1. Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Facebook Inc.,
wonach diese sämtliche Inhalte, die ein Nutzer erstellt,
entfernen darf, wenn die Facebook Inc. der Ansicht ist, dass diese
gegen die Richtlinien der Facebook Inc. verstoßen, sind
unwirksam, weil sie den Nutzer als Vertragspartner von Facebook Inc.
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
2.
Den Grundrechten des Facebook-Nutzers kommt insoweit eine mittelbare
Drittwirkung zu, als das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt
zugleich Elemente objektiver Ordnung errichtet hat, die als
verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des
Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen. Die
Generalklausel des § 241 Abs. 2 BGB ist eine
Vorschrift, deren Auslegung dem Grundrecht auf freie
Meinungsäußerung Rechnung zu tragen hat.
3.
Der gebotene Ausgleich von kollidierenden Grundrechtspositionen
verbietet es, dass die Facebook Inc. gestützt auf ihr
„virtuelles Hausrecht“ auf der von
ihr bereitgestellten Internetseite den Beitrag eines Nutzers,
in dem sie einen Verstoß gegen ihre Richtlinien erkennt, auch
dann
löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen
zulässiger
Meinungsäußerung nicht überschreitet.
4.
Die Auslegung einer Äußerung setzt die Ermittlung
ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und
verständigen Publikums voraus. Bei der Erfassung des
Aussagegehalts muss eine Äußerung ausgehend von dem
Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem
allgemeinen Sprachgebrauch in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden,
in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus einer Diskussion
herausgelöst rein isoliert betrachtet werden. Tenor:
I.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss
des Landgerichts München II vom 14.08.2018, Az.: 11 O 3129/18,
abgeändert und folgende einstweilige Verfügung
erlassen:
Der
Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu
250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten,
oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten untersagt,
1.
einen von der Antragstellerin auf der Facebook-Seite von
„Spiegel-Online" zu dem Artikel mit der Überschrift
„Österreich kündigt Grenzkontrollen an"
eingestellten Kommentar mit folgendem Wortlaut: "...
Gar sehr verzwickt ist diese Welt, mich wundert's daß
sie wem gefällt. Wilhelm Busch (1832 - 1908) Wusste
bereits Wilhelm Busch 1832 zu sagen :-D Ich kann mich
argumentativ leider nicht mehr mit Ihnen messen, Sie sind unbewaffnet
und das wäre nicht besonders fair von mir.“ zu
löschen,
2.
die Antragstellerin wegen der erneuten Einstellung dieses Kommentars
auf der Plattform www.facebook.com zu sperren.
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des einstweiligen
Verfügungsverfahrens.
III.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00
€ festgesetzt.
Gründe:
I.
Die
Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen
Verfügung, durch welche der Antragsgegnerin untersagt werden
soll, den im Tenor unter Ziffer I 1 wiedergegebenen Textbeitrag auf
www.facebook.com zu löschen und sie wegen des Einstellens des
vorgenannten Textbeitrages auf www.facebook.com zu sperren.
Das
Landgericht München II hat mit Beschluss vom 14.08.2018
den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung
zurückgewiesen. Es ist der Ansicht, dass weder ein
Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund bestehe.
Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf die
Ausführungen in den Gründen des vorgenannten
Beschlusses (Bl. 31/33 d.A.) Bezug genommen.
Gegen
den ihr am 17.08.2018 formlos bekannt gegebenen Beschluss hat die
Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17.08.2018, beim Landgericht
München II eingegangen am selben Tage, sofortige Beschwerde
eingelegt. Hinsichtlich der Begründung des Rechtsmittels wird
auf den vorgenannten Schriftsatz (Bl. 35/38 d.A. mit den
zugehörigen Anlagen) verwiesen.
Das
Landgericht hat mit Beschluss vom 20.08.2018 (Bl. 39/40 d.A.), auf
dessen Gründe Bezug genommen wird, der sofortigen Beschwerde
nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht München
zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die
sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist
gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und
auch im Übrigen zulässig. Das Landgericht hat den mit
der sofortigen Beschwerde angreifbaren Beschluss entgegen der
Vorschrift des § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht förmlich
zugestellt; die zweiwöchige Notfrist des § 569 ZPO
ist aber offensichtlich gewahrt.
