Oberlandesgericht Stuttgart Urteil Schriftsatznachlass einstweilige Verfuegung Hinweis Gericht Hinweispflicht
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Aktenzeichen: 2 U 95/16
Verkündet am:
05.01.2017

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Oberlandesgericht Stuttgart

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In Sachen

...

- Kl. und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

Rechtsanwälte ...

- Bekl. und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...


Leitsätze

1. Einstweilige Verfügung immer ohne Schriftsatznachlass in der mündlichen Verhandlung.

2.
Bei einstweiliger Verfügung gibt es keine richterliche Hinweispflicht wegen des besonderen Charakters des Eilverfahrens .

3. Nach der Zivilprozessreform 2002 kann der Kläger grundsätzlich keine Klage im zweiten Rechtszug ändern, erst recht im auf Verfahrensbeschleunigung Verfahren der einstweiligen Verfügung.

Tenor

1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Vorsitzenden der 42. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juni 2016 (Az.: 42 O 28/16 KfH) wird

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

Der Streitwert wird festgesetzt

für den ersten Rechtszug bis zur Rücknahme der Anträge Ziffer I und Ziffer VI auf insgesamt 2,67 Mio. EUR, danach auf insgesamt 2,025 Mio. EUR, davon im Verhältnis zwischen der Verfügungsklägerin und jedem Verfügungsbeklagten bis zur Teilklagerücknahme auf 890.000,- EUR, danach auf 675.000,- EUR;

für den zweiten Rechtszug auf insgesamt 2.025 Mio. EUR, davon im Verhältnis der Verfügungsklägerin zu jedem der Verfügungsbeklagten auf 675.000 EUR.

Gründe
    
I.

Die Verfügungsklägerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Unterlassung aus Wettbewerbsrecht.

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Vorsitzenden der 42. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juni 2016 (Az.: 42 O 28/16 KfH) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die nach Rücknahme dreier Anträge zuletzt noch gestellten Verfügungsanträge zurückgewiesen und hierzu ausgeführt:

Zum Antrag Ziffer II. habe die Verfügungsklägerin nicht glaubhaft gemacht, dass der erkennbar redaktionelle Artikel Ast 1 wenigstens mittelbar auf Veranlassung der Beklagten beruhe. Außerdem sei der Antrag verfrüht, da gemäß § 75 Abs. 2 HG NRW noch keine Verpflichtung bestehe, die von der Verfügungsbeklagten Ziff. 1 in Kooperation mit der medizinischen Hochschule S... beabsichtigte Einrichtung des Medizinstudiengangs in K... anzuzeigen. Abzustellen sei auf den 15. Juli 2016. Auch sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte Ziff. 1 dieser Anzeigepflicht nicht rechtzeitig nachkommen werde.

Zum Antrag Ziff. III habe die Verfügungsklägerin nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr behauptete Voraussetzung für eine Zulassung zum Studium bestehe.

Zum Antrag Ziff. IV sei die beanstandete Behauptung der Anlage ASt 1 schon nicht zu entnehmen. Der dortige Artikel im D... Ä... bringe lediglich zum Ausdruck, dass „die Anerkennung der Studienleistungen europaweit gesetzlich gewährleistet ist". Zudem fehle die Passivlegitimation der Verfügungsbeklagten (wie zum Antrag II.). Die Regelungen in der Lissabon-Konvention führten zu einer Beweislastumkehr zu Lasten der Verfügungsklägerin.

Zum Antrag Ziff. V verhalte es sich wie zum Antrag Ziffer II.

Die ungenaue bzw. verkürzte Aussage in der mit dem Antrag Ziff. VII (Schriftsatz vom 25.05.2016) angegriffenen Werbeanzeige Ast 15 führe nicht zu einer marktrelevanten Irreführung.

Der Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 07.06.2016 habe keinen Anlass gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Der von der Verfügungsklägerin angegebene Streitwert von 200.000 EUR erscheine allenfalls in einem Hauptsacheverfahren angemessen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei regelmäßig ein Abschlag, hier in Höhe der Hälfte, vorzunehmen.

Gegen dieses Urteil hat die Verfügungsklägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.

Sie trägt vor:

Die Änderungen in den Berufungsanträge gegenüber den erstinstanzlichen Verfügungsanträgen stellten lediglich Einschränkungen aus Gründen der Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) dar. Sofern der Senat gegen einen Antrag Bedenken habe, bittet der Verfügungsklägervertreter um einen Hinweis.

Zum Berufungsantrag Ziffer I.:

Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Artikel im D... Ä... (Ast 1) erkennbar redaktionell sei. Ergänzend zu der ersten Instanz berufe sich die Verfügungsklägerin auf die Anlage Ast 2 zur Antragsschrift.

Der Verfügungsbeklagte Ziffer 2 habe vor dem Landgericht angegeben, es habe mehrere Interviewanfragen gegeben, und aus den Antworten sei der Artikel entstanden. Glaubhaft gemacht hätten die Verfügungsbeklagten dies nicht. Im Übrigen wären die Verfügungsbeklagten aufgrund ihrer objektiven Mitwirkung für den Inhalt verantwortlich.

Die Verfügungsklägerin habe erstinstanzlich vorgetragen, dass gleichlautende oder ähnliche Artikel auch in anderen Zeitschriften erschienen seien. Durch die Ähnlichkeit der Darstellung und des Wortlautes spreche sehr vieles dafür, dass diese Berichte insgesamt durch die Verfügungsbeklagten veranlasst worden seien.

Die „Aufnahme des Studienbetriebs" in § 75 HG NRW sei nicht gleichbedeutend mit dem Vorlesungsbeginn, sondern der Betrieb laufe schon, wenn eine Einschreibung möglich sei. Normzweck sei es, dass ein unlegitimierter Studienbetrieb erst gar nicht aufgenommen werde. Zum Vorlesungsbeginn seien schon irreversible Fakten geschaffen. Der Antrag fehle.

Auch der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20. Juni 2016 (Az.: 36 0 42/16 KfH - BKL4) bestätige die Auffassung der Verfügungsklägerin.

Zum Berufungsantrag Ziffer II:

Die Anlage Ast 6 sei nicht als freundliche Bitte zu verstehen. Es werde auf das Bewerbungsverfahren Bezug genommen und von „Formalitäten" gesprochen, was beim Leser die Vorstellung auslöse, dass diese zwingend einzuhalten seien.

Die Bezugnahme auf die Angaben des Verfügungsbeklagten Ziffer 2 vor Gericht am 03. Juni 2016 ändere daran nichts; sie ersetzten zudem keine Glaubhaftmachung. Durch die Anlage Ast 7 sei glaubhaft gemacht, dass für die Zulassung zu dem Studiengang nach bulgarischem Recht Aufnahmeprüfungen in Biologie und Chemie erforderlich seien. Das bulgarische Recht sei auch auf Standorte in Deutschland anzuwenden. Zum anderen hätten die Verfügungsbeklagten durch die Anlage KR3 vorgetragen, dass hier die Fächer Biologie und Chemie in der Schule in der Oberstufe absolviert sein müssten.

Hinzu komme der Englischtest, der auch an dem Standort in Deutschland durchgeführt werden müsse, wenn und soweit es sich hier um eine Niederlassung oder Kooperation handele.

Zum Berufungsantrag zu III:

Die Aussage „europaweit gesetzlich gewährleistet" sei von dem Unterlassungsantrag erster Instanz umfasst gewesen.

Diese Aussage suggeriere, dass bei der Absolvierung des Studienganges, den die Beklagten vermeintlich stattfinden lassen wollten, kraft Gesetzes keinerlei Probleme bei der Anerkennung entstünden. Dies schon nach dem Wortsinn (dazu BKL6).

Eine solche Sicherstellung könne niemals vorgenommen werden, da eine Beweislastumkehr bestehe. Die Aussage sei daher falsch. Die Lissabon-Konvention sei den Interessenten nicht zwingend bekannt. Sie vertrauten der Aussage der Verfügungsbeklagten.

Zum Berufungsantrag Ziffer IV:

Auch hier habe sich die Fehlinterpretation des § 75 HRG durch das Landgericht ausgewirkt.

Zum Berufungsantrag Ziffer V:

Die Verfügungsbeklagten seien für die Verwendung und die Gestaltung des Werbemediums verantwortlich. Es bestehe keine „räumliche Beschränkung“, sondern die Verfügungsbeklagten hätten Geld sparen wollen. Sie hätten die Anzeigengröße frei wählen und dann alle Informationen aufnehmen können.

Die Möglichkeit, weitere Informationen einzuholen, beseitige die eingetretene Irreführung nicht. Die Fehlvorstellung sei entstanden. Dass eine Aufklärung erfolge, werde bestritten und käme ohnehin zu spät. Die pauschale Aussage zu einem Studienangebot in Englisch sei unzutreffend.

Es liege ein relevantes Anlocken vor.

Auch hier griffen die obigen Ausführungen zu § 75 HG NRW.

Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hat die Verfügungsklägerin ihr Vorbringen vertieft:

Die Anzeige an die zuständige Behörde sei gemäß KR6 am 02. Mai 2016 erfolgt. Sie sei, wie die Verfügungsklägerin mittlerweile erfahren habe, zurückgenommen worden (BK 13). Die Wiederholungsgefahr sei dadurch nicht entfallen.

Damit stehe fest, dass ein Studiengang beworben worden sei, der die Zulassungsvoraussetzungen nie hätte erfüllen können; er sei eine große „Luftnummer" gewesen, um Studieninteressenten mit einem angeblichen Studienbeginn in K... anzulocken und den Wettbewerbern abzufischen.

Die Berufungsanträge enthielten nur eine Klarstellung und keinen neuen Streitgegenstand. Eine Klageänderung wäre aber sogar sachdienlich.

Die Anlage BK 12 belege die Angaben des Verfügungsbeklagten Ziffer 2 vor dem Landgericht, aus denen die Verantwortlichkeit der Verfügungsbeklagten für die Presseveröffentlichung Ast 1, die E-Mail Ast 2 und den weiteren Artikel Ast 15 folge.

Die Verfügungsklägerin beantragt, die Verfügungsbeklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils und jeweils unter Ordnungsmittelandrohung zu verurteilen,

I.

in Bezug auf die Vermittlung von Studienplätzen zu behaupten, einen Studiengang und/oder einen Teil eines Studiengang im Bereich der Medizin selbstständig und/oder in Kooperation mit einer medizinischen Fakultät einer ausländischen Universität aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen und/oder durchführen zu lassen,

sofern zum Zeitpunkt der Behauptung eine Anzeige der Errichtung einer Niederlassung einer staatlich anerkannten Hochschule aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bei dem zuständigen Ministerium des Bundeslandes, in dem die Niederlassung ihren Studienbetrieb aufnehmen soll, nicht vorliegt

und/oder

sofern zum Zeitpunkt der Behauptung eine Feststellung einer Kooperation einer staatlich anerkannten Hochschule aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit den Antragsgegnern durch das zuständige Ministerium des Bundeslandes, in dem die Niederlassung ihren Studienbetrieb aufnehmen soll, nicht vorliegt,

insbesondere wenn dies geschieht wie in der Anlage Ast.1 und Ast.2 zur Antragsschrift dargestellt geschehen.

