Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Aktenvortrag 2. Staatsexamen Taeuschung Taeuschungshandlung
zurück

Aktenzeichen: 10 A 11083/11
03.02.2012

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil

Im Namen des Volkes

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 16. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheits­leistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abzu­wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewertung ihrer mündlichen Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen sowie die Anordnung, diese Prüfung zu wiederholen.

Die Klägerin, die in der ersten juristischen Staatsprüfung bzw. in deren Wiederholung zur Notenverbesserung einen Notendurchschnitt von 5,75 Punkten bzw. 6,2 Punkten erzielt hatte, fertigte im Oktober 2008 die Aufsichtsarbeiten im zweiten juristischen Staatsexamen mit einem Notendurchschnitt von 4,18 Punkten an. Im vorausgegangenen Vorbereitungsdienst waren ihre Leistungen in der Wahlstation bei dem Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen E. in Luxemburg mit 14 Punkten und in der Arbeitsgemeinschaft des Wahlfachs Steuerrecht mit 8 Punkten bewertet worden.

In der am 12. Mai 2009 in Trier durchgeführten mündlichen Prüfung erreichte die Klägerin im Aktenvortrag des Wahlfachs Steuerrecht 16 Punkte; ihre Wahlfachprüfung wurde mit 7 Punkten bewertet. Derselbe Aktenvortrag war Prüfungsgegenstand einer weiteren Prüfung am gleichen Tage, in welcher der Lebensgefährte der Klägerin beisitzender Prüfer für das Steuerrecht war. Der Rechtsprofessor hatte im Rahmen seiner Erklärung zur Prüfungsbereitschaft angegeben, die Klägerin nicht prüfen zu wollen. Die persönliche Beziehung der Klägerin zu dem Rechtsprofessor war damals weder dem Beklagten noch der Prüfungskommission bekannt. Anschließend wurde der Klägerin ein Zeugnis über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung mit einem Gesamtergebnis von 5,80 Punkten ausgestellt.

In der Folgezeit wurde an das Landesprüfungsamt die Mutmaßung herangetragen, der Klägerin könnte der Aktenvortrag bekannt gewesen sein. Der Beklagte befragte daraufhin die Mitglieder der Prüfungskommission, die übereinstimmend bekundeten, der Vortrag der Klägerin sei herausragend gewesen. Überwiegend gaben sie an, die Klägerin habe sich genau an die Lösungsskizze gehalten. Soweit vorhanden, übersandten sie ihre Prüfungsmitschriften. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte gaben gegenüber dem Landesprüfungsamt an, die Klägerin habe keine Kenntnis vom Inhalt des Aktenvortrags gehabt. Sie habe lediglich in erheblichem Umfang mit ihrem Lebensgefährten das Halten von Aktenvorträgen anhand von Aktenstücken geübt, die vom Landesprüfungsamt zu Übungszwecken freigegeben worden seien. Die Prüfungsakte habe, so die Klägerin, absolute Grundlagen des Einkommensteuerrechts zum Gegenstand gehabt. Überdies sei die Prüfungsreihenfolge relativ eindeutig vorgegeben und die Argumente bereits im Aktenvortrag enthalten gewesen. Nach Aussage des Rechtsprofessors hat dieser den Aktenvortrag bis zur Prüfung in seinem Büro an der Universität verwahrt.

Mit Bescheid vom 16. Juli 2010 hob der Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ergebnismitteilungen die Bewertungen der mündlichen Prüfung insgesamt auf und ordnete die Wiederholung derselben an. Zur Begründung führte er aus, für die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Täuschung streite ein Beweis des ersten Anscheins. Das Ergebnis des Aktenvortrags füge sich nicht in das Leistungsbild der Klägerin ein. Die Mitglieder der Prüfungskommission hätten überwiegend den Eindruck einer auffallend großen Nähe zur Lösungsskizze gewonnen. Zudem habe die Klägerin tatsächlich die Möglichkeit gehabt, den Aktenvortrag bereits im Vorfeld der Prüfung vorzubereiten. Diesen Anscheinsbeweis habe die Klägerin nicht entkräften können.

