Landgericht Hamburg Az.: 308 O 743/05 |
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Urteil v. 22.02.2006 - |
URTEIL
IM
NAMEN DES VOLKES
....
In
dem einstweiligen Verfügungsverfahren
....
hat das
Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8,
....
für Recht erkannt:
1.
Die einstweilige Verfügung vom 13. Dezember 2005 wird
bestätigt.
2.
Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Der
Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin Unterlassung der
öffentlichen Zugänglichmachung der Abbildung einer
Zeichnung der Comicfigur „P." im Internet.
Die
Comicfigur „P." ist von dem Antragsteller und Zeichner C.
K. im Jahre 1994 entwickelt und in den Folgejahren in verschiedenen
Ausgestaltungen zeichnerisch umgesetzt worden. Das geschah
regelmäßig in der Weise, dass der Antragsteller eine
Idee skizzierte und C. K. diese dann zeichnerisch ausgestaltete und
umsetzte, wofür er von dem Antragsteller vergütet
wurde.
Die
Rechte zur Auswertung sind in mehreren Verträgen dem
Antragsteller allein übertragen worden. Der hier
maßgebliche (als Anlage ASt. 1 vorliegende) Vertrag datiert
vom 03.04.1998 und beinhaltet nach Darstellung des Antragstellers und
einer (als Anlage ASt 2 vorliegenden) eidesstattlichen Versicherung des
C. K. vom 04.08.2004 zufolge die Übertragung
ausschließlicher uneingeschräkter Nutzungsrechte.
Unter
diesen Vertrag fällt auch die darin unter § 1
Nr. 42 aufgelistete Zeichnung „Harvest" .... , im Vertrag
beschrieben als „P.-Rastafigur stehend im Cannabisfeld mit
Mega-Rastariefarbenen Hut in rot-gelbgrünen Farben
mit typischer Knubbelnase und Zickenbart Riesen Ray-Ban Brille in der
rechten Hand eine Schere haltend und im Mund mit einem Megajoint."
Die
Antragsgegnerin betreibt im Internet unter der URL
http://www......de einen Postershop.
Ende
2004 stellte der Antragsteller fest, dass die Antragsgegnerin in
diesem Internetauftritt mit mehreren Abbildungen von P.-Zeichnungen
entsprechende Poster bewarb (Anlage ASt 3). Mit Schreiben vom
04.01.2005 (Anlage ASt 4) mahnten die Prozessbevollmächtigten
des Antragstellers die Antragsgegnerin wegen einer unberechtigten
Nutzung von fünf Motiven ab. Es folgte eine Korrespondenz, im
Rahmen derer die Antragsgegnerin Auskünfte erteilte.
Dann
kam es zu einer erneuten Abmahnung, weil sich die fünf
Motive weiterhin im Internet über die „Bilder"-Suche
der Suchmaschine „Yahoo" aufriefen ließen.
Die
größeren Suchmaschinen bieten neben der
üblichen „Web"-Suche, die üblicherweise auf
der Startseite erscheint, unter anderem auch eine
„Bilder"-Suche an. Während bei der
„Web"-Suche als Linkliste Textauszüge mit dem oder
den gesuchten Worten erscheinen, die auf die jeweilige Website verlinkt
sind, auf der die Worte gefunden wurden, erscheint bei der
„Bilder"-Suche eine Unkliste aus Bildern. Diese Linklisten
werden in automatisierten Vorgängen zusammengestellt und
ständig aktualisiert.
Die
hinter diesem Suchdienst stehende Technik bedient sich
verschiedener Softwareprogramme (so genannte „Crawler"), mit
deren Hilfe Seiten des Internets nach bestimmten Suchbegriffen und
Bilddateien abgesucht werden. Die Programmierung ist so eingerichtet,
dass die Programme selbstständig arbeiten und Textteile als
Links in die „Web"-Suche und Bilddateien als Links in die
„Bildersuche einstellen.