Das
Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Der Antrag vom 10.08.2018 auf Erlass der begehrten einstweiligen
Verfügung ist zulässig.
a)
Die vom Landgericht stillschweigend unterstellte - auch im
Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfende (vgl. hierzu
BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 102/02, NJW 2003, 426) -
internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist zu
bejahen.
Maßgeblich
ist die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012
über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen (EuGVVO), weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in Irland
und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.
Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung kann letztlich
dahinstehen, ob es sich bei dem geltend gemachten
Verfügungsanspruch um einen vertraglichen
Erfüllungsanspruch oder um einen Anspruch aus unerlaubter
Handlung handelt. In beiden Fällen wäre das
Landgericht München II örtlich und damit auch
international zuständig.
Eine
Vertragspflicht der Antragsgegnerin im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit.
a EuGVVO auf Bereitstellung von „Facebook-Diensten“
wäre mangels einer abweichenden Vereinbarung der
Vertragsparteien kraft Natur der Sache am Wohnsitz der Antragstellerin
zu erfüllen. Falls die Sperrung der Antragstellerin bzw. die
Löschung eines von ihr geposteten Beitrages ein
„schädigendes Ereignis“ im Sinne von Art.
7 Nr. 2 EuGVVO darstellen sollte, träte dieses primär
an ihrem Wohnsitz ein. Denn dort käme es zur Kollision der
widerstreitenden Interessen der Antragstellerin auf Meinungsfreiheit
(Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und der Antragsgegnerin auf Wahrung ihrer
Gemeinschaftsstandards (vgl. zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts
für die internationale Zuständigkeit deutscher
Gerichte im Falle einer Klage wegen einer
Persönlichkeitsverletzung durch eine im Internet abrufbare
Veröffentlichung BGH, Urteil vom 02.03.2010 - VI ZR 23/09, Rn.
20 ff., BGHZ 184, 313).
b)
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Antrag auch insoweit
hinreichend bestimmt, als die Antragstellerin der Antragsgegnerin
untersagen möchte, sie wegen des im Tenor dieses Beschlusses
unter Ziffer I 1 wiedergegebenen Kommentars (im Folgenden:
streitgegenständliche Äußerung) auf der
Plattform www.facebook.com zu sperren. Die gebotene Auslegung ergibt
eindeutig, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin sowohl die
Löschung des Kommentars als auch eine hierauf
gestützte Sperrung ihrer Person verbieten lassen will. Die
etwas missverständliche Formulierung
„und/oder“ soll zum Ausdruck bringen, dass sich die
Antragstellerin mit ihrem Antrag nicht nur gegen die Kombination von
Löschung und Sperrung wendet.
2.
Der Antrag ist auch begründet. Das Landgericht hat sowohl
das Bestehen eines Verfügungsanspruchs als auch das Vorliegen
eines Verfügungsgrundes zu Unrecht verneint.
a)
Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten
Ansprüche auf Unterlassung der Löschung der
streitgegenständlichen Äußerung sowie der
hierauf gestützten Sperrung der Antragsgegnerin auf der
Social-Media-Plattform www.facebook.com ist jeweils der zwischen den
Parteien bestehenden Vertrag, durch den sich die Antragsgegnerin
verpflichtet hat, der Antragstellerin die Nutzung der von ihr
angebotenen „Facebook-Dienste“ zu
ermöglichen, in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB.
aa)
Die Antragstellerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie
sich im sozialen Netzwerk „Facebook“ als Nutzerin
angemeldet hatte.
