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-
Klägerin und Berufungslägerin -
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
........................................
- Beklagte
und Berufungsbeklagte -
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Juni 2007
verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts
Oldenburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten
der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der
Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000
€ festgesetzt.
GründeI.
Die
Klägerin nimmt die Beklagte wegen angeblicher Verletzung des
Urheberrechts an dem Entwurf eines Holzhauses auf Auskunft und
Unterlassung in Anspruch.
Nach der Behauptung der
Klägerin hat ihr Geschäftsführer den Entwurf
eines Wohnhauses in Blockhausbauweise erstellt. Dieser Entwurf sei
sodann von der Zeugin K., einer für die Klägerin
tätigen Architektin, in weiteren Details ausgearbeitet worden
(vgl. Anlage K 1 zur Klageschrift).
Die Beklagte
errichtete für einen Bauherren zumindest in den wesentlichen
Teilen ein Blockhaus, das sie in einer Werbeanzeige in der Zeitung
"Mein Holzhaus" abgebildet hat. Abbildungen dieses Holzhauses verwendet
die Beklagte weiterhin im Internet und auch auf Briefbögen.
Dieses
Haus gleicht bei laienhafter Betrachtung (bis auf eine spiegelbildliche
Darstellung) in seinen wesentlichen Elementen dem angeblich von der
Klägerin stammenden Entwurf.
Die
Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass der von ihrem
Geschäftsführer und der angestellten Architektin K.
erstellte Entwurf eines Wohnhauses Urheberrechtsschutz
genieße und die Beklagte durch eine Übernahme der
wesentlichen Elemente dieses Entwurfs bei Errichtung des Blockhauses
Urheberrechte verletzt habe und bei der Verwendung von Abbildungen des
errichteten Blockhauses in ihrer Werbung nach wie vor verletze.
Sie
hat dazu behauptet, dass sie zur Geltendmachung der an dem Entwurf
bestehenden Urheberrechte ermächtigt sei; insoweit liege
jedenfalls eine Ermächtigung ihres
Geschäftsführers und der Architektin K. vor.
Die
Beklagte ist dem entgegengetreten und hat das Vorhandensein
entsprechender Urheberrechte hinsichtlich des Hausentwurfs, die
Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung
urheberrechtlicher Rechte und die Übernahme des Entwurfs
für das von ihr errichtete Wohnhaus bestritten.
Das
Landgericht hat Beweis erhoben zur Frage, inwieweit dem Entwurf des
Blockhauses Urheberrechtsschutz zukomme, durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens.
Es hat sodann
die Klage insgesamt abgewiesen.
…
Gegen
diese Entscheidung des Landgerichts wendet sich die Klägerin
mit der Berufung. Sie verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge
weiter. Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die
Klägerin im wesentlichen vor:
Das
Landgericht habe eine wesentlich zu hohe Schutzschwelle für
das Vorliegen eines urheberrechtlich geschützten Werkes bzw.
hier eines Werkentwurfs zu Grunde gelegt. Aus der Begründung
der Entscheidung des Landgerichts müsse entnommen werden, dass
das Landgericht nur überdurchschnittlich begabten Architekten
die Fähigkeit zugestehen wolle, urheberrechtlich
geschützte Werke zu schaffen, während bei den Werken
aller anderen Architekten, welche nur über durchschnittliche
Kenntnisse und Fertigkeiten verfügten, Urheberrechtsschutz
ausscheiden solle. Dies sei unzutreffend und verletzte materielles
Recht.
…
II.
1.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig.
…
2.
Die danach zulässige Berufung der Klägerin ist jedoch
nicht begründet.
Das Landgericht hat die
Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
a) Die von
der Klägerin auf eine Urheberrechtsverletzung
gestützten Ansprüche auf Auskunft nach §
101a UrhG und auf Unterlassung nach § 97 Abs. 1 UrhG bestehen
nicht.
Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend
davon ausgegangen, dass dem hier relevanten Entwurf eines Wohnhauses in
Blockhausbauweise, der nach der Vernehmung der Zeugin K. von dieser und
vom Geschäftsführer der Klägerin erstellt
worden ist, kein Urheberrechtsschutz zukommt.
Nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG genießen Urheberrechtsschutz
unter anderem Werke der Baukunst. Als Werke der Baukunst kommen Bauten
jeglicher Art, auch bestimmte Teile von Bauten in Betracht; der Zweck
des Baus ist dabei unerheblich, insbesondere ist es irrelevant, ob das
betreffende Bauwerk einen bestimmten Gebrauchszweck hat, wie etwa bei
Wohn-oder Geschäftshäusern, oder dies nicht der Fall
ist. Es ist nicht erforderlich, dass das Bauwerk (auch)
künstlerische Zwecke verfolgt; Urheberrechtsschutz kommt auch
Bauwerken zu, die allein Gebrauchszwecken dienen (vgl. BGH GRUR 1957,
391 - "Ledigenheim"; BGH GRUR 1988, 533 - "Vorentwurf II"; OLG
München GRUR 1987, 290 –
„Wohnanlage“; Mestmäcker/Schulze/v.Gamm,
UrhG, Stand Mai 2007, § 2 UrhG Rn. 124; Schricker/Loewenheim,
Urheberrecht, 3. Aufl., § 2 UrhG Rn. 149). Werke der Baukunst
sind bereits als Entwürfe geschützt, so dass
entsprechenden Plänen bereits Urheberrechtsschutz zukommen
kann (vgl. BGH GRUR 1988, 533 - "Vorentwurf II"; Schricker/Loewenheim,
§ 2 UrhG Rn. 155).
Entscheidende
Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz ist auch bei
Bauwerken und den sie vorbereitenden Planungen, dass eine
eigenpersönliche schöpferische Leistung im Sinne des
§ 2 Abs. 2 UrhG vorliegt, die über die
Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch
Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel
hinausgeht . Einer Architektenleistung, die sich in den
üblichen, allseits bekannten Lösungen für
eine bei entsprechenden Wohnhäusern übliche
Raumaufteilung und eine gebräuchliche,
standardmäßige äußere sowie
innere Gestaltung erschöpft und die auch keine Besonderheiten
in der Anpassung des Bauobjekts an Umgebung und Landschaft aufweist,
kann Urheberrechtsschutz nicht zukommen. Übliche
Wohnhäuser und vergleichbare Zweckbauten sind daher meist
nicht schutzfähig (vgl. OLG München GRUR 1987,2 190
– „Wohnanlage“; OLG Karlsruhe GRUR 1985,
534, 535 – „Architektenplan“;
Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG Rn. 153). Es ist vielmehr
erforderlich, dass besondere gestalterische Elemente hinzutreten, die
dem Bauwerk ein eigenschöpferisches Gepräge geben,
etwa durch die Größe von Bauelementen, Proportionen,
Verteilung der Baumassen, Gliederung und Gestaltung der Fassaden,
Einbindung in das Gelände und die Umgebungsbebauung oder
andere besondere Gestaltungselemente (vgl. BGH GRUR 1989, 416 -
"Bauaußenkante"; Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG Rn.
152). Die danach erforderliche eigenschöpferische Leistung
kann auch bei einer Verwendung allgemein bekannter, gemeinfreier
Gestaltungselemente vorliegen, wenn jedenfalls durch eine
schöpferische, kreative Komposition solcher Elemente eine
besondere eigenschöpferische Wirkung und Gestaltung erzielt
wird (vgl. BGH GRUR 1989, 416, 417 - "Bauaußenkante"; BGH
GRUR 1988, 690, 692 - "Kristallfiguren"; Fromm/Nordemann/Vinck,
Urheberrecht, 9. Aufl., § 2 UrhG Rn. 70; Schricker/Loewenheim,
§ 2 UrhG Rn. 152).
In der Rechtsprechung,
insbesondere auch in der Rechtsprechung des BGH, werden dabei
Mindestanforderungen an die Gestaltungshöhe gestellt, die
dahingehend umschrieben worden sind, dass sich das Bauwerk bzw. die
darauf bezogene Planung nicht nur als das Ergebnis rein handwerklichen
oder routinemäßigen Schaffens darstellt, sondern
dass es sich eindeutig aus der Masse alltäglichen
Bauschaffens, dem Durchschnitt architektonischer Leistung abhebt (vgl.
BGH GRUR 1982, 107, 109 - "Kirchen-Innenraumgestaltung"; BGH GRUR 1988,
533, 535 – „Vorentwurf II“; OLG Karlsruhe
GRUR 1985, 534, 535 – „Architektenplan“;
LG Hamburg GRUR 2005, 672, 673 –
„Astra-Hochhaus“;
Mestmäcker/Schulze/v.Gamm, § 2 UrhG Rn. 127;
Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG Rn. 152; vgl. auch
Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 2 UrhG Rn. 183, nach denen
das Maß des Abstandes zur Durchschnittsleistung von der
Intensität vorhandener Vorgaben technischer, funktioneller,
kostenmäßiger oder sonstiger Art abhängen
soll).
