Verwaltungsgericht Köln Spickzettel juristische Prüfung Staatsexamen Täuschung
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Aktenzeichen:   6 K 5366/07
Verkündet am:
15.04.2009

VERWALTUNGSGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

...
 - Klägeri-
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...

g e g e n

...
- Beklagte -

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Der Kläger unterzog sich im Jahr 2006 der zweiten juristischen Staatsprüfung im dritten Versuch.

In den schriftlichen Arbeiten erzielte er die folgenden Einzelergebnisse:

Klausur Zivilrecht 1: mangelhaft (2 Punkte)
Klausur Zivilrecht 2: mangelhaft (1 Punkt)
Klausur Zivilrecht 3: befriedigend (7 Punkte)
Klausur Zivilrecht 4: mangelhaft (2 Punkte)
Klausur Strafrecht 1 : ausreichend (5 Punkte)
Klausur Strafrecht 2: mangelhaft (2 Punkte)
Klausur Öffentliches Recht 1: ausreichend (5 Punkte)
Klausur Öffentliches Recht 2: ausreichend (4 Punkte)

Am 15.11.2006 fand die mündliche Prüfung des Klägers statt. Nachdem dieser den ihm für die Vorbereitung auf den Aktenvortrag zugewiesenen Tisch im Vorbereitungsraum verlassen hatte, wurde von der Aufsicht, die zwei liegengelassene Stifte in das von dem Kläger auf dem Tisch vergessene Federmäppchen zurücklegen wollte, in dem Mäppchen neben 4 Stiften, einem Textmarker, einer Tablette und Bonbons ein ca. 3,8 x 5 cm großer beidseitig handschriftlich beschrifteter gelber Zettel aufgefunden. Auf der einen Seite des Zettels befinden sich mit Bleistift geschriebene Anmerkungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag einschließlich der einschlägigen Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Auf der anderen Seite sind mit blauer Schrift einzelne Rechtsbehelfe des 8. Buches der ZPO samt einschlägiger Vorschrift aufgeführt sowie mit Bleistift eingeklammert, wem - Gläubiger (Gl.) oder Schuldner (Sch.) - diese zustehen.

In der Mittagspause nach dem ersten Teil des Prüfungsgesprächs wurde der Vorsitzende der Prüfungskommission von dem Sachverhalt unterrichtet und darum gebeten, dem Kläger am Schluss der Prüfung kein Prüfungsergebnis zu verkünden, sondern diesem das Beratungsergebnis hinsichtlich des Prüfungsgesprächs lediglich informatorisch mitzuteilen und das Beratungsergebnis hinsichtlich des Aktenvortrags im Protokoll zu vermerken.

Ausweislich des Prüfungsprotokolls wurde dem Kläger kein Prüfungsergebnis, sondern lediglich die Bewertung des Prüfungsgesprächs mit ausreichend (6 Punkte) mitgeteilt.

Auf dem dazu gehörigen Berechnungsbogen ist das Beratungsergebnis hinsichtlich des Aktenvortrags mit ausreichend (4 Punkte) festgehalten.

Nach Verlassen des Prüfungsraums wurde dem Kläger, der während des gesamten Prüfungstages nicht nach seinem Federmäppchen gefragt hatte, ein Schreiben ausgehändigt, das eine Schilderung des Sachverhalts und die Ankündigung einer gesonderten Anhörung enthielt.

Im Anschluss suchte der Kläger Herrn RVG Murmann-Suchan, einen damaligen Mitarbeiter des beklagten Prüfungsamtes, auf. In dem folgenden Gespräch erklärte der Kläger, er wisse, um welchen Zettel es sich handele und was er enthalte, er habe den Zettel als Lernhilfe gefertigt und in das Federmäppchen gelegt, um ihn stets griffbereit zu haben. Er habe in der Vergangenheit erhebliche Probleme gerade mit der Geschäftsführung ohne Auftrag gehabt, inzwischen die dem Zettel zu entnehmenden Probleme aber verinnerlicht. Im Vorfeld des Prüfungstermins habe er vergessen, den Zettel aus dem Federmäppchen zu entfernen, ihn während der Vorbereitungszeit aber weder bemerkt noch benutzt.

