Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen
BESCHLUSS
In Sachen
...
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
gegen
Rechtsanwälte
...
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
...
T e n o r :
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des
Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf
6.873,56 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Das Zulassungsvorbringen genügt bereits nicht den
gesetzlichen Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4
VwGO. Hiernach sind die Gründe darzulegen, aus denen die
Berufung zuzulassen ist. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist
die Berufung (nur dann) zuzulassen, wenn einer der Gründe des
§ 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. "Dargelegt" im
Sinne dieser Bestimmungen ist ein Zulassungsgrund im Regelfall nur
dann, wenn er vom Kläger konkret benannt wird und
substantiiert ausgeführt ist, aus welchen Gründen
dieser Zulassungsgrund vorliegen soll.
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen bereits
insoweit nicht, als weder im Zulassungsantrag vom 5. Dezember 2006 noch
in der Begründung mit Schriftsatz vom 5. Januar 2007 einer der
fünf Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO
eindeutig bezeichnet oder der Sache nach thematisch hinreichend konkret
angesprochen wurde. Vielmehr erschöpft sich das
Zulassungsvorbringen in der Art einer Berufungsbegründung in
Angriffen gegen einzelne Punkte der Beurteilung erster Instanz.
Angesichts des nach § 67 VwGO bestehenden Vertretungszwangs
ist es aber nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, aus der immerhin etwa
achtseitigen Begründungsschrift dasjenige herauszufiltern, was
sich einem der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO
zuordnen lassen könnte.
2. Der Zulassungsantrag könnte aber auch dann nicht
durchdringen, wenn der Senat mit Blick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG
gewährleistete Effektivität des Rechtsschutzes
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 1 BvR 261/04 -, NVwZ 2005,
1176 (1177) -
davon ausgehen wollte, dass die Klägerin mit ihren
Rügen gegen die Erwägungen der erstinstanzlichen
Entscheidung konkludent den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an
der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
geltend machen wollte. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind
gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren
Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den
Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin
möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn neben den
für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung
sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende
Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit
in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der
Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, wenn also der Erfolg des
Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens
ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310
§ 124b VwGO Nr. 1; Seibert, in: Sodan/Ziekow,
Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Aufl. (2006), § 124
Rdnr. 75 ff., m. w. N.
Deshalb reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit
einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher
Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist.
Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des
Ergebnisses begründen. Das wird zwar
regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen Zweifel an
der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das
Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen
Gründen als richtig darstellt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -,
Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, S. 9.
Die Ausführungen der Klägerin erschüttern
zunächst nicht die Ergebnisrichtigkeit der Feststellung des
erstinstanzlichen Urteils, es habe eine Sondernutzung vorgelegen.
Die Klägerin kritisiert insbesondere die Feststellung des
Verwaltungsgerichts, das Abstellen des auf sie zugelassenen Lkw sei
eine genehmigungspflichtige Sondernutzung gewesen, weil die
Straße nicht vorwiegend zu Verkehrszwecken - einem von der
Klägerin behaupteten Parkvorgang - genutzt worden sei. Diese
Beurteilung steht aber im Einklang mit der vom Verwaltungsgericht
zitierten und der Klägerin bekannten Rechtsprechung des
Senats. Hiernach ist das Abstellen eines zugelassenen und
betriebsbereiten Fahrzeuges auf einer zum Parken zugelassenen
öffentlichen Straßenverkehrsfläche zwar
grundsätzlich ein straßenverkehrsrechtlich
zulässiges Parken und damit eine Benutzung der
Straße im Rahmen des straßenrechtlichen
Gemeingebrauchs. Eine andere Sichtweise ist jedoch bei Fahrzeugen
geboten, die allein oder überwiegend zu einem anderen Zweck
als dem der späteren Wiederinbetriebnahme "geparkt" werden mit
der Folge, dass eine über den Gemeingebrauch hinausgehende
Sondernutzung der Straße vorliegt. Denn damit wird das
Fahrzeug zu einer auf die Straße aufgebrachten
verkehrsfremden "Sache", nicht anders als jeder beliebige sonstige
körperliche Gegenstand. Derartige Vorgänge fallen
bereits aus der Widmung zum Verkehr und damit aus dem
einschlägigen Gemeingebrauch heraus, da sie nicht "zum
Verkehr" geschehen. Dies ist etwa der Fall, wenn die Straße
trotz einer scheinbar äußerlichen Teilnahme am
Straßenverkehr zum alleinigen oder überwiegenden
Zweck der Werbung benutzt wird. Der Verkehrsraum wird dann zu
verkehrsfremden Zwecken in Anspruch genommen, das Fahrzeug seiner
Eigenschaft als Transportmittel entkleidet und als (motorisierte)
Reklamefläche verwendet. Es ist daher in der Rechtsprechung im
Grundsatz anerkannt, dass der Einsatz von Werbefahrzeugen den
Gemeingebrauch überschreiten und eine
straßenrechtliche Sondernutzung darstellen kann. Dies gilt
sowohl für reine Werbefahrten mit Kraftfahrzeugen oder
Anhängern als auch für das Abstellen eines
Kraftfahrzeuges zu Werbezwecken oder das Abstellen eines
Reklameanhängers.
Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 4433/02 -, NWVBl.
2006, 58 f., m. w. N. aus der Rspr. und der Lit.
Die Frage, ob das Abstellen eines Kraftfahrzeuges bzw. eines
Anhängers im öffentlichen Verkehrsraum noch als
Parken und damit als zulässige Ausübung des
Gemeingebrauchs zu werten ist oder ob das Abstellen eines solchen
Fahrzeuges wie eine Werbeanlage wirkt und damit eine Sondernutzung
darstellt, lässt sich nur auf Grund der Umstände des
konkreten Einzelfalles beurteilen. Dabei kommt es nicht vorrangig auf
die innere Motivation des Sondernutzers an. Denn eine Werbewirkung
können nicht nur speziell zu Werbezwecken in den Verkehr
gebrachte Fahrzeuge entwickeln, sondern auch solche, die zwar
äußerlich bestimmungsgemäß am
Straßenverkehr teilnehmen, aber zeitweise faktisch so genutzt
werden, dass sie mit ihrer Werbeaufschrift objektiv die Funktion einer
Werbeanlage erfüllen.
Bereits das objektive Erscheinungsbild des in Rede stehenden Lkw war
dasjenige eines Werbefahrzeugs. Die Einwände der
Klägerin, im gewerblichen Verkehr entsprächen
Fahrzeuge mit betrieblicher Werbung dem Geschäftsverkehr und
seien durchgängig im heutigen Straßenbild
anzutreffen, greift hier nicht durch. Anders als bei dem Liefer- oder
Werkstattfahrzeug eines Handels- bzw. Dienstleistungsunternehmens, bei
dem (Werbe-)Hinweise auf dem Fahrzeug zu Gunsten des Unternehmens
regelmäßig nur gelegentlich der Teilnahme des
Fahrzeugs am fließenden oder ruhenden Verkehr wahrzunehmen
sind, bot der Lkw der Klägerin für einen objektiven
Beobachter schon von seinem äußeren Erscheinungsbild
her den Eindruck einer fahrenden Werbefläche. Die
normalerweise auf dem Lkw der Klägerin angebrachten Hinweise
auf die Firma "Holz S. " waren mit der an der Lkw-Seite angebrachten
und diese über die gesamte Länge verdeckenden Plane
mit der Werbung für den "m.- club" überdeckt. Dass
hier objektiv eine Fremdwerbung erfolgte und der Lkw als
Werbeträger verwendet wurde, zeigt auch das
auffällige Gesamterscheinungsbild. Es bestand ein deutlicher
Kontrast zwischen dem etwa an der Frontseite noch befindlichen
weißen Schriftzug "Holz S. " auf dem grüngrundigen
Fahrzeug und der seitlich angebrachten hellblauen Werbeplane
für den "m.- club" mit den in unterschiedlichen Farben und
Schrifttypen gestalteten Schriftzügen einschließlich
einer zusätzlich stilisiert dargestellten menschlichen
Gestalt. Zudem war zwischen der Werbeplane für einen
Fitness-Club und einem regelmäßig Lieferzwecken
dienenden Mehrtonner-Lkw kein innerer Bezug gegeben oder erkennbar,
anders als etwa bei dem (Werbe-)Hinweis auf einen Holzhandel.
Bereits hieraus ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für
die Bewertung, dass eine Werbung der eigentliche Zweck des Abstellens
des Lkw war. Dies gilt um so mehr, als der Lkw an einer viel befahrenen
und damit für eine Werbung interessanten Straße
stand. Wenn andere die Straße unter Umständen auch
als Werbemöglichkeit nutzende Fahrzeuge
regelmäßig auf dem Standstreifen der L 158
abgestellt werden, gibt dies der Klägerin jedenfalls nicht die
Befugnis, ohne Sondernutzungserlaubnis und ohne
Gebührenpflicht ebenfalls eine solche
Werbemöglichkeit in Anspruch zu nehmen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist hier keine andere
Beurteilung geboten, weil der Lkw im Gegensatz zu dem mit Urteil des
Senats vom 12. Juli 2005 - 11 A 4433/02 - entschiedenen Fall nicht mehr
als einen Monat, sondern nur einige Tage öffentlichen
Straßenraum zu Werbezwecken in Anspruch genommen hat. Denn
bei der Frage, ob eine gewerbliche Sondernutzung zu Werbezwecken durch
ein Fahrzeug vorliegt, ist die Dauer des Abstellzeitraumes nur einer
der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 4433/02 -, a. a. O. (59).
Die bei dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt für die
Annahme einer Sondernutzung sprechenden Anhaltspunkte werden auch nicht
durch die weiteren Ausführungen der Klägerin in Frage
gestellt, der Lkw sei während eines Kurzurlaubs des
Mitgeschäftsführers der Klägerin, Herr S. ,
mit seiner Lebensgefährtin T. auf dem Standstreifen der L 158
abgestellt gewesen. Es ist dem Verwaltungsgericht beizupflichten, dass
die dahingehenden Angaben wenig glaubhaft erscheinen. In dieser
Hinsicht wurde insbesondere nicht dargetan, warum trotz angeblich
fehlenden Schlüssels für das Werksgelände
der Lkw nicht im Bereich der in der Nähe befindlichen H.
straße oder jedenfalls nicht in sonstiger Nähe zum
Betriebssitz der Klägerin hat abgestellt werden
können, und es bereits zuvor auf Grund der Vorgänge
aus dem Jahr 2003 bekannt war oder hätte bekannt sein
müssen, dass das Abstellen des Lkw in dem fraglichen Bereich
unter dem Gesichtspunkt einer straßenrechtlichen
Sondernutzung rechtlich problematisch ist.
Unabhängig davon wird mit dem Zulassungsvorbringen jedenfalls
die weitere tragende Bewertung erster Instanz nicht hinreichend
substantiiert angegriffen, spätestens mit dem Aufbruch in den
Urlaub des Mitgeschäftsführers S. und seiner
Lebensgefährtin T. sei der verkehrsrechtlich noch
zulässige Vorgang des Parkens abgebrochen worden. Denn es
erschließt sich von allein, dass es ab diesem Zeitpunkt an
dem Willen der Wiederinbetriebnahme des Werbefahrzeugs für die
Dauer des Abstellvorgangs fehlte. Der Verkehrsbezug wird aber dort
aufgegeben, wo ein aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen nicht umgehend betriebsbereites oder ein vorrangig zu
anderen Zwecken als zur Wiederinbetriebnahme abgestelltes Fahrzeug den
öffentlichen Straßengrund in Anspruch nimmt und
somit zu einer auf die Straße aufgebrachten verkehrsfremden
"Sache" - nicht anders als jeder beliebige sonstige
körperliche Gegenstand - wird. Derartige Vorgänge
fallen bereits aus der Widmung zum Verkehr und damit aus dem
einschlägigen Gemeingebrauch heraus, da sie nicht "zum
Verkehr" geschehen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1984 - 2 BvL 10/82 -, BVerfGE 67,
299 (323).
