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Landgericht Hamburg Az.: 308 O 743/05 Urteil v. 22.02.2006 - 

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

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In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
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hat das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8,
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für Recht erkannt:


1. Die einstweilige Verfügung vom 13. Dezember 2005 wird bestätigt.

2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.


Tatbestand:

Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der Abbildung einer Zeichnung der Comicfigur „P." im Internet.

Die Comicfigur „P." ist von dem Antragsteller und Zeichner C. K. im Jahre 1994 entwickelt und in den Folgejahren in verschiedenen Ausgestaltungen zeichnerisch umgesetzt worden. Das geschah regelmäßig in der Weise, dass der Antragsteller eine Idee skizzierte und C. K. diese dann zeichnerisch ausgestaltete und umsetzte, wofür er von dem Antragsteller vergütet wurde.

Die Rechte zur Auswertung sind in mehreren Verträgen dem Antragsteller allein übertragen worden. Der hier maßgebliche (als Anlage ASt. 1 vorliegende) Vertrag datiert vom 03.04.1998 und beinhaltet nach Darstellung des Antragstellers und einer (als Anlage ASt 2 vorliegenden) eidesstattlichen Versicherung des C. K. vom 04.08.2004 zufolge die Übertragung ausschließlicher uneingeschräkter Nutzungsrechte.

Unter diesen Vertrag fällt auch die darin unter § 1 Nr. 42 aufgelistete Zeichnung „Harvest" .... , im Vertrag beschrieben als „P.-Rastafigur stehend im Cannabisfeld mit Mega-Rastariefarbenen Hut in rot-gelb­grünen Farben mit typischer Knubbelnase und Zickenbart Riesen Ray-Ban Brille in der rechten Hand eine Schere haltend und im Mund mit einem Megajoint."

Die Antragsgegnerin betreibt im Internet unter der URL http://www......de einen Postershop.

Ende 2004 stellte der Antragsteller fest, dass die Antragsgegnerin in diesem Internetauftritt mit mehreren Abbildungen von P.-Zeichnungen entsprechende Poster bewarb (Anlage ASt 3). Mit Schreiben vom 04.01.2005 (Anlage ASt 4) mahnten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers die Antragsgegnerin wegen einer unberechtigten Nutzung von fünf Motiven ab. Es folgte eine Korrespondenz, im Rahmen derer die Antragsgegnerin Auskünfte erteilte.

Dann kam es zu einer erneuten Abmahnung, weil sich die fünf Motive weiterhin im Internet über die „Bilder"-Suche der Suchmaschine „Yahoo" aufriefen ließen.

Die größeren Suchmaschinen bieten neben der üblichen „Web"-Suche, die üblicherweise auf der Startseite erscheint, unter anderem auch eine „Bilder"-Suche an. Während bei der „Web"-Suche als Linkliste Textauszüge mit dem oder den gesuchten Worten erscheinen, die auf die jeweilige Website verlinkt sind, auf der die Worte gefunden wurden, erscheint bei der „Bilder"-Suche eine Unkliste aus Bildern. Diese Linklisten werden in automatisierten Vorgängen zusammengestellt und ständig aktualisiert.

Die hinter diesem Suchdienst stehende Technik bedient sich verschiedener Softwareprogramme (so genannte „Crawler"), mit deren Hilfe Seiten des Internets nach bestimmten Suchbegriffen und Bilddateien abgesucht werden. Die Programmierung ist so eingerichtet, dass die Programme selbstständig arbeiten und Textteile als Links in die „Web"-Suche und Bilddateien als Links in die „Bildersuche einstellen.

Die Algorithmen der Suchmaschine sind so eingestellt, dass sie die gefundenen Bilder in verkleinerter Wiedergabe und mit einer geringeren Auflösung als die im Netz gefundenen Originalfotos in die „Bilder"-Suche eingestellt werden. In dieser Form ist das Bild dann auf einem Server der Suchmaschine gespeichert. Es bleibt demgemäß auch dann in der „Bilder"-Suche, wenn das „Original"-Bild auf der verwiesenen Seite entfernt wird. Solange der Internetauftritt fortbesteht, erfolgt auch eine Verlinkung dorthin, nur das Bild findet sich dort dann nicht mehr. Der Inhaber des Internetauftritt hat aber die Möglichkeit, von sich aus die Entfernung des Bildes aus der „Bilder-Suche der Suchmaschine zu betreiben. Er muss - mit Hilfe seines Webmasters - eine bestimmte Datei - robots.txt. - auf die Root-Ebene oder eine Verzeichnis-Ebene des Website-Servers legen und die Suchmaschine unterrichten, welche dann die weitere Entfernung veranlasst. Mit Hilfe dieser Datei kann auch verhindert werden, dass die Suchmaschine überhaupt Bilder in die „Bilder"-Suche aufnimmt (vgl. Anlagenkonvolut Ast. 6).