Im Rahmen der Anhörung erklärte der Kläger, er habe den Zettel seit langem als Lernhilfe benutzt, ihn zwecks Wiederholung im Mäppchen aufbewahrt und am Vorabend der Prüfung beim „Ausmisten" des Mäppchens den Zettel übersehen,

Mit Bescheid vom 02.01.2007 erklärte das beklagte Prüfungsamt den Aktenvortrag des Klägers für ungenügend (0 Punkte) und die Prüfung mit einem erzielten Punktwert von 3,90 Punkten für nicht bestanden. Der Kläger habe in Gestalt des Zettels ein nicht zugelassenes Hilfsmittel in seinem Besitz gehabt und damit den Tatbestand des ordnungswidrigen Verhaltens nach § 22 Abs. 1 S. 1 JAG NRW erfüllt. Diesem komme ein erhebliches Gewicht zu. Der aufgefundene Zettel sei geeignet, eine erhebliche Hilfestellung bei der Bearbeitung zivilrechtlicher Aufgabenstellungen mit entsprechendem und für einen zivilrechtlichen Aktenvortrag allgemein in Betracht kommendem Inhalt zu bieten. Die systematische Darstellung biete einen generellen zeitlichen Bearbeitungsvorteil, der gerade in der auf eine Stunde beschränkten Vorbereitungszeit für den Aktenvortrag von erheblicher Bedeutung sei. Der Kläger habe den Zettel während der Vorbereitung bewusst und in einer Weise bei sich geführt, die sein Vorhandensein nur schwer entdecken ließ. Ein planmäßig verdecktes Vorhaben liege bei lebensnaher Betrachtung nahe. In Anbetracht dessen erscheine eine Wiederholung des Vortrags nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW weder dem Gewicht der Ordnungswidrigkeit noch zur Wiederherstellung der Chancengleichheit und unter Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen angemessen. Die Rechtsfolge des § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JAG NRW stelle sich auch unter Beachtung des Umstandes, dass die Totalabwertung des Aktenvortrages zwangsläufig dazu führe, dass der Kläger die Prüfung endgültig nicht bestanden habe, als sachgerechte und angemessene Reaktion dar.

Am 24.01.2007 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, mit dem er sich gegen die Bewertung des Aktenvortrags mit ungenügend sowie die Bewertung der Klausuren Zivilrecht 1, Zivilrecht 4 und Öffentliches Recht 1 wandte.

Der Kläger trug vor, das beklagte Prüfungsamt sei für die Abwertung des Aktenvortrags sachlich unzuständig gewesen. Sachlich zuständig für die Entscheidung über die Folgen eines in der mündlichen Prüfung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens sei

nach § 22 Abs. 3 JAG NRW der Prüfungsausschuss. Die Vorbereitungszeit sei Bestandteil der mündlichen Prüfung, das beklagte Amt damit unzuständig. Darüber hinaus sei der aufgefundene Zettel kein nicht zugelassenes Hilfsmittel. Das Gesetz sehe im Bereich der mündlichen Prüfung bereits keine § 53 i. V. m. § 13 Abs. 3 JAG NRW entsprechende Regelung für die Bestimmung zulässiger Hilfsmittel vor. Selbst wenn man diesbezüglich von einem Gestaltungsraum der Behörde ausgehe, sei davon mit dem Merkblatt „Weisungen für den Aktenvortrag" abschließend Gebrauch gemacht worden. Die darin enthaltene Weisung, als Hilfsmittel nur die zur Verfügung gestellten Gesetzessammlungen und Kommentare zu verwenden, erstrecke sich auch nur auf solche und nicht auf alle anderen in den Vorbereitungsraum üblicherweise verbrachten Gegenstände. Der Zettel sei auch nicht als Hilfsmittel i. S. d. § 22 Abs. 1 JAG NRW zu qualifizieren. Er enthalte lediglich Informationen, die unschwer auch den zugelassenen Gesetzessammlungen und Kommentaren zu entnehmen seien. Als Hilfsmittel zur strukturierten Bearbeitung sei er nicht geeignet.

Der Kläger habe den Zettel auch während der Vorbereitungszeit nicht bewusst mit sich geführt. Der Zettel sei als Lern- und Erinnerungshilfe in das Mäppchen gelegt und dort vergessen worden. Dafür spreche bereits der abgenutzte Zustand des Zettels, der ein Indiz dafür sei, dass der Zettel bereits Monate zuvor angefertigt und in das Mäppchen gelegt worden sei. Die Tatsache, dass der Kläger sich während des Prüfungstages nicht nach dem Mäppchen erkundigt habe, lasse keine Vermutung eines Schuldbewusstseins zu, da der Kläger aufgrund der großen Anspannung während der für ihn letzten Prüfungsmöglichkeit andere Sorgen gehabt habe, als nach einem nicht benötigten Utensil zu suchen.