Mit der hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, die zur Begründung des Anscheinsbeweises herangezogenen Umstände stünden nicht fest und ließen keinen nach der Lebenserfahrung typischen Geschehensablauf erkennen, bei dem sich nur eine einzige Schlussfolgerung, nämlich eine Täuschungshandlung, aufdränge.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2010 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat weiterhin die Ansicht vertreten, der Nachweis einer Täuschung sei geführt.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Täuschungshandlung der Klägerin sei nicht nachgewiesen. Nach dem Ergebnis der Vernehmung des Lebensgefährten der Klägerin stehe fest, dass die Klägerin über den Zeugen keine Kenntnis vom Inhalt des Aktenstücks gehabt habe. Anhaltspunkte für eine anderweitige Kenntnisnahme seien nicht vorhanden. Die übrigen der Entscheidung des Beklagten zugrunde gelegten Umstände seien nicht geeignet, die Annahme einer Täuschungshandlung nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zu tragen. Zwar hätten sich die Mitglieder der Prüfungskommission im Ergebnis übereinstimmend dahingehend eingelassen, dass die Klägerin einen nahezu perfekten Aktenvortrag gehalten habe. Nicht fest stehe aber die tatsächliche Übereinstimmung mit den Lösungshinweisen. Die Diskrepanz zum sonstigen Leistungsbild der Klägerin rechtfertige für sich allein nicht die Annahme, die Klägerin habe das Ergebnis durch eine Täuschungshandlung herbeigeführt, zumal Umstände vorlägen, die das sehr gute Abschneiden der Klägerin ebenfalls erklären könnten.

Der Senat hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Der Beklagte ist weiterhin der Ansicht, eine ernsthafte redliche Ursache für die Leistung der Klägerin komme nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Aussage des Lebensgefährten der Klägerin nicht nachvollziehbar. Die aufgrund ihres sonstigen Leistungsbildes nicht erklärliche, nahezu perfekte Leistung der Klägerin und die Übersendung des Aktenvortrags an ihren Lebensgefährten drängten den Schluss auf eine Manipulation auf. Mehr als fernliegend sei es anzunehmen, der Klägerin sei durch bloßes Lernen unter Anleitung ihres Lebensgefährten und richtiges Sortieren der im Sachverhalt des Aktenvortrags enthaltenen Hinweise ein „Ausreißer“ nach oben gelungen. Zur Vermeidung eines entsprechenden Verdachts der Prüfungskommission liege es auf der Hand, dass die Klägerin einen Vortrag entworfen habe, der gerade nicht haargenau mit der Lösungsskizze übereinstimme.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 16. Februar 2011 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Grundsätze über den Anscheinsbeweis seien zwar grundsätzlich auf den Nachweis einer Täuschungshandlung bei einer mündlichen Prüfungsleistung anzuwenden. Eine Herabsetzung der Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast wegen der mündlichen Form der Prüfung komme aber nicht in Betracht. Defizite in der Dokumentation mündlicher Prüfungsleistungen und sich daraus ergebende Probleme der Rekonstruierbarkeit mündlicher Prüfungsleistungen gingen bei dem Vorwurf einer Täuschungshandlung durch den Prüfling zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Prüfungsbehörde. Nachdem diese aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen einen Zugang der Klägerin zu dem Aufgabentext und dem Lösungsvorschlag über ihren Lebensgefährten nicht habe nachweisen können, bleibe als mögliche Anknüpfungstatsache zunächst die Diskrepanz der Leistung der Klägerin in ihrem Aktenvortrag der mündlichen Prüfung zu ihrem gesamten bisherigen Leistungsbild. Dieser Umstand sei indessen nicht geeignet, einen Anscheinsbeweis zu begründen. „Wiederholte Ausreißer der Klägerin nach oben“ seien feststehende Tatsachen; zudem könne auch ein vom generellen Leistungsbild her schwacher Prüfling sehr gute Einzelleistungen erbringen, wie die Bewertung ihrer Leistungen in der Wahlstation mit 14 Punkten zeige. Sie – die Klägerin – habe dargelegt, wie sie sich auf den Aktenvortrag der mündlichen Prüfung vorbereitet habe und wie aufgrund dieser Vorbereitung eine sehr erfolgreiche Bearbeitung des Aktenvortrags möglich gewesen sei. Alle drei der in der Aufgabenstellung steuerrechtlich zu beurteilenden Begebenheiten hätten die Abgrenzung der Werbungskosten von den Kosten der privaten Lebensführung zum Gegenstand gehabt, ein „Highlight“ des Jahres 2009. Außerdem gehöre der Themenkomplex zu den absoluten Grundlagen des Einkommensteuerrechts. Die von dem Beklagten als weitere Anknüpfungstatsache behauptete auffallend große Nähe der Lösung der Klägerin zu den Lösungshinweisen des Prüfungsamtes habe nicht nachgewiesen werden können, sodass der Beklagte nunmehr nur noch von einem hohen Perfektionsgrad des Vortrags ausgehe.