Unter dem 16.08.2005 lehnte die Antragsgegnerin ihre Einstandspflicht für die Aufrufbarkeit der Abbildungen der Zeichnungen in der „Bilder"-Suche bei „Yahoo" zwar ab, gab aber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die sich auf ein öffentliches Zugänglichmachen über ihren Internetauftritts .....de bezog (Bl. 17 d. A.).

Nach seiner Darstellung am 24.11.2005 stellte der Antragsteller fest, dass über die „Bilder"-Suche bei der Suchmaschine „Google" das hier streitgegenständliche P.-Motiv weiterhin öffentlich zugänglich war (Anlage ASt 6; Ausdruck vom 24.11.2005) und auf den Internetauftritt der Antragsgegnerin verlinkte. Die Antragsgegnerin wurde deshalb mit Schreiben vom 05.12.2005 (Anlage ASt 8) erneut abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung mit einer höheren als in der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 16.08.2005 versprochenen Vertragsstrafe aufgefordert.

Mit Schreiben vom 12.12.2005 (Anlage ASt 9) lehnte die Antragsgegnerin eine Verantwortlichkeit für diese Zugänglichmachung ab, veranlasste aber die Entfernung der Abbildung in der Bildersuche bei Google.

Am 13.12.2005 ist auf den Antrag des Antragstellers vom 05.12.2005 im Beschlusswege eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin ergangen, in der dieser bei Vermeidung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO verboten wird, die streitgegenständliche Abbildung des Comics „ P." zu nutzen und insbesondere im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

Gegen diese einstweilige Verfügung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch.

Die Antragsgegnerin trägt vor: Bis zum 01.03.2004 habe zwischen ihrer Lieferantin der Poster, der Firma R. P., und dem Antragsteller ein Lizenzvertrag hinsichtlich der Vervielfältigung und Verbreitung von P.-Motiven bestanden (Anlage 6). Daher habe auch sie aus abgeleitetem Recht von ihrer Lieferantin die Poster vertreiben und die Abbildungen zu deren Bewerbung in ihren Onlineshop stellen dürfen. Anschließend habe sie die Angebote nebst Abbildungen aus ihrem Internetauftritt und auch von ihrem Server entfernt.

Aufgrund ihrer am 16.08.2005 abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung bestehe selbst bei zuvor widerrechtlicher Nutzung keine für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr mehr. Allein der Betreiber der Bildersuchmaschine mache die streitige Abbildung seitdem von seinem Server aus zugänglich. Hierfür hafte sie nicht. Eine Verantwortlichkeit für sämtliche Bildersuchmaschinen würde zu einer unüberschaubaren und unangemessenen Haftung führen.

Im Übrigen habe sie habe sich nach Erhalt der erneuten Abmahnung schnellstmöglich um die Löschung aus dem Datenbestand der Google-Bildersuche bemüht und auch die Funktion zur Entfernung genutzt (eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers T. W. vom 23.01.2005, Anlage 2).

Im Übrigen wird die Eilbedürftigkeit bestritten. Dem Antragsteller dürfte die Rechtsverletzung seit Mitte des Jahres 2005 bekannt gewesen sein, als die erste Unterlassungsverpflichtungserklärung verlangt worden ist.

Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 13.12.2005 aufzuheben und den ihrem Erlass zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung vom 13.12.2005 zu bestätigen.

Der Antragsteller trägt vor: Die Antragsgegnerin sei zu keinem Zeitpunkt berechtigt gewesen sei, die P.­Zeichnungen mit Abbildungen im Internet zu bewerben. Auch der Lieferantin der Antragsgegnerin sei lediglich die Vervielfältigung und Verbreitung als Hochglanzposter gestattet gewesen, und auch das nur befristet bis zum 01.03.2004. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin die Abbildungen noch bis Anfang 2005 selbst in ihren Internetautritt eingestellt gehabt.

