OLG
München, Darlegungs- und Beweislast Zugang Fax
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Aktenzeichen: 7 U 2451/08 |
Verkündet
am:
02.07.2008
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle |
OLG
München
Im
Namen des Volkes
Urteil
Tenor:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des
Landgerichts München I vom 21.02.2008 aufgehoben.
II.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die
Klägerin 1.000.000 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe
von 5 %
über dem Basiszinssatz seit 01.01.2007 zu bezahlen. Im
Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die
weitergehende Klage abgewiesen.
III. Die
Kosten beider Rechtszüge tragen die Beklagten als
Gesamtschuldner.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten
können
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des
zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin
vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die
Revision wird nicht zugelassen.
VI. Den
Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren
vorbehalten.
VII. Der
Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000 Euro
festgesetzt.
Gründe
A.
Die
Klägerin verfolgt im Urkundsverfahren einen Anspruch aus der
schriftlichen Zahlungsgarantieerklärung der Beklagten vom
22.7.2005 (Anlage K 3), die mit Ablauf des 31.12.2006
erlöschen
sollte. Die Beklagte bestreitet den fristgerechten Zugang der
Zahlungsaufforderung und ihre Zahlungsverpflichtung.
Die
Klägerin schloss im Mai 2001 mit der Fluggesellschaft Air L.
S.A.(nachfolgend: Air L.) einen Vertrag über die Wartung der
Airbus-Flugzeuge der Air L.-Flotte ab. Nachdem die Air L. mit Zahlungen
wegen Wartungsarbeiten in Höhe von mehr als 2 Millionen Euro
in
Rückstand war, hat die Klägerin ein
Zurückbehaltungsrecht an dem im Eigentum der Beklagten
stehenden
Flugzeug Airbus 320-211, MSN 191, das ihr zur Ausführung von
Wartungsarbeiten von der Air L., die das Flugzeug von der Beklagten zu
1) geleast hatte, übergeben worden war, geltend gemacht.
In
dem von der
Klägerin und Air L. unterschriebenen Settlement Agreement
(Anlage
K1) anerkannte Air L. gegenüber der Klägerin eine
Schuld in
Höhe von 2.800.000 EUR zu haben. Diese sollte durch Zahlungen
von
Air L. in Höhe von 400.000,-- EUR und von der Beklagten zu 1)
in
Höhe von 900.000,-- EUR, von weiteren Zahlungen der Air L. von
500.000,-- EUR, zahlbar in monatlichen Raten von jeweils 125.000,-- EUR
beglichen werden. Der Restbetrag in Höhe von 1.000.000 EUR
sollte
nach Ziffer 2 c Abs. (iii) der Vereinbarung von Air L. in
zwölf
gleichen monatlichen Raten von jeweils 83.333,33 EUR, beginnend ab 22.
November 2005, zurückbezahlt werden.
In
Ziffer 2 des
Side Agreement zu dem Settlement Agreement vom 22.7.2005 (Anlage K 2),
das von der Klägerin und der Beklagten zu 1) unterzeichnet
worden
ist, übernahm die Beklagte zu 1) eine Unternehmensgarantie
für die in Ziffer 2 (iii) des Settlement Agreement angegebenen
Restzahlungsbeträge der Air L.. In Erfüllung dieser
Verpflichtung erklärte sich die B. International Aircraft
Leasing
GmbH für und im Auftrag der Beklagten zu 1) bereit,
unwiderruflich
und vorbehaltlos für den Fall, dass Air L. den der
Klägerin
gegenüber ausstehenden Zahlungsbetrag nicht
gemäß
Artikel 2 c (iii) und (iv) der Vergleichsvereinbarung begleichen
sollte, der Klägerin diesen Betrag nach Erhalt einer
entsprechenden schriftlichen Aufforderung auf erste Anforderung
unverzüglich am 31.12.2006 unter Verzicht auf jegliche
Einreden
und Einspruchsrechte zu zahlen.
Die
nach Ziffer
2 c (iii und iv) durch Air L. zu leistenden Zahlungen von 12
monatlichen Raten von jeweils 83.333,33 EUR in der Zeit vom 22.11.2005
bis 22.10.2006 wurden nicht erbracht. Die Bemühungen des von
der
Klägerin mit der Geltendmachung der Forderungen
gegenüber L.
Air beauftragten Anwalts F. L. . blieben erfolglos. Zu diesem Zeitpunkt
hatte die S. Aircraft Leasing PCE, Ltc. bereits Insolvenzantrag gegen
die Air L. gestellt, der mit Entscheidung des Tribunal de
Comércio de Lisboa vom 21.4.2006 (Anl. K 23)
zurückgewiesen
worden ist.
Die
Klägerin hat ein Fax-Versendungsprotokoll (Anlage K 6)
vorgelegt,
das die Versendung eines Schreibens der Klägerin vom
19.12.2006
dokumentiert, mit dem sie unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom
22.7.2005 die B. International Aircraft Leasing GmbH auffordert, 1 Mio.
EUR zu bezahlen unter Hinweis darauf, dass ihre Versuche, die
Schuldsumme von Air L. zu erlangen durch alle naheliegenden Wege,
fehlgeschlagen sind und die komplette Schuld von Air L. noch unbezahlt
ist. Das Fax-Protokoll weist eine Übertragungsdauer von 40
Sekunden und eine Empfangsbestätigung vom 19.12.2006, 16:31
Uhr,
mit dem Übersendungsvermerk „OK“ auf.
Die
Klägerin hat ferner einen Versandumschlag der Firma U. (Anl. K
14)
vorgelegt, auf dem ein gelber Aufkleber der Firma UPS aufgebracht war
mit der Überschrift „Retoursendung“, dem
Retourdatum
„21.12.06“, einer Unterschrift und der Supervisor
Signature: 807/, auf dem der Retourengrund
„Empfänger
verweigert die Annahme“ Begründung
„verweigert“
angegeben ist. Der vorgenannte Versandumschlag enthält einen
braunen Umschlag, adressiert an „B. International Aircraft
Leasing GmbH, …, Attention to Mr. K. S. und Dr. P.
F.“.
Dieser Umschlag enthält ein von J. C. unterzeichnetes
Schreiben
der Klägerin, dessen Text auf Seite 1 mit dem Text des Faxes
vom
19.12.2006 identisch ist.
Der
Kontrollaufkleber der Firma UPS für diese Sendung trug die
Nummer
…881. In der schriftlichen Sendungsrückverfolgung
(Anlage K
7) hat UPS United States mitgeteilt, dass das unter der vorgenannten
Nummer …881 geführte Versandstück am
20.12.2006 um 17
Uhr abgeholt und über Carbon Blanc, Bordeaux und Köln
transportiert wurde. Es ist ferner vermerkt, dass am 21.12.2006 um 9:37
Uhr der Empfänger den Auftrag nicht wollte und die Annahme der
Lieferung ablehnte, worauf die Sendung an den Absender
zurückgeschickt wurde.
Die
Klägerin hat vorgetragen, die Zahlungsaufforderung der
Klägerin sei mit Schreiben vom 19.12.2006 der Beklagten am
gleichen Tag um 16:31 Uhr per Fax übermittelt worden. Der
„OK-Vermerk“ im Sendeprotokoll bestätige,
dass das Fax
an den Empfänger übermittelt worden und diesem
zugegangen
sei. Jedenfalls sei aber die Zahlungsaufforderung der Klägerin
vom
19.12.2006 der Beklagten am 21.12.2006 per UPS zugegangen. Dass die
Annahme des Schreibens verweigert worden sei, hindere den Zugang nicht.
Die
Klägerin hat beantragt,
die
Beklagten
als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.000.000
EUR
mit Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 1.1.2007 zu zahlen.
Die
Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Die
Beklagten
bestreiten eine wirksame vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der
geforderten 1.000.000 EUR und tragen weiter vor, die Klägerin
habe
die Zahlung nicht rechtzeitig bis zum 31.12.2006 geltend gemacht. Eine
Zahlungsaufforderung habe die Beklagte zu 1) erst am 23.1.2007 per Fax
erhalten. Das Settlement Agreement sei als dreiseitige Vereinbarung
konzipiert gewesen, die sie nie unterschrieben hätten. Die
Erklärung der B. International Aircraft Leasing GmbH vom
22.7.2005
(Anl. K 3) stelle eine Bürgschaft dar, die mangels
Begründung
einer Hauptforderung aus dem Settlement Agreement unwirksam sei und die
wegen der Ausnutzung der wirtschaftlichen Zwangslage der Beklagten im
Hinblick auf den geschlossenen Anschlussleasingvertrag für das
zurückbehaltene Flugzeug und die drohenden
Schadensersatzansprüche des neuen Leasingnehmers
gegenüber
den Beklagten unwirksam sei.
Das
Landgericht
hat die Klagen als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. Es hat
zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin
den ihr
obliegenden Beweis der rechtzeitigen Geltendmachung der Forderung bis
31.12.2006 nicht mittels Urkunden nachgewiesen habe. Die Angabe des
Zustellers der Firma UPS auf dem als Anlage K 14 vorgelegten Umschlag
weise urkundlich nur nach, dass der Zusteller diese Aussage gemacht
habe. Über die Richtigkeit dieser Aussage liefere die Urkunde
keinen Beweis. Im Übrigen sei der Schutzumschlag
geöffnet
gewesen. Es bleibe offen, wer das nach Angaben der Klägerin
darin
enthaltene Schreiben vom 19.12.2006 dort wann hineingelegt habe. Der
Inhalt des Umschlags sei jedenfalls durch Urkundenbeweis nicht
nachgewiesen.
