Abschlusserklaerung
Kosten
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Aktenzeichen: 2 U 173/06
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22. 02.2007 |
OBERLANDESGERICHT
STUTTGART
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In
dem
Rechtsstreit
...
-
Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
g e
g e n
...
- Beklagte
und Berufungsklägerin -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
hat
der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Müller, Richter am
Oberlandesgericht Holzer, Richter am Oberlandesgericht Stefani
für Recht erkannt:
- Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des
Vorsitzenden die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Ravensburg vom 17. Oktober 2006 geändert.
- Die Klage wird abgewiesen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
- Die Klägerin trägt die Kosten in beiden
Instanzen.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 626,40 EUR.
G r
ü n d e
I.
A.
Von
der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540
Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
B.
1.
a) Die Kosten des Abschlussschreibens sind nach herrschender Meinung
grundsätzlich erstattungsfähig (Köhler in
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, WettbewerbsR, 25. Aufl. [2007],
§ 12 UWG, 3.73; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. [2006],
§ 12, 184; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche
und Verfahren, 9. Aufl. [2007], Kap. 43, 30; Retzer in Harte/Henning,
UWG [2004], § 12, 662).
b)
Im Regelfall zählt es zu den „erforderlichen
Aufwendungen", sich zur Formulierung des Abschlussschreibens auch eines
Rechtsanwalts zu bedienen (Büscher in Fezer, UWG [2005],
§ 12, 157; Hess in Ullmann, UWG, § 12, 122). Dies
soll jedoch bei durchschnittlichen Fallgestaltungen nicht gelten, wenn
der Gläubiger über eine eigene Rechtsabteilung
verfügt, die das Abschlussschreiben selbst formulieren kann
(so Büscher .a.O. 157 mN.; vgl. auch Retzer a.a.O. §
12, 665).
2.
a) Für die Erstattungsfähigkeit der durch das
Abschlussschreiben verursachten Kosten ist aber dann kein Raum, wenn
das Abschlussschreiben nicht erforderlich war.
aa)
Das ist der Fall, wenn der Gläubiger dem Schuldner keine
ausreichende Gelegenheit gegeben hat, von sich aus eine
Abschlusserklärung abzugeben (Köhler a.a.O.
§ 12 UWG, 3.73; Teplitzky a. a. O. Kap. 43,31). Eine
Überlegungsfrist von einem Monat ab Zustellung der
einstweiligen Verfügung und mindestens zwei Wochen ab Zugang
des Abschlussschreibens wird im allgemeinen als angemessen angesehen
werden können (Piper in Piper/Ohly a.a.O. § 12,181;
in der Regel zwei Wochen Wartefrist und ein Monat
Erklärungsfrist: Hess a.a.O. § 12, 121 i.V.m. 119;
vgl. ferner Nachweise bei Teplitzky a.a.O. Kap. 43,22 FN 72, selbst -
je nach Einzelfall - die Wartezeit verkürzend zu Gunsten einer
länger gesetzten Erklärungsfrist und umgekehrt [Kap.
43, 23]; Ahrens in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 58,
37: einschließlich Wartezeit und Frist: ein Monat; vgl.
ferner Retzer in Harte/Henning, UWG [2004], § 12, 664).
bb)
Der Senat kann offen lassen, ob im Regelfall und auch hier nach
Zustellung der das Verfügungsverfahren
abschließenden, dem Gläubiger/Kläger
günstigen Entscheidung von einer Wartezeit von vier Wochen
auszugehen ist. Zwar hätte die Klägerin bei dieser
Wartezeit angesichts der Zustellung des Anerkenntnisurteil am 10.7.2006
ihr Abschlussschreiben vom 26.7.2006 vorfristig versandt. Diese -
unterstellte - Vorfristigkeit ist vorliegend jedoch
unschädlich, da nach dem Verfahrensgang davon auszugehen ist,
dass die Schuldnerin auch bei einer längeren Wartefrist diese
nicht genutzt hätte, um von sich aus ein Abschlussschreiben
abzugeben, da sie, wie ihr Schreiben vom 4.8.2006 (Bl. 47) und auch
ihre Einlassung im vorliegenden Verfahren dokumentieren, der Ansicht
ist, mit ihrer Erklärung vom 26.6.2006 bereits ein
vollgültiges Abschlussschreiben abgegeben zu haben, weshalb es
einer ergänzenden Erklärung von ihr nicht mehr
bedurft hätte. Damit hätte ein weiteres Zuwarten
seitens der Klägerin der Beklagten nichts genützt;
die - gedachte - Vorfristigkeit ist danach jedenfalls nicht
ursächlich geworden.