II.

in Bezug auf die Vermittlung von Studienplätzen an einer ausländischen Universität zu behaupten, einen Studiengang und/oder einen Teil eines Studiengang im Bereich der Medizin selbstständig und/oder in Kooperation mit einer medizinischen Fakultät einer inländischen und/oder ausländischen Universität durchzuführen und/oder durchführen zu lassen, und dabei mit folgender Aussage zu werben

„Es gibt 100 Studienplätze. Die ersten 100 Bewerber erhalten eine Zulassung"

ohne im Rahmen der Bewerbung mitzuteilen, dass für die Bewerbung für den beworbenen Studiengang Einschränkungen bestehen, nämlich ohne mitzuteilen, dass von den Interessenten und/oder Bewerbern ein letztes Schulzeugnis angefordert wird, das in den Schulfächern Biologie und Chemie neun Punkte oder besser aufweisen muss

und/oder

ohne mitzuteilen, dass die ausländische Fakultät rechtliche und gesetzliche Vorgaben für die Zulassung erfüllen muss, die durch den Interessenten und/oder Bewerber zu erfüllen sind,

insbesondere wenn dies geschieht wie in der Anlage Ast.2 und Ast.6 zur Antragsschrift dargestellt geschehen.

III.

die Vermittlung von Studienplätzen an einer ausländischen Universität mit der Behauptung zu bewerben, einen medizinischen Studiengang und/oder einen Teil eines medizinischen Studienganges selbstständig und/oder in Kooperation mit einer medizinischen Fakultät ausländischen Universität durchzuführen und/oder durchführen zu lassen und
1.

dabei zu behaupten, die Anerkennung der Studienleistungen sei „gewährleistet"

und/oder

2.

ohne darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung im Rahmen einer Einzelfallprüfung erfolgt,

insbesondere wenn dies geschieht wie in der Anlage Ast.1 zur Antragsschrift dargestellt geschehen.

IV.

die Vermittlung von Studienplätzen an einer ausländischen Universität mit der Behauptung zu bewerben, einen medizinischen Studiengang und/oder einen Teil eines medizinischen Studienganges selbstständig und/oder in Kooperation mit einer medizinischen Fakultät ausländischen Universität durchzuführen und/oder durchführen zu lassen und dabei zu behaupten, die Anerkennung der Studienleistungen sei „gewährleistet",

sofern zum Zeitpunkt der Behauptung eine Anzeige der Errichtung einer Niederlassung einer staatlich anerkannten Hochschule aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bei dem zuständigen Ministerium des Bundeslandes, in dem die Niederlassung ihren Studienbetrieb aufnehmen soll, nicht vorliegt

und/oder

sofern zum Zeitpunkt der Behauptung eine Feststellung einer Kooperation einer staatlich anerkannten Hochschule aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit den Antragsgegnern durch das zuständige Ministerium des Bundeslandes, in dem die Niederlassung ihren Studienbetrieb aufnehmen soll, nicht vorliegt

insbesondere wenn die geschieht wie in der Anlage Ast.1 zur Antragsschrift dargestellt geschehen.

V.

in Bezug auf die Vermittlung von Studienplätzen an ausländischen Universitäten mit der Aussage

"Neu ab WS 16/17: Englischsprachiges Studium in K..."

zu werben,

sofern zum Zeitpunkt der Bewerbung kein vollständiges Studium in den Studienfächern Humanmedizin und/oder Zahnmedizin in Köln angeboten wurde

und/oder

sofern zum Zeitpunkt der Bewerbung das beworbene Studienangebot in deutscher und englischer Sprache angeboten wurde und nicht nur in englischer Sprache

insbesondere wenn dies geschieht wie in der Anlage Ast.15 zur Antragsschrift dargestellt geschehen.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,
 
die Berufung zurückzuweisen.
 
Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil und tragen vor:
 
Die Verfügungsklägerin habe in der Berufung wesentlich abweichende Sachanträge gestellt. Sie verfolge damit die im ersten Rechtszug erhobenen Ansprüche nicht weiter, sondern stelle in unzulässiger Weise neue, bisher nicht geltend gemachten Ansprüche zur Entscheidung.
 
Der Berufungsantrag Ziffer I weiche erheblich vom Verfügungsantrag Ziffer II erster Instanz ab. Dabei handele es sich um einen neuen Streitgegenstand. In diese Klageänderung willigten die Beklagten nicht ein. Sie sei auch nicht sachdienlich.
 
Dasselbe gelte für den Berufungsantrag Ziffer III (gegenüber dem Verfügungsantrag Ziffer IV erster Instanz) und für den Berufungsantrag Ziffer IV. (gegenüber dem Verfügungsantrag Ziffer V. erster Instanz).
 
Die Berufung sei auch insgesamt unbegründet. ASt 1 sei keine Werbung der Verfügungsbeklagten, sondern ein redaktioneller Beitrag in einer von der Bundesärztekammer herausgegebenen Zeitschrift, der nicht von den Beklagten verfasst worden sei, noch von ihnen veranlasst. Ungeachtet dessen enthalte der Beitrag auch keine irreführenden Angaben.
 
Der Verfügungsbeklagte Ziffer 2 habe nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt, es habe Presseanfragen und Interviews gegeben, die dann zu dem Bericht gemäß Anlage Ast 1 geworden seien.
 
Die Verfügungsbeklagte habe eine fristgemäße, d.h. vor dem 15.07.2016 erfolgte, Anzeige gemäß § 75 HG NRW eingereicht.
 
Der Berufungsantrag Ziffer I sei unschlüssig. Die Anträge zu Ziffer II und Ziffer III scheiterten an der fehlenden Passivlegitimation.
 
Der Berufungsantrag zu Ziffer IV gehe daran vorbei, dass gemäß Anlage KR 6 eine Anzeige gemäß § 75 HG NRW fristgemäß erfolgt sei. Auch hier sei die Klage mit der und/oder-Verknüpfung unschlüssig.
 
Der Berufungsantrag zu Ziffer V sei gleichfalls unschlüssig. Die Anzeige behandele ein zukünftiges Ereignis, das Wintersemester 2016/2017. Die Voraussetzungen hierfür bereits im Mai 2016 zu fordern, habe keinen Sinn.
 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages im zweiten Rechtszug nimmt der Senat Bezug auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 01. Dezember 2016.

II.
 
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Verfügungsklägerin war kein Schriftsatznachlass mehr zu gewähren, weder originär, noch aus einer gerichtlichen Hinweispflicht heraus (dazu A). Ihre Berufungsanträge sind ganz überwiegend schon unzulässig, der einzig zulässige Antrag ist unbegründet (dazu B).

A
 
Der Senat ist nicht gehalten, der Verfügungsklägerin in Bezug auf die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit ihrer Berufungsanträge einen Schriftsatznachlass einzuräumen, wie in der mündlichen Verhandlung beantragt.

1.
 
Ein Schriftsatznachlass kann im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht gewährt werden. Die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach der Zivilprozessordnung sind auf eine sofortige Entscheidung des Gerichts ausgerichtet, um einen gegebenen Anspruch schnell zu sichern oder die durch eine Zustellung des Antrages geschaffene Rechtsunsicherheit schnell zu beenden. Um diesem Zweck zu genügen, besteht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die auch im Hauptsacheverfahren bestehende Prozessförderungspflicht eine erweiterte Beibringungsobliegenheit. Es ist allein Aufgabe der Parteien, in einem angesetzten Verhandlungstermin vortragen zu können und alle Mittel zur Glaubhaftmachung ihres Prozessvortrages präsent zu stellen; eine Ladung von Zeugen oder Sachverständigen durch das Gericht findet nicht statt. Eine Vertagung der mündlichen Verhandlung zum Zwecke einer Beweisaufnahme oder zur Ermöglichung weiteren Vorbringens scheidet aus, und auch die Gewährung eines Schriftsatznachlasses gemäß § 283 ZPO ist mit dieser gesetzlichen Zielvorgabe unvereinbar (Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 05. Januar 2009 - 5 U 194/07, bei juris Rz. 18; vgl. zu Besonderheiten des Verfahrens auch OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08. November 2013 - 10 U 39/13, bei juris Rz. 17).

2.
 
Der Senat war im Übrigen auch nicht gehalten, der Verfügungsklägerin einen förmlichen Hinweis dazu zu geben, ob er ihre Berufungsanträge als unzulässig im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und des § 533 ZPO ansieht.

a)
 
Das Gericht ist neutral. Es hat auf der Grundlage des ihm vorgetragenen Sachverhalts (Beibringungsgrundsatz) über die von den Parteien gestellten Sachanträge zu entscheiden. Die Bestimmung des Streitgegenstandes obliegt allein den Parteien (Parteimaxime; vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2015 - 2 U 88/15). Nur ausnahmsweise hat das Gericht zur materiellen Verfahrensleitung nach den unterschiedlichen Maßgaben der Absätze des § 139 ZPO einer Partei durch einen Hinweis Hilfestellung zu geben, nämlich wenn dies geboten ist, um deren Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. zur Hinweispflicht und ihren Grenzen BGHZ 185, 11, bei juris Rz. 53 - Modulgerüst II BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - IX ZR 272/14, MDR 2016, 392, bei juris Rz. 14; s. auch OLG Stuttgart, Urteile vom 23. Juli 2015 - 2 U 72/14; bei juris Rz. 51 ff.; vom 10. Juli 2014 - 2 U 78/12; und vom 02. Mai 2013 - 2 U 31/12, je m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 19 U 61/12, bei juris Rz. 17; s. ferner OLG München, Urteil vom 28. April 2016 - 29 U 179/16, bei juris Rz. 17, u.H. auf BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZR 8/15, MDR 2016, 414 zu der auf Prozessökonomie ausgerichteten Sachdienlichkeit in der Ausnahmevorschrift des § 533 ZPO vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Juli 2014 - 5 U 146/12, bei juris Rz. 35).

b)
 
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt eine Hinweispflicht aufgrund des beschriebenen besonderen Charakters des Verfahrens und der daraus resultierenden erweiterten Obliegenheiten der Parteien regelmäßig nicht in Betracht.
 
Außerdem ist zu beachten, dass der Verfügungskläger ohnehin eine Verfahrensart nutzt, die durch ihre prozessualen Besonderheiten den Verfügungsbeklagten in seiner Rechtsverteidigung einschränkt, sowohl inhaltlich auf präsente Mittel zur Glaubhaftmachung, als auch zeitlich durch abgekürzte oder abkürzbare Fristen. Im Falle einer Beschlussverfügung wird das rechtliche Gehör sogar ganz auf das Widerspruchsverfahren, ein Aufhebungsverfahren oder das Hauptsacheverfahren verschoben. Der Verfügungskläger kann hingegen im Rahmen des nicht dringlichkeitsschädlichen Zeitraums seine Prozessführung vorbereiten. Damit hat er einen strukturellen Vorteil gegenüber dem Verfügungsbeklagten.
 
Diese vom Gesetzgeber um einer wirksamen Rechtssicherung willen geschaffene Asymmetrie darf grundsätzlich nicht noch dadurch vergrößert werden, dass das Gericht den Verfügungskläger über Hinweise in seiner Prozessführung unterstützt.
 
Er bedarf dieser Unterstützung auch nicht in gleicher Weise wie im Hauptsacheverfahren. Denn die Entscheidung im Verfügungsverfahren erwächst nicht in materieller Rechtskraft.

c)
 
Eine Sonderstellung nimmt insoweit die Pflicht des Gerichts ein, auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken (§ 139 Abs. 1 S. 2 ZPO a.E.).

aa)
 
Nicht sachdienlich im Sinne des § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO ist der Antrag, wenn er eindeutig erkennbar das Rechtsschutzziel des Klägers nicht abdeckt, weil er an diesem vorbeigeht. Die aus fehlender Sachdienlichkeit erwachsende Hinweispflicht beschränkt sich mithin darauf, dem Kläger durch eine Negativauskunft Gelegenheit zu geben, im Rahmen des von ihm vorgegebenen Streitgegenstandes Fehler zu beseitigen, welche der Durchsetzung seines eindeutig erkennbaren Rechtsschutzziels entgegenstehen. Ein Hinweis ist insbesondere dann geboten, wenn ein Antrag an Formulierungsmängeln leidet oder zu unbestimmt ist und dieser Umstand im Rechtsstreit noch nicht thematisiert worden war (vgl. BAG, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 7 ABR 16/14, bei juris Rz. 21, m.w.N.).

bb)
 
Fehlt dem Antrag aus anderen Gründen die Erfolgsaussicht, so ist dies keine Frage der Sachdienlichkeit im Sinne des § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO. Auch zu ihren Anträgen hat die Partei, abgesehen von dem Sonderfall, dass das Gericht von seiner als feststehend geäußerten oder einer vom Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung abweicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZR 8/15, MDR 2016, 414, zum Grundsatz bei juris Rz. 6, zu den Grenzen bei juris Rz. 10 s. auch BAG, a.a.O.) keinen Anspruch darauf, vorab die Rechtsauffassung des Gerichts kennenzulernen (vgl. OLG München, Beschluss vom 09. November 2015 - 34 Sch 27/14, SchiedsVZ 2015, 303, bei juris Rz. 32, u.H. auf BGH, NJW 1990, 3210, 3211).

cc)
 
Eine Mitteilungs- oder Hinweispflicht des Gerichts kann die Partei auch nicht durch eine Bitte um einen Hinweis oder durch eine Anfrage begründen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Oktober 2016 - 2 W 57/16). Ob sie besteht, bemisst sich nach objektiven Kriterien.

dd)
 
Die Hinweispflicht besteht nur im Rahmen des Streitgegenstandes, wie ihn der Kläger bestimmt hat. Mit seinen Anträgen und dem hierzu vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt und begrenzt der Kläger den Streitgegenstand (vgl. zum zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff im Zivilprozess u.a. BGHZ 194, 314, Rn. 18 - Biomineralwasser; BGH, Urteil vom 07. April 2011 - I ZR 34/09, GRUR 2011, 742, Rn. 14 - Leistungspakete im Preisvergleich) und damit zugleich gemäß §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 308 Abs. 1 ZPO den Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (vgl. VerfGH des Landes Berlin, Beschluss vom 26. Mai 2005, bei juris Rz. 12, m.w.N.). Daraus folgt, dass ein gerichtlicher Hinweis auf fehlende Sachdienlichkeit nicht geboten sein kann, um diesen Rahmen zu verlassen und den Streitgegenstand zu verändern.

d)
 
Mangelnde Sachdienlichkeit der Anträge in diesem Sinne liegt nicht vor.

aa)
 
Soweit - wie unten aufzuzeigen sein wird - Anträge nach Maßgabe des § 533 ZPO unzulässig sind, liegt darin kein Fall mangelnder Sachdienlichkeit im Sinne des § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO. Im Übrigen könnte selbst ein Hinweis des Senates der Verfügungsklägerin nicht dazu verhelfen, den Makel der Unzulässigkeit ihrer neuen Anträge nach § 533 ZPO zu beseitigen.

bb)
 
Mangelnde Bestimmtheit am Maßstab des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO führt vorliegend nach den oben aufgezeigten Grundsätzen gleichfalls nicht zu einer gerichtlichen Hinweispflicht.

(1)
 
Ein gerichtlicher Hinweis ist nicht erforderlich, wenn die Bedeutung eines Gesichtspunktes vom Prozessgegner konkret aufgezeigt wurde oder für die Partei auf der Hand liegen musste (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - IX ZR 272/14, MDR 2016, 392, bei juris Rz. 14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 19 U 61/12, bei juris Rz. 17; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 13 U 84/15, Nachweis bei juris zu den Grenzen der Hinweispflicht ausführlich OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 2015 - 2 U 72/14; bei juris Rz. 51 ff.; vom 10. Juli 2014 - 2 U 78/12; und vom 02. Mai 2013 - 2 U 31/12, je m.w.N.).

(2)
 
Die Verfügungsklägerin hat sich nach eigenem Vorbringen mit Blick auf das Bestimmtheitserfordernis entschlossen, zweitinstanzlich neue Sachanträge zu stellen, mithin selbst ein - erstinstanzlich erörtertes - Bestimmtheitsproblem gesehen.
 
Auch insoweit könnte eine Präzisierung der Verfügungsklägerin zudem nicht über die Zulässigkeitsschranke des § 533 ZPO hinweghelfen. Ein Hinweis, welcher der Partei aus anderen rechtlichen Gründen nicht nutzen kann, braucht aber nicht gegeben zu werden.

B

Die Berufungsanträge sind unzulässig mit Ausnahme des ersten Teils des Berufungsantrags Ziffer II; dieser ist zulässig, aber unbegründet.

1.
 
Der Berufungsantrag Ziffer I ist nach Maßgabe des § 533 ZPO unzulässig. Er ist an die Stelle des Verfügungsantrages Ziffer II getreten und enthält eine Klageänderung, der die Verfügungsbeklagten nicht zugestimmt haben, die im Verfügungsverfahren auch nicht sachdienlich ist und über die der Senat nicht auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen entscheiden kann; dies gilt auch in gleicher Weise für alle anderen Klageänderungen im zweiten Rechtszug.

a)
 
Nach der Zivilprozessreform 2002 ist es dem Kläger grundsätzlich verwehrt, seine Klage im zweiten Rechtszug zu ändern. Dies gilt (erst recht) für das auf besondere Verfahrensbeschleunigung angelegte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Inwieweit in diesem Verfahren verschärfende Unterschiede gegenüber dem Hauptsacheverfahren bestehen, kann ebenso dahinstehen wie die die Begründetheit betreffende Frage nach der Dringlichkeit zweitinstanzlich neuer Sachanträge. Denn schon nach den für das Hauptsacheverfahren geltenden Regeln ist eine Klageänderung nur ausnahmsweise zulässig, wenn zum einen entweder der Gegner in sie einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet und darüber hinaus (in beiden Varianten) die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der Grundlage der Feststellungen des Erstgerichts ergehen kann (§ 533 ZPO). Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen über den Wortlaut der Norm hinaus auch Vortrag zu berücksichtigen sein könnte, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hätte, namentlich weil es infolge eines prozessordnungswidrig unterbliebenen Hinweises oder einer falschen Auffassung des Erstgerichts zum materiellen Recht nicht zu einer Tatsachenfeststellung gekommen ist, zu der es hätte kommen müssen, kann hier offen bleiben.

b)
 
Streitgegenstand eines Rechtsstreits ist nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff; s. dazu schon die Nachweise oben und BGHZ 199, 159, bei juris Rz. 16, u.H. auf BGHZ 157, 47, 50; BGH, Urteile vom 29. Juni 2006 - III ZB 36/06, NJW-RR 2006, 1502, Rn. 8; und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, NJW-RR 2009, 790, Rn. 17).
 
Bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage bildet die konkrete Verletzungsform den Streitgegenstand, wenn mit der Klage ein entsprechendes Unterlassungsbegehren verfolgt wird. Der Streitgegenstand umfasst in diesem Fall - unabhängig davon, ob der Kläger sich auf diese Rechtsverletzung gestützt und den zu dieser Rechtsverletzung gehörenden Tatsachenvortrag gehalten hat - alle Rechtsverletzungen, die in der konkreten Verletzungsform verwirklicht sind, auch wenn die verschiedenen Verletzungen jeweils einen unterschiedlichen Tatsachenvortrag erfordern. Entsprechendes gilt, wenn dem Beklagten mit der Unterlassungsklage unabhängig vom konkreten Umfeld die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung untersagt werden soll (BGHZ 193, 314, Rz. 19 und 24 - Biomineralwasser, unter Aufgabe von BGH, Urteile vom 08. Juni 2000, I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 - dentalästhetika I; und vom 13. Juli 2006 - I ZR 222/03, GRUR 2007, 161, Rn. 9 - dentalästhetika II).
 
Eine Änderung des Streitgegenstandes kann daher sowohl in einer Änderung des Klageantrages erfolgen, nämlich dann, wenn diese das Rechtsschutzziel verändert, als auch in einer Änderung des Klagegrundes, nämlich dann, wenn bei natürlicher Betrachtungsweise der Lebenssachverhalt, aus dem das Rechtsschutzziel hergeleitet wird, ausgetauscht oder wesentlich verändert wird.
 
Dem Kläger steht es aber frei, mehrere in einer konkreten Verletzungsform verwirklichte Rechtsverletzungen im Wege der kumulativen Klagehäufung jeweils gesondert anzugreifen BGHZ 194, 314, Tz. 25 - Biomineralwasser). Geht er diesen Weg, so erhebt er jeden einzeln angegriffenen Teilaspekt zu einem eigenständigen Streitgegenstand, zwingt das Gericht so, über diesen zu entscheiden und trägt konsequenterweise auch ein erhöhtes Kostenrisiko (BGH, a.a.O. - Biomineralwasser).

c)
 
Der Berufungsantrag Ziffer I weist neben mehreren einschränkenden bzw. rein redaktionellen Änderungen gegenüber dem ihm korrespondierenden Verfügungsantrag Ziffer II erster Instanz mehrere inhaltliche Änderungen auf, die den Streitgegenstand verändern. Mit ihnen hat die Verfügungsklägerin ihr Rechtsschutzziel und den zugrunde liegenden Klagegrund geändert.

aa)

Eine Änderung des Streitgegenstandes liegt in der inhaltlichen Beschreibung dessen, was nach dem Berufungsantrag Ziffer I angezeigt sein müsse.

(1)
 
Diesbezüglich enthielt der erstinstanzliche Antrag keine ausdrückliche Beschreibung. Er war nach der maßgebenden Vorschrift des § 133 ZPO dahin auszulegen, dass die Anzeige sich auf den angebotenen medizinischen (Teil-)Studiengang beziehen müsse.

(2)
 
Hingegen bezieht sich die Anzeige im neuen Antrag nicht auf die Durchführung eines bestimmten Studienangebotes, sondern auf die „Errichtung einer Niederlassung einer staatlich anerkannten Hochschule (...)“, also nicht mehr auf eine bestimmte Aktivität am Markt, sondern auf ein institutionsbezogenes Verhalten, das noch dazu in Verbindung mit einer anderen Institution erfolgen muss.

bb)
 
Während erstinstanzlich nur gefordert war, dass eine bestimmte Anzeige erfolgt sein müsse, verlangt der Berufungsantrag, dass eine behördliche Feststellung vorliege, das Verwaltungsverfahren also schon (positiv) abgeschlossen sei. Dies ist nicht nur ein Mehr gegenüber dem erstinstanzlichen Antrag, sondern aufgrund des sogleich unten noch zu beschreibenden neuen Bezugs ein aliud.

cc)
 
Die geforderte Feststellung muss nach dem Berufungsantrag nicht mehr „auf Durchführung der Vorbereitung auf den Abschluss oder auf die Verleihung einer Hochschulqualifikation einer Hochschule“ gerichtet sein, sondern auf eine näher beschriebene Kooperation, also eine organisatorische Zusammenarbeit, welche ihrem Inhalt nach im Antrag nicht beschrieben ist.

dd)
 
Außerdem führt die Verfügungsklägerin diesen Antrag nicht mehr nur gegen die Anlage ASt 1, wie im ersten Rechtszug den Verfügungsantrag Ziffer II, sondern auch gegen die Email ASt 2. Die Anlagen Ast 1 (Pressebericht) und Ast 2 (Email) sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eigenständige Streitgegenstände (BGHZ 194, 314, Tz. 19 und 24 - Biomineralwasser). Beide in Bezug zu nehmen stellt vorliegend auch keine exemplarische Unterlegung desselben Rechtsschutzziels im Rahmen desselben Lebenssachverhaltes dar. Denn ein rechtlicher Schwerpunkt der Beurteilung liegt in den Besonderheiten der Verlautbarungsform (Ast 1 als Presseartikel, Ast 2 als Kundeninformation per Email). Zum anderen hat die Verfügungsklägerin offenbar selbst die Notwendigkeit gesehen, die Anlage Ast 2 in den neuen Antrag aufzunehmen, um die Unwägbarkeiten in Bezug auf Ast 1 zu eliminieren. Wäre sie insoweit von kerngleichen Verstoßfällen ausgegangen, so hätte es dieser Erweiterung nicht bedurft. Unbeachtlich für die Einstufung ist, dass die Anlage Ast 2 schon erstinstanzlich vorgelegt worden war. Denn der Verfügungsantrag Ziffer II erster Instanz hatte sie nicht erfasst.

2.
 
Der Berufungsantrag Ziffer II ist an die Stelle des erstinstanzlichen Verfügungsantrages Ziffer III getreten. Der erste, abtrennbare und daher gesondert zu beurteilende Antragsteil ist zwar zulässig, aber unbegründet, der zweite ist am Maßstab des § 253 Abs. 2 ZPO zu unbestimmt und daher unzulässig.

a)
 
Der erste Antragsteil enthält keine zulässigkeitsschädlichen Änderungen gegenüber dem Verfügungsantrag Ziffer III erster Instanz. Er ist aber unbegründet. Denn die Verfügungsklägerin setzt eine den Lauterkeitskern bestimmende Vorgabe für eine aufklärende Mitteilung durch die Verfügungsbeklagten („ohne mitzuteilen, dass von den Interessenten und/oder Bewerbern ein letztes Schulzeugnis angefordert wird, dass in den Schulfächern Biologie und Chemie neun Punkte oder besser aufweisen muss“), die so schon deshalb nicht geboten sein kann, weil die darin beschriebene Voraussetzung für eine Zulassung zu dem beworbenen Studium nach dem Parteivortrag gar nicht besteht. Selbst der Vortrag der Verfügungsklägerin lässt sie nicht erkennen. Dabei kann dahinstehen, dass Teile dieses Vortrages unbeachtlich sind, da nicht in deutscher Sprache gehalten (§ 184 GVG).

b)
 
Der zweite Antragsteil ist am Maßstab des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmt und von daher unzulässig.

aa)
 
Ob ein Klageantrag hinreichend bestimmt ist, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 7/13, GRUR 2014, 398, Tz. 14 - Online Versicherungsvermittlung).
 
Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Verbotsantrag im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann dann hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung des Rechtsschutzes im Hinblick auf eine bestimmte Vorgehensweise erforderlich erscheint (vgl. zu gesetzeswiderholenden Anträgen BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 226/13, bei juris Rz. 13 ff. - Deltamethrin, u.H. auf BGH, Urteile vom 05. Oktober 2010 - I ZR 46/09, GRUR 2011, 433, Rn. 10 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung, m.w.N.; vom 06. Oktober 2011 - I ZR 117/10, GRUR 2012, 407, Rn. 15 - Delan; und vom 02. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945, Rn. 16 - Tribenuronmethyl; s. auch BGH, Urteile vom 28. April 2016 - I ZR 23/15, MDR 2016, 1100, bei juris Rz. 13 - Geo-Targeting; und vom 17. September 2015 - I ZR 92/14 - Smartphone-Werbung).
 
Regelmäßig muss schon der Klageantrag diesen Vorgaben genügen. Nur ausnahmsweise kann es geboten sein, von diesem Erfordernis abzugehen, nämlich wenn und soweit eine derart präzise Formulierung des Klageantrages nicht möglich ist und dadurch die Gewährung effektiven Rechtsschutzes faktisch verhindert wird. Damit das Urteil durch eine Auslegung einen vollstreckungsfähigen Inhalt erhalten kann. ist es dann erforderlich, dass der Titel aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt ist oder doch sämtliche Voraussetzungen für seine Bestimmbarkeit klar festlegt (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Oktober 2014 - 12 U 25/14, bei juris Rz. 45, u.H. auf BGH, NJW 1993, 324; KG, MDR 1997, 1058; OLG Koblenz, OLGR 2000, 520; OLG Hamm, MDR 2010, 1086).

bb)
 
Daran fehlt es hier. Der zweite Antragsteil des Berufungsantrages Ziffer II lässt nicht erkennen, welchen Hinweis die Verfügungsbeklagten in ihrem Werbeauftritt geben müssten, also nicht den Lauterkeitskern, auf den sich dieser Antragsteil bezieht. Dieser Mangel wird noch dadurch verstärkt, dass der Antrag in Bezug darauf in sich widersprüchlich ist, wer welche Voraussetzungen zu erfüllen habe und dass nicht erkennbar wird, inwiefern sich dieses Begehren von der ersten Alternative des Antrages unterscheidet.

3.
 
Der Berufungsantrag Ziffer III ersetzt den erstinstanzlichen Verfügungsantrag Ziffer IV. Er enthält in beiden Antragsteilen - neben unschädlichen Änderungen - eine nach Maßgabe des § 533 ZPO unzulässige Klageänderung. Die Verfügungsklägerin hat die logische Struktur ihres Antrages verändert.

a)
 
Erstinstanzlich hatte sie mit diesem Antrag im Kern die Werbung mit einer vollständigen Anerkennung von Studienabschlüssen durch Fakultäten beanstandet, wenn diese ohne den im Antrag genannten Hinweis erfolge. Mit diesem Hinweis war demnach eine bestimmte Art von Werbung aus dem Kreis der vom Antrag umfassten Handlungen ausgeschlossen.

b)
 
In zweiter Instanz verfolgt sie dieses Klageziel (dazu noch unten) als Ziffer 1 weiter ohne den Ausschlusstatbestand aus dem Antrag erster Instanz. Darin liegt zwar sprachlich eine Erweiterung. Diese ist aber unschädlich. Denn die Verfügungsklägerin verzichtet dadurch dem Sinngehalt nach nur darauf, den Verfügungsbeklagten einen Weg aus der Unlauterkeit zu weisen. Ob ihr Antrag damit auch erlaubte Handlungen erfasst, wäre eine Frage der Begründetheit.
c)
 