Die Entscheidung sei im Übrigen auch ermessensfehlerhaft. Der bloße Besitz eines unerlaubten Hilfsmittels stelle die geringste vorwerfbare Identität hinsichtlich eines angestrebten Täuschungsverhaltens dar und rechtfertige allenfalls die mildeste Sanktion in Form einer Wiederholungsprüfung. Generalpräventive Überlegungen seien nicht zulässig.

Letztendlich sei im vorliegenden Fall zwingend eine Abweichung vom rechnerischen Gesamtergebnis nach § 56 Abs. 4 i. V. m. § 18 Abs. 4 JAG NRW vorzunehmen.

In einem weiteren Schriftsatz vom 04.06.2007 machte der Kläger zahlreiche Bewertungsfehler im Zusammenhang mit den Klausuren Zivilrecht 1 und 4 sowie Öffentliches Recht 1 geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz des Klägers Bezug genommen.

Nach Einholung von Stellungnahmen der betroffenen Prüfer wies das beklagte Prüfungsamt den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2007, zugestellt am 14.11.2007, zurück. Zur Begründung führte es u. a. aus:

Die Zuständigkeit des Prüfungsamtes ergebe sich aus § 56 Abs. 1 i. V. m. § 22 Abs. 3 2. Hs. JAG NRW. Der die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses begründende § 22 Abs. 3 2. Hs. JAG NRW erfasse nicht den hier vorliegenden Fall, da die Vorbereitung des Vortrages nach dem Wortlaut der §§ 51 Abs.3 und 55 i. V. m. 15 Abs. 4 S. 2 JAG NRW nicht Teil der mündlichen Prüfung sei, die allein aus Aktenvortrag und Prüfungsgespräch bestehe. Gegenstand der Bewertung der Prüfungsleistung Aktenvortrag sei keine in der Vorbereitungszeit anzufertigende Perpetuierung der Bearbeitung, der Vortragsinhalt müsse nicht am Ende der Vorbereitungszeit feststehen

und mit diesem Bearbeitungsinhalt zur Bewertung gestellt werden. Außerdem liege die verfahrensmäßige Abwicklung der Vorbereitung des Aktenvortrags nicht in dem Verantwortungsbereich und Gestaltungsspielraum des Prüfungsausschusses, sondern in dem des insoweit sachnäheren Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes als der das Prüfungsverfahren im Allgemeinen organisierenden Behörde. Aus den „Weisungen für den Aktenvortrag" lasse sich aufgrund der Verwendung des Wortes „nur" entnehmen, dass andere als die zur Verfügung gestellten Hilfsmittel nicht erlaubt seien. Der Besitzvorsatz des Klägers sei durch den tatsächlichen Besitz des Hilfsmittels indiziert. Diese Indizwirkung habe der Kläger nicht widerlegt. Er müsse aufgrund des übersichtlichen Inhalts des Mäppchens den Zettel auch während der Vorbereitung des Aktenvortrags bei der Entnahme von Stiften wahrgenommen haben, so dass er den Zettel während der Vorbereitungszeit wissentlich und willentlich besessen habe. § 18 Abs. 4 JAG NRW sei bereits nach seinem Wortlaut nicht anwendbar, da die begehrte Abweichung vom rechnerischen Gesamtergebnis auf das Bestehen der Prüfung Einfluss habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.

Der Kläger hat am 11.12.2007 Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren vertieft und ergänzt.

Der Kläger beantragt,

das beklagte Prüfungsamt unter Aufhebung seines Bescheides vom 02.01.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2007 zu verpflichten, die Klausuren Z 1, Z 4 und V 1 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bewerten zu lassen, den Aktenvortrag mit 4 Punkten zu bewerten und über das Gesamtergebnis der Prüfung erneut zu entscheiden.

Das beklagte Prüfungsamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es tritt dem Vorbringen des Klägers unter Vertiefung und Ergänzung seines bisherigen Vorbringens entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des beklagten Amtes vom 02.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf erneute Bewertung der Klausuren Z 1, Z 4 und V 1 (I.) noch auf Bewertung des Aktenvortrags mit 4 Punkten (II.) sowie erneute Entscheidung über das Gesamtergebnis der Prüfung (III.) zu.