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den Verwaltungsvorgängen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2010 zu Recht aufgehoben, weil dieser rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO-).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 38 Abs. 1, 11 Abs. 2 Satz 1 der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung – JAPO – für eine Aufhebung der Bewertung der mündlichen Prüfung und die Anordnung der Wiederholung derselben liegen nicht vor. Nach den genannten Vorschriften kann das Gesamtergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung innerhalb von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung entsprechend berichtigt werden oder die Staatsprüfung für nicht bestanden erklärt werden, wenn eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt wird. Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Täuschung liegen vor, wenn der Prüfling (zumindest bedingt vorsätzlich) falschen Aufschluss über seine wahre Leistungsfähigkeit gibt und so unter Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Mitprüflingen erlangt (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rdnr. 223 ff, 228, 231). Folglich hat die Klägerin getäuscht, wenn sie – wie vom Beklagten angenommen - Zugang zu dem geheimen Aktenvortrag sowie der dazugehörigen Lösungsskizze hatte und sich in Kenntnis derselben auf die mündliche Prüfung vorbereitet hat. Die materielle Beweislast für das Vorliegen einer Täuschungshandlung trägt die Prüfungsbehörde (vgl. Niehues, a.a.O., Rdnr. 236).

Hiernach unterliegt der angefochtene Bescheid der Aufhebung, weil die Annahme des Beklagten nicht nachgewiesen ist. Nach dem Ergebnis der in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts durchgeführten Zeugenvernehmung ist nicht bewiesen, dass die Klägerin über ihren Lebensgefährten vor ihrer mündlichen Prüfung Kenntnis vom Inhalt des dem Aktenvortrag zugrunde liegenden Aktenstücks und der Lösungsskizze erlangt hat. Der Zeuge hat vielmehr glaubhaft dargelegt, er wisse um die Vertraulichkeit der Prüfungsunterlagen und behandele diese entsprechend. Da die im Protokoll der mündlichen Verhandlung niedergelegte Aussage des Zeugen nachvollziehbar ist, bedurfte es nicht dessen erneuter Vernehmung, zumal Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit ersichtlich nicht bestehen. Der Zeuge hat bekundet, die Klägerin habe über ihn keine Kenntnis vom Inhalt des Aktenstücks erlangt. Nach Erhalt des Aktenvortrags habe er diesen in einem verschlossenen Sideboard, zu dem nur er selbst und seine Sekretärin Zugang hätten, verwahrt und erst am Freitag vor der mündlichen Prüfung geöffnet. Nach Durchsicht habe er ihn in das verschlossene Sideboard zurückgelegt. Das Wochenende habe er ohne die Klägerin im Schwarzwald verbracht; den Schlüssel zum Sideboard habe er mitgenommen. Er habe zwar telefonischen Kontakt zur Klägerin gehalten, dabei aber nicht über den Inhalt des Aktenvortrags gesprochen. Am Montag, dem Vortrag der mündlichen Prüfung, habe er den Aktenvortrag durchgearbeitet. Ob er die Klägerin abends kurz gesehen habe, wisse er nicht mehr sicher. Dienstags habe er sie zur Prüfung gefahren.