Der
Sendebericht
des Faxes vom 19.12.2001 mit dem „OK“-Vermerk
begründe
keinen Beweis des ersten Anscheins, dass das versandte Schreiben auch
tatsächlich bei der Beklagten zu 1) eingegangen sei.
Gegen
das Urteil
des Landgerichts hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie
trägt vor, dass durch das Fax-Sendeprotokoll mit dem
„OK“-Vermerk ein Anscheinsbeweis für die
Übermittlung des Faxes an das Fax-Empfangsgerät der
Beklagten
bestehe. Störungen in dem Faxbereich seien der alleinigen
Risikosphäre des Empfängers zugewiesen. Die Beklagten
müssten sich den Zugang des Schreibens vom 19.12.2006
zurechnen
lassen, weil sie die Annahme der zusätzlich von der
Klägerin
veranlassten Zustellung
dieses Schreibens per UPS-Kurier ausweislich
der Anlage K 14 verweigert hätten. Die Beklagten
müssten sich
nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihnen die
Erklärung zugegangen. Die Klägerin verlangt
zusätzlich
5.864,80 EUR nebst Zinsen für die auf die
Verfahrensgebühr
nicht anrechenbare Geschäftsgebühr.
Die
Klägerin beantragt:
I.
Das Urteil des Landgerichts München I vom 21.2.2008 wird
aufgehoben.
II.
Die
Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die
Klägerin
1.000.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über
dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2007 zu bezahlen.
III.
Die
Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die
Klägerin
weitere 5.864,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Zustellung
des Schriftsatzes vom
24.6.2008 zu bezahlen.
Die
Beklagten beantragen,
die
Berufung zurückzuweisen
und
erheben für den Fall, dass die Klage als unbegründet
abgewiesen wird, Widerklage mit dem Antrag,
die
Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) 5.864,80 EUR
nebst
Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz
seit Zustellung
des Schriftsatzes vom 2.6.2008 zu bezahlen.
Die
Beklagten
tragen vor, der Fax-Sendebericht begründe keinen
Anscheinsbeweis
für den fristgerechten Zugang. Die Zugangsfiktion des
§ 162
BGB greife nicht ein, denn der vorgelegte UPS-Umschlag beweise schon
nicht, dass überhaupt ein Zustellversuch an die Beklagte
unternommen worden sei. Die Vorlage der Speicherdaten des
Empfangsfaxgerätes der Beklagten sei wegen des Austausches der
geleasten Faxgeräte in der gesamten Firmengruppe der Beklagten
Anfang 2007 nicht mehr möglich.
Der
Beklagtenvertreter wurde wenige Tage vor der mündlichen
Verhandlung vom 2.7.2008 vom Berichterstatter telefonisch darauf
hingewiesen, dass der Vortrag der Beklagten zu den Behauptungen der
Klägerin, nach denen das Fax vom 19.12.2006 um 16:31 Uhr an
die
gemeinsame Faxnummer der Beklagten übermittelt worden sei und
am
21.12.2006 um 9:37 Uhr versucht worden sei, diese UPS-Sendung
zuzustellen und der Empfänger die Annahme verweigert habe (Bl.
5
d. A.), kein substanziiertes Bestreiten darstelle und ihr Vorbringen,
dass der gegnerische Vortrag zu angeblich versandten Schreiben zur
Geltendmachung der Zahlungen in Höhe von 100.000,-- EUR
bestritten
werde (Bl. 23 d. A.), der Erklärungspflicht nach §
138 Abs. 2
und 3 ZPO nicht genüge, und ihm Gelegenheit gegeben werde,
sich
bei seiner Mandantschaft über den tatsächlichen
Ablauf
nochmals zu erkundigen. Er hat in der mündlichen Verhandlung
vom
2.7.2008 auf die Fragen des Gerichts, ob am 19.12.2006 um 16:31 Uhr von
der Klägerin ein Fax bei der Beklagten eingegangen sei und ob
am
21.12.2006 gegen 9:37 Uhr ein Mitarbeiter der Firma UPS versuchte habe,
ein Kuvert unter der Adresse der Beklagten zu übergeben,
jeweils
geäußert, hierzu gebe er keine Erklärung
ab.
Ergänzend
wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die
zulässige Berufung hat hinsichtlich des Hauptantrages auf
Zahlung
von 1.000.000 EUR im Urkundsverfahren Erfolg. Die Erweiterung der Klage
im Schriftsatz vom 24.6.2008 um 5.864,80 EUR nebst Zinsen ist
unzulässig.
I.
Die
Klage ist hinsichtlich des Hauptsachebetrages über 1.000.000
EUR begründet.
1.
Die
Klägerin hat nachgewiesen, dass die Beklagte zu 1) sich
gegenüber der Klägerin verpflichtet hat, für
die in
Artikel 2 c Abs. (iii) des Settlement Agreements aufgeführten
Verbindlichkeiten der Air L. einzustehen. Dies ergibt sich aus dem
für die Beklagte zu 1) von den
Geschäftsführern Dr. F.
und S. unterzeichneten Side Agreement (Anlage K 2) und der von den
genannten Geschäftsführern ebenfalls unterzeichneten
Erklärung vom 22.7.2005, die von der B. International Aircraft
Leasing GmbH für und im Auftrag der B. International Aircraft
Leasing GmbH & Co. KG abgegeben worden sind.
a)
Der Einwand
der Beklagten, die Vereinbarung sei, wie das Settlement Agreement
(Anlage K 1) deutlich mache, als dreiseitige Vereinbarung konzipiert
gewesen, die von der Beklagten nie unterzeichnet worden sei, greift
nicht durch. Zwar ist das Settlement Agreement als dreiseitige
Vereinbarung konzipiert worden, in der sich sowohl A. L. als auch die
Beklagte zu 1) zu bestimmten Zahlungen verpflichtet hatte. Der Umstand,
dass die Beklagte das Settlement Agreement nicht unterzeichnet hat,
führt jedoch nur dazu, dass die Klägerin keine
unmittelbaren
Zahlungsansprüche gegenüber den Beklagten aus dem
Settlement
Agreement ableiten kann, wie sie in Ziffer 2 b des Settlement
Agreements in Höhe von 900.000,-- EUR vorgesehen waren. In dem
von
der Beklagten zu 1) unterzeichneten Side Agreement hatte sich die
Beklagte in Ziffer 2 Abs. 2 verpflichtet, eine Zahlungsgarantie
für die in Ziffer 2 c Abs. (iii) des Settlement Agreements
aufgeführte Restschuld in Höhe von 1.000.000,-- EUR
zu
stellen, die Air L. gegenüber der Klägerin allein in
zwölf monatlichen Raten von jeweils 83.333,33 EUR tilgen
sollte.
Hierauf bezog sich ausdrücklich die mit Schreiben der B.
International Aircraft Leasing GmbH vom 22.7.2005 (Anlage K 3)
für
und im Auftrag der Beklagten zu 1) abgegebene Erklärung.
b)
Entgegen der
Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der abgegebenen
Erklärung nicht um eine zu einer Hauptschuld akzessorischen
Bürgschaftserklärung, sondern um eine
Garantieerklärung
für die Zahlung des in Ziffer 3 c (iii) des Settlement
Agreements
von der Air L. und der Klägerin festgesetzten Restbetrags, die
losgelöst von den Ansprüchen der Klägerin
aus
Wartungsleistungen gegenüber der Air L., deren Höhe
zwischen
den Parteien streitig war, vereinbart worden ist.
c)
Die
Verpflichtung der Beklagten aus dem Side Agreement ist auch nicht wegen
Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig. Soweit die
Beklagte vorträgt, die Klägerin habe in
sittenwidriger Art
und Weise auf die Willensbildung der Beklagten zu 1) eingewirkt, da sie
die wirtschaftliche Zwangslage der Beklagten zu 1) im Hinblick auf den
drohenden Schaden wegen des Anschlussleasingvertrages betreffend das
von der Klägerin zurückbehaltene Flugzeug mit der
Fluggesellschaft T. ausgenutzt und die Abgabe der
Bürgschaftserklärung durch die Beklagte zu 1)
faktisch
erzwungen habe, um der Freigabe des Flugzeuges zuzustimmen, ist eine
Ausbeutung der Zwangslage im Rahmen des § 138 Abs. 2 BGB zu
verneinen. Die Klägerin hatte das von der Air L. von der
Beklagten
zu 1) geleaste Flugzeug zurückbehalten wegen
Werklohnforderungen
gegenüber der Air L., die nach den Vorbemerkungen im
Settlement
Agreement per 2.7.2005 nach Auffassung der Klägerin 3,9 Mio.
EUR
und nach Auffassung der Air L. 2,1 Mio. EUR betragen haben. Dass auf
die Wartung des streitgegenständlichen Airbus nur 900.000,--
EUR
entfiel, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die
Klägerin
hatte gegenüber Air L. eine erheblich höhere
Gesamtforderung.