I. Hinsichtlich der Anfechtung der Bewertung von Prüfungsleistungen ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Art. 12 bzw. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verpflichten die Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,

vgl. Beschlüsse vom 17.4.1991 - 1 BvR 419.81 und 213.83 -, NJW 1991, S. 2005 (2008) sowie - 1 BvR 1529.84 und 138.87 -, NJW 1991, S. 2008 (2009),

der die Verwaltungsgerichte folgen, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei „prüfungsspezifischen" Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemeingültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass auch in juristischen Staatsprüfungen zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im Übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht „wirkungsvolle Hinweise" gibt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4.2.1994 - 22 A 1071/93 - m. w. N.

Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) - notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - (weiter) aufzuklären ist.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

vgl. Beschluss vom 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 421.0, Prüfungswesen, Nr. 385,

alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind,

vgl. auch Urteil vom 16.4.1997 - 6 C 9.95 -, S. 20 des Umdrucks,

gerichtlich voll überprüfbar sind. Um Fachfragen geht es dabei u.a., wenn bei einer Beurteilung juristischer Prüfungsleistungen Methodik sowie Art und Umfang der Darstellung in Bezug auf Lösungsansatz und zur Prüfung gestellte Normen in Rede stehen. Prüfungsspezifische Bewertungen stehen dann in Frage, wenn für die Beurteilung der Vergleich mit Leistungen anderer Prüflinge erforderlich oder jedenfalls zulässig ist.

Gemessen an diesen Voraussetzungen sind die Bewertungen der in Rede stehenden Aufsichtsarbeiten nicht zu beanstanden. Die jeweiligen Prüfer haben im Widerspruchsverfahren detailliert zu den Einwendungen des Klägers Stellung genommen und diese, soweit sie Fachfragen betrafen, in nachvollziehbarer, überzeugender Weise widerlegt. Hinsichtlich der eigentlichen Bewertungsentscheidung haben die Prüfer in ebenfalls fachlich nachvollziehbarer Weise dargelegt, aus welchen Gründen im Einzelnen eine bessere Benotung ihnen nicht gerechtfertigt erschien. Auf diese Stellungnahmen, die das beklagte Amt durch Verweis auf diese im Widerspruchsbescheid zum Inhalt desselben gemacht hat, kann die Kammer gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug nehmen, da der Kläger hierzu im Klageverfahren keine weiteren Ausführungen mehr gemacht hat. Die Kammer hat die Ausführungen des Klägers in den Aufsichtsarbeiten, die Bewertungen der Prüfer und die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers sowie die diesbezüglichen Stellungnahmen der Prüfer im Einzelnen nachvollzogen. Sie hat dabei - genauso wenig wie das beklagte Amt im Widerspruchsbescheid - Rechtsfehler bei der Bewertung feststellen können.

Insbesondere ist die Bewertung der drei Klausuren durch den jeweiligen Zweitkorrektor entgegen der Auffassung des Klägers ordnungsgemäß durchgeführt worden. Gemäß § 54 i. V. m. § 14 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.03.2003 ist jede Aufsichtsarbeit von zwei Prüferinnen oder Prüfern eines Justizprüfungsamtes selbständig zu bewerten.

Auch der Zweitkorrektor muss die Arbeit dabei nach allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen eigenständig und unabhängig beurteilen; dies bedeutet jedoch nicht, dass ihm die in Form von Gutachten und Randbemerkungen bereits vorliegende Bewertung des Vorgutachters nicht zugänglich gemacht werden dürfte.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.1.1995 - 6 C 1.92 -, NVwZ 1995, S. 788 (789); OVG NRW, Urteil vom 23.1.1995 - 22 A 1834/90 -, NWVBl. 1995, S. 225 (227); Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2: Prüfungsrecht, 4. Auflage, Rn. 565, 616.

Kommt der Zweitkorrektor bei seiner Beurteilung zum gleichen Ergebnis wie der Erstkorrektor, so muss er die Begründung des Erstkorrektors auch nicht mit anderen Worten wiederholen, sondern es genügt etwa die kurze Bemerkung „einverstanden". Nur wenn er von dem Votum des Erstgutachters abweicht, muss er deutlich machen, worin die unterschiedliche Bewertung nach seiner Meinung begründet ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.1.1992 - 6 C 3.92 -, NVwZ 1993, S. 677 (679); Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, a. a. O., Rn. 717.

Vorliegend haben sich die Zweitkorrektoren in den in Rede stehenden Klausuren des Klägers der Beurteilung des jeweiligen Erstkorrektors angeschlossen. Eine weitere Begründung ihrer Bewertung ist weder im JAG NRW vorgesehen noch von Verfassungs wegen erforderlich. Der in § 54 i. V. m. § 14 Abs. 1 S. 1 JAG NRW verankerte Anspruch des Klägers auf Bewertung der Klausuren durch zwei Korrektoren ist damit in vollem Umfang erfüllt worden.

II. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Bewertung des Aktenvortrags mit 4 Punkten zu.

Rechtsgrundlage der Entscheidung des Präsidenten des Prüfungsamtes, den Aktenvortrag des Klägers für ungenügend (0 Punkte) zu erklären, ist § 22 Abs. 1 S. 1 Ziffer 2 JAG NRW.

Die Entscheidung des beklagten Amtes ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht sowohl formell (1.) als auch materiell (2.) den Anforderungen des JAG NRW.

1. Die Sanktionsentscheidung ist formell rechtmäßig, insbesondere ist die Zuständigkeit gewahrt worden.

Zuständig zur Ahndung einer während der Vorbereitungszeit auf den Aktenvortrag begangenen Ordnungswidrigkeit ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Prüfungsausschuss, sondern der hier handelnde Präsident des beklagten Amtes. Gemäß § 22 Abs. 3 JAG NRW entscheidet über die Folgen eines in der mündlichen Prüfung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens des Prüflings der Prüfungsausschuss; im Übrigen der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes.

Für die Annahme der Zuständigkeit des Vorsitzenden des beklagten Prüfungsamtes zur Ahndung von in der Vorbereitungszeit auf den Aktenvortrag begangenen Ordnungswidrigkeiten streiten sowohl der Wortlaut als auch der Sinn und Zweck der Regelung.

Laut § 22 Abs. 3 JAG NRW entscheidet der Prüfungsausschuss allein über die Folgen eines in der mündlichen Prüfung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens. Die mündliche Prüfung besteht nach § 51 Abs. 3 S. 1 JAG NRW aus einem Aktenvortrag und einem Prüfungsgespräch. Das als ordnungswidrig gewertete Verhalten des Klägers ist indes gerade nicht in einem dieser Bestandteile der mündlichen Prüfung, sondern in der Vorbereitungszeit auf den Aktenvortrag festgestellt worden. Die Vorbereitungszeit ist, wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt, nicht als Teil, sondern als Vorbereitung der mündlichen Prüfung anzusehen. Sie ist kein Teil des Aktenvortrags. Zwar geht sie diesem voraus, ist jedoch kein bewertungsfähiger Bestandteil desselben. Wie das beklagte Amt zu Recht ausführt, ist der Aktenvortrag nicht in dem Maße zwangsläufiges Ergebnis der Vorbereitungszeit wie die Aufsichtsarbeit solches der Bearbeitungszeit. Nicht das Ergebnis der Vorbereitungszeit wird bewertet, sondern die eigenständige Leistung des Vortrags, die ihrem Inhalt nach durchaus von dem während der Vorbereitungszeit Erarbeiteten abweichen kann.

Auch die Regelung des § 15 Abs. 1 S. 1 JAG NRW, wonach die mündliche Prüfung vor einem Prüfungsausschuss abgelegt wird, spricht dagegen, die Vorbereitungszeit bereits als Bestandteil der mündlichen Prüfung zu sehen. Die Regelung legt vielmehr nahe, allein die Leistungen, die vor dem Ausschuss, d. h. in Anwesenheit der Prüfungsausschussmitglieder erbracht werden, als Bestandteil der mündlichen Prüfung anzusehen. Vor dem Ausschuss werden jedoch nur Vortrag und Prüfungsgespräch erbracht, nicht die Vorbereitungszeit.

Für die Entscheidungszuständigkeit des Vorsitzenden des Prüfungsamtes spricht ebenfalls der Sinn und Zweck des § 22 Abs. 3 JAG NRW.

§ 22 Abs. 3 JAG NRW stellt auf ein in der mündlichen Prüfung festgestelltes ordnungswidriges Verhalten zur Begründung der Zuständigkeit des Prüfungsausschusses ab. Damit wird der die Ordnungswidrigkeit unmittelbar feststellenden Behörde, die das ordnungswidrige Verhalten unmittelbar wahrnehmen und beurteilen kann und daher aufgrund ihrer Sachnähe am ehesten geeignet ist, über angemessene Sanktionen zu entscheiden, die Kompetenz zur Ahndung eingeräumt. In der Vorbereitungszeit auf den Aktenvortrag, die gänzlich von dem Justizprüfungsamt organisiert und überwacht wird, hat der Prüfungsausschuss keine Möglichkeit der eigenen Wahrnehmung und müsste sich gänzlich auf die Feststellungen des Justizprüfungsamtes verlassen. Damit ist er für diesen Zeitraum nicht als feststellende Behörde anzusehen. Diese Eigenschaft kommt vielmehr dem Justizprüfungsamt zu, das insoweit die für die Vorbereitungszeit sachnähere Behörde und zur Entscheidung nach § 22 JAG NRW berufen ist.

