Verwaltungsgericht
Düsseldorf Querulanz
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Aktenzeichen: 26 K 4946/15
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Verkündet am:
07.08.2015
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Leitsatz
Ein Kläger, der eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahen aus
jeweils belanglosen Anlässen betreibt und deren Abschluss
durch eine Vielzahl von willkürlich gestellten
Befangenheitsanträgen, Anhörungsrügen und
Beschwerden zu verhindern trachtet, kann ohne Einholung eines
Sachverständigengutachtens vom Gericht als
prozessunfähig angesehen werden.
VERWALTUNGSGERICHT
DÜSSELDORF
IM
NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In
dem
Rechtsstreit
...
-
Kläger -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
g e
g e n
...
- Beklagte
-
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ..
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn
nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Mutter des Klägers befand sich in der Zeit vom 21. Oktober
2012 bis 21. Dezember 2012 zur Behandlung im M. - Klinikum E. . In der
hierüber gefertigten Verlaufsdokumentation ist für
einzelne Tage vermerkt, dass der Kläger für seine
Mutter bestimmtes Essen zu sich genommen hat.
Am 6. Februar 2013 hat der Kläger beim Sozialgericht
Köln Klage erhoben, mit der er -soweit ersichtlich-
Löschung der einen Lebensmitteldiebstahl betreffenden Daten,
hilfsweise deren Sperrrung begehrt.
Mit Beschluss vom 15. Juli 2013 verwies sodann das Sozialgericht
Düsseldorf nach Anhörung der Beteiligten den
Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, wogegen der
Kläger am 22. Juli 2013 Beschwerde einlegte und den
entscheidenden Richter wegen "Irreführung" ablehnte. - Das
Befangenheitsgesuch wurde durch Beschluss des Sozialgerichts
Köln vom 1. Oktober 2013 zurückgewiesen. Gegen diesen
Beschluss legte der Kläger am 10. Oktober 2013 Beschwerde ein
und lehnte zugleich den den Beschluss verfassenden Richter "wegen der
Beschlussmängel" ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des
Klägers wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit
Beschluss vom 28. April 2014 zurück. Die gegen diesen
Beschluss mit der Begründung, es liege eine " formelhafte
Scheinbegründung" vor, erhobene Gehörsrüge
des Klägers verwarf das Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 25. Juni 2014 als
unzulässig.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Köln vom 15. Juli 2013 betreffend die
Verweisung des Rechtsstreites an das Verwaltungsgericht
Düsseldorf wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
mit Beschluss vom 16. September 2014 zurück. Gegen diesen am
12. November 2014 zugestellten Beschluss erhob der Kläger noch
an diesem Tage Gehörsrüge und lehnte die
entscheidenden Richter als befangen ab, weil eine verbotene formelhafte
Scheinbegründung vorliege. In der Folgezeit rügte der
Kläger sodann die Qualität der zu den
Befangenheitsgesuchen abgegebenen dienstlichen Stellungnahmen der
betroffenen Richter, verlangte eine Tatbestandsberichtigung (soweit
ersichtlich betreffend den Beschluss des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2014) und rügte die
Dauer des Verfahrens unter Hinweis auf dessen Eilbedürftigkeit.
Mit Beschlüssen jeweils vom 20. April 2015 wies das
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Befangenheitsgesuche des
Klägers vom 12. November 2014 zurück. - Gegen diese
Beschlüsse erhob der Kläger sodann am 5. Mai 2015
Gehörsrüge und lehnte die die Beschlüsse
verfassenden Richter wegen "Tatbestandsverfälschung" als
befangen ab. - Die Anhörungsrüge verwarf das
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 18. Mai 2015
als unzulässig, woraufhin der Kläger am 3. Juni 2015
Gegenvorstellung mit der Begründung erhob, es liege eine
"verbotene Überraschung" vor.
Mit Beschluss vom 12. Juni 2015 verwarf schließlich das
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen noch die
Anhörungsrüge des Klägers gegen den
Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16.
September 2014, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen die
Verweisung des Rechtsstreites an das Verwaltungsgericht
Düsseldorf zurückgewiesen worden war.
Am 15. Juli 2015 ist das Verfahren sodann aufgrund der erfolgten
Verweisung beim Verwaltungsgericht Düsseldorf
anhängig geworden. Mit Beschluss der Kammer vom 20. Juli 2015
ist der Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter
übertragen worden und es wurde Termin zur mündlichen
Verhandlung bestimmt. Auf den sodann am 28. Juli 2015 gestellten
Befangenheitsantrag gegen den Einzelrichter wurde dem Kläger
unter dem 28. Juli 2015 mitgeteilt, dass über diesen keine
Entscheidung ergehen werde, da der Antrag querulatorischer Natur und
damit unbeachtlich sei.