Abgesehen davon kommt es bei einer auf die objektiven Gegebenheiten
abstellenden Gesamtschau aller Umstände auf die innere
Motivation der für die Klägerin handelnden Personen
nicht entscheidend an, sondern auf die Bewertung der durch sie
geschaffenen Situation. Aus diesem Grund beanstandet die
Klägerin auch zu Unrecht, das Verwaltungsgericht sei nicht
hinreichend ihrem unter Beweis gestellten Vortrag zu der Urlaubsreise
des Mitgeschäftsführers nachgegangen und habe es
unterlassen, die als Zeugin benannte Frau T. zu dem behaupteten
Parkvorgang zu vernehmen. Denn nach der der Entscheidung zugrunde
liegenden Rechtsauffassung des Gerichts kam es auf eine weitere
Sachaufklärung nicht an.
Aus diesem Grund würde der Zulassungsantrag mit der
Rüge einer unterlassenen Zeugenvernehmung und damit dem der
Sache nach geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels
(vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durchdringen. Abgesehen
davon, dass eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung
grundsätzlich im Ermessen des Gerichts steht, richtet sich der
Umfang der gebotenen Sachaufklärung - wie vorstehend dargelegt
- nach der Rechtsauffassung des Gerichts. Hiervon ausgehend kam es auf
die von der Klägerin vermisste Sachverhaltsaufklärung
nicht an, weil für die Überzeugung des Gerichts die -
von ihm im Einzelnen aufgeführten - objektiven Anhaltspunkte
für ein Abstellen des Fahrzeuges an diesem Ort zu Werbezwecken
maßgebend waren. Demgegenüber war es für
das Verwaltungsgericht nicht maßgeblich, ob der
Mitgeschäftsführer der Klägerin den Willen
hatte, den Lkw zu parken, denn das änderte nach der
Rechtsauffassung des Gerichts nichts an der faktischen Nutzung des
Fahrzeuges als Werbeanlage an diesem Ort. Im Übrigen verletzt
ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden
Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn
es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt
vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat. Einen
förmlichen Beweisantrag hat die anwaltlich vertretene
Klägerin ausweislich der Niederschrift über die
mündliche Verhandlung erster Instanz aber nicht gestellt. Die
nunmehr erhobene Aufklärungsrüge kann indes nicht
dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in
zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu
stellen unterlassen hat.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 -, NVwZ-RR
2001, 713 (714).
3. Soweit sich die Klägerin gegen die Feststellung der ersten
Instanz wendet, dass die Erhebung von Sondernutzungsgebühren
auch der Höhe nach rechtmäßig ist,
käme wiederum nur der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel
an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
in Betracht. Die Einwände der Klägerin gegen die
"Bemessung der Gebührenerhebung" zeigen allerdings keine
ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen
Entscheidung auf.
Bei der Bemessung der Sondernutzungsgebühren sind nach
§ 19a Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW (vgl. zum
Fernstraßenrecht: § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG) Art und
Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den
Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des
Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Diese
Bestimmung greift der vom Beklagten ebenfalls als
Ermächtigungsgrundlage herangezogene inhaltlich gleichlautende
§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Erhebung
von Gebühren für Sondernutzungen an
Landesstraßen (Sondernutzungsgebührenverordnung
Landesstraßen - SondGebVO LStr -) vom 22. November 2000, GV.
NRW. S. 765, i. d. F. der Verordnung vom 24. März 2004, GV.