Bei den Parteien handelt es sich um Gesellschaften, die im Flugbetrieb
tätig sind, die Klägerin als Anbieter von
Wartungsleistungen
für Airbus-Fahrzeuge und die Beklagte als Leasinggeberin
für
Flugzeuge. Es handelt sich damit um eine Branche, die einen hohen
Kapitaleinsatz erforderlich macht. Aus der dritten Vorbemerkung zum
Settlement Agreement geht hervor, dass Air L. bei der Klägerin
überfällige Verbindlichkeiten aus Wartungsleistungen
hat.
Dass wegen dieser Gesamtforderungen, die unstreitig zum Teil aus
Wartungsleistungen für andere Flugzeuge als für den
Airbus
320 MSN191 herrühren, nach dem anzuwendenden
französischen
Recht kein Zurückbehaltungsrecht am Flugzeug der Beklagten
begründet wird, hat die für die Voraussetzungen der
Sittenwidrigkeit beweisbelastete Beklagte nicht nachgewiesen. Aus dem
von der Klägerin vorgelegten Ordonnance de
Référé Nr. 5 des Tribunal de Commerce
de Bordeaux
(Anl. K 17), ergibt sich, dass der Anspruch der Beklagten auf
Herausgabe des streitgegenständlichen Flugzeugs abgewiesen
worden
ist.
2.
Die
Klägerin hat den Zugang des Schreibens vom 19.12.2006 (Anlage
K 5)
bei der Beklagten am 21.12.2006 dargetan und mit den im
Urkundsverfahren zugelassenen Beweismitteln nachgewiesen.
a)
Die
Klägerin hat vorgetragen, dass das Schreiben der
Klägerin vom
19.12.2006 (Anlage K 6) am 19.12.2006 um 16:31 Uhr an die gemeinsame
Fax-Nummer der Beklagten übermittelt, dieses Schreiben am
20.12.2006 via UPS versandt und am 21.12.2006 um 9:37 Uhr versucht
worden sei, dieses Schriftstück an die gemeinsame Anschrift
der
Beklagten als Zustelladresse zuzustellen, wobei der Empfänger
die
Annahme verweigert habe (Seite 5 der Klageschrift).
Auf
diesen
substantiierten Vortrag der Klägerin, in dem der Eingang des
Faxes
bzw. der Zustellversuch des UPS-Mitarbeiters minutengenau angegeben
ist, hat die Beklagte lediglich erwidert „der gegnerische
Vortrag
zum angeblich versandten Schreiben zur Geltendmachung der Zahlung in
Höhe von 1.000.000 EUR wird bestritten“ (Seite 8 der
Klageerwiderung; Bl. 23 d. A.). Auf die Fragen des Gerichts im Termin
zur mündlichen Verhandlung vom 2.7.2008, ob am 19.12.2006 um
16:31
Uhr von ein Fax der Klägerin bei der Beklagten eingegangen sei
und
ob am 21.1.2006 gegen 9:37 Uhr ein Mitarbeiter der Firma UPS versucht
habe, ein Kuvert unter der Adresse der Beklagten zu übergeben,
hat
der Beklagtenvertreter, dem vom Berichterstatter wenige Tage vor der
Verhandlung telefonisch die Fragen übermittelt worden sind, um
ihm
Gelegenheit zu geben, bei seiner Partei genaue Erkundigungen
einzuziehen, jeweils geantwortet „hierzu gibt die Beklagte
keine
Erklärung ab“. Damit ist die Beklagte ihrer
Verpflichtung
aus § 138 Abs. 1 und 2 ZPO, sich über die von dem
Gegner
behaupteten Tatsachen hinsichtlich des Eingangs des
klägerischen
Faxes am 19.12.2006 um 16:31 Uhr bzw. hinsichtlich des Zustellversuches
eines Mitarbeiters der Firma UPS am 21.12.2006 gegen 9:37 Uhr
vollständig und der Wahrheit gemäß zu
erklären,
nicht nachgekommen. Zwar bleibt die Klägerin
grundsätzlich
beweisbelastet für den Zugang des Schreibens vom 19.12.2006.
Vom
Prozessgegner kann jedoch ein substanziiertes Bestreiten gefordert
werden, wenn der Beweis dem Behauptenden nicht möglich oder
nicht
zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen
Tatsachen
kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl
Thomas-Putzo-Reichhold ZPO, 28. Aufl., § 138 Rn. 12; BGH NJW
1999,
579). So liegt hier der Fall. Die Beklagte hat Zugriff auf das
Faxgerät mit der von ihr angegebenen Fax-Nummer
…318. Im
Rahmen ihrer Weisungsbefugnis hat sie die Möglichkeit,
sämtliche Mitarbeiter, die Zugang zu diesem
Fax-Empfangsgerät
haben, nach einem Zugang eines Faxes der Klägerin am
19.12.2006 um
16:31 Uhr zu befragen und sich nach dem Ergebnis dieser Befragung zu
erklären, ob irgendeinem Mitarbeiter der Zugang dieses Faxes
der
Klägerin, welches am 19.12.2006 um 16:31 Uhr eingegangen sein
soll, bekannt geworden ist oder nicht. Diesen notwendigen Vortrag hat
die Beklagte nicht geleistet. Die Angabe, der gegnerische Vortrag zu
angeblich versandten Schreiben zur Geltendmachung der Zahlung werde
bestritten, genügt hierzu nicht. Ebenso ist nicht ausreichend
zu
erklären, dass die Fax-Geräte Anfang 2007
ausgewechselt
worden seien und deswegen ein etwaiger Zugang des Faxes zu dem
genannten Zeitpunkt für die Beklagte nicht mehr ermittelbar
sei.