Die Glaubhaftigkeit dieser in sich stimmigen Aussage wird durch die von dem Beklagten im Berufungsverfahren erhobenen Einwände nicht erschüttert. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass es einem Prüfer schwerfallen kann, vertraulich zu behandelnde Prüfungsunterlagen gegenüber einem ihm persönlich nahestehenden Prüfling geheim zu halten. Hieraus kann aber nicht der weitergehende Schluss gezogen werden, ein Prüfer sei (nicht nur im Einzelfall, sondern in der Regel) nicht Willens oder in der Lage, in einem derartigen Konfliktfall die Vertraulichkeit zu wahren. Dieser Schluss lässt sich auch nicht aufgrund des erheblichen Engagements des Zeugen im Rahmen der Prüfungsvorbereitungen und seines offensichtlich großen Interesses an einem guten Abschneiden der Klägerin ziehen; beides ist wegen der persönlichen Beziehung lediglich eine Selbstverständlichkeit. Dabei kann die fortlaufende Bekundung des Zeugen, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass in Rheinland-Pfalz in Parallelprüfungen derselbe Aktenvortrag verwendet werde, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen werden, obwohl die Klägerin aufgrund einer Verständigung aller Prüfungskandidaten untereinander im Vorfeld der Prüfung wusste, dass alle Prüflinge im Steuerrecht am selben Tag geprüft würden. Hieraus lässt sich nicht zwangsläufig der Schluss auf die Verwendung desselben Aktenvortrags in beiden Prüfungen ziehen (und damit erst recht nicht, wie der Beklagte meint, auf die Unmöglichkeit eines unbefangenen Lernens des Zeugen mit der Klägerin). Dass das Prüfungsamt nur einen Aktenvortrag stellt, um Ressourcen zu sparen und eine größtmögliche Gleichbehandlung walten zu lassen, war nicht einmal der erfahrenen Prüfungsvorsitzenden der Parallelprüfung bekannt und musste damit auch dem erstmals in Rheinland-Pfalz prüfenden Zeugen nicht bekannt sein. Dem Zeugen kann hiervon ausgehend nicht ohne weiteres unterstellt werden, er habe dennoch mangels Kenntnis des Erwartungshorizonts in einer rheinland-pfälzischen Wahlfachprüfung nicht davon ablassen können, Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu nehmen, um seine Lebensgefährtin besser unterstützen zu können. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um reine Mutmaßungen handelt, hat der Zeuge im Verwaltungsverfahren angegeben, mit der Klägerin das Halten von Aktenvorträgen anhand von freigegebenen Prüfungsaufgaben geübt zu haben, so dass ihm die rheinland-pfälzischen Erwartungen bekannt gewesen sein dürften. Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen bestehen auch nicht, soweit dieser angibt, den Aktenvortrag erst am Freitag vor der mündlichen Prüfung nach einem Anruf der Vorsitzenden „seiner“ Prüfungskommission geöffnet zu haben. Hintergrund ist die im Verwaltungsverfahren vom Zeugen geschilderte Unsicherheit darüber, was mit dem Umschlag zu tun sei, die sich aufgrund des Telefongesprächs mit der Prüfungsvorsitzenden erledigt habe; der Beklagte meint insoweit, ein solches Maß an Naivität sei dem Zeugen keinesfalls zuzutrauen. Dem folgt der Senat nicht. Naheliegend ist zwar eine Versendung des Aktenvortrags schon mit