Sie
hat an Eides Statt versichert, dass sie auf der Facebook-Seite von
„Spiegel-Online“ den dort am 07.08.2018
veröffentlichten Artikel mit der Überschrift
„Österreich kündigt Grenzkontrollen
an“ kommentiert hatte und im Rahmen der sich entwickelnden
Diskussion mit der streitgegenständlichen
Äußerung auf einen kritischen Kommentar der weiteren
Facebook-Nutzerin geantwortet hatte (Anlage JS 7). Die Tatsache, dass
die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin als Nutzerin registriert
ist, wird zudem durch die in die Antragsschrift vom 10.08.2018 auf
Seite 10 eingescannte Mitteilung bestätigt, dass die
Antragstellerin wegen eines Verstoßes gegen die
„Gemeinschaftsstandards“ der Antragsgegnerin
für 30 Tage gesperrt sei.
bb)
Mit der Anmeldung ist zwischen der Antragstellerin und der
Antragsgegnerin ein Vertragsverhältnis zustande gekommen.
Wie
dem Beschwerdegericht aus dem eine vergleichbare Fallkonstellation
betreffenden Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen 18 W 858/18
bekannt ist, bietet die Antragsgegnerin ihren Nutzern unter der
Bezeichnung „Facebook-Dienste“ Funktionen und
Dienstleistungen an, die sie über ihre Webseite
www.facebook.com bereitstellt. Unter anderem eröffnet sie
ihren Nutzern die Möglichkeit, innerhalb des eigenen Profils
Beiträge zu posten und die Beiträge anderer Nutzer zu
kommentieren, soweit diese eine Kommentierung zulassen, oder mit
verschiedenen Symbolen zu bewerten.
Für
die von ihr angebotenen Dienste beansprucht die
Antragsgegnerin kein Entgelt, weshalb der Nutzungsvertrag rechtlich
nicht als Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB eingeordnet
werden kann; es dürfte sich um einen Vertrag sui generis
handeln. Eine abschließende Klärung der Rechtsnatur
des Vertrages ist im vorliegenden Verfahren indes nicht geboten. Das
ausführliche Regelwerk der Antragsgegnerin - vor allem die in
den Sonderbedingungen für Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland
(vorgelegt als Anlage JS 4) enthaltenen Klauseln zur Rechtswahl (Nr.
5), zum Kündigungsrecht der Antragsgegnerin aus wichtigem
Grund (Nr. 4) und zur Haftungsbegrenzung (Nr. 6) - lässt
jedenfalls erkennen, dass die Antragsgegnerin ihre Dienste mit
Rechtsbindungswillen anbietet.
b)
Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin
die streitgegenständliche Äußerung
gelöscht hat. Dies ergibt sich eindeutig aus der in die
eidesstattliche Versicherung (Anlage JS 7) eingescannten Mitteilung der
Antragsgegnerin, dass die dort wörtlich wiedergegebene
Äußerung nur für die Antragstellerin
sichtbar sei, weil sie gegen die Gemeinschaftsstandards (seil.: der
Antragsgegnerin) verstoße.
Mit
der Löschung der streitgegenständlichen
Äußerung hat die Antragsgegnerin ihre
Vertragspflicht verletzt, auf die Rechte der Antragstellerin,
insbesondere deren Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz
1 GG), Rücksicht zu nehmen.
aa)
Ausweislich der von ihr angegebenen Begründung
für die Löschung der Äußerung hat
die Antragsgegnerin von einer Befugnis Gebrauch machen wollen, welche
in ihrer - von der Antragstellerin nicht vorgelegten, dem
Beschwerdegericht aber aus dem Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen
18 W 858/18 bekannten - „Erklärung der Rechte und
Pflichten“ unter Nr. 5.2 geregelt ist. Bei diesem Regelwerk
handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Antragsgegnerin im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die
maßgebliche Klausel Nr. 5 lautet auszugsweise wie folgt:
„5.
Schutz der Rechte anderer Personen Wir respektieren die
Rechte anderer und erwarten von dir, dass du dies ebenfalls
tust.“
1.
Du wirst keine Inhalte auf Facebook posten oder Handlungen auf F
durchführen, welche die Rechte einer anderen Person verletzen
oder auf sonstige Art gegen das Gesetz verstoßen.
2.