b)
aa) Ein Abschlussschreiben ist aber auch dann nicht erforderlich, wenn
der Schuldner sich bereits vor Absendung des Abschlussschreibens
unterworfen hat (Köhler a.a.O. § 12 UWG 3.73) oder
wenn es zeitlich der Abgabe der Abschlusserklärung nachfolgt
(BGH WRP 2006, 352, 353 [Tz. 8]; Teplitzky a.a.O. Kap. 43,33; Ahrens in
Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 58, 42; Retzer in
Harte/Henning, UWG [2004], § 12, 664).
bb)
Die Abschlusserklärung soll den Gläubiger so stellen,
als hätte er statt des vorläufigen einen
endgültigen Titel. Dazu bedarf es des Verzichts auf die
möglichen Rechtsbehelfe gegen die einstweilige
Verfügung, mithin die Rechte aus §§ 924,
926, 927 ZPO ( Senat NJWE-WettbR 1996, 63; HansOLG Hamburg WRP 1995,
648, 649; Köhler a.a.O. 3.74; ; Büscher in Fezer, a.
a. O., § 12 UWG, 139; Piper a.a.O. § 12,1 185; Retzer
in Harte/Henning, UWG [2004], § 12, 635 f., inbes. 639; Hess
in Ullmann, UWG [2006], § 12, 117 und 123). Es empfiehlt sich
daher zumindest dahingehend zu formulieren, dass der Schuldner den
Verfügungstitel als nach Bestandskraft und Wirkung einem
rechtskräftigen Hauptsachetitel gleichwertig anerkennt und
demgemäß auf alle Rechte des Vorgehens gegen den
Titel oder den zu Grunde liegenden Anspruch verzichtet, soweit auch ein
Vorgehen gegen den rechtskräftigen Hauptsachetitel
ausgeschlossen wäre (Köhler a.a.O. 3.74). Eine
Erklärung ist jedoch nach allgemeinen Grundsätzen
auszulegen (Senat a.a.O. 63; Köhler a.a.O. 3.74;
Büscher a.a.O. 140; Ahrens in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess,
5. Aufl., Kap. 58,10 und Formulierungsvorschlag Rdn. 44; vgl. auch
Piper a.a.O. 186), wobei aber Zweifel, ob z. B. auch auf das Recht aus
§ 927 ZPO verzichtet wurde, zu Lasten dessen gehen, der die
Erklärung verfasst hat (Köhler a.a.O. 3.74; Ahrens
a.a.O., Kap. 58,11; vgl. ferner Büscher a.a.O. 140). Deshalb
wird auch nachdrücklich vor Formulierungen gewarnt, die nur
mit einem globalen Text der Abschlusserklärung arbeiten, wie
z. B.: „Der Bestand der einstweiligen Verfügung wird
anerkannt“ (Ahrens a.a.O., Kap. 58, 10).
cc)
Ist die Abschlusserklärung unzureichend, muss der
Gläubiger im Einzelfall sich nochmals an den Schuldner wenden
(so genannte Nachfassfrist; Senat WRP 1996, 152, 153; HansOLG Hamburg
WRP 1995, 648, 649 [dort verneint, da eingeschränkte
Erklärung wohlüberlegt war]; Köhler a.a.O.
