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Artikel 123 Grundgesetz GG und Artikel 109 Weimarer Reichsverfassung WRV 

 
Artikel 123 Grundgesetz GG

(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.

(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.

Art. 109 Weimarer Reichsverfassung WRV (Rechtsstand 14.08.1919, aktuelle Fassung)

Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.

Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.

Titel dürfen nur verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einen Beruf bezeichnen; akademische Grade sind hierdurch nicht betroffen.

Orden und Ehrenzeichen dürfen vom Staat nicht mehr verliehen werden.

Kein Deutscher darf von einer ausländischen Regierung Titel oder Orden annehmen.

Anmerkung

Artikel 109 Absatz 1 und 2 der Weimarer Reichsverfassung wurden neu geregelt durch Artikel 3 Grundgesetz; Absatz 3 Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung wurde vollzogen; die Absätze 4, 5 und 6 wurden neu geregelt durch Gesetz vom 7.4.1933 I 180, zuletzt durch Gesetz v. 26.7.1957 I 844 (Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957). Damit gilt unmittelbar nur noch Artikel 109 Absatz 3 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung als deutsches Bundesrecht fort (Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden).