Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Sondernutzung, Fahrzeug, LKW, Werbung, werben, parken, Parkraum, oeffentliche Strassenverkehrsflaeche
zurück

Aktenzeichen:    11 A 4656/06

Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 11 K 293/06

Verkündet am:
13.05.2009

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

BESCHLUSS

In Sachen

...

- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

Rechtsanwälte ...

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

 
T e n o r :

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.873,56 Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Das Zulassungsvorbringen genügt bereits nicht den gesetzlichen Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Hiernach sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung (nur dann) zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. "Dargelegt" im Sinne dieser Bestimmungen ist ein Zulassungsgrund im Regelfall nur dann, wenn er vom Kläger konkret benannt wird und substantiiert ausgeführt ist, aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll.

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen bereits insoweit nicht, als weder im Zulassungsantrag vom 5. Dezember 2006 noch in der Begründung mit Schriftsatz vom 5. Januar 2007 einer der fünf Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO eindeutig bezeichnet oder der Sache nach thematisch hinreichend konkret angesprochen wurde. Vielmehr erschöpft sich das Zulassungsvorbringen in der Art einer Berufungsbegründung in Angriffen gegen einzelne Punkte der Beurteilung erster Instanz. Angesichts des nach § 67 VwGO bestehenden Vertretungszwangs ist es aber nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, aus der immerhin etwa achtseitigen Begründungsschrift dasjenige herauszufiltern, was sich einem der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO zuordnen lassen könnte.

2. Der Zulassungsantrag könnte aber auch dann nicht durchdringen, wenn der Senat mit Blick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Effektivität des Rechtsschutzes

- vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 1 BvR 261/04 -, NVwZ 2005, 1176 (1177) -

davon ausgehen wollte, dass die Klägerin mit ihren Rügen gegen die Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung konkludent den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend machen wollte. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, wenn also der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1; Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Aufl. (2006), § 124 Rdnr. 75 ff., m. w. N.

Deshalb reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, S. 9.

Die Ausführungen der Klägerin erschüttern zunächst nicht die Ergebnisrichtigkeit der Feststellung des erstinstanzlichen Urteils, es habe eine Sondernutzung vorgelegen.

Die Klägerin kritisiert insbesondere die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Abstellen des auf sie zugelassenen Lkw sei eine genehmigungspflichtige Sondernutzung gewesen, weil die Straße nicht vorwiegend zu Verkehrszwecken - einem von der Klägerin behaupteten Parkvorgang - genutzt worden sei. Diese Beurteilung steht aber im Einklang mit der vom Verwaltungsgericht zitierten und der Klägerin bekannten Rechtsprechung des Senats. Hiernach ist das Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Fahrzeuges auf einer zum Parken zugelassenen öffentlichen Straßenverkehrsfläche zwar grundsätzlich ein straßenverkehrsrechtlich zulässiges Parken und damit eine Benutzung der Straße im Rahmen des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs. Eine andere Sichtweise ist jedoch bei Fahrzeugen geboten, die allein oder überwiegend zu einem anderen Zweck als dem der späteren Wiederinbetriebnahme "geparkt" werden mit der Folge, dass eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße vorliegt. Denn damit wird das Fahrzeug zu einer auf die Straße aufgebrachten verkehrsfremden "Sache", nicht anders als jeder beliebige sonstige körperliche Gegenstand. Derartige Vorgänge fallen bereits aus der Widmung zum Verkehr und damit aus dem einschlägigen Gemeingebrauch heraus, da sie nicht "zum Verkehr" geschehen. Dies ist etwa der Fall, wenn die Straße trotz einer scheinbar äußerlichen Teilnahme am Straßenverkehr zum alleinigen oder überwiegenden Zweck der Werbung benutzt wird. Der Verkehrsraum wird dann zu verkehrsfremden Zwecken in Anspruch genommen, das Fahrzeug seiner Eigenschaft als Transportmittel entkleidet und als (motorisierte) Reklamefläche verwendet. Es ist daher in der Rechtsprechung im Grundsatz anerkannt, dass der Einsatz von Werbefahrzeugen den Gemeingebrauch überschreiten und eine straßenrechtliche Sondernutzung darstellen kann. Dies gilt sowohl für reine Werbefahrten mit Kraftfahrzeugen oder Anhängern als auch für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges zu Werbezwecken oder das Abstellen eines Reklameanhängers.

Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 4433/02 -, NWVBl. 2006, 58 f., m. w. N. aus der Rspr. und der Lit.

Die Frage, ob das Abstellen eines Kraftfahrzeuges bzw. eines Anhängers im öffentlichen Verkehrsraum noch als Parken und damit als zulässige Ausübung des Gemeingebrauchs zu werten ist oder ob das Abstellen eines solchen Fahrzeuges wie eine Werbeanlage wirkt und damit eine Sondernutzung darstellt, lässt sich nur auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalles beurteilen. Dabei kommt es nicht vorrangig auf die innere Motivation des Sondernutzers an. Denn eine Werbewirkung können nicht nur speziell zu Werbezwecken in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge entwickeln, sondern auch solche, die zwar äußerlich bestimmungsgemäß am Straßenverkehr teilnehmen, aber zeitweise faktisch so genutzt werden, dass sie mit ihrer Werbeaufschrift objektiv die Funktion einer Werbeanlage erfüllen.

Bereits das objektive Erscheinungsbild des in Rede stehenden Lkw war dasjenige eines Werbefahrzeugs. Die Einwände der Klägerin, im gewerblichen Verkehr entsprächen Fahrzeuge mit betrieblicher Werbung dem Geschäftsverkehr und seien durchgängig im heutigen Straßenbild anzutreffen, greift hier nicht durch. Anders als bei dem Liefer- oder Werkstattfahrzeug eines Handels- bzw. Dienstleistungsunternehmens, bei dem (Werbe-)Hinweise auf dem Fahrzeug zu Gunsten des Unternehmens regelmäßig nur gelegentlich der Teilnahme des Fahrzeugs am fließenden oder ruhenden Verkehr wahrzunehmen sind, bot der Lkw der Klägerin für einen objektiven Beobachter schon von seinem äußeren Erscheinungsbild her den Eindruck einer fahrenden Werbefläche. Die normalerweise auf dem Lkw der Klägerin angebrachten Hinweise auf die Firma "Holz S. " waren mit der an der Lkw-Seite angebrachten und diese über die gesamte Länge verdeckenden Plane mit der Werbung für den "m.- club" überdeckt. Dass hier objektiv eine Fremdwerbung erfolgte und der Lkw als Werbeträger verwendet wurde, zeigt auch das auffällige Gesamterscheinungsbild. Es bestand ein deutlicher Kontrast zwischen dem etwa an der Frontseite noch befindlichen weißen Schriftzug "Holz S. " auf dem grüngrundigen Fahrzeug und der seitlich angebrachten hellblauen Werbeplane für den "m.- club" mit den in unterschiedlichen Farben und Schrifttypen gestalteten Schriftzügen einschließlich einer zusätzlich stilisiert dargestellten menschlichen Gestalt. Zudem war zwischen der Werbeplane für einen Fitness-Club und einem regelmäßig Lieferzwecken dienenden Mehrtonner-Lkw kein innerer Bezug gegeben oder erkennbar, anders als etwa bei dem (Werbe-)Hinweis auf einen Holzhandel.

Bereits hieraus ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für die Bewertung, dass eine Werbung der eigentliche Zweck des Abstellens des Lkw war. Dies gilt um so mehr, als der Lkw an einer viel befahrenen und damit für eine Werbung interessanten Straße stand. Wenn andere die Straße unter Umständen auch als Werbemöglichkeit nutzende Fahrzeuge regelmäßig auf dem Standstreifen der L 158 abgestellt werden, gibt dies der Klägerin jedenfalls nicht die Befugnis, ohne Sondernutzungserlaubnis und ohne Gebührenpflicht ebenfalls eine solche Werbemöglichkeit in Anspruch zu nehmen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist hier keine andere Beurteilung geboten, weil der Lkw im Gegensatz zu dem mit Urteil des Senats vom 12. Juli 2005 - 11 A 4433/02 - entschiedenen Fall nicht mehr als einen Monat, sondern nur einige Tage öffentlichen Straßenraum zu Werbezwecken in Anspruch genommen hat. Denn bei der Frage, ob eine gewerbliche Sondernutzung zu Werbezwecken durch ein Fahrzeug vorliegt, ist die Dauer des Abstellzeitraumes nur einer der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 4433/02 -, a. a. O. (59).