Diese an die eigenschöpferische,
gestalterische Leistung zu stellenden Anforderungen – wie sie
sich aus der oben referierten Rechtsprechung ergeben – sind
allein objektbezogen.
Der Senat vermag danach nicht
den Ausführungen des Landgerichts zu folgen, das die
objektbezogenen Voraussetzungen subjektiviert und auf die Person des
Architekten ausgerichtet hat, indem es auf das
Durchschnittskönnen eines Architekten und darauf abgestellt
hat, dass ein urheberrechtsfähiges Werk das
Durchschnittskönnen eines Architekten übersteigen
muss. Die Klägerin hat dies in der
Berufungsbegründung zu Recht angegriffen. Diese
Subjektivierung ist weder durch die gesetzliche Regelung vorgegeben
noch so in der Rechtsprechung angelegt; sie ist auch in der Sache nicht
gerechtfertigt. Der Urheberrechtsschutz knüpft an ein
geschütztes Werk an, ist also objektbezogen und nicht auf die
Person des Schöpfers und dessen Fähigkeiten
ausgerichtet. Nicht das subjektive Leistungsvermögen des
handelnden Architekten kann danach Maßstab sein, sondern die
in der Baupraxis tatsächlich anzutreffenden
gewöhnlichen, durchschnittlichen Planungen von Hausbauten, von
denen sich ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 urheberrechtlich
geschütztes Werk eindeutig abheben muss. Die
gewöhnliche, durchschnittliche Planung wird nicht
zwangsläufig durch das Leistungsvermögen des
durchschnittlich qualifizierten Architekten vorgegeben, sondern
dürfte auch durch eine ganze Reihe anderer Faktoren (z.B.
durch Wünsche, Vorgaben, finanzielle Möglichkeiten
und Grenzen des Bauherrn, planungsrechtliche Vorgaben, etc.) bestimmt
werden. Auch ein durchschnittlich qualifizierter Architekt kann mit
entsprechendem Aufwand und Engagement, bei (im Einzelfall) besonders
kreativen Einfällen und einem ihm vom Auftraggeber gelassenen
weiten Freiraum (auch was den Aufwand und die Kosten angeht) durchaus
eine architektonische, planerische Leistung schaffen, die
eigenschöpferische Gestaltungskraft aufweist und sich von der
Masse alltäglichen Bauschaffens, dem gewöhnlichen
Standard und Durchschnitt architektonischer Leistung abhebt. Umgekehrt
wird man dies verneinen müssen, wenn ein herausragend
befähigter Architekt ein schlichtes Satteldachhaus entwirft.
Aber
auch bei Anwendung der vorstehend dargestellten objektbezogenen
Maßstäbe ist hier ein urheberrechtsfähiges
Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zu verneinen, weil - wie der
Sachverständige O. in seinen Gutachten und bei seiner
mündlichen Erläuterung im Verhandlungstermin am
3.4.2008 dargestellt hat - die hier relevante Planung des Holzhauses
„A.“ sich nicht durch eigenschöpferische,
kreative Elemente vom Durchschnitt architektonischen Schaffens abhebt.
Der
Sachverständige O. hat für den Senat nachvollziehbar,
plausibel und insgesamt überzeugend dargestellt, dass bei dem
hier relevanten Entwurf des Blockhauses die verwendeten
Einzelkomponenten, die über den in Mitteleuropa
üblichen Grundtypus eines großen Einfamilienhauses
hinausgehen und diesem Grundtypus funktional und gestalterisch
hinzugefügt worden sind (Hanglage des Gebäudes mit
talseitig erschlossenem Untergeschoss, Zwerchgiebel, Balkon vor dem
Zwerchgiebel, achteckiges zweigeschossiges Türmchen,
Wintergarten mit Untergeschoss, durchlaufender Balkon im Erdgeschoss
und Hängewerke in allen Giebeln), bekanntem Formengut und
Gestaltungselementen entstammen. Er hat weiter ausgeführt,
dass sie einzeln oder auch in Kombination bei anderen Bauwerken bereits
vorher Verwendung gefunden haben und dass sie für sich
betrachtet nichts Neues bzw. Individuelles enthalten. Dies ist auch
für den bautechnischen Laien wie die Mitglieder des Senats
aufgrund eigener Beobachtung und Erfahrung unmittelbar nachzuvollziehen
und sicher zutreffend.