Wir können sämtliche Inhalte und Informationen,
die du auf Facebook postest, entfernen, wenn wir der Ansicht sind, dass
diese gegen die Erklärung oder unsere Richtlinien
verstoßen. (…).“
Die
Klausel Nr. 5.2 ist allerdings unwirksam, weil sie die Nutzer als
Vertragspartner der Verwenderin entgegen den Geboten von Treu und
Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Nach
dem Wortlaut der Klausel - dem zugleich die bei der gebotenen
Auslegung zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB)
zugrunde zu legende kundenunfreundlichste Auslegung entspricht - kommt
es für die Beurteilung der Frage, ob ein geposteter Beitrag
gegen die Richtlinien der Antragsgegnerin verstößt
und deshalb gelöscht werden darf, allein auf das Urteil der
Antragsgegnerin an. Dieses einseitige Bestimmungsrecht der
Antragsgegnerin steht im Widerspruch dazu, dass der Vertrag zwischen
Nutzer und Plattformbetreiber gemäß § 241
Abs. 2 BGB seinem Inhalt nach beide Vertragsparteien zur
Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und
Interessen des anderen Teils verpflichtet (ebenso LG Frankfurt am Main,
Beschluss vom 14.05.2018 - 2-03 O 182/18, S. 4).
Für
den Inhalt und die Reichweite der Pflicht zur
gegenseitigen Rücksichtnahme ist im vorliegenden Fall von
entscheidender Bedeutung, dass die von der Antragsgegnerin
bereitgestellte Social-Media-Plattform www.Facebook.com dem Zweck
dient, den Nutzern einen „öffentlichen
Marktplatz“ für Informationen und Meinungsaustausch
zu verschaffen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2017 - 16 U
255/16, Rn. 28, zit. nach juris). Im Hinblick auf die mittelbare
Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts des Nutzers
auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), muss deshalb
gewährleistet sein, dass eine zulässige
Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt
werden darf (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 -
2-03 O 182/18, S. 4 Facebook m.w.N.).
Den
Grundrechten kommt nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts insoweit eine mittelbare Drittwirkung zu, als
das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt zugleich Elemente
objektiver Ordnung aufgerichtet hat, die als verfassungsrechtliche
Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben,
mithin auch das Privatrecht beeinflussen (BVerfG, Beschluss vom
23.04.1986 - 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261; Urteil vom
15.01.1958 - 1 BvR 400/51, Rn. 26, BVerfGE 7, 198; Jarass in
Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 13. Aufl., Art. 1 Rn. 54 m.w.N.). In
dieser Funktion zielen die Grundrechte nicht auf eine
möglichst konsequente Minimierung von
freiheitsbeschränkenden Eingriffen, sondern sind im Ausgleich
gleichberechtigter Freiheit zu entfalten. Hierbei sind kollidierende
Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem
Grundsatz der praktischen Konkordanz so zum Ausgleich zu bringen, dass
sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam
werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09, Rn. 32
m.w.N., NJW 2018, 1667).
Der
Rechtsgehalt der Grundrechte als objektive Normen entfaltet sich im
Privatrecht durch das Medium der dieses Rechtsgebiet unmittelbar
beherrschenden Vorschriften, insbesondere der Generalklauseln und
sonstigen auslegungsfähigen und -bedürftigen
Begriffe, die im Sinne dieses Rechtsgehalts ausgelegt werden
müssen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 - 2 BvR 487/80, Rn.
25, BVerfGE 73, 261). Im vorliegenden Fall bildet die Vorschrift des
§ 241 Abs. 2 BGB die konkretisierungsbedürftige
Generalklausel, bei deren Auslegung dem von der Antragstellerin geltend
gemachten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung
(Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) Rechnung zu tragen ist. Mit dem gebotenen
Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz
der praktischen Konkordanz wäre es unvereinbar, wenn die
Antragsgegnerin gestützt auf ein „virtuelles
Hausrecht“ (vgl. LG Bonn, Urteil vom 16.11.1999 - 10 O
457/99, NJW 2000, 961) auf der von ihr bereitgestellten
Social-Media-Plattform den Beitrag eines Nutzers, in dem sie einen
Verstoß gegen ihre Richtlinien erblickt, auch dann
löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen
zulässiger Meinungsäußerung nicht
überschreitet.