Die bei dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt für die Annahme einer Sondernutzung sprechenden Anhaltspunkte werden auch nicht durch die weiteren Ausführungen der Klägerin in Frage gestellt, der Lkw sei während eines Kurzurlaubs des Mitgeschäftsführers der Klägerin, Herr S. , mit seiner Lebensgefährtin T. auf dem Standstreifen der L 158 abgestellt gewesen. Es ist dem Verwaltungsgericht beizupflichten, dass die dahingehenden Angaben wenig glaubhaft erscheinen. In dieser Hinsicht wurde insbesondere nicht dargetan, warum trotz angeblich fehlenden Schlüssels für das Werksgelände der Lkw nicht im Bereich der in der Nähe befindlichen H. straße oder jedenfalls nicht in sonstiger Nähe zum Betriebssitz der Klägerin hat abgestellt werden können, und es bereits zuvor auf Grund der Vorgänge aus dem Jahr 2003 bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass das Abstellen des Lkw in dem fraglichen Bereich unter dem Gesichtspunkt einer straßenrechtlichen Sondernutzung rechtlich problematisch ist.

Unabhängig davon wird mit dem Zulassungsvorbringen jedenfalls die weitere tragende Bewertung erster Instanz nicht hinreichend substantiiert angegriffen, spätestens mit dem Aufbruch in den Urlaub des Mitgeschäftsführers S. und seiner Lebensgefährtin T. sei der verkehrsrechtlich noch zulässige Vorgang des Parkens abgebrochen worden. Denn es erschließt sich von allein, dass es ab diesem Zeitpunkt an dem Willen der Wiederinbetriebnahme des Werbefahrzeugs für die Dauer des Abstellvorgangs fehlte. Der Verkehrsbezug wird aber dort aufgegeben, wo ein aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht umgehend betriebsbereites oder ein vorrangig zu anderen Zwecken als zur Wiederinbetriebnahme abgestelltes Fahrzeug den öffentlichen Straßengrund in Anspruch nimmt und somit zu einer auf die Straße aufgebrachten verkehrsfremden "Sache" - nicht anders als jeder beliebige sonstige körperliche Gegenstand - wird. Derartige Vorgänge fallen bereits aus der Widmung zum Verkehr und damit aus dem einschlägigen Gemeingebrauch heraus, da sie nicht "zum Verkehr" geschehen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1984 - 2 BvL 10/82 -, BVerfGE 67, 299 (323).

Abgesehen davon kommt es bei einer auf die objektiven Gegebenheiten abstellenden Gesamtschau aller Umstände auf die innere Motivation der für die Klägerin handelnden Personen nicht entscheidend an, sondern auf die Bewertung der durch sie geschaffenen Situation. Aus diesem Grund beanstandet die Klägerin auch zu Unrecht, das Verwaltungsgericht sei nicht hinreichend ihrem unter Beweis gestellten Vortrag zu der Urlaubsreise des Mitgeschäftsführers nachgegangen und habe es unterlassen, die als Zeugin benannte Frau T. zu dem behaupteten Parkvorgang zu vernehmen. Denn nach der der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsauffassung des Gerichts kam es auf eine weitere Sachaufklärung nicht an.

Aus diesem Grund würde der Zulassungsantrag mit der Rüge einer unterlassenen Zeugenvernehmung und damit dem der Sache nach geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durchdringen. Abgesehen davon, dass eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich im Ermessen des Gerichts steht, richtet sich der Umfang der gebotenen Sachaufklärung - wie vorstehend dargelegt - nach der Rechtsauffassung des Gerichts. Hiervon ausgehend kam es auf die von der Klägerin vermisste Sachverhaltsaufklärung nicht an, weil für die Überzeugung des Gerichts die - von ihm im Einzelnen aufgeführten - objektiven Anhaltspunkte für ein Abstellen des Fahrzeuges an diesem Ort zu Werbezwecken maßgebend waren. Demgegenüber war es für das Verwaltungsgericht nicht maßgeblich, ob der Mitgeschäftsführer der Klägerin den Willen hatte, den Lkw zu parken, denn das änderte nach der Rechtsauffassung des Gerichts nichts an der faktischen Nutzung des Fahrzeuges als Werbeanlage an diesem Ort. Im Übrigen verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat. Einen förmlichen Beweisantrag hat die anwaltlich vertretene Klägerin ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung erster Instanz aber nicht gestellt. Die nunmehr erhobene Aufklärungsrüge kann indes nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 -, NVwZ-RR 2001, 713 (714).