Die
Algorithmen der Suchmaschine sind so eingestellt, dass sie die
gefundenen Bilder in verkleinerter Wiedergabe und mit einer geringeren
Auflösung als die im Netz gefundenen Originalfotos in die
„Bilder"-Suche eingestellt werden. In dieser Form ist das
Bild dann auf einem Server der Suchmaschine gespeichert. Es bleibt
demgemäß auch dann in der „Bilder"-Suche,
wenn das „Original"-Bild auf der verwiesenen Seite entfernt
wird. Solange der Internetauftritt fortbesteht, erfolgt auch eine
Verlinkung dorthin, nur das Bild findet sich dort dann nicht mehr. Der
Inhaber des Internetauftritt hat aber die Möglichkeit, von
sich aus die Entfernung des Bildes aus der „Bilder-Suche der
Suchmaschine zu betreiben. Er muss - mit Hilfe seines Webmasters - eine
bestimmte Datei - robots.txt. - auf die Root-Ebene oder eine
Verzeichnis-Ebene des Website-Servers legen und die Suchmaschine
unterrichten, welche dann die weitere Entfernung veranlasst. Mit Hilfe
dieser Datei kann auch verhindert werden, dass die Suchmaschine
überhaupt Bilder in die „Bilder"-Suche aufnimmt
(vgl. Anlagenkonvolut Ast. 6).
Unter
dem 16.08.2005 lehnte die Antragsgegnerin ihre Einstandspflicht
für die Aufrufbarkeit der Abbildungen der Zeichnungen in der
„Bilder"-Suche bei „Yahoo" zwar ab, gab aber eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die sich auf ein
öffentliches Zugänglichmachen über ihren
Internetauftritts .....de bezog (Bl. 17 d. A.).
Nach
seiner Darstellung am 24.11.2005 stellte der Antragsteller fest,
dass über die „Bilder"-Suche bei der Suchmaschine
„Google" das hier streitgegenständliche P.-Motiv
weiterhin öffentlich zugänglich war (Anlage ASt 6;
Ausdruck vom 24.11.2005) und auf den Internetauftritt der
Antragsgegnerin verlinkte. Die Antragsgegnerin wurde deshalb mit
Schreiben vom 05.12.2005 (Anlage ASt 8) erneut abgemahnt und zur Abgabe
einer Unterlassungsverpflichtungserklärung mit einer
höheren als in der
Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 16.08.2005
versprochenen Vertragsstrafe aufgefordert.
Mit
Schreiben vom 12.12.2005 (Anlage ASt 9) lehnte die Antragsgegnerin
eine Verantwortlichkeit für diese Zugänglichmachung
ab, veranlasste aber die Entfernung der Abbildung in der Bildersuche
bei Google.
Am
13.12.2005 ist auf den Antrag des Antragstellers vom 05.12.2005 im
Beschlusswege eine einstweilige Verfügung gegen die
Antragsgegnerin ergangen, in der dieser bei Vermeidung der
Ordnungsmittel des § 890 ZPO verboten wird, die
streitgegenständliche Abbildung des Comics „ P." zu
nutzen und insbesondere im Internet öffentlich
zugänglich zu machen.
Gegen
diese einstweilige Verfügung wendet sich die
Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch.
Die
Antragsgegnerin trägt vor: Bis zum 01.03.2004 habe
zwischen ihrer Lieferantin der Poster, der Firma R. P., und dem
Antragsteller ein Lizenzvertrag hinsichtlich der
Vervielfältigung und Verbreitung von P.-Motiven bestanden
(Anlage 6). Daher habe auch sie aus abgeleitetem Recht von ihrer
Lieferantin die Poster vertreiben und die Abbildungen zu deren
Bewerbung in ihren Onlineshop stellen dürfen.
Anschließend habe sie die Angebote nebst Abbildungen aus
ihrem Internetauftritt und auch von ihrem Server entfernt.
Aufgrund
ihrer am 16.08.2005 abgegebenen
Unterlassungsverpflichtungserklärung bestehe selbst bei zuvor
widerrechtlicher Nutzung keine für den Unterlassungsanspruch
erforderliche Wiederholungsgefahr mehr. Allein der Betreiber der
Bildersuchmaschine mache die streitige Abbildung seitdem von seinem
Server aus zugänglich. Hierfür hafte sie nicht. Eine
Verantwortlichkeit für sämtliche Bildersuchmaschinen
würde zu einer unüberschaubaren und unangemessenen
Haftung führen.