Soweit die Erklärung der Beklagten als ein Bestreiten mit
Nichtwissen zu werten ist, liegen die Voraussetzungen des §
138
Abs. 4 ZPO nicht vor. Über den geschäftlichen Vorgang
darf
sie sich nur dann mit Nichtwissen erklären, wenn sie in ihrem
eigenen Unternehmen oder bei den Personen, die unter ihrer Anleitung,
Aufsicht und Verantwortung tätig wurden, ohne Erfolg
Erkundigungen
angestellt hat (vgl. BGH NJW-RR 2002, 612). Die unzulässige
Erklärung mit Nichtwissen steht dem Nichtbestreiten nach
§
138 Abs. 3 ZPO gleich (vgl. Thomas-Putzo-Reichold, ZPO, 28. Aufl.,
§ 438 Rn. 20). Somit ist der von der Klägerin
behauptete
Zugang des Faxes im Fax-Gerät der Beklagten nicht wirksam
bestritten und gilt nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.
b)
Der Zugang
des Originalschreibens der Klägerin an die B. International
Aircraft Leasing GmbH (Anlage K 5), dessen Seite 1 auf der
Fax-Bestätigung (Anlage K 6) ausgedruckt, und im Original in
dem
braunen Umschlag einkuvertiert ist, welcher sich in dem
UPS-Versandumschlag (Anlage K 14) befindet, ist von der
Klägerin
mit den im Urkundsverfahren zulässigen Beweismitteln
nachgewiesen.
Zwar
kann
hinsichtlich des Zugangs ein substanziiertes Bestreiten von der
Beklagten nicht verlangt werden, da die darlegungspflichtige
Klägerin nicht außerhalb des von ihr vorzutragenden
Geschehensablauf steht, weil sie sich die Kenntnis des in ihrem Auftrag
handelnden UPS-Mitarbeiters, der den Zustellversuch vom 21.12.2006 um
9:37 Uhr vorgenommen hat, zurechnen lassen muss. Der Senat ist jedoch
unter Würdigung der unstreitigen und der durch Urkunden
nachgewiesenen Umstände nach § 286 ZPO der
Überzeugung,
dass das Schreiben der Klägerin vom 19.12.2006 der Beklagten
am
21.12.2006 wirksam zugegangen ist. Dies ergibt sich aus folgenden
Umständen:
aa)
Aus der
Rücksendungsverfolgung der Firma UPS United States (Anlage K
7)
ergibt sich, dass eine Postsendung mit der Tracking-Nr. …881
am
20.12.2006 um 17 Uhr bei der Klägerin als Absenderin abgeholt
wurde, diese verschiedene Schnittstellen passiert hat, für
diese
Postsendung für den 21.12.2006, 9:37 Uhr, registriert ist
„der Empfänger wollte den Auftrag nicht und lehnte
die
Annahme der Lieferung ab“ und die Postsendung
anschließend
an den Absender zurückgesandt worden ist. Aus den dem
UPS-Umschlag
(Anlage K 14) beigefügten Versandaufdruck der UPS ergibt sich,
dass die Sendung gerichtet war an Mr. K. S.und Dr. P. F., B.
International Aircraft Leasing GmbH, …, mit der Tracking-Nr.