Die von ihm am 24.11.2005 festgestellte Aufrufbarkeit noch eines der Motive bei der Suchmaschine „Google", die er durch einen Ausdruck von diesem Tage dokumentiert habe (Anlage ASt 6), müsse die Antragsgegnerin sich zurechnen lassen, so dass trotz der zuvor im August 2005 abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung eine Wiederholungsgefahr bestehe.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2006 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung erweist sich auch nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens als zulässig und begründet. Es liegt sowohl ein Verfügungsanspruch (I.) als auch ein Verfügungsgrund (II.) vor.

I.

Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der weiteren unlizenzierten Nutzung der streitgegenständlichen Comicdarstellung gegen die Antragsgegnerin gemäß § 97 Abs. 1 i.V.m. §§ 15, 19 a UrhG zu.

Denn die durch die frühere Nutzung in dem Internetauftritt www.(...).de der Antragsgegnerin verursachte Aufrufbarkeit der streitgegenständlichen Darstellung über die Google-Bildersuche verletzt den Antragsteller in den ihm zustehenden Nutzungsrechten und diese Verletzung muss sich die Antragsgegnerin zurechnen lassen.

1.

Die Zeichnung "P.- H." genießt nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlichen Schutz. Dies steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit.

2.

Dem Antragsteller steht die Aktivlegitimation zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gegen die Antragsgegnerin zu.

Zum einen sind ihm die ausschließlichen Nutzungsrechte nach den §§ 15 ff. UrhG an der Zeichnung übertragen worden, wie unter Bezugnahme auf den Lizenzvertrag vom 03.04.1998 und die eidesstattliche Versicherung des Miturhebers C. K. vom 04.08.2004 glaubhaft gemacht und auch von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt worden ist.

Zum anderen kann der Antragsteller als Miturheber nach § 8 Abs. 1 Satz 3 UrhG Unterlassungsansprüche auch allein geltend machen.

3.

Die Antragsgegnerin hat die Nutzungsrechte des Antragstellers an der Comiczeichnung verletzt, indem sie diese in ihrem Internetauftritt www. P..de aufrufbar und damit öffentlich zugänglich gemacht hatte im Sinne des § 19 a UrhG und hierdurch das Einstellen und Aufrufen der Comicdarstellung in der Google-Bildersuche erst ermöglichte. Diese durch ihre eigene frühere Nutzung verursachte Aufrufbarkeit über die Bildersuchmaschine bei „Google", ebenfalls ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19 a UrhG, muss sich die Antragsgegnerin als widerrechtliche Nutzung zurechnen lassen.

a) Ein Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen der Comicdarstellung im Internet zur Bewerbung von Postern mit entsprechenden Abbildungen war der Antragsgegnerin nicht wirksam übertragen worden.

Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin darauf, das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen im Internet sei ihr von ihrer Lieferantin übertragen worden. Denn auch dieser war ein solches Recht in dem (als Anlage 6 vorgelegten) Lizenzvertrag vom 06.05.2003 nicht vom Antragsteller eingeräumt worden, sondern nur das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Comicdarstellungen in begrenzter Zahl als Hochglanzposter in verschiedenen Formaten und auf Postkarten, wobei eine Vervielfältigung auch nur in bestimmten Druckereien erfolgen durfte. Von einem Recht, die Poster und Postkarten mit Abbildungen der Motive im Internet bewerben zu dürfen, ist in dem Vertrag nicht die Rede. Insbesondere lässt sich ein solches nicht bereits daraus herleiten, dass der Lieferantin die üblichen Vertriebswege offen stehen sollten.

Auch durch die Anwendung der Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG lässt sich die Mitübertragung eines solchen Rechts nicht begründen. Denn der Vertragszweck des Absatzes einer von vornherein begrenzten Zahl von Postern und Postkarten bedingt nicht notwendigerweise eine solche Internetbewerbung. Eine solche Möglichkeit der Bewerbung kann sich zwar absatzfördernd auswirken. Andererseits kann eine Einstellung einer Abbildung eines Bildwerks ins Internet mit der Möglichkeit der Ansicht und des Herunterladens für Jedermann auch erhebliche Nachteile für den originären Rechtsinhaber mit sich bringen und zu einer Entwertung der Bilddarstellung durch Überfrachtung des Marktes führen. Gerade der Umstand der Befristung des Vertrages zwischen dem Antragsteller und der Lieferantin sowie die Beschränkung der Stückzahlen sprechen dafür, dass der Antragsteller gerade das hat vermeiden wollen. Da sich demzufolge ein gemeinsam verfolgter Zweck des Vertrages, aufgrund dessen die Bewerbung der Poster und Postkarten mit Motivabbildungen im Internet notwendigerweise geboten war, nicht zweifelsfrei ergibt, ist dieses Recht auch nicht mit übertragen worden (Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Auflage, § 31 Rn 76 m.w.N.). Demgemäß hätte es einer ausdrücklichen Rechtseinräumung für die Internetbewerbung bedurft.