der Ladung zum Zwecke einer qualifizierten Vorbereitung des Aktenstücks im Vorfeld der Prüfung und nicht nur zur Einsichtnahme in der Prüfungsvorbesprechung. Sicher ausgehen konnte der - wie schon dargelegt - zum ersten Mal in Rheinland-Pfalz prüfende Zeuge davon aber nicht, so dass es zur Vermeidung eines Fehlers im Prüfungsverfahren nachvollziehbar ist, den Aktenvortrag nicht ohne entsprechende Nachfrage zu öffnen. Nachdem die Prüfungsvorsitzende ihn gefragt hatte, ob er den Vortrag schon gelesen habe, bedurfte es keiner Nachfrage und Offenbarung seiner Unsicherheit mehr. Da der Zeuge glaubhaft bekundet hat, ihm sei die Verwendung desselben Aktenvortrags in den Parallelprüfungen nicht bekannt gewesen, bestand für ihn nach dem Anruf der Prüfungsvorsitzenden zudem nicht notwendigerweise Anlass, seine Prüfungsteilnahme abzusagen und den in einem gesondert verschlossenen Umschlag übersandten Aktenvortrag an das Prüfungsamt zurückzuleiten, um (so der Beklagte) „die Gefahr der hier vorliegenden besonderen Situation zu entschärfen“. Die Nachvollziehbarkeit seiner Angaben steht auch nicht aufgrund seiner Aussage „Nach meinem Verständnis sind die Unterlagen des Prüfungsamtes zur aktuellen Prüfung als Übungsobjekt ungeeignet“ in Frage. Hiermit meint der Zeuge ersichtlich, diese dürften mangels Freigabe nicht zu Übungszwecken verwendet werden. Dass dem Zeugen die Notwendigkeit der Freigabe bekannt war, ergibt sich aus seinen Angaben zur Art seiner Prüfungsvorbereitung mit der Klägerin. Hiernach hat er mit der Klägerin das Halten von Aktenvorträgen anhand von freigegebenen Aktenstücken geübt. Entgegen der Ansicht des Beklagten muss die Zeugenaussage daher insoweit nicht weiter hinterfragt werden. Nicht unplausibel ist zudem die Aussage des Zeugen, den Aktenvortrag erst am Tag der mündlichen Prüfung aus dem Büro mitgenommen zu haben. Zum einen nämlich musste der Zeuge nicht bereits während der Vorbereitung der Aktenvorträge durch die Prüflinge anwesend sei, so dass am Morgen noch genügend Zeit verblieb, um kleinere Büroarbeiten zu erledigen; zum anderen erscheint die Aufbewahrung im Büro als „sicherer Ort“ verständlich. Soweit der Beklagte darüber hinaus das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung mit dem Hinweis auf die Angaben der ebenfalls in Trier Steuerrecht lehrenden Kollegin des Zeugen in Zweifel zieht, folgt der Senat der Ansicht des Verwaltungsgerichts, für das Verhalten der Klägerin und des Zeugen gegenüber der Rechtsprofessorin gebe es vielfältige Erklärungsmöglichkeiten. So mag der Zeuge auch aus seiner Sicht unberechtigte Nachfragen seiner Kollegin zu dem offensichtlichen Notensprung im Aktenvortrag gescheut haben oder er wollte in der Tat die genauere Schilderung des Prüfungsablaufs seiner Lebensgefährtin überlassen. Die E-Mail der Klägerin an die Professorin ist in der Tat sehr überschwänglich formuliert, die von dem Beklagten erfolgte Einordnung als Versuch der Zeugenbeeinflussung geht aber über eine bloße Mutmaßung nicht hinaus. Dem Zeugen kann schließlich nicht unterstellt werden, aus Furcht vor disziplinarrechtlichen Konsequenzen die Unwahrheit gesagt zu haben.

