Oberlandesgericht
Saarbrücken Prozessvollmacht
Original Rüge
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Aktenzeichen: 1 U 461/07 |
30. April
2008 |
Oberlandesgericht
Saarbrücken
Im
Namen des Volkes
Urteil
In
dem Rechtsstreit
........................................
-
Klägerin -
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
........................................
- Beklagte -
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
[…]
1.
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 20.7.2007 - 12 O 72/07 -
abgeändert, die einstweilige Verfügung des
Landgerichts Saarbrücken vom 26.4.2007 aufgehoben und der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückgewiesen.
[…]
4.
Der Streitwert für die Gebührenberechnung in der
Berufungsinstanz wird bis zu einem Streitwert von 19.000 EUR
festgesetzt.
Tatbestand
A.
Die
Verfügungsklägerin (im folgenden Klägerin)
hat in dem nunmehr in der Berufungsinstanz einseitig für
erledigt erklärten einstweiligen Verfügungsverfahren
die Verfügungsbeklagte (im folgenden Beklagte) auf
Unterlassung der Ankündigung, des Feilhaltens und/oder des
Inverkehrbringens von näher bezeichneten Handtaschen wegen
Markenrechtsverletzung in Anspruch genommen (Antrag zu 1). Ferner hat
sie die Anordnung verfolgt, die im Besitz oder Eigentum der
Verfügungsbeklagten befindlichen Handtaschen in deren S.
Filiale an den zuständigen Gerichtsvollzieher herauszugeben
(Antrag zu 2). Schließlich erstrebte sie die Verpflichtung
der Beklagten zur Auskunftserteilung (Antrag zu 3). Das Landgericht hat
mit Beschluss vom 26.4.2007 die beantragte einstweilige
Verfügung erlassen. Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte
Widerspruch eingelegt. Die Beklagte hat zunächst die Einrede
der mangelnden Prozesskostensicherheit und im Anschluss hieran die
Rüge der mangelnden Prozessvollmacht erhoben.
[…]
Entscheidungsgründe
[…]
B.
Die
gemäß den §§ 511, 513, 517, 519,
520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache
Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung
(§ 546 ZPO); die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden
Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
In
Folge der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung der
Klägerin ist nunmehr über ihren Antrag auf
Feststellung der Erledigung des einstweiligen
Verfügungsverfahrens zu entscheiden. Die darauf gerichtete
Feststellungsklage ist abzuweisen und unter Abänderung des
angefochtenen Urteils die einstweilige Verfügung des
Landgerichts vom 26.4.2007 aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung zurückzuweisen (vgl.
Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 91
a Rn. 40). Die Feststellung der Erledigung ist nämlich nur
dann gerechtfertigt, wenn die erledigenden Tatsachen unbestritten,
zugestanden oder bewiesen sind (I.) und die Anträge der
Klägerin zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses
zulässig und begründet gewesen sind (II.) (vgl.
Thomas/Putzo/Hüßtege, aaO., § 91 a Rn. 33).
Ein bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses unbegründet
gebliebener Antrag ist trotz der Erledigungserklärung
abzuweisen; eine Feststellung der Erledigung ist in diesem Falle nicht
gerechtfertigt (vgl. BGH Urteil vom 27.2.1992 - I ZR 35/90 - NJW 1992,
2235, 2236).
I.
Zwar
ist von einer umfassenden Erledigung des einstweiligen
Verfügungsverfahrens auszugehen. Nachdem die Beklagte am
5.12.2007 eine strafbewehrte Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung abgegeben hat (Bl. 307 der Akte),
fehlt es jedenfalls an einem Verfügungsgrund, welcher
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen
Verfügung ist. Die Beklagte hat zwischenzeitlich auch
umfassend Auskunft erteilt, so dass sich auch der darauf gerichtete
Antrag zu 3 erledigt hat. Schließlich ist auf der Grundlage
des Durchsuchungsprotokolls der Kreispolizeibehörde C. vom
30.10.2007 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom
16.11.2007) davon auszugehen, dass sich keine der
streitgegenständlichen Handtaschen mehr im Besitz der
Beklagten befindet. Damit ist auch der Antrag zu 2 erledigt.
II.
Allerdings
weist die Berufung mit Recht daraufhin, dass entgegen dem Landgericht
der Klägervertreterin weder erstinstanzlich noch in der
Berufungsinstanz der nach § 80 Abs. 1 ZPO geforderte Nachweis
ihrer Prozessvollmacht gelungen ist. Dies führt im Ergebnis
dazu, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
vom 23.4.2007 unzulässig ist und die erlassene einstweilige
Verfügung auf den Widerspruch der Beklagten als nicht
rechtmäßig nach §§ 936, 925 Abs. 2
ZPO aufzuheben ist.
1.
Gemäß § 80 Abs. 1 ZPO hat der
Bevollmächtigte die Bevollmächtigung durch eine
schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten
abzugeben.
a)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auf der Grundlage
dieser Norm der Nachweis der Vollmacht nicht mit beliebigen
Beweismitteln, sondern nur durch die Vorlage einer Originalvollmacht -
gegebenenfalls in beglaubigter Form (§ 80 Abs. 2 ZPO) -
erbracht werden (vgl. BGH Beschluss vom 27.3.2002 - III ZB 43/00 -
NJW-RR 2002, 933; BGH Urteil vom 23.6.1994 - I ZR 106/92 - NJW 1994,
2298). Der Nachweis der Vollmacht durch Vorlage des Originals muss sich
dabei gegebenenfalls auch auf eine Vollmachtskette erstrecken, so dass
der lückenlose Nachweis der Bevollmächtigung erbracht
ist. Der Vollmachtnachweis ist mithin in der Weise zu führen,
dass die Vertretungsmacht bis auf die vertretene Partei
zurückgeführt werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2002, 933;
Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 80 Rn. 21). Mit Blick auf
diese Formstrenge, welche das Ziel verfolgt, in jeder Lage des
Verfahrens sowohl im öffentlichen Interesse als auch im
Interesse des Prozessgegners zweifelsfrei die Bevollmächtigung
verifizieren zu können (vgl. BGH aaO.), genügt die
Vorlage einer Kopie der Vollmacht nicht, weil diese nicht die
eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers trägt
(vgl. BGH aaO.; BGH NJW 1994, 2298; Münchener Kommentar zur
Zivilprozessordnung/ v. Mettenheim, 3. Aufl., § 80 Rn. 14;
Stein/Jonas/Bork, aaO. § 80 Rn. 26;
Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 80 Rn. 8).
Nichts anderes ergibt sich aus der vom Landgericht bemühten
Kommentierung von Hartmann (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,
65. Aufl., § 80 Rn. 10, 11). Auch Hartmann fordert den
Nachweis der Bevollmächtigung durch Vorlage der
Originalurkunde. Soweit Hartmann ausführt, ein Telefax sei
ausreichend, und sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs in NJW 2002, 1957 beruft, ist die Kommentierung
missverständlich. In der zuvor genannten Entscheidung
differenziert der Bundesgerichtshof zwischen der Erteilung der
Vollmacht, welche auch per Telefax erfolgen kann, und dem Nachweis der
Vollmacht, welcher nur durch die Vorlage des Originals erbracht werden
kann. Demnach ergibt sich mitnichten aus der Kommentierung von Hartmann
oder der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass zum Nachweis der
Bevollmächtigung die Vorlage eines Telefax oder einer Kopie
ausreichend wäre.
b)
Die zuvor genannten Grundsätze gelten auch im einstweiligen
Verfügungsverfahren. Zwar mag man erwägen, ob
über den Wortlaut der §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO
hinaus, eine Glaubhaftmachung nicht nur hinsichtlich des
Verfügungsanspruchs und des Verfügungsgrundes,
sondern auch hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen ausreichend
erscheint. Hierfür spricht, dass es wenig sinnvoll ist, im
Interesse der Eilbedürftigkeit der Entscheidung hinsichtlich
des Verfügungsanspruchs und des Verfügungsgrundes ein
geringeres Beweismaß genügen zu lassen, andererseits
aber hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen eine oft schwierig zu
überwindende Barriere zu errichten (vgl. Stein/Jonas/Grunsky,
aaO., § 923 Rn. 15). Dies führt allerdings nach
Auffassung des Senats im Streitfall nicht zur Unanwendbarkeit der
formstrengen Regelung in § 80 ZPO. Für dieses
Ergebnis streitet bereits der Wortlaut der Norm, welcher hinsichtlich
des Geltungsbereiches der Norm die Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes gerade nicht ausnimmt. Noch deutlicher folgt dieses
Ergebnis aus § 703 ZPO, wonach es im Mahnverfahren des
Nachweises einer Vollmacht nicht bedarf, vielmehr die Versicherung der
ordnungsgemäßen Bevollmächtigung
ausreichend ist. Wenn der Gesetzgeber aber nur für das
Mahnverfahren eine solche Ausnahme normiert hat, darf davon ausgegangen
werden, dass er alle übrigen Verfahren und damit auch das
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von dem Anwendungsbereich
des § 80 Abs. 1 ZPO erfasst wissen wollte (vgl. Musielak/Weth,
ZPO, 4. Aufl., § 80 Rn. 13; Stein/Jonas/Bork, aaO., §
80 Rn. 25). Über den Wortlaut und die Gesetzessystematik
hinaus verlangt im Streitfall auch nicht die gesetzliche Zielsetzung
des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes eine Reduzierung des
Anwendungsbereiches der Norm. Dem sorgfältig agierenden
Prozessbevollmächtigten sollte es auch im einstweiligen
Verfügungsverfahren möglich sein, sich von seiner
Partei bereits vor Einleitung des Verfahrens, jedenfalls nach
Widerspruch und Rüge der Vollmacht durch den Antragsgegner
Originalurkunden übergeben zu lassen, mit welchen ein
lückenloser Nachweis der erteilten Vollmacht möglich
ist. Während die Eilbedürftigkeit des Rechtschutzes
dem nicht entgegensteht, sind sowohl das öffentliche Interesse
als auch das Interesse des Prozessgegners, jederzeit zweifelsfrei die
Bevollmächtigung verifizieren zu können, auch im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzuerkennen.