3.70; Büscher in Fezer a. a. O., § 12 UWG, 148; Piper
a.a.O. 186; vgl. Ahrens a.a.O. FN 14).
c)
Gemessen an diesen aufgezeigten Grundsätzen bestand im
vorliegenden Falle kein Erfordernis für ein
Abschlussschreiben, da in der Mitteilung der Beklagten vom 26.06.2006
bereits eine vollgültige Abschlusserklärung zu sehen
ist. Der Senat hat in seiner von den Parteien behandelten und in der
Literatur auch - soweit ersichtlich - gebilligten Entscheidung
(NJWE-WettbR 1996, 63) die Erklärung einer Partei,
„dass die einstweilige Verfügung ... als
endgültig anerkannt wird. Der Betrag von 1169,10 DM - zu
erstattenden Kosten - wurde zwischenzeitlich bezahlt. Die
Hauptsacheklage erübrigt sich also", bereits als
Abschlusserklärung angesehen, weil diese
Äußerung nur dahin verstanden werden könne,
dass die Klägerin durch dieses Schreiben so gestellt werden
sollte, wie diese durch einen Titel nach einer Hauptsacheklage stehen
würde, denn nur eine solche Rechtsposition der
Klägerin könne logischerweise ein Hauptsacheverfahren
erübrigen. Dem steht der vorliegende Fall mit der im Schreiben
vom 26.06.2006 verlautbarten Erklärung, „ wird der
Anspruch durch die Antragsgegnerin anerkannt ... gleichzeitig
erklärt die Antragsgegnerin, dass sie dieses
Anerkenntnisurteil als endgültige Regelung hinnehmen wird,
sodass sich ein Hauptsacheverfahren erübrigt", in nichts nach.
Die Erklärung war auch nicht beschränkt auf das
bloße Anerkenntnis des Anspruchs. Ein Unterschied ergibt sich
auch nicht daraus, wie die Klägerin aufzuzeigen versucht, dass
diese angeblich unvollkommene Erklärung in
Abhängigkeit gesetzt war zu einem Anerkenntnisurteil, das es
zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung unstreitig noch gar
nicht gegeben hat. Denn das Versprechen, eine Hauptsacheklage
entbehrlich zu machen, war an den verfahrensinternen Vorgang des
Erlasses eines Anerkenntnisurteils geknüpft und insoweit der
weiteren Einflussnahme des Erklärenden entzogen. Mit Erlass
dieses Urteils bestand diese Selbstbindung fort und kam einer
uneingeschränkten Abschlusserklärung gleich. Zudem
gilt der in der bezeichneten Senatsentscheidung weiter
angeführte Gesichtspunkt auch hier, nämlich, dass die
Klägerin, nachdem durch dieses Schreiben der Wille der
Beklagten deutlich zum Ausdruck gekommen war, ein Hauptsacheverfahren
durch diese Erklärung zu vermeiden, nicht nur gehalten gewesen
wäre, die Beklagte darauf hinzuweisen, das ihr dieses
Schreiben nicht ausreiche, sondern sie hätte Frist zu Abgabe
einer „verbesserten“ Abschlusserklärung
setzen und damit im Sinne der so genannten Nachfasspflicht vorgehen
müssen. Dass die Beklagte dann das formale Defizit der
ursprünglichen Erklärung sogleich ausgeglichen
hätte, belegt auch ihr Verhalten unmittelbar auf das
Abschlussschreiben der Klägerin hin; denn die Beklagte hat
sich ungeachtet ihres ursprünglichen Auftretens im
Streitverfahren sofort an ihrer Erklärung fest halten lassen
und deren uneingeschränkte Verbindlichkeit sogleich noch
einmal bestätigt. Die Beklagte nicht zunächst zu
einer sich aufdrängenden Nachbesserung ihrer
Erklärung aufgefordert zu haben, macht das Abschlussschreiben
eigenständig voreilig, damit (noch) nicht erforderlich,
weshalb dem vorliegend erstrebten Erstattungsanspruch der
Klägerin nicht zu entsprechen ist.
II.
Die
Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10,
711, 542, 543 i.V.m. § 3 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die
Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht
vor.
Unterschriften