Konnte nach alledem der Nachweis einer Kenntnisnahme vom Inhalt des Aktenstücks und der Lösungsskizze über den Lebensgefährten nicht geführt werden und bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, auf welchem anderen Weg die Klägerin Zugang zu der Prüfungsaufgabe erlangt haben könnte - das Verwaltungsgericht weist insoweit zu Recht auf das Fehlen einer persönlichen Beziehung der Klägerin zur Sekretärin des Zeugen hin -, kommt der Beweis des Vorliegens einer Täuschungshandlung allerdings noch durch den Beweis des ersten Anscheins in Betracht. Voraussetzung für den Anscheinsbeweis ist, dass die festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhaltes aufgrund eines nach der Lebenserfahrung typischen Geschehensablaufs auf einer bestimmten (zu beweisenden) Ursache beruhen. Erforderlich und zugleich ausreichend zu dessen Entkräftung ist die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 22. Ergänzungslieferung 2011, § 108, Rdnrn. 66 ff., Kopp/ Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 108, Rn. 18).

Dass die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Täuschungshandlung in einer schriftlichen Prüfung durch den Beweis des ersten Anscheins bewiesen werden können, wenn sich aufgrund der feststehenden Tatsachen bei verständiger Würdigung der Schluss aufdrängt, der Prüfungsteilnehmer habe getäuscht, und ein abweichender Geschehensablauf nicht ernsthaft in Betracht kommt, entspricht der gefestigten Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1984 – 7 B 109/83 – und VG Karlsruhe, Urteil vom 24. März 2010 - 7 K 1873/09 -, beide Entscheidungen bei juris; sowie Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rdnr. 71). So hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung vom 20. Februar 1984 (a.a.O.) die Feststellung mittels Anscheinsbeweises, dass ein Prüfling in einer schriftlichen Prüfung unzulässige Hilfsmittel benutzt hat, gebilligt bei einer in erheblichem Umfang wörtlichen und im Übrigen sinngemäßen Wiedergabe des nur zur Verwendung der Prüfungskommission bestimmten schriftlichen Lösungsmusters. Diese setze - auch ohne Klärung der Frage, auf welchem Wege sich der Prüfling das Lösungsmuster besorgt habe -, typischerweise voraus, dass der Wiedergebende zuvor vom Lösungsmuster Kenntnis erhalten habe.

Die vorgenannten Maßstäbe lassen sich auf den Nachweis einer Täuschungshandlung in einer mündlichen Prüfung übertragen. Bestehen markante Übereinstimmungen der Prüfungsleistung mit der Lösungsskizze, die sich typischerweise nur durch eine Täuschung erklären lassen, kann auch hier der Nachweis der Täuschung mittels Anscheinsbeweises geführt werden. Dabei können Defizite in der Dokumentation mündlicher Prüfungsleistungen und Probleme, dieselben zu rekonstruieren, nicht zu einer Herabsetzung der Anforderungen an den Nachweis führen. Der Anscheinsbeweis legitimiert auch bei mündlichen Prüfungen nicht zu einer Senkung des Beweismaßes, er muss auch hier zu der richterlichen Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung und nicht nur der Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit ihrer Übereinstimmung mit der Wirklichkeit führen (vgl. zum Anscheinsbeweis als Mittel richterlicher Tatsachenwürdigung Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rdnr. 69). Hierauf ist in besonderem Maße ein Augenmerk zu richten, wenn - wie vorliegend - eine Täuschungshandlung in einer berufseröffnenden Prüfung in Rede steht und damit das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes tangiert wird.

Eine Übereinstimmung des Aktenvortrags der Klägerin mit der Lösungsskizze in einem Ausmaß, das sich bei verständiger Würdigung nur bei Kenntnis der Lösungsskizze erreichen lässt, kann indessen nicht festgestellt werden. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung darauf verwiesen, drei der vier Prüfer hätten im Ergebnis den Vortrag der Klägerin als nahezu perfekt und der vierte als nach seiner Erinnerung sehr gut bezeichnet. Ausgehend von diesen seitens der Prüfer geschilderten Eindrücken stehe damit zwar fest, dass die Klägerin einen herausragenden Aktenvortrag gehalten habe. Nicht fest stehe jedoch die tatsächliche Übereinstimmung mit den Lösungshinweisen, da die noch vorhandenen Mitschriften der Prüfer keine vollständige Dokumentation enthielten. Der Senat folgt der Begründung des Verwaltungsgerichts und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 130 b Satz 2 VwGO). Selbst der aussagekräftigsten Mitschrift des Prüfungsvorsitzenden lässt sich nämlich zur Darstellung des Sachverhaltes durch die Klägerin gar nichts entnehmen. Die nach der Lösungsskizze anzusprechenden Rechtsprobleme hat sie danach ganz überwiegend erörtert, zum Teil hat der Prüfer die Ausführungen der Klägerin ausdrücklich als „gut“ bezeichnet. Dass sie etwa die in den Lösungshinweisen dargestellten Punkte „Weitergabe des Bescheides vom Vater an den Sohn als Bekanntgabe“, „Abschlag bei Fachzeitschriften, die einer Preisbindung unterliegen“, „Aufspaltung in Einnahmevorgang und Anschaffungsvorgang“, „Saldierung“, „Rechtsprechung des BFH zur Alkoholfahrt“, „Beweislastverteilung“ und „Veranlassungsprinzip“ erwähnt hat, lässt sich der Mitschrift nicht entnehmen. Ausweislich der Mitschriften der beisitzenden Prüferinnen hat sie zudem offensichtlich, anders als in der Lösungsskizze angelegt, die Einsprüche getrennt nach den Einspruchsführern geprüft; außerdem hat sie wohl keinen Entscheidungsvorschlag vorangestellt. Dass die Klägerin Auslassungen vorgenommen hat, um den Verdacht der Vorkenntnis zu zerstreuen, ist zwar denkbar, aber ebenso gut mit fehlender Kenntnis vom Inhalt der Lösungsskizze erklärbar.