bb)
Die in den (ebenfalls nicht vorgelegten, dem Beschwerdegericht aber
aus dem Beschwerdeverfahren 18 W … bekannten)
Gemeinschaftsstandards der Antragsgegnerin geregelte Befugnis zur
Entfernung sogenannter „Hassbotschaften“ -definiert
als Inhalte, die Personen aufgrund ihrer Rasse, Ethnizität,
nationalen Herkunft, religiösen Zugehörigkeit,
sexuellen Orientierung, geschlechtlichen Identität oder
aufgrund von Behinderungen oder Krankheiten direkt angreifen - wird von
der Nichtigkeit der Klausel Nr. 5.2 der „Erklärung
der Rechte und Pflichten“ nicht unmittelbar berührt.
Denn diese Befugnis stellt hinsichtlich der Einordnung eines Inhalts
als „Hassbotschaft“ nicht auf die subjektiven
Vorstellungen der Antragsgegnerin bzw. der für diese
handelnden Personen, sondern auf objektivierbare Kriterien ab.
Auf
eine Verletzung ihrer Gemeinschaftsstandards kann die
Antragsgegnerin die Löschung der
streitgegenständlichen Äußerung aber nicht
stützen, weil diese evident keine
„Hassbotschaft“ nach der Definition der
Antragsgegnerin darstellt. Es bedarf daher im vorliegenden Fall auch
keiner Prüfung, ob die Gemeinschaftsstandards als solche einer
Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten würden.
(1)
Die Interpretation einer Äußerung setzt die
Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines
unvoreingenommenen und verständigen Publikums voraus. Bei der
Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete
Äußerung ausgehend von dem Verständnis
eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen
Sprachgebrauch in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie
gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext
herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung
zugeführt werden (BGH, Urteil vom 12.04.2016 - VI ZR 505/14,
Rn. 11 m.w.N., MDR 2016, 648 Facebook). Fern liegende Deutungen sind
auszuscheiden. Ist der Sinn einer Äußerung unter
Zugrundelegung des vorstehend erörterten Maßstabs
eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen.
Zeigt sich dagegen, dass ein unvoreingenommenes und
verständiges Publikum die Äußerung als
mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den
Inhalt jeweils unterschiedlich, ist von einem mehrdeutigen Inhalt
auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, Rn. 31,
BVerfGE 114, 339 - 356).
(2)
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die
streitgegenständliche Äußerung der
Antragsgegnerin wie folgt zu interpretieren:
Aufgrund
des zu Beginn genannten Namens „.. “
erkennt der verständige und unvoreingenommene Leser im Kontext
der Facebook-Seite von „Spiegel-Online“ mit den
dort veröffentlichten Kommentaren zu dem Artikel
„Österreich kündigt Grenzkontrollen
an“, dass die Antragstellerin sich mit der
streitgegenständlichen Äußerung direkt
an… wendet, die sich an der auf der Webseite
geführten Diskussion beteiligt hatte. Deren Diskussionsbeitrag
wird von der Antragstellerin allerdings weder wörtlich noch
sinngemäß wiedergegeben.
Entgegen
der Ansicht des Landgerichts macht dieser Umstand im
vorliegenden Fall ausnahmsweise die vollständige Erfassung des
Sinngehalts der streitgegenständlichen
Äußerung nicht unmöglich. Denn die
Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass … sich zuvor
kritisch zu dem von der Antragstellerin selbst geposteten, in ihrer
eidesstattlichen Versicherung (Anlage JS 7) wiedergegebenen Kommentar
geäußert hatte. Die Mitteilung dieses Kontextes
ermöglicht dem Beschwerdegericht die Interpretation der
streitgegenständlichen Äußerung, ohne dass
hierfür die Kenntnis des vorausgegangenen Beitrags von
… - mit dem sich die streitgegenständliche
Äußerung gar nicht inhaltlich auseinandersetzt -
erforderlich wäre.