Jedoch enthält die Ziffer 1 des neuen Antrages nicht lediglich eine Umformulierung des bisherigen Unterlassungsbegehrens. Während der Verfügungsantrag erster Instanz auf eine Anerkennung der Studienleistungen durch Fakultäten beschränkt war, ist nun Gegenstand des Antragsteils 1 eine Anerkennung ohne eine Beschränkung des Kreises der Anerkennenden. Zwar bezieht sich auch dieser Antrag auf die nämliche Berichterstattung Ast 1. Aus ihr wird aber ein anderes Rechtsschutzziel verfolgt, nämlich die Unterlassung einer anderen Behauptung.

d)
 
Daneben enthält der neue Klageantrag als Ziffer 2 einen neuen, gesonderten Unlauterkeitsvorwurf: Die Werbung ohne den Hinweis, „dass die Anerkennung im Rahmen einer Einzelfallprüfung erfolgt.“ Dieser Hinweis wird nunmehr nicht mehr als Weg aus der Unlauterkeit einer Gewährleistungszusage behandelt, sondern als unabhängig von einer Gewährleistungszusage stehender Streitgegenstand. Die Verfügungsbeklagten müssten nach dieser Antragsfassung in jedem Fall bei einer Werbung für ihr Dienstleistungsangebot diesen Hinweis geben und nicht nur, wenn sie die mit dem Antragsteil Ziffer 1 angegriffene Aussage treffen.

4.
 
Der Berufungsantrag Ziffer IV ersetzt den früheren Verfügungsantrag Ziffer V. Er stellt gleichfalls eine nach § 533 ZPO unzulässige Klageänderung dar. Er enthält neben mehreren redaktionellen, klarstellenden oder einschränkenden Änderungen gegenüber dem Verfügungsantrag Ziffer V Änderungen dazu, was beantragt, angezeigt oder festgestellt sein müsste. Damit wird der Streitgegenstand verändert.

5.
 
Der Berufungsantrag Ziffer V ersetzt den früheren Verfügungsantrag Ziffer VII und stellt in beiden Teilen eine nach § 533 ZPO unzulässige Klageänderung dar. Vor dem Landgericht hatte sich der Antrag einzig auf Werbung für das Wintersemester 2016/17 bezogen. Darüber gehen beide Antragsteile des neuen Antrages hinaus.
 
Für einen Antrag, der sich auf das Wintersemester 2016/2017 bezieht, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Dieses ist durch Zeitablauf entfallen.

III.

A
 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

B
 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 51 Abs. 1 und 4, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Die Verfügungsklägerin hat durch die ausdrückliche Auffächerung in ihren Anträgen verschiedene Streitgegenstände bestimmt (s. BGHZ 194, 314, Tz. 25 - Biomineralwasser). Dies führt zu einer entsprechenden Erhöhung des Gesamtstreitwertes.

1.
 
Die im ersten Rechtszug gestellten Anträge enthalten jeweils gegen jeden der Verfügungsbeklagten
 
- der Verfügungsantrag Ziffer I
einen Streitgegenstand auf Unterlassung,
- der Verfügungsantrag Ziffer II
vier Streitgegenstände auf Unterlassung,
- der Verfügungsantrag Ziffer III
einen Streitgegenstand auf Unterlassung,
- der Verfügungsantrag Ziffer IV
einen Streitgegenstand auf Unterlassung,
- der Verfügungsantrag Ziffer V
einen Streitgegenstand auf Unterlassung,
- der Verfügungsantrag Ziffer VI
sieben Streitgegenstände auf Richtigstellung und
- der Verfügungsantrag Ziffer VII
       
(Schriftsatz vom 25.05.2016)
zwei Streitgegenstände auf Unterlassung

2.
 
Im Berufungsverfahren enthalten, wiederum gegen jeden der Verfügungsbeklagten und nur noch auf Unterlassung gerichtet,
 
- der Berufungsantrag Ziffer I
zwei Streitgegenstände,
- der Berufungsantrag Ziffer II
zwei Streitgegenstände,
- der Berufungsantrag Ziffer III
zwei Streitgegenstände,
- der Berufungsantrag Ziffer IV
zwei Streitgegenstände und
- der Berufungsantrag Ziffer V
einen Streitgegenstand.

3.
 
Angesichts der aus früheren Verfahren der Parteien senatsbekannt hohen wirtschaftlichen Bedeutung jeder einzelnen Vermittlung für die Parteien auf einem wettbewerberschwachen Markt und den aus der Akte ersichtlichen Umsatzzahlen schätzt der Senat den Wert jedes Unterlassungsanspruchs aus der Sicht der Verfügungsklägerin gegen jeden der Verfügungsbeklagten in der Hauptsache auf 100.000,- EUR und den Wert jedes Richtigstellungsanspruchs auf 20.000,- EUR.
 
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates erfolgt im Verfügungsverfahren nach § 51 Abs. 4 GKG regelmäßig ein Abschlag von 25% vom Hauptsachewert. Einen Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen oder besondere Umstände des vorliegenden Falles, die eine Abweichung im Einzelfall tragen könnten, bestehen in Bezug auf die Unterlassungsansprüche nicht. Was die Richtigstellung angeht, so wäre die Hauptsache durch eine antragsgemäße Verurteilung im Verfügungsverfahren miterledigt worden, so dass ausnahmsweise kein Abzug vorzunehmen ist.

4.
 
Dies führt für den ersten Rechtszug zu einem Streitwert im Streitverhältnis zwischen der Verfügungsklägerin und jedem Verfügungsbeklagten von 890.000,- EUR bis zur Rücknahme der Anträge Ziffer I und Ziffer VI, danach von 675.000,- EUR, Der Gesamtstreitwert liegt jeweils dreimal so hoch (2,67 Mio. EUR bis zur Teilrücknahme, danach 2,025 Mio. EUR).
 
Für den zweiten Rechtszug beträgt der Streitwert demnach 2.025 Mio. EUR, davon 675.000 EUR im Verhältnis zu jedem der Verfügungsbeklagten.

C
 
Die Revision zuzulassen, kommt nicht in Betracht (§ 542 Abs. 2 ZPO).
Unterschriften