Gegen diese Auslegung des § 22 Abs. 3 JAG NRW spricht nicht, dass laut § 22 Abs. 2 Nr. 2 JAG NRW allein die Prüfungsleistung, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, mit „ungenügend" (0 Punkten) gewertet werden kann. Entgegen der Auffassung des Klägers bedeutet dies nicht, dass die Vorbereitungszeit, die gerade keine Prüfungsleistung ist, auf die sich die Ordnungswidrigkeit beziehen kann, mit 0 Punkten bewertet werden muss. Vielmehr bezieht sich die Ordnungswidrigkeit auf die Prüfungsleistung, die vorbereitet wird, den Aktenvortrag.

2. Die Entscheidung ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden.

Gemäß § 56 Abs. 1 i. V.m. § 22 Abs. 1 S. 1 Ziffer 2 JAG NRW kann als Folge eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, die Prüfungsleistung, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, für „ungenügend" (0 Punkte) erklärt werden.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier gegeben.

Die Handlung des Klägers ist als ordnungswidriges Verhalten in Gestalt des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel einzuordnen.

Der bei dem Kläger aufgefundene Zettel ist als Hilfsmittel i.S. d. Vorschrift anzusehen. Unabhängig davon, ob er lediglich Informationen enthält, die sich auch den zur Verfügung stehenden Informationen und Gesetzessammlungen entnehmen lassen, ist er allein durch die kompakte Art der Darstellung als Gedächtnisstütze und Hilfe anzusehen. Davon geht auch der Kläger selbst aus, wenn er ausführt, er habe den Zettel als Lernhilfe zur Verinnerlichung der Voraussetzungen der GoA und der Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung erstellt. Bei entsprechender Aufgabenstellung hätten die Informationen zumindest eine Zeitersparnis bedeutet, die gerade in der kurzen Vorbereitungszeit einen erheblichen Vorteil darstellt. Die Tatsache, dass der Zettel dem Kläger in der konkreten Situation aufgrund der Aufgabenstellung keinen Vorteil brachte, ist unbeachtlich, da die generelle Geeignetheit genügt.

Vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, a. a. O., 4. A., Rn. 448.

Der Zettel ist auch nicht als Hilfsmittel zugelassen. Die Kompetenz des Justizprüfungsamtes, bestimmte Hilfsmittel zuzulassen, ergibt sich unabhängig von der Anwendbarkeit des § 13 Abs. 3 i. V. m. § 53 Abs. 2 JAG NRW aus dem Gebot der Gleichbehandlung aller Prüflinge, das die Gewährleistung gleicher Prüfungsbedingungen auch hinsichtlich der Benutzung von Hilfsmitteln verlangt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1972 - VII C 17.71 -, juris.

Um die Gleichbehandlung aller Prüflinge sicherzustellen, hat das Justizprüfungsamt in den „Weisungen für den Aktenvortrag" festgelegt, dass „nur die zur Verfügung gestellten Gesetzessammlungen und Kommentare" als Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Bereits aus der Verwendung des Wortes „nur" ist eindeutig zu ersehen, dass Hilfsmittel ausschließlich die zur Verfügung gestellten Werke sein dürfen. Darunter fällt der in Rede stehende Zettel unzweifelhaft nicht. Die von dem Kläger vorgetragene Argumentation, dass damit auch Stifte etc. ausgeschlossen seien, greift nicht durch, da diese Arbeitsmittel und keine Hilfsmittel darstellen.

Auch die subjektiven Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 S. 1 JAG NRW sind gegeben.

Der Kläger handelte vorsätzlich, er führte den in Rede stehenden Zettel bewusst in der Prüfung mit.

Wie sich aus § 22 Abs. 1 S. 1 JAG NRW ergibt, können die Sanktionen des § 22 Abs.1 S. 1 Nr. 1-3 JAG NRW als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens ausgesprochen werden. Ordnungswidriges Verhalten aber setzt Vorsatz voraus.

Vgl. Rehborn/Schulz/Tettinger, Die Juristenausbildung in Nordrhein-Westfalen, 7. A., § 17 Rn. 4.