Die
Antwort der Antragstellerin an … wird mit der Wiedergabe
eines kurzen - als solches kenntlich gemachten - Zitats von Wilhelm
Busch in Versform eingeleitet, in dem dieser seine Verwunderung
darüber zum Ausdruck bringt, dass diese „gar sehr
verzwickt(e)“ Welt jemandem gefallen könne. Dem
Zitat liegt offensichtlich ein pessimistisches Weltbild zugrunde. Der
maßgebliche Leser erkennt, dass Wilhelm Busch mit der
geäußerten Verwunderung darüber, dass es
Menschen gibt, denen die Welt trotz ihrer
„Verzwicktheit“ gefällt, den Vertretern
einer positiveren Weltsicht letztlich ein ausreichendes
Urteilsvermögen abspricht, weil diese nicht in der Lage seien,
die Komplexität und Unvollkommenheit der tatsächlich
existierenden Welt zu erkennen.
Aufgrund
dieser Interpretation des Zitats erschließt sich dem
verständigen und unvoreingenommenen Leser auch, dass die
Antragstellerin mit der Verwendung des Zitats ihrer Kritikerin
… mangelndes Urteilsvermögen vorwirft. In dieser
Interpretation sieht er sich durch den weiteren Inhalt der
streitgegenständlichen Äußerung
bestätigt: Die Aussage „Wusste bereits Wilhelm Busch
1832 zu sagen“ und die anschließende
Zeichenkombination „:-D“, welche, nach den
Gepflogenheiten der Internet-Kommunikation ein laut - aber nicht
unbedingt freundlich - lachendes Gesicht symbolisiert, erkennt der
Leser als Übertragung der allgemeinen Aussage des Zitats auf
die Person der Kritikerin.
Letzte
Zweifel werden durch den abschließenden Satz der
streitgegenständlichen Äußerung
„ich kann mich argumentativ leider nicht mehr mit ihnen
messen, Sie sind unbewaffnet und das wäre nicht besonders fair
von mir.“ ausgeräumt. Damit bringt die
Antragstellerin aus Sicht des maßgeblichen Lesers zum
Ausdruck, dass sie auf die Eröffnung einer inhaltlichen
Auseinandersetzung mit … verzichtet, weil sie ihre
Kritikerin nicht für „intellektuell
satisfaktionsfähig“ hält. Diese sei
„unbewaffnet“, was der Leser im Kontext dahin
versteht, dass die Kritikerin ihre gegenteilige Auffassung nicht auf
tragfähige Argumente stützen könne. Die
abschließende Bemerkung, dass die Fortsetzung der Diskussion
„nicht besonders fair“ wäre, erkennt der
Leser als Betonung ihrer eigenen intellektuellen Überlegenheit
durch die Antragstellerin.
(3)
Mit diesem durch Interpretation ermittelten Aussagegehalt kann die
streitgegenständliche Äußerung evident
nicht als „direkter Angriff auf Personen wegen ihrer Rasse,
Ethnizität, nationalen Herkunft, religiösen
Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, geschlechtlichen
Identität oder aufgrund von Behinderungen oder
Krankheiten“ und damit als
„Hassbotschaft“ im Sinne der Definition der
Antragsgegnerin gewertet werden. Die Antragstellerin führt
vielmehr eine persönliche Auseinandersetzung mit einer
individuellen Kritikerin.
cc)
Eine andere Rechtsgrundlage, auf welche die Antragsgegnerin die
Löschung der streitgegenständlichen
Äußerung stützen könnte, ist nicht
ersichtlich.
(1)
Insbesondere stellt die Äußerung keinen
rechtswidrigen Inhalt im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG dar. Die
tatbestandlichen Voraussetzungen der in dieser Vorschrift genannten
Strafnormen sind ganz offensichtlich nicht erfüllt.
(2)
Dahinstehen kann, ob die streitgegenständliche
Äußerung das allgemeine
Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) der
Facebook-Nutzerin verletzt.