27Eine vom Durchschnitt des
architektonischen Schaffens sich erkennbar abhebende Leistung kann
jedoch - was auch der Sachverständige O. zutreffend gesehen
und berücksichtigt hat - in einer ungewöhnlichen,
schöpferischen Kombination bekannter und bereits anderswo
verwendeter Komponenten liegen, bei der durch das
Zusammenfügen etwas Neues oder jedenfalls Besonderes
geschaffen worden ist, das sich vom Durchschnittsprodukt abhebt.
Im
vorliegenden Fall ist - wie vom Sachverständigen dargestellt
worden ist - durch die Verwendung der bekannten Komponenten in
Verbindung mit den Detaillösungen ein Gebäude mit
regionalisierender Gestaltung (im „alpenländischen
Stil") konzipiert worden. In der Auswahl und Zuordnung der hier
verwendeten bekannten Formen und Gestaltungselemente sieht der
Sachverständige durchaus eine gewisse individuelle,
eigenschöpferische Gestaltung. Auch dies ist dem Senat unter
Berücksichtigung der Vielzahl möglicher
Gestaltungsvarianten unmittelbar nachvollziehbar und erscheint
zutreffend.
Trotz der danach in gewissem Umfang
gegebenen kreativen Leistung nimmt der Sachverständige O. aber
eine nur durchschnittliche bis überdurchschnittliche
Gestaltung an, die sich nicht, zumindest nicht hinreichend deutlich vom
Durchschnitt architektonischen Schaffens abhebt. Ausgangspunkt seiner
Überlegungen ist dabei, dass es sich bei der hier vorliegenden
Planung bzw. dem hier relevanten Bauwerk nicht um ein Bauwerk mit hoher
baukultureller Bedeutung handele, dem ein hoher Anspruch an Funktionen,
Nutzung, Gestaltung, Image und Herausstellungsmerkmale inne wohne (wie
zum Beispiel bei Museen, Bibliotheken, Rathäuser etc.). Nach
Einschätzung des Sachverständigen gehe es hier
vielmehr um eine „sonstige Bauaufgabe“, die die
Masse der geplanten und gebauten Architektur ausmache und der ein
breiter Gebrauchswert mit geringeren Anforderungen und niedrigeren
Standards zukomme. Auch bei dieser Gruppe von Bauwerken und darauf
bezogenen Plänen kann nach der oben dargestellten
Rechtsprechung - wie auch der Sachverständige zutreffend zu
Grunde legt - Urheberrechtsschutz in Betracht kommen. Der
Sachverständige O. unterscheidet hier jedoch Bauwerke, die
eine eigenständige, ungewöhnliche und innovative
Konzeption besitzen, von denjenigen, die aus bekannten Komponenten
bestehen und die eine gewisse, letztlich aber als
eingeschränkt anzusehende kreative,
eigenschöpferische Leistung enthalten. In die letztgenannte
Gruppe ordnet er das Holzblockhaus der Klägerin und die darauf
bezogenen Baupläne ein.
… (wird
näher ausgeführt).
Ein
Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs.1 Nr. 7 UrhG, der sich auf
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen
und Pläne, bezieht, scheidet im vorliegenden Fall ebenfalls
aus.
Der urheberrechtliche Schutz nach diesem
Tatbestand erfasst nur die Art der Darstellung; es wird lediglich die
Art und Weise geschützt, wie der jeweilige Gegenstand
dargestellt worden ist und nicht der Inhalt der Darstellung (vgl. BGH
GRUR 1993, 34, 35 - Bedienungsanweisung; BGH GRUR 1979, 464, 465 -
Flughafenpläne; Dreier/Schulze, § 2 UrhG Rn.223).
Für den Urheberrechtsschutz nach dieser Vorschrift ist nicht
maßgebend, was, sondern wie etwas dargestellt worden ist.
Bei
Bauplänen ist dementsprechend zwischen dem darin enthaltenen
Inhalt, dem Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG
zukommen kann, und der Art und Weise der Darstellung dieses
Gebäudes zu unterscheiden, die unter den Schutz des §
2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG fallen kann. Letzteres setzt dann voraus, dass die
Darstellungsweise von individueller schöpferischer Art ist
(vgl. BGHZ 18, 319, 322 - Bebauungsplan; BGH GRUR 1979, 464, 465 -
Flughafenpläne; Dreier/Schulze, § 2 UrhG Rn.231).