Ein auf Täuschung gerichteter bedingter Vorsatz ist dabei nicht erforderlich. Demgegenüber liegt der bloße Besitz eines unzulässigen Hilfsmittels noch im Vorfeld eines Täuschungsversuchs, vgl. Rehborn/Schulz/Tettinger, a. a. O., § 17 Rn. 3, und ist von diesem zu unterscheiden.

Für ein vorsätzliches Handeln des Klägers spricht hier der Beweis des ersten Anscheins.

Der Anscheinsbeweis greift bei typischen Geschehensabläufen, d. h. einem feststehenden Sachverhalt ein, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Geschehensablauf hinweist.

Vgl. Heinrichs, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. A., vor § 249 Rn. 163.

Ein derartiger typischer Geschehensablauf liegt hier vor. Führt ein Prüfling ein nicht zugelassenes Hilfsmittel in der Prüfung mit sich, so wird der Besitzvorsatz bereits durch den Besitz des nicht zugelassenen Hilfsmittels indiziert.

Vgl. Rehborn/Schulz/Tettinger, a. a. O., § 17 Rn. 4.

Es ist jedem Prüfling bekannt, dass das Auffinden eines unzulässigen Hilfsmittels in der Prüfung zu Sanktionen führen kann. Er wird sich daher um Beseitigung aller unzulässigen Hilfsmittel aus den in der Prüfung zu benutzenden Gegenständen bemühen. Befindet sich dennoch ein unzulässiges Hilfsmittel in seinem Besitz, so ist von einem bewussten Mitführen auszugehen.

Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 30.01.2007 - Au 3 K 06.1306 -, zitiert nach juris.

Dies gilt in vorliegendem Fall umso mehr, als sich der Zettel zugriffsbereit und unübersehbar in einem übersichtlichen Federmäppchen befand, das in ständigem Gebrauch des Klägers war.

Den Beweis des ersten Anscheins hat der Kläger auch nicht entkräftet.

Liegen Tatsachen vor, die den Beweis des ersten Anscheins begründen, so obliegt es dem Kläger, Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt und derart den Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern.

Vgl. Heinrichs, in: Palandt, a. a. O., vor § 249, Rn. 164.

Tatsachen, die geeignet sind, die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs zu begründen, hat der Kläger nicht dargetan.

Es mag so sein, dass er den Zettel schon Monate vor der Prüfung als Lernmittel erstellt und in der Folgezeit im Mäppchen aufbewahrt hat, seine Einlassung, er habe ihn in dem Mäppchen vergessen und beim „Ausmisten" des Mäppchens am Vorabend übersehen, vermag einen den Anscheinsbeweis entkräftenden atypischen Geschehensablauf jedoch nicht zu belegen.

Es ist wenig glaubhaft, dass der Kläger den nach seinen eigenen Aussagen von ihm seit Monaten ständig als Lernhilfe benutzten, somit im Bewusstsein präsenten und in seinem Mäppchen aufbewahrten auffällig gelben Zettel beim Aufräumen des Mäppchens am Vorabend der Prüfung übersehen haben will. Dies erscheint insbesondere deshalb unglaubhaft, weil das Mäppchen ansonsten nur 4 Stifte, einen Textmarker, eine Tablette und Bonbons enthielt. Angesichts dieses übersichtlichen Inhalts hätte der Zettel dem Kläger bereits beim Aufräumen des Mäppchens, spätestens aber bei Entnahme der Stifte am Prüfungstag im Rahmen der Vorbereitung auf den Vortrag auffallen müssen. Dafür spricht auch, dass die Aufsicht den Zettel bereits bei Öffnen des Mäppchens, um die auf dem Tisch liegenden Stifte hineinzulegen, entdeckte. Es ist daher auszuschließen, dass der Kläger, der das Mäppchen in ständigem Gebrauch hatte und ihm mehrere Stifte entnahm, den Zettel übersehen hat. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Zettel bewusst von dem Kläger mitgeführt wurde, um diesen als Unterstützung zur Verfügung zu haben.

Sind somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Abs. 1 S. 1 JAG NRW gegeben, so lag es im Ermessen des Vorsitzenden des Prüfungsamtes, das Verhalten des Klägers zu sanktionieren. Von diesem Ermessen hat der Vorsitzende des Prüfungsamtes in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht (§ 114 S. 1 VwGO).

Er hat in seinen Bescheiden ausführlich dargelegt und begründet, warum er in der Handlung des Klägers ein ordnungswidriges Verhalten von erheblichem Gewicht sieht, das die Sanktion des § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JAG NRW rechtfertigt, sowie alle denkbaren und von dem Kläger vorgetragenen Erwägungen in seine Entscheidung einbezogen. Insbesondere wurde die persönliche Situation des Klägers und die Tatsache, dass für ihn die verhängte Sanktion letztendlich zu einem endgültigen Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung führt, gewürdigt sowie die mildere Sanktion der Anordnung einer Wiederholungsprüfung erwogen.