Denn
zur Geltendmachung einer etwaigen Verletzung dieses allein ihrer
Nutzerin zustehenden Rechts wäre die Antragsgegnerin nicht
aktivlegitimiert.
c)
Da die Löschung der streitgegenständlichen
Äußerung rechtswidrig war, stellt auch die mit der
Einstellung dieser Äußerung auf www.Facebook.com
begründete Sperrung der Antragstellerin eine
Vertragspflichtverletzung seitens der Antragsgegnerin dar. Durch
Einscannen der Mitteilung der Antragsgegnerin auf Seite 10 der
Antragsschrift vom 10.08.2018 und ihre eidesstattliche Versicherung vom
09.08.2018 (Anlage JS 7) hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht,
dass die Antragsgegnerin sie wegen der streitgegenständlichen
Äußerung für 30 Tage
„für das Posten gesperrt“ hat.
d)
Die rechtswidrige Löschung der
streitgegenständlichen Äußerung und die
rechtswidrige Sperrung der Antragsgegnerin auf der Plattform
www.facebook.com begründet jeweils die für einen
Unterlassungsanspruch konstitutive Wiederholungsgefahr.
Bei
einem auf die direkte oder analoge Anwendung von § 1004
Abs. 1 Satz 2 BGB gestützten Unterlassungsanspruch bildet die
Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen ein Tatbestandsmerkmal
und damit eine materielle Anspruchsvoraussetzung (BGH, Urteil vom
19.10.2004 - VI ZR 292/03, NJW 2005, 594, 595). Für einen
Unterlassungsanspruch, der aus einem vertraglichen
Erfüllungsanspruch abgeleitet wird, kann nach dem
Rechtsgedanken des § 259 ZPO im Ergebnis nichts anderes
gelten. Nach dieser Vorschrift setzt eine Klage auf künftige
Leistung voraus, dass den Umständen nach die Besorgnis
gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung
entziehen werde. Fehlt die Wiederholungsgefahr, wäre zumindest
das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche
Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs zu verneinen.
e)
Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes hat das Landgericht
ebenfalls mit einer nicht vertretbaren Begründung verneint.
aa)
Das Landgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass das
Begehren der Antragstellerin auf den Erlass einer sogenannten
Leistungsverfügung gerichtet ist. Rechtsfehlerhaft hat es aber
ein dringendes Bedürfnis der Antragstellerin für den
Erlass der begehrten Eilmaßnahme verneint.
(1)
Wie oben unter Ziffer 2 lit. a dargelegt, kommt als
Verfügungsanspruch nur der Erfüllungsanspruch der
Antragstellerin aus dem mit der Antragsgegnerin geschlossenen
Nutzungsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB in
Betracht. Mit dem angestrebten Verbot einer Sperrung wegen der
streitgegenständlichen Äußerung bezweckt
die Antragstellerin in der Sache, dass ihr die ungehinderte Nutzung der
Funktionen von www.Facebook.com, insbesondere das Posten von
Beiträgen, das Kommentieren fremder Beiträge sowie
die Nutzung des Nachrichtensystems, ermöglicht wird. Der
Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung würde
hinsichtlich der bestehenden vertraglichen
Erfüllungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu
einer vollständigen Befriedigung der Antragsstellerin und
damit zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen.
Die
auf Erfüllung gerichtete Leistungsverfügung setzt
neben dem Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ein dringendes
Bedürfnis für die begehrte Eilmaßnahme
voraus. Der Gläubiger muss auf die sofortige
Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein, was
darzulegen und glaubhaft zu machen ist. Entwickelt wurde die
Leistungsverfügung zur Gewährung effektiven
Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei Bestehen einer dringenden Not-
bzw. Zwangslage sowie im Falle einer Existenzgefährdung des
Gläubigers. Sie ist auch zulässig, wenn die vom
Schuldner zu erbringende Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass
die Erwirkung eines Vollstreckungstitels im ordentlichen Verfahren
nicht möglich ist, die Verweisung des Gläubigers auf
die Erhebung der Hauptsacheklage praktisch einer Rechtsverweigerung
gleichkäme (vgl. zum Vorstehenden Zöller-Vollkommer,
ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn. 6). In vergleichbaren
Fällen hat die Rechtsprechung den Erlass einer
Leistungsverfügung grundsätzlich für
möglich erachtet (vgl. LG Kiel, Beschluss vom 14.03.2012 - 1 T
21/12, NJW-RR 2012, 1211: Sperrung eines Mobilfunkanschlusses; OLG
Frankfurt, Beschluss vom 11.08.2009 - 3 W 45/09, NJW-RR 2010, 936:
Erschwerung des Internetzugangs).