Im
vorliegenden Fall geht es der Klägerin ersichtlich um den
Inhalt der Darstellung , das abgebildete Blockhaus, an dem lediglich
der vorstehend bereits behandelte, im Ergebnis jedoch verneinte
Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs.1 Nr. 4 UrhG hätte
in Betracht kommen können. Um eine besondere Darstellungsart
der Planung, die von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG erfasst wird, geht
es hier nicht. Darauf hat die Klägerin ihre Klage auch nicht
gestützt.
…
b)
Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf
Auskunft und Unterlassung sind auch nicht auf Grund Wettbewerbsrechts
nach §§ 3, 4, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG gerechtfertigt.
37Ein
Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 4 Nr. 9 UWG
und ein daran anknüpfender wettbewerbsrechtlicher
ergänzender Leistungsschutz scheiden letztlich ebenfalls aus.
Ein
ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz kommt nach
der Rechtsprechung nicht in Betracht, soweit der nachgeahmte Gegenstand
bereits Urheberrechtsschutz genießt. Wenn jedoch - wie hier -
Urheberrechtsschutz nicht besteht, können die
Grundsätze über den ergänzenden
wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz herangezogen werden (vgl. BGH
WRP 2006, 765 Tz 28 - Michel-Nummern; Hefermehl/Köhler/
Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 4 UWG Rn.97).
Eine
wettbewerbliche Eigenart, die geeignet ist, die angesprochenen
Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten
des hier angebotenen Produkts (des Holzhauses) hinzuweisen,
dürfte dem hier konzipierten Holzhaus zukommen. Dies erscheint
im Hinblick auf die Kombination zusätzlicher, über
den Grundtyp des Einfamilienhauses hinausgehender Komponenten, wie sie
der Sachverständige O. auf Seite 10 seines Ausgangsgutachtens
dargestellt hat, wohl gerechtfertigt.
Auch ein
Angebot objektiv nachgeahmter Leistung dürfte nach den
Ausführungen des Sachverständigen O. in seinem
Ausgangsgutachten, Seite 17 ff, hier anzunehmen sein.
41Der
bloße Umstand, dass ein angebotenes Produkt sich als eine
Nachahmung darstellt, begründet jedoch für sich
allein nicht die Unlauterkeit des Vorgehens des betreffenden
Wettbewerbers. Außerhalb des Sonderrechtsschutzes gilt
nämlich der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit, von dem nach
den vorausgegangenen Ausführungen unter II.2.a) auch im
vorliegenden Fall auszugehen ist. Für ein unlauteres,
wettbewerbswidriges Verhalten müssen zur Nachahmung besondere
Umstände hinzutreten, wie sie das Gesetz - wohl nicht
abschließend - in § 9 Nr. 9 lit a) bis c) UWG
aufführt (vgl. zu diesen Grundsätzen
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 4 UWG Rn. 9.40).
Solche
besonderen Umstände für eine unlautere Nachahmung
sind im vorliegenden Fall nicht festzustellen.
Der
Tatbestand einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer
über die betriebliche Herkunft nach § 4 Nr. 9 a) UWG
scheidet aus, weil hier eine hinreichende Bekanntheit des Holzhauses
der Klägerin bei potentiellen Abnehmern nicht erkennbar ist.
44Für
die wettbewerbsrechtlich relevante Gefahr einer
Herkunftstäuschung ist nämlich grundsätzlich
Voraussetzung, dass das nachgeahmte Erzeugnis bei den
maßgebenden Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erreicht
hat (vgl. BGH GRUR 2007, 984 Tz 34 – Gartenliege; GRUR 2005,
600, 602 – Handtuchklemmen; GRUR 2005, 166, 167 –
Puppenausstattung; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 4 UWG
Rn.9.41). Eine Herkunftstäuschung ist in aller Regel bereits
begrifflich nicht möglich, wenn dem Verkehr nicht bekannt ist,
dass es ein entsprechendes Original gibt (so BGH GRUR 2005, 600, 602
– Handtuchklemmen). Etwas anderes kann nur in Fällen
in Betracht kommen, in denen Original und Nachahmung unmittelbar
nebeneinander vertrieben werden, so dass der Verkehr beides unmittelbar
vergleichen kann (BGH, a.a.O.; Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
a.a.O.).