Zum Termin zur mündlichen Verhandlung ist der
ordnungsgemäß geladene Kläger -wie auch zu
allen in der Vergangenheit in von ihm eingeleiteten Verfahren
anberaumten Terminen- nicht erschienen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die
Angaben in der den Klinikaufenthalt der Mutter des Klägers
betreffenden Verlaufsdokumentation zutreffend und darüber
hinaus auch nicht ehrabschneidend seien.
Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des
Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
ergänzend Bezug genommen.
Gründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers verhandeln
und entscheiden, da der Kläger mit der Ladung darauf
hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist bereits unzulässig, da der Kläger nicht
prozessfähig ist.
Die Kammer hat hierzu in ihrem in dem Verfahren 26 K 4880/07 ergangenen
rechtskräftigen Urteil vom 22. Februar 2008
ausgeführt: "Gerichtlichen Rechtsschutz kann nur begehren, wer
nach § 62 Abs. 1 VwGO fähig zur Vornahme von
Verfahrenshandlungen ist. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sind
grundsätzlich die nach bürgerlichem Recht
Geschäftsfähigen prozessfähig. Die
Prozessfähigkeit fehlt mithin demjenigen, der sich in einem
die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand
krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet,
sofern der Zustand nicht seiner Natur nach ein vorübergehender
ist (§ 104 Nr. 2 BGB). Nach einhelliger Meinung in
Rechtsprechung und Schrifttum gibt es nach § 104 Nr. 2 BGB
eine partielle Geschäftsunfähigkeit und damit
gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch eine
partielle, nur für bestimmte Bereiche zu bejahende
Prozessunfähigkeit, wie z. B. bei krankhafter Querulanz. Eine
solche krankhafte Querulanz liegt bei dem Kläger vor.
Für eine über eine gesteigerte rechthaberische - sich
(noch) im Rahmen der Gesundheit haltende - Verbohrtheit hinausgehende
krankhafte Uneinsichtigkeit und Querulanz des Klägers sprechen
die Vielzahl der von ihm in den zurückliegenden Jahren
angestrengten gerichtlichen Verfahren und die Art und Weise seiner
Prozessführung. Der Kläger hat in der Vergangenheit
eine erhebliche Anzahl von Klagen vor dem Verwaltungsgericht
Düsseldorf erhoben, die als unzulässig abgewiesen
wurden (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 6. Juni
1989, 3 K 1487/86, vom 6. Juli 1999, 3 K 4083/98, vom 28. August 1990,
3 K 109/87 und vom 25. November 2004, 4 K 5310/04). Besondere Vorliebe
bereiten ihm ersichtlich auch Wiederaufnahmen von bereits
rechtskräftig abgelehnten Wiederaufnahmen (Verwaltungsgericht
Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 1999, Aktenzeichen 3 K 4083/98,
und vorliegendes Verfahren). Die Art und Weise seiner
Prozessführung ist ebenfalls querulatorisch. Der
Kläger eröffnet in gerichtlichen Verfahren
fortwährend Nebenstreitigkeiten unterschiedlichster Art, z.B.
durch haltlose Protokoll- und Tatbestandsberichtigungsanträge,
durch unsubstanziierte und kurzfristig eingereichte, jedoch zur vollen
Überzeugung der Kammer "von langer Hand geplante"
Terminsverlegungsanträge sowie durch offensichtlich haltlose
Richterablehnungen (vgl. die diesem Verfahren vorangegangenen Verfahren
und zum Beispiel auch Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 1997, 4 A 4111/96). Auch
das vorliegende Verfahren beginnt er ohne jeden erkennbaren Anlass
wiederum mit einer Richterablehnung.