NRW. S. 209, für die Bemessung von Rahmengebühren auf.
Dass der Beklagte hiernach bei der Berechnung der
Sondernutzungsgebühren sowohl die "Bedeutung der
Straße im Netz" als auch die "Verkehrsdichte der
Straße" berücksichtigt hat, ist nicht zu
beanstanden. Gerade bei einem Gebührenrahmen, der bei der
Erhebung von Sondernutzungsgebühren unter
Bestimmtheitsgesichtspunkten im Grundsatz unbedenklich ist, bleibt dem
Verwaltungsermessen ein gewisser, in seinem Umfang sachentsprechender
Entscheidungsspielraum.
So schon BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1970 - IV C 137.68 -, Buchholz
401.84 Benutzungsgebühren Nr. 1, S. 2.
Mit dem Verwaltungsgericht ist anzunehmen, dass es nicht
ermessenswidrig ist, auf beide Kriterien abzustellen. Es mag zwar eine
gewisse wechselseitige Abhängigkeit zwischen der "Bedeutung
der Straße im Netz" und der "Verkehrsdichte der
Straße" bestehen. Mit Blick auf § 2 Abs. 2 StrWG
NRW, wonach Landesstraßen Straßen mit mindestens
regionaler Verkehrsbedeutung sind, die den durchgehenden
Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind und die
untereinander und zusammen mit den Bundesfernstraßen ein
zusammenhängendes Netz bilden, kann aber die Netzbedeutung
einer Straße wegen ihrer verknüpfenden Funktion
trotz geringer Verkehrsdichte sehr hoch sein. Andererseits kann eine
Landesstraße eine große Verkehrsdichte aufweisen,
ihre Netzbedeutung aber trotz Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 2 StrWG NRW nur eine geringe sein.
Ebenso wenig werden ernstliche Zweifel an dem angefochtenen Urteil
dargelegt, soweit das Verwaltungsgericht die Entscheidung des
Beklagten, einen "besonderen wirtschaftlichen Vorteil" mit der
Maximalpunktzahl zu bewerten, nicht in Frage gestellt hat. Bei der
Sondernutzung des Standstreifens entlang einer Landesstraße
ist der Standort zumindest von der gegenüberliegenden Fahrbahn
gut einzusehen, zudem stand das Fahrzeug nach den insoweit nicht
streitigen Feststellungen des Beklagten in Höhe der
Autobahn-Anschlussstelle N. -N1. , so dass auch, wie das vorliegende
Fotomaterial belegt, von dem Zu- und Abfahrtsverkehr der Autobahn ein
Sichtkontakt bestand. Gegenüber dem angenommenen "besonderen
wirtschaftlichen Vorteil" verfängt schließlich auch
nicht der Hinweis der Klägerin, die Werbung auf ihrem Lkw
für den Fitnessbetrieb der Tochter ihres
Seniorgeschäftsführers sei unentgeltlich erfolgt,
weshalb ihr kein wirtschaftlicher Vorteil entstanden sei. Erfolgt eine
regelmäßig mit wirtschaftlichen Vorteilen verbundene
Sondernutzung der öffentlichen Straße zur Werbung
für Dritte, spielt es für die Annahme eines
wirtschaftlichen Vorteils im Rahmen der Gebührenerhebung keine
entscheidende Rolle, wenn ein tatsächlich erzielter
finanzieller Ertrag nicht nachweisbar ist oder der Sondernutzer - wie
hier behauptet - aus in seiner Sphäre liegenden
Gründen auf die Möglichkeit verzichtet, einen Gewinn
zu erzielen. Denn auch in einem solchen Fall steht der Sondernutzung
als Leistung der Verwaltung die Duldung der Beeinträchtigung
des Gemeingebrauchs unter Ausschluss Dritter und die hierdurch
eröffnete Möglichkeit einer wirtschaftlich
regelmäßig vorteilhaften Werbung gegenüber.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52
Abs. 3 GKG.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig
(§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1
VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).