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Artikel 123 Grundgesetz GG und Artikel
109 Weimarer Reichsverfassung WRV
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Artikel
123 Grundgesetz GG
(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt
des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht
widerspricht.
(2)
Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die
sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem
Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben,
wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig
sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der
Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach
diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden
oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen
anderweitig erfolgt.
Art. 109 Weimarer Reichsverfassung WRV
(Rechtsstand 14.08.1919, aktuelle Fassung)
Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.
Männer und Frauen haben
grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und
Pflichten.
Öffentlich-rechtliche
Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben.
Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen
nicht mehr verliehen werden.
Titel dürfen nur verliehen werden,
wenn sie ein Amt oder einen Beruf bezeichnen; akademische Grade sind
hierdurch nicht betroffen.
Orden und Ehrenzeichen dürfen vom
Staat nicht mehr verliehen werden.
Kein Deutscher darf von einer
ausländischen Regierung Titel oder Orden annehmen.
Anmerkung
Artikel 109 Absatz 1 und 2 der Weimarer
Reichsverfassung wurden neu geregelt durch Artikel 3 Grundgesetz;
Absatz 3 Satz 1 der
Weimarer Reichsverfassung wurde vollzogen;
die Absätze 4, 5 und 6 wurden neu geregelt durch
Gesetz vom 7.4.1933 I 180, zuletzt durch Gesetz v. 26.7.1957 I
844 (Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli
1957). Damit gilt unmittelbar nur noch Artikel 109 Absatz 3 Satz 2 der Weimarer
Reichsverfassung als deutsches Bundesrecht fort (Adelsbezeichnungen
gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen
werden).