Diese Verhaltensweisen lassen auf eine geradezu krankhafte
Uneinsichtigkeit des Klägers schließen, verbunden
mit dem ebenfalls krankhaft ausgeprägten Bedürfnis,
sich in Angelegenheiten einzumischen, die ihn im Ansatz nichts angehen
(vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. November
2004, 4 K 5310/04). Die Art und Weise der Prozessführung des
Klägers und die von ihm materiell verfolgten Anliegen, die
überwiegend überhaupt nicht seine sind bzw. von ihm
auch nach Erledigung in nicht nachvollziehbarer Weise weiter verfolgt
werden, belegen evident, dass es ihm nicht um die Sache, sondern um die
Auseinandersetzung an sich geht. Der Kläger führt
Prozesse nicht, um (berechtigte oder unberechtigte) Anliegen zu
verwirklichen, sondern allein und ausschließlich um ihrer
selbst Willen. Prozesse sind für ihn nicht notwendiges
Übel, um ein dahinter stehendes wirtschaftliches oder ideelles
Interesse zu verwirklichen. Der Kläger führt sie
vielmehr erkennbar allein aus Freude am Prozess und der ihm dadurch
eröffneten Möglichkeit zur Selbstdarstellung. Ursache
dessen ist zur vollen Überzeugung der Kammer eine krankhafte
Störung von solchem Gewicht und von solcher Dauerhaftigkeit,
die eine mindestens bedingte Prozessunfähigkeit zur Folge
hat." - In dem weiteren Urteil VG Düsseldorf 26 K 3278/13 vom
17. Mai 2013 ist sodann ausgeführt: "Diese
Ausführungen beanspruchen auch vorliegend Geltung, obwohl der
Kläger im Kern das Besuchsrecht bei seiner Mutter im
Seniorenheim thematisiert und damit einen Fragenkreis, der ihn selbst
betrifft. Denn an der Art und Weise seiner Prozessführung, die
u. a. durch die Übersendung einer Vielzahl von
Schriftsätzen mit oft kaum leserlichem Text und nur schwer und
manchmal auch gänzlich nicht erschließbarem Inhalt
gekennzeichnet ist, hat sich bis heute nichts geändert. Dies
gilt auch für seinen ausgeprägten Hang zu
Richterablehnungen, für die es ihm schon ausreicht, dass ihm
missfallende Rechtsansichten geäußert werden. Das
OVG NRW hat den Kläger bereits in seinem vorstehend
erwähnten Urteil vom 29. Oktober 1997 betreffend ein in jenem
Verfahren gegen die Berufsrichter des Senats gerichtetes
Ablehnungsgesuch, das vom Senat als solches von querulatorischer Natur
und deshalb rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich angesehen
wurde, darauf hingewiesen, dass er sich damit wird abfinden
müssen, dass "Richter in richterlicher Unabhängigkeit
nach Recht und Gesetz urteilen und nicht nach dem, was der
Kläger dafür hält." Zu einer solchen
Einsicht ist der Kläger aber weder gegenüber einem
Gericht fähig noch ist er sonst in der Lage, seinen
Vorstellungen entgegenstehenden Anregungen und Weisungen Dritter
gegenüber aufgeschlossen zu sein."
Dass all diese Wertungen auch gegenwärtig noch zutreffen,
macht auch das vorliegende Verfahren mehr als deutlich. Der
Kläger hat es geschafft, das vorliegende Verfahren ungeachtet
der von ihm mehrfach geltend gemachten Eilbedürftigkeit mehr
als zwei Jahre allein mit offensichtlich neben der Sache liegenden
Rügen von Verfahrens- und Rechtsanwendungsfehlern, die er
wiederrum mit unzutreffenden Verweisen auf obergerichtliche
Rechtsprechung angereichert hat, vor einer Entscheidung und damit einem
Abschluss "zu bewahren". Gerichtliche Verfahren haben aber den Zweck,
ernsthaft um Rechtsschutz nachsuchenden Personen eben diesen
Rechtsschutz zukommen zu lassen; keinesfalls dienen sie dazu, einer
krankhaft streitsüchtigen Person einen (verbalen) Kampfplatz
zur Verfügung zu stellen, auf dem diese unter Ausnutzung nach
der Prozessordnung bestehender rechtlicher Möglichkeiten nach
ihrem Gutdünken und zeitlich unbegrenzt Richter/innen nach Art
von Marionetten steuert.
Die auch vorliegend vom Kläger ausgesprochene Ablehnung ist
unbeachtlich und war daher nicht förmlich zu bescheiden, da
dieser aufgrund seiner Prozessunfähigkeit die Klage nicht
wirksam erhoben hat.
Eine Betreuung war für den Kläger nicht zu bestellen,
weil er weder eine Belastung abwehrt -der fragliche Inhalt der
Verlaufsdokumentation ist vom Kläger nicht in Abrede gestellt
worden und enthält im Übrigen auch keine Beschwer im
Sinne einer Rechtsverletzung- noch krankheitsbedingte Hilfe begehrt,
sondern seinen Rechtskreis außerhalb seiner Erkrankung zu
erweitern sucht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die
Entscheidung über die Vollstreckung aus §§
167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Unterschriften