Anhaltspunkte für eine Ermessensüberschreitung bei der Einstufung der Handlung des Klägers durch das beklagte Amt als eine Ordnungswidrigkeit von erheblichem Gewicht, die eine Sanktion nach § 22 Abs.1 S. 1 Nr. 2 JAG NRW rechtfertigt, sind nicht gegeben. Die von dem Kläger vorgenommene Abstufung dergestalt, dass der Besitz eines unerlaubten Hilfsmittels lediglich mit der mildesten Sanktion der Wiederholung der Prüfungsleistung gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 1. Alt. JAG NRW geahndet werden kann, ist in der Vorschrift nicht vorgegeben. Die Vorschrift ist nicht in dem von dem Kläger angenommenen Sinne schematisch angelegt. Vielmehr kann jede Sanktion für jede der drei in § 22 Abs. 1 S. 1 JAG NRW beispielhaft aufgeführten Alternativen des Täuschungsversuchs, des Besitzes und der Benutzung unzulässiger Hilfsmittel ausgesprochen werden. Die Entscheidung des beklagten Amtes, eine Ordnungswidrigkeit erheblichen Gewichts anzunehmen, ist insbesondere angesichts des Umfangs und der systematischen Darstellung der auf dem Zettel enthaltenen Informationen nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil zur Begründung der Sanktion zusätzlich generalpräventive Gesichtspunkte herangezogen wurden. Die Gewährleistung der durch ordnungswidriges Verhalten in Frage gestellten Chancengleichheit durch das beklagte Amt rechtfertigt grundsätzlich auch die Berücksichtigung einer durch die Sanktion erzielten Abschreckung anderer.

Vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2: Prüfungsrecht, 4. A., Rn. 459 m. w. N.; VG Köln, Urteil vom 15.12.2005 - 6 K 6285/04 -, NWVBl. 2006, 196.

Die Entscheidung des beklagten Amtes überschreitet auch nicht die Grenzen der Verhältnismäßigkeit. Die Sanktion ist nicht unangemessen. Unter Berücksichtigung der Schwere der begangenen Ordnungswidrigkeit und der Tatsache, dass die verhängte Sanktion noch im mittleren Bereich der Sanktionsmöglichkeiten liegt sowie des erstrebten Abschreckungseffektes, ist die getroffene Maßnahme nicht zu beanstanden.

Die Kammer verkennt dabei - ebenso wenig wie das beklagte Amt - nicht ,dass die danach rechtlich nicht zu beanstandende Sanktionsentscheidung den Kläger im zweiten Wiederholungsversuch und angesichts der knappen Verfehlung der Bestehensgrenze besonders hart trifft. Sie hat deshalb auch das Ergebnis hinterfragt, die konkreten Folgen für den Kläger eingehend in den Blick und u. a. zum Anlass genommen, sich vom Vertreter des beklagten Amtes in der mündlichen Verhandlung noch einmal die Sanktionspraxis in Täuschungsfällen im Allgemeinen und die Erwägungen im konkreten Fall im Einzelnen schildern zu lassen, auch um auszuloten, ob eine mildere Sanktion in Betracht gezogen werden könnte. Nach diesen Erörterungen fügt sich jedoch letztendlich auch zur Überzeugung der Kammer (nur) die gegenüber dem Kläger verhängte Sanktion - und nicht eine mildere Sanktion - in die Verwaltungspraxis des Beklagten ein, deren gleichmäßige Handhabung im vorliegenden Zusammenhang insbesondere auch für künftige Fälle besonders hohe Bedeutung hat.

III. Ein Anspruch des Klägers auf erneute Entscheidung über das Gesamtergebnis der Prüfung ist aufgrund der nicht zu beanstandenden Bewertung seiner Prüfungsleistungen nicht gegeben. Insbesondere besteht bereits dem Wortlaut der Vorschrift nach kein Anspruch auf Abweichung von dem rechnerisch ermittelten Wert der Gesamtnote gemäß § 56 Abs. 4 i. V. m. § 18 Abs. 4 JAG NRW. Danach ist eine Abweichung um bis zu einem Punkt allein dann zulässig, wenn sie auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hätte. Hier wäre ein solcher Einfluss gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung (§ 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO) sind nicht gegeben.

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