Kann hiernach nur davon ausgegangen werden, dass die Klägerin einen hervorragenden Vortrag gehalten hat, bildet diese Tatsache auch nicht im Zusammenspiel mit weiteren feststehenden Umständen eine geeignete Anknüpfung für den Anscheinsbeweis. Der Beklagte kann nicht mit Erfolg darauf verweisen, das Ergebnis des Aktenvortrags entspreche in keiner Weise dem Leistungsbild der Klägerin. Zum einen nämlich weist die Klägerin zu Recht darauf hin, trotz im Allgemeinen schwacher Leistung seien ihr auch zuvor schon „Ausreißer nach oben“ gelungen. So wurden ihre Leistungen in der Wahlstation Steuerrecht bei E. in Luxemburg mit 14 Punkten und in der Pflichtstation Strafrechtspflege mit 13 Punkten (dabei ein Aktenvortrag mit 14 Punkten und ein weiterer mit 15 Punkten) bewertet; auch wenn die Bewertungen in der Wahlstation oftmals wohlwollend ausfallen, kann hiervon doch nicht generell ausgegangen werden. In der mündlichen Prüfung im ersten juristischen Staatsexamen im Februar 2007 erzielte sie im Steuerrecht 11 Punkte. Zum anderen kann auch ein schwacher Kandidat, wie das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung ausführt, in der Lage sein, eine sehr gute Einzelleistung zu erbringen. Im Falle der Klägerin gilt dies in besonderem Maße, weil Umstände vorliegen, die ihr sehr gutes Abschneiden zu erklären vermögen. Der Senat macht sich auch hier gemäß § 130 b Satz 2 VwGO die diesbezügliche ausführliche Begründung des Verwaltungsgerichts zu Eigen. Die Klägerin ist bei ihrem Vortrag einem allgemein anerkannten Aufbau gefolgt und hat Rechtsprobleme erörtert, die überwiegend in der Akte angesprochen waren, wodurch zwangsläufig eine Nähe zur Lösungsskizze entsteht. Weitere Problemkreise des Aktenvortrags wurden in den von der Klägerin bei der Prüfungsvorbereitung benutzten Lehrbüchern und Skripten behandelt. Ins Gewicht fällt zudem, dass die Klägerin im Vorfeld der Prüfung mit ihrem Lebensgefährten regelmäßig das Halten von Aktenvorträgen geübt hat, was zu mehr Sicherheit in rechtlichen Fragestellungen und in der Vortragstechnik beigetragen hat. Schließlich hat der Lebensgefährte der Klägerin als Rechtsprofessor Überblick über aktuelle steuerrechtliche Probleme und konnte diese daher entsprechend auf die mündliche Prüfung vorbereiten. Dass die Abgrenzung der Werbungskosten von den Kosten der privaten Lebensführung möglicher Prüfungsstoff sein könnte, lag aufgrund des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2009 - GrS 1/06 - (BFHE 227, 1), nach welcher in Abkehr der bisherigen Rechtsprechung Aufwendungen für gemischt beruflich und privat veranlasste Reisen nicht mehr in jedem Fall als Einheit zu behandeln sind, sondern in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden, nahe.

Nach alledem mag zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Täuschungshandlung gegeben sein. Für eine richterliche Überzeugung von der Wahrheit der Annahme des Beklagten reichen die festgestellten Umstände aber nicht aus. Der Bescheid des Beklagten kann daher keinen Bestand haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

Unterschriften