00 und BGH I ZR 102/00 vom 26. September 2002 bestätigte der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der auch für das Wettbewerbsrecht zuständig ist, die Zulässigkeit der telefonischen anwaltlichen Rechtsberatung sowie die geschäftliche Form, bei der die Kosten über die Telefongebühren berechnet werden und eine Beratung durch die von den Betreibern der Hotline vermittelten Rechtsanwälte erfolgt. Der Betrieb einer telefonischen Rechtsauskunft stehe weder zum Rechtsberatungsgesetz noch zum anwaltlichen Berufs- und Gebührenrecht im Widerspruch. Ferner bestätigt der BGH die Ansicht der Bundesregierung, wenn er der Auffassung ist, dass die „über einen Mehrwertdienst finanzierte telefonische Beratung sich als eine sinnvolle Erweiterung des Angebots anwaltlicher Dienstleistungen“ erweisen kann.

Einem Ratsuchenden stehe so ein einfacher Weg offen, bei von vornherein überschaubaren Kosten einen einfachen Rechtsrat oder eine einfache Rechtsauskunft zu erhalten. Der BGH kommt zu dem Schluss, dass es sinnvoll sei, einen in der Bevölkerung bestehenden Bedarf an einer spontanen telefonischen Beratung über Rechtsfragen des Alltags durch Rechtsauskünfte am Telefon zu befriedigen.

© Rechtsanwalt Ralf Möbius LL.M. Rechtsinformatik Fachanwalt für IT-Recht

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