Im vorliegenden Fall ist eine relevante
Marktbekanntheit des von der Klägerin angebotenen Holzhauses
nicht ersichtlich. Nach ihrem eigenen Vortrag hat die Klägerin
ein Holzhaus entsprechend dem Entwurf bisher noch kein einziges Mal
gebaut und kein einziges Mal verkauft. Insoweit fehlt es hier an einer
Markteinführung des Produkts. Unter diesen Umständen
kann von einer gewissen Verkehrsbekanntheit des Hauses, die eine
Herkunftstäuschung möglich erscheinen
ließe, keine Rede sein.
Es ist auch nicht
ersichtlich und insbesondere von der Klägerin nicht konkret
dargelegt worden, dass ihr Holzhaus entsprechend dem Entwurf auf dem
Markt unmittelbar neben dem von der Beklagten einmal gebauten und
beworbenen Holzhaus angeboten worden ist oder angeboten wird, so dass
der Verkehr beides unmittelbar miteinander vergleichen kann und
insoweit eine relevante Herkunftstäuschung in Betracht zu
ziehen ist.
Auch eine Unlauterkeit einer Nachahmung
unter dem Gesichtspunkt der Ausbeutung des guten Rufes oder der
Beeinträchtigung des guten Rufes des Originals der
Klägerin gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 b)
UWG scheidet ebenfalls ersichtlich aus.
Solches kann
nur in Betracht kommen, wenn das Originalprodukt einen „guten
Ruf" hat, also in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit,
insbesondere bei potentiellen Käufern, mit positiven
Vorstellungen besetzt ist. Dies setzt wiederum in jedem Fall eine
gewisse Bekanntheit des Originalprodukts voraus (vgl.
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 4 UWG Rn.9.52). Daran
fehlt es hier jedoch, wie bereits aufgezeigt worden ist.
Als
weiteren Umstand, der die Wettbewerbswidrigkeit einer Nachahmung
begründen kann, nennt § 4 Nr. 9 c) UWG
schließlich die unredliche Erlangung der für die
Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen. Für ein
entsprechend unredliches Verhalten der Beklagten bei der Beschaffung
von entsprechenden Informationen oder Unterlagen ist bisher nichts
ersichtlich und insbesondere auch von der Klägerin nichts
vorgetragen worden.
Die Aufzählung der zur
Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung führenden
Tatbestände in § 4 Nr. 9 UWG wird allerdings nicht
als abschließend angesehen (vgl. BGH GRUR 2004, 941, 943 -
Metallbett; GRUR 2007, 795 Tz 51 - Handtaschen). Eine Unlauterkeit der
Nachahmung kann sich - dies allerdings wegen der
grundsätzlichen Nachahmungsfreiheit nur in
Ausnahmefällen - auch noch aus einer zu beanstandenden
Behinderung des Anbieters des Originals ergeben (vgl. BGH GRUR 2007,
795 Tz 49 ff). Eine unlautere Behinderung ist dann anzunehmen, wenn dem
Schöpfer bzw. Anbieter des Originals durch das Anbieten der
Nachahmung die Möglichkeit genommen wird, sein Produkt
angemessen, insbesondere in angemessener Zeit, zu vermarkten (vgl.
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 4 UWG Rn. 9.64). Als
Behinderungsgründe sind in der Rechtsprechung etwa
Preisunterbietungen durch die Nachahmung, insbesondere wenn dies
infolge eingesparter Entwicklungskosten geschieht, die systematische
Nachahmung einer Vielzahl von Erzeugnissen eines Konkurrenten sowie die
Nachahmung kurzlebiger Modeerzeugnisse anerkannt worden (vgl.
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 4 UWG Rn.9.65 ff).
Ein
solcher Sachverhalt oder vergleichbare Umstände sind hier aber
nicht ersichtlich und insbesondere von der Klägerin auch nicht
vorgetragen worden.
Eine den anerkannten Fallgruppen
gleichzustellende Art von Behinderung der Klägerin durch die
Beklagte kann ebenfalls nicht angenommen werden. Eine direkte,
irgendwie ins Gewicht fallende Behinderung der Klägerin in der
Vermarktung ihres Holzhauses ist nicht ersichtlich und nicht dargetan
worden.
Unter diesen Umständen muss es dann
bei dem Grundsatz der Nachahmungsfreiheit bleiben.
Auch
eine wettbewerbsrechtlich relevante gezielte (produktbezogene)
Behinderung der Klägerin nach § 4 Nr. 10 UWG scheidet
unter den vorhandenen Umständen aus.