c)
Ungeachtet der zuvor genannten Grundsätze wird die Frage, ob
der Nachweis der Vollmacht nur durch eine Originalurkunde in deutscher
Sprache geführt werden kann, in der Kommentarliteratur
kontrovers dargestellt. […]
2.
Bei Übertragung der zuvor genannten Grundsätze auf
den Streitfall ist nämlich bereits davon auszugehen, dass die
Klägervertreterin den Nachweis der Bevollmächtigung
nicht lückenlos durch die Vorlage von Originalurkunden
erbracht hat.
a)
Zwar hat die Klägervertreterin mit der Berufungserwiderung
eine Originalprozessvollmacht vom 2.7.2007 zur Akte gereicht, welche
nach ihrem englischsprachigen Wortlaut Geltung ab dem 20.4.2007
beansprucht (Bl. 347 der Akte). Die Vorlage dieser Originalurkunde war
auch zunächst Veranlassung für den Senat, im
Hinweisbeschluss vom 27.12.2007 auszuführen, dass die Berufung
der Beklagten auch mit Blick auf die Rüge der Vollmacht keine
Aussicht auf Erfolg habe (Bl. 395 der Akte). Allerdings hat die
Beklagte in ihrer Stellungnahme zu dem Hinweis des Senats vom 17.1.2008
darauf hingewiesen, dass die Zeugin K., welche unstreitig die
Originalvollmacht unterschrieben hatte, nach dem
Online-Gesellschaftsregister für China
einschließlich Hongkong (ICRIS) nicht zur Vertretung der A.
Ltd. und damit auch nicht zur Vertretung der Klägerin berufen
sei (Bl. 400 der Akte). Diesem Sachvortrag ist die Klägerin
nicht entgegengetreten. Im Gegenteil hat sie mit Schriftsatz vom
10.3.2008 vorgetragen, der Zeugin K. sei durch Gesellschafterbeschluss
vom 8.1.2007 Zeichnungsbefugnis für alle Dokumente betreffend
die Klägerin eingeräumt worden.
b)
Zum Nachweis der Einräumung dieser Zeichnungsbefugnis hat die
Klägervertreterin eine Kopie der Sitzungsniederschrift vom
8.1.2007 in englischer Sprache vorgelegt (Bl. 434, 432 der Akte).
(…) Bei dieser Sachlage begegnet es keinen rechtlichen
Bedenken, dass die Beklagte, die über die Problematik der
Vorlage von Originalurkunden hinaus zahlreiche aus ihrer Sicht
bestehende Ungereimtheiten der angeblichen Bevollmächtigung
aufgezeigt hat, auf einen formstrengen Nachweis der Vollmacht der
Klägervertreterin besteht und an der Rüge der
Vollmacht nach § 88 Abs. 1 ZPO festhält.
c)
Der Senat hat mit Blick auf den zeitlichen Ablauf - die Beklagte hat
erstmals mit Schriftsatz vom 28.3.2008 gerügt, dass die
Sitzungsniederschrift vom 8.1.2007 nicht im Original vorgelegt worden
ist - in Ausübung seines nach § 89 ZPO
eingeräumten freien Ermessens (vgl.
Thomas/Putzo/Hüßtege, aaO., § 89 Rn. 3
m.w.N.) davon abgesehen, die Klägervertreterin durch Beschluss
einstweilen zur Prozessführung zuzulassen und ihr eine Frist
zur Beibringung der Genehmigung der Prozessführung zu setzen.
Stattdessen wurde der Klägervertreterin durch prozessleitende
Verfügung vom 27.3.2008 vorsorglich anheim gegeben, die
Originalurkunde zur Akte zu reichen. (…)
III.
Zu
einem für die Berufung günstigeren Ergebnis
führen auch nicht die Ausführungen im Schriftsatz der
Klägerin vom 23.4.2008, welcher erstmals per Telefax an diesem
Tag bei Gericht eingegangen ist. Die dortigen Ausführungen
sind bereits gemäß § 296 a ZPO der
Entscheidung des Senats nicht zugrunde zu legen. Nach dieser Norm,
welche gemäß § 525 ZPO unter anderem zum
Schutz der Beklagten auch in der Berufungsinstanz anzuwenden ist (vgl.
Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung/Prütting,
aaO., § 296 a Rn. 4), können Angriffs - und
Verteidigungsmittel nach Schluss der mündlichen Verhandlung,
auf die das Urteil ergeht, nicht mehr vorgebracht werden. Da im
Streitfall weder ein Schriftsatznachlass beantragt noch
gewährt worden ist (§§ 139 Abs. 5, 283 ZPO)
und auch die Voraussetzungen der Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung gemäß § 156
ZPO nicht gegeben sind, hat es bei diesem Ergebnis zu verbleiben (vgl.
§ 296a S. 2 ZPO).
Dessen
ungeachtet vermag die nunmehr vorgelegte Prozessvollmacht vom 18.4.2008
nichts daran zu ändern, dass der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung zum hier maßgeblichen
Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (vgl. die Ausführungen
unter B I.) unzulässig war. Zum damaligen Zeitpunkt hatte die
Klägervertreterin vorgetragen, von der Zeugin K. für
die Klägerin bevollmächtigt worden zu sein. Wie
bereits ausgeführt wurde, vermochte die
Klägervertreterin die Vollmachtskette nicht durch die Vorlage
von Originalurkunden zu beweisen. Zum Zeitpunkt des erledigenden
Ereignisses war mithin von der fehlenden Vollmacht der
Klägervertreterin auszugehen. Die nunmehr von völlig
anderen Personen als der Zeugin K. unterzeichnete Prozessvollmacht
lässt dabei nicht den Schluss zu, dass die Zeugin K. zum hier
maßgeblichen Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zur
Bevollmächtigung der Klägervertreterin berechtigt
war. Daran vermag auch die in der nunmehr vorgelegten Prozessvollmacht
angeordnete zeitliche Rückwirkung auf den 7.4.2007 nichts zu
ändern. Ungeachtet der Frage, ob die nunmehr Unterzeichnenden
auch bevollmächtigt waren, für den
vollständigen, zurückliegenden Zeitraum die
Klägerin zu vertreten, verbleibt es auch nach Vorlage dieser
Vollmacht bei dem Ergebnis, dass die Klägervertreterin zu dem
hier maßgeblichen Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses ihre
Vollmacht nicht nachzuweisen vermochte
C.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Da
der Senat mit dem vorliegenden Urteil über die Aufhebung einer
einstweiligen Verfügung entscheidet, findet
gemäß § 542 Abs. 2 ZPO die Revision nicht
statt. Das Urteil wird damit mit seiner Verkündung
rechtskräftig (vgl. BGH Beschluss vom 10.10.2002 - VII ZB
11/02 - NJW 2003, 69). Die Vollstreckbarkeit folgt mithin aus
§ 704 Abs. 1 ZPO; der diesbezügliche Ausspruch dient
nur der Klarstellung.
D.
Die
Festsetzung der Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs.
1 GKG, 3 ZPO.
I.
Die
Frage, wie sich der Streitwert bei einseitiger
Erledigungserklärung bemisst, ist äußerst
umstritten. Vertreten wird die Ansicht, der Streitwert sei auch nach
einseitiger Erledigungserklärung nach dem vollen Wert der
Klageforderung zu bemessen, (…). Nach anderer Ansicht ist
nur noch ein Bruchteil des bisherigen Werts der Hauptsache
maßgeblich, da infolge der einseitigen
Erledigungserklärung nur noch über den
Feststellungsantrag des Klägers zu entscheiden ist, dessen
Wert nicht nur dem Wert der Hauptsache entspreche, sich allerdings auch
nicht auf das Kosteninteresse reduziere. Demgegenüber gehen
der Bundesgerichtshof (vgl. Beschluss vom 2.6.1999 - XII ZR 99/99 -
NJW-RR 1999, 1385; Beschluss vom 9.5.1996 - VII ZR 143/94 - NJW-RR
1996, 1210) und ihm folgend zahlreiche Oberlandesgerichte sowie die
Kommentarliteratur (vgl. die Nachweise im Beschluss des
Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9.11.2005 - 5 U 286/05
zitiert nach juris sowie KG NJOZ 2003, 2576, 2577) davon aus, dass sich
der Streitwert der einseitigen Erledigungserklärung nach den
bis dahin entstandenen Gerichts - und Parteikosten bemesse. Der Senat
schließt sich im Streitfall dieser Auffassung an, da es den
Parteien des Rechtsstreits nach der einseitigen
Erledigungserklärung erkennbar ausschließlich noch
darum geht, eine jeweils für sich günstige
Kostenentscheidung herbeizuführen.
II.
Der
Senat hat die bis zu dem vorgenannten maßgeblichen Zeitpunkt
entstandenen Gerichts- und Parteikosten bis zu einem Betrag von 19.000
EUR errechnet. […]