3. Soweit sich die Klägerin gegen die Feststellung der ersten Instanz wendet, dass die Erhebung von Sondernutzungsgebühren auch der Höhe nach rechtmäßig ist, käme wiederum nur der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in Betracht. Die Einwände der Klägerin gegen die "Bemessung der Gebührenerhebung" zeigen allerdings keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung auf.

Bei der Bemessung der Sondernutzungsgebühren sind nach § 19a Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW (vgl. zum Fernstraßenrecht: § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG) Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Diese Bestimmung greift der vom Beklagten ebenfalls als Ermächtigungsgrundlage herangezogene inhaltlich gleichlautende § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Landesstraßen (Sondernutzungsgebührenverordnung Landesstraßen - SondGebVO LStr -) vom 22. November 2000, GV. NRW. S. 765, i. d. F. der Verordnung vom 24. März 2004, GV. NRW. S. 209, für die Bemessung von Rahmengebühren auf.

Dass der Beklagte hiernach bei der Berechnung der Sondernutzungsgebühren sowohl die "Bedeutung der Straße im Netz" als auch die "Verkehrsdichte der Straße" berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden. Gerade bei einem Gebührenrahmen, der bei der Erhebung von Sondernutzungsgebühren unter Bestimmtheitsgesichtspunkten im Grundsatz unbedenklich ist, bleibt dem Verwaltungsermessen ein gewisser, in seinem Umfang sachentsprechender Entscheidungsspielraum.

So schon BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1970 - IV C 137.68 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 1, S. 2.

Mit dem Verwaltungsgericht ist anzunehmen, dass es nicht ermessenswidrig ist, auf beide Kriterien abzustellen. Es mag zwar eine gewisse wechselseitige Abhängigkeit zwischen der "Bedeutung der Straße im Netz" und der "Verkehrsdichte der Straße" bestehen. Mit Blick auf § 2 Abs. 2 StrWG NRW, wonach Landesstraßen Straßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung sind, die den durchgehenden Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind und die untereinander und zusammen mit den Bundesfernstraßen ein zusammenhängendes Netz bilden, kann aber die Netzbedeutung einer Straße wegen ihrer verknüpfenden Funktion trotz geringer Verkehrsdichte sehr hoch sein. Andererseits kann eine Landesstraße eine große Verkehrsdichte aufweisen, ihre Netzbedeutung aber trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 StrWG NRW nur eine geringe sein.

Ebenso wenig werden ernstliche Zweifel an dem angefochtenen Urteil dargelegt, soweit das Verwaltungsgericht die Entscheidung des Beklagten, einen "besonderen wirtschaftlichen Vorteil" mit der Maximalpunktzahl zu bewerten, nicht in Frage gestellt hat. Bei der Sondernutzung des Standstreifens entlang einer Landesstraße ist der Standort zumindest von der gegenüberliegenden Fahrbahn gut einzusehen, zudem stand das Fahrzeug nach den insoweit nicht streitigen Feststellungen des Beklagten in Höhe der Autobahn-Anschlussstelle N. -N1. , so dass auch, wie das vorliegende Fotomaterial belegt, von dem Zu- und Abfahrtsverkehr der Autobahn ein Sichtkontakt bestand. Gegenüber dem angenommenen "besonderen wirtschaftlichen Vorteil" verfängt schließlich auch nicht der Hinweis der Klägerin, die Werbung auf ihrem Lkw für den Fitnessbetrieb der Tochter ihres Seniorgeschäftsführers sei unentgeltlich erfolgt, weshalb ihr kein wirtschaftlicher Vorteil entstanden sei. Erfolgt eine regelmäßig mit wirtschaftlichen Vorteilen verbundene Sondernutzung der öffentlichen Straße zur Werbung für Dritte, spielt es für die Annahme eines wirtschaftlichen Vorteils im Rahmen der Gebührenerhebung keine entscheidende Rolle, wenn ein tatsächlich erzielter finanzieller Ertrag nicht nachweisbar ist oder der Sondernutzer - wie hier behauptet - aus in seiner Sphäre liegenden Gründen auf die Möglichkeit verzichtet, einen Gewinn zu erzielen. Denn auch in einem solchen Fall steht der Sondernutzung als Leistung der Verwaltung die Duldung der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs unter Ausschluss Dritter und die hierdurch eröffnete Möglichkeit einer wirtschaftlich regelmäßig vorteilhaften Werbung gegenüber.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Unterschriften