Im
Übrigen habe sie habe sich nach Erhalt der erneuten
Abmahnung schnellstmöglich um die Löschung aus dem
Datenbestand der Google-Bildersuche bemüht und auch die
Funktion zur Entfernung genutzt (eidesstattliche Versicherung ihres
Geschäftsführers T. W. vom 23.01.2005, Anlage 2).
Im
Übrigen wird die Eilbedürftigkeit bestritten. Dem
Antragsteller dürfte die Rechtsverletzung seit Mitte des
Jahres 2005 bekannt gewesen sein, als die erste
Unterlassungsverpflichtungserklärung verlangt worden ist.
Die
Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom
13.12.2005 aufzuheben und den ihrem Erlass zugrunde liegenden Antrag
zurückzuweisen.
Der
Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung vom
13.12.2005 zu bestätigen.
Der
Antragsteller trägt vor: Die Antragsgegnerin sei zu keinem
Zeitpunkt berechtigt gewesen sei, die P.Zeichnungen mit
Abbildungen im Internet zu bewerben. Auch der Lieferantin der
Antragsgegnerin sei lediglich die Vervielfältigung und
Verbreitung als Hochglanzposter gestattet gewesen, und auch das nur
befristet bis zum 01.03.2004. Im Übrigen habe die
Antragsgegnerin die Abbildungen noch bis Anfang 2005 selbst in ihren
Internetautritt eingestellt gehabt.
Die
von ihm am 24.11.2005 festgestellte Aufrufbarkeit noch eines der
Motive bei der Suchmaschine „Google", die er durch einen
Ausdruck von diesem Tage dokumentiert habe (Anlage ASt 6),
müsse die Antragsgegnerin sich zurechnen lassen, so dass trotz
der zuvor im August 2005 abgegebenen
Unterlassungsverpflichtungserklärung eine Wiederholungsgefahr
bestehe.
Hinsichtlich
des weiteren Sachvortrags wird auf die eingereichten
Schriftsätze und Anlagen sowie auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 22.02.2006 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die
einstweilige Verfügung erweist sich auch nach
Durchführung des Widerspruchsverfahrens als zulässig
und begründet. Es liegt sowohl ein Verfügungsanspruch
(I.) als auch ein Verfügungsgrund (II.) vor.
I.
Dem
Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung
der weiteren unlizenzierten Nutzung der streitgegenständlichen
Comicdarstellung gegen die Antragsgegnerin gemäß
§ 97 Abs. 1 i.V.m. §§ 15, 19 a UrhG zu.
Denn
die durch die frühere Nutzung in dem Internetauftritt
www.(...).de der Antragsgegnerin verursachte Aufrufbarkeit der
streitgegenständlichen Darstellung über die
Google-Bildersuche verletzt den Antragsteller in den ihm zustehenden
Nutzungsrechten und diese Verletzung muss sich die Antragsgegnerin
zurechnen lassen.
1.
Die
Zeichnung "P.- H." genießt nach § 2 Abs. 1 Nr.
4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlichen Schutz. Dies steht zwischen den
Parteien auch nicht im Streit.
2.
Dem
Antragsteller steht die Aktivlegitimation zur Geltendmachung eines
Unterlassungsanspruchs gegen die Antragsgegnerin zu.
Zum
einen sind ihm die ausschließlichen Nutzungsrechte nach
den §§ 15 ff. UrhG an der Zeichnung
übertragen worden, wie unter Bezugnahme auf den Lizenzvertrag
vom 03.04.1998 und die eidesstattliche Versicherung des Miturhebers C.
K. vom 04.08.2004 glaubhaft gemacht und auch von der Antragsgegnerin
nicht in Abrede gestellt worden ist.
Zum
anderen kann der Antragsteller als Miturheber nach § 8
Abs. 1 Satz 3 UrhG Unterlassungsansprüche auch allein geltend
machen.
3.
Die
Antragsgegnerin hat die Nutzungsrechte des Antragstellers an der
Comiczeichnung verletzt, indem sie diese in ihrem Internetauftritt www.
P..de aufrufbar und damit öffentlich zugänglich
gemacht hatte im Sinne des § 19 a UrhG und hierdurch das
Einstellen und Aufrufen der Comicdarstellung in der Google-Bildersuche
erst ermöglichte. Diese durch ihre eigene frühere
Nutzung verursachte Aufrufbarkeit über die Bildersuchmaschine
bei „Google", ebenfalls ein öffentliches
Zugänglichmachen im Sinne des § 19 a UrhG, muss sich
die Antragsgegnerin als widerrechtliche Nutzung zurechnen lassen.
a)
Ein Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen der
Comicdarstellung im Internet zur Bewerbung von Postern mit
entsprechenden Abbildungen war der Antragsgegnerin nicht wirksam
übertragen worden.
Ohne
Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin darauf, das Recht zum
öffentlichen Zugänglichmachen im Internet sei ihr von
ihrer Lieferantin übertragen worden. Denn auch dieser war ein
solches Recht in dem (als Anlage 6 vorgelegten) Lizenzvertrag vom
06.05.2003 nicht vom Antragsteller eingeräumt worden, sondern
nur das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der
Comicdarstellungen in begrenzter Zahl als Hochglanzposter in
verschiedenen Formaten und auf Postkarten, wobei eine
Vervielfältigung auch nur in bestimmten Druckereien erfolgen
durfte. Von einem Recht, die Poster und Postkarten mit Abbildungen der
Motive im Internet bewerben zu dürfen, ist in dem Vertrag
nicht die Rede. Insbesondere lässt sich ein solches nicht
bereits daraus herleiten, dass der Lieferantin die üblichen
Vertriebswege offen stehen sollten.
Auch
durch die Anwendung der Zweckübertragungsregel des
§ 31 Abs. 5 UrhG lässt sich die
Mitübertragung eines solchen Rechts nicht begründen.
Denn der Vertragszweck des Absatzes einer von vornherein begrenzten
Zahl von Postern und Postkarten bedingt nicht notwendigerweise eine
solche Internetbewerbung. Eine solche Möglichkeit der
Bewerbung kann sich zwar absatzfördernd auswirken.
Andererseits kann eine Einstellung einer Abbildung eines Bildwerks ins
Internet mit der Möglichkeit der Ansicht und des
Herunterladens für Jedermann auch erhebliche Nachteile
für den originären Rechtsinhaber mit sich bringen und
zu einer Entwertung der Bilddarstellung durch Überfrachtung
des Marktes führen. Gerade der Umstand der Befristung des
Vertrages zwischen dem Antragsteller und der Lieferantin sowie die
Beschränkung der Stückzahlen sprechen dafür,
dass der Antragsteller gerade das hat vermeiden wollen. Da sich
demzufolge ein gemeinsam verfolgter Zweck des Vertrages, aufgrund
dessen die Bewerbung der Poster und Postkarten mit Motivabbildungen im
Internet notwendigerweise geboten war, nicht zweifelsfrei ergibt, ist
dieses Recht auch nicht mit übertragen worden (Wandtke/Grunert
in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Auflage, § 31 Rn 76
m.w.N.). Demgemäß hätte es einer
ausdrücklichen Rechtseinräumung für die
Internetbewerbung bedurft.
Auf
einen gutgläubigen Erwerb von Rechten kann sich die
Antragsgegnerin gleichfalls nicht mit Erfolg berufen. Dieser scheitert
bereits daran, dass ein Gutglaubenserwerb von Nutzungsrechten nicht
möglich ist (Block in Wandtke/Bullinger, Vor
§§ 31 ff Rn 47 m.w.N.).
Schließlich
kommt hinzu, dass der Lieferantin die
Nutzungsrechte überhaupt nur befristet bis zum 01.03.2004
eingeräumt worden waren, so dass auch die Antragsgegnerin
Anfang 2005, also lange nach Ende der Vertragslaufzeit, nicht mehr zur
Nutzung berechtigt gewesen ist. Dass sie so lange selbst im Internet
nutzte, folgt aus der eidesstattlichen Versicherung ihres
Geschäftsführers.
b)
Die Antragsgegnerin hat für das öffentliche
Zugänglichmachen der Abbildung der
streitgegenständlichen Comicdarstellung in der
„Bilder"-Suche von Google im Rahmen des hier geltend
gemachten Unterlassungsanspruchs nach den Grundsätzen der
Störerhaftung einzustehen.
aa)
Zwar hat die Antragsgegnerin die Abbildung nicht selbst in die
„Bilder"-Suche von Google eingestellt, sondern dass geschah
eigenständig von den Crawlern der Suchmaschine. Für
Urheberrechtsverletzungen und Verletzungen verwandter Schutzrechte ist
die Haftung für Beseitigungs- und
Unterlassungsansprüche aber weit gefasst. Das gilt nicht nur
für Täter oder Teilnehmer einer Tat, sondern nach den
Grundsätzen der Störerhaftung auch für
denjenigen, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in
irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur
Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt. Zur
Eingrenzung dieser Haftung auf Dritte, die nicht selbst die
rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die
Haftung die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren
Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer
in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine
Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2004, 860, 864 -
Störerhaftung des Internetauktionshauses bei
Fremdversteigerungen, m.w. Nachw.; Schricker/Wild, Urheberrecht; 2.
Auflage, § 97 Rn. 38; v.Wolf in Wandtke-Bullinger, §
97 Rn 13ff.).
In
der vorzitierten Entscheidung hat der BGH weiter klargestellt, dass
diese Grundsätze bei der Verletzung von
Immaterialgüterrechten uneingeschränkt gelten.
bb)
Unter Anwendung dieser Grundsätze haftet die
Antragsgegnerin für das öffentliche
Zugänglichmachen der Abbildung der
streitgegenständlichen Comiczeichnung in der
„Bilder"-Suche von Google.
(1)
Das öffentliche Zugänglichmachen der Abbildung
der Zeichnung in der „Bilder"-Suche bei Google war
widerrechtlich, wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob auch der
Betreiber der Suchmaschine dafür haftet. Die Aufrufbarkeit in
der „Bilder"-Suche stellt eine unfreie Nutzung der zu Grunde
liegenden Originalzeichnung dar, die der Rechtseinräumung
bedurft hätte. Dem steht nicht entgegen, dass die Bilder
gegenüber den Originalen stark verkleinert und mit einer viel
gröberen Auflösung zum Abruf bereitgehalten werden.
Denn die Zeichnung ist weiter gut als solche erkennbar und die Schwelle
zur freien Benutzung i.S. von § 24 UrhG wird nicht
annähernd erreicht (LG Hamburg GRUR-RR 2004, 313, 316 -
thumbnails).
(2)
Die widerrechtliche Nutzung der Abbildung der Zeichnung im
Internetauftritt der Antragsgegnerin ist adäquat kausal
dafür, dass diese in die „Bilder"-Suche von Google
übernommen wurde. Für die Bejahung der
Adäquanz genügt es, dass der Verantwortliche eine von
mehreren Ursachen für die Rechtsverletzung gesetzt hat, es sei
denn, es ist nach der Lebenserfahrung unwahrscheinlich, dass gerade
diese Ursache zu der Verletzung geführt hat (vgl. BGH GRUR
1965, 104, 106 -Personalausweise; Schricker/Wild, § 97 Rn.
35). Wird, wie hier, ein Bild als jpg-Datei in einen Internetauftritt
eingestellt, so ist es nach der Lebenserfahrung keinesfalls
unwahrscheinlich, eher sogar wahrscheinlich, dass die Crawler der
Suchmaschinen es finden und in die „Bilder"-Suche einstellen.
(3)
Es kann dahingestellt bleiben, ob schon vorher zumutbare
Prüf- und Handlungspflichten der Antragsgegnerin bestanden
haben. Jedenfalls nachdem sie aufgrund der Abmahnung des Antragstellers
im Januar 2005 und auch durch Mitteilung ihres Lieferanten erfuhr, dass
jedenfalls seit März 2004 keine Nutzungsrechte mehr bestanden,
und sie auch in Betracht ziehen musste, auch vorher kein Recht zum
öffentlichen Zugänglichmachen gehabt zu haben,
hätte Anlass bestanden, neben der Entfernung der Bilder aus
dem eigenen Internetauftritt konkret zu prüfen, ob sich von
ihr eingestellte Bilder in der Bildersuche jedenfalls der
gängigen Suchmaschinen befanden. Das gilt insbesondere vor dem
Hintergrund, dass es, wie hier bei der gewerblichen Bewerbung eines
Posters, regelmäßig gerade darum geht, zur
weitreichenden Bewerbung möglichst viele Zugriffe auf die
eigenen Seiten über Suchmaschinen zu erlangen.
Spätestens seit der Abmahnung wegen der noch aufrufbaren
Abbildungen in der „Bilder"-Suche bei Yahoo hätte
für die Antragsgegnerin weiterer Anlass für eine
Überprüfung auch anderer Suchmaschinen bestanden.
Soweit die Antragsgegnerin einwendet, es sei nicht zumutbar, alle
Suchmaschinen zu überprüfen, bleibt das jedenfalls
vorliegend ohne Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, wo die Grenze
der Zumutbarkeit zu ziehen ist, welche Suchmaschinen zu
überprüfen sind.
Denn
die hier streitgegenständliche Suchmaschine von Google
gilt als die weltweit größte und am meisten genutzte
Suchmaschine und hätte auf jeden Fall in eine
Überprüfung einbezogen werden müssen. Dabei
hätte sie bei gebotener Prüfung auch das jetzt noch
streitgegenständliche Bild gefunden und dessen Entfernung
veranlassen können. Dazu bedarf es keiner unzumutbaren
aufwendigen Suche. Schon bei Eingabe des Suchbegriffs „P." in
der „Bilder"-Suche werden sämtliche Bilder aus dem
Internetauftritt der Antragsgegnerin angezeigt.
cc)
Aus allem folgt die Einstandspflicht der Antragsgegnerin auch
für das öffentliche Zugänglichmachen des
Bildes in der „Bilder"-Suche von Google.
dd)
Die für den Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs.
1 Satz 1 UrhG erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der
widerrechtlichen Nutzung vermutet und die Vermutung hätte nur
durch die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt
werden können (Möhring/Nicolini-Lütje,
a.a.O., § 97 Rdn. 120 ff mit weiteren Nachweisen aus der
Rechtsprechung). Eine solche Erklärung wurde verlangt, aber
nicht abgegeben. Die bereits zuvor unter dem 16.08.2005 abgegebene
Unterlassungsverpflichtungserklärung steht der Annahme der
Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Denn diese Erklärung bezog
sich nur auf ein öffentliches Zugänglichmachen
über die eigene Internetseite, nicht aber auf die dadurch
weiter ausgelöste Haftung für das
öffentliche Zugänglichmachen über die
„BÜder"-Suche in Suchmaschinen; eine solche Haftung
war aus dem Strafverversprechen vielmehr ausdrücklich
ausgenommen worden.
II.
Der
Verfügungsgrund ist gleichfalls gegeben.
Grundsätzlich musste der Antragsteller die Verletzung und auch
nur die durch die Wiederholungsgefahr bestehende Gefährdung
seiner Schutzrechte nicht hinnehmen und sich auf ein
Erkenntnisverfahren verweisen lassen. Die Annahme einer Dringlichkeit
ist nicht dadurch wieder entfallen, dass der Antragsteller die Sache
selbst nicht dringlich behandelt hat.
Er
hat die Antragsgegnerin zügig nach Kenntniserlangung von
der konkreten streitgegenständlichen Nutzung in der
„Bilder"-Suche bei Google am 24.11.2005 - die er durch den
Computerausdruck von diesem Tag hinreichend dokumentiert hat - unter
dem 05.12.2005 abgemahnt und eine Frist zur Abgabe einer neuen
Unterlassungsverpflichtungserklärung bis zum 12.12.2005
gesetzt (Anlage ASt 8). Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben
ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.12.2005 ab (Anlage ASt 9)
und berief sich auf die bereits abgegebene
Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 16.08.2005 sowie die
diesbezügliche Kenntniserlangung seitens des Antragstellers
Mitte des Jahres 2005.
III.
Die
Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.