…881. Der Versandumschlag der Firma UPS enthält den
gelben
Aufkleber der Firma UPS mit dem Hinweis
„Retoursendung“ auf
der für den 21.12.2006 als Grund angegeben ist
„Empfänger verweigert die Annahme“ mit
einer
Unterschrift und der Supervisor Signature 807/. Zwar wird durch die
Angaben des UPS-Mitarbeiters auf dem Retoursendungsaufdruck unmittelbar
nur nachgewiesen, dass dieser Mitarbeiter das gelbe Formblatt
über
die Retourensendung mit dem Empfangsverweigerungsvermerk
ausgefüllt hat. Im Hinblick darauf, dass in der Anlage K 7 ein
Versendungsvorgang dokumentiert ist und keinerlei Umstände
aufgezeigt werden, die darauf hindeuten, dass der den Retourenzettel
ausfüllende Mitarbeiter der UPS entgegen seinen Angaben einen
Übermittlungsversuch tatsächlich nicht unternommen
hat,
begründet im Rahmen der auch im Urkundsverfahren anzuwendenden
freien Beweiswürdigung des Senats nach § 286 ZPO die
Überzeugung, dass der Mitarbeiter der UPS am 21.12.2006 unter
der
Zustelladresse der B. International Aircraft Leasing GmbH in der
… auch tatsächlich den Versuch unternommen hat, das
Schriftstück zu übergeben, worauf die Annahme
verweigert
worden ist. Es kann dabei offen bleiben, an welche Person, die unter
der Anschrift der B. International Aircraft Leasing GmbH angetroffen
wurde, die Übergabe versucht wurde. Denn es hat sich um eine
Person gehandelt, die unter der angegebenen Firmenanschrift angetroffen
wurde und die gegenüber dem UPS-Zusteller die Entscheidung,
die
Annahme zu verweigern, getroffen oder diese den Zusteller
übermittelt hat. Bei diesem Verhalten ist die Entgegennahme
der
Sendung verweigernde Person nach der Verkehrsanschauung als
Empfangsbote bestellt anzusehen (vgl. Palandt, BGB, 67. Aufl.,
§
130 Rn. 9). Da die Zustellung
an der Geschäftsadresse der B.
International Aircraft Leasing GmbH erfolgen sollte, ist auch von einem
unmittelbaren Zugang nach § 56 HGB auszugehen.
bb)
Die
Weigerung der Annahme ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass das
zu übergebende Schriftstück an K. S. und Dr. P. F.,
B.
International Aircraft Leasing GmbH gerichtet war. Denn die
Verpflichtungserklärung vom 22.7.2005 (Anlage K 3) haben K. S.
und
Dr. P. F. auf dem Firmenpapier der B. International Aircraft Leasing
GmbH abgegeben, wobei die Erklärung ausweislich des letzten
Satzes
dieser Erklärung für und im Auftrag der Beklagten zu
1)
erfolgt ist. Durch dieses Verhalten hat die Beklagte zu 1) einen
Anschein dafür gesetzt, dass die insoweit die
Erklärung
abgebende B. International Aircraft Leasing GmbH auch
bevollmächtigt ist, die im Rahmen der
Garantieerklärung von
der Klägerin abzugebenden Erklärung entgegenzunehmen.
Im
Übrigen handelt es sich um die gleiche
Rechtspersönlichkeit,
da die B. International Aircraft Leasing GmbH mit Beschluss der
Gesellschafterversammlung vom 29.11.2004 in B. International Aircraft
Leasing GmbH & Co. KG formwechselnd umgewandelt worden ist.
cc)
Der Senat
ist auch der Überzeugung, dass sich in dem Versandumschlag der
Firma UPS (Anlage K 14) der braune, an die B. International Aircraft
Leasing GmbH gerichtete Umschlag befunden hat und darin das Schreiben
der Klägerin vom 19.12.2006, das in Kopie als Anlage K 5
vorgelegt
worden ist, im Original enthalten war. Denn in dem Side Agreement vom
22.7.2005 hatte sich die Beklagte zu 1) zur Stellung einer Garantie
über 1.000.000 EUR verpflichtet (Anlage K 2 Nr. 2 Abs. 2). In
dem
Garantieübernahmeschreiben vom 22.7.2005 (Anlage K 3) wurde
diese
Garantie von der Beklagten zu 1) erklärt und diese bis
31.12.2006
zeitlich begrenzt. Eine weitere Geschäftsbeziehung
außer der
durch die vorgenannten Vereinbarungen dokumentierten ist weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus dem
Fax-Übersendungsprotokoll (Anlage K 6) ergibt sich, dass eine
Verbindung zwischen dem Fax-Gerät der Klägerin und
dem
Anschluss der Beklagten zustande gekommen ist und im Rahmen dieser
Verbindung die Klägerin die Seite 1 des Schreibens vom
19.12.2006,
wie es in der Anlage K 5 aufgeführt ist, in ihr
Faxgerät
eingelegt hat. Auf Seite 1 sind die wesentlichen Fakten,
nämlich
die Geltendmachung des Garantiebetrages und die Anforderung, diesen
Betrag vor oder am 31.12.2006 zu bezahlen, enthalten. Dieses
Fax-Empfangsprotokoll ist im Urkundsverfahren
berücksichtigungsfähig. Als Urkunden kommen
Schriftstücke in Betracht, gleich ob sie öffentlich,
privat,
unterschrieben oder nicht unterschrieben, gedruckt, maschinen- oder
handgeschrieben sind, ob Ablichtungen und Telekopien sowie Ausdrucke
telefonischer Daten (vgl. Zöller ZPO, 26. Aufl., §
592 Rn.
15).