Auf einen gutgläubigen Erwerb von Rechten kann sich die Antragsgegnerin gleichfalls nicht mit Erfolg berufen. Dieser scheitert bereits daran, dass ein Gutglaubenserwerb von Nutzungsrechten nicht möglich ist (Block in Wandtke/Bullinger, Vor §§ 31 ff Rn 47 m.w.N.).

Schließlich kommt hinzu, dass der Lieferantin die Nutzungsrechte überhaupt nur befristet bis zum 01.03.2004 eingeräumt worden waren, so dass auch die Antragsgegnerin Anfang 2005, also lange nach Ende der Vertragslaufzeit, nicht mehr zur Nutzung berechtigt gewesen ist. Dass sie so lange selbst im Internet nutzte, folgt aus der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers.

b) Die Antragsgegnerin hat für das öffentliche Zugänglichmachen der Abbildung der streitgegenständlichen Comicdarstellung in der „Bilder"-Suche von Google im Rahmen des hier geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen.

aa) Zwar hat die Antragsgegnerin die Abbildung nicht selbst in die „Bilder"-Suche von Google eingestellt, sondern dass geschah eigenständig von den Crawlern der Suchmaschine. Für Urheberrechtsverletzungen und Verletzungen verwandter Schutzrechte ist die Haftung für Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aber weit gefasst. Das gilt nicht nur für Täter oder Teilnehmer einer Tat, sondern nach den Grundsätzen der Störerhaftung auch für denjenigen, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt. Zur Eingrenzung dieser Haftung auf Dritte, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2004, 860, 864 - Störerhaftung des Internetauktionshauses bei Fremdversteigerungen, m.w. Nachw.; Schricker/Wild, Urheberrecht; 2. Auflage, § 97 Rn. 38; v.Wolf in Wandtke-Bullinger, § 97 Rn 13ff.).

In der vorzitierten Entscheidung hat der BGH weiter klargestellt, dass diese Grundsätze bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten uneingeschränkt gelten.

bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze haftet die Antragsgegnerin für das öffentliche Zugänglichmachen der Abbildung der streitgegenständlichen Comiczeichnung in der „Bilder"-Suche von Google.

(1) Das öffentliche Zugänglichmachen der Abbildung der Zeichnung in der „Bilder"-Suche bei Google war widerrechtlich, wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob auch der Betreiber der Suchmaschine dafür haftet. Die Aufrufbarkeit in der „Bilder"-Suche stellt eine unfreie Nutzung der zu Grunde liegenden Originalzeichnung dar, die der Rechtseinräumung bedurft hätte. Dem steht nicht entgegen, dass die Bilder gegenüber den Originalen stark verkleinert und mit einer viel gröberen Auflösung zum Abruf bereitgehalten werden. Denn die Zeichnung ist weiter gut als solche erkennbar und die Schwelle zur freien Benutzung i.S. von § 24 UrhG wird nicht annähernd erreicht (LG Hamburg GRUR-RR 2004, 313, 316 - thumbnails).

(2) Die widerrechtliche Nutzung der Abbildung der Zeichnung im Internetauftritt der Antragsgegnerin ist adäquat kausal dafür, dass diese in die „Bilder"-Suche von Google übernommen wurde. Für die Bejahung der Adäquanz genügt es, dass der Verantwortliche eine von mehreren Ursachen für die Rechtsverletzung gesetzt hat, es sei denn, es ist nach der Lebenserfahrung unwahrscheinlich, dass gerade diese Ursache zu der Verletzung geführt hat (vgl. BGH GRUR 1965, 104, 106 -Personalausweise; Schricker/Wild, § 97 Rn. 35). Wird, wie hier, ein Bild als jpg-Datei in einen Internetauftritt eingestellt, so ist es nach der Lebenserfahrung keinesfalls unwahrscheinlich, eher sogar wahrscheinlich, dass die Crawler der Suchmaschinen es finden und in die „Bilder"-Suche einstellen.

(3) Es kann dahingestellt bleiben, ob schon vorher zumutbare Prüf- und Handlungspflichten der Antragsgegnerin bestanden haben. Jedenfalls nachdem sie aufgrund der Abmahnung des Antragstellers im Januar 2005 und auch durch Mitteilung ihres Lieferanten erfuhr, dass jedenfalls seit März 2004 keine Nutzungsrechte mehr bestanden, und sie auch in Betracht ziehen musste, auch vorher kein Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen gehabt zu haben, hätte Anlass bestanden, neben der Entfernung der Bilder aus dem eigenen Internetauftritt konkret zu prüfen, ob sich von ihr eingestellte Bilder in der Bildersuche jedenfalls der gängigen Suchmaschinen befanden. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es, wie hier bei der gewerblichen Bewerbung eines Posters, regelmäßig gerade darum geht, zur weitreichenden Bewerbung möglichst viele Zugriffe auf die eigenen Seiten über Suchmaschinen zu erlangen. Spätestens seit der Abmahnung wegen der noch aufrufbaren Abbildungen in der „Bilder"-Suche bei Yahoo hätte für die Antragsgegnerin weiterer Anlass für eine Überprüfung auch anderer Suchmaschinen bestanden. Soweit die Antragsgegnerin einwendet, es sei nicht zumutbar, alle Suchmaschinen zu überprüfen, bleibt das jedenfalls vorliegend ohne Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, wo die Grenze der Zumutbarkeit zu ziehen ist, welche Suchmaschinen zu überprüfen sind.

Denn die hier streitgegenständliche Suchmaschine von Google gilt als die weltweit größte und am meisten genutzte Suchmaschine und hätte auf jeden Fall in eine Überprüfung einbezogen werden müssen. Dabei hätte sie bei gebotener Prüfung auch das jetzt noch streitgegenständliche Bild gefunden und dessen Entfernung veranlassen können. Dazu bedarf es keiner unzumutbaren aufwendigen Suche. Schon bei Eingabe des Suchbegriffs „P." in der „Bilder"-Suche werden sämtliche Bilder aus dem Internetauftritt der Antragsgegnerin angezeigt.

cc) Aus allem folgt die Einstandspflicht der Antragsgegnerin auch für das öffentliche Zugänglichmachen des Bildes in der „Bilder"-Suche von Google.

dd) Die für den Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der widerrechtlichen Nutzung vermutet und die Vermutung hätte nur durch die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden können (Möhring/Nicolini-Lütje, a.a.O., § 97 Rdn. 120 ff mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Eine solche Erklärung wurde verlangt, aber nicht abgegeben. Die bereits zuvor unter dem 16.08.2005 abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung steht der Annahme der Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Denn diese Erklärung bezog sich nur auf ein öffentliches Zugänglichmachen über die eigene Internetseite, nicht aber auf die dadurch weiter ausgelöste Haftung für das öffentliche Zugänglichmachen über die „BÜder"-Suche in Suchmaschinen; eine solche Haftung war aus dem Strafverversprechen vielmehr ausdrücklich ausgenommen worden.

II.

Der Verfügungsgrund ist gleichfalls gegeben. Grundsätzlich musste der Antragsteller die Verletzung und auch nur die durch die Wiederholungsgefahr bestehende Gefährdung seiner Schutzrechte nicht hinnehmen und sich auf ein Erkenntnisverfahren verweisen lassen. Die Annahme einer Dringlichkeit ist nicht dadurch wieder entfallen, dass der Antragsteller die Sache selbst nicht dringlich behandelt hat.

Er hat die Antragsgegnerin zügig nach Kenntniserlangung von der konkreten streitgegenständlichen Nutzung in der „Bilder"-Suche bei Google am 24.11.2005 - die er durch den Computerausdruck von diesem Tag hinreichend dokumentiert hat - unter dem 05.12.2005 abgemahnt und eine Frist zur Abgabe einer neuen Unterlassungsverpflichtungserklärung bis zum 12.12.2005 gesetzt (Anlage ASt 8). Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.12.2005 ab (Anlage ASt 9) und berief sich auf die bereits abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 16.08.2005 sowie die diesbezügliche Kenntniserlangung seitens des Antragstellers Mitte des Jahres 2005.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.