(2)
Die Antragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherung vom
09.08.2018 (Anlage JS 7) glaubhaft gemacht, dass sie von ihrer Sperrung
am 09.08.2018 Kenntnis erlangt hat und dass die Sperrung noch andauert.
Bei dieser Sachlage muss sich die Antragstellerin nicht auf die
Erhebung der Hauptsacheklage gegen die Sperrung verweisen lassen. Unter
Berücksichtigung des gewöhnlichen Verfahrensgangs
kann nahezu ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin bis zum
Ablauf der auf 30 Tage befristeten Sperrung ein obsiegendes Urteil in
der Hauptsache erstreiten könnte. Ihre Verweisung auf die
Erhebung der Hauptsacheklage käme deshalb im Ergebnis einer
Rechtsverweigerung gleich.
Verfehlt
ist in diesem Zusammenhang die Erwägung des
Landgerichts, dass der Antragstellerin eine „soziale
Kommunikation“ - über andere Kommunikationsmittel -
grundsätzlich möglich sei. Diese Argumentation
blendet den entscheidenden Gesichtspunkt aus, dass der Antragstellerin
gegen die Antragsgegnerin ein vertraglicher Erfüllungsanspruch
auf die Bereitstellung der von dieser angebotenen
„Facebook-Dienste“ zusteht.
Nicht
gefolgt werden kann auch der Ansicht des Landgerichts, dass in
der Löschung der streitgegenständlichen
Äußerung keine so weitgehende Einschränkung
der Meinungsfreiheit der Antragstellerin liege, dass diese nicht im
Rahmen einer Hauptsacheklage geltend gemacht werden könnte,
weil die Äußerung in keinem Zusammenhang mit einem
aktuellen Ereignis stehe. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit
beschränkt sich nicht auf das Recht, zu aktuellen Ereignissen
Stellung zu nehmen. Das Argument des Landgerichts ist zudem sachlich
falsch. Mit der Löschung der streitgegenständlichen
Äußerung hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin
rechtswidrig verwehrt, sich an einer aktuell auf der Facebook-Seite von
„Spiegel-Online“ geführten Debatte zu
Grenzkontrollen zu beteiligen.
bb)
Unverständlich sind die Ausführungen des
Landgerichts, dass „hinsichtlich der
Eilbedürftigkeit“ zu berücksichtigen sei,
dass bei Eingang der Antragsschrift am 14.08.2018 bereits vier der 30
Tage der Sperrung der Antragstellerin verstrichen gewesen seien.
Es
ist zwar allgemein anerkannt, dass ein Verfügungsgrund
fehlt, wenn der Antragsteller trotz eines bestehenden Sicherungs- oder
Regelungsbedürfnisses zu lange zugewartet hat, bevor er den
Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt (vgl. KG,
Urteil vom 09.02.2001 - 5 U 9667/00, Rn. 14, zit. nach juris, NJW-RR
2001, 1201; Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 940
Rn. 4 m.w.N.). Mit dem Verstreichenlassen eines Zeitraums von nur vier
Tagen (!) kann aber keinesfalls eine Selbstwiderlegung der von der
Antragstellerin behaupteten Dringlichkeit durch eigenes Verhalten
begründet werden.
III.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die
zugrundeliegende Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1
GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.
Eine
ausdrückliche Anordnung der vorläufigen
Vollstreckbarkeit ist entbehrlich. Einstweilige Verfügungen
sind Vollstreckungstitel, die mit Erlass des Beschlusses sofort
vollstreckbar sind, ohne dass es einer Entscheidung hierüber
bedarf (Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 929 Rn.
1 m.w.N.).