Anhaltspunkte,
dass die Klägerin das Datum ihres Fax-Gerätes oder
die
Uhrzeit falsch eingestellt hat, sind nicht ersichtlich. Insbesondere
bestand für die Klägerin am 19.12.2006 im Hinblick
auf die
erst am 31.12.2006 ablaufende Garantiefrist bis 31.12.2006 keine
Veranlassung, ein Datum zu manipulieren. Auch die durch die
Sendungsrückverfolgungsbestätigung der UPS United
States
(Anlage K 7) nachgewiesene Versendung eines Schriftstückes
innerhalb noch offener Garantiefrist an die B. International Aircraft
Leasing GmbH spricht gewichtig gegen irgendeinen Manipulationsverdacht.
Aus
den
vorgenannten Gründen ist der Senat gemäß
§ 286 ZPO
der Überzeugung, dass die Klägerin am 19.12.2006
zunächst einen Fax-Übersendungsversuch hinsichtlich
des
Schreibens vom 19.12.2006 an die B. International Aircraft Leasing GmbH
unternommen und dann das Schreiben an UPS zum Versand und zur
Zustellung im Original gegeben hat, von der es am 20.12.2006 um 5:00
Uhr als in Empfang genommen eingescannt worden ist.
3.
Die
Klägerin hat ihre Behauptung, Air L. habe die aufgrund der
Ziffer
2 c (iii) des Settlement Agreements eingegangene Verpflichtung,
1.000.000 EUR in zwölf monatlichen Raten von 83.333,33 EUR ab
22.11.2005 nicht bezahlt, zur Überzeugung des Senats durch
Vorlage
des Schreibens von J.P. R. vom 9.3.2006 (Anl. K 21) in dem dieser
mitteilt, dass die Klägerin den portugiesischen Anwalt F. L.
mandatiert habe und dessen wiederholte Bemühungen, seitens Air
L.
Zahlungen beizutreiben erfolglos geblieben seien nachgewiesen. Aus der
Anlage K 23 geht hervor, dass in dem von der S. Aircraft Leasing
Enterprise (SALE) gegen Air L. beantragten Insolvenzverfahren wegen
offener Forderungen von 3 Mio. EUR mit Entscheidung des Tribunal de
Comércio de Lisboa vom 21.4.2006 der Insolvenzantrag
zurückgewiesen worden ist.
II.
Zinsen
in
Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz schuldet die
Beklagte
nach den §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Soweit
die Klägerin einen darüber hinausgehenden
Zinsanspruch
geltend gemacht hat, ist die Klage unbegründet, weil die
Voraussetzungen des § 288 Abs. 2 BGB nicht vorliegen, da es
sich
bei dem streitgegenständlichen Anspruch nicht um eine
Entgeltforderung handelt (vgl. Palandt BGB a. a. O. § 288 Rn.
8,
§ 286 Rn. 27).
III.
Die
im
Schriftsatz vom 24.6.2008 beantragte Klageerweiterung ist
unzulässig, weil die Voraussetzung des § 533 ZPO
nicht
vorliegen. Denn die Entscheidung über diesen Anspruch kann
nicht
auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner
Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach
§
529 ZPO zugrunde zu legen hat. Die Geschäftsgebühr
nach Nr.
2300 der Anlage 1 zum RVG ist eine Rahmengebühr. Die
Klägerin
hat weder in der ersten noch in der zweiten Instanz vorgetragen, welche
Umstände für die Bemessung der konkret
gegenüber der
Klägerin beanspruchten Gebühr geführt haben
und welchen
Gebührensatz der Klägervertreter gegenüber
der
Klägerin in Ansatz gebracht hat.
IV.
Über
die
von der Beklagten im Berufungsverfahren erhobene Eventualwiderklage war
nicht zu entscheiden, da diese nur für den Fall, dass die
Klage
als unbegründet abgewiesen wird, erhoben worden ist.
V.
Die
Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 100
Abs. 4
ZPO. Das Unterliegen der Klägerin hinsichtlich der erweiterten
Klage führt nicht zu einer abweichenden Kostenentscheidung,
weil
die zusätzlich geltend gemachten Rechtsanwaltskosten als
Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 ZPO den Streitwert nicht
erhöht haben.
Das
Urteil ist
vorläufig vollstreckbar nach §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO,
für die Klägerin zusätzlich nach
§§ 708 Nr. 4,
711 ZPO.
VI.
Die
Revision ist
gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.
Die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
VII.
Den
Beklagten sind nach § 599 Abs. 1 ZPO ihre Recht im
Nachverfahren vorzubehalten.